LVwG ST LVwG 47.36-1121/2023

LVwG 47.36-1121/2023Landesverwaltungsgericht02.08.2023

Regest

Sozialunterstützung, Einsatz der Arbeitskraft, Mitwirkung an Begutachtung, Teilnahme an AMS-Maßnahmen, Steigerung der Arbeitsfähigkeit, persönliche und familiäre Situation, Vorsprache beim AMS, Termin pro mente, ordnungsgemäße Krankmeldung, Einsatz der Arbeitskraft bekundet, psychischen Zustand berücksichtigen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.36-1121/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.36.1121.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A B, geboren am *****, vertreten durch Frau C D, G Straße, Bad G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 08.03.2023, GZ: BHSO-674293/2022-16,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde

behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 08.03.2023 wurde der jeweilige Höchstsatz der nunmehrigen Beschwerdeführerin von April bis Juni 2023 wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft um 25 % gekürzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass im Sozialpsychiatrischen Bericht von Herrn Dr. E F vom 06.03.2023 unterschiedliche Diagnosen angeführt seien. Es werde der Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter angeführt. Im Sozialpsychiatrischen Bereich vom 13.03.2023 sei die Diagnose ADHS im Erwachsenenalter bereits zusätzlich zu den bekannten Diagnosen angeführt. Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik der ADHS sowie die Symptomatik der anderen psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der vom AMS vorgeschlagenen Maßnahme vorgelegen und Auswirkungen gehabt hätten. Dies habe dazu geführt, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Schritte in Richtung Aufnahme des Berufstrainings zu setzen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Chronologie:

Das Arbeits- und Berufspsychologische Gutachten vom 08.11.2022 kam zu folgenden Ergebnis:

„Aus arbeits- und berufspsychologischer Sicht ist eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der angegebenen psychischen Beeinträchtigungen vermutlich eingeschränkt gegeben. Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA erweist sich aktuell als nicht erforderlich. Frau A B verfügt über eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit. Als problematisch erweisen sich ihre psychischen Einschränkungen, die aber multiprofessionell behandelt und begleitet werden. Frau A B verfügt über eine mobile sozialpsychiatrische Betreuung, eine Erwachsenenvertretung, nimmt Psychotherapie in Anspruch und wird fachärztlich psychiatrisch regelmäßig kontrolliert. Aktuell wünsche sich die Kundin die Teilnahme am Berufstraining von I J, um schrittweise in den Arbeitsmarkt integriert werden zu können. Aus arbeits- und berufspsychologischer Sicht wird dies befürwortet, wobei auch in weiterer Zukunft mit Abbrüchen, Krankenständen und emotionalen Instabilitäten zu rechnen sein wird (siehe Diagnosen). Als Ressource zeigt sich ihre kognitive Leistungsfähigkeit. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist als langfristige Maßnahme, die immer wieder in kleinen, kumulativen Schritten zu erledigen sein wird, zu sehen.“

Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 11.11.2022 Leistungen der Sozialunterstützung im Zeitraum von 09.11.2022 bis 30.11.2022 iHv € 800,07 und von 01.12.2022 bis 31.07.2023 iHv € 1.091,01 zuerkannt.

Für 17.02.2023 wurde vom AMS eine generelle Arbeitsunwilligkeit festgehalten, da die Beschwerdeführerin am Berufstraining I J teilnehmen hätte sollen, sie war jedoch für I J nicht erreichbar und hatte auch keinen Einstiegstermin fixiert.

Die Beschwerdeführerin sprach am 20.02.2023 persönlich beim AMS vor (es wurde ihr eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben) und wurde an die zuständige Beraterin weitergeleitet. Diese hat mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung erstellt.

Es wurde mit der Beschwerdeführerin und Frau G H vom Berufstraining I J in G ein Erstgespräch für 27.2.2023 vereinbart. Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Im Erstgespräch hat Frau G H von I J mit der Beschwerdeführerin ein Schnuppern bei I J in G im Bereich Suppkultur und little fashion für 20.30.2023 und 21.03.2023 vereinbart.

Aus dem sozialpsychiatrischen Bericht vom 06.03.2023 geht Folgendes hervor:

„Diagnose(n):

Rezidivierend depressive Störung, ggw. Schwer od. psychot. Sympt. F33.2

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3

Cannabisabusus F12.1

PTSD F43.1 (vordiagnostiziert)

St.p. Binge-eating-Disorder

Magenverkleinerungs-OP 03/2021

St.p. perforiertes Magenulcus 04/2022

Zunehmende Zwangssymptomatik

Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter

Anamnese:

Geplante fachärztliche Kontrolle in der Beratungsstelle, in Begleitung ihrer MSB-Betreuerin. Seit der Verordnung von Aripiprazol im Dezember sei es zu keiner wesentlichen Zustandsverbesserung gekommen, es habe sich weder auf das Grübeln und Gedankenkreisen, noch auf die zwanghafte Symptomatik ausgewirkt. In der Exploration ergeben sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS. Diesbezüglich wird entschieden, ein Therapieversuch mit Ritalin zu starten.

Status psychicus:

Patientin ist wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Denken formal kreisend, Grübelneigung, zwanghaft gefärbt, insgesamt kohärent und zielführend, keine eindeutig produktiv psychotische Symptomatik fassbar, die Stimmung herabgesetzt, dysthym, Impulsivität und Stimmungsschwankungen werden beschrieben, der Antrieb reduziert, psychomotorisch ruhig, Konzentration und Merkfähigkeit unauffällig, von Suizidalität in der Untersuchungssituation glaubwürdig distanziert und paktfähig“ …

Bei einer Abfrage des AMS-Behördenportals durch die belangte Behörde am 08.03.2023 konnten folgende Informationen entnommen werden:

„11.10.2022:Allgemeine Information.

Fr A B ist laufend beim AMS gemeldet. Es findet am 04.11.2022 eine Arbeitsmedizinische Untersuchung statt bzgl. der Arbeitsfähigkeit. …

17.02. 2023Generelle Arbeitsunwilligkeit.

Kundin hätte beim Berufstraining I J teilnehmen sollen, sie ist jedoch für I J nicht erreichbar und hat auch keinen Einstiegstermin fixiert.“

Mit Bescheid vom 08.03.2023 erfolgte die gegenständlich angefochtene Kürzung der Sozialunterstützungsleistungen.

Am 17.3.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin bei Fr. G H krank und gab an die Schnuppertage am 20.03.2023 und 21.03.2023 nicht machen zu können. Eine vom AMS angeforderte Krankmeldung wurde vorgelegt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit ab 20.03.2023 bis 21.03.2023 und anschließend eine weitere Bestätigung ab 21.03.2023 vorgelegt.

Am 28.04.2023 hat die Beschwerdeführerin sich nochmals bei Fr. G H bei I J gemeldet und bekanntgegeben, dass sie gesundheitlich noch nicht belastbar sei und daher das Berufstraining noch nicht machen könne.

Seit 23.3.2023 ist die Beschwerdeführerin beim AMS nicht mehr in Vormerkung. Bei einer Krankmeldung ab 20.03.2023 wird die Vormerkung ab dem 4. Tag, somit ab 23.03.2023, eingestellt.

Zusammenfassend wurde von Seiten des AMS festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Motivation hatte am Berufstraining teilzunehmen, die Teilnahme letztlich an den gesundheitlichen Hürden gescheitert ist.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die AMS-Behördenportalabfrage und die Stellungnahme des AMS vom 11.07.2023.

Bei der Beurteilung der gegenständlich strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.

Der wesentliche Sachverhalt ist anhand der Stellungnahme des AMS und der vorhandenen Gutachten und Befunde feststellbar und wird nicht bestritten.

Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

III.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl. Nr. 51/2022 idF LGBl. Nr. 12/2023, lauten (auszugsweise):

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl. Nr. 66/2021 lauten (auszugsweise):

Der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG beträgt 949,46 Euro.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl. Nr. 128/2021 lauten (auszugsweise):

Der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG beträgt 977,94 Euro.

1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)

2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat am 08.03.2023 Folgendes erhoben:

„11.10.2022:Allgemeine Information.

Fr A B ist laufend beim AMS gemeldet. Es findet am 04.11.2022 eine Arbeitsmedizinische Untersuchung statt bzgl. der Arbeitsfähigkeit. …

17.02. 2023Generelle Arbeitsunwilligkeit.

Kundin hätte beim Berufstraining I J teilnehmen sollen, sie ist jedoch für I J nicht erreichbar und hat auch keinen Einstiegstermin fixiert.“

Weitere Erhebungen wurden von Seiten der belangten Behörde nicht durchgeführt. Es wurde am selben Tag der angefochtene Kürzungsbescheid für den Zeitraum von April bis Juni 2023 erstellt.

Der Eintrag im AMS-Behördenportal war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell, denn es konnte Folgendes festgestellt werden:

Die Beschwerdeführerin sprach am 20.02.2023 persönlich beim AMS vor (es wurde ihr eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben) und wurde an die zuständige Beraterin weitergeleitet. Diese hat mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung erstellt.

Es wurde mit der Beschwerdeführerin und Frau G H vom Berufstraining I J in G ein Erstgespräch für 27.2.2023 vereinbart. Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Im Erstgespräch hat Frau G H von I J mit der Beschwerdeführerin ein Schnuppern bei I J in G im Bereich Suppkultur und little fashion für 20.30.2023 und 21.03.2023 vereinbart.

Aus dem sozialpsychiatrischen Bericht vom 06.03.2023 geht Folgendes hervor:

„Diagnose(n):

Rezidivierend depressive Störung, ggw. Schwer od. psychot. Sympt. F33.2

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3

Cannabisabusus F12.1

PTSD F43.1 (vordiagnostiziert)

St.p. Binge-eating-Disorder

Magenverkleinerungs-OP 03/2021

St.p. perforiertes Magenulcus 04/2022

Zunehmende Zwangssymptomatik

Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter

Anamnese:

Geplante fachärztliche Kontrolle in der Beratungsstelle, in Begleitung ihrer MSB-Betreuerin. Seit der Verordnung von Aripiprazol im Dezember sei es zu keiner wesentlichen Zustandsverbesserung gekommen, es habe sich weder auf das Grübeln und Gedankenkreisen, noch auf die zwanghafte Symptomatik ausgewirkt. In der Exploration ergeben sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS. Diesbezüglich wird entschieden, ein Therapieversuch mit Ritalin zu starten.

Status psychicus:

Patientin ist wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Denken formal kreisend, Grübelneigung, zwanghaft gefärbt, insgesamt kohärent und zielführend, keine eindeutig produktiv psychotische Symptomatik fassbar, die Stimmung herabgesetzt, dysthym, Impulsivität und Stimmungsschwankungen werden beschrieben, der Antrieb reduziert, psychomotorisch ruhig, Konzentration und Merkfähigkeit unauffällig, von Suizidalität in der Untersuchungssituation glaubwürdig distanziert und paktfähig“ …

Für den Zeitraum nach der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids konnte Folgendes festgestellt werden:

Am 17.3.2023 meldete sich die Beschwerdeführerin sich bei Fr. G H krank und gab an die Schnuppertage am 20.03.2023 und 21.03.2023 nicht machen zu können. Eine vom AMS angeforderte Krankmeldung wurde vorgelegt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit ab 20.03.2023 bis 21.03.2023 und anschließend eine weitere Bestätigung ab 21.03.2023 vorgelegt.

Am 28.04.2023 hat die Beschwerdeführerin sich nochmals bei Fr. G H bei I J gemeldet und bekanntgegeben, dass sie gesundheitlich noch nicht belastbar sei und daher das Berufstraining noch nicht machen könne.

§ 7 Abs. 1 StSUG regelt, dass die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 StSUG ist Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder

2. nicht teilnehmen an

a)einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder

b)einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,

der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.

Da die Beschwerdeführerin bereits am 20.02.2023 wieder beim AMS vorgesprochen, ihren nächsten Termin bei I J eingehalten und sich vor den Schnuppertagen rechtzeitig krankgemeldet hat (samt Bestätigung), kann nicht davon gesprochen werden, dass sie an einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht teilgenommen oder ihre Arbeitskraft nicht entsprechend eingesetzt hat. Hier ist im Besonderen der psychische Zustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, der aus den vorgelegten Gutachten und Befunden hervorgeht.

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 Abs. 1 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) halten Folgendes fest:

„Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an einer von der Behörde angeordneten Begutachtung und zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit dienen. Es ist aber auch die persönliche und familiäre Situation der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen.“

Auch das AMS geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Motivation hatte am Berufstraining teilzunehmen, die Teilnahme jedoch letztlich an den gesundheitlichen Hürden gescheitert ist.

Aufgrund des Versäumnisses am 17.02.2023 allein lässt sich eine Kürzung somit nicht rechtfertigen.

Ab 20.03.2023 war die Beschwerdeführerin krankgemeldet. Somit lag für den restlichen Zeitraum März keine Arbeitsfähigkeit vor, weshalb auch keine sonstigen Gründe für eine Kürzung ab April 2023 gegeben sind. Es sind auch sonst keine Hinweise für eine Verfehlung innerhalb der letzten sechs Monate gegeben.

Die Kürzung des jeweiligen Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat (somit ab April) um 25% war daher nicht rechtmäßig.

Zu den Einwendungen der belangten Behörde ist festzuhalten:

Die Einträge in das AMS-Behördenportal im Zeitpunkt der Abfrage waren wohl nicht mehr aktuell. Es ist nachvollziehbar, dass die belangte Behörde von der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben ausgegangen ist.

Im vorliegenden Fall wurden keine weiteren Erhebungen (etwa Anfrage beim AMS) getätigt. Der Beschwerdeführerin wurde auch nicht die Möglichkeit eingeräumt zum Erhebungsergebnis Stellung zu nehmen, bevor der Bescheid erlassen wurde.

Mitwirkungspflichten sind lediglich in § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 StSUG normiert.

Im vorliegenden Fall geht das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass generell keine Arbeitsfähigkeit vorliegt, doch kann im Zeitraum der tatsächlichen Krankmeldung nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das Landesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass kein Kürzungsgrund gemäß § 7 Abs. 4 StSUG im Zeitraum 17.02.2023 bis Ende März 2023 gesetzt wurde, weshalb eine Kürzung ab April nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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