LVwG ST LVwG 50.4-69/2023

LVwG 50.4-69/2023Landesverwaltungsgericht21.08.2023

Regest

Adressat eines Beseitigungsauftrages; Wohnungseigentum; Erteilung von Beseitigungsaufträgen an Wohnungseigentümer; Objekt muss der ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsgewalt des Wohnungseigentümers unterliegen; oder bezieht sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft, die der allgemeinen Benutzung dienen, Steiermärkisches Baugesetz, mangels Sachherrschaft kann kein Beseitigungsauftrag erteilt werden; allgemeiner Teil einer Liegenschaft; Erteilung von Beseitigungsaufträgen an alle Miteigentümer; keine Kenntnis der konsenslosen oder konsenswidrigen Maßnahme erforderlich; Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.4-69/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.4.69.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des Mag. Dr. A B, vertreten durch C D, Rechtsanwälte, Jring, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 28.11.2022, GZ: A17-BPV-014155/2018/0006,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise

stattgegeben und

1. ) in Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung des an die südseitige Außenwand des Hofgebäudes angebauten pultförmigen Flugdachs im Ausmaß von ca. 2,80 m x ca. 5,50 m und ca. 2,70 m Höhe, sofern sich dieser an den Beschwerdeführer richtet und auf die Rechtsgrundlage des § 8 Abs 3 GAEG 2008 stützt,

2. ) in Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung der L-förmigen Zaunanlage, bestehend aus einem Sockel, massiven Säulen und Holzfeldern, sofern sich dieser an den Beschwerdeführer richtet,

3. ) in Spruchpunkt I.5. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung der ca. 9 m langen und ca. 2 m hohen Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion im Bereich der Hoffläche der Wohnung Top 3 zwischen der nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes und dem Flugdach, sofern sich dieser an den Beschwerdeführer richtet,

4. ) in Spruchpunkt I.6. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung der ca. 10 m langen und ca. 2 m hohen L-förmigen Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion im Bereich der Grünfläche der Wohnung Top 1 anschließend an und parallel zur nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes, sofern sich dieser an den Beschwerdeführer richtet, sowie

5. ) in Spruchpunkt I.8. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung der mit Betonpflastersteinen befestigten Hoffläche, sofern sich dieser an den Beschwerdeführer richtet und auf jene Flächen bezieht, an denen als Abstellflächen AP 20 bis AP 23 selbständiges Wohnungseigentum begründet ist, sodass der an den Beschwerdeführer gerichtete Beseitigungsauftrag in Spruchpunkt I.8. auf die verbleibende gepflasterte Hoffläche mit ca. 230,65 m2 beschränkt wird,

ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen

und bleibt der Spruch des angefochtenen Beseitigungsauftrags insofern unverändert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zur Baukontrolle und zur Befundaufnahme durch das Stadtplanungsamt im Jahr 2003:

1.1. Bei einer Baukontrolle des zuständigen Baukontrolleurs am 19.03.2003 stellte dieser auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ **, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***** St. L, eine konsenslose Geländeveränderung dahingehend fest, dass die 255 m2 große begrünte Fläche im Hof um ca. 0,80 m abgesenkt und damit dem Hofniveau angeglichen worden sei. Im Verwaltungsakt des vorliegenden baupolizeilichen Verfahrens erliegt dazu ein Lichtbild, das die betreffenden Grabungsarbeiten darstellt.

1.2. Bei einer Befundaufnahme vor Ort durch das Stadtplanungsamt, die zwischen April und Juni 2003 stattgefunden haben muss, wurden weitere Lichtbilder angefertigt, die im Verwaltungsakt zu dem zur GZ: A10/3-C-36057/2002 (nunmehr BAB-58016/2016) protokollierten Bewilligungsverfahren erliegen. Auf einem dieser Lichtbilder ist ersichtlich, dass die die vormalige Pflasterung der Hoffläche entfernt wurde und die nunmehr gepflasterte Fläche im Hofbereich neu errichtet wird.

Zum vorangegangenen Baubewilligungsverfahren:

2.1. Mit Baubewilligungsbescheid vom 03.06.2003, GZ: A10/3-C-36057/2002-3, wurde dem damaligen Bauwerber E F die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Vorhabens DG-Ausbau, Liftzubau, Nutzungsänderung, Stiegenhausanbau und Umbau auf der den Verfahrensgegenstand bildenden Liegenschaft EZ **, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***** St. L, erteilt.

2.2. Teil dieses Bewilligungsverfahrens waren der Abbruch einer Freitreppe und eine Geländeveränderung in Form einer ca. 1 m hohen Absenkung im nordöstlichen Bereich des Bauplatzes zur Schaffung eines mit einem Laubbaum bepflanzten Kinderspielplatzes. Diese Vorhaben sind in dem bewilligten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan, Planverfasser: G H Ges.m.b.H., im Erdgeschoßgrundriss dargestellt. Für den ohne Einbauten (offenes Stiegenhaus und Zubau im Bereich der Durchfahrt des Hauptgebäudes) verbliebenen Teil des Hofraums ist im Einreichplan kein Bauvorhaben ersichtlich. Auch aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Baubeschreibung ist für diesen Bereich kein Projekt ersichtlich (unter Punkt 11. Außenanlagen wird die Gestaltung der Freiflächen [unbebaute Flächen] als Grünflächen angegeben).

Zu den nicht genehmigten Einreichplänen:

3.1. Im vorgelegten Verwaltungsakt sowie im Verwaltungsakt zu dem zur GZ: A10/3-C-36057/2002 (nunmehr BAB-58016/2016) protokollierten Bewilligungsverfahren sind zwei nicht bewilligte Einreichpläne vom April 2003 und vom November 2003, Verfasser: G H Ges.m.b.H, enthalten, die das Flugdach über den PKW-Abstellplätzen, die Einfriedung zwischen dem Hauptgebäude Lstraße und dem Hofgebäude Lstraße, die Stützmauer aus Pflanzringen sowie das an die südseitige Außenwand des Hofgebäudes angebaute pultförmige Flugdach als baubewilligungspflichtige Vorhaben zeigen.

3.2. In dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt zu dem zur GZ: A10/3-C-36057/2002 (nunmehr BAB-58016/2016) protokollierten Bewilligungsverfahren findet sich der Bezug habende Bescheid vom 03.05.2006, GZ: 045356/2004/0017, mit dem u.a. das durch den Miteigentümer der Liegenschaft E F eingebrachte Bauansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Flugdachs für vier PKW mit einer Stütz- und Grenzmauer zurückgewiesen wurde, weil einem Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärungen der grundbücherlichen Miteigentümer nicht entsprochen worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 18.10.2006, GZ: 045356/2004-19, abgewiesen.

Zu den weiteren Baukontrollen der belangten Behörde:

4.1. Am 31.03.2014 und am 03.04.2014 fanden weitere Baukontrollen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt. Die dabei angefertigten Lichtbilder erliegen im Verwaltungsakt und zeigen

-das Flugdach (Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Beseitigungsauftrags),

-die im Bereich der nördlichen und östlichen Grundgrenze errichtete L-förmige Wand aus Pflanzringen (Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags),

-das an die südseitige Außenwand des Hofgebäudes angebaute pultförmige Flugdach und den Zaun um den betreffenden Garten (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags),

-die entlang der westlichen Grundgrenze zwischen dem Hautgebäude und dem Hofgebäude errichtete Einfriedungsmauer (Spruchpunkt I.4 des Beseitigungsauftrags) sowie

-die befestigte Hoffläche, die im Bereich des von Spruchpunkt I.1. umfassten Flugdachs zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahme als Abstellfläche genutzt wurde (Spruchpunkt I.8. des Beseitigungsauftrags).

4.2. In dem über diese Baukontrolle angefertigten Amtsbericht vom 16.04.2014 wird festgestellt, dass

-ein Carport,

-eine Müllplatzüberdachung,

-eine Stützwand aus Löffelsteinen,

-ein weiteres Flugdach an der Südseite des Hofgebäudes,

-eine Einfriedungsmauer zwischen dem Haupthaus und dem Hofgebäude errichtet wurden,

-Teile des Hofs mit Betonpflastersteinen verbaut wurden und

-Teile des Hofgeländes durch Abgrabung verändert wurden.

Weiters wird im Amtsbericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die das Carport entgegen der Plandarstellung nur 6,00 m tief sei. Die ca. 210 m2 große mit Betonpflastersteinen befestigte Hoffläche sei neu errichtet worden. Ein ca. 82,20 m2 (10,54 x 7,80 m) großer Bereich im Abstand von ca. 6,00 m vom Haupthaus und im Abstand von ca. 5,90 m vom Hofgebäude sei dabei neu geschaffen worden. Die übrigen konsenslosen Bauten seien entsprechend der nicht bewilligten Pläne vom April 2003 und vom November 2003 ausgeführt worden. Dem Amtsbericht war ein Lageplan beigelegt, der die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in einer Überlagerung des Katasters mit einem Orthofoto zeigt und in dem die gegenüber der ursprünglich gepflasterten Fläche erweiterte Pflasterfläche in den im Amtsbericht angeführten Abmessungen zeigt.

5. In einem Aktenvermerk des zuständigen Baukontrolleurs vom 08.03.2017 wird auf die Amtsberichte vom 19.03.2003 und vom 16.04.2014 Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass sich aus der Zusammenschau dieser Amtsberichte mit den Plänen vom April 2003 und vom November 2003 Folgendes ergebe:

-Die Überdachung des Müllplatzes sei nicht mehr vorhanden.

-Das Carport habe ein Ausmaß von ca. 12,00 m x ca. 7,00 m.

-Die Stützwand aus Löffelsteinen habe eine Länge von ca. 34,50 m und eine Höhe von ca. 1,00 m.

-Das Flugdach an der Südseite des Hofgebäudes habe ein Ausmaß von ca. 2,80 m x ca. 5,60 m und eine Höhe von ca. 2,70 m.

-Die Einfriedungsmauer zwischen dem Haupthaus und dem Hofgebäude habe eine Länge von ca. 9,60 m, eine Breite von ca. 0,25 m und eine Höhe von ca. 2,10 m.

-Es sei eine ca. 292,20 m² (ca. 210,00 m² und ca. 82,20 m²) große befestigte Hoffläche (Betonpflastersteine) hergestellt worden.

6. Am 22.11.2022 fand eine weitere Erhebung durch den zuständigen Baukontrolleur statt. Nach dem darüber angefertigten Aktenvermerk, in dem drei Lichtbilder der Grünfläche, der Pflanzringe (Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags) sowie der befestigten Hoffläche samt Carport abgebildet sind, sei im Bereich der Geländeveränderungen keine Änderung gegenüber der Erhebung vom 31.03.2014 erfolgt. Bei dieser Erhebung fertigte der zuständige Baukontrolleur weitere Lichtbilder an, die als OZ 5 im vorgelegten elektronischen Originalakt (Edi-Akt) vorhanden und mit der jeweils darauf ersichtlichen baulichen Maßnahme betitelt sind. Aus diesen Lichtbildern sind folgende bauliche Maßnahmen ersichtlich:

-das Flugdach (Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Beseitigungsauftrags),

-das an die südseitige Außenwand des Hofgebäudes angebaute pultförmige Flugdach und den Zaun um den betreffenden Garten (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags),

-die entlang der westlichen Grundgrenze zwischen dem Hautgebäude und dem Hofgebäude errichtete Einfriedungsmauer (Spruchpunkt I.4 des Beseitigungsauftrags),

-die zwischen der nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes und dem Flugdach errichtete Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion (Spruchpunkt I.5. des Beseitigungsauftrags),

-die im Bereich der Terrasse der Wohneinheit W 1 parallel zur nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes verlaufende und an diese anschließende Lförmige Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion (Spruchpunkt I.6. des Beseitigungsauftrags),

-das anstelle des vormals bestehenden doppelflügelige Tors im nördlichen Bereich der Durchfahrt eingebaute automatische Sektionaltor (Spruchpunkt I.7. des Beseitigungsauftrags) sowie

-die befestigte Hoffläche, die im Bereich des von Spruchpunkt I.1. umfassten Flugdachs zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahme als Abstellfläche genutzt wurde (Spruchpunkt I.8. des Beseitigungsauftrags).

Zum angefochtenen Beseitigungsauftrag:

7.1. Mit dem angefochtenen Beseitigungsauftrag wird dem Beschwerdeführer sowie den weiteren Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Beseitigung der angeführten baulichen Maßnahmen sowohl gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 binnen zwölf Wochen ab Rechtskraft des Bescheids vorgeschrieben.

7.2. In der Begründung dieses Bescheids wird neben einer Wiedergabe des Verfahrensgangs auf das Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigen-kommission (ASVK) vom 09.01.2003, GZ: A9-68 Leo 85/6-2002, Bezug genommen, mit dem das verfahrensgegenständliche Gebäude Lstraße samt dem Hofgebäude als schutzwürdig iSd § 3 GAEG 1980 eingestuft worden sei, wobei die Bebauung des gegenständlichen Hofes als sehr heterogen beschrieben werde, die sich weder durch architektonische Qualität noch durch eine für die Altstadt charakteristische Ensemblewirkung auszeichne. Nach Durchsicht aller aufliegenden Unterlagen könne zweifelsfrei gesagt werden, dass für die vorgenannten baulichen Anlagen weder eine Baubewilligung nach dem Stmk BauG noch eine Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz vorliege.

7.3. In rechtlicher Hinsicht wird in der Begründung des Beseitigungsauftrags zunächst der Inhalt des § 41 Abs 3 Stmk BauG, des § 21 Abs 1 Z 2 lit. b Stmk BauG, des § 20 Z 2 lit. a Stmk BauG, des § 20 Z 2 lit. c Stmk BauG sowie des § 4 Z 13 Stmk BauG wiedergegeben. Sodann wird ausgeführt, dass die Kriterien für das Vorliegen einer baulichen Anlage der Verbindung mit dem Boden und der bautechnischen Kenntnisse bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen kumulativ vorlägen. Es sei daher von baulichen Anlagen iSd Stmk BauG zu sprechen, womit eine Baubewilligungspflicht bestehe. Gemäß dem Deckplan 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans sei in diesem Bereich ein Bebauungsplan (geschlossene Siedlungsbereiche zum Schutz der Innenhöfe und Vorgarten) erforderlich. Sämtliche im Spruch genannten Vorhaben – mit Ausnahme des in ein Sektionaltor umgebauten zweiflügeligen Tors – stellten jedenfalls einen baubewilligungspflichtigen Neubau iSd § 4 Z 48 Stmk BauG dar. Für Neubauten bestehe eine Bebauungsplanpflicht. Auch durch meldepflichtige Vorhaben dürften Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt werden.

7.4. Auf den gegenständlichen Sachverhalt gelange auch das GAEG 2008 zur Anwendung. Nach einer Wiedergabe des Inhalts der Rechtsvorschriften des § 7 Abs 1 GAEG 2008 sowie des § 8 Abs 3 und 4 GAEG 2008 wird dazu ausgeführt, dass das es sich bei der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Einbauten in den Innenhof einschließlich dessen Versiegelung um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG handle. Zudem sei eine Beeinflussung des Erscheinungsbilds des betreffenden Stadtteils augenscheinlich nicht auszuschließen. Daher stelle die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 dar.

7.5. Abschließend könne festgestellt werden, dass für diese ausgeführten Vorhaben auf dem vorliegenden Grundstück kein Konsens existiere und sie auch keinen rechtmäßigen Bestand darstellten, zumal die Ausführung der Arbeiten im Jahr 2004 und später, somit nach den gemäß § 40 Stmk BauG relevanten Zeitpunkten des 01.01.1969 bzw. des 31.08.1995, erfolgt sei. Als Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrags sei der Eigentümer der zu beseitigenden Anlage, der regelmäßig mit dem Grundstückseigentümer ident sei, heranzuziehen. In diesem Zusammenhang sei auch noch zu bemerken, dass während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung ein Beseitigungsauftrag nicht zu vollstrecken sei.

Zur Beschwerde:

8.1. Gegen diesen Beseitigungsauftrag erhob der Beschwerdeführer als einziger Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft fristgerecht Beschwerde, in der er zunächst darauf hinweist, dass er mit Stellungnahme vom 05.05.2017 einen Eventualantrag um nachträgliche Baubewilligung gestellt habe, der bislang keiner Erledigung zugeführt worden sei.

8.2. Inhaltlich wird zu den einzelnen Spruchpunkten des Beseitigungsauftrags jeweils ausgeführt, dass es sich dabei einerseits um keine baubewilligungspflichtigen Vorhaben iSd § 19 Stmk BauG und andererseits jedenfalls um geringfügige Abweichungen im Sinne des § 35 Abs 6 iVm § 4 Z 4 Stmk BauG, welche keiner Bewilligung durch die Baubehörde bedürften, handle.

8.3. Darüber hinaus werden in der Beschwerde die Anträge auf Beiziehung eines/einer Amtssachverständigen für Bauwesen und Bautechnik, auf Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren:

9.1. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom Grundbuchsgericht das Gutachten zur Ermittlung der Nutzwerte gemäß § 8 WEG 2002 und Mindestanteile gemäß § 2 WEG 2002 vom 03.03.2005, Verfasserin: Mag. I J, sowie die diesem Gutachten zugrundeliegenden Parifizierungspläne und die Nutzflächenaufstellung, Verfasser: G H Ges.m.b.H, übermittelt.

9.2. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark übermittelte das Stadtvermessungsamt der Stadt Graz für den Bereich der verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft Luftbilder ab dem Jahr 1995 sowie ein Luftbild aus dem Jahr 1968.

9.3. Auf Anfrage gab der zuständige Mitarbeiter der Hausverwaltung der betreffenden Liegenschaft telefonisch bekannt, dass es bei der Wohnung Top 3 nach Erstellung des Nutzwertgutachtens eine Übertragung eines Kellerabteils von Top 3 zu Top 11 gegeben habe, woraus sich die Differenz der Nutzwerte des Nutzwertgutachtens und der ideellen Anteile im Grundbuch ergebe. Weiters übermittelte die Hausverwaltung den betreffenden Kaufvertrag, der diese Auskunft bestätigt.

9.4. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zur Aktenübermittlung und Bekanntgabe des Stands des – im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde angeführten – nachträglichen Bewilligungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde die relevanten Vorakten und den Akt zum nachträglichen Bewilligungsverfahren. Diesem lässt sich der mittlerweile durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.07.2023, GZ: LVwG 50.17-1923/20237, aufgehobene Bescheid vom 06.06.2023, GZ: A17-BAB-210999/2022/0014, entnehmen, mit dem das dem Miteigentümer E F zugerechnete Bauansuchen vom 05.05.2017 abgewiesen wurde.

10. Da dieser Bescheid in Beschwerde gezogen wurde, wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zu dem zur GZ: LVwG 50.17-1923/2023 protokollierten Beschwerdeverfahren beigeschafft, das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.07.2023, GZ: LVwG 50.171923/20237, abgeschlossen wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde des E F stattgegeben und der Bescheid vom 06.06.2023, GZ: A17-BAB-210999/2022/0014, mit der Begründung ersatzlos aufgehoben, dass E F kein Bauansuchen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen gestellt habe.

11. Am 08.08.2023 fand von 14:05 bis 14:20 Uhr durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Bautechnik und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds Dipl.-Ing. K L eine Befundaufnahme vor Ort statt. Die dabei angefertigten Lichtbilder übernahm der Amtssachverständige in den in der Verhandlungsschrift dokumentierten Befund seines Gutachtens.

12. Am 10.08.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war. In dieser Verhandlung wurden der Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft E F und die Verfasserin des Gutachtens zu Ermittlung der Nutzwerte gemäß § 8 WEG 2002 und der Mindestanteile gemäß § 2 WEG 2002 vom 03.03.2005, Mag. I J, als Zeugen einvernommen und erstattete der Amtssachverständige für die Fachrichtungen der Bautechnik und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds Dipl.-Ing. K L Befund und Gutachten. Gegen das in der Verhandlung erstattete Gutachten erhob der rechtliche Vertreter keinen Einwand. Auch erstattete der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung kein weiteres Vorbringen und stellte keine weiteren Beweisanträge.

II.Sachverhalt:

Zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und den darauf situierten Gebäuden:

1.1. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ **, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***** St. L, ist mit einem straßenseitig situierten Gebäude mit der Adresse Lstraße, G, und einem Hofgebäude mit der Adresse Lstraße, G, bebaut und liegt in der Zone 3 des Schutzgebiets gemäß § 2 GAEG 2008.

1.2. Das Gebäude mit der Adresse Lstraße, G, wurde von 1898 bis 1899 von M N für den Kapellmeister O P als Miet- und Gasthaus erbaut. Gleichzeitig wurde das Hofgebäude mit der Adresse Lstraße, G, vom Typus eines Arbeiterwohnhauses errichtet, das über längsseitig durchgehend verlaufende Pawlatschengänge erschlossen wird. Das straßenseitige Gebäude mit der Adresse Lstraße, G, übernimmt die Geschoßgliederung der beiden Nachbargebäude Lstraße Nr. ** und Nr. ** sowie die Traufhöhe des Gebäudes Lstraße Nr. **. Die beiden flankierenden Lukarnen mit Zier- bzw. Blendgiebeln in der Dachfläche bilden eine harmonische Höhengliederung zum Haus Lstraße Nr. **, welches ein Geschoß höher ist. Daraus ergibt sich, dass das Gebäude mit der Adresse Lstraße aufgrund der sorgsamen Aufnahme von Geschoßgliederung und Traufenhöhe sowie der harmonischen Höhengliederung zu den Nachbargebäuden und somit in der Blockrandbebauung des Straßenzugs Lstraße ein wichtiges Bindeglied bildet. Somit ist das Gebäude mit der Adresse Lstraße, G, in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung und ein schutzwürdiges Bauwerk im Sinne des § 4 GAEG 2008.

1.3. Dadurch, dass nordseitig an den verfahrensgegenständlichen Innenhof eine Sportanlage angrenzt, fehlt in der Dgasse die südseitige Bebauung und ist die Gartenseite des in Rede stehenden Gebäudes mit der Adresse Lstraße, G, auch von öffentlichen Flächen einsehbar. Daher haben bauliche Maßnahmen nicht nur an der südlichen Straßenseite des Gebäudes mit der Adresse Lstraße, G, sondern auch im nördlichen Hof- und Gartenbereich dieses Gebäudes Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils.

1.4. Hingegen weist das Hofgebäude mit der Adresse Lstraße, G, als ehemaliges Arbeiterwohnhaus keine besondere gestalterische Qualität auf und ist für den Erhalt der Bebauungscharakteristik der Blockrandbebauung nicht erforderlich, sondern vielmehr störend, da diese Bebauungstypologie das Freihalten der Hofgärten vorsieht. Somit handelt es sich bei diesem Hofgebäude um kein schutzwürdiges Gebäude iSd § 4 GAEG.

Zu den Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft:

2.1. Der Beschwerdeführer ist zu 268/2908 ideellen Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 8 verbunden ist, Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

2.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Wohnungseigentümer der Pkw-Abstellplätze AP 20, AP 21, AP 22 und AP 23, an denen jeweils selbständiges Wohnungseigentum begründet ist: Wohnungseigentümer des Pkw-Abstellplatzes AP 20 ist E F. Der Pkw-Abstellplatz AP 21 stand zwar vormals im Wohnungseigentum des Beschwerdeführers, dieser veräußerte diese Abstellfläche aber mit Kaufvertrag vom 02.02.2018, sodass nunmehr die Q R GmbH bücherliche Wohnungseigentümerin dieses Pkw-Abstellplatzes ist. Wohnungseigentümer des Pkw-Abstellplatzes AP 22 ist Dr. S T, Wohnungseigentümerin des Pkw-Abstellplatzes AP 23 ist U V.

2.2. Auch die Wohnungseigentumsobjekte Wohnung Top 1, Top 3 und Top 14 stehen nicht im Wohnungseigentum des Beschwerdeführers: Wohnungseigentümerin der Wohnung Top 1 ist Mag. W X, Wohnungseigentümer der Wohnung Top 3 ist Y Z und Wohnungseigentümer der Wohnung Top 14 sind Ing. Aa B und Ca D.

Zu den vom Beseitigungsauftrag umfassten baulichen Maßnahmen:

3.1. Den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden folgende, vom angefochtenen Beseitigungsauftrag umfasste bauliche Maßnahmen auf der Liegenschaft EZ **, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***** St. L, die mit einem straßenseitig situierten Gebäude mit der Adresse Lstraße, G, und einem Hofgebäude mit der Adresse Lstraße, G, bebaut ist:

-das im Bereich der östlichen Grundgrenze in Form einer pultförmigen Holzkonstruktion errichtete Schutzdach (Flugdach) im Ausmaß von ca. 12,00 m x ca. 7,00 m (Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Beseitigungsauftrags),

-die im Bereich der östlichen und nördlichen Grundgrenze errichtete L-förmige Stützwand aus Pflanzringen mit einer Gesamtlänge von ca. 34,50 m und einer Höhe von ca. 1,00 m (Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags),

-das an die südseitige Außenwand des Hofgebäudes angebaute pultförmige Flugdach im Ausmaß von ca. 2,80 m x ca. 5,50 m und ca. 2,70 m Höhe (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags, erster Teil),

-die ca. 8 m lange L-förmige Zaunanlage, bestehend aus einem Sockel, massiven Säulen und Holzfeldern (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags, zweiter Teil),

-die entlang der westlichen Grundgrenze zwischen dem Haupthaus und dem Hofgebäude errichtete ca. 0,25 m dicke Einfriedungsmauer mit einer Länge von ca. 9,60 m und ca. 2,10 m Höhe (Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags),

-die zwischen der nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes und dem Flugdach errichtete ca. 9 m lange und ca. 2 m hohe Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion (Spruchpunkt I.5. des Beseitigungsauftrags),

-die im Bereich der Terrasse der Wohneinheit W 1 parallel zur nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes errichtete und an diese anschließende, ca. 10 m lange und ca. 2 m hohe L-förmige Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion (Spruchpunkt I.6. des Beseitigungsauftrags),

-das an Stelle des doppelflügeligen Tors im nördlichen Bereich der Durchfahrt eingebaute automatische Sektionaltor mit den Abmessungen von ca. 2,20 m x 2,20 m (Spruchpunkt I.7. des Beseitigungsauftrags) sowie

-die ca. 292 m² große mit Betonpflastersteinen befestigte Hoffläche, die nach dem Beseitigungsauftrag als Zufahrts- und Abstellfläche für Kraftfahrzeuge (PKW) diene (Spruchpunkt I.8. des Beseitigungsauftrags).

3.2. Für diese baulichen Maßnahmen liegt unbestritten keine Bewilligung oder Genehmigung vor.

Zum pultförmigen Schutzdach (Spruchpunkt I.1. des Beseitigungsauftrags):

4. Das im Bereich der östlichen Grundgrenze in Form einer pultförmigen Holzkonstruktion errichtete Schutzdach (Flugdach) weist Abmessungen von ca. 12,00 m x ca. 7,00 m und somit eine überdeckte Fläche von ca. 84 m2 auf. Es wurde nach dem 16.06.2012 und vor dem 31.03.2014 errichtet und ragt über jene Hofflächen, an denen als selbständige Wohnungseigentumsobjekte AP 20, AP 21, AP 22 und AP 23 Wohnungseigentum begründet ist, hinaus.

Zur L-förmigen Stützwand (Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags):

5. Die im Bereich der östlichen und nördlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***** St. L, errichtete L-förmige Stützwand aus Pflanzringen weist eine Gesamtlänge von ca. 34,50 m und eine Höhe von ca. 1,00 m auf. Diese Stützwand wurde nach dem 19.03.2003 und vor der Befundaufnahme des Stadtplanungsamts für das Gutachten vom 10.06.2003 errichtet und stützt eine Geländeabstufung von rund 1 m, weshalb ihr eine Stützfunktion zukommt. Sie weist mit rund 1 m Höhe durchgehend deutlich eine Höhe von über 50 cm auf. Nordwestseitig ist sie leicht abfallend ausgebildet, jedoch sind jene Teile unter 50 cm Höhe vom Rest baulich nicht trennbar, ohne dass der verbleibende Bestand die Stabilität verliert.

Zum pultförmigen Flugdach an der südseitigen Außenwand des Hofgebäudes (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags, erster Teil):

6.1. Das vom ersten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Flugdach ist an die südseitige Außenwand des Hofgebäudes angebaut und an der Außenfassade befestigt. Es wurde zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2004 errichtet. Das Flugdach weist eine Höhe von ca. 2,70 m und Abmessungen von ca. 2,80 m x ca. 5,50 m auf. Die überdeckte Fläche beträgt somit rund 15,4 m2. Die Sparren der Dachfläche des Flugdachs sind nicht entsprechend den bautechnischen Vorgaben dimensioniert und ist das Flugdach nicht geeignet, den zu erwartenden Schneelasten standzuhalten.

6.2. Das vom ersten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Flugdach hat keine Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Hauptgebäude Lstraße, weil die südseitige Fassade des – selbst nicht schutzwürdigen (siehe oben II.1.4.) – Hofgebäudes, an der das Flugdach befestigt ist, von der nordseitigen Dgasse und den öffentlichen Flächen kaum einsichtig ist.

Zur L-förmigen Zaunanlage (Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags, zweiter Teil):

7.1. Die vom zweiten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste ca. 8 m lange, L-förmige Zaunanlage, bestehend aus einem Sockel, massiven Säulen und Holzfeldern weist eine Höhe von rund 1,0 m bis 1,2 m auf. Dieser Gartenzaun umfriedet den Garten des Wohnungseigentumsobjekts Top 14, der als Grünfläche Zubehör-Wohnungseigentum zum Wohnungseigentumsobjekt Top 14 darstellt. Die südöstlich der Wohnung Top 14 vorgelagerte Grünfläche steht somit nicht im Wohnungseigentum des Beschwerdeführers, sondern der Wohnungseigentümer der Wohnung Top 14 Ing. Aa B und Ca D. Die von Spruchpunkt I.3. umfasste Zaunanlage ist zur Gänze auf der Grünfläche vor der Wohnung Top 14, die Zubehör zu diesem Wohnungseigentumsobjekt darstellt, situiert und liegt nicht auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

7.2. Die vom zweiten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Zaunanlage hat keine Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Hauptgebäude Lstraße, weil diese Zaunanlage von öffentlichen Flächen kaum einsichtig ist. Das Hofgebäude wiederum ist selbst nicht schutzwürdig (siehe oben II.1.4.).

Zur Einfriedungsmauer an der westlichen Grundgrenze (Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags):

8.1. Die von Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags umfasste Einfriedungsmauer verläuft zwischen dem Hauptgebäude und dem Hofgebäude unmittelbar entlang der westlichen Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. ***, EZ **, KG ***** St. L. Die Einfriedungsmauer ist ca. 0,25 m dick und weist eine Länge von ca. 9,60 m und eine Höhe von ca. 2,10 m auf. Sie wurde zwischen dem Jahr 2000 und vor der Befundaufnahme des Stadtplanungsamts für das Gutachten vom 10.06.2003 errichtet. Die Einfriedungsmauer befindet sich zur Gänze auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

8.2. Die von Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags umfasste Einfriedungsmauer hat Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils, da die Einfriedungsmauer auch an das schutzwürdige Hauptgebäude anschließt und im relevanten Ausmaß von den nordseitigen öffentlichen Flächen einsichtig ist.

Zur Sichtschutzwand im Bereich der Hoffläche der Wohnung Top 3 zwischen der nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes und dem Flugdach (Spruchpunkt I.5. des Beseitigungsauftrags):

9. Die von Spruchpunkt I.5. des Beseitigungsauftrags umfasste Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion weist eine Länge von ca. 9 m und eine Höhe von ca. 2 m auf. Sie verläuft zwischen der nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes und dem Flugdach und ist zur Gänze auf der Hoffläche vor der Wohnung Top 3 situiert, die Zubehör zu diesem Wohnungseigentumsobjekt darstellt, und liegt nicht auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

Zur L-förmigen Sichtschutzwand im Bereich der Grünfläche der Wohnung Top 1 anschließend an und parallel zur nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes (Spruchpunkt I.6. des Beseitigungsauftrags):

10. Die von Spruchpunkt I.6. des Beseitigungsauftrags umfasste L-förmige Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion weist eine Länge von ca. 10 m und eine Höhe von ca. 2 m auf. Sie verläuft anschließend an die nördliche Außenwand des Hauptgebäudes und über Eck parallel zur nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes und ist zur Gänze auf der Grünfläche vor der Wohnung Top 1 situiert, die Zubehör zu diesem Wohnungseigentumsobjekt darstellt, und liegt nicht auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

Zum Sektionaltor (Spruchpunkt I.7. des Beseitigungsauftrags):

11. Anstelle des vormals bestehenden doppelflügeligen Tors im nördlichen Bereich der Durchfahrt zum Hof wurde nach der Befundaufnahme des Stadtplanungsamts für das Gutachten vom 10.06.2003 und vor der Baukontrolle am 22.11.2022 ein automatisches Sektionaltor mit den Abmessungen von ca. 2,20 m x 2,20 m errichtet. Die seitlichen Führungen und der Rollkasten mit Motor und Mechanik dieses Sektionaltors sind vor die hofseitige Fassade des Hauptgebäudes gebaut, sodass dieses Gebäude in seinen äußeren Abmessungen vergrößert wird.

Zur befestigten Hoffläche (Spruchpunkt I.8 des Beseitigungsauftrags):

12. Die vormals im Hof der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gepflasterte Fläche wurde im Jahr 2003 zur Gänze abgebrochen. Die nunmehrige gepflasterte Fläche im Hof wurde im Anschluss zwischen der Befundaufnahme des Stadtplanungsamts für das Gutachten vom 10.06.2003 und dem Jahr 2007 neu errichtet und nach Nordwesten erweitert, sodass die nunmehrige gepflasterte Fläche insgesamt ca. 292 m2 beträgt. Davon sind auch jene als Kfz-Abstellflächen genutzte Flächen umfasst, an denen als Abstellflächen AP 20 bis AP 23 selbständiges Wohnungseigentum begründet ist und die im Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“ zum Gutachten zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J dargestellt sind. Über diesen Abstellflächen ist das von Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Beseitigungsauftrags umfasste Schutzdach errichtet. Die Flächen der Abstellflächen AP 21 bis AP 23 betragen jeweils 14,85 m2, die Fläche der Abstellfläche AP 20 beträgt 16,80 m2. Somit beträgt die verbleibende Restfläche der gepflasterten Hoffläche nach Abzug jener gepflasterten Flächen, an denen als Abstellflächen AP 20 bis AP 23 selbständiges Wohnungseigentum begründet ist, ca. 230,65 m2.

Zur Beseitigungsfrist:

13. Die Beseitigungsfrist von 12 Wochen ab Rechtskraft ist geeignet, um die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Vorhaben durchzuführen.

III.Beweiswürdigung:

1.1. Die Lage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in der Zone 3 des Schutzgebiets nach dem GAEG 2008 ergibt sich aus § 2 Abs 2 GAEG 2008 iVm Anlage 1 GAEG 2008 und wird durch das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt.

1.2. Dass das Gebäude mit der Adresse Lstraße in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung ist und somit ein schutzwürdiges Bauwerk iSd § 4 GAEG 2008 ist, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023 erstatteten Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Bautechnik und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds Dipl.-Ing. K L. Der Amtssachverständige begründet dies im Befund seines Gutachtens – in Übereinstimmung mit der Begründung der Schutzwürdigkeit dieses Gebäudes im Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) vom 09.01.2003 – nachvollziehbar mit der sorgsamen Aufnahme von Geschoßgliederung und Traufenhöhe sowie der harmonischen Höhengliederung zu den Nachbargebäuden, wodurch dem Gebäude die Funktion eines wichtigen Bindeglieds in der Blockrandbebauung des Straßenzugs Lstraße zukommt.

1.3. Dass auch bauliche Maßnahmen im nördlichen Hof- und Gartenbereich des Gebäudes mit der Adresse Lstraße, G, Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, begründet der Amtssachverständige nachvollziehbar damit, dass auch die Gartenseite des Gebäudes aufgrund der fehlenden Bebauung des nordseitig angrenzenden Sportplatzes von der Dgasse als öffentlicher Verkehrsfläche einsehbar ist.

1.4. Dass das Hofgebäude hingegen kein schutzwürdiges Bauwerk iSd § 4 GAEG 2008 ist, begründet der Amtssachverständige – anhand der im Akt erliegenden Licht- und Luftbilder nachvollziehbar – mit dessen fehlender gestalterischer Qualität sowie damit, dass dieses für die Bebauungscharakteristik der Blockrandbebauung vielmehr störend ist, da diese Bebauungstypologie das Freihalten der Hofgärten vorsieht. Die davon abweichende, pauschale Beurteilung des Hauptgebäudes und des Hofgebäudes als schutzwürdig im Gutachten der Grazer ASVK vom 09.01.2023 lässt das erkennende Landesverwaltungsgericht an der begründeten fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen nicht zweifeln, da die bloße Anführung der Schutzwürdigkeit auch des Hofgebäudes im Gutachten der Grazer ASVK nicht begründet wird.

2. Die Feststellungen zu den Wohnungseigentumsverhältnissen der Abstellflächen AP 20, 21, 22 und 23 sowie zu den Wohnungen Top 1, Top 3 und Top 14 ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch.

3.1. Weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die im Beseitigungsauftrag und im Gutachten des Amtssachverständigen übereinstimmend angeführten Dimensionen der verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen, die aufgrund der (nicht bewilligten) Einreichpläne vom April 2003 und vom November 2003 sowie der in den Verwaltungsakten erliegenden und durch den Amtssachverständigen bei der Befundaufnahme angefertigten Lichtbilder plausibel sind, bestritten.

3.2. Die Feststellungen zu den Errichtungszeitpunkten der einzelnen baulichen Maßnahmen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K L, das insofern anhand der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lichtbilder und der – durch das Stadtvermessungsamt übermittelten und auch im Befund des Gutachtens abgebildeten – Orthofotos der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nachvollziehbar ist.

3.3. Der Beschwerdeführer hat gegen das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen auch im Übrigen weder Einwände geäußert, noch bekannt gegeben, ein Gegengutachten einholen zu wollen. Um die fachliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen zu können, wäre aber eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078 mwN).

3.4. Auch wurde die bereits im Gutachten der Grazer ASVK vom 09.01.2003 vorgenommene und dem behördlichen Verfahren zugrunde gelegte Beurteilung, dass das Gebäude mit der Adresse Lstraße, G, in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung ist und somit schutzwürdig im Sinne des § 4 GAEG 2008 ist, durch den Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde in Zweifel gezogen.

3.5. Dass für einzelne der vom Beseitigungsauftrag umfassten baulichen Maßnahmen eine Bewilligung oder Genehmigung vorliegt, lässt sich weder der Aktenlage entnehmen, noch wurde dies durch den Beschwerdeführer vorgebracht. Dazu befragt gab der Zeuge E F in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023 an, dass die Eigentümerversammlung beschlossen habe, dass die Hausverwaltung Einreichunterlagen für die nachträgliche Bewilligung erstellen lassen werde. Die Einreichpläne vom April 2003 und vom November 2003, Verfasser: G H Ges.m.b.H, des zur GZ: A10/3-C-36057/2002 (nunmehr BAB-58016/2016) protokollierten Bewilligungsverfahrens, in denen das Flugdach über den PKW-Abstellplätzen, die Einfriedung zwischen dem Hauptgebäude Lstraße und dem Hofgebäude Lstraße, die Stützmauer aus Pflanzringen sowie das an die südseitige Außenwand des Hofgebäudes angebaute pultförmige Flugdach als baubewilligungspflichtige Vorhaben planlich dargestellt sind, wurden nicht bewilligt.

4. Dass das von Spruchpunkt I.1. des Beseitigungsauftrags umfasste pultförmige Schutzdach über jene Hofflächen hinausragt, an denen als selbständige Wohnungseigentumsobjekte AP 20, AP 21, AP 22 und AP 23 Wohnungseigentum begründet ist, ergibt sich aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K L und ist anhand eines Vergleichs der Abmessungen des Schutzdachs mit dem – im Befund des Gutachtens abgebildeten – Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“ zum Gutachten zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J nachvollziehbar. Dies deckt sich auch mit der planlichen Darstellung des Flugdachs im (nicht bewilligten) Einreichplan vom April 2003, Verfasser: G H Ges.m.b.H, in dem die vier Pkw-Abstellflächen und das Flugdach dargestellt sind und erkennbar ist, dass das Flugdach die Fläche der Pkw-Abstellflächen überragt.

5. Die Feststellungen zur Stützfunktion und zur mangelnden bautechnischen Trennbarkeit der von Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags umfassten Lförmigen Stützmauer aus Pflanzringen ergeben sich aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, das insofern anhand der in den Verwaltungsakten erliegenden Lichtbilder der Stützmauer nachvollziehbar ist.

6.1. Dass das vom ersten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Flugdach an der südseitigen Außenwand des Hofgebäudes nicht geeignet ist, den zu erwartenden Schneelasten standzuhalten, ergibt sich aus dem bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K L, der dies schlüssig mit der – anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder der Flugdachkonstruktion nachvollziehbaren – zu geringen Dimensionierung der Sparren der Dachfläche des Flugdachs begründet.

6.2. Dass das vom ersten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Flugdach keine Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Hauptgebäudes Lstraße hat, wird im Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen – anhand der in den Akten erliegenden Lichtbilder – nachvollziehbar damit begründet, dass die südseitige Fassade des Hofgebäudes, an der das Flugdach befestigt ist, von der nordseitigen Dgasse und den öffentlichen Flächen kaum einsichtig ist.

7.1. Die im Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen festgestellten Abmessungen der vom zweiten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfassten Zaunanlage sind anhand der in den Akten erliegenden Lichtbilder nachvollziehbar. Dass der durch die Zaunanlage umfriedete Garten Zubehör-Wohnungseigentum zum Wohnungseigentumsobjekt Top 14 darstellt, ergibt sich aus dem Gutachten zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J und dem dazu gehörigen Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“, die der Einverleibung des Wohnungseigentums an der Wohnung Top 14 samt der südöstlich vorgelagerten Grünfläche zugrunde gelegen sind. Dass sich die in Rede stehende Zaunanlage zur Gänze auf der Grünfläche vor der Wohnung Top 14, die Zubehör zu diesem Wohnungseigentumsobjekt darstellt, befindet, begründet der Amtssachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar mit einem Vergleich der Ausführung in der Natur mit der Darstellung und Bemaßung der Grünfläche in dem Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“ zum Gutachten zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J.

7.2. Dass die vom zweiten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Zaunanlage keine Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Hauptgebäude Lstraße hat, wird im Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen – anhand der in den Akten erliegenden Lichtbilder – nachvollziehbar damit begründet, dass diese Zaunanlage von öffentlichen Flächen kaum einsichtig ist.

8.1. Dass sich die von Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags umfasste Einfriedungsmauer auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befindet, begründet der beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar mit den farblichen Abgrenzungen der zugeordneten Nutzflächen im Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“ des Gutachtens zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J (grün zu W 1 und blau zu W 14), die an der hofseitigen Mauerfläche der Einfriedungsmauer und nicht auf der abgewandten Mauerfläche unmittelbar an der Grundgrenze verlaufen.

8.2. Dass die von Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags umfasste Einfriedungsmauer Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils hat, begründet der Amtssachverständige nachvollziehbar mit deren Angrenzen an das schutzwürdige Hauptgebäude und der teilweisen Einsehbarkeit von den nordseitigen öffentlichen Flächen.

9. Die Feststellung des Amtssachverständigen, dass sich die von Spruchpunkt I.5. des Beseitigungsauftrags umfasste Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion zur Gänze auf der Hoffläche vor der Wohnung Top 3, die Zubehör zu diesem Wohnungseigentumsobjekt darstellt, befindet, ist anhand eines Vergleichs der in den Akten erliegenden Lichtbilder und Orthofotos mit dem Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“ des Gutachtens zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J nachvollziehbar.

10. Die Feststellung des Amtssachverständigen, dass sich die von Spruchpunkt I.6. des Beseitigungsauftrags umfasste L-förmige Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion zur Gänze auf der Grünfläche vor der Wohnung Top 1, die Zubehör zu diesem Wohnungseigentumsobjekt darstellt, befindet, ist anhand eines Vergleichs der in den Akten erliegenden Lichtbilder und Orthofotos mit dem Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“ des Gutachtens zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J nachvollziehbar.

11. Die Feststellung des Amtssachverständigen, dass das von Spruchpunkt I.7. des Beseitigungsauftrags umfasste Sektionaltor aufgrund der seitlichen Führungen und des Rollkastens das Gebäude mit der Adresse Lstraße in seinen äußeren Abmessungen vergrößert, wird durch die im Akt erliegenden Lichtbilder bestätigt.

12. Dass die vormals bestehende gepflasterte Hoffläche im Jahr 2003 zur Gänze abgebrochen wurde, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbildern der Befundaufnahme des Stadtplanungsamts für das Gutachten vom 10.06.2003, die die abgebrochene Fläche und auf Paletten geschlichtete Pflastersteine zeigen. Dass die vormals bestehende Pflasterfläche zur Gänze abgebrochen wurde und an deren Stelle die nunmehrige Pflasterfläche neu errichtet und erweitert wurde, ergibt sich auch aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, der dies nachvollziehbar damit begründet, dass beim Ergänzen einer bestehenden Fläche ein Materialunterschied und eine Bruchlinie wahrnehmbar wäre, die bei der Befundaufnahme vor Ort nicht wahrnehmbar war. Dass die nunmehrige Fläche gegenüber der vormaligen Fläche erweitert wurde, ergibt sich aus dem – anhand eines Vergleichs der Orthofotos nachvollziehbaren – Amtsbericht vom 16.04.2014 und dem beigelegten Lageplan, in der die erweiterte Fläche markiert ist. Auch die Fläche der gesamten gepflasterten Hoffläche ergibt sich aus dem Amtsbericht vom 16.04.2014 und dem angefügten Lageplan und wird durch das Gutachten des Amtssachverständigen bestätigt. Die Flächen der als Kfz-Abstellflächen genutzten Abstellflächen AP 20 bis AP 23, an denen selbständiges Wohnungseigentum begründet ist, ergeben sich aus dem Parifizierungsplan „Wohnnutzflächen Erdgeschoß“ zum Gutachten zur Ermittlung der Nutzwerte vom 03.03.2005 von Mag. I J. Die nach Abzug dieser Flächen verbleibende Restfläche ergibt sich durch Subtraktion der Abstellflächen AP 20 bis AP 23 von der Gesamtfläche.

13. Dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist von 12 Wochen zur Beseitigung der baulichen Maßnahmen geeignet ist, um die Beseitigung der baulichen Maßnahmen durchzuführen, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K L, der dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Verfügbarkeit von entsprechenden Fachfirmen aktuell nicht eingeschränkt ist, die Jahreszeit nicht dagegen spricht und es sich um relativ geringe Abbruchvolumen handelt, von denen die Holzkonstruktionen insgesamt innerhalb eines Arbeitstags und die restlichen baulichen Anlagen innerhalb weniger Tage beseitigt werden können. Somit bietet die durch die belangte Behörde festgesetzte Frist ausreichend Zeit, um Angebote einzuholen und eventuell zusätzlich erforderliche Sicherungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen.

IV.Rechtsgrundlagen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der – gemäß § 119m Stmk BauG in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2023 – anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013 (Stmk BauG) lauten:

„§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)

[…]

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m

[…]

§ 20

Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

[…]

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;

[…]

c)Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

[…]

jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.

3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

[…]

c)Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m

§ 21

Baubewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

[…]

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

[…]

b)Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

[…]

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

[…]

(2) Baubewilligungsfrei sind überdies:

[…]

5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;

[…]

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

[…]

§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,

2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder

3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes

ausgeführt werden.

[…]

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

[…]

§ 48

Anforderungen

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:

1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,

2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden,

3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder

4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.“

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008, LGBl. Nr. 96/2008 idF LGBl. Nr. 28/2015 (GAEG 2008) lauten:

„§ 2

Schutzgebiet

(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).

(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können.

(3) Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 weiters ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen dahin gehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen.

[…]

§ 4

Schutzwürdige Bauwerke

Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.

[…]

§ 7

Neubauten, Zubauten, Umbauten

(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.

(2a) Die baukünstlerische Qualität ist nach den Kriterien der strukturellen Gliederung der Baukörper, der Unverwechselbarkeit der Ansichten, der räumlichen Proportion, des Grades der Innovation, der selektiven Auswahl des Materials, der farblichen Gestaltung und des Beitrages des Bauwerkes zur Geschichtsbildung zu bewerten.

(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:

1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.;

2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem;

3. das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten.

Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.

(4) Vorhaben, die nicht länger als sechs Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und 2.

§ 8

Vorschriftswidrige Maßnahmen

(1) Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar ist, gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger.

(4) Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Nach Rechtskraft des Beseitigungs- oder Wiederrichtungsauftrages hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.“

Anlage Schutzgebiet gemäß § 2 GAEG 2008:

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V.Rechtliche Beurteilung:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nach der Übergangsbestimmung des – mit der Baugesetznovelle 2014 LGBl. Nr. 29/2014 eingefügten – § 119m Abs 1 Stmk BauG in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2023, wonach die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind, die Rechtslage vor der am 01.06.2014 in Kraft getretenen Baugesetznovelle 2014 (LGBl. Nr. 29/2014), somit das Stmk BauG idF LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden ist. Das Verfahren zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Vorhaben war nämlich bereits seit der baupolizeilichen Kontrolle am 03.04.2014, bei der die vom Beseitigungsauftrag umfassten Vorhaben dokumentiert wurden, anhängig (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0096; 24.03.1998, 97/05/0258, wonach für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben ist, sodass die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht nach außen bekannt gegeben werden muss, sondern für die amtswegige Einleitung jedenfalls auch ein von der Behörde intern gesetztes Verwaltungshandeln ausreicht).

1.2. Hingegen fehlt eine vergleichbare Übergangsbestimmung im GAEG 2008, sodass auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das GAEG 2008, LGBl. Nr. 96/2008, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 28/2015, zur Anwendung gelangt. Da die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in der Zone 3 des Schutzgebiets gemäß § 2 Abs 2 GAEG 2008 iVm Anlage 1 GAEG 2008 liegt, ist das GAEG 2008 auf die vom Beseitigungsauftrag umfassten baulichen Maßnahmen auch anwendbar.

2. Wie der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung klarstellte, richtet sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I., mit dem sämtlichen Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Beseitigung der im Spruch angeführten Vorhaben aufgetragen wird. Dagegen richtet sich die Beschwerde nicht gegen Spruchpunkt II., mit dem nur E F, nicht aber den übrigen Miteigentümern Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden.

3.1. Sowohl nach dem GAEG 2008 als auch nach dem Stmk BauG ist ein Beseitigungsauftrag zu erteilen, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig war bzw. ist, eine Bewilligung bzw. Genehmigung aber nicht vorliegt (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 21.03.2014, 2012/06/0001; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228).

3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob es sich bei den vom Beseitigungsauftrag umfassten Maßnahmen sowohl nach der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119m Abs 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung des Stmk BauG LGBl. Nr. 87/2013 um baubewilligungspflichtige Maßnahmen handelt, als auch nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung geltenden Rechtslage um baubewilligungspflichtige Maßnahmen handelte.

3.3. Sollte dies nicht der Fall sein und es sich bei einer oder mehreren der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen um bloß meldepflichtige bzw. nach der anwendbaren Rechtslage baubewilligungsfreie Vorhaben handeln, ist zu prüfen, ob das meldepflichtige bzw. baubewilligungsfreie Bauvorhaben sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstoßen hat bzw. verstößt (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228).

3.4. Darauf, ob den Eigentümer der zu beseitigenden Anlage an der Konsenslosigkeit der Anlage ein Verschulden trifft, kommt es im Beseitigungsauftragsverfahren nicht an (vgl. VwGH 22.04.1965, 24/64; 17.11.1975, 1259/75).

4.1. Adressat eines Beseitigungsauftrags gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG oder gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 kann nur der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage bzw. Maßnahme sein, denn die Verfügungsgewalt über die bauliche Anlage bzw. Maßnahme steht letztlich nur deren Eigentümer zu (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/06/0258; 24.10.2006, 2003/06/0171). Bei bestehendem Wohnungseigentum dürfen dem jeweiligen Wohnungseigentümer nur baupolizeiliche Aufträge erteilt werden, die sich

entweder auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen oder

die sich auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 WEG 2002 beziehen, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.

4.2. Einem Wohnungseigentümer kann somit – mangels einer Sachherrschaft – kein Beseitigungsauftrag erteilt werden, der sich auf ein anderes, nicht seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegendes Wohnungseigentumsobjekt bezieht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diesem rechtliche Instrumente zur Verfügung stünden, gegebenenfalls den oder die anderen Wohnungs- bzw. Miteigentümer zu veranlassen, dem Beseitigungsauftrag zu entsprechen, und er in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt ist als ein sonstiger Miteigentümer (VfSlg. 15.047; unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des VfGH: VwGH 19.11.2021, Ra 2021/06/0116; vgl. auch VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0045).

4.3. Hingegen sind Beseitigungsaufträge hinsichtlich allgemeiner Teile einer Liegenschaft an sämtliche Miteigentümer zu richten (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/06/0084) und zwar unabhängig davon, ob diese Kenntnis von den konsenslosen oder konsenswidrigen Maßnahmen hatten (vgl. VwGH 05.07.1999, 95/05/0303; 27.02.1998, 96/06/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.11.1975, 1259/75). Auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 ist es seit der 5. GAEG-Novelle, LGBl. Nr. 28/2015, nicht mehr Voraussetzung, dass der Eigentümer von den dem GAEG widersprechenden Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben musste (vgl. dazu die Erläut. zur RV EZ 3133/1, 16. GPStLT, 4, wonach § 8 Abs 3 GAEG 2008 an § 41 Abs 3 Stmk BauG angepasst werden sollte).

5. Da sich der angefochtene Beseitigungsauftrag sowohl auf § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch auf § 8 Abs 3 GAEG 2008 stützt, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Beseitigung der im Spruch angeführten baulichen Maßnahmen auch nach dem GAEG 2008. Somit ist für den Fall, dass eine oder mehrere der angeführten baulichen Maßnahmen baubewilligungspflichtig ist, zu prüfen, ob diese gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können. Ist dies nicht der Fall oder sind eine oder mehrere der angeführten baulichen Maßnahmen bloß meldepflichtig, ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen das äußere Erscheinungsbild von schutzwürdigen Bauwerken betreffen. Auch nach dem GAEG 2008 ist nämlich ein Beseitigungsauftrag zu erteilen, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags bewilligungspflichtig war bzw. ist, eine Bewilligung aber nicht vorliegt (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 21.03.2014, 2012/06/0001; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228).

6.1. In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht zu den einzelnen Spruchpunkten des Beseitigungsauftrags jeweils ausschließlich ausgeführt, dass es sich dabei einerseits um keine baubewilligungspflichtigen Vorhaben iSd § 19 Stmk BauG und andererseits jedenfalls um geringfügige Abweichungen im Sinne des § 35 Abs 6 iVm § 4 Z 4 Stmk BauG, welche keiner Bewilligung durch die Baubehörde bedürften, handle.

6.2. Dazu ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass zum einen durch den Vertreter des Beschwerdeführers auch auf Nachfrage in der Verhandlung nicht konkretisiert wurde, von welcher Baubewilligung nur geringfügige Abweichungen vorliegen sollen, und zum anderen das Vorliegen bloß geringfügiger Abweichungen von einem genehmigten Projekt bei der Erstattung der Fertigstellungsanzeige oder im Verfahren über die Erteilung einer Benützungsbewilligung für ein genehmigtes Projekt maßgeblich ist, nicht aber für die Frage, ob bauliche Maßnahmen iSd § 41 Abs 1 Stmk BauG gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen oder iSd § 41 Abs 3 leg cit vorschriftswidrig sind (VwGH 17.04.2007, 2004/06/0200). Somit war das Vorliegen geringfügiger Abweichungen, unabhängig davon, dass schon gar kein genehmigtes Projekt, das die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen betrifft vorliegt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen einen Beseitigungsauftrag nicht von Relevanz.

Zu Spruchpunkt I.1. des Beseitigungsauftrags (pultförmiges Schutzdach):

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG:

7.1. Bei dem von Spruchpunkt I.1. umfassten Flugdach mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m2 handelt es sich sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung zwischen dem 16.06.2012 und dem 31.03.2014 als auch nach der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119m Stmk BauG anwendbaren Fassung des Stmk BauG LGBl. Nr. 87/2013 – bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 20 Z 1 Stmk BauG – um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z 2 lit. c Stmk BauG (diese Bestimmung wurde mit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2003, LGBl. Nr. 78/2003 eingeführt und war sowohl im Zeitraum der Errichtung als auch nach der auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anwendbaren Rechtslage LGBl. Nr. 87/2013 in Kraft) oder – bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 20 Z 1 Stmk BauG – um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG (die Bestimmung des § 19 Z 1 Stmk BauG blieb seit der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 bis zu der auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013 unverändert).

7.2. Da unbestritten keine Genehmigung oder Bewilligung für das Flugdach vorliegt, ist dieses vorschriftswidrig iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG idF LGBL. Nr. 87/2013.

7.3. Das Flugdach kann auch zum einen funktionell keinem einzelnen Abstellplatz zugeordnet werden, sondern dient als Überdachung für sämtliche vier Pkw-Abstellplätze (vgl. VwGH 09.10.2001, 99/05/0079, wonach es für die Qualifikation als allgemeiner Teil ausreicht, dass dieser Teil nur für einige und nicht für alle Wohnungseigentumsobjekte bestimmt ist). Zum anderen überragt das Flugdach sowohl längs- als auch stirnseitig den Bereich der vier Pkw-Abstellplätze, sodass dieses zum Teil auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft errichtet wurde.

7.4. Somit ist das Flugdach nicht Bestandteil eines selbständigen Wohnungseigentumsobjekts und kommt an diesem keinem Wohnungseigentümer ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht zu (zum vergleichbaren Fall einer Stapelparkanlage für mehrere Abstellflächen im Wohnungseigentum OGH 23.09.2010, 5 Ob 109/10f, wonach es sich bei dem Parkwippmechanismus um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt, da dieser mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt dient und keine ausschließliche Benützung zulässt; vgl. auch OGH 25.11.2008, 5 Ob 182/08p). Der Auftrag zur Beseitigung des pultförmigen Flugdachs wurde somit zu Recht an sämtliche Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gerichtet.

7.5. Spruchpunkt I.1. zur Beseitigung des Flugdachs ist somit gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu Recht an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergangen und dessen Beschwerde insofern abzuweisen.

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008:

8. Wie sich aus dem in Einklang mit den Denkgesetzen begründeten und anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K L ergibt, kann das nach der anwendbaren Rechtslage anzeige- oder bewilligungspflichtige Schutzdach Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben. Somit bedurfte die Errichtung des Flugdachs sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch nach der nunmehrigen Rechtslage auch gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 einer Bewilligung (die Bestimmung des § 7 Abs 1 GAEG 2008 blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2015 gegenüber der Stammfassung LGBl. Nr. 96/2008 unverändert). Da auch eine Bewilligung nach dem GAEG 2008 nicht vorliegt, ist der Auftrag zur Beseitigung des Flugdachs auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen. Die Beschwerde ist daher auch insofern abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.2. des Beseitigungsauftrags (L-förmige Stützwand aus Pflanzringen):

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG:

9.1. Wie oben festgestellt, stützt die von Spruchpunkt I.2. umfasste L-förmige Stützwand aus Pflanzringen, die überwiegend eine Höhe von über 50 cm aufweist, eine Geländeabstufung von 1 m, sodass es sich um eine Stützmauer iSd Stmk BauG handelt, die sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zwischen dem 19.03.2003 und dem 10.06.2003 als auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 20 Z 3 lit. c Stmk BauG anzeigepflichtig war bzw. ist (die Bestimmung des § 20 Z 3 lit. c geht auf die Stammfassung des Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, zurück und war sowohl in der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Fassung des Stmk BauG LGBl. Nr. 33/2002 als auch nach der auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anwendbaren Rechtslage LGBl. Nr. 87/2013 unverändert). Da für diese Stützwand keine Genehmigung vorliegt und jene Teile der Stützwand, die unter 50 cm aufweisen, auch vom überwiegenden Bereich der Stützwand mit einer Höhe von über 50 cm bautechnisch nicht trennbar sind, weil ansonsten der verbleibende Rest der Stützwand seine Stabilität verlieren würde (vgl. VwGH 23.01.2007, 2005/06/0223, 31.07.2006, 2005/05/0307; 22.11.2005, 2003/05/0130; 20.09.2001, 99/06/0198; 15.06.1999, 95/05/0242; 11.11.1980, 2681/78; 01.06.1970, 1085/69, wonach bei einem einheitlichen Bauwerk der gesamte Bau Gegenstand eines Beseitigungsauftrags zu sein hat und eine Teilbeseitigung jedenfalls unzulässig ist, wenn dadurch ein baugesetzwidriger Zustand geschaffen würde), ist der Beseitigungsauftrag für die gesamte L-förmige Stützmauer aus Pflanzringen mit einer Gesamtlänge von ca. 34,50 m gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu Recht ergangen.

9.2. Da sich diese Stützmauer auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft befindet, ist der Auftrag zu deren Beseitigung auch zu Recht an den Beschwerdeführer als Miteigentümer ergangen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. zur Beseitigung der L-förmigen Stützwand aus Pflanzringen gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG ist somit abzuweisen.

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008:

10. Wie oben festgestellt, kann die anzeigepflichtige L-förmige Stützwand aus Pflanzringen Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben. Somit bedurfte die Errichtung der L-förmigen Stützwand aus Pflanzringen sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 3 GAEG 1980, LGBl. 17/1980 (vgl. dazu VwGH 26.09.2002, 2000/06/0068) als auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 einer Bewilligung. Da auch eine Bewilligung nach dem GAEG 2008 nicht vorliegt, ist der Auftrag zur Beseitigung der L-förmigen Stützwand auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen. Die Beschwerde ist daher auch insofern abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags, erster Teil (pultförmiges Flugdach an der südseitigen Außenwand des Hofgebäudes):

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG:

11.1. Zwar wurden Schutzdächer (Flugdächer) bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 auf der betreffenden Liegenschaft, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk BauG idF der Novelle LGBl 2003/78, die am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, baubewilligungsfrei gestellt und blieb diese Bestimmung in der Folge unverändert. Somit ist das von Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Flugdach mit einer überdeckten Fläche von rund 15,4 m2 auch nach der auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anwendbaren Fassung des Stmk BauG LGBl. Nr. 87/2013 baubewilligungsfrei, weil es aufgrund des – mit Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses rechtskräftigen – Beseitigungsauftrags für das Flugdach über den Abstellplätzen (Spruchpunkt I.1. des Beseitigungsauftrags) als einziges Flugdach auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft verbleibt (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/06/0084, wonach die zu entfernenden Flächen nach dem Sachlichkeitsprinzip festzulegen sind).

11.2. Allerdings kann auch ein bloß meldepflichtiges Bauvorhaben Gegenstand eines Beseitigungsauftrags gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG sein, wenn gemäß § 21 Abs 4 Stmk BauG Bau- oder Raumordnungsvorschriften nicht eingehalten werden. Dabei muss das bloß meldepflichtige Bauvorhaben sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags gegen Bau- oder Raumordnungsvorschriften verstoßen haben bzw. verstoßen (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228).

11.3. Da das in Rede stehende Flugdach nicht geeignet ist, der zu erwartenden Schneelast standzuhalten, verstößt es gegen die Bestimmung des § 48 Stmk BauG in der anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wonach Bauwerke und alle ihre Teile gemäß § 48 Stmk BauG entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein müssen, dass sie während der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind, wobei ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen sind. Dabei enthält § 82 Stmk BauG zur Konkretisierung der bautechnischen Vorschriften des II. Hauptstücks des Stmk BauG eine Verordnungsermächtigung, aufgrund der die Stmk BautechnikVO erlassen wurde. Gemäß § 1 Abs 1 dieser Verordnung wird den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten bautechnischen Anforderungen u.a. entsprochen, wenn näher beschriebenen OIB-Richtlinien, insbesondere auch der OIB-RL 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit entsprochen wird. Diese verweist in Pkt 2.1.2 wiederum auf die ÖNORM EN 1990, die die Vorgabe an Bauwerke normiert und präzisiert, der zu erwartenden Schneelast standzuhalten.

11.4. Da das baubewilligungsfreie Vorhaben des pultförmigen Flugdachs an der südseitigen Außenwand des Hofgebäudes somit gegen die Anforderung des § 48 Stmk BauG über die mechanische Festigkeit und Standsicherheit verstößt, ist der Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu Recht ergangen.

11.5. Der Beseitigungsauftrag ist auch zu Recht an sämtliche Wohnungseigentümer und grundbücherlichen Miteigentümer der Liegenschaft und somit auch an den Beschwerdeführer ergangen, da Beseitigungsaufträge gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG bezüglich allgemeiner Teile des Gebäudes, zu denen sowohl die Außenfassade als auch die Außenfläche zählt (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0151 mwN; vgl. OGH 15.12.2009, 5 Ob 183/09m, wonach eine Balkontür zur Außenfassade zählt; vgl. OGH 27.11.2013, 5 Ob204/13f zu einem Klimagerät an der Außenfassade), an sämtliche Miteigentümer zu richten sind (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/06/0084) und zwar unabhängig davon, ob diese Kenntnis von den konsenslosen oder konsenswidrigen Maßnahmen hatten (vgl. VwGH 05.07.1999, 95/05/0303; 27.02.1998, 96/06/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.11.1975, 1259/75). Bei der Außenfassade handelt es sich funktionell auch dann um einen allgemeinen Teil des Hauses, wenn daran – wie im vorliegenden Fall eine Flugdachkonstruktion zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts inklusive des anschließenden Zubehörgartens befestigt wird (OGH 12.06.2018, 5 Ob 79/18f; 30.10.2015, 5 Ob 188/15f).

11.6. Spruchpunkt I.3. zur Beseitigung des Flugdachs ist somit gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu Recht an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergangen und dessen Beschwerde insofern abzuweisen.

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008:

12.1. Da das in Rede stehende Flugdach nach dem Stmk BauG nicht bewilligungspflichtig ist, ist dieses auch nicht gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 bewilligungspflichtig. Zu prüfen bleibt somit, ob das Flugdach gemäß § 7 Abs 3 GAEG 2008 bewilligungspflichtig ist: Wie oben festgestellt, handelt es sich beim Hofgebäude um kein schutzwürdiges Bauwerk iSd § 4 GAEG 2008. Das in Rede stehende, an der südseitigen Außenwand des Hofgebäudes befestigte Flugdach hat keine Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Hauptgebäudes Lstraße, weil die südseitige Fassade des Hofgebäudes von der nordseitigen Dgasse und den öffentlichen Flächen kaum einsichtig ist. Somit ist durch das Flugdach nicht das äußere Erscheinungsbild eines schutzwürdigen Gebäudes betroffen und ist das Flugdach auch nicht gemäß § 7 Abs 3 GAEG 2008 bewilligungspflichtig.

12.2. Da das Flugdach nach dem GAEG 2008 nicht bewilligungspflichtig ist, ist der Auftrag zur Beseitigung des Flugdachs in Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheids, sofern er sich auf das GAEG 2008 stützt, zu Unrecht an den Beschwerdeführer ergangen. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit teilweise stattzugeben und in Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung des pultförmigen Flugdach an der südseitigen Außenwand des Hofgebäudes, sofern sich dieser auf die Rechtsgrundlage des § 8 Abs 3 GAEG 2008 stützt, ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt I.3. des Beseitigungsauftrags, zweiter Teil (L-förmige Zaunanlage):

13.1. Der südlich vorgelagerte Gartenanteil, auf dem sich die vom zweiten Teil des Spruchpunkts I.3. des Beseitigungsauftrags umfasste Zaunanlage zur Gänze befindet, ist dem Wohnungseigentumsobjekt Top 14 als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet. Der in Rede stehende Gartenanteil unterliegt somit gemäß § 2 Abs 3 WEG 2002 dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht der Wohnungseigentümer der Wohnung Top 14 Ing. Aa B und Ca D. Da sich der Gartenzaun zur Gänze auf dem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Gartenanteil des Wohnungseigentumsobjekts Top 14 befindet (vgl. dazu OGH 18.07.2018, 5 Ob 84/18s, immolex 2019/15 [mit Glosse Gottardis]) und sich der Auftrag zur Beseitigung dieses Zauns somit auf ein anderes, nicht dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des Beschwerdeführers unterliegendes Wohnungseigentumsobjekt bezieht, ist der Auftrag zur Beseitigung des Gartenzauns zu Unrecht auch an den Beschwerdeführer ergangen.

13.2. Da sich ein Beseitigungsauftrag sowohl gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 nur an den jeweiligen Wohnungseigentümer richten kann, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers somit teilweise stattzugeben und in Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung der Lförmigen Zaunanlage sowohl gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 ersatzlos zu beheben.

14. Somit kann dahingestellt bleiben, ob diese Zaunanlage mit einer Höhe von unter 1,5 m nicht ohnehin als Einfriedung gemäß § 21 Abs 2 Z 5 Stmk BauG in der auf das vorliegende Erkenntnis anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013 oder als kleinere bauliche Anlage gemäß § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 87/2013 baubewilligungsfrei ist und auch nach dem GAEG 2008 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 28/2015 nicht bewilligungspflichtig ist, weil es sich beim Hofgebäude um kein schutzwürdiges Bauwerk iSd § 4 GAEG 2008 handelt und die Zaunanlage wegen der mangelnden Einsehbarkeit der nordseitigen Dgasse und den öffentlichen Flächen keine Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Hauptgebäudes Lstraße hat.

Zu Spruchpunkt I.4. des Beseitigungsauftrags (entlang der westlichen Grundgrenze errichtete Einfriedungsmauer):

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG:

15.1. Für die unmittelbar an der westlichen Grundgrenze errichtete Einfriedungsmauer gilt anderes als für die Umfriedungen der Gärten der Wohnungseigentumsobjekte Top 1 und Top 14 sowie der Hoffläche des Wohnungseigentumsobjekts Top 3: Diese Einfriedungsmauer verläuft – wie oben festgestellt – zur Gänze auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Im Übrigen dien die Einfriedungsmauer funktional der Abgrenzung der Liegenschaft zum westlich angrenzenden Nachbargrundstück, weshalb sie dem Interesse der gesamten Liegenschaft dient und allgemeiner Teil der Liegenschaft ist (vgl. OGH 27.05.2010, 5 Ob 73/10m; 11.02.2010, 5 Ob 256/09x; 21.10.2008, 5 Ob 163/08v; vgl überdies RIS-Justiz RS0083122; RS0109843; RS0117707). Spruchpunkt I.4. über die Beseitigung der Einfriedungsmauer entlang der westlichen Grundgrenze wurde somit zu Recht an sämtliche Wohnungseigentümer gerichtet.

15.2. Diese Einfriedungsmauer weist eine durchgehende Höhe von über 1,5 m auf und verläuft zwischen den beiden Außenmauern der Gebäude entlang der Grundgrenze zum westlichen Nachbargrundstück. Es handelt sich somit um eine Einfriedung gegen ein Nachbargrundstück von mehr als 1,5 m, weshalb es sich bei dieser Einfriedungsmauer sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung zwischen dem Jahr 2000 und dem 10.06.2003 als auch nach der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119m Stmk BauG anwendbaren Fassung des Stmk BauG LGBl. Nr. 87/2013 gemäß § 19 Z 4 Stmk BauG um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelte (die Bewilligungspflicht für Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke ab einer Höhe von mehr als 1,5 m blieb in den hier relevanten Fassungen des Stmk BauG von der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 bis zu der auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013 unverändert).

15.3. Da eine Baubewilligung für die Einfriedungsmauer jedoch nicht vorliegt, ist der Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu Recht an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergangen und dessen Beschwerde insofern abzuweisen.

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008:

16. Da das nach der anwendbaren Rechtslage bewilligungspflichtige Schutzdach Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben kann, bedurfte dessen Errichtung sowohl im Errichtungszeitpunkt gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 3 GAEG 1980, LGBl. 17/1980 (vgl. dazu VwGH 26.09.2002, 2000/06/0068) als auch nach der nunmehrigen Rechtslage gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 einer Bewilligung (die Bestimmung des § 7 Abs 1 GAEG 2008 blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2015 gegenüber der Stammfassung LGBl. Nr. 96/2008 unverändert). Da auch eine Bewilligung nach dem GAEG 2008 nicht vorliegt, ist der Auftrag zur Beseitigung des Flugdachs auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen. Die Beschwerde ist daher auch insofern abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.5. des Beseitigungsauftrags (Sichtschutzwand im Bereich der Hoffläche der Wohnung Top 3 zwischen der nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes und dem Flugdach):

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG:

17.1. Die nördlich der Wohnung Top 3 vorgelagerte Hoffläche, auf der sich die von Spruchpunkt I.5. umfasste Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion zur Gänze befindet, ist dem Wohnungseigentumsobjekt Top 3 als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet. Die in Rede stehende Hoffläche unterliegt somit gemäß § 2 Abs 3 WEG 2002 dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht der Wohnungseigentümerin der Wohnung Top 3 Y Z. Da sich die Sichtschutzwand zur Gänze auf der im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Hoffläche des Wohnungseigentumsobjekts Top 3 befindet (vgl. dazu OGH 18.07.2018, 5 Ob 84/18s, immolex 2019/15 [mit Glosse Gottardis]) und sich der Auftrag zur Beseitigung dieser Sichtschutzwand somit auf ein anderes, nicht dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des Beschwerdeführers unterliegendes Wohnungseigentumsobjekt bezieht, ist der Auftrag zur Beseitigung der Sichtschutzwand zu Unrecht auch an den Beschwerdeführer ergangen.

17.2. Da sich ein Beseitigungsauftrag sowohl gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 nur an den jeweiligen Wohnungseigentümer richten kann, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers somit teilweise stattzugeben und in Spruchpunkt I.5. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung der Sichtschutzwand sowohl gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt I.6. des Beseitigungsauftrags (L-förmige Sichtschutzwand im Bereich der Grünfläche der Wohnung Top 1 anschließend an und parallel zur nördlichen Außenwand des Hauptgebäudes):

18.1. Die nördlich der Wohnung Top 1 vorgelagerte Grünfläche, auf der sich die von Spruchpunkt I.6. umfasste L-förmige Sichtschutzwand in Form einer Holzkonstruktion zur Gänze befindet, ist dem Wohnungseigentumsobjekt Top 1 als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet. Die in Rede stehende Grünfläche unterliegt somit gemäß § 2 Abs 3 WEG 2002 dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht der Wohnungseigentümerin der Wohnung Top 1 Mag. W X. Da sich die Sichtschutzwand zur Gänze auf der im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Grünfläche des Wohnungseigentumsobjekts Top 1 befindet (vgl. dazu OGH 18.07.2018, 5 Ob 84/18s, immolex 2019/15 [mit Glosse Gottardis]) und sich der Auftrag zur Beseitigung dieser Sichtschutzwand somit auf ein anderes, nicht dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des Beschwerdeführers unterliegendes Wohnungseigentumsobjekt bezieht, ist der Auftrag zur Beseitigung der Sichtschutzwand zu Unrecht auch an den Beschwerdeführer ergangen.

18.2. Da sich ein Beseitigungsauftrag sowohl gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 nur an den jeweiligen Wohnungseigentümer richten kann, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers somit teilweise stattzugeben und in Spruchpunkt I.6. des angefochtenen Bescheids der Auftrag zur Beseitigung der Sichtschutzwand sowohl gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG als auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt I.7. des Beseitigungsauftrags (Sektionaltor):

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG:

19.1. Bei dem automatischen Sektionaltor handelt es sich um einen Zubau iSd § 4 Z 64 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 78/2012, da durch dessen seitliche Führungen und den Rollkasten mit Motor und Mechanik die äußeren Abmessungen des Gebäudes mit der Adresse Lstraße vergrößert werden. Aufgrund der nachbarrelevanten Schallauswirkungen ist das Sektionaltor auch nicht mit den Genehmigungstatbeständen des § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG vergleichbar, sodass es sich sowohl zum Errichtungszeitpunkt als auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht um einen baubewilligungsfreien, kleineren Zubau iSd § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG, sondern um einen gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG bewilligungspflichtigen Zubau (sowohl die Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 3 als auch jene des § 19 Z 1 Stmk BauG blieb in den hier relevanten Fassungen des Stmk BauG LGBl. Nr. 78/2003 (Inkrafttreten: 01.01.2004) bis zu der auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013 unverändert; nach der dem 01.01.2004 vorangegangenen Fassung des § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG waren kleinere Zubauten von vornherein nicht baubewilligungsfrei).

19.2. Da unbestritten keine Genehmigung für das Sektionaltor vorliegt, ist dieses vorschriftswidrig iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG idF LGBL. Nr. 87/2013. Der Beseitigungsauftrag ist auch zu Recht an sämtliche Wohnungseigentümer und grundbücherlichen Miteigentümer der Liegenschaft und somit auch an den Beschwerdeführer ergangen, da Beseitigungsaufträge gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG bezüglich allgemeiner Teile des Gebäudes, zu denen sowohl die Außenfassade als auch die Außenfläche zählt (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0151 mwN; vgl. OGH 15.12.2009, 5 Ob 183/09m, wonach eine Balkontür zur Außenfassade zählt; vgl. OGH 27.11.2013, 5 Ob204/13f zu einem Klimagerät an der Außenfassade), an sämtliche Miteigentümer zu richten sind (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/06/0084) und zwar unabhängig davon, ob diese Kenntnis von den konsenslosen oder konsenswidrigen Maßnahmen hatten (vgl. VwGH 05.07.1999, 95/05/0303; 27.02.1998, 96/06/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.11.1975, 1259/75).

19.3. Spruchpunkt I.7. zur Beseitigung des Sektionaltor ist somit gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu Recht an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergangen und dessen Beschwerde insofern abzuweisen.

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008:

20. Da das nach der anwendbaren Rechtslage bewilligungspflichtige Sektionaltor Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben kann, bedurfte dessen Errichtung sowohl im Errichtungszeitpunkt gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 3 GAEG 1980, LGBl. 17/1980 (vgl. dazu VwGH 26.09.2002, 2000/06/0068) als auch nach der nunmehrigen Rechtslage gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 einer Bewilligung (die Bestimmung des § 7 Abs 1 GAEG 2008 blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2015 gegenüber der Stammfassung LGBl. Nr. 96/2008 unverändert). Da auch eine Bewilligung nach dem GAEG 2008 nicht vorliegt, ist der Auftrag zur Beseitigung des Sektionaltors auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen. Die Beschwerde ist daher auch insofern abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.8. des Beseitigungsauftrags (befestigte Hoffläche):

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG:

21.1. Bei den von Spruchpunkt I.8. umfassten vier Kfz-Abstellflächen, über denen das von Spruchpunkt I.1. umfasste Schutzdach errichtet wurde, handelt es sich um die selbständigen Wohnungseigentumsobjekte AP 20, AP 21, AP 22 und AP 23, die somit gemäß § 2 Abs 2 WEG 2002 dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des jeweiligen Wohnungseigentümers unterliegen: Wohnungseigentümer des Pkw-Abstellplatzes AP 20 ist E F, Wohnungseigentümerin des Pkw-Abstellplatzes AP 21 die Q R GmbH, Wohnungseigentümer des Pkw-Abstellplatzes AP 22 ist Dr. S T und Wohnungseigentümerin des Pkw-Abstellplatzes AP 23 ist U V. Da sich der Auftrag zur Beseitigung dieser Abstellflächen somit auf andere, nicht dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des Beschwerdeführers unterliegende Wohnungseigentumsobjekte bezieht, ist der Auftrag zur Beseitigung jener befestigten Flächen im Hof, an denen als Abstellflächen AP 20, AP 21, AP 22 und AP 23 Wohnungseigentum begründet ist, zu Unrecht auch an den Beschwerdeführer ergangen. Der Beschwerde ist daher insofern stattzugeben, als sie sich gegen jene – bautechnisch trennbaren – Flächen richtet, an denen als Abstellflächen AP 20 bis AP 23 selbständiges Wohnungseigentum begründet ist. Spruchpunkt I.8. des angefochtenen Beseitigungsauftrags ist somit hinsichtlich des Beschwerdeführers um diese Flächen zu reduzieren.

21.2. Die übrige, gepflasterte Fläche im Hof ist als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmet. Daran ändert auch nichts, dass diese Fläche u.a. als Zufahrts- und Abfahrtsfläche zu den Abstellplätzen dient (vgl. OGH 24.02.2004, 5 Ob 18/i; vgl. auch OGH 21.12.2004, 5 Ob 225/04f). Da die nach Abzug der parifizierten Abstellplätze verbleibende Pflasterfläche von ca. 230,65 m2 nach Abbruch der vormaligen Hoffläche zur Gänze neu errichtet wurde, handelt es sich dabei um den Neubau einer baulichen Anlage, der sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung zwischen dem 10.06.2003 und dem Jahr 2007 als auch nach der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119m Stmk BauG anwendbaren Fassung des Stmk BauG LGBl. Nr. 87/2013 gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG baubewilligungspflichtig ist (die Bestimmung des § 19 Z 1 Stmk BauG blieb seit der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 bis zu der auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013 unverändert). Da diese gepflasterte Fläche nicht nur als Zu- und Abfahrtsfläche zu den Abstellflächen genutzt wird, sondern eine Mischnutzung vorliegt, scheidet eine Beurteilung dieser Fläche unter § 20 Z 2 lit. a Stmk BauG idF LGBl. Nr. 87/2013 aus.

21.3. Aufgrund der Größe der neu gepflasterten Fläche von ca. 230,65 m² (nach Abzug der Flächen der Abstellplätze AP 20 bis AP 23) muss auch das Vorliegen des Ausnahmetatbestands nach § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG in der anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 87/2013 verneint werden. Die Zusammenschau aller in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG aufgelisteten Tatbestände – und nur diese sind als Vergleichsmaßstab heranzuziehen – ergibt u.a., dass eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage nicht mehr als eine bebaute Fläche von 40 m² aufweisen darf. Das Ausmaß der gegenständlichen baulichen Anlage mit ca. 230,65 m² liegt deutlich über 40 m², weshalb die gepflasterte Hoffläche nicht mehr mit den in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG aufgezählten baulichen Anlagen vergleichbar ist.

21.4. Da keine Bewilligung für die gepflasterte Fläche von ca. 230,65 m2 (nach Abzug der Flächen der Abstellplätze AP 20 bis AP 23), die als Neubau einer baulichen Anlage gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG bewilligungspflichtig ist, vorliegt (ein etwaiger rechtmäßiger Bestand der früheren gepflasterten Fläche ging mit deren vollständigem Abbruch unter), ist diese vorschriftswidrig iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 87/2013. Der Beseitigungsauftrag für diese gepflasterte Hoffläche, die als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmet ist, ist auch zu Recht an sämtliche Wohnungseigentümer und grundbücherlichen Miteigentümer der Liegenschaft und somit auch an den Beschwerdeführer ergangen, da Beseitigungsaufträge gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft an sämtliche Miteigentümer zu richten sind (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/06/0084) und zwar unabhängig davon, ob diese Kenntnis von den konsenslosen oder konsenswidrigen Maßnahmen hatten (vgl. VwGH 05.07.1999, 95/05/0303; 27.02.1998, 96/06/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.11.1975, 1259/75).

Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008:

22. Da die nach der anwendbaren Rechtslage bewilligungspflichtige gepflasterte Fläche von ca. 230,65 m2 Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben kann, bedurfte deren Errichtung sowohl im Errichtungszeitpunkt gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 3 GAEG 1980, LGBl. 17/1980 (vgl. dazu VwGH 26.09.2002, 2000/06/0068) als auch nach der nunmehrigen Rechtslage gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 einer Bewilligung (die Bestimmung des § 7 Abs 1 GAEG 2008 blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2015 gegenüber der Stammfassung LGBl. Nr. 96/2008 unverändert). Da auch eine Bewilligung nach dem GAEG 2008 nicht vorliegt, ist der Auftrag zur Beseitigung der – nach Abzug jener Flächen, die als selbständige Wohnungseigentumsobjekte AP 20 bis AP 23 gewidmet sind – verbleibenden Pflasterfläche im Hof auch gemäß § 8 Abs 3 GAEG 2008 zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen. Die Beschwerde ist daher auch insofern abzuweisen.

Zur Beseitigungsfrist:

23. Die Frist von zwölf Wochen ab Erlassung dieses Erkenntnisses (vgl. zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018) für die Erfüllung der nach teilweiser Beschwerdestattgabe verbleibenden Beseitigungsaufträge ist aus objektiver Sicht geeignet, um die verfahrensgegenständlichen Beseitigungsaufträge durchzuführen, wie der Amtssachverständige nachvollziehbar damit begründete, dass die Verfügbarkeit von entsprechenden Fachfirmen aktuell nicht eingeschränkt ist, die Jahreszeit nicht dagegen spricht und es sich um relativ geringe Abbruchvolumen handelt. Dabei wurde auch – wie von der Rechtsprechung des VwGH gefordert – die Zeit von der Einholung von Angeboten von Professionisten und der Auftragsvergabe bis zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Vorhaben berücksichtigt. Hingegen ist die zur allfälligen Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit nicht zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; VwSlg 5732 A/1962; VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; 28.10.1994, 94/17/0297).

24. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein Beseitigungsauftrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht zu vollstrecken ist (vgl. statt vieler VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0027; 05.11.2015, 2013/06/0244). Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt, macht dieser neue Sachverhalt die Vollstreckung unzulässig (VwGH 29.04.1968, 0067/67).

Zur amtswegigen Tragung der Kommissionsgebühren:

25. Da die Kommissionsgebühren der Befundaufnahme des beigezogenen Amtssachverständigen am 08.08.2023 für sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Beseitigungsauftrags von Relevanz waren, der Beschwerde aber hinsichtlich einzelner Spruchpunkte teilweise stattzugeben war und die Kosten den einzelnen baupolizeilichen Aufträgen nicht zugeordnet werden können, hat keine Vorschreibung der Kommissionsgebühren und Barauslagen gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs 1 iVm § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG zu erfolgen, sondern sind diese von Amts wegen zu tragen (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/07/0186).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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