LVwG ST LVwG 46.23-82/2023

LVwG 46.23-82/2023Landesverwaltungsgericht22.08.2023

Regest

Beregnungsabwässer aus Nassholzlagerung, Stand der Abwasserreinigungstechnik, organisch verunreinigte Abwässer, biologische Abwasserreinigungsanlage, holzbürtige Beregnungsabwässer aus Nassholzlagerung, keine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung, allgemeine Grundsätze Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen, Parameter des Chemischen Sauerstoffbedarfs, CSB, keine strengere Regelung, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.23-82/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.23.82.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des C D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.12.2022, GZ: BHBM-32223/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen.

als der Bescheid dahingehend abgeändert wird, als bis zum 31.01.2025 nur einmalig eine Befüllung des Rundholzlagers erfolgen darf.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der A B AG – Forstbetrieb Steiermark, aufgrund des Antrages vom 14.09.2021 die wasserrechtliche Ausnahmebewilligung für den Betrieb eines Rundholznasslagers auf den GstNr. ** und **, KG A, mit einer Wasserentnahme aus dem Oberwasserkanal des KW Shammer an der S bei GstNr. **, KG A, im Ausmaß von 20 l/s bzw. 72 m³/h bzw. max. 1.080 m³/d (bei 15-stündiger Beregnung) und Rückleitung der mechanisch vorgereinigten Bewässerungswässer in diesen Kanal bei GstNr. **, KG A, unter dem Wasserspiegel, im Ausmaß von ca. 14 l/s bzw. max. 50,4 m³/h bzw. 756 m³/d nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk des Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung des Bescheides enthaltenen Befundes, befristet bis zum 31.01.2025, bei Erfüllung und Einhaltung von Auflagen gemäß §§ 9, 32 Abs 1 und Abs 2 lit a und 33b Abs 10 iVm §§ 98 Abs 1 und 105 WRG in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV) BGBl II Nr. 398/2021 erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch den C D, erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 33 Abs 10 WRG eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen als in der AAEV nur dann erteilt werden dürfe, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbaren Aufwand, das Einhalten von nach Absatz 3 verordneten Emissionswerten, technisch nicht möglich sei, wenn

a.) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erforderten Maßnahmen jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt oder wenn

b.) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorrübergehend hingenommen werden könne. Derartige Ausnahmebewilligungen seien kurz zu befristen.

Aus der Bescheidbegründung ergebe sich kein Nachweis, dass aufgrund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbaren Aufwand die Einhaltung der verordneten Emissionswerte technisch nicht möglich sei. Das eingereichte Projekt sehe lediglich eine mechanische Vorbehandlung vor Einleitung vor. Es sei nicht angegeben worden, was eine Behandlung in einer kommunalen Anlage an Kosten hervorrufen würde und warum die Lokale Kläranlage so zusätzliche Belastung für über jeweils vier Wochen nach Beginn der Beregnung einer neu abgelagerten Holzmenge nicht verarbeiten können sollte. Es sei nicht plausibel gemacht worden, warum eine wiederkehrende Gewässerbelastung im Ausmaß von 1.900 EW von unzureichend gereinigten Abwasser als nicht mit wirtschaftlichen Aufwand machbar eingestuft werden sollte. Es sei auch nicht dargelegt worden, ob die öffentlichen Interessen an der Einleitung jenes an der Gewässerreinhaltung vorrübergehend hingehalten werden könnte. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 33b Abs 10 WRG sei jedenfalls nur kurz zu befristen. Die Konsenswerberin hätte im Rahmen der Bewilligung 2019 eine Bewilligung von drei Jahren erhalten und sei jetzt eine Befristung bis 31.01.2025 erteilt worden. Die Gesamtdauer der Überschreitung der Emissionswerte betrage daher bereits sechs Jahre und sei dies nicht als kurze Bewilligungsdauer einzustufen. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben.

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 11.01.2019, GZ: BHBM-32223/2018, wurde der A B AG, Forstbetrieb Steiermark, die wasserrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Rundholznasslagers auf den GstNr. ** und **, KG A, mit einer Wasserentnahme aus dem Oberwasserkanal des KW Shammer an der S im Ausmaß von 20 l/s und Rückleitung der Bewässerungswässer in diesen Kanal im Ausmaß von ca. 14 l/s, befristet bis zum 31.01.2025, erteilt.

Mit Antrag vom 14.09.2021 hat die A B AG um die Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 11.01.2019 angesucht. Die belangte Behörde in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI E F und des limnologischen Amtssachverständigen Mag. G H durchgeführt. Nach Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Dagegen wurde wie bereits ausgeführt, fristgerecht Beschwerde vom C D, erhoben.

Die Konsenswerberin hat dazu eine Gegenäußerung erstattet, in welcher eine ergänzende fachliche Stellungnahme der I J GmbH angeschlossen wurde. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Bewilligungsdauer festgehalten wurde, dass während der Gültigkeitsdauer der ersten Bewilligung lediglich in einem Zeitraum von vier Monaten eine Grenzwertüberschreitung aufgetreten ist. Es sei somit von den drei Jahren der ursprünglichen Bewilligungsdauer lediglich ein sehr geringer Teil konsumiert worden. Außerdem wurde festgehalten, dass § 33b Abs 10 WRG die Wiederverleihung einer Ausnahmebewilligung nicht ausschließen würde. Die klimatischen als auch die technischen oder gesetzlichen Entwicklungen in den nächsten drei Jahren, könnten von der Konsenswerberin nicht vorausgesagt werden und sei daher zum gegenwertigen Zeitpunkt nicht von einer dauerhaften Lösung durch das Nasslager auszugehen.

In der in der Anlage angeschlossenen fachlichen Stellungnahme der I J GmbH wurde als Konkretisierung zu folgenden Themen Stellung genommen:

1. Stand der Technik für die Reinigung holzbürtiger Abwässer,

2. Behandlung der Beregnungsabwässer in einer kommunalen Anlage,

3. Recycling des Beregnungswassers,

4. Dauerhafte Mehrbelastung des Oberflächenwasserkörpers durch einen Dauerbetrieb,

5. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse des Oberflächenwasserkörpers,

6. Besondere Umstände mit wirtschaftlichem zumutbaren Aufwand.

1. Zum Stand der Technik für die Reinigung holzbürtiger Abwässer, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht begründet, warum er der Meinung ist, dass der Stand der Abwasserreinigungstechnik für holzbürtige Abwässer aus der Nassholzlagerung eine Kombination von mechanischer und biologischer Abwasserreinigung wäre. Für Beregnungsabwässer aus der Nassholzlagerung gibt es keine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung. Es fehlen daher auch konkrete Formulierungen des Standes der Technik und sind die allgemeinen Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen gemäß § 2 AAEV heranzuziehen. In diesen allgemeinen Grundsätzen würde sich keine konkrete Forderung finden, wonach für organisch verunreinigte Abwässer eine biologische Abwasserreinigung als Stand der Abwasserreinigungstechnik anzuwenden wäre. Es müsse vielmehr eine individuelle Beurteilung des jeweiligen spezifischen Abwassers erfolgen, um den Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik festlegen zu können.

Der Beschwerdeführer hätte auch keine Begründung angegeben, warum im gegenständlichen Fall der holzbürtigen Beregnungsabwässer aus der Nassholzlagerung, vor allem für den Parameter CSB eine strengere Regelung zur Anwendung kommen solle, als in anderen branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen, betreffend holzbürtige Abwässer (z.B. AEV, Zellstoff und Papier). Die spezifische Besonderheit, dass der in holzbürtigen Abwässer aufgrund der Ligninverbindungen enthaltene CSB nicht bzw. nur über sehr lange Zeiträume biologisch abbaubar ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. Es seien auch nicht berücksichtigt worden, dass in der Zellstoff- und Papierindustrie die biologischen Abwasserreinigungsanlagen in hochkomplexen gewerblichen Betriebsanlagen integriert seien, die kontinuierlich mit Fachpersonal und der damit verbundenen Wartung und Überwachung im Betrieb seien sowie in der Regel auch über ein eigenes Betriebslabor zur Überwachung der Abwasserreinigung verfügen würden. Nassholzlager würden im Regelfall über gar keine laufende personelle Betreuung verfügen und hätten vielfach nicht einmal einen Stromanschluss. Sie würden weit von einem Standard einer gewerblichen Betriebsanlage entfernt sein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Beregnungsabwasser aus der Nassholzlagerung höheren Anforderungen an die Reinigungsleistungen gestellt werden, als für Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier. Im vorliegenden Fall würde die vorgesehene mechanische Abwasserbehandlung dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entsprechen und sei auch die Regelung des § 4 Abs 4 AAEV zutreffend, wonach die in der AAEV angeführten Emissionsbegrenzungen als Richtwerte anzusehen seien und die Grenzwerte im Rahmen einer individuellen Beurteilung festgelegt werden würden.

2. Behandlung der Beregnungsabwässer in einer kommunalen Anlage. Die zu erwartende hydraulische Fracht in den ersten vier belastungsintensivsten Wochen der Holzlagerung, wurde wie folgt angeführt:

Hydraulische Belastung 756 m³/d bzw. 14 l/s ca. 5.000 EW150.

Organische Belastung ca. 1.900 EW120.

Im Gutachten sei weiters festgehalten worden, dass die Ableitung in die öffentliche Kanalisation und Reinigung dieser Abwässer in der biologischen Kläranlage G aufgrund der Ausbaugröße der Kläranlage G aufgrund der Ausbaugröße der Kläranlage G gar nicht möglich sei, weil diesbezüglich keine freien Kapazitäten vorhanden seien. Weiters sei festgehalten worden, dass in Bezug auf die erreichbare Reinigungsleistung in einer kommunalen Kläranlage der Grenzwert für den Parameter CSB lediglich durch den Verdünnungseffekt mit den kommunalen Abwässern erreicht werden könne. Die Kläranlage G wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark von Steiermark vom 25.04.1977 erstmals wasserrechtlich bewilligt und weist eine Ausbaugröße von 1.800 EW60 auf. Die Abwassereinleitung aus dem kanalisierten Einzugsgebiet in die Kläranlage und in weiterer Folge in die S wurde mit 540 m³/d bzw. 10 l/s (Schmutzwasser inkl. Fremdwasser) begrenzt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 28.08.2008 wurde die Kläranlage G und Beibehaltung der Ausbaugröße von 1.800 EW60 an den Stand der Technik angepasst. Es sei damit ersichtlich, dass die durch den Betrieb des gegenständlichen Nassholzlagers bedingten Beregnungsabwässer, weder über die bestehende Kanalisationsanlage in die Kläranlage G abgeleitet, noch dort gereinigt werden könnten. Betreffend einer möglichen Indirekteinleitung sei bei den Kanalisationsunternehmen angefragt worden. Mit Schreiben vom 02.02.2023 hat das Kanalisationsunternehmen – das Kanalbauwerk der Stadtgemeinde Mariazell – den Antrag auf Indirekteinleitung aufgrund der nicht vorhandenen Ressourcen abgelehnt. Ein Schreiben der Stadtgemeinde M vom 02.02.2023 wurde vorgelegt und ergibt sich daraus, dass nach fachlicher Beurteilung und Durchsicht der Unterlagen, die Abwässer der Nassholzberegnungsanlage aufgrund nichtvorhandener Ressourcen nicht übernommen werden könnten. Auch wenn die A B AG die Gesamtkosten für einen allfälligen Kläranlagenausbau übernehmen würde, welcher in einer Verdoppelung der derzeitigen Größe erfolgen müsste, könnte vom Kanalisationsbetreiber keine Zustimmung dafür erteilt werden, da bei einem allfälligen Wegfallen der gegenständlichen Indirekteinleitung die gesamte Erhaltung und der Betrieb der ausgebauten Kläranlage zu Lasten des Kanalisationsbetreibers fortgesetzt werden müsste. Ein Bevölkerungszuwachs im Abwasserentsorgungsbereich der Kläranlage G sei aber nicht annähernd in diesem Ausmaß zu erwarten. Außerdem sei eine kurzfristige Steigerung der Reinigungskapazität in der Kläranlage, wie dies beim Aufbau eines Rundholzlagers zum Beginn der Beregnung erforderlich wäre, ohne eine ausreichende aktive Biomasse technisch nicht möglich. Es sei zu erwarten, dass die volle Reinigungsleistung auch in der Kläranlage erst zur Verfügung stehen würde, wenn die belastungsintensivsten ersten vier Wochen der Rundholzlagerung bereits wieder vorbei seien. Die Bereitstellung der Reinigungskapazität in der Kläranlage müsste aber für das ganze Jahr aufrechterhalten werden, da nicht vorhersehbar sei, wann ein Schadensereignis eintritt, welcher zu einer erforderlichen Beregnung führt. Eine seriöse Kostenschätzung für die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Erweiterung der Kläranlage könnte nicht durchgeführt werden, sie würden aber zumindest bei € 2.000.000,00 zu veranschlagen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Kosten auch nur für wenige Wochen im Jahr aufgebracht werden müssten und zudem der Parameter CSB ohnehin nur über die Verdünnung mit dem kommunalen Abwasser unter dem Grenzwert eingebracht werden könne, sei dieser Aufwand wirtschaftlich nicht zumutbar.

3. Recycling des Beregnungswassers:

Da mit dem Oberflächenwasserkörper der S ein mehr als ausreichendes Dargebot an kalten Oberflächenwasser gegeben ist, wurde als qualitativen Überlegungen zur bestmöglichen Nasskonservierung des gelagerten Rundholzes, keine Kreislaufführung des Beregnungswassers in Erwägung gezogen. Es wurde diesbezüglich auf die Ausführungen im Arbeitsdokument zur Umweltmerkblatterstellung für temporär betriebene Nassholzlager (Stand: 25.04.2016) verwiesen, welches vom ÖWAV in Zusammenarbeit mit der Kooperationsblattform Forstholzpapier (FHP) erstellt worden ist. In diesem Arbeitsdokument wird auf die Nachteile der Kreislaufführung Bezug genommen. In der Betrachtung ist aber auch die Feststellung wesentlich, dass die in die S eingebrachte organische Fracht, durch eine allfällige Reduktion der hydraulischen Fracht, in keiner Weise verändert werde, weil das Gesamtpotenzial der aus einem Holzpolter eluierbaren organischen Fracht immer dieselbe ist. Bei einer Reduktion der Beregnungsabwassermenge infolge einer Kreislaufführung erhöht sich daher gleichzeitig auch die Konzentration der organischen Inhaltsstoffe (BSB5, CSB, DOC) im Beregnungswasser. In Bezug auf die Einhaltung der als Richtwerte anzusehenden Emissionsbegrenzungen gemäß AAEV, sei jedenfalls sogar eine Verschlechterung bei einer Kreislaufführung zu erwarten.

4. Dauerhafte Mehrbelastung des Oberflächenwasserkörpers durch einen Dauerbetrieb:

Zum Nachweis dafür, dass es sich bei dem Holzlager nicht um einen Dauerbetrieb handeln würde, wurden Aufzeichnungen der A B AG über den Betrieb des Nasslagers G vorgelegt. Aus diesen Aufzeichnungen könne der Lagerstand seitig in der Einlagerung am 25.04.2019 über das Ende der Einlagerung im September 2019 bis zur abgeschlossenen Räumung im Dezember 2020 entnommen werden. Aus diesen Aufzeichnungen sei ersichtlich, dass die behauptete dauerhafte Mehrbelastung ausschließlich während der Einlagerungszeit, das seien die Monate Mai bis August 2019, aufgetreten ist. Aus den Darstellungen sei auch ersichtlich, dass weder eine dauerhafte Mehrbelastung der Oberflächengewässer, noch ein Dauerbetrieb des Nasslagers G vorliegen würde. In den drei Jahren als Bewilligung sei, wenn man als Beurteilungskriterium den Richtwert von 75 mg/l gemäß AAEV heranzieht, lediglich für vier Monate eine Mehrbelastung aufgetreten. Die behauptete Gesamtdauer der Überschreitung der Emissionswerte von sechs Jahren, entspreche somit keinesfalls der Realität.

5. Wasserwirtschaftliche Verhältnisse des Oberflächenwasserkörpers:

Zur Beschwerdebehauptung, wonach eine dauerhafte Mehrbelastung über das unvermeidbare Ausmaß hinaus wasserwirtschaftlich nicht hinnehmbar sei, führt die Konsenswerberin aus, dass es sich keinesfalls um eine dauerhafte Mehrbelastung handeln würde, da, wie bereits ausgeführt, im Rahmen der erstmalig erteilten Bewilligung, aus dem Jahr 2019 im gesamten Bewilligungszeitraum von drei Jahren nur in insgesamt vier Monaten, eine allfällige Mehrbelastung aufgetreten sei. Die kurze Einwirkzeit, die zudem ausschließlich in Monaten mit einer höheren Wasserführung als Q95% erfolgt, würde nicht ausreichen, um irgendeine nachteilige Auswirkung auf die Gewässergüte zu bedingen. Auch bei einer Worstcase-Betrachtung für den ungünstig angesetzten Bemessungsfall mit der maximalen Menge an Beregnungsabwasser und zu Beginn der Beregnung von frisch eingelagerten Holz, wo die höchsten organischen Verunreinigungen zu erwarten seien, lag der berechnete Immissionswert für den Parameter DOC deutlich unter dem entsprechenden Qualitätsziel der QZV Ökologie OG. Durch die Einleitung von Beregnungsabwässer aus dem Nasslager G, würden die Qualitätsziele im maßgeblichen Oberflächenwasserkörper der S nicht konterkariert werden.

6. Besondere Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand:

Zum Beschwerdevorbringen, wonach ein Nasslager für aus Schadensereignissen anfallenden Schadholz wiederkehrend, aber nicht durchgängig betrieben wird und dies nicht als „besonderer Umstand“ iSd § 33b Abs 10 WRG eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würde, wird ausgeführt, dass der „besondere Umstand“ im gegenständlichen Fall durch die spezifischen abwassertechnischen Eigenschaften der holzbürtigen Beregnungsabwässer in Bezug auf ihre biologische Abbaubarkeit gegeben sei. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Nasslager um eine temporäre Nasslagerung handelt, bei der die Einlagerung von Rundholz in einem Anlassfall erfolgt und der Lagerstand über den wesentlichen Teil der Einlagerungsdauer annähernd gleichbleibt, bis die Räumung des Lagers erfolgt. Auch, wenn innerhalb der Bewilligungsdauer mehrere Schadensereignisse mit der damit verbundenen Ein- und Auslagerung erfolgen würden, bleibt die Charakteristik der Lagerbewirtschaftung und der damit verbundene charakteristische Abwasseranfall erhalten.

Die Beschwerde sowie die Gegenäußerung der Konsenswerberin samt fachlicher Stellungnahme, wurde dem Amtssachverständige mit der Bitte um Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme übermittelt.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige ist auf die einzelnen Beschwerdepunkte in seiner Stellungnahme eingegangen und hat zusammenfassend festgehalten, dass die Reinigungsverfahren zur Emissionsreduktion (Filtration, Versickerung, weitergehende Abwasserreinigungsanlage) mit hohem technischen Aufwand verbunden sind. Hinsichtlich der Mitbehandlung in der kommunalen Kläranlage wurde festgehalten, dass der CSB nur zu einem geringen Teil biologisch abgebaut werden kann und der Emissionsgrenzwert eventuell aufgrund der Verdünnungen eingehalten wird. Die Mikroorganismen in der geologischen Reinigungsstufe sind nicht in der Lage, diesen refraktären CSB (Ligninverbindungen) in dem zur Reinigung zur Verfügung stehenden Zeitraum, vollständig abzubauen. Erschwerend ist zu erwähnen, dass der Abwässeranfall aus einem temporär beschriebenen Nassholzlager sehr bis kontinuierlich ist. Auch nach einer eventuellen Erweiterung der kommunalen Kläranlage, wird die Einhaltung der Reinigungsleistung im Dauerbetrieb sehr schwierig sein, zumal in den Wintermonaten mit keiner Abwasserbelastung aus der Holzlagerung zu rechnen ist und für den kurzen Zeitraum der Einlagerung die Biomasse in ausreichender Menge vorgehalten und adaptiert sein muss. Bezüglich der Kreislaufführung wird festgehalten, dass die abgeleitete organische Fracht durch Recycling und damit verringerten Abwassermengen, nicht verringert werden, da die aus dem Holz eluierbare Fracht immer dieselbe ist. Außerdem werde die Beregnung der Witterung angepasst, eine Vermeidung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, wird durch das projektgemäße Sauberhalten und die Ausgestaltung der Lagerfläche belegt. Eine kombinierte mechanische und biologische Bereinigung von Beregnungswasser, ist aus einen temporär betriebenen Nassholzlager, ist nicht Stand der Technik. Unter Berücksichtigung der geografischen Lage des gegenständlichen Nassholzlagers und der nicht ausreichend vorhandenen Ableitemöglichkeit, stellt sich eine Verringerung der Beregnungswässer im Rahmen einer Indirekteinleitung in eine kommunale Kläranlage äußert aufwendig dar. Das Erreichen der Reinigungsleistung in der kommunalen Kläranlage im Dauerbetrieb, erscheint unter den angeführten Randbedingungen nicht möglich.

Der limnologische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass bei der Beurteilung im gegenständlichen Verfahren, konkrete Emissionssätze zur limnologischen Beurteilung herangezogen werden konnten. Die Messungen haben gezeigt, dass vorerst eine hohe Konzentration, vor allem beim CSB, vor allem in den ersten Wochen der Einlagerung, sehr hoch ist und dann sukzessive geringer wird und nach längstens 12 Wochen sich auf dem Niveau von ca. 30 bis 50 mg/l einpendelt. Die S ist im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit gutem Gesamtzustand (Zielzustand) ausgewiesen. Das generelle Nassholzlager wirkt sich auf das gegenständliche Belastungsszenario lediglich auf die Bewertungskategorie „Zustand Schadstoffe national“ und „Zustand Biologiestoffe“ aus. Eine Bewilligung kann somit nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass das gegenständliche Projekt die Zielzustandserreichung des oben angeführten Oberflächenwasserkörpers nicht gefährdet oder gar unmöglich macht. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Wasserentnahme von 20 l/s bei einer Wasserführung von mindestens 1,7 m³/s im Oberwasserkanal, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Beeinträchtigung des Qualitätselementes Fische auszugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Verschlechterung des Qualitätselementes Fische zu erwarten ist. Zusammenfassend kann aus limnologischer Sicht festgehalten werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, hinsichtlich der biologischen – und der chemisch-physikalischen Parameter, in Unterstützung des ökologischen Zustandes, durch die Einleitung der gegenständlichen Abwässer, keine Verschlechterung des betroffenen Wasserkörpers durch Verschlechterung, einer der in der Anlage B1 der QZV Ökologie OG, angeführten Qualitätskomponenten gegeben sein wird.

Im Zuge des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme am 02.06.2023 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt. Darin führt er aus, dass er ein gewässerökologisches bzw. siedlungswasserwirtschaftliches Gutachten durch einen Amtssachverständigen eingeholt hätte. Aus diesem eingeholten Gutachten ergäbe sich, dass die Vorbringen der Konsenswerberin plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Es wird durch den Sachverständigen vorgeschlagen, den angefochtenen Bescheid dahingehend im Spruchteil zu ergänzen, dass im bewilligten Gesamtkonsenszeitraum von drei Jahren nur einmalig eine Befüllung des Rundholzlagers erfolgen dürfe und für den Zeitraum von vier Monaten ab Einlagerung eine vorrübergehende Überschreitung bis zum Ausmaß der in Auflage 14. definierten Grenzwerte erfolgen dürfe. Für den restlichen Zeitraum der Konsensdauer sollten die Immissionswerte der AAEV als Grenzwerte der Emission gelten. Der Umstand, dass ein Nasslager für aus Schadensereignissen anfallendes Schadholz nur temporär betrieben wird, sei allgemein gültig und nicht „besonders“ iSd § 33b Abs 10 WRG. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei von einer dauerhaften Notwendigkeit eines Nasslagers auszugehen und sei nicht aufgezeigt worden, wie in Zukunft die verordneten Emissionswerte eingehalten werden sollten. Eine Ausnahmebewilligung nach § 33b Abs 10 WRG sei aber nicht für Dauerlösungen gedacht (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0091).

Auf diese Stellungnahme replizierte die Konsenswerberin und führte aus, dass nur sichergestellt werden könne, dass das Nasslager in forsttechnischer Hinsicht ordnungsgemäß betrieben werde. Weder die Anzahl noch die Dauer zukünftiger Schadensereignisse und die Belegung des Nasslagers könne vorhergesagt werden. Das Nasslager sei kein dauerhaft betriebener Holzlagerplatz, sondern nur für extreme Schadensereignisse gedacht. Die Tatsache, dass ein Nasslager nur temporär betrieben werde, sei ein besonderer Umstand iSd § 33b Abs 10 WRG, da die Betriebsdauer natürlich auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Einhaltung der Emissionswerte einen entscheidenden Einfluss hätte.

Rechtliche Bestimmungen:

§ 32 Abs 1 und Abs 2 lit a WRG:

„(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

…“

§ 33b Abs 10 WRG:

„Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

Wird für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchgeführt wird, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information sowie die Gründe für die Ausnahme von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.“

§ 33b WRG:

„(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. Bei Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation kann dabei die Wirkung bzw. Berücksichtigung der Reinigungsleistung einer Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs. 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Abs. 3) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.

(5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Abs. 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.

(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Abs. 3, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 55g Abs. 1 Z 1 notwendig ist. Für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten durchgeführt wird, sind strengere Regelungen auch dann vorzuschreiben, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) strengere Emissionswerte enthält, diese aber noch nicht in einer Verordnung umgesetzt wurden.

(7) Die Abs. 1, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden, sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist.

(8) Das Erreichen der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.

(9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung können Vorschreibungen nach Abs. 1 und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.

(10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

Wird für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchgeführt wird, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information sowie die Gründe für die Ausnahme von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.

(11)

1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (§ 30a Abs. 3 Z 6).

2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (§ 30a Abs. 3 Z 7).

3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.

4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten.

5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser.

6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.

7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.“

Beweiswürdigung:

Richtig ist, dass für Abwasser aus der Lagerung von Holz keine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung besteht, weshalb die AAEV zur Anwendung gelangt. In der erteilten Bewilligung wurde von den in der AAEV verordneten Emissionsgrenzwerten abgewichen, weshalb gemäß § 33b Abs 10 WRG vorgegangen wurde und im Einzelfall geprüft wurde, ob mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand, das Einhalten der verordneten Emissionswerte technisch möglich ist. Es ist daher der Nachweis zu führen, dass aufgrund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand, die Einhaltung der verordneten Emissionswerte technisch nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass das eingereichte Projekt lediglich eine mechanische Vorbehandlung vor Einleitung vorsieht und könne daher die Rechtswohltat nicht in Anspruch genommen werden. Es sei nicht angegeben worden, welche Kosten die Behandlung in einer kommunalen Anlage verursachen würde und warum die lokale Kläranlage die zusätzliche Belastung für jeweils vier Wochen nach Beginn der Beregnung einer neuabgelagerten Holzmenge nicht verarbeiten können sollte.

Sowohl in der fachlichen Stellungnahme der Konsenswerberin zum Beschwerdevorbringen als auch im vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Gutachten des abwassertechnischen Amtssachverständigen wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kläranlage G keine freien Kapazitäten hat. Dies wird auch im Schreiben des Kanalisationsunternehmens (Kanalbauwerk der Stadtgemeinde M) vom 02.02.2023 bestätigt. Die Kostenschätzung für die erforderliche Adaptierung der Ableitung und der Reinigungsanlage, ergibt einen Betrag von ca. € 2.000.000,00.

Unabhängig von den unverhältnismäßig hohen Kosten für die Adaptierung der Kläranlage, ist die Einhaltung der Reinigungsleistung im Dauerbetrieb nicht sichergestellt, da in den Wintermonaten mit keiner Abwasserbelastung aus der Holzlagerung zu rechnen ist und für einen kurzen Zeitraum der Einlagerung (hohe organische Belastung mit Beginn der Beregnung) die Biomasse in ausreichender Menge vorgehalten und adaptiert sein muss. In der kommunalen Kläranlage kann der Grenzwert für den Parameter CSB lediglich durch den Verdünnungseffekt mit dem kommunalen Abwasser erreicht werden. Wie der Sachverständige festhält, ist aufgrund des refraktären CSB zu erwarten, dass dieser nur zu einem geringen Teil biologisch in der kommunalen Kläranlage abgebaut wird. Die Mikroorganismen in der biologischen Reinigungsstufe sind nicht in der Lage, diesen refraktären CSB (Ligninverbindungen) in dem zur Reinigung zur Verfügung stehenden Zeitraum, vollständig abzubauen.

Gemäß Beschwerdevorbringen würden Überlegungen zur Kreislaufführung des Beregnungswassers fehlen, um die hydraulische Fracht zu reduzieren. Dazu wird in der fachlichen Stellungnahme der Konsenswerberin ausgeführt, dass aus qualitativen Überlegungen zur bestmöglichen Nasskonservierung des gelagerten Rundholzes, keine Kreislaufführung des Beregnungswassers in Erwägung gezogen wurde. Wie dies auch im Arbeitsdokument zur Umweltmerkblatterstellung für temporär betriebene Nassholzlager erläutert wird. Wesentlich ist aber, dass die in die S eingebrachte organische Fracht, durch eine allfällige Reduktion der hydraulischen Fracht, in keiner Weise verändert wird, weil das Gesamtpotenzial der aus einem Holzpolter eluierbaren organischen Fracht immer dieselbe ist. Bei einer Kreislaufführung erhöht sich daher gleichzeitig auch die Konzentration der organischen Inhaltsstoffe im Beregnungsabwasser. Auch der abwassertechnische Amtssachverständige hat festgehalten, dass sich durch das Recycling die Abwassermengen zwar verringern würden, die Konzentrationen der organischen Inhaltsstoffe würden sich aber erhöhen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass projektsgemäß die Beregnung der Witterung angepasst wird. Besonders Bedacht genommen wird auf das projektsgemäße Sauberhalten und die Ausgestaltung der Lagerflächen selbst.

Es ist auch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Einleitung jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt oder ob die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorrübergehend hingenommen werden kann. Wie der limnologische Sachverständige festhält, kann bei der verhältnismäßen geringen Wasserentnahme von 20 l/s bei einer Wasserführung von mindestens 1,7 m³/s im Oberwasserkanal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Beeinträchtigung des Qualitätselements Fische ausgegangen werden. Es ist keine Verschlechterung des Qualitätselements Fische zu erwarten. Aus den Berechnungswerten, welche auch aus den Messungen aus dem Jahr 2019 bestätigt werden konnten, errechnet sich eine Immissionsaufstockung in der S bei der geplanten Einleitstelle bei der vorgesehenen maximalen Einleitmenge von 14 l/s rückgeführtem Beregnungswasser und bei einem Q95% Abfluss der S auf Höhe der Einleitstelle von 2,5 m³/s abzüglich der Pflichtwasserabgabe (ca. 750 l/s), somit 1.750 l/s, im Ausmaß von 2,27 mg/l DOC. Diese Gesamtbelastung liegt noch im zulässigen Bereich für einen guten Chemischen Zustand, der für die S im gegenständlichen Abschnitt, laut Qualitätszielverordnung (QZV) Ökologie Oberflächengewässer bei 4 mg/l liegt. Auch beim Parameter BSB5 kann davon ausgegangen werden, dass im Jahresschnitt keine Überschreitung der Umweltqualitätsnorm zu erwarten ist.

Es liegt sicherlich im öffentlichen Interesse, dass in besonderen Anlassfällen (Katastrophen) Schadholz entsprechend gelagert und beregnet wird. Eine Überschreitung der Emissionswerte ist wie ausgeführt, aufgrund des vorhandenen großen Vorfluters vorrübergehend hinnehmbar, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die wirklich großen Belastungen nur in den ersten vier Wochen der Beregnung auftreten. Danach klingen diese bis auf die Hälfte des Ausgangswertes ab. Bei der Immissionsprognose wurde die schlechtestmögliche Auswirkung als Dauerbelastung betrachtet. Die Abnahme der Konzentration nach spätestens drei Monaten wurde nicht mitberücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Beurteilung unter der Annahme einer dauerhaft höheren Belastung erfolgt ist.

Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Ausnahmebewilligung nur kurz iSd § 33b Abs 10 WRG zu befristen sei, wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine kurze Befristung, nämlich bis zum 31.01.2025 erfolgt ist und zusätzlich die Bewilligung daraufhin eingeschränkt wird, dass bis zum Bewilligungszeitpunkt nur eine einmalige Einlagerung erfolgen darf. Es erfolgte auch eine Interessensabwägung zwischen wasserwirtschaftlichen Schutzinteressen und wirtschaftlichen Interessen der Konsenswerberin. Die Antragstellerin hat ein wesentliches wirtschaftliches Interesse an der Beregnung und haben die bereits bisher durchgeführten Beregnungen und die daraus geflossenen Messwerte gezeigt, dass die Überschreitung der Grenzwerte aus wasserwirtschaftlicher Sicht hingenommen werden kann. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird hinsichtlich der biologischen- und der chemisch-physikalischen Parameter, in Unterstützung des ökologischen Zustandes, durch die Einleitung der gegenständlichen Abwässer keine Verschlechterung des betroffenen Wasserkörpers erfolgen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde § 4 Abs 4 AAEV voraussetzen, dass trotz Einhaltung des Standes der Technik bestimmte Grenzwerte nicht mit wirtschaftlichem Aufwand eingehalten werden können. Der Stand der Technik für die Reduktion einer Belastung mit CSB, BSB und abfiltrierbaren Stoffen, würde eine Kombination von mechanischer und biologischer Abwasserreinigung darstellen. Das bewilligte Projekt würde aber nur eine mechanische Vorbehandlung des Abwassers vorsehen. Wie in der fachlichen Stellungnahme richtig ausgeführt wird, gibt es im vorliegenden Fall keine konkrete Definition des Standes der Abwasserreinigungstechnik, da für Beregnungsabwässer aus Nassholzlagerung keine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung vorhanden ist. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltstoffen gemäß § 2 AAEV ergibt sich aber keine Forderung, wonach für organisch verunreinigte Abwässer eine biologische Abwasserreinigungsanlage als Stand der Abwasserreinigungstechnik anzusehen wäre. Es findet sich auch keine Begründung, warum im gegenständlichen Fall für holzbürtige Beregnungsabwässer aus der Nassholzlagerung für den Parameter CSB eine strengere Regelung zur Anwendung kommen soll, als in anderen branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen, betreffend holzbürtige Abwässer (z.B. AEV Zellstoff und Papier). Der in holzbürtigen Abwässern enthaltene CSB ist aufgrund der Ligninverbindungen nicht bzw. nur über sehr lange Zeiträume biologisch abbaubar. Auch der abwassertechnische Amtssachverständige teilt diese Meinung, weil er ausführt, dass aufgrund des hohen Anteils an refraktären CSB dieser nur unzureichend biologisch gereinigt werden kann. Auch andere aufgelistete Reinigungsverfahren zur Emissionsreduktion (Filtration, Versickerung, weitergehende Abwasserreinigungsanlage) sind mit hohem technischen Aufwand verbunden. Wobei jedenfalls auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Holzlager, nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt. Projektsgemäß ist vorgesehen, dass tatsächlich nur eine temporäre Einlagerung von Schadholz erfolgen soll und das Holzlager nicht durchgängig dauerhaft betrieben wird. Aus den bisherigen Aufzeichnungen ergibt sich auch, dass seit der Bewilligung im Jahr 2019 nur eine einmalige Einlagerung stattgefunden hat.

Den gesetzlichen Vorgang des § 33b Abs 10 WRG wurde auch dahingehend entsprochen, als die Bewilligung bis 31.01.2025 nur für eine einmalige Einlagerung erteilt worden ist. Bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte wird auf die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen 12. bis 15. verwiesen und scheinen diese ausreichend unter Berücksichtigung des gegebenen Vorfluters und der fachlichen Ausführung des limnologischen Amtssachverständigen um die wasserwirtschaftlichen Schutzinteressen ausreichend zu schützen.

Die gesetzlichen Bestimmungen des § 33b Abs 10 WRG verbieten nicht den Antrag auf Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände das Einhalten der in der AAEV vorgesehenen Emissionsgrenzwerte mit wirtschaftlich zumutbaren Aufwand für die Antragstellerin technisch nicht möglich ist und öffentliche Interessen an der die Einleitung erfordernden Maßnahmen, jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt und die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, vorrübergehend auch hingenommen werden kann. Dies vor allem unter Berücksichtigung des sehr großen Vorfluters.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Einlagerung von Rundholz bzw. die Befüllung des Rundholzlagers immer über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und auch der Tatsache, dass in den Wintermonaten keine Beregnung des Rundholz- lagers erfolgt, konnte dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt werden und der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass für den verbleibenden Bewilligungszeitraum bis 31.01.2025 nur einmalig eine Befüllung des Rundholzlagers erfolgen darf.

Der Antrag wurde für ein temporäres Nassholzlager gestellt, welches für besondere Ereignisse eingerichtet wurde. Nach Ablauf der Bewilligungsfrist wird sich die Bewilligungswerberin um andere technische und auch wirtschaftlich tragbare Möglichkeiten bemühen müssen. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark obliegt es nicht, Überlegungen über den Bewilligungszeitpunkt hinaus anzustellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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