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LVwG 47.31-1569/2023•LVwG ST LVwG 47.31-1569/2023
LVwG 47.31-1569/2023Landesverwaltungsgericht29.08.2023
Sozialunterstützung, Stromkostenabrechnung, Stromkostenzuschussgesetz, Stromkostenzuschuss, Netzkostenzuschuss, Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe, kein Einkommen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Stromkostenzuschussgesetz, Durchführungsverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, C, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.05.2023, GZ: A5-079960/2023-0053,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 3, § 4, § 8, § 16 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StSUG), wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert:
„Spruch:
Die aus folgender Person bestehende Bedarfsgemeinschaft A B, geb. ****, wohnhaft C, G, erhält nachstehende Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes:
von 10.04.2023 bis 30.04.2023: € 0,00
von 01.05.2023 bis 31.05.2023: € 652,25
ab 01.06.2023 bis 31.10.2023 monatlich bis zur Änderung der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse: € 632,18
Weiters werden für A B, geb. ****, ab 01.05.2023 bis zum 31.10.2023 die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung übernommen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 11.05.2023, GZ: A5-079960/2023-0053, hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) folgende Leistungen der Sozialunterstützung zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes an A B (im Folgenden Beschwerdeführer) zuerkannt:
aliquot von 17.04.2023 bis 30.04.2023: € 0,00
von 01.05.2023 bis 31.10.2023: € 632,18 monatlich
Weiters werden für den oben genannten Leistungszeitraum (ab 01.05.2023) die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung übernommen.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 17.04.2023 beim D gearbeitet habe und den Aprillohn am 19.04.2023 ausbezahlt erhalten habe. Da das Einkommen den Basisbetrag der Sozialunterstützung überschritten habe, bestehe für den April 2023 kein Anspruch auf Sozialunterstützung. Der Beschwerdeführer bezahle keine Miete und brachte trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis für die Stromkosten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe bis zum 17.04.2023 gearbeitet, falsch sei, da er laut Versicherungsdatenauszug vom 16.01.2023 bis 15.04.2023 gearbeitet habe. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Stromjahresabrechnung der Energie Steiermark. Aus dieser gehe hervor, dass ein Teilzahlungsbetrag von € 27,00 vorgeschrieben worden sei. Dieser werde in jedem Monat jeweils vom Guthaben abgebucht.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Beschwerdeverfahren wie folgt erwogen:
Aufgrund der Akten der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und des mit der Beschwerde vorgelegten Versicherungsdatenauszuges sowie der Stromjahresabrechnung der Energie Steiermark ergeben sich nachstehende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 10.04.2023 einen Antrag auf Gewährung von Sozialunterstützung gestellt.
Der Beschwerdeführer lebt alleine in der Mietwohnung C, G. Der Mietvertrag wurde von seinem Vater E F abgeschlossen und werden auch die Miete und die Betriebskosten in Höhe von gesamt € 390,74 von diesem bezahlt. Den Strom bezahlt der Beschwerdeführer selbst.
Aus der im Akt einliegenden Strom – Jahresabrechnung 2022/23 der Energie Steiermark für den Abrechnungszeitraum 01.07.2022 – 03.04.2023 ergibt sich ein Guthaben von € 341,51. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:
Kosten für 505,82 kWh (277 Tage) € 297,34
Boni/Gutschriften- € 2,42
Netzentgelte € 91,02
Steuern und Abgaben € 0,62
Stromkostenzuschuss- € 12,91
Netzkostenzuschuss- €7,16
Rechnungsbetrag € 366,49
Gutschriften - € 708,00
Guthaben € 341,51
Der neue monatliche Teilzahlungsbetrag wurde mit € 27,00 festgesetzt (bisheriger Teilzahlungsbetrag € 62,00). Die kommenden tatsächlichen 11 Teilzahlungsbeträge von Mai 2023 bis einschließlich März 2024 werden letztendlich mit € 0,00 festgesetzt, da sie vom Guthaben abgezogen werden. Zu beachten ist auch, dass für den Abrechnungsmonat April 2023 kein Teilzahlungsbetrag vorgeschrieben wird. Die Abrechnung erstreckt sich bis zum 03.04.2023, die neuen Teilzahlungsbeträge werden erst ab Mai 2023 fällig.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden und nachvollziehbaren Akteninhalt der belangten Behörde und auf die Ausführungen im Beschwerdevorbringen, insbesondere auf den mit der Beschwerde vorgelegten Versicherungsdatenauszug und die Stromjahresabrechnung der Energie Steiermark.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine nicht übermäßig komplexe rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt ist anhand des Akteninhalts feststellbar.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung unter Verweis auf § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Eine Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (StSUG) lauten wie folgt:
§ 4
Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
§ 8
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende
100%
2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte
a)für die erste und zweite/für den ersten und zweiten
70%
b)ab der/dem dritten
45%
3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte
a)für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten
21%
b)ab der/dem vierten
17,5%
4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß § 2 Z 5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Bezugsberechtigte
a)für die erste/den ersten
12%
b)für die zweite/den zweiten
9%
c)für die dritte/den dritten
6%
d)für jeden weiteren
3%
5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz)
18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
1. die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2;
2. die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1;
2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz.
§ 16
Verfahren
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2) Die Gemeinden haben an der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs mitzuwirken.
(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.
(5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (§ 255 Abs. 3 ASVG) oder arbeitsunfähig (§ 7 Abs. 1) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.
(6) Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 Rechnung getragen wird.
(7) Im Verfahren über die Gewährung von Sozialunterstützung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(8) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung der Sozialunterstützung haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit
1. mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn
a) sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;
b)sich die Anzahl der einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen verringert;
c)die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;
2. mittels Bescheid abzuändern, wenn die/der Bezugsberechtigte die Bescheiderlassung innerhalb eines Monats ab Anweisung der neubemessenen Leistung ausdrücklich verlangt und die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund
a)einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen ist;
b)einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um bis zu 30 Euro herabzusetzen ist;
c)der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 1 sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.
§ 3 der Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl Nr. 101/2022 idF LGBl Nr. 101/2022 lautet:
§ 3
Höchstsatz
Der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG beträgt 1.053,64 Euro.
§ 3 Abs 4 des Stromkostenzuschussgesetzes BGBl I Nr. 156/2022 lautet:
….
(4) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.
Die Berechnung der Sozialunterstützung ergibt Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat am 10.04.2023 einen Antrag auf Gewährung von Sozialunterstützung gestellt. Die belangte Behörde ist bei ihren Berechnungen von einem Leistungszeitraum ab 17.04.2023 ausgegangen. Dies liegt offenbar darin begründet, dass sie davon auszugehen schien, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 17.04.2023 andauerte. Maßgeblich für den Leistungszeitraum ist aber der Zeitpunkt der Antragstellung.
Weiters ist bei der Berechnung richtig zu stellen, dass das Arbeitsverhältnis am 15.04.2023 beendet wurde und nicht am 17.04.2023. Das Gehalt für April 2023 betrug € 1.364,70.
Hinsichtlich der Stromkosten ist zu beachten, dass im Abrechnungsmonat April – wie oben ausgeführt – keine Stromkosten anfallen. Ab Mai 2023 fallen € 27,00 monatlich an, welche aber bis März 2024 von der Gutschrift gedeckt sind. Da gemäß § 8 Abs 7 StSUG der Wohnbedarfsanteil die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen darf, ist nicht der fiktive Teilzahlungsbetrag von € 27,00 maßgeblich, sondern der tatsächlich verbrauchte Stromanteil, der aufgrund der Gutschrift bis März 2024 € 0,00 beträgt.
Zu ergänzen ist hinsichtlich des Stromguthabens, dass der auf der Stromabrechnung ausgewiesene Stromkostenzuschuss von € 12,91 und der Netzkostenzuschuss von € 7,16 nach dem Stromkostenzuschussgesetz, BGBl I Nr. 156/2022, zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, da diese Beträge als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, gelten. Es werden diese Zuschüsse daher dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Sozialunterstützung im Mai 2023 angerechnet.
Berechnung der Sozialunterstützung:
Zeitraum 10.04.2023 – 30.04.2023:
Höchstsatz€ 1.053,64
Lebensunterhalt 60%€ 632,18
Wohnbedarf 40%€ 421,46
Tatsächliche Wohnkosten(kein Strom)€ 0,00
Wohnkostenpauschale€ 0,00
Möglicher Gesamtanspruch€ 632,18
-Lohn€ 1.364,70
berechneter Anspruch -€ 732,52
tatsächlicher Anspruch€ 0,00
Die Berechnung zeigt, dass die Richtigstellung des Datums der Antragstellung (10.04.2023) sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (15.04.2023) und des Gehalts für April 2023 (€ 1.364,70) letztendlich keine Änderung im Ergebnis der Leistungsberechnung bewirkt, da der Lohn für April den Basisbetrag für den Lebensunterhalt deutlich übersteigt.
Zeitraum 01.05.2023 – 31.05.2023:
Höchstsatz€ 1.053,64
Lebensunterhalt 60%€ 632,18
Wohnbedarf 40%€ 421,46
Tatsächliche Wohnkosten€ 0,00
Wohnkostenpauschale€ 0,00
Stromzuschüsse€ 20,07
Anspruch€ 652,25
Zeitraum 01.06.2023 – 31.10.2023:
Höchstsatz€ 1.053,64
Lebensunterhalt 60%€ 632,18
Wohnbedarf 40%€ 421,46
Tatsächliche Wohnkosten€ 0,00
Wohnkostenpauschale€ 0,00
Anspruchmonatlich€ 632,18
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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