LVwG ST LVwG 30.29-1315/2023

LVwG 30.29-1315/2023Landesverwaltungsgericht01.08.2023

Regest

Schlaufenhalsband, Qualifikation als Leine

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.29-1315/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.29.1315.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt C D, Hstraße, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30.03.2023, GZ: BHDL/603220019485/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 29.06.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die Verfahren zu LVwG 30.29-1315/2023 und LVwG 30.29-1316/2023 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin ausgefolgt. Der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei wurde die Niederschrift am 30.06.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 20.07.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

Den beiden Beschwerdeführern wurde jeweils zur Last gelegt, sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Tatort als Halter der beiden Deutschen Doggen diese nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

In den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde vorgebracht, die Beschuldigten hätten ihre Hunde ordnungsgemäß mit einem Schlaufenhalsband der Marke Julius K9 derartig geführt, dass eine jederzeitige Beherrschung der Tiere gewährleistet war. Da der Hund des Anzeigers die Hunde der Beschuldigten angegriffen habe, waren die Beschwerdeführer zum Selbstschutz gezwungen, ihre Hunde loszulassen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführer und des Anzeigenlegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 wird folgendes festgestellt:

Die Angaben der Beschwerdeführer, ihre Hunde mittels der vorgezeigten Schlaufenhalsbänder ordnungsgemäß gesichert zu haben, erscheint plausibel, ebenso die Tatsache, dass diese vom Hund des Anzeigenlegers angegriffen wurden. Dies wird auch durch dessen Aussage untermauert. Dass die beiden Beschwerdeführer ihre Hunde generell im Vorbeigehen am Grundstück des Anzeigenlegers nicht ordnungsgemäß angeleint geführt haben, konnte nicht erwiesen werden. Dass sie ihre Hunde spätestens beim Angriff durch den Hund des Anzeigenlegers losgelassen haben, entspricht der Vorgehensweise eines ordentlichen Hundeführers. Auch können die vorgeführten Schlaufenhalsbänder durchaus als Leine im Sinne des § 3b Abs 3 StLSG qualifiziert werden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3b Abs 3 StLSG:

„Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.“

Durch die Einhaltung der betreffenden Normen des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes soll gewährleistet sein, dass jedwede Personen durch freilaufende Hunde weder belästigt noch gefährdet werden können. Immer wieder kommt es, wie die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen, gerade durch Situationen wie dem Verfahrensgegenständlichen, zu nicht unerheblichen Belästigungsmomenten mit möglichen Verletzungsgefahren durch freilaufende, nicht gehörigerweise beaufsichtigte und gesicherte Hunde. Auch kann von fremden Personen nicht verlangt werden, dass diese allfälligen Verhaltensweisen von Hunden, die nicht angeleint bzw. ohne Maulkorb umherlaufen, in Hinblick auf den Gefährdungs- bzw. Belästigungsmoment abschätzen können. Gerade Derartiges soll durch die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beaufsichtigungs- bzw. Verwahrungspflicht gewährleistet werden.

Beim Tatort handelte es sich jedenfalls um einen öffentlich zugänglichen Ort. Dass die beiden Beschwerdeführer ihre Hunde generell im Vorbeigehen am Grundstück des Anzeigenlegers nicht ordnungsgemäß angeleint geführt haben, konnte nicht erwiesen werden. Dass sie ihre Hunde spätestens beim Angriff durch den Hund des Anzeigenlegers losgelassen haben, entspricht der Vorgehensweise eines ordentlichen Hundeführers. Auch können die vorgeführten Schlaufenhalsbänder durchaus als Leine im Sinne des § 3b Abs 3 StLSG qualifiziert werden.

Die vorgeworfenen Taten konnten daher nicht erwiesen werden und war gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.