LVwG ST LVwG 46.24-1142/2023

LVwG 46.24-1142/2023Landesverwaltungsgericht23.08.2023

Regest

Altlastensanierungsgesetz, Baurestmassen, Feststellungsverfahren, Abfalleigenschaft, qualitätsgesicherte Baurestmassen, Beitragspflicht, Nebenprodukt, Abfallende, Entledigungsabsicht, Herstellungsprozess, Aufbereitung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.24-1142/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.24.1142.2023

Begründung

Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung

vom 26. Juni 2023, GZ.: LVwG 46.24-1142/2023-8

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der A B, vertreten durch C D Rechtsanwalts GmbH, Mgasse, G, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom 21.03.2023, GZ: 2023-0.056.838

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

1.1. Über Antrag vom 10.12.2015 der A B, vertreten durch die C D Rechtsanwalts GmbH, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (in Hinkunft: Erstbehörde) vom 16.01.2023, GZ: BHHF-312912/2015-39, gemäß § 10 Abs 1 Z 1 ALSAG festgestellt, dass die auf den Grundstücken *** bis ***, je KG U, in den Jahren 2011 und 2012, allenfalls auch 2010, aufgebrachte Tragschicht, respektive die für die zu diesem Zweck verwendeten Materialien, keinen Abfall im Sinne des AWG darstellt, und die Verwendung dieser Materialien keiner Beitragsvorschreibung nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegt.

1.2. Begründend legt die Erstbehörde in ihrem Bescheid dar, dass die antragstellende Partei auf den betroffenen Grundstücken eine nach AWG genehmigte Abfallbehandlungsanlage errichtet hatte und zur Herstellung der Tragschicht in Erfüllung der Ziele und Grundsätze des AWG qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen als Sekundärrohstoffe verwendet wurden. Mit Herstellung der Tragschicht sei im Jahr 2011 begonnen worden. Das Zollamt G (nunmehr: Zollamt Österreich) habe für die Herstellung dieser Tragschicht für die Jahre 2010, 2011 und 2012 einen Altlastenbeitrag vorgeschrieben, wohingegen die Antragstellerin der Meinung gewesen wäre, es würden alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen einer beitragsfreien Verwendung vorliegen. Vom Zollamt Österreich sei das Vorliegen eines gültigen Qualitätssicherungssystems bestritten worden und handle es sich insgesamt um eine Menge von etwa 7800 t an aufbereiteten Baurestmassen, die am Standort verbaut worden wären; das Zollamt sei der Ansicht, ein geeignetes Qualitätssicherungssystem fehle, da DI E F bei der G H als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einem Naheverhältnis zu Herrn I J als Eigentümer der antragstellenden Partei stehe.

1.3. Unter dem Titel „Rechtsgrundlagen“ legt die Erstbehörde die Voraussetzungen für eine unmittelbare Geltung unionsrechtliche Richtlinien dar, zitiert Aussagen in Bezug auf „Nebenprodukt“ und „Abfallende“ aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.11.2022, K L, C-238/21, und schließt sodann aus dieser Judikatur des EuGH, dass der Ausschluss der Einstufung als Nebenprodukt für das verfahrensgegenständliche Material trotz vorliegender diesbezüglichen Voraussetzungen unionsrechtswidrig wäre, sowie dass ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen könne, um nachzuweisen, dass die entsprechenden Kriterien für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft erfüllt seien (Seite 4 des Erstbescheides).

1.4. Unter dem Titel „Schlussfolgerungen“ führt die Erstbehörde aus, im konkreten Anlassfall seien Baurestmassen (Sekundärrohstoffe) von der antragstellenden Partei vorsortiert übernommen worden und auf dem Anlagenareal qualitätsgesichert aufbereitet worden, wobei die Verwendung dieses Materials bereits im Vorfeld gesichert gewesen wäre und dadurch Primärrohstoffen substituiert worden wären. Tauglichkeit und unbedenkliche Verwendung des Materiales seien durch im Akt vorhandene Analysen bescheinigt; strittig sei lediglich die Einhaltung von Formvorschriften über die Qualitätssicherung (Naheverhältnis der Antragstellerin zum Leiter des Prüflabors). Entsprechend der Judikatur des EuGH haben nach Meinung der Erstbehörde die eingebauten Materialien bei Verwendung die Eigenschaft als Abfall bereits verloren, da für das Eintreten des Abfallendes auch bereits eine Sichtprüfung des Materiales ausreichend könne. Ob ein Naheverhältnis der Antragstellerin zum Leiter des Prüflabors bestanden habe, sei bloß eine Frage der Einhaltung von nationalen Formalkriterien und sei das Abstellen darauf als europarechtswidrig anzusehen und somit nicht zu prüfen.

1.5. Für die Geländeanpassung bzw. für die Tragschicht verwendete Recyclingmaterialien hätten daher zum Zeitpunkt der Verwendung, im rechtlichen Sinne, die Eigenschaft von Abfall bereits verloren und scheide mangels Abfalleigenschaft daher auch eine Beitragspflicht nach dem ALSAG aus.

2. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 21.03.2023, GZ: 2023-0.056.838, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 16.01.2023, GZ: BHHF-312912/2015-39, gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG in Wahrung des Aufsichtsrechtes aufgehoben.

2.1. Begründend legt die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Verwaltungsgeschehens im Akt der Erstbehörde und der von der belangten Behörde selbst durchgeführten Ermittlungsschritte (Einholung fachtechnischer Stellungnahmen eines abfalltechnischen Amtssachverständigen und Stellungnahmen in Wahrung des Parteiengehörs) sowie nach Nennung der maßgebenden Rechtsgrundlagen des ALSAG und des AWG 2002 dar, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren sei, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden habe und nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon prima facie von einer Entledigungsabsicht der Bauherren ausgegangen werden könne (VwGH 31.03.2020 16,2013/07/0284 mwN). Das Vorliegen von Abfall sei bereits mit dem Feststellungsantrag implizit bejaht; selbst die BH gehe in ihrer Begründung davon aus, dass es sich bei den angefallenen Baurestmassen um Abfall handle, da sie ausführt, für das Eintreten des Abfallendes sei bereits eine Sichtprüfung des Materials ausreichend. Weiteres Indiz für das Vorliegen von Abfall sei die fehlende Sieblinie, da eine solche nach den technischen Normen für Baustoffe (8. Aufl. der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV) vorausgesetzt werde.

2.2. Die Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil vom 17.11.2022 seien auf den gegenständlichen Stoffstrom nicht anwendbar, da in diesem Urteil ein anderer Stoffstrom behandelt wurde. Die BH habe eine Nebenprodukteigenschaft des Materials in den Raum gestellt, ohne jedoch weiter darauf einzugehen. Dabei sei grundlegende Voraussetzung eines Nebenproduktes, dass das Material zuvor nicht als Abfall qualifiziert wurde und sei – wie bereits ausgeführt – die Abfalleigenschaft des gegenständlichen Materials aufgrund der Entledigungsabsicht durch den/die Vorbesitzer zu bejahen. Es könne daher kein Nebenprodukt vorliegen. Auch aufgrund der Natur des gegenständlichen Materials sei es nicht denkmöglich, dass dieses im Rahmen eines Herstellungsverfahrens angefallen sei, da Baurestmassen nicht im Rahmen der Herstellung von Gebäuden, sondern durch deren Abriss anfallen würden; § 2 Absatz 3a Z1 AWG 2002 sei deshalb nicht erfüllt.

2.3. Die Prüfung, ob Abfallende gemäß § 5 AWG 2002 (in den relevanten Fassungen BGBl. I 2002/102 bzw. BGBl. I 2011/09) bei gegenständlichen Baurestmassen eingetreten sei, habe ergeben, dass keine Vorbereitung zur Wiederverwendung vorliege und daher auch kein vorgezogenes Abfallende eintreten konnte. Eine Abfallendeverordnung für Baurestmassen sei zum Zeitpunkt der Herstellung und des Einsatzes der gegenständlichen Materialien nicht in Kraft gewesen, da die Recycling-Baustoffverordnung erst im Wesentlichen am 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Das gegenständliche Material hätte bei Anwendung der RBV (gemeint: Recycling-Baustoffverordnung) kein vorzeitiges Abfallende erreichen können. Die von der Behörde für zutreffend erachtete Vorbereitung zur Wiederverwendung käme nur für Maßnahmen ab 16.02.2011 in Betracht. Allerdings scheide im gegenständlichen Fall ein Abfallende durch Vorbereitung zur Wiederverwendung aus, da gemäß § 2 Abs. 5 Z6 AWG 2002 eine Vorbereitung zur Wiederverwendung als Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur definiert ist, bei dem Produkte (die zu Abfällen geworden sind) so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Baurestmassen bedürfen aber viel mehr vor ihrem erneuten Einsatz verschiedener Aufbereitungsschritten (sie müssen gebrochen und gesiebt werden); auch die gegenständlichen Baurestmassen seien entsprechend der Sachverhaltsdarstellung gebrochen und vorsortiert worden, was über das Verfahren einer Prüfung, Reinigung oder Reparatur hinausgehe. Zu diesem Ergebnis gelange auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vergleiche VwGH vom 24.09.2015, 2013/07/0098 bzw. vom 28.05.2015, 2012/07/0003).

2.4. Es sei somit zweifelsfrei von der Abfalleigenschaft des gegenständlichen Materials auszugehen, weshalb zu prüfen bleibe, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit nach ALSAG vorliege oder ein Ausnahmetatbestand greife. Dabei werde gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG für die Ausnahme von der Beitragspflicht bei mineralischen Baurestmassen gefordert, dass durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität der Abfälle gewährleistet werde und überdies diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit, wie etwa das Verfüllen von Geländeunebenheiten (§ 3 Absatz 1 Z 1 lit. c ALSAG), verwendet werden. Dazu würden konkrete Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Zum strittigen Jahr 2010 würden widersprechende Behauptungen der Parteien (Antragstellerin und Zollamt) vorliegen und sei der Spruchbestandteil „allenfalls auch 2010“ keinesfalls ausreichend konkretisiert. Ein geeignetes Qualitätssicherungssystem müsse im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen vorhanden sein und liege ein solches nach dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen nicht vor bzw. sei nicht ausreichend dokumentiert (Widersprüchliche Prüfberichte, nicht korrekt ausgewiesene Qualitätsklassen und Grenzwerte entsprechend BAWPL). Keinerlei Hinweis gebe es, dass eine Beurteilung der Herkunft der Baurestmassen bzw. deren Vornutzung mit entsprechender Eingangskontrolle durchgeführt worden wäre; nicht ersichtlich sei, dass eine Prüfung der Deklaration, der Schadstofferkundung bzw. des Rückbaus sowie eine visuelle Sichtung erfolgt wäre, weshalb konsequenterweise nicht der eingeschränkte Parameterumfang der Tabelle 1 (gemeint nach BAWPL 2011), sondern alle Parameter der Tabelle 2 (gemeint nach BAWPL 2011) zusätzlich zu untersuchen gewesen wären. Da die Analyse des Materials auch eine Sulfatüberschreitung des Grenzwertes ergeben habe, wäre die Verwendung des Materiales nur unter einschränkenden Bedingungen möglich, wobei die Erfüllung dieser einschränkenden Bedingungen nicht dokumentiert bzw. aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei.

2.5. Zum Naheverhältnis des I J und des DI E F sei festzuhalten, dass auf Basis des § 2 Absatz 6 Z6 AWG 2002 (Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten) die Qualitätskontrolle der Baurestmassen durch die Firma G H nur als Eigenüberwachung anerkannt werden könne, nicht aber als Fremdüberwachung, da im konkreten Fall I J einerseits Geschäftsführer und Gesellschafter der A B und andererseits gleichzeitig unbeschränkt haftender Gesellschafter des Prüflabors sei, sodass eine Einflussnahme möglich gewesen wäre. In Ermangelung einer Fremdüberwachung sei gegenständlich der Stand der Technik hinsichtlich der Prüfungsmodalitäten für Baurestmassen nicht eingehalten worden, das Qualitätssicherungssystem würde nicht dem Stand der Technik entsprechen. Soweit nämlich der Stand der Technik eine Fremdüberwachung verlange, handle es sich hierbei nicht um eine für die Umwelt irrelevante Regelung und damit nicht um eine solche Regelung, die für die Beurteilung des Abfallendes nicht heranzuziehen wäre.

2.6. Letztlich sei der Vollständigkeit halber auszuführen, dass ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 erst mit der unmittelbaren Substitution von Primärrohstoffen eintrete, da erst bei diesem Schritt die aufbereiteten Baurestmassen Primärrohstoffen ersetzen würden (vgl. VwGH vom 24. September 2015, 2013/07/0098). Dies bedeute, dass mit der Herstellung der Tragschicht bereits vor Eintritt des Abfallendes durch Substitution eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeführt worden wäre und eine nachträgliche Eintritt des Abfallendes auf die zuvor entstandene Beitragsschuld keine Auswirkungen hätte.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31.03.2023, mit welcher nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens der Erstbehörde sowie der Aufsichtsbehörde (belangte Behörde) mit ausführlicher Begründung ausgeführt wird, weshalb für die gegenständlichen Baurestmassen die Abfalleigenschaft fehle, in eventu weshalb vor der Verwendung als Tragschicht Abfallende eingetreten wäre, in eventu weshalb keine Beitragspflicht nach dem ALSAG vorliege.

3.1. Zur fehlenden Abfalleigenschaft wird dargelegt, entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache K L nicht auf Bodenaushubmaterial begrenzt, sondern lassen sich die Grundaussagen des EuGH auch auf andere Materialien/Abfälle übertragen, sodass nach dem weiten rechtlichen Verständnis des EuGH zur Nebenprodukteigenschaft auch hinsichtlich hochwertiger Baurestmassen (Sekundärrohstoffe), die etwa vorsortiert, klassiert (gebrochen) und/oder Sichtprüfungen unterzogen werden und derart (wieder-) verwendet werden können, die Nebenprodukteigenschaft gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 anzunehmen sei. Folglich müsse ein solches Material, welches etwa aus einem Abbruchvorhaben stammt, originäre als (Neben-)Produkt (= Nichtabfall) für ein anderes Bauvorhaben (zB Herstellung einer Tragschicht) bezeichnet und als solches verwendet werden. Die bisherige Judikaturlinie des VwGH (mit Wegschaffen von Material von Baustellen sei gleichsam Entledigungsabsicht anzunehmen), die die Nebenprodukteigenschaft ausschließe, könne mit der richtungsweisenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache K L AG nicht mehr aufrechterhalten werden.

3.2. Fallgegenständlich sei auch kein überwiegendes Motiv an der Entledigung vorgelegen, da sämtlichen betroffenen Personen von Beginn an klar gewesen wäre, dass die gegenständlichen Sekundärrohstoffe für einen sinnvollen Zweck verwendet werden (Herstellung der Tragschicht), um Primärrohstoffe zu substituieren. Kraft Nebenprodukteigenschaft handle sich bei gegenständlichen Material damit originär um nicht Abfall.

3.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Baurestmassen aus einem Abbruchvorhaben nicht in einem „Herstellungsprozess“ im Sinn des § 2 Absatz 3a AWG 2002 anfallen würden, sei mit den Ausführungen der Generalanwältin bei Auslegung dieses Kriteriums für das Vorliegen der Nebenprodukteigenschaft festzuhalten, dass das Herstellungsverfahren kein industrielles Verfahren darstellen müsse. Vielmehr sei jeder Vorgang, bei dem mittels Input ein Output entstehe, ein solches Herstellungsverfahren und jedes Material, das bei einem solchen Vorgang entstehe, könne damit von der Nebenprodukteigenschaft umfasst seien. Auch Tätigkeiten auf einer „Baustelle“ wie etwa der Abbruch eines alten Gebäudes könne daher ein „Herstellungsverfahren“ sein, sodass bei einem Sekundärprodukt, das bei Abbruch eines Gebäudes entstehe, die Nebenprodukteigenschaft erfüllt sein könne.

3.4. Es handle sich bei dem gegenständlichen Material daher originär um ein Nebenprodukt (Nichtabfall), welches für die Herstellung der Tragschicht verwendet worden wäre. Eine Beitragspflicht nach dem ALSAG, die nur auf Abfälle im Sinne des AWG 2002 Anwendung finde, scheide daher, wie dies auch seitens der Feststellungsbehörde zutreffend angenommen wurde, aus.

3.5. Zum Eintritt des Abfallendes vor Verwendung als Tragschicht wird ausgeführt, dass für wiederverwendbare Baurestmassen (Sekundärrohstoffe), falls sie nicht als Nebenprodukt zu qualifizieren seien, deren Abfallende unionsrechtskonform ausgelegt werden müsse. Die bisherige Judikatur sei nicht mehr aufrechtzuerhalten, da nach den Vorgaben des EuGH für den Eintritt des Abfallendes infolge der Vorbereitung zur Wiederverwendung bereits eine Sichtprüfung (Erwägungsgrund 22 der Abfallrahmenrichtlinie) ausreiche. Da in der abfallwirtschaftlichen Praxis (wie auch gegenständlich geschehen) nicht nur Sicht- und Funktionsprüfungen, sondern auch chemische Untersuchungen durchgeführt werden bzw. wurden, werden die Vorgaben des EuGH für den Eintritt des Abfallendes durch Vorbereitung zur Wiederverwendung jedenfalls erfüllt. Im Ergebnis könne Abfallende daher auch bei Nichtannahme der Nebenprodukteigenschaft noch vor der unmittelbaren (Wieder-) Verwendung (etwa der Schüttung zur Herstellung der Tragschicht) eintreten. Jedenfalls würden Baurestmassen ihre Abfalleigenschaft verlieren, wenn sie durch eine Aufbereitung (dies komme einer Reparatur gleich) wieder zu für den Bau einsetzbaren (Sekundär)Baustoffen hergestellt werden. Im Sinne der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache K L sei das Abfallende daher spätestens nach der Aufbereitung und Sicht- bzw. chemischen Prüfung, und damit vor der unmittelbaren (Wieder-)Verwendung (Herstellung Tragschicht) eingetreten. Dies gelte umso mehr, weil das vorsortiert übernommene Material, welches auf dem Anlagenareal qualitätsgesichert aufbereitet wurde, im „Endzustand“ beprobt und Sichtprüfungen unterzogen worden wäre. Aufgrund der Prüfung sei für das fertig qualitätsgesichert aufbereitete Material – vor dem Einbau als Tragschicht – keine weitere Vorbehandlung für die geplante Verwendung erforderlich gewesen. Das gegenständliche Recycling-Material sei für die konkreten Einsatzzwecke auch geeignet gewesen; nur darauf komme es zur Beurteilung der Nichtabfalleigenschaft an; nicht dem Umweltschutz dienende Formalvorschriften seien irrelevant. Eine Beitragspflicht nach dem ALSAG scheide mangels Abfalleigenschaft, wie dies auch seitens der Feststellungsbehörde zutreffend ausgeführt wurde, aus.

3.6. Zur fehlenden Beitragspflicht nach dem ALSAG wird dargelegt, es seien jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG erfüllt. Die Herstellung der Tragschicht sei eine „im unbedingt erforderlichen Ausmaß“ notwendige, und mit Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 20.08.2008, GZ: FA13A -38.10-5/2008-49, genehmigte Baumaßnahme, die keine bloße Abfallablagerungsfunktion gehabt hätte, sondern gemäß der Bewilligung notwendig gewesen wäre, um die Tragfähigkeit der Untergrundverhältnisse für die Errichtung der Abfallbehandlungsanlage zu gewährleisten (mit Verweis auf Seite 72-74 des Bescheides); die Baumaßnahme sei auch zulässig, da sich die Berechtigung für die vorgenommene Geländeveränderung durch Errichtung der Tragschicht aus dem Genehmigungsbescheid vom 20.08.2008 ergebe; auch erfülle das von der beschwerdeführenden Partei implementierte Qualitätssicherungssystem die geforderten Voraussetzungen, um die gesetzlich normierte „gleichbleibende Qualität der Baurestmassen“ zu gewährleisten, zumal sich aus den übermittelten Laborbefunden die gleichbleibende Qualität der im Rahmen der Herstellung der Tragschicht aufbereiteten Baurestmassen ergebe.

3.7. Wenn die belangte Behörde, gestützt auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen ASV, dem mit Verweis auf den Bundesabfallwirtschaftsplan nicht folgt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BAWP keine Rechtsvorschrift und sohin kein Kriterium der „Zulässigkeit“ darstelle. Dabei sei auch nicht verständlich, dass die Grundregel für die Beurteilung der Zuordnung von Baurestmassen, nämlich die Zuordnung zu einer Qualitätsklasse anhand der Leitparameter in Tabelle 1 des BAWP, nicht ausreiche, zumal selbstverständlich eine Eingangskontrolle des Materials, insbesondere durch Sichtprüfung, vorgenommen worden wäre; Sichtprüfung und Ergebnisse der Beprobung hätten keine Hinweise dafür geliefert, dass weitere Parameter zu untersuchen gewesen wären. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beprobung zusätzlicher Parameter in der Richtlinie für Recycling-Baustoffe (8. Aufl.) überhaupt nicht vorgesehen wäre. Entgegen der Ansicht des ASV sei es nicht erforderlich gewesen, die hydrogeologische Sensibilität des Einsatzortes zu überprüfen. Es sei offensichtlich gewesen, dass es sich nicht um ein hydrogeologisch sensibles Einsatzgebiet gehandelt hätte, da hiezu im Genehmigungsbescheid vom 20.08.2008 (Seite 73) ausgeführt werde, dass gegen die Verwendung von qualitätsgesicherten Recyclingbaustoffen aus fachlicher Sicht keine Einwände bestünden. Auch seien die anderen Voraussetzungen für den Einsatz von Material mit (minimal, bei nur einer Probe) erhöhtem Sulfatwert vorgelegen. Gegenständliches Material seien „Recycling-Baustoffe“, aber selbst wenn es sich nicht um solche handeln würde, käme die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG zum Tragen, da hier nicht auf „Recyclingbaustoffe“, sondern auf „mineralische Baurestmassen“ abgestellt werde. Warum solche Baustoffe keine Substitution eines Primerrohstoffes ermöglichen sollten, wie der ASV unsubstantiiert behaupte, sei nicht nachvollziehbar (und zudem eine Rechtsfrage); im gegenständlichen Fall sei das Material auch bautechnisch geeignet gewesen.

3.8. Begehrt wird daher, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben.

II.Verfahrensgang:

A.Erstbehörde:

4.1. Eingeleitet wurde das Verfahren mit dem schriftlichen Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 09.12.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit dem Antragsbegehren, festzustellen, dass die Verwendung der übernommenen Baurestmassen zur Errichtung der Tragschicht auf den Grundstücken *** bis *** je KG U der Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG unterliegen. Den Ausführungen im Antrag zufolge hat die antragstellende Partei (Beschwerdeführerin) auf diesen Grundstücken eine gemäß AWG mit Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 20.08.2008, GZ: FA13A -38.10-5/2008-49, genehmigte Abfallbehandlungsanlage errichtet und zur Herstellung der Tragschicht qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen als Sekundärrohstoffe verwendet, wobei mit der Herstellung der Tragschicht im Jahr 2011 begonnen wurde und dabei vorsortierte Baurestmassen übernommen und auf dem Anlagenareal qualitätsgesichert aufbereitet, von einer befugten Fachanstalt überprüft und dann entsprechend den bautechnischen Erfordernissen für die Errichtung der Tragschicht verwendet wurden. Diese Geländeanpassung im Sinne des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides in den Jahren 2011 und 2012 mit qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen würde der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG unterliegen, wohingegen das Zollamt anderer Meinung sei und für die Verwendung der Baurestmassen einen Abgabenbescheid erlassen habe, weshalb begründete Zweifel im Sinne des § 10 Abs. 1 ALSAG bestünden, die diesen Feststellungsantrag rechtfertigen würden.

4.2. Dem Antrag wurden als Beilage der Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark GZ.: FA13A-38.l0- 5/2008-49 vom 20.08.2008 und die Laborbefunde zur Qualitätssicherung für die Jahre 2011 und 2012 angeschlossen.

4.3. In Wahrung des Parteiengehörs nahm das Zollamt G (nunmehr Zollamt Österreich) mit Schreiben vom 17.03.2016 dazu Stellung (OZ 3 im Akt der Behörde), wonach die Beschwerdeführerin (nach eigenem Angaben dem Zollamt gegenüber) in den Jahren 2010-2012 insgesamt 7800 t an aufbereiteten Baurestmassen am gegenständlichen Standort im Rahmen eines Untergrundaufbaus der Freiflächen eingebaut habe. Zum vorgewiesenen Qualitätssicherungssystem sei vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung (gemeint: Abfallbehörde LH) im Schreiben vom 20.08.2015 ein Interessenskonflikt im Sinne des § 2 Absatz 6 Z 6 AWG aufgezeigt worden, dass die G H als nicht akkreditierte Untersuchungsanstalt mit der zu untersuchenden Unternehmung in einem Naheverhältnis stehe; zu den Laborbefunden sei auf die Stellungnahme der Abteilung 14 vom 09.09.2015 zu verweisen. Auch sei mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (gemeint: Abfallbehörde LH) vom 31.01.2014 festgestellt worden, dass die nicht vollständig vorgelegten Nachweise über die Eignung der eingebauten Mengen als Recyclingbaustoffe teilweise mit Mängel behaftet seien und nicht zur Gänze den Vorgaben entsprechen würden. Mangels Vorliegens eines erforderlichen Qualitätssicherungssystems komme der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht zum Tragen. Die Verfüllung der 7800 t an Baurestmassen im Rahmen des Untergrundbaus der Freiflächen im Zeitraum 2010-2012 unterliege daher der Altlastenbeitragspflicht.

4.4. Unter OZ 4 im Akt der Behörde erliegen die Beilagen zur Stellungnahme des Zollamtes G vom 17.03.2016 wie folgt:

Schreiben der Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.09.2015, GZ: ABT14-45.07-02/1994-67, an das Zollamt (abfallwirtschaftliche Fachstellungnahme zu einzelnen Laborbefunden aus den Jahren 2010-2013)

2 Schreiben der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Umweltinspektion, vom 15.10.2013, GZ: ABT15-20.20-1403/12-, und vom 13.11.2013, GZ: ABT15-20.20-1403/12-15 (fachtechnische Stellungnahmen des koordinierenden technischen ASV betreffend Abweichungen des Betriebs der Abfallanlage in U sowie vorgefundener Mängel)

Mail des Lebensministeriums vom 13.03.2014 an den Bearbeiter der Abfallbehörde (Abteilung 13), in welchem die Kriterien für die erforderliche Unabhängigkeit einer externen Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 2 Abs. 6 Z6 AWG iVm der Deponieverordnung 2008 dargelegt sind

4.5. Dazu replizierte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.04.2016 (OZ 6) und legte zum kritisierten Qualitätssicherungssystem dar, die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) habe sämtliche in der Abfallaufbereitungsanlage in R b H übernommenen und qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen vom Labor G H untersuchen lassen und seien von diesen Materialien dann rund 7800 t zur Befestigung des Untergrundes der Anlage verwendet worden, der Rest sei als Recyclingmaterial verkauft worden. Jedenfalls seien alle am Standort verwendeten Materialien einer Überprüfung einer befugten Fachanstalt unterzogen worden. Das Qualitätssicherungssystem entspreche den Kriterien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zumal es ansonsten nicht möglich wäre, dass dieses Unternehmen eine Genehmigung zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und die berufsrechtlicher Bewilligung gemäß § 24a AWG inne hätte; jedes Abfallwirtschaftsunternehmen, das über eine Bewilligung zur Behandlung von Baurestmassen gemäß § 24a AWG 2002 verfügt, müsse ein Qualitätssicherungssystem implementiert haben, dass den Vorgaben, die aus der Judikatur des VwGH abgeleitet werden, entspricht; ansonsten hätte dieses Unternehmen keine Bewilligung gemäß § 24a AWG 2002. Da die antragstellende Partei (Beschwerdeführerin) über eine § 24a AWG 2002 Genehmigung verfügt, halte es diese Anforderungen schon kraft Gesetzes ein. Zum Vorwurf der angeblichen Mangelhaftigkeit der Laborbefunde wird ausgeführt, dass diese von einer befugten Fachanstalt ausgestellt wurden und dem mit den Stellungnahmen der Abteilung 14 und der Abteilung 15, die weder als Gutachten noch auf gleicher fachlicher Ebene erstellt anzusehen sind, nicht entgegengetreten werden könnte. Die Ausführungen in den Schreiben seien nicht richtig, die Materialien seien in Wirklichkeit Qualitätsklasse A und nur deshalb teilweise (zum Beispiel U 11 - 2013 und U11 - 0210) der Klasse C zugeordnet, weil eine Korngrößenverteilung (Sieblinie) gefehlt habe; trotzdem habe der Gutachter festgestellt, dass das Material gemäß der angewendeten Richtlinie als Schüttmaterial zum Einsatz kommen könne. Auch liege der vom Zollamt angezogene „Interessenskonflikt“ nicht vor.

4.6. Unter OZ 7 im Akt der Behörde erliegt der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 07.09.2016 betreffend die G H mit der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „chemische Laboratorien“ vom 23.02.2013 bis 06.02.2016; als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte in dieser Zeit DI E F.

4.7. Unter OZ 8 im Akt der Behörde erliegt der Auszug aus dem Firmenbuch zu FN ** betreffend die G H, aus dem ersichtlich ist, dass diese Firma am 28.11.2012 neu eingetragen wurde und am 06.02.2016 gelöscht wurde. Als handelsrechtliche Geschäftsführer fungierte seit 28.11.2012 gemeinsam I J und DI E F.

4.8. Mit Schreiben vom 29.04.2019, OZ 12, forderte die Erstbehörde die Antragstellerin zur Präzisierung ihres Antrages unter Setzung einer Frist bis 10.06.2019 auf, da die Feststellung der Beitragsfreiheit nur bei Vorliegen konkreter und nachvollziehbarer Mengen und Qualitätsangaben möglich sei. Einem Fristerstreckungsbegehren der Antragstellerin bis 12. 08.2019 wurde stattgegeben (OZ 16).

4.9. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 07.08.2019 (OZ 17 im Akt der Erstbehörde) präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag, indem sie die 4 relevante Prüfberichte darlegte (U11-0213 vom 16.03.2011 mit ca. 1500 t, U11-2014 vom 16.03.2011 mit ca. 1200 t, U12-0210 vom 12.12.2012 mit ca. 1500 t und U12-0346 vom 10.10.2012 mit ca. 2500 t) und ausführte, die Summe von 6700 t Material seien im Rahmen der Untergrundbefestigung verwendet worden und für den konkreten Zweck (Schüttung bzw. Untergrundverfüllung) einsetzbar gewesen. Bei der durchgeführten Untergrundbefestigung mit Baurestmassen handle sich um eine Beitragsfreitätigkeit gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG.

4.10. Mit Schreiben vom 24.11.2019 (OZ 21 im Akt der Erstbehörde) stellte die Antragstellerin – nach Hinweis der belangten Behörde per Mail vom 05.11.2019 – Übertragungsfehler hinsichtlich des Prüfberichtes U11-2014 richtig und korrigierte diesen auf die korrekte Bezeichnung U11-0214; hinsichtlich des Prüfberichtes U11-0213 wird dargelegt, die Beitragsfreiheit ergebe sich aus der Tatsache, dass für das Material in chemischer Hinsicht alle Parameter der Qualitätsklasse A eingehalten seien, lediglich die Siebelinie nicht geprüft worden wäre und daher das Material als Qualitätsklasse C eingestuft worden wäre; trotzdem habe die befugte Fachanstalt das Material als zur Verwendung als Trag- und Drainageschicht geeignet qualifiziert. Das vorhandene Qualitätssicherungssystem gewährleistet eine gleichbleibende Qualität, was sich anhand der Laborbefunde zeige; das Material halte alle Parameter der Qualitätsklasse A ein, die Sieblinie/Korngröße spiele im Rahmen der Qualitätssicherung keine Rolle; es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob das Material im Zuge der konkreten geplanten Baumaßnahme in seiner Qualität verwendbar wäre, was verfahrensgegenständlich der Fall sei. Die Errichtung einer Tragschicht mit Baurestmassen sei darüber hinaus eine im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführte Baumaßnahme, die mit dem bereits vorgelegten Bescheid des LH für Steiermark vom 20.08.2008 genehmigt worden wäre.

4.11. Über Ersuchen der Erstbehörde nahm der Amtssachverständige der Baubezirksleitung Oststeiermark mit Schreiben vom 22.11.2021 (OZ 35 im Akt der Erstbehörde) zur Frage Stellung, ob es sich bei den Baurestmassen laut den Laborbefunden um solche handelt, die für das Vornehmen für Geländeanpassungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Z 1 lit. c ALSAG in der damals geltenden Fassung verwendet werden durften; ausgeführt wird dabei, dass weit gehend den Anforderungen entsprochen wird, jedoch festzuhalten sei, dass die Firma G H durch DI E F am Standort der Firma A B betrieben wurde, aus den Untersuchungsbefunden auch die verschiedenen Qualitätsklassen hervorgehen, es aber keine Fotodokumentation gebe und es sich zu guter Letzt beim Probenehmer (als Basis für die Befunde und Gutachten der Firma E F) um Herrn M N, einen führenden Mitarbeiter der Firma A B handle, wobei es auch keine Fotodokumentation zum Beleg des genauen Probenahmeortes gebe. Damit sei es nicht nachvollziehbar, welches Material analysiert wurde. Aus fachlicher Sicht sei eine Zuordnung der Proben und der Untersuchungen nicht möglich und könne auch – aufgrund fehlender und nicht vorhandener Unterlagen – keine fachliche Aussage darüber getroffen werden, welches Material wo und wann eingebaut und wie viel Material eingebaut wurde; aus fachlicher Sicht sei damit auch kein Rückschluss möglich, ob es sich bei den Baurestmassen um solche handelt, die für Geländeanpassungen verwendet werden durften. Angeraten wird, mit den im damaligen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren des Landeshauptmannes tätigen Sachverständigen Rücksprache zu halten, die die Anlage vielleicht fachlich begleitet haben und deshalb auch nachvollziehen können, ob und welche Baurestmassen wann und wo in welcher Qualität eingebaut worden sind.

4.12. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 (OZ 38 im Akt der Erstbehörde) machte die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin auf die Entscheidung des EuGH vom 17.11.2022 in der Rechtssache K L, C-238/21, aufmerksam und legte der Erstbehörde ihre daraus abgeleiteten Rechtsansichten und Argumente, weshalb die fallgegenständlichen Baurestmassen als Nebenprodukt einzustufen sind bzw. weshalb (in eventu) die Baurestmassen jedenfalls vor ihrer Verwendung zur Herstellung der Tragschicht infolge Eintritt des Abfallendes aufgrund der Vorbereitung zur Wiederverwendung (wozu eine Sichtprüfung ausreicht) ihre Abfalleigenschaft verloren haben, dar. Daraus wird die Schlussfolgerungen getroffen, dass unabhängig davon, ob man von der Nebenprodukteigenschaft des gegenständlichen Materials oder dem Abfallende noch vor Verwendung ausgehe, festzustellen sein werde, dass das Material zum Zeitpunkt der Verwendung keinen Abfall mehr darstelle und mangels Abfalleigenschaft daher auch eine Beitragspflicht nach dem ALSAG ausscheide, weil dieses nur auf Tätigkeit mit Abfall Anwendung finde. Jede anderslautende Entscheidung wäre aufgrund der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben (sowie der dargestellten Judikatur) unionsrechtswidrig. Selbst wenn man entgegen der Judikatur des EuGH von der Abfalleigenschaft des gegenständlichen Materials ausgehen würde, würde die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG zur Anwendung gelangen.

4.13. Darauf aufbauend erließ die Erstbehörde den von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Bescheid vom 16.01.2023 (OZ 39 im Akt der Erstbehörde).

B. Aufsichtsbehörde (belangte Behörde):

5.1. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 16.01.2023 (OZ 40 im Akt der Erstbehörde) legte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld den Bescheid vom 16.01.2023 (OZ 39) samt Verfahrensakt der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis vor.

5.2. Über Ersuchen der Aufsichtsbehörde nahm der Amtssachverständige DI O P schriftlich am 01.02.2023 Stellung zum Qualitätsmanagementsystem, den Prüfberichten sowie der Verwertungstätigkeit und kommt dabei zusammenfassend zu einem ungenügenden Qualitätssicherungssystem, unter anderem auf Basis falscher Grenzwerte, der Grenzwertüberschreitungen einzelner Chargen sowie der fehlenden bautechnischen Konditionierung weiterer Chargen, weshalb nicht von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme ausgegangen werden könne. Dazu wahrte die Aufsichtsbehörde das Parteiengehör.

5.3. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 14.02.2023 dazu Stellung und führte mit Verweis auf die jüngste Judikatur des EuGH vom 17.11.2022, K L, C -238/21, aus, dass Formalkriterien wie beispielsweise die konkrete Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems dem Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft bzw. der Nebenprodukteigenschaft nicht entgegenstehen können. Die Ausführungen des Amtssachverständigen vom 01.02.2023 seien nicht nachvollziehbar, zumal für ältere Laborbefunde die damaligen Grenzwerte noch geringer gewesen wären (siehe BAWP 2006) und erst später angehoben wurden. Welche weiteren Parameter einer Tabelle 2 noch zu beprobten gewesen wären, erschließe sich nicht. Der Umfang der Beprobungen habe dem Stand der Technik entsprochen, zumal der BAWP 2011 sogar explizit anführe, dass in der Regel für die Zuordnung zu einer Qualitätsklasse die Bestimmung der Leitparameter (Tabelle 1) ausreiche. Grenzwerte der Qualitätsklasse B und C seien verfahrensgegenständlich völlig irrelevant, da das Material ohnehin die Grenzwerte der Qualitätsklasse A und A+ einhalten würde, Qualitätsklasse C sei ohnehin nur für den Einsatz in Deponien relevant. Durch das konkrete Qualitätssicherungssystem werde nachgewiesen, dass die verwendeten Materialien umwelttechnisch unbedenklich waren und für die konkreten Einsatzzwecke verwendet werden durften. Wenn der ASV eine Sulfat-Grenzwertüberschreitung im Eluat für Material der Qualitätsklasse A moniert, ist auf den BAWP 2011 zu verweisen, wonach in einer Fußnote ausgeführt wird, dass Recycling-Baustoffe mit einem Sulfatgrenzwert bis maximal 4500 mg/kg TS, die sonst der Qualitätsklasse A entsprechen, in hydrologischen weniger sensiblen Gebieten auch ungebunden ohne Deckschicht verwendet werden können. Das Material wäre auch bautechnisch nach Rücksprache mit befugten Bauunternehmen im gegenständlichen Fall für die konkreten Zwecke geeignet gewesen, sonst wäre es nicht verwendet worden. Die Verwendung des Materiales war daher möglich und rechtskonform, es handle sich weder um Abfall, noch wäre dafür ein Altlastenbeitrag zu bezahlen, weshalb eine Aufhebung des Bescheides rechtswidrig wäre.

5.4. Dazu holte die Aufsichtsbehörde die ergänzende Fachstellungnahme des Amtssachverständigen vom 16.02.2023 ein, der darlegt, dass sämtliche Prüfberichte weder die Vorgaben des BAWPL 2006 noch die des BAWPL 2011 korrekt abbilden, dass die Untersuchung weiterer Parameter nach BAWPL 2011 (Teil 2, Seite 268/269) aufgrund fehlender Eingangskontrolle und mangels Dokumentation der Beurteilung der Herkunft der Baurestmassen und deren Vorbenutzung erforderlich ist und Abbruchmaterial bei der Recyclinganlage zu deklarieren ist, die Deklaration sowie ein Bericht zur Schadstofferkundung bei Anlieferung zu prüfen ist und auch eine Sichtkontrolle bei Anlieferung durchzuführen ist. Zur Überschreitung des Sulfatgrenzwertes wird dargelegt, dass gemäß BAWPL 2006 ein Grenzwert von 2500 mg zwingend einzuhalten war und gemäß BAWPL 2011 eine Überschreitung bis 4500 mg nur unter der Bedingung einer maximalen Schichtdicke von 2 m, einer maximalen Kubatur von 20.000 m³ und einer Verwendung nur im hydrogeologisch weniger sensiblen Gebiet zulässig war; zur Prüfung eines hydrogeologisch sensiblen Gebietes ist nach BAWPL 2011 (Teil 2, Seite 270) die Beurteilung der Standortvoraussetzungen jedenfalls durch Experten auf dem Gebiet der Hydrogeologie und der Grundwasserwirtschaft erforderlich, wobei eine solche Prüfung in den Unterlagen nicht dokumentiert ist. Die bautechnische Qualität ist hinsichtlich eines Recyclingbaustoffes eindeutig im BAWPL 2011 definiert und ist eine normgerechte Prüfung, Klassifizierung und Kennzeichnung der hergestellten Recycling-Baustoffe in den Prüfberichten nicht dokumentiert.

5.5. In Wahrung des von der Aufsichtsbehörde gewährten Parteiengehörs nahm das Zollamt Österreich, Zollstelle G, mit Schreiben vom 24.02.2023 Stellung. Das Zollamt Österreich wies darauf hin, dass es als Partei gegen den erlassenen Feststellungsbescheid der Erstbehörde vom 16.01.2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben hat. Den schlüssigen Stellungnahmen und Ausführungen des Amtssachverständigen wird gefolgt, da eindeutig dargelegt bzw. durch dessen Expertise auch bestätigt wird, was bereits durch vorangegangene Gutachten von Sachverständigen, welche durch das Zollamt Österreich (vormals Zollamt G) im Zuge des Parteiengehörs als Beweismittel bei der zuständigen Behörde im Feststellungsverfahren eingebracht wurden, dargelegt wurde, wobei diese Beweismittel durch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld im Zuge des Feststellungsverfahrens nicht berücksichtigt wurden. Die Argumente der Beschwerdeführerin seien jedenfalls durch die ergänzende Fachstellungnahme des Amtssachverständigen vom 16.02.2023 nachvollziehbar entkräftet worden. Auch dazu wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehöres Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5.6. Weitere Stellungnahmen wurden im Verfahren nicht abgegeben.

5.7. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Aufhebungsbescheid vom 21.03.2023 gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ALSAG.

C. Landesverwaltungsgericht:

6.1. Mit Schreiben vom 13.04.2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Vorschreibung des elektronischen Aktes per ERV dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.

6.2. Am 26.06.2023 fand unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden zum Umfang und Gegenstand des Feststellungsantrages sowie zum Spruch des Bescheides der Erstbehörde vom 16.01.2023 Klarstellungen zu relevanten Menge der antragsgegenständlichen Baurestmassen (6700 t Baurestmassen) und zum antragsgegenständlichen Zeitraum (erst ab 2011) getroffen. Die Beschwerdeargumente und die Begründungselemente des bekämpften Bescheides der Aufsichtsbehörde wurden erörtert, ein Rechtsgespräch wurde geführt.

6.3. Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet (Beschwerde abgewiesen, ordentliche Revision unzulässig).

6.4. Innerhalb offener Frist wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin der Antrag vom 07.07.2023 auf schriftliche Ausfertigung und Zustellung der Langfassung des Erkenntnisses eingebracht. Die übrigen Parteien wurden mit hg. Schreiben vom 10.07.2023 davon in Kenntnis gesetzt.

III. Sachverhalt:

7.1. Der schriftliche Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 09.12.2015 hat nach seinem klaren Wortlaut als Antragsinhalt nur das Antragsbegehren zum Gegenstand, festzustellen, dass die Verwendung der übernommenen Baurestmassen zur Errichtung der Tragschicht auf den Grundstücken *** bis *** je KG U der Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG unterliege; den Ausführungen im Antrag zufolge wurde mit der Herstellung der Tragschicht im Jahr 2011 begonnen und wurden dabei vorsortierte Baurestmassen übernommen; diese wurden auf dem Anlagenareal „qualitätsgesichert“ aufbereitet, von einer befugten Fachanstalt überprüft und dann entsprechend den bautechnischen Erfordernissen für die Errichtung der Tragschicht verwendet; diese Geländeanpassungsmaßnahmen wurden in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt (siehe zum Ganzen OZ 1 im Akt der Behörde).

7.2. Eine Mengenangabe unterblieb im Antrag. Festgestellt wird, dass mit Schriftsatz vom 20.04.2016 (OZ 6) die Beschwerdeführerin bekannt gibt, rund 7800 t zur Befestigung des Untergrundes der Anlage verwendet zu haben; darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde auf Seite 3 unter der Darstellung des Beschwerdesachverhaltes. Demgegenüber gibt sie an anderer Stelle (schriftliche Stellungnahme vom 07.08.2019 - OZ 17 im Akt der Erstbehörde) an, ca. 6700 t Material seien im Rahmen der Untergrundbefestigung verwendet worden. Die Klärung der relevanten Menge an zu Untergrundverfüllung verwendeten Baurestmassen im Ausmaß von 6.700 Tonnen, die somit antragsgegenständlich ist, wurde vom Richter in der Beschwerdeverhandlung vorgenommen.

7.3. Feststellungsrelevant sind die vier Laborbefunde (Prüfberichte) U11–0213, U11–0214, U12-0210 und U12 -0346 der G H in U:

Bezeichnung

Datum

Menge in Tonnen

U11–0213

04.04. 2011

(Probenahme: 16.03.2011)

ca. 1.500

U11–0214

04.04. 2011

(Probenahme: 16.03.2011)

ca. 1.200

U12-0210

15.03. 2012

(Probenahme: 10.02.2012)

ca. 1.500

U12 -0346

18.10. 2012

(Probenahme: 10.10.2012)

ca. 2.500

Summe

ca. 6.700

7.4. Dem Prüfbericht U11–0213 vom 04.04.2011 ist zu entnehmen, dass am 16.03.2011 aus dem Zwischenlager für Hochbaurestmassen der Firma A B in U 3 (idente Adresse der Firma A B und der G H OG) Ziegelbruch (Betonbruch mit SN ****) beprobt wurde. Die Beurteilung im Prüfbericht enthält die Aussage, dass das untersuchte Material analytisch die Grenzwerte der Qualitätsklasse A (wie auf Seite 2 des Prüfberichtes dargelegt: gemäß den Vorgaben des österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes sowie des BAWP 2006) einhält, allerdings wird das Material aufgrund einer fehlenden Korngrößenverteilung (Sieblinie) in der Qualitätsklasse C der Richtlinien für Recyclingbaustoffe eingestuft und kann somit als Schüttmaterial zum Einsatz kommen. Im Anhang A (Probennahmeprotokoll) zu diesem Prüfbericht ist zur Herkunft keine Angabe gemacht, zu vermuteten Verunreinigungen wird ausgeführt: „gebrochene Baurestmassen ohne sichtbare Verunreinigungen“

7.5. Dem Prüfbericht U12-0210 vom 15.03.2012 ist zu entnehmen, dass am 10.02.2012 aus dem Zwischenlager für Hochbaurestmassen der Firma A B Betonbruch mit SN ***** beprobt wurde. Die Beurteilung im Prüfbericht enthält die Aussage, dass das untersuchte Material hinsichtlich der Analyseergebnisse und der durchgeführten Sieblinie analytisch die Grenzwerte der Qualitätsklasse A (hier wird auf Seite 2 auf den veralteten BAWP 2006 hingewiesen) einhält. Im Anhang A (Probennahmeprotokoll) zu diesem Prüfbericht ist weder zur Herkunft noch zu vermuteten Verunreinigungen irgendeine Angabe gemacht worden. Überdies ist im Prüfbericht U12-0210 vom 15.03.2012 eine Grenzwertüberschreitung bei Sulfat ausgewiesen (2.690mg / kg TM bei einem Grenzwert von 2.500mg).

7.6. Aus der von der belangten Behörde eingeholten Fachstellungnahme des Amtssachverständige DI O P vom 01.02.2023 ist ableitbar, dass neben (im Ermittlungsverfahren der Erstbehörde bereits aufgezeigten) inhaltlichen und formalen Mängeln der vier vorliegenden Prüfberichte U11–0213, U11–0214, U12-0210 und U12 -0346 auch eine Beurteilung der Eingangsmaterialien fehlt, weshalb aus fachlicher Sicht der Schluss gezogen wird, dass ohne entsprechende Kontrolle und Beurteilung der Eingangsmaterialien eine Untersuchung nur auf die 8 Parameter der Tabelle 1 des Kapitel 7.14. des BAWPL 2011 (wortgleich die Vorgaben der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des BRV) keinesfalls ausreichend zur Qualitätssicherung ist. Dies wäre nur unter der Prämisse ausreichend, als Eingangsmaterialien gewissen Anforderungen (insbesondere Herkunft aus einem verwertungsorientierten Rückbau) genügen und kein Verdacht auf weitere Verunreinigungen zu besorgen ist. Da die Messwerte der einzelnen Parameter auch enorme Schwankungen aufweisen (zB Sulfat zwischen 800 und 2.600 mg), kann auch keineswegs von einer gleichbleibenden Qualität ausgegangen werden (eine solche Qualität soll das geforderte Qualitätssicherungssystem sicherstellen). Die in Prüfberichten festgelegten Grenzwerte zur Qualitätssicherung sind teilweise falsch, zB wurde für die Qualitätsklasse A für Sulfat fälschlicherweise 4500 mg/kg TM dargestellt und geprüft, wobei gemäß BAWPL/RBV-Richtlinie die Grenze für Sulfat bei 2500 mg/kg TM liegt. Auch bei elektrischer Leitfähigkeit und Chrom seien falsche Grenzwerte in den Prüfberichten ausgewiesen, weshalb in weiterer Folge nicht zutreffende Qualitäten ausgewiesen wurden. Im Prüfbericht U12-0210 ist eine Grenzwertüberschreitung beim Sulfat ausgewiesen (2690 mg/kg TM), weshalb die mit diesem Prüfbericht untersuchten Materialien maximal der Qualitätsklasse B entsprechen, wodurch eine ungebundene Verwertung ohne Deckschicht ausgeschlossen ist. Beim untersuchten Material gemäß Prüfbericht U11- 0213 wurde keine Sieblinie hergestellt; ein homogener Sieblinienbereich ist eine Grundvoraussetzung zur Verwendung von Baustoffen zur Herstellung von Bauwerken (hier: Tragschicht), um die Anforderungen an das Bauwerk (insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Tragfähigkeit und Langlebigkeit) auch sicherstellen zu können; zumindest für dieses Material kann nicht von einer Substitution und damit einer Verwertung ausgegangen werden.

7.7. In der vom Amtssachverständigen DI O P als Replik zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom 14.02.2023 abgegebenen ergänzenden Fachstellungnahme vom 16.02.2023 wird ausgeführt:

Bezüglich der geltenden fachlichen Grundlagen (BAWPL 2006 oder 2011) sind die Prüfberichte in sich widersprüchlich: Es werden zwar jeweils unter der Überschrift 2) die Qualitätsklassen gemäß BAWPL 2006 ausgewiesen, aufgezählt werden dann aber die Qualitätsklassen gemäß BAWPL 2011. Die Prüfberichte aus dem Frühjahr 2011 hätten dabei den Vorgaben des BAWPL 2006 entsprechen müssen, jene aus 2012 jedenfalls den Vorgaben des BAWPL 2011. Sämtliche Prüfberichte bilden jedoch weder die Vorgaben des BAWPL 2006 (falsche Qualitätsklassen, zT falsche Grenzwerte wie bereits dargelegt) noch die des BAWPL 2011 (korrekte Qualitätsklassen, aber zT falsche Grenzwerte) korrekt ab. Schon daraus ergibt sich, dass es sich hierbei um kein korrektes und damit zulässiges Qualitätssicherungssystem handeln kann.

Der BAWPL 2011 (Teil 2, S 269) führt hinsichtlich der Untersuchung weiterer Parameter aus:

„Liegen aufgrund von Kenntnissen über die Herkunft der Baurestmassen Hinweise auf eine Kontamination während der Nutzung oder auf erhöhte Schadstoffgehalte (z.B. erhöhte Blei-, Chrom-, Kupfer- und Nickelgehalte bei Gleisschotter) vor oder besteht beispielsweise aufgrund einer visuellen Eingangskontrolle der Verdacht auf eine Kontamination, so sind im Recycling-Baustoff zusätzlich jene Parameter der nachfolgenden Liste zu überprüfen, bei denen erhöhte Gehalte vermutet werden.“

Wie bereits dargelegt wurde, gibt es keinerlei Hinweis, dass sowohl eine Beurteilung der Herkunft der Baurestmassen als auch deren Vornutzung bzw. eine entsprechende Eingangskontrolle durchgeführt wurde, ebenso sind keine Ergebnisse dieser Prüfung dokumentiert. Eine solche Eingangskontrolle wäre jedoch verpflichtend durchzuführen gewesen, vgl. dazu BAWPL 2011, S. 268:

„Voraussetzung für die Herstellung von Gesteinskörnungen aus Baurestmassen, die auch zweckmäßig verwertet werden können, ist eine gute Qualität der Eingangsmaterialien für die Recyclinganlage. Eine derartige Qualität kann insbesondere durch Schadstofferkundung auf der Baustelle und verwertungsorientierten Rückbau erreicht werden.“

Und:

„Das Abbruchmaterial ist bei der Recyclinganlage zu deklarieren. Bei Anlieferung des Materials an die Recyclinganlage erhält und prüft der Anlagenbetreiber die Materialdeklaration (z.B. das Baurestmassennachweisformular) und den Bericht zur Schadstofferkundung (falls erforderlich) und zum Rückbau. Sowohl bei der Anlieferung des Materials als auch beim Abladen hat eine visuelle Kontrolle zu erfolgen. Werden relevante Verunreinigungen gefunden, die nicht aussortiert werden können, so ist das Material zurückzuweisen.“

Wenn eine solche Prüfung der Deklaration, der Schadstofferkundung bzw. des Rückbaus sowie eine visuelle Sichtung nicht erfolgt, wären konsequenterweise alle Parameter der Tabelle 2 zusätzlich zu untersuchen und mit den jeweiligen Grenzwerten zu vergleichen gewesen. Der untersuchte, eingeschränkte Parameterumfang der Tabelle 1 ist zur Beurteilung der Qualität nur unter der Prämisse ausreichend, dass die Eingangsmaterialien entsprechend geprüft werden.

Gemäß BAWPL 2006 war ein Grenzwert von 2.500mg zwingend einzuhalten, gemäß BAWPL 2011 war eine Überschreitung bis 4.500mg zulässig, jedoch ist diese an folgende Bedingungen geknüpft:

• Maximale Schichtdicke 2m

• maximale Kubatur 20.000m³

• Verwendung nur im hydrogeologisch weniger sensiblen Gebiet.

Diese Einschränkungen bzw. Bedingungen sind weder in den Prüfberichten dokumentiert, noch ist aus den Unterlagen deren Einhaltung ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Prüfung ob ein hydrogeologisch sensibles Gebiet vorliegt, führt der BAWPL 2011 (Teil 2, Seite 270) aus:

„Die Beurteilung der Standortvoraussetzungen soll jedenfalls durch Experten auf dem Gebiet der Hydrogeologie und der Grundwasserwirtschaft erfolgen.“

Eine solche Prüfung ist in den Unterlagen nicht dokumentiert.

Der BAWPL 2011 definiert hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften eines Recycling-Baustoffs eindeutig:

„Recycling-Baustoffe sind zur Verwertung geeignete mineralische Gesteinskörnungen entsprechend den Materialbezeichnungen der relevanten Normen (z.B. ÖNORM EN 13242 „Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau“, ÖNORM B 3132 „Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur und Straßenbau“, Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13242.“

Eine normgerechte Prüfung, Klassifizierung und Kennzeichnung der herstellten Recycling-Baustoffe ist in den Prüfberichten nicht dokumentiert. Dokumentiert ist in einigen der Prüfbericht nur, dass eine für die Herstellung eines Baustoffs mit gleichmäßiger, festgelegter Kornverteilung notwendige Einstellung einer Sieblinie nicht erfolgte. Wie schon ausgeführt, ist das Vorliegen eines entsprechend homogenen, geprüften und klassifizierten Recycling-Baustoffs zentrale Voraussetzung, dass bei dessen Verwendung von einer Substitution eines (ja jedenfalls homogenen, geprüften und klassifizierten) Primärrohstoffs ausgegangen werden kann.

IV.Beweiswürdigung:

8.1. Beweiswürdigend genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente aus den Dokumentationen im Akt der Erstbehörde sowie der belangten Behörde unzweifelhaft (und unstrittig in Bezug auf ihren Tatsachengehalt) ableiten lassen und lediglich die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Interpretationen, die dem Bereich der Rechtsfragen zuzuordnen sind, unter den Parteien strittig sind.

8.2. Bei Prüfung der von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.08.2019 (OZ 17 im Akt der Erstbehörde) tabellarisch aufgelisteten Zuordnung der Laborbefunde, die sich auch im bekämpften Bescheid auf Seite 3 wiederfindet, zeigt sich mit Blick auf die im Akt erliegenden Prüfbefunde, dass neben der später korrigierten Bezeichnung U11 – 2014 (statt U11-0214) auch in der Spalte „Datum“ nicht das Ausstellungsdatum des jeweiligen Prüfberichtes, sondern das Datum der Probeentnahme eingetragen ist. Deshalb wurde dies in der oben im Abschnitt „Sachverhalt“ dargestellten Tabelle vom Landesverwaltungsgericht präzisiert.

8.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

V.Rechtliche Beurteilung:

9.1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Altlastensanierungsgesetzes ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, dass im Verfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des möglicherweise beitragspflichtigen Sachverhaltes (hier: Verfüllung) gegolten haben (vgl. VwGH vom 31.03.2016, 2013/07/0156). Dem Feststellungsantrag und dem festgestellten Zeitraum der Schüttmaßnahmen (2011 und 2012) zu Folge ist das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 im Gegenstandsfall anzuwenden. Die in diesen Fassungen maßgebenden Bestimmungen des ALSAG lauten (auszugsweise wiedergegeben):

§ 3 Absatz 1 Z 1 lit. c ALSAG, BGBl I Nr. 299/1989, in der verfahrensrelevanten Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 lautet wie folgt:

Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

[…]

c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

Gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen :

6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,

Weiters normiert § 3 Abs 1a leg. cit.:

Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

9.2. Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG, , hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. […].

9.3. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. ist der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist in die Frist nicht einzurechnen.

9.4. Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG in der relevanten Fassung sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.

9.5. Hinsichtlich des Abfallbegriffs des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind gegenständlich zwei Fassungen relevant: von 01. Jänner 2008 bis 15. Februar 2011, BGBl I Nr. 43/2007 und von 16. Februar 2011 bis 20. Juni 2013 BGBl I Nr. 9/2011; in beiden Fassungen ist die Definition des Abfallbegriffes in § 2 Abs. 1 AWG 2002 ident:

Abfälle sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

9.6. Die Regelung für Nebenprodukte findet sich in § 2 Abs 3a AWG 2002; sie wurde erst mit der AWG-Novelle 2010 (BGBl I Nr. 9/2011) eingefügt und lautet

(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, gilt als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;

2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;

3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und

4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.

9.7. Weiters wurden mit der AWG-Novelle 2010 (BGBl I Nr. 9/2011) dem § 2 Abs. 5 AWG 2002 unter anderem die Begriffsdefinitionen der Ziffern 6 und 7 angefügt:

6. ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

7. ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

9.8. Die Regelung für das Abfallende findet sich in § 5 AWG 2002; Abs 1 leg. cit. normiert dazu:

Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht (Anmerkung: der 2. Satz wurde erst mit der der AWG-Novelle 2010, BGBl I Nr. 9/2011 angefügt).

Altstoffe sind in § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 wie folgt definiert:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

9.9. Die unionsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden, und welche für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind.

Artikel 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Folgendes fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie: a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre; b) Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude; c) nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden;

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

16. „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;

Artikel 5 Nebenprodukte

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,

b) der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,

c) der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und

d) die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Artikel 6 Ende der Abfalleigenschaft

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Stoff oder der Gegenstand soll für bestimmte Zwecke verwendet werden;

b) es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

c) der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und

d) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Artikel 11 Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling

(2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Ressourceneffizienz ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:

b) bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen — mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind — auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht;

VI.Erwägungen:

10.1. Der Bescheid der Erstbehörde vom 16.01.2023, GZ: BHHF-312912/2015-39, hat zum Spruchgegenstand, dass über den Antrag vom 10.12.2015 der A B, vertreten durch C D GmbH, gemäß § 10 Abs 1 Z 1 ALSAG festgestellt wird, dass die auf den Grundstücken *** bis ***, je KG U, in den Jahren 2011 und 2012, allenfalls auch 2010, aufgebrachte Tragschicht, Respektive die für die zu diesem Zweck verwendeten Materialien, keinen Abfall im Sinne des AWG darstellt, und die Verwendung dieser Materialien keiner Beitragsvorschreibung nach dem Altlastensanierungsgesetz unterliegt.

10.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 21.03.2023, GZ: 2023-0.056.838, mit den der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Erstbehörde) vom 16.01.2023, GZ: BHHF-312912/2015-39, gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG aufgehoben wurde.

10.3. Der belangten Behörde (Bundesministerin) steht das Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 ALSAG zu. Demnach kann sie dem Bescheid der Erstbehörde wegen unrichtiger oder aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung (§ 10 Abs 1 Z 1 leg. cit) oder wegen – fallbezogen maßgebend – unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 10 Abs 2 Z 2 leg. cit) abändern oder aufheben. Bei Aufhebung ist die Erstbehörde an die tragenden Gründe der Aufhebung (an die Rechtsansicht) gebunden (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0114 und andere).

10.4. Sache des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens ist demnach, ob die Bundesministerin ihr Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 ALSAG rechtskonform ausgeübt hat; somit ist eine Beurteilung des Bescheides der Erstbehörde (BH Hartberg-Fürstenfeld) nur in diesem Umfang vorzunehmen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren kann nicht ein Beschwerdeverfahren gegen den Erstbescheid in seiner Tiefe ersetzen.

10.5. Anzumerken ist, dass ohnehin Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde vom Zollamt Österreich erhoben wurde, wozu das Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 46.24-471/2023 beim LVwG Steiermark abgeführt und nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 26.06.2023 mit mündlich verkündetem Beschluss abgeschlossen wurde, indem die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde.

10.6. Zunächst ist auf die Mängel des Spruches des Bescheides der Erstbehörde hinzuweisen wie folgt:

Antragsbedürftiger Verwaltungsakt:

Der verfahrenseinleitende Antrag begehrt die „Feststellung der Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs 1a Z6 ALSAG“ und ist somit als Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs 1 Z 3 ALSAG („ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt“), nicht aber auch auf Grundlage des § 10 Abs 1 Z 1 ALSAG („ob eine Sache Abfall ist“) eingebracht worden. Zwar gibt die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 02.01.2023 (OZ 38 im Akt der Erstbehörde) ihre Überlegungen mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 17.11.2022 in der Rechtssache K L, C-238/21, bekannt und schließt daraus, dass unabhängig davon, ob man von der Nebenprodukteigenschaft des gegenständlichen Materials oder dem Abfallende noch vor Verwendung ausgehe, „festzustellen“ sein werde, dass das Material zum Zeitpunkt der Verwendung keinen Abfall mehr darstelle und mangels Abfalleigenschaft daher auch eine Beitragspflicht nach dem ALSAG ausscheide, jedoch kann nach dem klaren systematischen Zusammenhang im Gefüge der Ausführungen mit der Wendung, es werde „festzustellen“ sein, dass das Material keinen Abfall mehr darstelle und mangels Abfalleigenschaft daher auch eine Beitragspflicht ausscheide, keine Antragsausdehnung des ursprünglichen Feststellungsantrages in Bezug auf § 10 Abs 1 Z 1 ALSAG („ob eine Sache Abfall ist“) erkannt werden. Nach den gesamten Ausführungen im Schriftsatz ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die fehlende Abfalleigenschaft rein als Vorfrage feststellend gelöst werden soll, um die Hauptfrage der mangelnden Beitragspflicht entscheiden zu können.

Da die Erstbehörde im Spruch neben der von ihr ausschließlich angewendeten Rechtsgrundlage des § 10 Abs 1 Z 1 ALSAG zusätzlich zur (rechtlich allerdings nicht auf § 10 Abs 1 Z 3 ALSAG gestützten) festgestellten Beitragsfreiheit ausspricht, dass die Materialen keinen Abfall darstellen, überschreitet sie damit den Umfang des Feststellungsantrages und nimmt insoweit eine ihr nicht zustehende Kompetenz zur Bescheiderlassung in Anspruch, weshalb dieser Spruchteil schon aus formellen Gründen zu Recht aufgehoben wurde.

Mangelhafte Spruchdeterminierung:

Sowohl wegen fehlender Mengenangabe als auch wegen der Darlegung des Verfüllungszeitraumes mit „allenfalls auch 2010“ ist der Spruch des Bescheides der Erstbehörde mangelhaft und nicht hinreichend determiniert. Klargestellt wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass die gegenständlichen Baurestmassen erst ab 2011 Verwendung gefunden haben, somit der Antragszeitraum 2011 und 2012 umfasst; überdies wurde klargestellt, dass eine Menge von 6.700 t Baurestmassen antragsgegenständlich ist.

10.7. Zur Frage des Vorliegens von Entledigungsabsicht bei gegenständlichen Baurestmassen:

10.7.1. Die Bundesministerin vertritt im bekämpften Bescheid die Meinung, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat, wobei nach der Judikatur des VwGH bereits schon prima facie von einer Entledigungsabsicht der Bauherren gesprochen werden könne. Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass bei keinem Besitzer ein überwiegendes Motiv an der Entledigung vorgelegen sei, da allen von Beginn an klar gewesen wäre, dass das Material für einen sinnvollen Zweck verwendet werden soll.

10.7.2. Bei richtigem Verständnis der Aussagen des EuGH in seiner Entscheidung vom 17.11.2022, K L, C 238/21 ist festzuhalten, dass für die Frage der Einstufung eines Materials als Nebenprodukt– neben der sonst geforderten Voraussetzungen – es wesentlich ist, dass bereits im Zeitpunkt des Anfalles das Material (hier: Baurestmassen) für den Besitzer keine Last darstellen darf, der man sich zu entledigen sucht (Rn. 47 des EuGH-Urteiles). Nach dem dargelegten EuGH-Urteil ist also eine sachverhaltsmäßige Prüfung des Umstandes, ob Entledigungsabsicht beim Bauherrn vorliegt, vorzunehmen.

10.7.3. Im Gegenstandsfall ist unklar, wer tatsächlich das Gebäude abgebrochen hat, aus dem dann die vorsortierten Baurestmassen stammen. Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, dass vorsortierte Baurestmassen von ihr übernommen wurden. Es ist aber nicht bekannt, aus welchen Quellen diese Baurestmassen stammen. Unklar ist, wer für den Erstanfall der Baurestmassen verantwortlich ist (Bauherr der Abbrucharbeiten) bzw. wer diese Baurestmassen vorsortiert hat, da bei den Vorbesitzern der Baurestmassen eine Entledigungsabsicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, was allerdings im Verfahren von der Erstbehörde nicht geprüft wurde.

10.8. Baurestmassen als integraler Bestandteil eines „Herstellungsprozesses“?

10.8.1. Die Beschwerdeführerin vermeint, der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 17.11.2022, K L, C 238/21, in Bestätigung der Ausführungen der Generalanwältin nunmehr ein weites Verständnis der Nebenprodukteigenschaft zu erkennen gegeben. Somit könnten nunmehr auch Tätigkeiten auf einer „Baustelle“, wie etwa der Abbruch eines alten Gebäudes, ein „Herstellungsverfahren“ sein, sodass bei einem Sekundärprodukt, das bei Abbruch eines Gebäudes entsteht, die Nebenprodukteigenschaft erfüllt sein kann.

10.8.2. Damit wird die Aussage der Generalanwältin in ihrem Schlussantrag verkannt. Die Generalanwältin legt darin (RZ 41) nämlich dar, dass „wirtschaftswissenschaftlich als Herstellungsverfahren gemeinhin der Vorgang definiert [wird], in dem die Produktionsmittel, nämlich Kapital, Arbeitskraft, Technik und (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht:) Grund und Boden (Input), in Waren und Dienstleistungen umgewandelt werden (Output). Grund und Boden (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) kann daher Gegenstand eines Herstellungsverfahrens sein, so dass bei einem Sekundärprodukt, das aus seiner Transformation entsteht, insbesondere auch bei Bodenaushub, davon auszugehen ist, dass es unter den Begriff „Nebenprodukt“ fällt, sofern es die weiteren Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 erfüllt.“

10.8.3. Da Baurestmassen ihrer Natur nach schon nicht als „Grund und Boden“ angesprochen werden können, ist die von der Beschwerdeführerin - in sehr weitgehender Auslegung der im EuGH-Urteil und den Aussagen der Generalanwältin - abgeleitete Schlussfolgerung nicht tragfähig.

10.9. Eintritt des Abfallendes bei Baurestmassen

10.9.1. Die Beschwerdeführerin vermeint, im Sinne der Aussagen des EuGH in seiner Entscheidung vom 17.11.2022, K L, C 238/21, sei das Abfallende spätestens nach der Aufbereitung (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht) und Sicht- bzw. chemischen Prüfung, und damit vor der unmittelbaren Wiederverwendung (Herstellung der Tragschicht) eingetreten. Das vorsortiert übernommene Material sei auf dem Anlagenareal qualitätsgesichert aufbereitet, im „Endzustand“ beprobt und Sichtprüfungen unterzogen worden.

10.9.2. Aus den Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 17.11.2022, K L, C 238/21, Rn. 66ff, ergibt sich zwar, dass aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 hervorgeht, dass für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalles bestehen kann (zum Nachweis der Erfüllung der notwendigen Kriterien), allerdings wird dieser Erwägungsgrund in Art 3 Nr 16 der Richtlinie konkretisiert, wo die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als ein Verwertungsverfahren der „Prüfung, Reinigung oder Reparatur“ definiert wird, bei dem Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht).

10.9.3. Fallbezogen führt die Beschwerdeführerin bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.12.2015 aus und bekräftigt in der Beschwerde, dass vorsortierte Baurestmassen übernommen und auf dem Anlagenareal qualitätsgesichert aufbereitet, von einer befugten Fachanstalt überprüft und dann für die Errichtung der Tragschicht verwendet wurden (siehe oben II.4.1. und I.3.5.).

10.9.4. Dazu ist vom Verwaltungsgericht auszuführen, dass bei Baurestmassen, die zunächst vorsortiert, dann angeliefert und erst danach aufbereitet und anschließend einer „Qualitätsprüfung“ unterzogen werden, die obigen Ausführungen des EuGH nicht als Argumentation zum Eintritt des Abfallendes herangezogen werden können, da schon die (nach der Vorsortierung und Anlieferung auf dem Anlagenareal durchgeführte) Aufbereitung der Materialien nicht als „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ eingestuft werden kann, weil dies den Umfang einer „Prüfung, Reinigung oder Reparatur“ überschreitet.

10.9.5. Entgegen den oben dargelegten Beschwerdedarlegungen kann für vorsortiert übernommenes Material, welches auf dem Anlagenareal qualitätsgesichert aufbereitet wurde, im „Endzustand“ beprobt und Sichtprüfungen unterzogen wurde, weshalb für das fertig qualitätsgesichert aufbereitet Material – vor dem Einbau als Tragschicht – keine weitere Vorbehandlung für die geplante Verwendung erforderlich gewesen wäre, nicht davon ausgegangen werden, dass dies als Verwertungsverfahren der „Vorbereitung“ (zur Wiederverwendung) einzustufen ist.

10.10. Fehlende Sachverhaltsermittlungen der Erstbehörde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

10.10.1. Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der Erstbehörde bzw ausreichende Ermittlungsergebnisse im Akt der Erstbehörde, die eine Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragsfreiheit im Lichte der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG ermöglichen, fehlen, da sich die Erstbehörde (rechtsirrig) nur mit den Fragen der Nebenprodukteigenschaft bzw. des Eintrittes des Abfallendes im Erstbescheid befasste.

10.10.2. Die belangte Behörde zeigt sachverhaltsmäßig in der Begründung ihres Bescheides zu Recht unzureichende Ermittlungen der Erstbehörde auf, wenn etwa dargelegt wird, gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG werde für die Ausnahme von der Beitragspflicht bei mineralischen Baurestmassen gefordert, dass durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität der Abfälle gewährleistet werde und überdies diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit, wie etwa das Verfüllen von Geländeunebenheiten (§ 3 Absatz 1 Z 1 lit. c ALSAG), verwendet werden, wozu allerdings konkrete Sachverhaltsfeststellungen fehlen.

10.10.3. Auch das Zollamt Österreich, Zollstelle G, legte im Schreiben vom 24.02.2023 nachvollziehbar dar, dass bereits im Zuge des Parteiengehörs Beweismittel bei der Erstbehörde im Feststellungsverfahren eingebracht wurden (siehe oben II.4.4.), wobei diese Beweismittel durch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld im Zuge des Feststellungsverfahrens nicht berücksichtigt wurden.

10.10.4. Zu Recht wird von der belangten Behörde auch zum strittigen Jahr 2010 moniert, es würden widersprechende Behauptungen der Parteien (Antragstellerin und Zollamt) vorliegen und sei der Spruchbestandteil „allenfalls auch 2010“ keinesfalls ausreichend konkretisiert.

10.10.5. Ob ein geeignetes Qualitätssicherungssystem im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen vorhanden gewesen ist (was nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zweifelhaft ist), ist nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Erstbehörde nicht ausreichend dokumentiert (Widersprüchliche Prüfberichte, nicht korrekt ausgewiesene Qualitätsklassen und Grenzwerte entsprechend BAWPL). Keinerlei Ermittlungsergebnisse gibt es dazu, dass eine Beurteilung der Herkunft der Baurestmassen bzw. deren Vornutzung mit entsprechender Eingangskontrolle durchgeführt worden wäre oder dass eine Prüfung der Deklaration, der Schadstofferkundung bzw. des Rückbaus sowie eine visuelle Sichtung erfolgt wäre, was zur Folge hat, das nicht nur der eingeschränkte Parameterumfang der Tabelle 1 des BAWPL 2011 zu prüfen gewesen wäre, sondern alle Parameter der Tabelle 2 (gemeint nach BAWPL 2011) zusätzlich zu untersuchen gewesen wären. Da die Analyse des Materials in einem Fall auch eine Sulfatüberschreitung des Grenzwertes ergeben hat, wäre von der Erstbehörde die Frage zu klären gewesen, ob die Verwendung des Materiales unter einschränkenden Bedingungen möglich und zulässig war, zumal die Erfüllung dieser einschränkenden Bedingungen nicht dokumentiert bzw. aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei.

10.10.6. Zum Naheverhältnis des I J und des DI E F ist die Prüfung unterlassen worden, ob aufgrund der Feststellung, dass im konkreten Fall I J einerseits Geschäftsführer und Gesellschafter der A B und andererseits gleichzeitig unbeschränkt haftender Gesellschafter des Prüflabors ist, mit Blick auf § 2 Absatz 6 Z6 AWG 2002 (Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten) ein derartiger Interessenskonflikt vorliegt, dass die Prüfergebnisse nicht als die objektiv gebotene Fremdüberwachung anerkannt werden kann. Die Argumentation der Erstbehörde, das Naheverhältnis der Antragstellerin zum Leiter des Prüflabors sei bloß eine Frage der Einhaltung von nationalen – unionsrechtswidrigen – Formalkriterien, trifft nicht zu, denn es ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – eine geeignete objektive Fremdüberwachung notwendig, um die Qualität und Unbedenklichkeit des geprüften Materials zu gewährleisten (siehe dazu EuGH 17.11.2022, K L, C-238/21, RN 71).

10.10.7. Zum Vorbringen der Antragstellerin (Beschwerdeführerin), die Errichtung einer Tragschicht mit Baurestmassen sei eine im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführte Baumaßnahme, die mit dem bereits vorgelegten Bescheid des LH für Steiermark vom 20.08.2008 genehmigt worden wäre, hätte sich die Behörde mit dem Genehmigungsinhalt des abfallrechtlichen Bescheides des LH für Steiermark vom 20.08.2008 auseinandersetzen müssen und erforderlichenfalls – etwa bei Unklarheiten in der Auslegung des Genehmigungsinhaltes – dazu auch die Stellungnahme der zuständigen Abfallbehörde (Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) einholen müssen.

10.11. Zusammenfassung:

10.11.1. Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht hat die Erstbehörde daher insgesamt nur unzureichende Ermittlungen gepflogen und demgemäß auch überhaupt keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragsfreiheit des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG ermöglicht hätten.

10.11.2. Das Verwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen im bekämpften Bescheid der belangten Behörde an (und erhob diese bei mündlicher Entscheidungsverkündung zu seiner eigenen Begründung des Erkenntnisses). Die dagegen vorgebrachten Beschwerdeausführungen vermögen das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach der ständigen. Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dann nicht vor, selbst wenn es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, die Rechtslage aber durch ein Urteil des EuGH – hier: Urteil vom 17. November 2022, K L, C-238/21 - gelöst ist (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ro 2018/07/0047, mwN), was hier zutrifft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.