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LVwG 50.25-1497/2023•LVwG ST LVwG 50.25-1497/2023
LVwG 50.25-1497/2023Landesverwaltungsgericht10.08.2023
Präklusion, Nachbarrecht, Einwendungen, Parteistellung, Bebauungsplan, Änderung der Rechtslage, mündliche Verhandlung, Steiermärkisches Baugesetz
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau C D, Fdorf, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 14.12.2022, GZ: 131-9/9-BV-2021/D/3195/2021,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 12.01.2023 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid im Spruch dahingehend abgeändert, dass die Erteilung der Baubewilligung im Spruchpunkt I. auf Rechtsgrundlagen § 29 Abs 1 und 3 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 71/2020 (im Folgenden Stmk. BauG), erfolgt und
a) die Baubeschreibung wie folgt ergänzt wird:
Der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B wird projektgemäß entsprechend der ursprünglichen Auflage 3. des behördlichen Bescheides 2 m in Richtung Nordosten abgerückt werden. Aufgrund der fachlichen Forderung ist nunmehr geplant, den Abstand vom Zulauf zum Sickerschacht zur Sickerschachtsohle auf 2,5 m zu vergrößern, zumal projektgemäß ursprünglich 1,8 m vorgesehen waren, was bedeutet, dass der Sickerschacht um 0,7 m verlängert wird.
Hinsichtlich der erforderlichen Wartung der Sickeranlage wird projektgemäß der ÖNORM B2506-1 (Fassung 01.08.2013) Rechnung getragen werden, insbesondere dem Punkt 8.1, sodass sämtliche Versickerungsanlagen von Niederschlagswässern zur Sicherstellung einer entsprechenden Funktion regelmäßig gewartet werden, was in Form einer optischen Kontrolle zumindest halbjährlich sowie nach außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen (stärkerer Gewitterregen) erfolgen wird. Darüber hinaus ist entsprechend Punkt 8.3 dieser ÖNORM auch geplant, bei Nachlassen der Sicherwirkung die Schlammschicht im Sickerschacht zu entfernen und die Filterschicht erforderlichenfalls zu ersetzen, wobei, wenn im Zuge der Kontrolle festgestellt wird, dass hinsichtlich Schachtabdeckungen eine ausreichende Tragfähigkeit durch Alterung, Überlastung oder Nutzungsänderung in Zweifel stehen, die Schachtabdeckungen ausgetauscht werden. In Bezug auf die dem Beschwerdeführergrundstück zugewandte Versickerungsmulde ist geplant, falls in der Linienführung der Versickerungsmulde ein Schacht vorliegend ist, die Versickerungsmulde ca. 0,5 m vor und auch nach dem Schacht zu unterbrechen.
Weiters ist projektiert, dass falls der direkt anstehende Untergrund im Bereich der Versickerungsmulde nicht ausreichend sickerfähig ist und einen Kf-Wert von mindestens 1x10-5 m/s nicht aufweist, projektgemäß eine Anbindung an die sickerfähige Schicht, zum Beispiel über Schotterschlitze, fachkundig hergestellt wird, um die sichere Funktion der geplanten Mulde als entwässerungstechnische Einrichtung sicherzustellen.
Im Zusammenhang mit der geforderten Wartung der Sickermulde ist festzuhalten, dass projektgemäß die Grünflächen auch in ausreichenden Abständen gemäht und von Unrat befreit werden, Schnittgut und Laub umgehend entfernt werden, unbewachsene oder erodierte Bereiche neu zu besät werden bzw. ergänzt werden, wobei keinerlei Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel zum Einsatz kommen: sowie
b) anstelle der Spruchpunkte II. bis X. die in der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses näher beschriebenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, Frau C D, soweit diese nicht Beeinträchtigungen durch die behauptete mangelnde Betriebssicherheit von Entwässerungsanlagen (Sickerschacht am südwestlichen Ende des Oberflächenentwässerungsgrabens im Bereich der Grundgrenze) und durch Geländeveränderungen (Verringerung des Höhenniveaus an der westlichen Grundstücksgrenze und eine Neigung der neu zu errichtenden Rasenoberfläche von 4° von der errichteten Geländekante in Richtung Grundgrenze der Beschwerdeführerliegenschaft und die damit einhergehende behauptete Gefährdung von Fundamenten für einen Zaun und einen im Bereich der Grundstücksgrenze befindlichen Bau (Laube) sowie das einwendende Vorbringen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen aufgrund der baubehördlich vorgeschriebenen Auflage 3. des bekämpften Bescheides, jeweils durch Oberflächenwässer, und jenes betreffend den zu geringen Abstand in Bezug auf den „Zubau“ sowie das laut Begründung dieses Erkenntnisses präkludierte einwendende Vorbringen betreffen, gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG zurückgewiesen werden und
c) die Auflage 3. des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides aufgehoben wird.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau E F, Fdorf, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 14.12.2022, GZ: 131-9/9-BV-2021/D/3195/2021,
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm § 7 Abs 4 VwGVG wird diese Beschwerde vom 12.01.2023, bei der belangten Behörde eingebracht am 18.01.2023, als verspätet zurückgewiesen.
C)
Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf mit Eingabe vom 12.05.2023 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensganges im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Mit am 21.12.2020 bei der Baubehörde eingelangtem Ansuchen um Baubewilligung vom 14.12.2020 beantragte die Liegenschaftseigentümerin A B GmbH die Erteilung der Baubewilligung für die „Errichtung von 2 Wohnanlagen (40WE), 40 PKW-Stellplätzen (6 Carportanlagen f. 6 bzw. 8 PKW), 10 Stellplätzen in freier Aufstellung (davon 2 barrierefrei), 2 überdachten Müllplätzen, interne Erschließungsstraßen, Zaunanlagen (H= 1,35 m), Böschungsmauern, sowie diverse Geländeveränderungen auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** Ddorf, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen.
Mit Schreiben vom 01.02.2021 erfolgte baubehördlicherseits die Kundmachung und Ladung zur für 23.02.2021 anberaumten Bauverhandlung; - dies unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht gehöriger bzw. nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen.
Zu dieser Verhandlung wurden insbesondere auch die Eigentümer südlich an den Bauplatz angrenzender Grundstücke Frau C D und Frau E F persönlich geladen.
Im Zuge der am 23.02.2021 durchgeführten Bauverhandlung wurden von Seiten Frau C D in der Beilage 1 zur bezughabenden Verhandlungsschrift ersichtliche Einwendungen mündlich vorgetragen und überdies auch inhaltlich gleichlautende Einwendungen seitens Frau E F erhoben, wobei diesem im Zuge der Verhandlung mündlich vorgetragenen Einwendungsschreiben vom 22.01.2022, jeweils von den Einwendungswerbern gefertigt, Nachstehendes zu entnehmen ist:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230810_LVwG_50_25_1497_2023_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230810_LVwG_50_25_1497_2023_00/image002.png
“
Ergänzend erstattete Frau C D im Zuge der Bauverhandlung noch folgendes einwendendes Vorbringen:
„Es wurden nicht alle Anrainer eingeladen daher konnten nicht alle möglichen Einwendungen zum Projekt berücksichtigt werden. Des Weiteren verlangen wir die Einhaltung der aktuell gültigen Bebauungsdicht von 0,4, auch für dieses Bauvorhaben. Begründung: Das Grundstück ist als Puffergrundstück zwischen Dorfgebiet und Wohngebiet liegend angelegt und darf daher die Bebauungsdichte von 0,4 zum Schutze des Dorfgebietes nicht überschritten werden. Alle Revisionen bez. Des Flächenwidmungsplanes werden wir beeinspruchen. Ergänzend zu unserer schriftlichen Stellungnahme haben wir am Plan, südwestlichen Ende des Grundstückes die bauliche Anordnung eines Sicherschachtes feststellen müssen. In diesem Bereich darf keine Versickerung stattfinden, da wir in den vergangenen Jahren massive Probleme durch Überschwemmung durch Versickerung von Oberflächenwässer im Keller hatten. Daher ist die Versickerung am nordseitigen Grundstücksende anzulegen. Jedenfalls sollte ein Abstand von 50m zum Kellerbereich gewährleistet werden.“
Des Weiteren übernahm Frau E F auch diese einwendenden Ergänzungen der Frau C D vollinhaltlich und gleichlautend als im Verfahrensgegenstand erstattetes eigenes einwendendes Vorbringen.
In der Folge monierte Frau C D beim Bauamt der Gemeinde Fohnsdorf, dem Gemeinderat dieser Gemeinde und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung, eine im Zuge des Bauvorhabens stattfindende Verletzung des Flächenwidmungsplanes im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Bauwerber ohne vorangegangene Prüfung eine deutliche Überschreitung der Bebauungsdichte unkommentiert nachgesehen worden sei, sodass sich Bedenken im Hinblick auf das westlich anschließende schützenswerte Dorfgebiet mit aktiver bäuerlicher Bebauungsstruktur und im Süden in Bezug auf das bestehende Siedlungsgebiet mit gemischter ein- und zweigeschossiger Bauweise ergeben würden. Der Bau stehe mit wesentlicher Überschreitung der Bebauungsdichte im Widerspruch zu Raumordnungsgrundsetzen nach § 3 Abs 4 ROG, der Abstand von 4 m und die mehrgeschossige Bebauungsweise sei nicht geeignet, die Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie den Schutz vor Beeinträchtigungen des bestehenden Dorfgebiets zu gewährleisten, um die bestehende landwirtschaftliche Nutzung der an das Bauvorhaben angrenzenden Liegenschaften nicht zu behindern und widerspreche das geplante Bauvorhaben auch § 4 (3) Abs 2 ROG, da die Eigenart und der Charakter des Gebietes geändert würden und der bis 3 Geschosse aufweisende Bau geeignet sei, die dörfliche Lebensqualität und Nutzung der Grundstücke unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Auch sei ein Widerspruch zu § 8 Abs 1 ROG vorliegend, zumal dörfliche Rahmenstrukturen unwiederbringlich zerstört würden und die Versiegelung der Landschaft weiter vorangetrieben werde, weshalb ersucht werde, unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 5 und § 9 Abs 2 ROG das Bauvorhaben auf rechtliche Zulässigkeit zu prüfen und die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes sicherzustellen, wobei nochmals auf den Schaden an der Lebensqualität mit unwiederbringlicher Zerstörung des dörflichen Charakters im Zusammenhang mit Bebauungsdichteüberschreitungen im Rahmen von Bauverfahren hingewiesen wurde.
Nach Stellungnahme zur besagten Aufsichtsbeschwerde teilte die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 13, der Behörde mit, dass im rechtkräftigen Flächenwidmungsplan 3.0 der Gemeinde Fohnsdorf für das Grundstück im öffentlichen Interesse die Pflicht zur Erstellung einer Bebauungsrichtlinie festgelegt sei und auch wenn das StROG 2010 das Instrument der Bebauungsrichtlinie nicht mehr enthalte, sei vor Erteilung einer Baubewilligung einer Änderung der Bauplanzonierung (Änderungsverfahrens zum FWP mit Anhörung der Betroffenen) erforderlich, wobei der Gemeinderat zu entscheiden habe, ob an Stelle der Bebauungsrichtlinien ein Bebauungsplan oder ein räumliches Leitbild erlassen werden solle oder, ob im öffentlichen Interesse kein Planungsinstrument zur Anwendung kommen solle, wobei die Entscheidung sachlich entsprechend zu begründen sei.
In der Folge beschloss der Gemeinderat am 30.09.2021 den Bebauungsplan „K-A-Straße“ und führte die Gemeinde am 28.03.2022 im Beisein der Bauwerberin sowie der Nachbarn, insbesondere auch der Einwendungswerber, einen Ortsauenschein „gemäß § 39 Abs 4 letzter Satz AVG 1994“ durch; - dies zur Konkretisierung der eingebrachten Einwendungen im Zuge der Bauverhandlung vom 23.02.2021 und der eventuellen einvernehmlichen Klärung bzw. Einigung über diese, wobei bekanntgegeben wurde, dass ein raumordnungsfachliches Gutachten in Bezug auf die Bebauungsdichteüberschreitung erstellt werde, der Sachverhalt der Zugängigkeit für Einsatzkräfte geprüft worden sei und in verfahrensrelevanter Hinsicht, nach eingehender Diskussion über die vorgesehenen Versickerungsmaßnahmen im nördlichen Bereich zur Liegenschaft C D, seitens des Vertreters der Bauwerberin bekanntgegeben wurde, dass diesbezüglich die Einigung getroffen werden könne, wonach lediglich die der zusätzlichen Sicherheit der Nachbarn dienende Sickermulde nicht ausgeführt werde und das bestehende Gelände im ursprünglichen verbleibe. Festgehalten wurde, dass der angedachte Sickerschacht auch südwestlich, nördlich zur Liegenschaft C D auch Richtung Osten zwischen den vorgesehenen Häuserblöcken situiert werden könne, sodass auch eine Möglichkeit einer eventuellen Schädigung nicht mehr vorhanden wäre. Weiters wurden im Zuge dieser Amtshandlung noch Thematiken betreffend die Situierung der Objekte am Grundstück sowie den geforderten Gehwegbereich südlich zu den Nachbargrundstücken erörtert, wobei eine Einigung nicht erzielt werden habe können und wurden weitere Möglichkeiten des Anschlusses an den öffentlichen Kanal und das Thema der Befangenheit des Nachbarn im Bauverfahren DI G H, damaliger Gemeindebediensteter im Bauamt, erörtert, wobei von Seiten Herrn DI I J festgehalten wurde, dass mangels vollinhaltlicher Erfüllung der Einwendungen diese aufrecht bleiben würden und eine Zustimmung zu etwaigen Teilungsbegehren nicht erfolgen werde.
In der Folge wurde der Gemeinde das angesprochene raumplanerische Gutachten des DI K L, staatlich geprüfter und beeideter Ziviltechniker in Sch, vom 31.03.2022 übermittelt, in welchem eine Erhöhung der Bebauungsdichte auf 0,6 aus fachlicher Sicht als zulässig angesehen wurde.
Am 03.06.2022 beschloss der Gemeinderat die erste Änderung des Bebauungsplanes „K-A-Straße“, welcher sich über das gesamte Grundstück Nr. ****, KG Ddorf, erstreckt, wobei hinsichtlich der Oberflächenwässer eine Versickerung betreffend Dachflächenwässer und betreffend sonstige Oberflächenwässer eine Sammlung an Ort und Stelle und Entsorgung über Sickermulden darin normiert wurde und insbesondere auch die Bebauungsdichte auf maximal 0,6 festgesetzt wurde.
Nach Benachrichtigung der einwendenden Person im Anhörungsverfahren erließ die Baubehörde der Gemeinde Fohnsdorf den nunmehr bekämpften Bescheid und erteilte im Spruch I. die Baubewilligung und wies in den Sprüchen II. bis IX. Einwendungen der Einwendungswerberinnen zurück bzw. ab.
In Bezug auf die Verbringung der Oberflächenwässer wurden baubehördlicherseits im Spruch I. des Baubescheides zwei Auflagen wie folgt vorgesehen:
„2. Vor Errichtung der Sickerschächte ist am jeweiligen Standort durch einen protokollierten Sickerversuch der Versickerungsgrad festzustellen und bei Minderdimensionierung von Sickerschächten dieser auf Basis eines eruierten Versickerungsgrades entsprechend abzuändern.
3. Der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B ist 2,0m Richtung Nordosten abzurücken oder in den südlichen Bereich vor dem Müllraum bzw. Fahrradabstellraum an geeigneter Stelle umzusituieren.“
In Bezug auf die Einwendungen der Frau C D sowie der Frau E F ist der baubehördlichen Bescheidbegründung zu entnehmen wie folgt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230810_LVwG_50_25_1497_2023_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230810_LVwG_50_25_1497_2023_00/image004.png
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“
Dieser Bescheid wurde Frau C D und Frau E F am 19.12.2022 zugestellt und erhoben diese in der Folge mit Eingabe vom 16.01.2023 bzw. am 18.01.2023 gleichlautende Beschwerden an das Verwaltungsgericht und beantragten die Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung.
Diesen Anbringen kann folgendes entnommen werden:
„Ad Spruch l und X:
Auflage 3:
Wir stimmen überein, dass der ursprünglich südwestlich geplante Sickerschacht im Bereich nach Osten im Anschluss an den Müllraum anzusiedeln ist. Eine 2m nach Nordosten abzurückende Verschiebung beeinspruchen wir hiermit ausdrücklich zumal in diesem Bereich entgegen der Vorgabe in der Baubewilligung bereits der der Fernwärmeanschluss für das Bauvorhaben ausgeführt ist und daher mit diesem kollidieren würde. Dieser wurde an der westlichen und nördlichen Grenze unseres Grundstückes verlegt und nicht wie angeführt von der nördlichen angrenzenden Gemeindestrasse des Bauplatzes. Diese bereits durchgeführt Baumassnahme (Einbringung der ZU- und Ableitungsrohre des Fernwärmeanschlusses entlang unserer westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze) verschärft die Gefahr unkontrolliert vagabundierender Sickerwässer für uns in einem weiteren beträchtlichem Ausmaße. Daher verlangen wir eine Neubewertung und Überarbeitung dieser Auflage. Die Versickerung im südöstlichen Grenzbereich des Baugrundstückes und ohnehin in Gefällerichtung des Bauplatzes liegend wird daher zum Schutze unserer an der Grundgrenze liegenden Fundamente eingefordert.
Zu Spruch II und Spruch III:
In der Baubewilligung wird ein angedachter Mindestgrenzabstand von 9m34cm angeführt. Leider verabsäumt es die baubewilligende Behörde anzuführen, dass an der Südseite Balkone vorgelagert werden, die eine Tiefe von 1, 8 bis 2m haben werden. Dadurch verringert sich dieser Abstand bereits auf nur mehr bis zu 7m34cm im ersten Stock zu unserer Grundstücksgrenze und unseren dort bereits errichteten Nebenbauwerken. Hiermit einhergehend müssen wir betonen dass damit eine für unsere Freizeit und Erholungsnutzung wichtige Funktion unseres Grundstückes verlorengeht zumal explizit von den im ersten Stock vorgelagerten Balkonen jedenfalls eine übermäßige Beeinträchtigung unserer Privatsphäre und davon ausgehende Belästigung erfolgen wird. Diesem hat die Behörde durch geeignete vorzuschreibende Massnahmen und Auflagen entgegenzuwirken.
Sohin verlangen wir jedenfalls eine um mindestens 2m nach Norden abrückende Verbauung, ein Verbot weiter vorgelagerter Balkonanbauten, welche den Mindestabstand von 9m34cm zu unterschreiten geeignet sind. Ein gleicher Gebäudeabstand wie beim bereits errichteten östlichen Bauvorhaben unter Fortführung aller Gebäudefluchten zur Hintanhaltung von Gefährdungen, Belästigungen und unzulässigen Beeinträchtigungen wird gefordert.
Zu Spruch IV:
Zu Spruch V:
Wir beharren hierbei auf unseren Einwand und befürchten eine Gefährdung und Beschädigung unserer an der nördlichen Grundstücksgrenze befindlichen Fundamente. Wir beeinspruchen entschieden die in der Argumentation seitens der Behörde unterschwellig angeführte Behauptung, die Fundamente könnten nicht sach-, und fachgerecht ausgeführt worden sein und daher in Zukunft beschädigt werden. Wir halten hierzu nochmals fest dass diese Fundamente gemäß der jetzt vorliegenden Geländestruktur und Höhenlage errichtet wurden. Es erscheint sogar einem Laien plausibel dass Geländeabsenkungen und Versickerungsmulden im unmittelbaren Bereich von Fundamenten drastisch negative Auswirkungen aus deren Funktion und Lebensdauer haben müssen. Gemäß Bauplan muss mit einer Geländeabsenkung von bis zu 70cm vom derzeitigen Niveau ausgegangen werden. Der hier geringe Abstand zur Grundgrenze der Balkone und Terrassen von nur max. 7, 34m wie unter Spruch II und III erläutert verschärft diese Situation außerordentlich da die geplante Mulde sicher an der Grundgrenze ausgeführt werden wird. Der Begriff Mulde weist schon darauf hin dass es hier zu Eintiefungen kommen muss. Dieser Gefahr muss seitens der Baubehörde mit geeigneten Auflagen zur Schadensabwehr begegnet werden. Das ist hier aber nicht der Fall, sondern es wird sogar seitens der Behörde die vage Aussage in den Raum gestellt, dass die entsprechenden bestehenden Fundamente möglicherweise nicht ordnungsgemäß errichtet sein könnten.
Zu Spruch VI:
Wie bereits in der Einwendung zum Bebauungsplan und auch bei der Bauverhandlung immer wieder dargelegt, verlangen wir ob der geringen Entfernung des geplanten Wohnhauses zu unserem Grundstück, und hier insbesonders und vor allem auch wegen der für sich eigenständigen Wohnungen im ersten Stock mit Balkon, und deren geringen Nähe (von bis zu 7, 34m bei zumindest 4m Höhe) zu unserer Grundgrenze situiert, ein Abrückendes südlich geplanten Wohnblocks nach Norden, und zwar dergestalt, dass damit die Errichtung einer Lärmschutzpufferzone, günstigenfalls als im Süden geschlossene Carports direkt an der Grundstücksgrenze, einhergehen kann. Unser privater Lebensmittelpunkt und Hauptnutzungsaktivität im Garten befindet sich eben an der Nordseite unseres Grundstückes und kann daher unser Recht auf die Privatsphäre und Erholung durch die nur mehr etwas über 7 Meter entfernten Balkone auf bis zu 4m Höhe situiert nicht mehr gewährleistet werden. Wenn kein Abrücken beauflagt wird verlangen wir die Untersagung der südlich geplanten Balkone im ersten Stock durch die Baubehörde gemäß Verletzung der §57, §58, §60 und §66 sofern hiervon berührt. Nur unter diesen obigen Voraussetzungen kann eine unzulässige Beeinträchtigung und Belästigung unseres Grundstückes, ihrer Verwendbarkeit und Nutzung weiter sichergestellt werden.
Interessanterweise und ergänzend hierzu werden an der südöstlichen Grundgrenze des geplanten Bauvorhabens aber sehr wohl ein Lärm-, und Sichtschutzmassnahmen zum dort angrenzenden Anrainer laut Bebauungsplan errichtet, und sogar eine Pufferzone vom gegenständlichen Baugrundstück anscheinend abgetreten, und dass obwohl das dortige Wohnhaus mehr als 30m entfernt ist.
Zu Spruch VII:
Auch dieser Einwand betrifft das Hintanhalten einer zumutbaren, unzulässigen Beeinträchtigung unserer Wohnqualität die wir sonst nicht gewährlistet sehen. Auch aus siedlungstechnischer Sicht erscheint eine Bebauung auf gleicher Flucht wie die bereits errichtete Wohnhausanlage, mit den dort ausgeführten Bauabständen die einzig gangbare Lösung zur Vermeidung unzulässiger Beeinträchtigungen für uns zu sein.
Zu Spruch VIII
Zu Spruch IX
Das gegenständliche Bauvorhaben und der Bebauungsplan mit seinen Auflagen als integrierender Bestandteil beziehen sich auf eine Grundstücksfläche, welche bereits durch Abzäunungen und vorbereitete Grundstücksteilungen deutlich verringert wird. Hierzu werden sogar Baugrenzlinien des gültigen Bebauungsplanes getrennt und der jetzt annähernd quadratische Bauplatz zu einem deutlich erschwert bebaubaren Vieleck verstümmelt. So soll auch die im Bebauungsplan angeführte Pufferzone zum im Westen landwirtschaftlich genutzten Grundstückabgetrennt und diesem zugeschlagen werden. Dadurch wird die von der Behörde sinnvollerweise verordnete Pufferzone ad absurdum geführt werden. Daher verlangen wir, dass diese Pufferzone, da im Bebauungsplan angeführt, auch nach erfolgter Teilung des Grundstückes noch am Baugrundstück weiter vorhanden sein muss. Auch im Südosten ist eine Grundstücksabtrennung geplant, welche die im Bebauungsplan angeführten Bauflächen zerteilt und keine gem. ROG zulässige Vorgangsweise rechtfertigt. Erschwerend muss festgestellt werden, dass dadurch das südliche Gebäude des Bauvorhabens im Zuge der Planung nach Westen abgerückt werden musste, um dann überhaupterst einen östlichen Mindestgrenzabstand von 4m zu erreichen. Dadurch erhöhen sich wieder an der südwestlichen Grundstücksgrenze durch Verringerung der Bauabstände die Belästigungen und Beeinträchtigungen auf unser Grundstück in unzulässiger Weise.
Zusammenfassend beharren wir auf die Errichtung der in der Mitte des Grundstückes geplanten Carports an unserer nördlichen Grundgrenze mit geschlossener Front nach Süden. Damit würden weder unsere Fundamente gefährdet, noch die mit Sicherheit aufkommende unzulässige Beeinträchtigung und Belästigung durch die Nutzung der geplanten Gebäude entstehen.
Generell sollten die Bauwerke auch zur og. Hintanhaltung übermäßiger Belästigung und Beeinträchtigung unsere Privatsphäre und Gesundheit in gleicher Flucht wie die bereits bestehende Wohnanlage errichtet werden.
Eine nachfolgende Teilung und Zerstückelung des gegenständlichen Baugrundstückes ist mangels Deckung im ROG und Widerspruch zum Bebauungsplan seitens der Gemeinde als rechtlich unzulässig zu beauflagen da hierbei wesentliche Planungsgrundsätze wesentlich verletzt werden.
Daher legen wir Beschwerde in den obig vorgebrachten Punkten zur Baubewilligung ein. Explizit beantragen wir hierzu die Anhörung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.“
Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde am 12.05.2023 unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand wurde die Baubehörde ersucht, dem Verwaltungsgericht Verfahrensakten in Bezug auf allfällige relevante rechtmäßige Bauwerke im Bereich der Grundgrenzen der Beschwerdeführerinnen zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 05.06.2023 wurden von Seiten der Behörde die maßgeblichen Verfahrensakten zur Vorlage gebracht.
Im Verfahrensgegenstand wurden der bautechnische Amtssachverständige DI M N sowie der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige Herr Mag. O P, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen und ersucht, entsprechend dem hg. Schreiben vom 09.06.2023 Befund und Gutachten unter Berücksichtigung Beschwerdevorbringens, soweit verfahrensrelevant, zu erstellen.
Im Beschwerdeverfahren wurde am 09.08.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Sachverständigengutachten abschließend erstellt wurden.
Im Zuge dieser Amtshandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin Frau C D auf die Beschwerden verwiesen und gab die Beschwerdeführerin an, dass in der südwestlichen Grundstücksecke des Bauplatzes ein Schacht im Zuge der Führung einer Fernwärmeleitung im Vorjahr errichtet worden sei und führte hinsichtlich der ins Treffen geführten Immissionsbeeinträchtigung aus, dass eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse, bezogen auf Lärm, durch die Schaffung der geplanten Pufferzone zum landwirtschaftlichen Betrieb Q R zu gewärtigen sei und ihr Grundstück im reinen Wohngebiet gelegen sei. In Bezug auf die der Baubehörde gemeldete Laube führte die Beschwerdeführerin an, dass nicht geplant gewesen sei, im Rahmen der Meldung dieses Vorhabens an die Baubehörde ein Gebäude zu melden, auch wenn es tatsächlich mittlerweile Gebäudeeigenschaft haben sollte und werde diesbezüglich das Einvernehmen mit der Baubehörde hergestellt werden. Im Zusammenhang mit Geländeveränderungen im Bereich ihrer Grundgrenze hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie befürchte, durch Geländeveränderungen laut Projekt insofern beeinträchtigt zu werden, als es zu einer Abgrabung bestehender Zaunfundamente fallbezogen kommen werde, wodurch die Überdeckung des Fundamentbereiches verringert werde und es bei Frost im Winter in Folge des Gefrierens von Wässern zu einer Beeinträchtigung der Zaunfundamente kommen könne und bedankte sich die Beschwerdeführerin abschließend für die korrekte und objektive Abführung der Verhandlung.
Der Vertreter der Bauwerberin änderte den verfahrenseinleitenden Antrag im Zuge der Verhandlung dahingehend, dass der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B projektgemäß entsprechend der ursprünglichen Auflage 3. des behördlichen Bescheides 2 m in Richtung Nordosten abgerückt werde und gab bezogen auf den beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Schacht am südwestlichen Grundstückseck des Bauplatzes an, dass die Errichtung eines derartigen Schachtes nicht bekannt sei und nicht projektgegenständlich sei. Weiters änderte der Vertreter der Bauwerberin den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend, dass der Abstand vom Zulauf zum Sickerschacht zur Sickerschachtsohle 2,5 m betragen wird, was bedeutet, dass der Sickerschacht um 0,7 m gegenüber dem Projekt (1,8 m) verlängert werden wird. Hinsichtlich der erforderlichen Wartung der Sickeranlage gab der Vertreter der Bauwerberin weiters an, dass entsprechend der ÖNORM B2506-1 (Fassung 01.08.2023), insbesondere dem Punkt 8.1 Rechnung getragen werde und sämtliche Versickerungsanlagen von Niederschlagswässern zur Sicherstellung einer entsprechenden Funktion regelmäßig gewartet würden. Dies erfolge in der Form, dass eine optische Kontrolle zumindest halbjährlich sowie nach außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen erfolgen werde. Ein außergewöhnliches Niederschlagsereignis betreffe einen stärkeren Gewitterregen. Darüber hinaus sei laut Angabe des Vertreters der Bauwerberin auch geplant, entsprechend Punkt 8.3 dieser ÖNORM bei nachlassender Sickerwirkung die Schlammschicht im Sickerschacht zu entfernern und die Filterschicht erforderlichenfalls zu ersetzen, wobei, wenn im Zuge der Kontrolle festgestellt werde, dass hinsichtlich Schachtabdeckungen eine ausreichende Tragfähigkeit durch Alterung, Überlastung oder Nutzungsänderung in Zweifel stehen würden, die Schachtabdeckungen ausgetauscht werden. Überdies gab der Vertreter der Bauwerberin an, dass im südwestlichen Grundstücksbereich laut seiner eingeholten Auskunft keine Fernwärmeleitung mit Anschluss errichtet werden solle und hielt antragsändernd fest, dass wenn ein Schacht in der Linienführung der Versickerungsmulde liegen sollte, die Versickerungsmulde ca. 0,5 m vor und auch nach dem Schacht unterbrochen werden wird. Zur Sicherung der Funktion der geplanten Mulde als entwässerungstechnische Einrichtung wurde der verfahrenseinleitende Antrag bauwerberseitig im Zuge der Verhandlung weiters dahingehend geändert, dass falls der direkt anstehende Untergrund nicht ausreichend sickerfähig ist und einen Kf-Wert von mindestens 1x10-5 m/s nicht aufweist, projektgemäß eine Anbindung an die sickerfähige Schicht, zum Beispiel über Schotterschlitze, fachkundig hergestellt werden wird und wurde bauwerberseitig auch angegeben, dass die geplante Sickermulde dahingehend gewartet werden wird, dass projektgemäß die Grünflächen auch in ausreichenden Abständen gemäht und von Unrat befreit werden, Schnittgut und Laub umgehend entfernt werden, unbewachsene oder erodierte Bereiche neu besät werden bzw. ergänzt werden, wobei keinerlei Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel zum Einsatz kommen werden.
Durch diese Projektänderungen wurde den fachlichen Forderungen des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung hinreichend Rechnung getragen und gab der Amtssachverständige für Hydrogeologie und Entwässerungstechnik auch an, dass sämtliche vorgenommenen Projektänderungen einer Verbesserung und dem Nachbarschutz dienen und auch andere Beteiligte dadurch nicht nachteilig betroffen werden könnten. Über Befragen durch das Gericht führte der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige auch aus, dass bezogen auf die Betriebssicherheit des in Beschwerde gezogenen Sickerschachtes auf Grundlage der vorgenommenen Projektänderungen aus fachlicher Sicht nicht mit Beeinträchtigungen in Form von unzumutbaren Belästigungen oder Gefährdungen, insbesondere hinsichtlich der im Bereich der Grundgrenze ausgeführten baulichen Anlagen zu rechnen sei und die geplante Mulde projektgemäß errichtet auch einen zusätzlichen Schutz der beschwerdeführenden Nachbarin und deren Liegenschaft gewährleiste. Einwirkungen auf im Grenzbereich vorhandene Bauwerke seien auszuschließen und werde diesbezüglich auf die fachlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Die Mulde sei in fachlicher Hinsicht betriebssicher, wie sie geplant sei und seien unzumutbare oder gefährdende Beeinträchtigungen durch Oberflächenwässer aufgrund projektierter Geländeveränderungen aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten. Oberflächenwässer von Balkonen und Terrassen würden auf vorgelagerten Wiesenflächen der Gärten in einem Abstand von mindestens 7 m sukzessive verrieseln und seien Beeinträchtigungen der Nachbarschaft dadurch ebenfalls auszuschließen. Nach Erstellung des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Gutachtens wurden an diesen Amtssachverständigen nachbarseitig keinerlei Fragen mehr gestellt und erstellte zuvor der bautechnische Amtssachverständige fallbezogen Befund und Gutachten hinsichtlich der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände, bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaft der Beschwerdeführerin C D, nachdem der Vertreter der belangten Behörde auch nochmals bestätigte, dass die Beschwerde der Frau E F am 18.01.2023 persönlich überreicht worden sei und keinerlei schriftliche weitere Beschwerdeeingabe erfolgt sei. Der bautechnische Amtssachverständige kam zum Schluss, dass selbst wenn in Bezug auf die Gartenlaube von einem Gebäude auszugehen sei, fallbezogen der Gebäudeabstand und Grenzabstand projektgemäß eingehalten sei und konnte der bautechnische Amtssachverständige aus fachlicher Sicht auch Einflüsse auf die Fundamente der Zaunanlage in Folge geplanter Geländeveränderungen und Einflüsse auf die Gartenlaube der Beschwerdeführerin ausschließen, sofern diese fachgerecht hergestellt worden seien, was Wässer und gefrierende Wässer betreffe und wurden auch Einwirkungen hinsichtlich der frostsicheren Gründung der Einfriedung, ausgehend vom Tiefpunkt der Geländemulde, aus bautechnischer Fachsicht ausgeschlossen, wobei in bautechnischer Hinsicht auch festgehalten wurde, dass sich durch die Verlegung des besagten Sickerschachtes der Wohnanlage B 2 m in Richtung Nordosten keine Änderung der getroffenen bautechnischen Aussagen ergebe.
Von Seiten der Vertreter der belangten Behörde wurde fallbezogen auch bestätigt, dass sich der Bauplatz im „Allgemeinen Wohngebiet“ befinde und angegeben, dass eine Schachterrichtung im südwestlichen Bereich des Bauplatzes im Zusammenhang mit einer Wasserleitung bzw. einem Kanal behördenseitig ausgeschlossen werden könne und wurde nach Durchführung des Beweisverfahrens von Seiten der belangten Behörde auf eine weitere Stellungnahme verzichtet; ebenso verzichtete der Vertreter der Bauwerberin nach Schluss des Beweisverfahrens auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme.
Auf Grundlage des beschwerdegegenständlichen Projektes sowie des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens lässt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters folgender Sachverhalt feststellen:
Mit Eingabe vom 21.12.2020 beantragte die A B GmbH bei der Baubehörde die baurechtliche Bewilligung für die „Errichtung von 2 Wohnanlagen (40WE), 40 PKW-Stellplätzen (6 Carportanlagen f. 6 bzw. 8 PKW), 10 Stellplätzen in freier Aufstellung (davon 2 barrierefrei), 2 überdachten Müllplätzen, internen Erschließungsstraßen, Zaunanlagen (H=1,35m), Böschungsmauern, sowie diversen Geländeveränderungen auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** Ddorf. Der Bauplatz befindet sich laut Flächenwidmungsplan im „Allgemeinen Wohngebiet“.
Vor Schluss der erstinstanzlichen Bauverhandlung am 23.02.2021 erhoben die Nachbarinnen Frau C D, Eigentümerin des Grundstückes ***, sowie Frau E F, Eigentümerin des Grundstückes ***, die eingangs wiedergegebenen, näher beschriebenen Einwendungen. Die Beschwerdeführerliegenschaften sind laut Flächenwidmungsplan im „Reinen Wohngebiet“ gelegen.
Nach Durchführung der behördlichen Verhandlung wurde in Bezug auf das gesamte Grundstück Nr. ****, KG Ddorf, im Ausmaß von 7048 m², welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Fohnsdorf als „Aufschließungsgebiet allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4 ausgewiesen ist, der Bebauungsplan „K-A-Straße“ erstellt und beschlossen am 30.09.2021, zur GZ: A/2469/2021, welcher mit der Verordnung vom 04.04.2022 im Rahmen einer 1. Änderung dieses Bebauungsplanes aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 03.06.2022, GZ: ******, geändert wurde. Auch diese 1. Änderung des Bebauungsplanes „K-A-Straße“ ist rechtkräftig und erstreckt sich auf das gesamte Grundstück Nr. ****, KG Ddorf. In diesen Bebauungsplänen sind neben Regelungen im Zusammenhang mit der Verkehrserschließung, Freiflächen und Grünlagen auch Regelungen im Zusammenhang mit der Bebauungsweise, der Lage der Gebäude und der Baugrenzlinien (§ 4) getroffen; darüber hinaus sind neben einer Regelung in Bezug auf Gebäude und Bauformen, Einfriedungen sowie der Ausnutzbarkeit der Grundflächen auch Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung von Oberflächenwässern (§ 7 leg. cit.) enthalten. Auf Grundlage eines raumplanerischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Dichteüberschreitung wurde darin weiters die Bebauungsdichte von maximal 0,6 festgesetzt.
Mit dem in der Folge bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf wurde im Spruch I. dieses Bescheides vom 14.12.2022, Zahl: 131-9/9-BV-2021/D/3195/2021, die Baubewilligung unter Vorschreibung von 3 Auflagen erteilt und wurden in den Spruchteilen II. bis X. die Einwendungen der Frau C D und der Frau E F zurück- bzw. abgewiesen.
Den Auflagenpunkten 2. und 3. im Spruchteil I. dieses Bescheides ist Nachstehendes zu entnehmen:
„2. Vor Errichtung der Sickerschächte ist am jeweiligen Standort durch einen protokollierten Sickerversuch der Versickerungsgrad festzustellen und bei Minderdimensionierung von Sickerschächten dieser auf Basis eines eruierten Versickerungsgrades entsprechend abzuändern.
3. Der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B ist 2,0m Richtung Nordosten abzurücken oder in den südlichen Bereich vor dem Müllraum bzw. Fahrradabstellraum an geeigneter Stelle umzusituieren.“
Der Baubescheid wurde den Nachbarn Frau C D und Frau E F am 19.12.2022 zugestellt.
Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 12.01.2023 erhoben diese bei der belangten Behörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei die Beschwerde der Frau C D der Behörde am 16.01.2023 übermittelt wurde und jene der Frau E F von dieser am 18.01.2023 bei der Behörde persönlich abgegeben wurde. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 16.01.2023.
In Bezug auf die Beschwerde der Frau E F ist somit festzustellen, dass diese verspätet eingebracht wurde.
Das gegenständliche Projekt auf Gst Nr **** sieht die Errichtung zweier langgestreckter Wohngebäude mit mittiger offener Erschließung vor. In diesem Verfahren relevant ist ein Nachbargrundgrenzabschnitt von rund 10 m südwestlich zu Gst Nr ***. Hier ist die Wohnanlage Bauabschnitt B zweigeschossig, im Lageplan ist an der südwestlichen Gebäudeecke ein Grenzabschnitt von 9,34 m bemaßt, vorgelagert ist im 1. Obergeschoß ein rund 1,8 m tiefer Balkon dargestellt, daraus ergibt sich ein Grenzabstand der Balkonfront von 7,54 m. Ostseitig ist ein weiterer Balkon vorhanden, welcher um rund 0,93 m weiter vorgerückt liegt, dieser ist aber bereits im Abschnitt gegenüber dem östlichen Nachbarn gelegen.
Am Beschwerdeführergrundstück Nr. *** ist ein Wohngebäude vorhanden, welches durch mehrere Zu- und Umbauten verändert wurde. Mit Schreiben der Baubehörde der Gemeinde Fohnsdorf vom 15.05.2003 erging mit dem Betreff „Genehmigung baubewilligungsfreies Vorhaben“ eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, vormals Frau S T, nunmehr C D. Im Lageplan der Meldung ist im nordostseitigen Bereich des Gst Nr. *** eine Fläche von rund 25 m² dargestellt. Weiters liegen zwei Blätter mit der Beschreibung Südseite und Westseite vor, diese Blätter sind aber beinahe vergilbt. Im Schreiben weist die Baubehörde darauf hin, dass auch baubewilligungsfreie Vorhaben den gesetzlichen Regelungen des Stmk. BauG, z. B. Abstandsregelungen, zu entsprechen haben. Es gibt in dieser Lageskizze keine exakte Beschreibung der Grenzabstände, auch ist aufgrund der fehlenden Darstellung unklar, ob es sich um ein überwiegend umschlossenes Gebäude oder eine offene Gartenlaube handelt.
Laut Planskizze lässt sich gerade noch erschließen, dass eine Firsthöhe von rund 3,3 m vorgesehen ist. Eine Lage unmittelbar an der Grundgrenze ist laut Skizze auch möglich.
Aus den Daten des WebGis Steiermark konnte jedenfalls festgestellt werden, dass die gegenständliche Gartenlaube zur nördlichen Grundgrenze des Projektgrundstückes einen Grenzabstand ostseitig von 0,40 m aufweist und westseitig 0,44 m. Dies sind die Vermessungsdaten, die in das Geo-Informationssystem eingespielt werden. Aufgrund der Vermessungstoleranzen von rund 5 cm ist nicht anzunehmen, dass die gegenständliche Gartenlaube auch bei Grenzberichtigung unmittelbar an der Grundgrenze zu liegen kommt. Auch ist nicht anzunehmen, dass aufgrund Vermessungstoleranzen und Grundgrenzkorrekturen ein Grenzabstand vom 1,0 m erreicht werden kann.
Aus der Aktenlage und aus öffentlich zugänglichem Bildmaterial konnte festgestellt werden, dass die Gartenlaube zumindest zweiseitig umschlossen ist. Laut Angabe der Beschwerdeführerin ist auch die Westseite zur Hälfte geschlossen. Demnach liegt ein überdeckter und überwiegend umschlossener Bereich vor und hat die Gartenlaube in der Natur Gebäudeeigenschaften.
Festgestellt wird in Bezug auf die Meldung der Beschwerdeführerin an die Baubehörde vom 08.05.2003, dass sich aus dieser Eingabe deutlich ergibt, dass gegenständlich die Errichtung einer Gartenlaube mit 5x5 m (25 m2) damals der Projektwille war und war beschwerdeführerseitig auch nicht geplant im Rahmen dieser Meldung der Behörde ein Gebäude zu melden, auch wenn es tatsächlich mittlerweile Gebäudeeigenschaft haben sollte.
Das gegenständliche Wohnprojekt weist Geschoßhöhen von nicht mehr als 3,0 m auf, daher ist der den Beschwerdeführern zugewandte Gebäudeteil mit zwei Geschoßen abstandsrelevant, der mindestens erforderliche Grenzabstand beträgt somit 4 m. Dieser Abstand ist mit 9,34 m bzw. östlich angrenzend mit 8,415 m jedenfalls eingehalten.
Der Gebäudeabstand zum Wohngebäude der Beschwerdeführerin beträgt rund 14 m. Das Nachbargebäude ist mit zwei Geschoßen abstandsrelevant, der Mindestgebäudeabstand von 8 m ist damit jedenfalls eingehalten.
Zur oben behandelten Gartenlaube ist es im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, ob diese Gebäudeeigenschaften aufweist oder nicht, da zu diesem eingeschossigen Bauwerk der Mindestgebäudeabstand von 7 m mit rund 7,9 m jedenfalls eingehalten ist.
Es wird festgestellt, dass bezogen auf das Beschwerdeführergrundstück *** sowohl der Grenzabstand als auch der erforderliche Gebäudeabstand projektsgemäß eingehalten wird.
Im verfahrensgegenständlichen Bereich des Grundstückes werden Geländeveränderungen vorgenommen, diese stellen sich laut Lageplan, Schnitten und Ansichten so dar, dass bei der südwestlichen Wohneinheit das Gelände abgegraben wird, im Übergangsbereich zur Grundgrenze wird eine Mulde ausgebildet. Im Übergangsbereich zur nächsten Wohneinheit ostseitig ist nach wie vor eine Mulde vorhanden, hier wechselt die Geländeveränderung von einer Abgrabung in eine Einschüttung im Gebäudebereich, das Gelände an der südlichen Grundgrenze sinkt nach Osten hin weiter ab. Aus den Plandarstellungen ergibt sich, dass das unveränderte Gelände an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführerinnengrundstück jedenfalls höher liegt, als am dahinterliegenden Projektgrundstück.
Im Bereich der Grundgrenze zur Mulde hin ist das Gelände flach geböscht.
In den Schnitten und Ansichten des Einreichplans ist die Geländeveränderung in der Form dargestellt, dass an der Grundgrenze, beginnend zum Projektgrundstück hin, eine Böschung angelegt ist und anschließend eine Geländemulde ausgebildet ist. Diese Geländemulde weist im südwestlichsten Bereich des Grundstückes eine maximale Tiefe gegenüber dem unveränderten Gelände von rund 0,4 m auf. Hier beträgt der Abstand des Tiefpunkts der Geländemulde von der Grundgrenze laut Lageplan sogar rund 1,5 m. Im Kreuzungsbereich der Grundstücke ***, *** und dem Projektgrundstück rückt die Mulde an die Grundgrenze, da hier die Geländeveränderung gegen 0 geht.
Aus bautechnischer Fachsicht sind Einflüsse auf die Fundamente der Zaunanlage und die Gartenlaube durch die geplanten Geländeveränderungen auszuschließen, sofern die Gartenlaube und die Zaunanlage fachgerecht hergestellt wurden, was nicht nur Wässer, sondern auch gefrierende Wässer betrifft. Einwirkungen hinsichtlich der frostsicheren Gründung der Einfriedung, ausgehend vom Tiefpunkt der Geländemulde können nicht erfolgen.
Entwässerungstechnische Beschreibung:
Örtliche Gegebenheiten
Das Projektgrundstück ****, KG Ddorf liegt in der Gemeinde Fohnsdorf direkt südlich der K-A-Straße (siehe Abbildung 1). Das Grundstück der Beschwerdeführerin *** KG Ddorf liegen direkt südwestlich angrenzend an das Projektgrundstück.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 1: Lage Projektgrundstück (GIS Steiermark)
Die Höhenverhältnisse am Projektgrundstück im Bestand, basierend auf den aktuellen ALS Daten (GIS Steiermark), sind in Abbildung dargestellt. Das Gelände fällt leicht von West nach Ost mit einem Gefälle von ca. 1,5 %. In Nord-Süd Richtung (Schnittführung im Bereich des Grundstücks ***) ist das Gelände nahezu eben. Dies zeigt sich auch aus der Darstellung der Fließpfade im Nahbereich des Projektgrundstücks (Abbildung ). Im direkten Nahbereich zum Projektgrundstück befinden sich lt. GIS Steiermark keine aufrechten Wasserrechte.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 2: Höhenverhältnisse am Projektgrundstück (Istzustand, basierend auf ALS Laserscandaten GIS Steiermark). Links: Höhenprofil in West-Ost Richtung, Rechts: Höhenprofil in Nord-Süd Richtung
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 3: Fließpfade im Bereich des Projektgrundstücks (GIS-Steiermark)
Untergrundverhältnisse
Geologie
Aus regionalgeologischer Sicht kommt das Grundstück ****, KG Ddorf, in den in den quartären Sedimenten der Niederterrasse zu liegen. Der geologische Aufbau lässt sich aus den nahegelegenen (300-1000 m Entfernung) Bohrprofilen ******, ******, ******, ****** und ******, GIS Steiermark (Fachkarten Gewässer, Hangwasser/Rutschungen, Geologie und Geotechnik, Naturgefahren sowie die ALS-Daten unter https://gis.stmk.gv.at/wgportal/atlasmobile) ableiten. Unter dem Humus liegt zum Teil eine wechselnd mächtige Deckschicht (bis maximal 1,9 m) aus bindigem Material. Im Liegenden folgen generell sandig, steinige Kiese.
Hydrogeologie
Die oben beschriebenen sandig, steinigen Kiese bilden den Grundwasserleiter. Aus den oben erwähnten Bohrprofilen geht eine Höhenlage des Grundwasserspiegels in einer Tiefe von ca. 24,5 -25,0 m unter Gelände hervor. Dies entspricht einer Höhenlage von ca. 704 -702 müA. Diese Höhenlage wird auch durch die Ergebnisse der Grundwassermodellierung aus der Studie, Grundwasserkörper GK ******, Afeld-M, Instationäres Grundwassermodell, Endbericht 2016, erstellt durch U V GmbH, G, welche für diesen Bereich einen Grundwasserstand von ca. 704 -705 müA erbrachte, bestätigt. Aus selbiger Studie geht auch hervor, dass im betrachteten Bereich an den Bohrungen ****** und ****** Pumpversuche durchgeführt worden sind, aus welchen sich kf Werte von ca. 1x10-3 bis 2x10-3 m/s ergeben haben.
Entwässerungskonzept
Geplante Maßnahmen
Die Befundaufnahme hinsichtlich Planung und Bemessung der Entwässerungsanlagen folgt der Einreichplanung (Einreichpläne A B GmbH vom 14.12.2020 a. Ansichten Systemschnitte A-A, B-B, Plannummer: ******, b. Lageplan, Geländeveränderungen, Plannummer: ******, c. Kanalaußenanlagenplan Plannummer: ******) den beigelegten Bemessungsblättern (Beilagen zum Bauakt: „Bemessung der Retentionsanlagen i.A. an ÖNORM B2506-1, DWA A 138 und DWA A 117“ A B GmbH, 14.12.2022 für folgende Entwässerungsanlagen: a. Sickerschacht 1, 2 und 3, b. Retentionsmulde 1 und 2, c. Versickerungspuffer) sowie dem Baubescheid (Bescheid vom 14.12.2022, Zahl: 131-9/9-BV-2021/D/3195/2021).
Generell ist eine Versickerung der auf den zukünftig befestigen Flächen anfallenden Wässer geplant. Für die Verbringung der auf den Dachflächen anfallenden Wässer sind insgesamt fünf Sickerschächte vorgesehen. Die auf den Zufahrtsstraßen und Parkplatzflächen anfallenden Wässer werden projektgemäß über zwei Retentionsmulden sowie über eine Sickeranlage mit unterirdischem Schotterkörper und einer vorgeschalteten Filteranlage vorgereinigt und versickert.
Zusätzlich ist lt. dem Kanalaußenanlagenplan (Einreichpläne A B GmbH vom 14.12.2020, c. Kanalaußenanlagenplan, Plannummer: *****) umlaufend entlang der Grundgrenze eine Humusmulde geplant. Diese ist auch in den Ansichten und Systemschnitten dargestellt.
Relevante Entwässerungsanlagen
In weiterer Folge werden nur jene Entwässerungsanlagen im Detail betrachtet und beschrieben, welche aufgrund der geplante Höhenlage bzw. der Lage der Objekte für das Grundstück der Beschwerdeführerin potentiell zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung führen könnten. Dies betrifft den im Nahbereich der südwestlichen Grundstücksgrenze geplanten Sickerschacht S3 für die Versickerung der auf dem westlichen Objekt der Wohnanlage B anfallenden Dachwässer sowie die an der Grundgrenze geplante Humusmulde.
Dimensionierung der Sickeranlagen
In den Beilagen zum Bauakt: „Bemessung der Retentionsanlagen i.A. an ÖNORM B2506-1, DWA A 138 und DWA A 117“ A B GmbH, 14.12.2022 für folgende Entwässerungsanlagen a. Sickerschacht 1, 2 und 3, b. Retentionsmulde 1 und 2, c. Versickerungspuffer, wurde eine Bemessung der Oberflächenentwässerungsmaßnahmen für das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt. Die für die Dimensionierung des Sickerschachts S3 angesetzten Grundlagen sind in der folgenden Tabelle 1 dargestellt.
Für die geplanten Humusmulden an den Grundgrenze wurde keine Dimensionierung durchgeführt. Im Baubescheid (Bescheid vom 14.12.2022, Zahl: 131-9/9-BV-2021/D/3195/2021) wird dazu wie folgt ausgeführt: „Zur Vermeidung einer Gefährdung von Nachbargrundstücken durch etwaige Oberflächenwasseransammlungen ist seitens des Bauwerbers vorgesehen, entlang der westlichen, südlichen und östlichen Grenzbereiche Humusmulden zu situieren“
Tabelle 1 Grundlagen für die Bemessung des Sickerschachts S3
Gitterpunkt eHyd
Jährlichkeit Bemessungsereignis
10-jährlich
Abflussbeiwerte
Extensives Gründach
0,5
Kiesdach
0,7
Durchlässigkeit des Untergrundes
(Dimensionierung Sickerschacht + Schotterkörper)
kf-Wert
1,0 x10-5 m/s
Durchlässigkeit Schachtsohle (Dimensionierung Sickerschacht)
kf-Wert
Nicht gesondert betrachtet
Sicherheitsbeiwert β
1,0
Die Dimensionierung des Sickerschachts bzw. die Berechnung des erforderlichen Retentionsvolumens wurde in einem Tabellenkalkulationsblatt durchgeführt und ist in den Beilagen zum Bauakt „Bemessung der Retentionsanlagen i.A. an ÖNORM B2506-1, DWA A 138 und DWA A 117“ A B GmbH, 14.12.2022 für folgende Entwässerungsanlagen a. Sickerschacht 1, 2 und 3, b. Retentionsmulde 1 und 2, c. Versickerungspuffer, dargestellt. Die Berechnung erfolgte in Anlehnung an das ÖWAV Regelblatt 45.
In der Planung ist vorgesehen, einen Schotterköper (Drainageschotter 40/70) unter und um einen Sickerschacht (DN2000) herum anzuordnen. Laut Lageplan beträgt die Grundfläche diese Schotterkörpers 4,4 x 4,4 m also 19,36 m². Dieser Wert wurde auch als wirksame Sickerfläche in der Dimensionierung angesetzt. Das im Sickerschacht verfügbare Volumen wurde von der Schachtsohle bis zur Unterkante der Zulaufleitung berechnet.
Die Annahme zur Durchlässigkeit des Untergrundes von kf = 1x10-5 m/s wird in den Bemessungsunterlagen nicht weiter begründet.
Eine Berechnung des erforderlichen Volumens für ein Durchsickern der Sickerpackung (Filterschicht) aus dem Schacht in den darunterliegenden Schotterkörper wurde nicht gesondert durchgeführt. Nach ÖNORM B2506-1 gilt: „Die Sickerleistung ist sowohl für die Filterschicht als auch für den anstehenden Boden zu ermitteln. Als wirksame Sickerflächen sind zwei Flächen zu betrachten: Die Sohlfläche des Sickerschachtes Af mit der dazugehörigen Durchlässigkeit des vorgesehenen Filters kf1, und die Fläche der Baugrubensohle für den Sickerschacht As (maximal das Zehnfache Af) mit der Sickerleistung des anstehenden Bodens kf2.“ Nach dem Bemessungstool des ÖWAV Regelblatt 45 ist der Ansatz einer maximalen Durchlässigkeit für die Filterschicht von kf1 = 1x10-3 m/s zulässig.
Darstellung der Entwässerungsanlagen
Die Lage des Sickerschachts S3 an der südwestlichen Grundstücksgrenze sowie die Humusmulden an den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführenden sind im Plan „Kanalaußenanlagenplan“ (Einreichpläne A B GmbH vom 14.12.2020 c. Kanalaußenanlagenplan, Plannummer: ******) dargestellt. In diesem Plan ist auch ein Detailschnitt des Sickeschachtes dargestellt. Im Zuge der Verhandlung wurde dieser Sickerschacht der Wohnanlage B projektsgemäß 2 m in Richtung Nordosten abgerückt.
Im Plan „Ansichten – Systemschnitte A-A, B-B“ in (Einreichpläne A B GmbH vom 14.12.2020 a. Ansichten -Systemschnitte A-A, B-B, Plannummer: *****) ist in der „Ansicht West“ die Geländesituation im Ist- und Projektzustand sowie die geplante Humusmulde an der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** der Beschwerdeführerin dargestellt.
Geländeveränderungen im Nahbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin
Im Bescheid (Bescheid vom 14.12.2022, Zahl: 131-9/9-BV-2021/D/3195/2021) wird zu den Geländeveränderungen auf dem Projektgrundstück wie folgt ausgeführt:
„Vorgesehen ist die Herstellung einer auf Absoluthöhe 724,80 niveauebenen Fläche auf dem die Wohnblöcke errichtet werden sollen. Hierfür sollen Bereiche im Südwesten mit derzeitigen Absoluthöhen von 725,20 bis 725,31 (südwestlicher Eckbereich) unter Ausbildung von Böschungen mit Verhältnissen von rund 2:3 an den westlichen und südlichen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken ***, *** und **** abgegraben sowie im Bereich der Grundstücke ***, **** Aufschüttungen samt Böschungen 2:3 mit vorgelagerten Humusmulden an den Böschungsfüßen hergestellt werden. Entlang der Böschungsfüße und Einschnitte (Abgrabungsbereich) sind ebenso Humusmulden vorgesehen. Diese Mulden sollen eine Breite von rund 1,0 m und eine Tiefe von rund 10-20 cm aufweisen und der zusätzlichen Auffangung etwaiger Niederschlagswasseransammlungen dienen. Im südöstlichen Bereich sowie im Nordwestlichen Bereich sind Böschungsmauern bis zu max. 1,0 m als Geländeveränderungsabschluss vorgesehen“
Aus dem Lageplan sowie dem Plan „Ansichten – Systemschnitte A-A, B-B“ in (Einreichpläne A B GmbH vom 14.12.2020 a. Ansichten - Systemschnitte A-A, B-B, Plannummer: *****) wird ersichtlich, dass das Projektgrundstück im Südosten im Nahbereich zum Grundstück *** abgesenkt, eine Böschung hergestellt sowie die oben beschriebene Humusmulde angeordnet werden soll.
Betrieb und Wartung der Entwässerungsanlagen
Hinsichtlich des Betriebs und der Wartung der Entwässerungsanlagen sind weder im ursprünglichen Projekt noch im Baubescheid Angaben enthalten.
Festzustellen ist, dass im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 09.08.2023 von Seiten der Bauwerberin nachstehende Projektänderungen bekanntgegeben wurden:
Der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B wird projektgemäß entsprechend der ursprünglichen Auflage 3. des behördlichen Bescheides 2 m in Richtung Nordosten abgerückt werden. Aufgrund der fachlichen Forderung ist nunmehr geplant, den Abstand vom Zulauf zum Sickerschacht zur Sickerschachtsohle auf 2,5 m zu vergrößern, zumal projektgemäß ursprünglich 1,8 m vorgesehen waren, was bedeutet, dass der Sickerschacht um 0,7 m verlängert wird.
Hinsichtlich der erforderlichen Wartung der Sickeranlage wird projektgemäß der ÖNORM B2506-1 (Fassung 01.08.2013) Rechnung getragen werden, insbesondere dem Punkt 8.1, sodass sämtliche Versickerungsanlagen von Niederschlagswässern zur Sicherstellung einer entsprechenden Funktion regelmäßig gewartet werden, was in Form einer optischen Kontrolle zumindest halbjährlich sowie nach außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen (stärkerer Gewitterregen) erfolgen wird. Darüber hinaus ist entsprechend Punkt 8.3 dieser ÖNORM auch geplant, bei Nachlassen der Sicherwirkung die Schlammschicht im Sickerschacht zu entfernen und die Filterschicht erforderlichenfalls zu ersetzen, wobei, wenn im Zuge der Kontrolle festgestellt wird, dass hinsichtlich Schachtabdeckungen eine ausreichende Tragfähigkeit durch Alterung, Überlastung oder Nutzungsänderung in Zweifel stehen, die Schachtabdeckungen ausgetauscht werden. In Bezug auf die dem Beschwerdeführergrundstück zugewandte Versickerungsmulde ist geplant, falls in der Linienführung der Versickerungsmulde ein Schacht vorliegend ist, die Versickerungsmulde ca. 0,5 m vor und auch nach dem Schacht zu unterbrechen.
Weiters ist projektiert, dass falls der direkt anstehende Untergrund im Bereich der Versickerungsmulde nicht ausreichend sickerfähig ist und einen Kf-Wert von mindestens 1x10-5 m/s nicht aufweist, projektgemäß eine Anbindung an die sickerfähige Schicht, zum Beispiel über Schotterschlitze, fachkundig hergestellt wird, um die sichere Funktion der geplanten Mulde als entwässerungstechnische Einrichtung sicherzustellen.
Im Zusammenhang mit der geforderten Wartung der Sickermulde ist festzuhalten, dass projektgemäß die Grünflächen auch in ausreichenden Abständen gemäht und von Unrat befreit werden, Schnittgut und Laub umgehend entfernt werden, unbewachsene oder erodierte Bereiche neu zu besät werden bzw. ergänzt werden, wobei keinerlei Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel zum Einsatz kommen.
Es ist festzustellen, dass die projektierten bzw. vorgeschriebenen Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer laut Projekt derart angeordnet, hergestellt und instandgehalten werden, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen in Bezug auf das Beschwerdeführergrundstück *** nicht entstehen.
Weiters erfolgt die Feststellung, dass aufgrund der geplanten Geländeveränderungen und den damit einhergehenden Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen in Bezug auf die Beschwerdeführerliegenschaft *** verursacht werden.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf Basis des zu beurteilenden Projektes in verfahrensrelevanter Hinsicht auf die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen DI M N, bautechnischer Amtssachverständiger, sowie Mag. O P, hydrogeologischer und entwässerungstechnischer Amtssachverständiger, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, gründen, welchen die teilweise auch aus fachlicher Sicht geforderten, vorbeschriebenen Projektänderungen durch die Bauwerberin im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zugrundegelegt wurden, wobei diese schlüssigen Gutachten, insbesondere auch als im Einklang mit den maßgeblichen Bauvorschriften des Landes stehend zu bezeichnen sind. Diesen wurde beschwerdeführerseitig auch nicht im Rahmen eines Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In Bezug auf die Verspätung der Beschwerde der Frau E F stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Aktenlage sowie die Auskunft der Baubehörde am 16.05.2023 in Bezug auf die persönliche Beschwerdeeinbringung durch diese Nachbarin. Die persönliche Abgabe des Beschwerdeschreibens durch diese Nachbarin wurde im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung auch baubehördlicherseits nochmals ausdrücklich bestätigt und wurde festgehalten, dass diese erst am 18.01.2023 bei der Gemeinde abgegeben wurde und eine schriftliche Eingabe in diesem Zusammenhang durch diese Nachbarin nicht erfolgt ist.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (21.12.2020) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„[…] Bauliche Anlage (Bauwerk):
eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; […]“
§ 4 Z 15 Stmk. BauG:
„[…] Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt; […]“
§ 4 Z 29 Stmk. BauG:
„[…] Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke […]“
§ 4 Z 30 Stmk. BauG:
„[…] Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können; […]“
§ 4 Z 34 Stmk. BauG:
„[…] Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß; […]“
§ 4 Z 44 Stmk. BauG:
„[…] Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; […]“
§ 4 Z 45 Stmk. BauG:
„[…] Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer; […]“
§ 4 Z 48 Stmk. BauG:
„[…] Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden; […]“
§ 13 Stmk. BauG:
„Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
für Nebengebäude oder
wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;
für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für
– Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 19 Z 1 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a); […]“
§ 20 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen oder
b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden;
e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;
3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;
6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 21 Stmk. BauG:
„Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.
(2) Meldepflichtig sind überdies:
1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
4. der Einbau von Treppenliften;
5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;
7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.
(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
1. Die Mitteilung hat zu enthalten:
– die Grundstücknummer,
– die Lage am Grundstück,
– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich
– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 26 Stmk. BauG:
„Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
1. gewerblichen Betriebsanlage oder
2. Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder
3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 27 Stmk. BauG:
„Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 87/2013“
§ 29 Abs 1 u 5 Stmk. BauG:
„Entscheidung der Behörde
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
[…]
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. […]“
§ 57 Abs 2 Stmk. BauG:
„[…] (2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. […]“
§ 88 Stmk. BauG:
„Anforderungen
Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 119s Stmk. BauG:
„Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen,
2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, jedoch noch nicht konsumiert wurden, oder
3. die auf Grundlage einer Baubewilligung errichtet werden, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 beantragt und nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 erteilt wurde, haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
(3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder
2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,
ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022“
Im Beschwerdefall gilt es in rechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).
Fallbezogen bildet demnach die behördliche Erteilung der beantragten Baubewilligung die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.
Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin Frau C D Eigentümerin des an den Bauplatz südlich angrenzenden Grundstücks *** und daher auch als Nachbarin im Sinne der Reglung des § 4 Z 44 Stmk. BauG anzusehen.
Im Baubewilligungsverfahren kommt den Nachbarn jedoch nur ein beschränktes Mitsprachrecht zu. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH am 03.12.1980, Slg. Nr. 10.317/A);- dies im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Präklusionswirkung der erstinstanzlichen Bauverhandlung.
Im erstinstanzlichen Bauverfahren wurde anlässlich der Bauverhandlung am 23.02.2021 von der Nachbarin Frau C D einwendendes Vorbringen laut Beilage 1 der bezughabenden Verhandlungsschrift im Zuge der Verhandlung mündlich vorgetragen und im Übrigen auch im Rahmen dieser Amtshandlung weiter ergänzt.
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).
Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).
In nachbarrechtsrelevanter Hinsicht wendete sich die Beschwerdeführerin gegen projektierte Entwässerungsanlagen, indem sie im Wesentlichen ausführte, dass in Bezug auf den am südwestlichen Ende des Grundstückes situierten Sickerschacht eine Versickerung nicht stattfinden dürfe, zumal es auch in den vergangenen Jahren massive Probleme durch Überschwemmungen durch Versickerung von Oberflächenwässer im Keller gegeben habe und zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen ein Abstand von 50m zum Kellerbereich notwendig sei und führte weiters aus, dass an der westlichen Grundstücksgrenze eine Verringerung des Höhenniveaus des Grundstückes um ca. 30cm gegeben sei und zusätzlich von der errichteten Gebäudekante eine Neigung der neu zu errichtenden Rasenoberfläche von ca. 4° in Richtung Grundgrenze der Einwendungswerberin vorgesehen sei und in weiterer Folge ein Oberflächenentwässerungsgraben an der unmittelbaren Grundgrenze ca. 70cm unter derzeitigem Niveau liegend im Plan dargestellt sei und in diesem Bereich an der Grundstücksgrenze Fundamente für einen Zaun und direkt anschließend auch Fundamente für den an der Grundstücksgrenze befindlichen „Zubau“ in ca. 1,2 m Tiefe von der am Grundstück vorhandenen Geländehöhe bestehen würden und durch das Bauvorhaben die Fundamente massiv gefährdet würden, da es nur mehr eine Erdüberdeckung von weniger als 60cm geben würde und zusätzlich in dem Teil durch den Böschungsgraben Wasser zur Versickerung gebracht werde, welches in den Wintermonaten durch die vorherrschende Vollbeschattung nach oberflächlicher Versickerung gefrieren werde, womit die Fundamente der Einwendungswerberin beschädigt würden (Risse, Nachaußenkippen der Zaunbewehrung und massive Verformung, Beschädigung des „Zubaus“ würden durch unterfrierende Feuchte stattfinden). Nachbarseitig wurden daher bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abrücken von der Grundgrenze von 1,5m verlangt, sodass ein derartiger Abstand als Frostkoffer dazu führen werde, die Fundamente auf Dauer vor Schäden zu bewahren und Streitigkeiten künftig hintanzuhalten.
Auf Grund dieses einwendenden Vorbringens befürchtet die Beschwerdeführerin C D somit, ausgehend vom näher bezeichneten Versickerungsschacht und einem geplanten Oberflächenentwässerungsgraben, Gefährdungen der Zaun- und „Zubaufundamente“ auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und Beeinträchtigungen durch Oberflächenwässer im Zusammenhang mit näher beschriebenen projektierten Veränderungen des Geländes, womit in nachbarrechtlicher Hinsicht Beeinträchtigungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 57 Abs 2 und 88 Stmk. BauG releviert wurden und damit eine Verletzung des Nachbarrechtes nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG beschwerdeführerseitig unzweifelhaft wirksam behauptet wurde.
Weiters wendete sich die beschwerdeführende Nachbarin im Zuge des behördlichen Bauverfahrens vor Schluss der Bauverhandlung auch gegen den aus ihrer Sicht zu geringen Abstand von ca. 9m, bezogen auf den auf ihrem Grundstück errichteten „Zubau“, wenngleich im Zusammenhang mit Brandschutzbelangen, womit beschwerdeführerseitig im Ergebnis jedoch auch das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG wirksam angezogen wurde.
Was brandschutztechnische Belange anlangt, welche von Seiten der Beschwerdeführerin auch ins Treffen geführt wurden, so kommt den Nachbarn nach § 26 Abs 1 Z 4 Stmk. BauG ein Nachbarrecht lediglich im Zusammenhang mit der brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (vgl. § 52 Abs 2 Stmk. BauG) zu. Wenn die nunmehrige Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung auch monierte, dass nicht sämtliche „Anrainer“ geladen worden seien und damit nicht jegliche möglichen Einwendungen Berücksichtigung gefunden hätte, so gilt es festzuhalten, dass sich dieser Einwand zum einen nicht auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin bezieht und zum anderen, dass deshalb damit ein Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG von ihr nicht geltend gemacht wird. Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 Stmk. BauG ist taxativ, d.h. erschöpfend (vgl. z.B. VwGH am 24.10.2006, 2003/06/0203). Auch mit dem Vorbringen der mangelnden Einhaltung der Bebauungsdichte wird demnach kein Nachbarrecht angesprochen; ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Bebauungsdichte, die in einer Verordnung angeordnet ist, besteht nicht (vgl. z.B. VwGH am 30.06.2015, 2013/06/0066 und VwGH am 21.10.2009, 2008/06/0034). In der Frage, ob das Projekt eine im Flächenwidmungsplan ausgewiesene höchstzulässige Dichte überschreitet, ist den Nachbarn ein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren nicht eingeräumt (vgl. z.B. VwGH am 10.04.2012, 2010/06/0077); ebensowenig wird mit dem Vorbringen der Beeinspruchung von Revisionen des zugrundliegenden Flächenwidmungsplanes ein Vorbringen erstattet, welches im Bauverfahren von nachbarrechtsrelevanter Relevanz im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG wäre. Dies gilt auch für die befürchtete mangelnde Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit für Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettung). Auch dieses Vorbringen ist nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG getragen (vgl. in Bezug auf die ordnungsgemäße Zufahrt der Feuerwehr z.B. VwGH am 29.06.2000, 99/06/0088). Soweit von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin damit in Zusammenhang stehend auch die Vorschreibung einer Auflage verlangt wurde, welche die symmetrische Ostwestausrichtung des südlich gelegenen Gebäudes betrifft, wonach das Bauvorhaben zur westlichen und östlichen Grundstücksgrenze einen symmetrischen Abstand von ca. 6,5m aufweisen solle, um eine Notzufahrt im Schadensfall (Feuerwehr- bzw. Rettungseinsätze) rasch und sicher gewährleisten zu können bzw. zumindest ein erhöhter und auf Niveau der südlich gelegenen Grundstücke der Einwendungswerber zu errichtender Gehweg zwischen Grundgrenze und Gartenparzelle deshalb vorzuschreiben sei, war auf dieses Vorbringen, da dieses nicht von einem baugesetzlichen Nachbarrecht umfasst ist, nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang gilt es auch festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheid aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH am 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und VwGH am 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Soweit von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens auch ein alternativer Projektsvorschlag erstattet wurde, womit weder Fundamente am Beschwerdeführergrundstück noch die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten beeinträchtigt würden und auch ein Sicht- und Lärmschutz gewährleistet werde, wurden beschwerdeführerseitig Einwendungen gegen das beantragte, nunmehr beschwerdegegenständliche Projekt damit nicht erhoben, zumal eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht geltend gemacht wurde. Gegenstand des Bauvorhabens ist auch nur das von Seiten der Antragstellerin der Baubehörde mit dem Antrag zur Baubewilligung vorgelegte Projekt (vgl. z.B. VwGH am 23.06.2010, 2009/06/0016). Dieses ist insbesondere in den Einreichplänen dargestellt (vgl. z.B. auch VwGH am 28.06.2005, 2003/05/0091 und 2004/05/0264).
Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit allenfalls geplanten Dachaufbauten festhielt, dass nur im nördlichsten Bereich des Daches (maximal beginnend 2m von der Nordkante des Gebäudes entfernt) mit einer maximalen Höhe von 1m Dachaufbauten baubehördlich vorzuschreiben wären, damit die aus südlicher Sicht erkennbare Silhouette durch die Zubauten nicht noch weiter erhöht werde, was beide geplanten Bauwerke betreffe, so wird auch damit kein nachbarrechtsrelevantes Vorbringen im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erstattet (vgl. bezüglich der Gebäudehöhe z.B. VwGH am 21.10.2009, 2008/06/0034). Genausowenig sind damit auch angezogene Belange des Ortsbildschutzes, Landschaftsbildes- und Straßenbildschutzes auf ein Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG rückführbar (vgl. z.B. VwGH am 03.10.2016, Ra 2016/06/0090 und VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0222).
Im Lichte obiger Ausführungen die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes betreffend gilt es festzuhalten, dass vom Verwaltungsgericht auch ein Teilverlust der Parteistellung zu beachten ist und die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes auch eine begrenzte ist.
Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des „bekämpften Bescheides“. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH am 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und VwGH am 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Von Seiten des Verwaltungsgerichtes ist daher jedenfalls zu prüfen, ob in Bezug auf die wirksam geltend gemachten Einwendungen nach § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG iVm § 13 leg. cit. und nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm §§ 57 Abs 2 und 88 Stmk. BauG in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin auf Basis des zugrundliegenden Projektes eine Nachbarrechtsverletzung, wie behauptet, vorliegt.
Dabei ist aufgrund des Beschwerdevorbringens auch von Relevanz, dass die Baubehörde in der Auflage 3. des Spruches I. des bekämpften Bescheides verfügte, dass der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B 2,0m Richtung Nordosten abzurücken ist oder in den südlichen Bereich vor dem Müllraum bzw. Fahrradabstellraum an geeigneter Stelle umzusituieren ist. In Bezug auf den Teil dieser Auflage betreffend das Abrücken des südwestlichen Sickerschachtes der Wohnanlage B um 2,0m Richtung Nordosten handelt es sich auch um eine zulässige projektsändernde Auflage, die in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung bildet (vgl. z.B. VwGH am 24.03.1987, 87/05/0045 und VwGH am 17.03.1987, 87/05/0043). Wird durch eine Projektsänderung im Baubewilligungsbescheid die Rechtstellung des Nachbarn gegenüber dem der Bauverhandlung zugrunde gelegenen Projekt nicht verschlechtert, so kann insoweit auch nicht Präklusion entgegengehalten werden (vgl. z.B. VwGH am 19.11.1996, 96/05/0169, unter Hinweis auf VwGH am 17.12.1981, Slg. Nr. 10.621/A). Ungeachtet des Umstandes, dass projektsändernde Auflagen das eingereichte Projekt keinesfalls in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks ändern dürfen (vgl. z.B. VwGH am 25.03.1997, 96/05/0250), haben projektsändernde Auflagen jedenfalls so konkret zu sein, dass sie Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein können (vgl. z.B. VwGH am 19.11.1996, 96/05/0169, unter Hinweis auf VwGH am 17.03.1987, 87/05/0043). Zumal die vorgeschriebene Auflage 3. im zweiten Teil vorsieht, dass der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B alternativ in den südlichen Bereich vor dem Müllraum bzw. Fahrradabstellraum „an eine geeignete Stelle umzusituieren ist“ und damit den konkreten Ort des Sickerschachtes offen lässt, vermag fallbezogen nicht davon ausgegangen zu werden, dass in diesem zweiten Teil eine derart projektsändernde Auflage von Behördenseite vorgeschrieben wurde und das antragsgegenständliche Projekt in einer der Vollstreckung hinreichend zugänglichen Weise dadurch verbindlich abgeändert wurde. In Ermangelung des diesbezüglichen Vorliegens einer projektsändernden Auflage ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte schon deshalb ausgeschlossen, da was nicht Gegenstand des Bauprojektes ist, auch nicht geeignet sein kann, Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zu beeinträchtigen.
Wenn beschwerdeführerseitig im Zusammenhang mit den geäußerten Bedenken nach § 57 Abs 2 Stmk. BauG in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch ausgeführt wird, dass der auflagenmäßigen Verlegung des ursprünglich südwestlich geplanten Sickerschachtes nach Osten in den Bereich im Anschluss an den Müllraum zugestimmt werde, so gilt es diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht auf obige Ausführungen zu verweisen und wurde der verfahrenseinleitende Antrag von Seiten der Bauwerberin im Zuge der Verhandlung dahingehend abgeändert, dass der südwestliche Sickerschacht der Wohnanlage B projektgemäß entsprechend der Auflage 3. des behördlichen Bescheides 2 m in Richtung Nordosten abgerückt werde und wurde diese Projektänderung dem gegenständlichen Verfahren daher auch zugrundegelegt. Dadurch wird die Auflage 3. des bekämpften Bescheides entbehrlich.
Soweit beschwerdeführerseitig im Zusammenhang mit dem behördlichen Auflagenpunkt 3. des bekämpften Bescheides auch eine Kollision mit dem Fernwärmeanschluss für das in Rede stehende Bauvorhaben ins Treffen geführt wird, welcher an der westlichen und nördlichen Grenze des Beschwerdeführergrundstückes verlegt worden sei und nicht - wie angeführt - von der nördlichen angrenzenden Gemeindestraße des Bauplatzes, und überdies dargelegt wird, dass diese bereits durchgeführte Baumaßnahme (Einbringung der Zu-und Ableitungsrohre des Fernwärmeanschlusses entlang der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze) die Gefahr unkontrolliert vagabundierender Sickerwässer für die Beschwerdeführerliegenschaft in einem weiteren beträchtlichen Ausmaße verschärfe und eine neu Bewertung und Überarbeitung der Auflage 3. des Bescheides verlangt wurde, sowie die Versickerung im südöstlichen Bereich des Baugrundstückes und ohnehin in Gefällerichtung des Bauplatzes liegend zum Schutz an der Grundgrenze liegender Fundamente im Bereich der Beschwerdeführerliegenschaft eingefordert wurde, so ist, wie auch von Seiten der belangten Behörde ausgeführt wurde, nicht ersichtlich, dass diese Verlegung der Fernwärmeleitungen fallbezogen vom verfahrensgegenständlichen Projekt erfasst wird und ist festzuhalten, dass Fernwärmeleitungen vom Anwendungsbereich des Stmk. BauG nach § 3 Z 7 Stmk. BauG ausgenommen sind. Mit der angeführten Kollision des Bauvorhabens mit dem Fernwärmeanschluss einschließlich Leitungen wird fallbezogen kein Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG von Seiten der Beschwerdeführerin angezogen. Wenn damit im Zusammenhang stehend seitens der Beschwerdeführerin im Ergebnis auch die mangelnde Betriebssicherheit des 2m Richtung Nordosten abzurückenden südwestlichen Sickerschachtes der Wohnanlage B in den Raum gestellt wird, so ist festzuhalten, dass dieser Umstand im Zuge des Beschwerdeverfahrens einer fachkundigen Prüfung durch den beigezogenen hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen unterzogen wurde. Der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige hielt in diesem Zusammenhang auch fest, dass es durch diese Projektänderung zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigungsmöglichkeit von anderen Beteiligten bzw. der Beschwerdeführerin C D kommt und gab aus seiner Fachsicht an, dass durch das Abrücken des besagten Sickerschachtes es allenfalls zu einer geringfügigen Verbesserung für die Nachbarn komme, jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung in Bezug auf das Gefährdungspotential, bezogen auf Oberflächenwässer, nachdem von Seiten der Beschwerdeführerin Frau C D angegeben wurde, dass in der südwestlichen Grundstücksecke des Bauplatzes ein Schacht im Zuge der Führung einer Fernwärmeleitung im Vorjahr errichtet worden sei. Diesbezüglich wurde von Seiten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung festgehalten, dass aus seiner Fachsicht gefordert werde, dass sollte der gegenständliche Schacht in der Linienführung der Versickerungsmulde liegen, die Versickerungsmulde ca. 0,5 m vor und auch nach dem Schacht zu unterbrechen ist und gab der Vertreter der Bauwerberin im Zuge der Verhandlung auch an, dass dieser Forderung des Amtssachverständigen durch das verfahrensgegenständliche Projekt Rechnung getragen werde und wurde der Antrag dahingehend abgeändert. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie und Entwässerungstechnik gab auch an, dass gegenständlich im Zuge des Projektes zwar der korrekte Gitternetzpunkt zugrundegelegt wurde, jedoch nicht mit den 2020 aktualisierten Daten gerechnet wurde, sodass sich tatsächlich ein höherer Bemessungswert von 3 bis 4 % ergeben würde. Darüber hinaus sei unter Zugrundelegung der ÖNORM B2506-1 auch für die Filterschicht eine separate Sickerfähigkeit anzusetzen, was fallbezogen nicht durchgeführt wurde und hielt fest, wenn man daher den bereits eine höhere Sicherheit aufweisenden Kf- Wert von 1x10-5 m/s zugrunde lege und die Forderung eines höheren Bemessungswertes von 3 bis 4 % anhand der aktualisierten Daten berücksichtige und für die Filterschicht eine ebenfalls geforderte separate Sickerfähigkeit nach ÖNORM B2506-1 ansetze, sich die fachliche Forderung ergebe, dass der Abstand vom Zulauf zum Sickerschacht zur Sickerschachtsohle 2,5 m zu betragen habe und projektgemäß derzeit 1,8 m vorgesehen seien, was bedeutet, dass der Sickerschacht um 0,7 m zu verlängern sei. Auch dieser fachlichen Forderung wurde von Seiten des Vertreters der Bauwerberin in diesem Zusammenhang Rechnung getragen und wurde der verfahrenseinleitende Antrag auch dahingehend ausdrücklich abgeändert, wobei von Seiten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen auch angegeben wurde, dass die projektgemäß um 2 m veränderte Lage des Sickerschachtes auf die Dimensionierung keine Auswirkungen zeitige.
Insofern wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch den nachbarrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Anordnung eines Sickerschachtes im südwestlichen Grundstücksbereich hinreichend Rechnung getragen und wird darauf hingewiesen, dass Problematiken im Zusammenhang mit einer befürchteten Vergrößerung der Hochwassergefahr und damit einhergehenden Überschwemmungen im Keller des Beschwerdeführerobjektes grundsätzlich auch nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG getragen sind (vgl. dazu bereits z.B. VwGH am 21.10.2009, 2009/06/0163, unter Verweis auf VwGH am 26.01.2006, 2002/06/0205, mwN). Soweit sich die in Rede stehende Bescheidbeschwerde gegen Punkt X. in Bezug auf das rechtzeitig geltend gemachte Nachbarrecht, insbesondere nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk. BauG richtet, wurde der Sachverhalt einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erstellung eines entwässerungstechnischen Gutachtens des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen unterzogen, wobei seitens der Baubehörde auch zutreffend ausgeführt wurde, dass sich der Abstand durch Abrücken von 2m Richtung Nordosten von Beschwerdeführerliegenschaft weiter vergrößern würde. Darüber hinaus wurde bauwerberseitig auch die fachliche Forderung hinsichtlich der Wartung der Sickeranlage im Zuge der Verhandlung aufgegriffen und der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend abgeändert, dass entsprechend der ÖNORM B2506-1 (Fassung 01.08.2013), insbesondere dem Punkt 8.1 Rechnung getragen werde und sämtliche Versickerungsanlagen von Niederschlagswässern zur Sicherstellung einer entsprechenden Funktion regelmäßig gewartet würden. Dies erfolge in der Form, dass eine optische Kontrolle zumindest halbjährlich sowie nach außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen erfolgen werde. Ein außergewöhnliches Niederschlagsereignis betreffe einen stärkeren Gewitterregen. Darüber hinaus wurde bauwerberseitig der verfahrenseinleitende Antrag auch dahingehend präzisiert bzw. abgeändert, dass entsprechend Punkt 8.3 der ÖNORM B2506-1 (Fassung 01.08.2013) geplant sei, bei Nachlassen der Sickerwirkung die Schlammschicht im Sickerschacht zu entfernen und die Filterschicht erforderlichenfalls zu ersetzen, wobei wenn im Zuge der Kontrolle festgestellt werde, dass hinsichtlich Schachtabdeckungen eine ausreichende Tragfähigkeit durch Alterung, Überlastung oder Nutzungsänderung in Zweifel stehen würde, die Schachtabdeckungen ausgetauscht würden.
Über Befragen durch das Gericht gab der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige an, dass bezogen auf die Betriebssicherheit des in Beschwerde gezogenen Sickerschachtes auf Grundlage der vorgenommenen Projektänderungen im Zuge der Verhandlung aus fachlicher Sicht nicht mit Beeinträchtigungen in Form von unzumutbaren Belästigungen oder Gefährdungen, insbesondere hinsichtlich der im Bereich an der Grundgrenze der beschwerdeführenden Nachbarn ausgeführten baulichen Anlage zu rechnen sei. Weiters wurde der Forderung des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen betreffend die sichere Funktion der geplanten Mulde als entwässerungstechnische Einrichtung Rechnung getragen und wurde von Seiten des Vertreters der Bauwerberin der verfahrenseinleitende Antrag im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Amtshandlung dahingehend abgeändert, dass falls der direkt anstehende Untergrund nicht ausreichend sickerfähig ist und einen Kf-Wert von mindestens 1x10-5 m/s nicht aufweist projektgemäß eine Anbindung an die sickerfähige Schicht zum Beispiel über Schotterschlitze fachkundig hergestellt werden wird und wurde der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend ausdrücklich abgeändert; - ebenso in Bezug auf die geforderte Wartung bezogen auf die Sickermulde, wobei bauwerberseitig angegeben wurde, dass die Grünflächen auch in ausreichenden Abständen gemäht und von Unrat befreit werden. Schnittgut und Laub umgehend entfernt werde, unbewachsene und erodierte Bereiche neu besät werden bzw. ergänzt werden, wobei keinerlei Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel zum Einsatz kommen. Über Befragen durch das Gericht gab der beigezogene hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige auch an, dass die projektierte in Beschwerde gezogene Mulde, wenn sie projektgemäß errichtet werde auch einen zusätzlichen Schutz der beschwerdeführenden Nachbarin und deren Liegenschaft gewährleistet. Einwirkungen auch auf im Grenzbereich vorhandene Bauwerke seien auszuschließen und wurde diesbezüglich auf die fachlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung verwiesen. Bezogen auf die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wonach durch die Geländeveränderungen laut Projekt es zu einer Abgrabung bestehender Zaunfundamente fallbezogen kommen werde und dadurch die Überdeckung des Fundamentbereiches verringert werde, wodurch es bei Frost im Winter in Folge des Gefrierens von Wässern zu einer Beeinträchtigung der Zaunfundamente kommen könne, wurde von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen fachkundig festgehalten, dass in den Schnitten und Ansichten des Einreichplans die Geländeveränderung in der Form dargestellt sei, dass an der Grundgrenze beginnend zum Projektgrundstück hin eine Böschung angelegt sei und anschließend eine Geländemulde ausgebildet sei. Diese Geländemulde weise im südlichsten Bereich des Grundstückes eine maximale Tiefe gegenüber dem unveränderten Gelände von rund 0,4 m auf. Hier betrage der Abstand des Tiefpunkts der Geländemulde von der Grundgrenze laut Lageplan sogar rund 1,5 m. Im Kreuzungsbereich der Grundstücke ***, *** und dem Projektgrundstück rücke die Mulde an die Grundgrenze, da hier die Geländeveränderung gegen 0 gehe, weshalb aus fachlicher Sicht durch diese Geländeveränderungen Einflüsse auf die Fundamente der Zaunanlage und die Gartenlaube auszuschließen seien, sofern diese fachgerecht hergestellt worden sei; - dies betreffe Wässer und gefrierende Wässer.
Der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige gab aus fachlicher Sicht auch an, dass die projektierte beschwerdegegenständliche Mulde, wie sie geplant sei, betriebssicher sei und seien unzumutbare oder gefährdende Beeinträchtigungen durch Oberflächenwässer aufgrund projektierter Geländeveränderungen aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten seien und führte über verwaltungsgerichtliches Befragen auch aus, dass sämtliche im Zuge der Verhandlung vorgenommenen Projektänderungen einer Verbesserung und dem Nachbarschutz dienen und auch andere Beteiligte dadurch nicht nachteilig betroffen werden könnten.
Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gegen die Abweisung ihrer Einwendungen im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wendet und wiederholend eine Gefährdung und Beschädigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze befindlichen Fundamente ihrer Liegenschaft ins Treffen geführt wird und festgehalten wird, dass diese Fundamente gemäß der jetzt vorliegenden Geländestruktur und Höhenlage errichtet worden seien und es sogar einem Laien plausibel sei, dass Geländeabsenkungen und Versickerungsmulden im unmittelbaren Nahbereich von Fundamenten drastisch negative Auswirkungen auf deren Funktion und Lebensdauer haben müssten, zumal gemäß Bauplan von einer Geländeabsenkung von bis zu 70cm vom derzeitigen Niveau ausgegangen werden müsse und der geringe Abstand zur Grundgrenze der Balkone und Terrassen von nur max. 7,34m wie unter Spruch II. und III. des Bescheides erläutert, die Situation außerordentlich verschärfe, da die geplante Mulde sicher an der Grundgrenze ausgeführt werde, wonach es zu Eintiefungen kommen müsse und die dadurch eine Gefahr entstehe, welcher durch geeignete Auflagen zur Schadensabwehr begegnet werden müsse, so wurde auch dieses einwendende Vorbringen anhand des beschwerdegegenständlichen Projektes vor dem Hintergrund der erforderlichen Betriebssicherheit dieser Entwässerungsanlagen und allfälliger durch die projektierten Geländeveränderungen hervorgerufenen Änderungen von Abflussverhältnissen betreffend Oberflächenwässer und damit einhergehenden behaupteten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerliegenschaft bzw. deren Bauwerke im Rahmen des rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechtes nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk. BauG und insbesondere auch § 88 leg. cit. fachkundig im Rahmen des Gutachtens des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen geprüft. Über Befragen durch das Gericht gab der hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige auch an, dass Oberflächenwässer von Balkonen und Terrassen auf den vorgelagerten Wiesenflächen der Gärten in einem Abstand von mindestens 7 m sukzessive verrieseln würden und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft demnach auszuschließen seien.
Die bezughabenden Geländeveränderungen wurden von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen anhand des Projektes aus bautechnisch-fachlicher Sicht beschrieben und ist darauf basierend im Beschwerdefall das entwässerungstechnische Gutachten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen, bezogen auf den Stand der Technik, erstellt worden.
Die bauwerberseitig vorgenommenen Projektänderungen sind fallbezogen auch als zulässig im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG zu bezeichnen, zumal der verfahrenseinleitende Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Gegenständlich wurde das Vorhaben in für die Beschwerdeführerin verbessernder Weise und für andere Beteiligte nicht nachteilig geändert. Zusätzliche und neue Gefährdungen, welche dadurch entstehen könnten sind nicht ersichtlich, sodass im Ergebnis von einer zulässigen unwesentlichen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags fallbezogen auszugehen war (vgl. z.B. VwGH am 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Die bauwerberseitig vorgenommenen Projektänderungen waren daher den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten Amtssachverständigengutachten – wie dargelegt - zugrundezulegen und lässt sich daraus ableiten, dass eine Verletzung der beschwerdeführenden Nachbarin in ihrem Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk. BauG auch auf Grundlage der durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark gewonnen Ermittlungsergebnisse fallbezogen nicht ersichtlich ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich fallbezogen auch gegen die Spruchteile II. und III. des Baubewilligungsbescheides, wobei hinsichtlich der erfolgten Zurückweisung im Spruchteil II., bezogen auf die beschwerdeführerseitig monierte mangelnde Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit von Einsatzkräften, auf obige Ausführungen zu verweisen ist, da der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein baurechtliches Mitspracherecht im Rahmen ihrer Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht eingeräumt ist.
Wenn beschwerdeführerseitig nunmehr auf den Mindestgrenzabstand laut Baubewilligung im Rahmen der Beschwerde eingegangen wird und auf an der Südseite vorgelagerte Balkone mit einer Tiefe von 1,8m bis 2m Bezug genommen wird, wodurch sich der Abstand auf nur mehr 7m 34cm im ersten Stock der Grundstücksgrenze und der dort bereits errichteten Nebenbauwerke der Beschwerdeführerin verringere, so gilt es gegenständlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung den zu geringen Gebäudeabstand zu ihrem „Zubau“ rügte und es diesbezüglich auch unter Zugrundelegung des Grundsatzes, wonach das Vorbringen insbesondere eines unvertretenden Nachbarn nicht derart auszulegen ist, dass dieser um seine Nachbarrechte gebracht wird, festzuhalten gilt, dass seitens des bautechnischen Amtssachverständigen das Einhalten des diesbezüglichen Abstandes im Rahmen des geltend gemachten Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk. BauG im Rahmen des erstellten bautechnischen Gutachtens fachkundig geprüft wurde und diese Prüfung ergeben hat, dass selbst wenn man -entgegen der damaligen Projektabsicht der Beschwerdeführerin - davon ausgeht, dass ihre Laube Gebäudeeigenschaft rechtmäßig aufweisen dürfte, zu diesem eingeschossigen Bauwerk der Mindestgebäudeabstand von 7 m mit rund 7,9 m jedenfalls eingehalten wird. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht von Belang, ob die Gartenlaube der Beschwerdeführerin Gebäudeeigenschaft (zulässig) aufweist oder nicht. Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde auch ausgeführt, dass das gegenständliche Wohnprojekt Geschosshöhen von nicht mehr als 3,0 m aufweist und daher der der Beschwerdeführerin zugewandte Gebäudeteil mit zwei Geschoßen abstandsrelevant ist, wobei der mindesterforderliche Grenzabstand somit 4 m beträgt und der Abstand mit 9,34 m bzw. östlich angrenzt mit 8,415 m jedenfalls eingehalten wird. Der Gebäudeabstand zum Wohngebäude der Beschwerdeführerin beträgt rund 14 m. Das Nachbargebäude ist mit 2 Geschoßen abstandsrelevant, der Mindestgebäudeabstand von 8 m ist damit jedenfalls eingehalten.
Eine Verletzung dieses geltend gemachten Nachbarrechtes ist fallbezogen auch für das Verwaltungsgericht daher nicht zu ersehen. Die erforderlichen Abstände werden gegenständlich auf Grundlage des Bauvorhabens zweifelsfrei eingehalten.
Wenn die Beschwerdeführerin damit einhergehend betonte, dass im Lichte der Abstände eine für die Freizeit- und Erholungsnutzung wichtige Funktion ihres Grundstückes verloren gehe, da es explizit von den im ersten Stock vorgelagerten Balkonen, jedenfalls eine übermäßige Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre erfolgen werde und es davon ausgehend zu Belästigungen kommen werde, welchen behördlicherseits durch vorzuschreibende Maßnahmen entgegenzuwirken sei und eine mindestens 2m nach Norden abrückende Verbauung ein Verbot weiter vorgelagerter Balkonanbauten, welche den Mindestabstand von 9m 34cm zu unterschreiten geeignet sind, verlangt werde, sowie ein gleicher Gebäudeabstand wie beim bereits errichteten östlichen Bauvorhaben unter Fortführung aller Gebäudefluchten zur Hintanhaltung von Gefährdungen, Belästigungen und unzulässigen Beeinträchtigungen gefordert werde, so gilt es zunächst auszuführen, dass das Verlorengehen der für die Freizeit- und Erholungsnutzung wichtigen Funktion der Liegenschaft der Beschwerdeführerin baugesetzlich keinen nachbarrechtlichen Schutz im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erfährt. Insbesondere die Beeinträchtigung der Wohnqualität (vgl. z.B. VwGH am 19.09.2006, 2005/06/0066) und der Lebensqualität (vgl. z.B. VwGH am 24.03.2010, 2007/06/0025) sind keine Tatbestände, aus welchen sich eine Verletzung eines Nachbarrechtes nach baugesetzlichen Bestimmungen ergeben könnte. Dies gilt auch für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
Wenn beschwerdeführerseitig nunmehr erstmals auch Belästigungen, unzulässige Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Zusammenhang mit Abstandsfragen im Rahmen der Beschwerde vorgebracht werden, so gilt es in diesem Konnex zunächst festzuhalten, dass zur Erhebung einer tauglichen Einwendung auch vorzubringen ist, um welche unzulässigen Emissionen es sich bei den beschwerdeführerseitig nunmehr gehegten Bedenken handelt (vgl. im Zusammenhang mit dem Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG z.B. VwGH am 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, unter Hinweis auf VwGH am 27.08.2014, 2012/05/0027). Ungeachtet des Umstandes, dass damit in Zusammenhang stehendes nachbarrechtsrelevantes Vorbringen vorerst auch nicht hinreichend deutlich erstattet wurde, hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von den befürchteten Beeinträchtigungen nach § 57 Abs 2 und § 88 Stmk. BauG auch bis zum Schluss der baubehördlicherseits durchgeführten Bauverhandlung Immissionseinwendungen nach § 13 Abs 12 iVm § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG nicht geltend gemacht und wäre die Beschwerdeführerin, selbst bei nachträglicher Erhebung derartiger Einwendungen, diesbezüglich im Sinne der Regelung des § 27 Abs 1 Stmk. BauG als präkludiert anzusehen. Daran vermag auch die nachträgliche Erlassung des Bebauungsplanes mit dessen 1. Änderung fallbezogen nichts zu ändern, zumal für den Gegenstand der Verhandlung das Bauansuchen, die Baupläne und die Baubeschreibung maßgebend sind und auch in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung zur Bauverhandlung nichts Abweichendes festgehalten wurde (vgl. z.B. VwGH am 17.12.1981, Slg. Nr. 10621/A) und wurde auch der verfahrenseinleitende Antrag nach Durchführung dieser Verhandlung bauwerberseitig nicht wesentlich geändert. Das weitere Abrücken einer Entwässerungsanlage von der Beschwerdeführergrundgrenze (vgl. die ursprüngliche Auflage 3.) vermag auch nicht eine zusätzliche Möglichkeit der Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen.
Gegenständlich bestand insbesondere auch Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand (vgl. dazu z.B. bereits VwGH am 26.02.1952, Slg. Nr. 2459/A). Nur soweit durch die Änderung der Rechtslage, aufgrund der verordneten Bebauungspläne neue Einwendungen entstehen, tritt in Bezug auf nachbarrechtliches Vorbringen Präklusion nicht ein (vgl. z.B. VwGH am 23.02.1989, 87/06/0006, unter Verweis auf VwGH am 27.06.1979, 2433/77). Durch die nachträgliche Erlassung des maßgebenden Bebauungsplanes ist in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht lediglich insofern eine Änderung eingetreten, als Nachbarn auch im Zusammenhang mit der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein Nachbarrecht zukommt (vgl. § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG). Dieses Nachbarrecht konnte beschwerdeführerseitig im Gegensatz zu jenem nach § 13 Abs 12 iVm § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG, vor dem Hintergrund der späteren Erlassung der Bebauungspläne, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht werden, sodass der Beschwerdeführerin die Geltendmachung des diesbezüglichen Nachbarrechtes auch nach Durchführung der behördlichen Verhandlung noch zukommen würde. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jedoch die mangelnde Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan fallbezogen in der Form nicht behauptete, kommt ihr diesbezüglich insofern auch kein Immissionsschutz im Beschwerdefall zu, zumal ein solcher in dieser Gemeindeverordnung zu ihren Gunsten auch nicht verankert wurde. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan schlechthin, sondern eben nur insoweit, als damit ein Immissionsschutz ausdrücklich verbunden ist (vgl. z.B. VwGH am 22.02.2012, 2010/06/0086) und gelten diese Aussagen auch im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage der Übereinstimmung des in Rede stehenden Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. z.B. VwGH am 01.04.2008, 2007/06/0304).
Was die beschwerdeführerseitig in der Beschwerde in diesem Zusammenhang allgemein vorgebrachten Immissionen anlangt, so gilt es fallbezogen auch festzuhalten, dass der Nachbar, die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, grundsätzlich auch hinzunehmen hat (vgl. z.B. VwGH am 27.03.2019, Ra 2017/06/0005). Immissionen aus der Nutzung von Balkonen und Terrassen sind jedenfalls solche, welche im Rahmen einer Wohnnutzung üblicherweise entstehen.
Wenn von Seiten der Beschwerdeführerin daher im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Einwendungen im Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides aufgrund des Abstandes des geplanten Wohnhauses zum Beschwerdeführergrundstück, vor allem auch wegen der für sich eigenständigen Wohnungen im ersten Stock mit Balkon und deren geringe Nähe zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin, ein Abrücken des südlich geplanten Wohnblocks nach Norden zur Schaffung einer Lärmschutzpufferzone, mit welchem günstigsten Falls im Süden geschlossene Carports direkt an der Grundstücksgrenze einhergehen könne, gefordert wurde, zumal sich der private Lebensmittelpunkt und die Hauptnutzungsaktivität der Beschwerdeführerin im Garten an der Nordseite ihres Grundstückes befinde, sodass durch das Projekt ihr Recht auf Privatsphäre und Erholung durch die nunmehr etwas über 7m entfernten Balkone auf bis zu 4m situiert, nicht mehr gewährleistet werden könne, so ist diesbezüglich auf obige Ausführungen zu verweisen, zumal eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärm (unzumutbare Belästigung, ortsunübliche Belästigung oder Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin), insbesondere im Bereich dieser exponierten Teile ihrer Liegenschaft, fallbezogen nicht bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung in Form von Einwendungen im Rechtssinn vorgebracht wurden und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass fallbezogen die baugesetzliche geforderten Abstände mehr als eingehalten werden und nachbarseitig Immissionen üblichen Ausmaßes einer Widmungskategorie – gegenständlich „allgemeines Wohngebiet“ – hinzunehmen sind. Inwieweit sich auf Grundlage vom § 57 Stmk. BauG eine Untersagung der südlich geplanten Balkone im ersten Stock durch die Baubehörde fallbezogen ergeben hätte können, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar und wird beschwerdeführerseitig auch nicht substanziiert dargelegt, zumal das Nachbarrecht nach § 57 Abs 2 iVm § 26 Abs 1 Z 5 leg. cit. vorsieht, dass insbesondere Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern derart angeordnet hergestellt und instandgehalten werden, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen und vermitteln auch § 58 Stmk. BauG („sonstige Abflüsse“), § 60 Stmk. BauG („Abgase von Feuerstätten“) und § 66 leg. cit. („Belüftung und Beheizung“) keine über § 26 Abs 1 Stmk. BauG hinausgehenden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, welche in Folge der beschwerdeführerseitig aufgeworfenen Abstandsfrage in rechtlich relevanter Hinsicht berührt werden könnten. In Bezug auf das Vorbringen, wonach lediglich bei Schaffung einer Lärmschutzpufferzone eine unzulässige Beeinträchtigung und Belästigung des Beschwerdeführergrundstückes hinsichtlich seiner Verwendbarkeit und Nutzung weiter sichergestellt wird, ist wiederholend festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes, wie eingangs dargelegt, keine unbegrenzte ist und vom Verwaltungsgericht – wie gegenständlich - auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung aufgrund von diesbezüglicher Präklusion zu beachten ist (vgl. z.B. VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 und die dort zitierte weitere höchstgerichtliche Judikatur).
Soweit nachbarseitig in diesem Konnex auch auf Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen an der südöstlichen Grundgrenze des geplanten Bauvorhabens zum dort angrenzenden Anrainer laut Bebauungsplan ins Treffen geführt werden, wonach dort sogar eine Pufferzone vom gegenständlichen Baugrundstück anscheinend abgetreten worden sei, obwohl das dortige Wohnhaus mehr als 30m entfernt sei, so gilt es diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass dem Nachbarn im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan leidglich insofern ein Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG zukommt, als es um die Frage der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan geht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Diesbezüglich ist auch an dieser Stelle nochmals auf obige Ausführungen zu verweisen und kommt der Bauwerberin auch ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung bei Vorliegen der baugesetzlichen Voraussetzungen zu. Es ist seitens des Verwaltungsgerichtes, wie bereits dargelegt, das Bauvorhaben nicht umfassend zu prüfen, sondern ist die Prüfung – ausgenommen den Fall der mangelnden Zuständigkeit nach § 27 VwGVG – ausschließlich auf die Verletzung wirksam geltend gemachten Nachbarrechte zu beschränken. Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbingen zu Spruchpunkt VI. wurde behördlicherseits auch von keiner gebietsuntypischen Lärmbelastung, bezogen auf die in Rede stehende Widmungskategorie ausgegangen und durchaus nachvollziehbar festgehalten, dass südöstliche Schutzmaßnahmen samt Pufferzone weder dem Bebauungsplan noch den Projektunterlagen zu entnehmen seien und die Pufferzone zu Grundstück Nr. ****, KG Ddorf, unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum Bebauungsplan, damit begründet würden, dass das westlich benachbarte Grundstück als Dorfgebiet mit zeitlicher Folgenutzung „allgemeines Wohngebiet“ gewidmet sei und der landwirtschaftliche Betrieb derzeit noch genutzt werde und die zeitliche Folgenutzung nicht absehbar sei, weshalb die Situierung einer Pufferzone zum landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsarten für sinnvoll erachtet worden sei, was bei einer gleichartigen Wohnnutzung nicht erforderlich sei. Wenn zu Spruch VII. beschwerdeführerseitig vorgebracht wurde, dass dieser Einwand auch das Hintanhalten einer zumutbaren unzulässigen Beeinträchtigung der Wohnqualität der Beschwerdeführerin betreffe, die sonst nicht gewährleistet sei und auch aus siedlungstechnischer Sicht eine Bebauung auf gleicher Flucht, wie die bereits errichtete Wohnhausanlage mit den dort ausgeführten Bauabständen, die einzig gangbare Lösung zur Vermeidung unzulässiger Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei, so gilt es wiederholend festzuhalten, dass die mangelnde Beeinträchtigung der Wohnqualität eines Nachbarn kein nachbarrechtsrelevantes baugesetzliches Schutzgut darstellt und der Nachbar keinen nachbarrechtlichen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bebauung auf gleicher Flucht, wie die bereits errichtete Wohnhausanlage mit den dort ausgeführten Bauabständen erfolgt und ist in Bezug auf damit im Zusammenhang stehendes Beschwerdevorbringen betreffend „unzulässige Beeinträchtigungen“ wiederholend auf obige Ausführungen betreffend Einwendungen sowie Präklusion zu verweisen. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach es durch Schaffung einer geplanten Pufferzone zum landwirtschaftlichen Betrieb Q R zu einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse bezogen auf Lärm kommen werde. Die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ist fallbezogen nicht ersichtlich und wäre auch nicht dazu angetan, die bereits eingetretene Präklusion in Bezug auf die nicht eingewendete Belästigung durch Lärm der beschwerdeführenden Nachbarin aufzuheben, zumal eine derartige Einwendung aufgrund des vorgelegenen Projektes auch bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung sinnvoll und begründet erstattet werden hätte können. Ungeachtet dieses Umstandes wäre selbst eine Senkung der Schallemissionen im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu einer Reduktion des Summenmaßes (Istmaß und Prognosemaß) im Bereich der Grundgrenze der beschwerdeführenden Nachbarin führend und müssen jene Emissionen, welche beschwerdefüherseitig fallbezogen ins Treffen geführt wurden, aufgrund der vorliegenden Flächenwidmung allgemeines Wohngebiet nachbarseitig grundsätzlich auch hingenommen werden.
Unbeschadet dieses Umstandes wurde baubehördlicherseits diesbezüglich auch nicht unschlüssig angemerkt, dass die angeführte östlich bestehende Wohnanlage mit jener des Projektes der Art nach nicht vergleichbar sei, da beim Nachbarobjekt eine terrassenförmige Anordnung der zwei- bis dreigeschossigen Bauten mit überbauten Abstellflächen aufgrund der Grundstückstiefe vorgesehen worden seien und sei der Terrassenvorderkantenabstand im 1. OG dort mit rund 7,0m zu den südlichen Nachbarliegenschaften vorhanden und würde sohin den Balkonabständen des gegenständlichen Projektes entsprechen und könnte die nicht einheitliche Flucht der Wohnanlagen allein schon aufgrund der unterschiedlichen Grundstückstiefen mit einer Differenz von rund 12m begründet werden.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zu Spruch IX. weiters aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben und der Bebauungsplan mit seinen Auflagen als integrierender Bestandteil sich auf eine Grundstücksfläche beziehen würde, welche bereits durch Abzäunung und vorbereitete Grundstücksteilungen deutlich verringert würde, wobei hiezu sogar Baugrenzlinien des gültigen Bebauungsplanes getrennt würden und der jetzt annähernd quadratische Bauplatz zu einem deutlich erschwert bebaubaren Vieleck verstümmelt werde. So solle auch die im Bebauungsplan angeführte Pufferzone zum westlich landwirtschaftlich genutzten Grundstück abgetrennt und diesem zugeschlagen werden, wodurch die von der Behörde sinnvollerweise verordnete Pufferzone ad absurdum geführt werde, weshalb die Beschwerdeführerin verlange, dass diese Pufferzone, da im Bebauungsplan angeführt, auch nach erfolgter Teilung des Grundstückes noch am Baugrundstück weiter vorhanden sein müsse. Auch im Südosten sei eine Grundstücksabtretung geplant, welche die im Bebauungsplan angeführten Bauflächen zerteile und keine gemäß ROG zulässige Vorgangsweise rechtfertige. Erschwerend müsse festgestellt werden, dass dadurch das südliche Gebäude des Bauvorhabens im Zuge der Planung nach Westen abgerückt werden habe müssen, um dann überhaupt erst einen östlichen Mindestgrenzabstand von 4m zu erreichen. Dadurch würden sich wieder an der südwestlichen Grundstücksgrenze aufgrund der Verringerung der Bauabstände Belästigungen und Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise erhöhen.
Diesbezüglich gilt es – wie bereits dargelegt – festzuhalten, dass Gegenstand des Bauverfahrens, das bauwerberseitig eingereichte Projekt, insbesondere dargestellt in den zugrundeliegenden Plänen, ist und soll das Bauvorhaben auf dem antragsgegenständlichen Bauplatzgrundstück **** errichtet werden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan und der Übereinstimmung mit diesem ein Nachbarrecht lediglich soweit zu kommt, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG) und die Pufferzone im Westen, wie beschwerdeführerseitig selbst dargelegt wird, zu Gunsten des landwirtschaftlichen Betriebes vorgesehen wurde, bezieht sich das beschwerdeführerseitig in diesem Konnex vorgebrachte Begehren auf allfällige künftige Grundstücksteilungen, welche nicht Gegenstand des in Rede stehenden Bauverfahrens sind. Insbesondere in Bezug auf die Teilung von Grundstücken sieht § 45 Stmk. ROG 2010 ein separates Bewilligungsverfahren vor, wobei nach § 45 Abs 2 leg cit. die Bewilligung zu versagen ist, wenn die Teilung
1. dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den in § 3 Stmk. ROG 2010 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht,
2. die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert wird, oder
3. für bestehende Gebäude einen baugesetzwidrigen Zustand ergebe.
Ob derartige Teilungen zu bewilligen sind, ist bei Vorliegen eines Antrages baubehördlicherseits im Sinne dieser Regelung im Zuge eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen und insbesondere bei Widersprüchen zum Bebauungsplan oder bei baugesetzwidrigen Zuständen für bestehende Gebäude die Teilungsbewilligung mit Bescheid nicht zu erteilen.
Soweit beschwerdeführerseitig auf die Planung Bezug genommen wurde, wonach ein Abrücken nach Westen vorgesehen werden habe müssen, um einen östlichen Mindestgrenzabstand von 4m zu erreichen, wodurch sich an der südwestlichen Grundstücksgrenze die Bauabstände verringert hätten und Belästigungen und Beeinträchtigungen bezogen auf das Beschwerdeführergrundstück in unzulässiger Weise ergeben würden, ist unter Verweis auf obige Ausführungen festzuhalten, dass dieses Abrücken nicht in Form einer nach Durchführung der Bauverhandlung vorgenommenen (wesentlichen) Antragsänderung erfolgte, sondern die beschwerdeführerseitig angezogene Situation, bezogen auf ihre Grundstückgrenze, dem behördlicherseits beurteilten Projekt bereits im Zuge des kundgemachten Bauvorhabens vor Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung projektiert war und dieses Projekt durch die Baubehörde auch beurteilt wurde und, soweit im Rahmen der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, das Bauvorhaben auch im Zusammenhang mit den wirksam behaupteten Nachbarrechtsverletzungen von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren geprüft wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Errichtung der in der Mitte des Grundstückes geplanten Carports an der nördlichen Beschwerdeführergrundgrenze mit geschlossener Front nach Süden beharrte, womit weder ihre Fundamente gefährdet noch die mit Sicherheit aufkommende unzulässige Beeinträchtigung und Belästigung durch die Nutzung der geplanten Gebäude entstehe, ist ebenfalls wiederholend auszuführen, dass das gegenständliche Projekt bauwerberseitig erstellt wurde und eine Bindung der Behörde und des Verwaltungsgerichtes an den verfahrenseinleitenden Antrag besteht und es Sache der Bauwerberin ist derartige Vorschläge der Beschwerdeführerin aufzugreifen oder nicht, wenn derartige Projektsänderungen aus baurechtlichen Gründen nicht erforderlich sind. Änderungen des Projektes auf Grundlage wirksam geltend gemachter Nachbarrechtsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind auf Basis der im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen Ermittlungsergebnisse zum Teil – wie dargelegt - erforderlich gewesen und ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholend in ihrer Beschwerde festhielt, dass Bauwerke auch zur Hintanhaltung übermäßiger Belästigung und Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und Gesundheit in gleicher Flucht wie die bereits bestehende Wohnanlage errichtet werden sollten. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Prüfbefugnis, insbesondere auch unter Beachtung von eingetretener Teilpräklusion, zu verweisen.
Wenn beschwerdeführerseitig in der Beschwerde nochmals auf die geplante nachfolgende Teilung und Zerstückelung des Baugrundstückes hingewiesen wird, welche die Baubehörde mangels Deckung im ROG und Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan bereits im Baubescheid als nicht zulässig in Auflagenform zu untersagen hätte, zumal dabei wesentliche Planungsgrundsätze verletzt würden, so ist diesbezüglich ebenfalls wiederholend darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Grundstücksteilung ein separates raumordnungsrechtliches Verfahren nach § 45 Stmk. ROG 2010 vorgesehen ist, projektsgegenständlich das Grundstück **** im beantragten Ausmaß ist, und eine „vorauseilende Beauflagung“ im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren vor diesem Hintergrund damit im Zusammenhang stehend fallbezogen auch nicht in Betracht zu kommen vermag.
Im gegenständlichen Fall sieht der in Rede stehende maßgebende Bebauungsplan einen Immissionsschutz der beschwerdeführenden Nachbarin nicht vor. Ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführerin erweist sich der Bebauungsplan im Zusammenhang mit der verfahrensrelevanten Nachbarbeschwerde im Lichte der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auch nicht als unmittelbar präjudiziell und sieht das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall aufgrund des Beschwerdevorbringens auch keinerlei Veranlassung, diesbezüglich an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke einer Verordnungsprüfung nach § 139 B-VG heranzutreten, zumal nachbarseitig in der Beschwerde auch kein substanziiertes Vorbringen im Zusammenhang mit einer konkreten verfahrensrelevanten Gesetzwidrigkeit des maßgebenden Bebauungsplanes mit seiner 1. Änderung erstattet wurde und diesbezügliche konkrete Indizien auch nicht ersichtlich waren.
Im Ergebnis vermochte die in Rede stehende Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten (vgl. § 59 Abs 1 AVG), was auch das näher beschriebene präkludierte einwendende Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft.
In Bezug auf die Beschwerde der Frau E F gilt es festzuhalten, dass sich diese den Feststellungen folgend nicht als innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht erweist. Der bekämpfte Bescheid wurde ihr am 19.12.2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf Montag 16.01.2023. Durch die persönliche Übergabe der Beschwerde bei der Behörde am 18.01.2023 ist von deren Verspätung auszugehen gewesen und diese wie unter B) ersichtlich mittels Beschluss zurückzuweisen gewesen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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