LVwG ST LVwG 30.25-1550/2023

LVwG 30.25-1550/2023Landesverwaltungsgericht27.07.2023

Regest

Austausch der Sanktionsnormen; reformatio in peius; Unterschreitung der höheren Mindeststrafe, Verwaltungsstrafgesetz, Straßenverkehrsordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-1550/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.25.1550.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn DI AB, geb. am XXXX, H H-R-Gasse, vertreten durch die Rechtsanwälte CD, K, Hgasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 13.04.2023, GZ: BHBM/621230013319/2023,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 12.05.2023 keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitpunkt „16.03.2023, zwischen 03.15 Uhr und 03.23 Uhr“ lautet und der Vorhalt im Bescheidspruch durch den Satz: „Aufgrund dieses um 04.41 Uhr erzielten Messwertes wurde eine Alkoholrückrechnung durchgeführt, welche das Ergebnis brachte, dass zum Lenkzeitpunkt im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall eine Alkoholisierung im Ausmaß von 1,63 g/l (‰) Blutalkohol bestand“, ergänzt wird, sowie die übertretene Rechtsvorschrift „§ 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, iVm § 99 Abs 1 lit. a) Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, und die Strafnorm „§ 99 Abs 1 lit. a) Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013,“ lauten.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 240,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 13.04.2023 wurde Herrn DI AB eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:16.03.2023, 03:23Uhr

Ort:H, H,

gegenüber des V“

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: XXXX (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.200,00

10 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG den Betrag von € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe.

Bescheidbegründend wurde behördlicherseits festgehalten, dass der Beschuldigte im Ladungsbescheid vom 16.03.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt werde, wenn er der Vorladung ohne Angabe von gewichtigen Gründen keine Folge leiste. Der Beschuldigte sei zum Ladungszeitpunkt nicht erschienen, weshalb die Behörde davon ausgegangen sei, dass er die Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

Gegen dieses Herrn DI AB, am 17.04.2023 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 12.05.2023 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; - in eventu ihn vom wider ihn erhobenen Tatvorwurf freizusprechen und das Verfahren einzustellen. Gestützt auf den Beschwerdegrund des Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel wurde darin im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum anberaumten behördlichen Verhandlungstermin aufgrund eines Zwischenfalles mit einem Hund nicht erscheinen habe können und dies der Behörde vor dem Ladungstermin telefonisch mitgeteilt habe und um Terminverlegung ersucht habe, weshalb er mangels neuer Anberaumungen einer mündlichen Verhandlung nicht dartun habe können, dass verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nicht vorliege.

Das behördliche Straferkenntnis zur Gänze anfechtend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er seinen PKW am 16.03.2023, 03.23 Uhr am Tatort nicht in rechtswidrig alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Er habe um 19.00 Uhr im Lokal „E“ zu Abend gegessen und sei zwischen 19.00 Uhr und 23.00 Uhr im Lokal gewesen. Frau F habe Herrn G und ihn danach in die Wohnung über dem Lokal eingeladen, wo er bis 16.03.2023, 01.00 Uhr, gewesen sei und dann nach Hause fahren habe wollen. Zwischen 15.03.2023, 19.00 Uhr, und 16.03.2023, 01.00 Uhr, habe er vier Bier, das letzte glaublich um 00.30 Uhr konsumiert. Gegen Mitternacht sei leichter Schneefall gewesen und sei er mit dem PKW nach vorne weggefahren, mit den Antriebsrädern auf das bewachsene Bankett gekommen und nach vorne über das abschüssige Gelände gerutscht, wobei er zur Seite gelenkt habe, jedoch wegen des Schnees geradeaus gerutscht sei. Er sei in keiner Weise alkoholisiert gewesen, habe Frau F und Herrn G zur Hilfe geholt und danach zwischen 01.30 Uhr und 03.00 Uhr mit Herrn G ca. zwei Flaschen österreichischen Weißweins getrunken und sich gegen 02.45 Uhr und 03.00 Uhr entschieden, sein Auto vom Unternehmen H bergen zu lassen, wobei H dafür € 1.200,00 verlangt habe, weshalb er den ÖAMTC kontaktiert habe, welcher jedoch ein eigenes Fahrzeug nicht verfügbar gehabt habe. Zumal H Vertragspartner des ÖAMTC sei, sei der Bergungsauftrag an den ÖAMTC ergangen. Wegen der konsumierten großen Menge Wein habe er das KFZ nicht nach Hause fahren wollen. Die Inhalte des Polizeiprotokolls würden teilweise nicht zutreffen, möglicherweise habe der Beschwerdeführer den Weinkonsum nach dem Abrutschen des PKW nicht bekannt gegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt den PKW alkoholisiert in Betrieb genommen und gehe aus dem Polizeiprotokoll leichter Schneefall gegen 04.00 Uhr hervor. Zu Unrecht werde behauptet der PKW sei nicht bereits früher in den Graben gerutscht.

Zum Beweis des Beschwerdevorbringens wurde die Einvernahme der Frau F und des Herrn G als Zeugen beantragt.

Im Beschwerdefall wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine Auskunft der GeoSphere Austria, Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie, in Bezug auf den Niederschlag (Schnee) am 16.03.2023 angefordert und wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Folge auch mit Schreiben vom 30.05.2023 die geforderte Auskunft erteilt und diese den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 13.07.2023 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die in die Amtshandlung involvierten Polizeiorgane Frau RI. I, Herr RI J, der Unternehmer Herr H sowie die namhaft gemachten Zeugen Frau F und Herr G zeugenschaftlich und der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten.

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der Verhandlung nicht anwesend.

Von Beschwerdeführerseite wurde im Zuge der Verhandlung ausgeführt, dass er sich an den seinerzeitigen Sachverhalt noch gut erinnern könne. Er sei am 15.03. zum besagten Lokal gefahren und gegen 19.00 Uhr im Lokal „E“ gewesen und habe dort eine Hühnersuppe mit viel darin befindlichem Fleisch gegessen. Er habe dazu ein Puntigamer Bier getrunken und trinke er dieses Bier immer, wobei es jedoch kein offenes Bier gewesen sei, sondern aus einer 0,5l Flasche eingeschenkt worden sei. Das Bier habe er unmittelbar nach der Bestellung bekommen, das Essen etwas später. Das Essen habe ca. eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert und habe er nach dem Essen noch ein Bier getrunken. Wie lange er mit dem Essen gebraucht habe und wann er somit das zweite Bier genau bestellt habe, könne er nicht mehr angeben. Es könne so gegen 21.00 Uhr gewesen sein, wobei er auch dieses Bier ausgetrunken habe. Das Lokal habe so gegen 23.00 Uhr geschlossen und habe er bis dahin auch das zweite Bier getrunken gehabt. Er habe dann nicht nach Hause wollen und sei der Grund Herr G gewesen, der sich für einen Antrag an die PVA bedankt habe, den er selbst nicht bewerkstelligen habe können. Er habe Herrn G den besagten Antrag an die PVA-Graz vorgeschrieben und dieser ihn unterschrieben, was ca. drei Wochen vor dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet habe, gewesen sei. Er habe ihm also ca. drei Wochen vorher auch in diesem Lokal „E“ den Antrag an die PVA zur Unterschrift gegeben, wobei er ihn dann wohl auch abgeschickt habe. Er habe ihm dann auch bei der Abfertigung geholfen und seien die erhaltenen Leistungen der Grund gewesen, sich bei ihm zu bedanken. Der Beschwerdeführer habe das Essen und vier Bier im Lokal bezahlt und habe ihn Herr G zu einer Flasche Wein zur weiteren Erläuterung des Antwortschreibens der PVA einladen wollen. Frau F, die Lokalinhaberin, sei dabei gewesen und seien sie, er wisse nicht aus welchem Grund, in ihre Wohnung gegangen, obwohl Herr G auch ober dem Lokal wohne. Herr G habe mit Sicherheit eine Flasche Weißwein aus dem Lokal mitgebracht und sei dies ein Burgunder-Weißwein gewesen. Auf der 0,75 l Flasche sei ein Etikett gewesen, er wisse aber nicht, was genau draufgestanden sei und sei es jedenfalls der Wein aus dem Lokal gewesen. Zuerst hätten sie diese Flasche Wein getrunken. Er korrigiere sich, vor dem Wein habe er noch zwei Flaschen Bier im Lokal und zwei in der Wohnung getrunken. Gegen 01.00 Uhr in der Früh habe er dann mit seinem PKW nach Hause fahren wollen und sei er alleine zum PKW hinuntergegangen. Als er zu seinem PKW gegangen sei, habe er gesehen, dass dieser angeschneit gewesen sei und habe es auch noch geschneit. Alle Scheiben seien mit Schnee bedeckt gewesen und habe er zuerst die Scheiben gereinigt, sich in seinen PKW gesetzt und sei mit seinem Hund losgefahren. Er habe eine Automatikschaltung und nach links in die Bundesstraße wollen und sei von der Straße abgekommen, da er auf die Seite gerutscht sei. Er habe eingeschlagen und sei mit dem PKW geradeaus gefahren, sodass er mit dem Heck in Richtung Lokal „E“ in leichter Schräglage Richtung K außerhalb der Fahrbahn auf unbefestigtem Grund der schneebedeckten Wiese zum Stillstand gekommen sei. Er habe versucht mit dem Rückwärtsgang wieder herauszukommen, es aber nicht geschafft. Er sei wieder zurück in die Wohnung von Frau F gegangen, wo auch Herr G noch anwesend gewesen sei und habe er den Sachverhalt geschildert und Hilfe holen wollen. Beide seien mit ihm zum PKW hingegangen, wobei jedoch niemand angeschoben habe und seien sie hinter dem Auto noch am Gehsteig gestanden und hätten erkannt, dass keine Chance bestanden habe, den PKW herauszubekommen. Lediglich er selbst habe mehrfach vor Anwesenheit der Personen probiert herauszukommen, danach nicht mehr. Sie seien daher wieder in die Wohnung der Frau F gegangen und müsse es ca. 01.30 Uhr gewesen sein, als sie wieder in deren Wohnung gewesen seien. Sie hätten in der Wohnung der Frau F eine Flasche Wein konsumiert. Herr G müsse auch noch eine zweite Flasche Wein geholt haben und hätten sie zuzweit zwei Flaschen 0,75 l Weißwein getrunken und gehe er davon aus, dass 0,7 l Weißwein pro Flasche drinnen seien. Am Tisch seien zwei Weingläser und Wasser gestanden. Frau F habe nichts an Wein getrunken. Der Beschwerdeführer habe nicht zwei Flaschen an Weißwein getrunken, sondern hätten sie den Wein gemeinsam getrunken, jedoch wisse er natürlich nicht mehr, welche Menge er getrunken habe. Nachdem der Wein ausgetrunken gewesen sei, habe Frau F ihm wahrscheinlich die Nummer des Abschleppdienstes H gegeben und habe er mit ihm gesprochen. Dieser habe jedoch € 1.200,00 für das Abschleppen haben wollen und sei der Beschwerdeführer ÖAMTC-Mitglied, weshalb er auch beim ÖAMTC angerufen habe. Er habe es zumindest versuchen wollen, das Auto bergen zu lassen. Zuerst habe er bei H angerufen und die € 1.200,00 jedoch nicht bezahlen wollen, was für die Fahrzeugbergung zu viel gewesen sei. Der ÖAMTC habe beim Anruf danach die Bergung angenommen, ihm jedoch keinen Zeitpunkt der Bergung nennen können. Er sei auch Schutzbriefbesitzer und könne als ÖAMTC-Mitglied das Fahrzeug bergen lassen. Die Abschleppmaßnahmen seien durch den Schutzbrief in finanzieller Hinsicht abgesichert. Der Beschwerdeführer sei also in der Wohnung der Frau F gesessen und habe auf einmal Blaulicht wahrgenommen, weshalb er raschen Schrittes in Richtung Polizei gegangen sei. Die Polizei sei unmittelbar vor seinem PKW gestanden und seien es eine Polizistin und ein Polizist gewesen. Der Beschwerdeführer sei von der Polizistin zum Alkotest aufgefordert worden und habe diese den Alkotest mit dem Alkomaten im Dienstfahrzeug und den Vortest offenbar danach durchgeführt. Es seien mehrere Tests durchgeführt worden und habe der Beschwerdeführer zuvor nicht mit einem Alkomattest gerechnet. Er habe der Dame gesagt, dass er ein reduziertes Lungenvolumen habe und daher den Alkomattest schwer bewerkstelligen könne. Der Alkomattest sei für ihn eine Tortur gewesen und habe er um eine Blutabnahme ersucht und die Polizistin ihm erklärt, dass er Schlimmeres zu befürchten hätte, wenn er den Alkomattest nicht durchführe. Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe er sich damals auch etwas müde gefühlt, jedoch auch die Fragen der Polizei beantwortet. Zuerst sei vor der Alkomattestung auch eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorgenommen worden und hab er die Dokumente vorgewiesen. Frau F und Herr G seien nicht dabei gewesen. Der Polizist habe eigentlich nichts gesagt und habe die Amtshandlung für den Beschwerdeführer vordergründig die Polizistin geführt. Vor dem Alkomattest sei er nach konsumierten alkoholischen Getränken gefragt worden und habe er damals vier Bier angegeben, wobei die Polizistin ihn nicht danach gefragt hätte, zu welchen Zeitpunkten die vier Bier bzw. in welchem Zeitraum diese getrunken worden seien und hab er auch nicht gesagt, dass es große Bier gewesen seien, sondern nur vier Bier. Nach dem positiven Alkomattest habe ihm die Polizistin die Lenkberechtigung nicht mehr zurückgegeben und hab er eine Abnahmebestätigung von ihr ausgestellt bekommen. Die Fahrzeugschlüssel seien einbehalten worden und sei der Beschwerdeführer sodann mit seinem Hund den einen Kilometer zu Fuß nach Hause gegangen. Sein Sohn habe montags den Fahrzeugschlüssel bei der Polizei geholt und habe das Fahrzeug keine Schäden aufgewiesen. Als die Polizei am besagten Vorfallstag zugegen gewesen sei, sei auch ein Mann alleine mit einem Abschleppwagen der Firma H eingetroffen und habe er das Fahrzeug gesichert, indem es auf den Parkplatz vor dem Lokal gestellt worden sei, wo genug Platz gewesen sei. Daheim sei der Beschwerdeführer dann gleich schlafen gegangen.

Zu Darstellung der Situation übergab der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im Zuge der Verhandlung auch zwei Lichtbilder, wobei das erste (Beilage ./A) laut Beschwerdeführer in der Nacht (02.00 Uhr) angefertigt worden sei und das zweite (Beilage ./B) in der Früh des 16.03. gegen 08.00 Uhr.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, zwischen 19.00 Uhr und 01.00 Uhr in der Früh damals vier Bier getrunken zu haben und habe es um 01.00 Uhr stärker geschneit und bilde er sich ein, dass es um 01.30 Uhr bereits aufgehört gehabt habe, zu schneien und habe es, als er mit den Polizisten beim Auto gewesen sei, nicht mehr geschneit. Unter Vorhalt der Lichtbilder, Beilagen ./A und ./B, gab der Beschwerdeführerin an, dass am Fahrzeug ca. 1 cm Schnee gewesen sei und führte er weiters präzisierend aus, dass er das Lichtbild Beilage ./A gegen 02.00 Uhr angefertigt habe, als er das Auto zu bergen beabsichtigt habe.

Vor Erstellung des medizinischen Gutachtens, insbesondere betreffend die grundsätzlich in Betracht kommenden Alkoholrückrechnungsvarianten, führte der Beschwerdeführer ergänzend noch aus, dass der Weinkonsum in der Wohnung der Frau F sich derart gestaltet habe, dass ständig nachgeschenkt worden sei, jedoch beide Personen Weißwein getrunken hätten und seien beide Gläser auch immer gleichzeitig nachgeschenkt worden, sodass er davon ausgehe, dass von ihm ca. 1 Flasche Wein 0,75 l konsumiert worden sei und er maximal 1 Liter Weißwein seiner Meinung nach damals getrunken habe, konsumiert in der Zeit von 01.30 Uhr bis ca. 03.00 Uhr.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass seine Angaben zutreffen würden, als er im Zeitpunkt des Lenkens des KFZ keine relevante Alkoholisierung aufgewiesen habe. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei eine Überschreitung von 0,02 ‰ errechenbar und würden die Beschwerdeanträge daher aufrecht erhalten.

Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet und wurden Beweisanträge nicht gestellt und wurde die Verhandlung nach Verzicht auf die öffentliche, mündliche Entscheidungsverkündung geschlossen.

Von Seiten des Verwaltungsgerichtes wurde im Verfahrensgegenstand in der Folge noch eine präzisierende fachliche Stellungnahme der Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie vom 17.07.2023 eingeholt, welche den Verfahrensparteien auch zur Stellungnahme übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 21.07.2023 wurde beschwerdeführerseitig diesbezüglich dahingehend Stellung bezogen, dass laut dem meteorologischen Gutachten zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr des 16.03.2023 tatsächliche kein Schnee gefallen sei. Am 16.03.2023 zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr sei an der Station K kein Niederschlag gemessen worden, erst zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr habe es für 2 Stunden nochmals zeitweise leicht geschneit. Die von ihm dargelegte Fahrzeuginbetriebnahme gegen 01.00 Uhr sei daher mit der Niederschlagsmessung völlig in Einklang zu bringen. Die polizeilich zu Unrecht aufgestellte Ermittlungsbehauptung, es sei zwischen 00.00 Uhr und einem (unrichtig) angenommenen Tatzeitpunkt 03.23 Uhr noch Schnee gefallen, weshalb von einer Fahrzeuginbetriebnahme um 03.23 Uhr auszugehen sei, sei daher gutachterlich eindeutig widerlegt und erweise sich somit seine Verantwortung, dass er seinen PKW gegen 01.00 Uhr ohne rechtswidrige Alkoholisierung in Betrieb genommen habe, als zutreffend und richtig, weshalb er daher wiederholt beantrage ihn vom erhobenen Tatvorwurf freizusprechen.

Diese Äußerung wurde in der Folge auch der belangten Behörde zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme binnen Wochenfrist übermittelt, wobei behördlicherseits im Verfahrensgegenstand keine Stellungnahme abgegeben wurde.

Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 19.05.2023 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren ebenfalls zu Grunde gelegten Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden und Lichtbilder sowie der in der Verhandlung aufgrund der Zeugenaussagen sowie des Beschwerdeführervorbringens, der vorgelegten Lichtbilder und Urkunden gewonnen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:

Am 16.03.2023 um 03.58 Uhr wurde die Streife „K“ (RI J, RI I) von vorbeifahrenden Personen auf ein gegenüber dem Restaurant „E“ in K, H, sich im Graben befindliches Fahrzeug aufmerksam gemacht, als von diesen Polizeiorganen im Bereich Wstraße/F gegenüber der Bushaltestelle im Bereich des Gymnasiums K im Rahmen der ab 02.00 Uhr in der Früh durchgeführten Nachtdienststreife eine Schwerpunktkontrolle für Verkehr vorgenommen wurde. Die Beamten waren schon im Dienstfahrzeug und fuhren gleich hin und waren in 10 Sekunden dort, zumal es nur ein paar Meter weiter war, jedoch bestand aufgrund des Geländes keine direkte Sichtverbindung, wobei der PKW des Beschwerdeführers beim Eintreffen der Polizeistreife gegen 04.00 Uhr im Graben befindlich vorgefunden wurde. Der verunfallte PKW stand im abschüssigen Gelände mit nach unten geneigter Fahrzeugfront auf unbefestigtem Grund (Wiese), wobei das Dienstfahrzeug der Polizeibeamten im Bereich der Unfallstelle abgestellt wurde und als die Polizeiorgane zum verunfallten Auto gingen, machte sich nach ein paar Sekunden ein Mann – wie sich später herausstellte der nunmehrige Beschwerdeführer und Zulassungsbesitzer des besagten PKW (M1), Audi, A6 Avant, grau/silberfarbig, mit dem Kennzeichen XXXX - vor Ort bemerkbar, welcher den Polizeiorganen gegenüber auch angab, das Fahrzeug gelenkt zu haben, jedoch sei es rutschig gewesen und als er den PKW in Richtung S habe lenken wollen, sei er geradeaus in den „Graben“ gefahren und habe er nach dem Unfall auch den ÖAMTC verständigt, wobei er bereits vier Stunden warten würde. Zu diesem Zeitpunkt fiel kein Schnee, die Fahrbahn war augenscheinlich auch nicht glatt. Aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache) wurde DI AB um 04.05 Uhr zu einem Alkomattest aufgefordert, wobei im Zuge dieser Alkomattestung auch ein „Vortest“ durchgeführt wurde, welcher einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l ergab. Nach etlichen Versuchen mit dem Alkomaten (Messgerät der PI K/Dräger, MK III A 7110, Geräte Nr. AREC-0108, nächste Überprüfung damals 29.06.2023) konnte bei einer Messung um 04.41 Uhr ein gültiger Messwert von 0,75 mg/l in der Atemluft des nunmehrigen Beschwerdeführers festgestellt werden und hat eine zweite Messung um 04.47 Uhr einen Messwert von 0,77 mg/l ergeben.

Der Beschwerdeführer gab den Polizeiorganen gegenüber im Zuge der Amtshandlung an, am Vortag gegen 19.00 Uhr zum Essen im Lokal „E“ zwei Bier getrunken zu haben und habe er nicht mehr angeben können, wann er das Lokal verlassen habe. Nach dem Unfall habe er noch zwei weitere Bier getrunken und habe der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung um 03.55 Uhr stattgefunden, sodass der Beschwerdeführer den Polizeiorganen gegenüber damals einen Nachtrunk von 2 Bier bekanntgab. An der Unfallstelle konnten die beiden Polizeiorgane noch die Spuren der Reifen in der leicht mit Schnee bedeckten Wiese wahrnehmen und auch noch die trockene Stelle am Parkplatz, welche durch das zuvor dort geparkte Fahrzeug entstanden ist. Die diesbezüglichen Lichtbilder der Polizeiorgane wurden der späteren Anzeige an die Behörde beigefügt. Der nunmehrige Beschwerdeführer zeigte den Polizeiorganen auf seinem Handy auch, dass er um 03.43 Uhr die Nummer des ÖAMTC gewählt habe und wurde der PKW in der Folge durch den Vertragspartner des ÖAMTC, das Abschleppunternehmen H, geborgen und das sichtbar keine Beschädigungen aufweisende Fahrzeug von diesem im Beisein des nunmehrigen Beschwerdeführers auf dem daneben liegenden Parkplatz im Bereich des Lokales „E“ abgestellt, wobei der Zeuge H der Polizei gegenüber damals angab, dass dieser mit dem Beschwerdeführer mehrmals telefoniert habe, wobei der erste Anruf um 03.23 Uhr getätigt worden sei.

In Bezug auf die Witterungsverhältnisse (Schneefall) im Bereich des Tatortes ist festzuhalten, dass sich die nächstgelegene Messstation der Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie im Bereich des Flugfeldes und somit in unmittelbarer Umgebung des Tatortes K, H, befindet und ist festzustellen, dass es am 15.03.2023 bis 22.00 Uhr niederschlagsfrei war und es danach bis etwa Mitternacht mit leichter bis mäßiger Intensität (gemessen in Summe 0,3 mm) schneite. Die Messung von festem Niederschlag (Schnee) wird durch Beheizung des Niederschlagkübels durchgeführt, d.h. der Schnee wird geschmolzen und dann das daraus resultierende Wasser äquivalent gemessen. Wieviel Schneehöhe auf 0,3 mm Niederschlag basiert, ist von verschiedensten Faktoren, wie Temperatur, Tageszeit, Jahreszeit, Bodenbeschaffenheit oder Flockengröße abhängig, wobei als Faustformel ein Faktor von 1:10 angenommen werden kann, d.h. die Schneehöhe kann bei einem gemessenen Niederschlag von 0,3 mm mit 3 mm abgeschätzt werden. Am 16.03.2023 wurde zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr an dieser Messstation kein Niederschlag gemessen, erst zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr schneite es für 2 Stunden nochmals zeitweise leicht. In Summe sind die Niederschlags- bzw. Schneemengen zwar gering ausgefallen, jedoch war der Raum K am Morgen des 16.03.2023 aus meteorologischer Sicht jedenfalls „angezuckert“ bzw. mit einer dünnen Schneedecke mit rund 0,5 cm versehen.

Hinsichtlich der stündlichen Messdaten der genannten Messstation K ergibt sich im Bereich des Tatortes zwischen 15.03.2023, 18.00 Uhr und 16.03.2023, 08.00 Uhr, nachstehender Sachverhalt:

DatumUhrzeitTemperatur Niederschlag

in °C

in mm/hin min/h

15.03. 202318:003.00.00

15.03. 202319:002.00.00

15.03. 202320:000.20.00

15.03. 202321:00-0.40.00

15.03. 202322:000.10.00

15.03. 202323:000.70.010

16.03. 202300:00-1.00.350

16.03. 202301:00-0.50.00

16.03. 202302:00-1.10.00

16.03. 202303:00-1.20.00

16.03. 202304:00-0.70.00

16.03. 202305:00-0.40.00

16.03. 202306:00-0.10.027

16.03. 202307:00-0.30.141

16.03. 202308:003.00.00

In Bezug auf obigen Tabelle gilt es anzumerken, dass Niederschlagsmenge bzw. –dauer zum Zeitpunkt 00.00 Uhr bedeutet, dass zwischen 23.00 Uhr und 00.00 Uhr an 50 Minuten Niederschlag mit einer Menge von 0,3 mm gemessen wurde.

Aufgrund des Ergebnisses der gültigen Alkomatmessung wurde dem Beschwerdeführer daraufhin der Führerschein mit der Nummer XXXX abgenommen und ihm die Weiterfahrt untersagt sowie der KFZ-Schlüssel bis zur Abholung durch den Sohn des Beschwerdeführers KL auf der PI K verwahrt. Über die Abnahme des Führerscheins wurde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung ausgehändigt, weiters eine Kopie des Messprotokolls über die durchgeführten Atemluftmessungen.

Der Beschwerdeführer hat zwischen 03.15 Uhr und dem Anruf des Abschleppunternehmens H um 03.23 Uhr am 16.03.2023 in K, H, gegenüber dem Lokal „E“ seinen näher beschriebenen PKW mit dem Kennzeichen XXXX (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt, zumal der Test am Alkomaten bei der Messung um 04.41 Uhr einen gültigen Messwert von 0,75 ml/l in der Atemluft des Beschwerdeführers ergab, wobei die Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt im für den Lenker günstigsten Fall im Bereich von 1,63 g/l (‰) Blutalkohol lag. Ein beschwerdeführerseitig behaupteter Nachtrunk war nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer bezieht an Einkommen eine Pension im Ausmaß von € 2.400,00 netto pro Monat, hat keine Sorgepflichten und besitzt an Vermögen ein Einfamilienhaus und hat er keinerlei Belastungen bzw. Verbindlichkeiten.

Der Beschwerdeführer war auch zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Zuge der am 13.07.2023 durchgeführten Verhandlung zurückführen lassen, anlässlich welcher die in die Amtshandlung involvierten Polizeiorgane, RI I und RI J, zeugenschaftlich einvernommen werden konnten, ebenso die beschwerdeführerseitig namhaft gemachten Zeugen F und G sowie der Inhaber des Abschleppunternehmens H und welcher auch die Verwaltungsverfahrensakten, insbesondere jener der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie die beschwerdeführerseitig und seitens des Zeugen H vorgelegten Lichtbilder und weiteren Urkunden (Beilagen ./A bis ./I) zugrundegelegt wurden. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei und die Alkoholrückrechnung im Rahmen der Gutachtenserstellung durch die zur Sachverständigen bestellte medizinische Amtssachverständige Dr. MN, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.

Bereits ein Vergleich zwischen der in der Anzeige festgehaltenen Aussage des nunmehrigen Beschwerdeführers in Bezug auf den Alkoholkonsum und dem behaupteten Nachtrunk im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdevorbringens zeigt deutliche Widersprüche auf. Der Anzeige der PI K ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um 04.05 Uhr zum Alkomattest aufgefordert wurde und angegeben hatte, nach dem Unfall bereits vier Stunden zu warten, nachdem er den ÖAMTC verständigt habe, sodass diesbezüglich ein Lenkzeitpunkt von kurz nach Mitternacht gegen 00.05 Uhr am 16.03.2023 anzusetzen wäre. Hingegen wird in der Beschwerde nunmehr von einem Lenkzeitpunkt von etwa 01.00 Uhr in der Früh ausgegangen. Auch die beschwerdeführerseitigen Angaben zum Alkoholkonsum, welche den Polizeiorganen gegenüber gemacht wurden, decken sich nicht mit jenen im Beschwerdevorbringen. So wurde den Polizeiorganen gegenüber vom nunmehrigen Beschwerdeführer zuerst dargelegt, dass er am 15.03.2023 gegen 19.00 Uhr zwei Bier konsumiert habe und der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung am 16.03.2023, 03.55 Uhr, im Ausmaß von zwei Bieren gewesen sei, hingegen geht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nunmehr davon aus, zwischen 19.00 Uhr am 15.03.2023 und 16.03.2023, 01.00 Uhr in der Früh, vier große Bier (das letzte glaublich um 00.30 Uhr) konsumiert zu haben und danach in der Wohnung ober dem Lokal „E“ mit Herrn G zwischen 01.30 Uhr und 03.00 Uhr am 16.03.2023 ca. zwei Flaschen österreichischen Weißweins getrunken zu haben und den Weinkonsum nach dem Abrutschen des PKW den Polizeiorganen möglicherweise nicht bekanntgegeben zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Inhalte des Polizeiprotokolls nicht zutreffend seien, ist auf die keineswegs unglaubwürdige Aussage der Zeugin RI I zu verweisen, welche den Sachverhalt betreffend die durchgeführte Amtshandlung, insbesondere auch hinsichtlich der beschwerdeführerseitig getätigten Angaben in Bezug auf seinen Alkoholkonsum und den damals bekanntgegebenen Lenkzeitpunkt, darzulegen vermochte, welche auch in der von ihr verfassten Anzeige Deckung findet bzw. mit dieser nicht in Widerspruch steht. Es wird auch in der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 26.06.1978, 695/77 VwSlg 9602 A/1978) die Argumentation als durchaus schlüssig erachtet, wenn den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers geschenkt wird, weil jener aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl. z.B. auch VwGH am 18.02.1991, 89/10/0175). Das mittels Alkomat erzielte, anhand des Messstreifens nachvollziehbare gültige Messergebnis wurde beschwerdeführerseitig auch nicht in Frage gestellt und waren beim Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Amtshandlung den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin RI I folgend, auch näher beschriebene Alkoholisierungsmerkmale vorhanden und ist der zugrundliegenden Anzeige vom 16.03.2023 auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer deutlichen Alkoholgeruch, einen schwankenden Gang und lallende Sprache aufwies; - dies ungeachtet seines beherrschten Benehmens.

Soweit der Beschwerdeführer den Polizeiorganen gegenüber zuerst festhielt, er habe den ÖAMTC nach dem Unfall verständigt und würde bereits vier Stunden warten und damit vor Aufforderung zum Alkomattest einen Lenkzeitpunkt behauptete, welcher somit kurz nach Mitternacht gegen 00.05 Uhr am 16.03.2023 lag, so wurde diese Verantwortung beschwerdeführerseitig in der Folge nicht mehr aufrechterhalten, sondern in seiner Beschwerde und der durchgeführten Verhandlung von einem Lenkzeitpunkt gegen 01.00 Uhr in der Früh am 16.03.2023 ausgegangen und wurde auch der beschwerdeführerseitig im Zuge der Amtshandlung ins Treffen geführte Nachtrunk von zwei Bier, das letzte um 03.55 Uhr, seitens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargetan. Der Beschwerdeführer ging auch in seiner weiteren Verantwortung im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren von einem Lenkzeitpunkt um 01.00 Uhr in der Früh aus und von einem vor dem behaupteten Weinkonsum stattgefundenem Bierkonsum, wobei zwei Bier bis 23.00 Uhr im Lokal der Zeugin F ab 19.00 Uhr und zwei Bier nach der Sperrstunde ab 23.00 Uhr in deren Wohnung vor einem nunmehr behaupteten Weinkonsum, von ihm getrunken worden seien. Dass der Beschwerdeführer somit um 03.55 Uhr Bier getrunken hatte und kurz nach Mitternacht gegen 00.05 Uhr seinen PKW in den Graben gelenkt hatte, stellt sich für das Verwaltungsgericht demnach als Schutzbehauptung dar. Es ist aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen H in Verbindung mit den polizeiseitig auch in der Anzeige getätigten Angaben zu ersehen, dass der Beschwerdeführer die Nummer des ÖAMTC erstmals um 03.43 Uhr gewählt hatte, was laut Urkunde der Anzeige durch Einsicht in die Anrufliste auf dem Handy des Beschwerdeführers von Seiten der Polizistin RI I damals erhoben werden konnte und vermochte auch der Zeuge H dies anhand der von ihm vorgelegten Urkunden sowie im Rahmen seiner überzeugenden Aussage im Zuge der Verhandlung glaubhaft darzulegen, indem er ausführte, dass der ÖAMTC den Anruf um 03.43 Uhr erhalten habe und der Anruf, welcher über den ÖAMTC gelaufen sei, um 03.48 Uhr stattgefunden habe, was sich auch aus den vorgelegten Urkunden der Rechnung vom 16.03.2023 der H GmbH sowie der Datenübermittlung durch den ÖAMTC Nothilfe und Informationsservice an die H GmbH (Beilagen ./G und ./H) ergibt. Ausgeschlossen ist daher auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle bereits vier Stunden auf den ÖAMTC wartete. Ein Lenkzeitpunkt 00.05 Uhr scheidet somit auch aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen H, die sich im Wesentlichen auch mit den Angaben in der Anzeige deckt, aus. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verantwortung nunmehr von einem Lenkzeitpunkt um 01.00 Uhr in der Früh ausgeht und sich dabei auf die Zeugen F und G sowie ein anlässlich der Verhandlung vorgelegtes Lichtbild (Beilage ./A) bezieht, so gilt es zunächst festzuhalten, dass der Zeuge G damals seinen Aussagen nach selbst Alkohol in Form von Bier und Wein konsumierte und sich auch nicht mehr erinnern konnte, wann und ob der Beschwerdeführer in die Wohnung der Frau F damals hinauf ging und auch nicht mehr wusste, ob er damals mit dem Beschwerdeführer nach der Sperrstunde noch Bier und Wein tatsächlich getrunken habe, wobei er sich auch nicht erinnern konnte, dass die Polizei gekommen sei und, dass er an diesem Tag danach noch hinunter zum verunfallten Auto des Beschwerdeführers gegangen sei; auch wusste er in Bezug auf den Abschleppdienst nichts mehr, konnte sich lediglich an zwei Bier erinnern, die der Beschwerdeführer konsumiert habe, jedoch nicht mehr wo und erwies sich auch die über Vorhalt der Beilage ./A durch den Beschwerdeführervertreter, welche das Lichtbild des verunfallten Beschwerdeführerautos in der Nacht zeigt, getroffene Aussage, wonach er das Auto kenne und selbst auch so im Bereich der Wiese bei der Tankstelle gesehen habe, im Lichte des Gesamteindrucks, den der Zeuge G im Zuge der Verhandlung hinterließ, als nicht glaubwürdig, zumal er auch angab, versucht zu haben, das Fahrzeug anzuschieben, wurde beschwerdeführerseitig doch auch ausdrücklich ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versucht worden sei, den PKW aus dem Graben herauszubekommen und niemand angeschoben habe und Frau F, Herr G und er hinter dem Auto noch am Gehsteig gestanden seien und erkannt hätten, dass keine Chance bestanden habe, den PKW zu bergen. Auch die Aussage der Zeugin F, welche im Übrigen auch angab, dass Herr G nicht versucht habe, den PKW anzuschieben, erwies sich insgesamt ebensowenig glaubwürdig, bedenkt man, dass Frau F auch angab, damals Alkohol selbst nicht konsumiert zu haben. Ihre Aussage wirkte auf das Verwaltungsgericht hinsichtlich verschiedener darzulegender Details, u.a. des Zeitpunktes als der Beschwerdeführer erstmals zu seinem Auto gegangen sei (um ca. 01.00 Uhr) einstudiert, wobei sie angab, dass der Beschwerdeführer vielleicht nach 20 Minuten zurückgekommen sei, Herr G dann noch anwesend gewesen sei und sie sich gemeinsam zum Fahrzeug begeben hätten und es zu diesem Zeitpunkt auch geschneit habe und ging auch der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung von einem stärkeren Schneefall um 01.00 Uhr (behaupteter Lenkzeitpunkt) aus, wobei er sich einbildete, dass es um 01.30 Uhr bereits zu schneien aufgehört gehabt habe, sodass die behauptete Witterung zum angegebenen Lenkzeitpunkt im krassen Widerspruch zur glaubhaften fachlichen Darlegung des Niederschlags durch die Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie steht. Es gab nämlich zwischen 00.00 Uhr und jedenfalls 05.00 Uhr am 16.03.2023 laut dieser fachlichen und gegenständlich, auch bezogen auf den Messort, repräsentativen Auskunft im Bereich von der nahe dem Tatort gelegenen Messstelle null Millimeter pro Stunde in null Minuten pro Stunde Niederschlag, also keinen entsprechenden Niederschlag in Form von Schnee, sodass der Zeitpunkt 01.00 Uhr in der Früh als Lenkzeitpunkt bereits deshalb auch nicht zutreffend sein kann. Zumal – wie dargelegt - auch die Zeugin F angab, dass es, als sie mit Herrn G nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Wohnung gegen 01.20 Uhr beim PKW gewesen sei, geschneit habe, was nicht der Fall war, erweist sich auch ihre diesbezügliche Sachverhaltsschilderung als nicht glaubwürdig. Dass es entsprechenden Niederschlag nach 22.00 Uhr des 15.03.2023 in der dargelegten Form gab, ergibt sich ebenfalls aus der besagten Auskunft der GeoSphere Austria vom 30.05.2023 sowie der bezughabenden fachlichen Ergänzung vom 17.07.2023. Die Aussage der Zeugin F, die wie auch der Zeuge G anlässlich der Zeugeneinvernahme sehr nervös wirkte, erwies sich im Ergebnis lediglich insoferne als glaubhaft, als der Zeuge H glaubwürdig bestätigen konnte, erstmals von ihr den Sachverhalt geschildert bekommen zu haben, jedoch das Telefon aufgrund von Verständigungsproblemen weitergereicht worden sei und er dann mit Herrn AB gesprochen habe, wobei er ausdrücklich festhielt, dass der Anruf der Dame (Zeugin F) bei ihm maximal eine halbe Stunde vor der Verständigung durch den ÖAMTC um 03.48 Uhr gewesen sein könne und führte er überzeugend aus, dass dies so gegen 03.15 Uhr gewesen sei, was zeitlich auch noch durchaus mit der Angabe gegenüber der Polizei, welche in der Urkunde der Anzeige zu ersehen, ist in Einklang zu bringen ist, zumal dieser zu entnehmen ist, dass Herr H den Polizeiorganen über Befragen damals angegeben habe, dass er zwar mehrmals mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer telefoniert habe, der erste Anruf jedoch um 03.23 Uhr getätigt worden sei. Der Zeuge H orientierte sich in Bezug auf die von ihm angegebenen Zeitpunkte betreffend die durchgeführten Telefonate fallbezogen am objektevierbaren ÖAMTC-Anruf und konnte den Zeitpunkt des ersten Anrufs ausgehend davon auch noch klar zeitlich eingrenzen und ist es daher auch nicht erheblich, ob er anlässlich der Telefonate auf die Uhr gesehen hat oder nicht bzw. dass er zuvor geschlafen hat. Hingegen führte die Zeugin F den Anrufzeitpunkt betreffend damit gänzlich in Widerspruch stehend aus, dass sie den Zeugen H gegen 01.20 Uhr angerufen habe, mit diesem telefoniert habe, zumal sie ihn von ihrem Sohn kenne und das Telefon an den Beschwerdeführer weitergegeben habe, welcher mit dem Zeugen H gesprochen habe, wobei sie angab, dass der Anruf von ihrem Telefon gewesen sei. Ungeachtet dieser Aussage ist aufgrund der klaren und überzeugenden Aussage des Zeugen H nicht davon auszugehen, dass der Zeuge H mit seinem Abschleppunternehmen vor etwa 03.15 Uhr erstmals damals angefordert wurde, selbst wenn man davon ausgeht, dass der erste Anruf beim Zeugen H durch die Zeugin F von ihrem Handy von ihr durchgeführt wurde, wobei auf der Handyliste des Beschwerdeführers auch laut Anzeige zu ersehen war, dass der Beschwerdeführer um 03.43 Uhr die Nummer des ÖAMTC gewählt hatte und der Zeuge H hinsichtlich des Zeitpunktes der Anforderung auch damals gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass der erste Anruf des Beschwerdeführers beim Zeugen H um 03.23 Uhr vorgenommen worden sei. Die Zeugin F führte aus, dass der Beschwerdeführer den Zeugen H bzw. dessen Unternehmen nicht den Auftrag habe geben wollen und danach den ÖAMTC angerufen habe und dann noch zwei Flaschen Wein in ihrer Wohnung vom Beschwerdeführer und Herrn G konsumiert worden seien. Hingegen erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Verhandlung, dass Frau F ihm wahrscheinlich die Nummer des Abschleppdienstes gegeben habe und er mit diesem gesprochen habe, nachdem der Wein ausgetrunken gewesen sei. Ausgehend von der völlig glaubwürdigen Aussage des Zeugen H, welche gegenständlich auch durch näher bezeichnete Urkundenbeweise untermauert wurde, dass die Verständigung des ÖAMTC um 03.43 Uhr erfolgt sei, die Zeugin RI I dies auch aus der Handytelefonliste des Beschwerdeführers ersehen konnte, - ungeachtet dieser Widersprüche - erweist sich ein Konsum von zwei Flaschen des besagten Weißweins auch durch zwei Personen in etwas mehr als einer Viertelstunde (Eintreffen der Polizei) auch nicht der Lebenserfahrung entsprechend und glaubhaft. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Weinkonsum während einer Wartezeit von zweieinhalb Stunden nach dem Kontakt mit dem ÖAMTC stattfand, wie dies seitens der Zeugin F behauptet wurde. Unbeschadet des Umstandes, dass die Zeugin F den ÖAMTC und den Abschleppdienst der H GmbH im Rahmen ihrer Zeugenaussage nicht klar auseinanderhielt, der Beschwerdeführer in der Folge seine Aussagen hinsichtlich des Weinkonsums dahingehend ergänzte, dass der Wein nach dem Unfall getrunken worden sei, gab die Zeugin F auch an, dass sie den ÖAMTC kommen gesehen habe, worauf der Beschwerdeführer hinuntergegangen sei, wobei der Beschwerdeführer jedoch festhielt, aufgrund des Blaulichts der Polizei, welches er wahrgenommen habe, zu seinem PKW hinuntergegangen zu sein und ist fallbezogen aufgrund der widerspruchsfreien Aussage des Zeugen H auch davon auszugehen, dass die Polizei damals bereits zugegen war, als er eintraf. Die Aussage der Zeugin F wirkte nicht nur akkordiert, nicht nur bezogen auf den Lenkzeitpunkt und den behaupteten Augenschein beim PKW, sondern insbesondere auch deshalb, zumal sie sich – wie erwähnt – auch noch ganz genau an diverse Details erinnerte, auch bezüglich der angeführten Motive der Zusammenkunft des Beschwerdeführers und des Herrn G in ihrer Wohnung oder etwa in Bezug auf das am Vorabend im Lokal beschwerdeführerseitig eingenommene Essen und den angegebenen Bierkonsum, und war teilweise nicht nur widersprüchlich, sondern auch deshalb nicht hinreichend glaubwürdig, abgesehen davon, dass Personen, die einem nicht besser bekannt sind, der Lebenserfahrung entsprechend, zu einer derartigen Uhrzeit nicht zur Veranstaltung eines Umtrunks in eine private Wohnung eingeladen werden und die Zeugin F auch von einem „Ausfüllen von Dokumenten“ in ihrer Wohnung ausging, der Beschwerdeführer hingegen hinsichtlich der Antragstellung an die PVA von einem Antrag des Herrn G drei Wochen zuvor ausging. Ungeachtet dieser offensichtlichen Ungereimtheiten ging auch der Beschwerdeführer davon aus, dass der Zeuge G mit Sicherheit eine Flasche Weißwein aus dem Lokal mitgebracht habe und Frau F hingegen davon, dass sie diese Getränke im Lokal geholt habe. Der Zeugenaussage F vermochte das Verwaltungsgericht fallbezogen aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen und von einem Lenkzeitpunkt gegen 01.00 Uhr in der Früh und dem behaupteten „Nachtrunk“ nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, gegen 01.00 Uhr in der Früh mit seinem Hund allein zum PKW gegangen zu sein und in den Graben gerutscht zu sein, wobei auch die Fahrbahn laut Anzeige damals nicht glatt war und vermag dieses Vorbringen nicht nur in der Zeugenaussage F keine entsprechend glaubwürdige Stütze zu erfahren, sondern sind auch seine Aussagen über den stärkeren Schneefall um 01.00 Uhr zum behaupteten Lenkzeitpunkt, welche der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang tätigte, nicht mit den vorliegenden meteorologischen Daten über die damals am Tatort vorherrschenden Witterungsverhältnisse in Einklang zu bringen, und steht dieses Vorbringen vielmehr auch in Widerspruch zur glaubwürdigen Aussage der Zeugin RI I, welche nicht nur angab, dass der Beschwerdeführer bereits Sekunden später nach dem Eintreffen der Streife mit seinem Hund im Bereich des PKW auftauchte, sondern – unbeschadet der Tatsache, dass sich ihr damaliger Kollege RI J an Details der damaligen Amtshandlung nicht mehr erinnern konnte und dessen Zeugenaussage in verfahrensrelevanter Hinsicht den Sachverhalt betreffend Aufschlüsse nicht brachte - auch überzeugend darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber im Zuge der Amtshandlung angab, den ÖAMTC gleich nach dem Unfall verständigt zu haben, sodass der Unfall sich zeitnah vor der Verständigung des ÖAMTC um 03.43 Uhr, also kurz vor dem Anruf bei der H GmbH, ereignet haben muss, woran auch das beschwerdeführerseitig vorgelegte Lichtbild (Beilage ./A) fallbezogen nichts zu ändern vermag, auch wenn beschwerdeführerseitig ausgeführt wurde, dieses um 02.00 Uhr nachts aufgenommen zu haben, als er das Auto zu bergen beabsichtigt habe, zumal der Beschwerdeführer abweichend davon in seiner Beschwerde festhielt, gegen 02.45 Uhr und 03.00 Uhr entschieden zu haben, sein Auto vom Unternehmen H bergen zu lassen und wurde auch von der Zeugin F nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits um 02.00 Uhr in der Früh am 16.03.2023 nochmals bei seinem PKW gewesen sei, sodass dieses Lichtbild genausogut z.B. vor Verständigung des Abschleppunternehmens H nach dem Unfall in der Früh angefertigt worden sein kann, bedenkt man nicht zuletzt auch, dass der Unfall von Seiten eines PKW-Lenkers der ab 02.00 Uhr lediglich 10 Sekunden entfernt dienstversehenden Streife „K 3“ gegen 03.58 Uhr gemeldet wurde und entspricht auch die Annahme der Zeugin RI I durchaus der Lebenserfahrung, wonach ein derartiger Unfall von vorbeifahrenden Fahrzeugen der Polizei auch früher gemeldet worden wäre bzw. aufgefallen wäre, hätte er sich tatsächlich früher ereignet. Das Verwaltungsgericht hegt nach Durchführung des Beweisverfahrens keinerlei Zweifel daran, dass sich der verfahrensgegenständliche Unfall zeitlich unmittelbar vor dem behördenseitig angeführten Tatzeitpunkt zwischen 03.15 Uhr und 03.23 Uhr ereignete und der Beschwerdeführer seinen PKW damals in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

Hinsichtlich des Alkoholkonsums vermag aufgrund des Beweisverfahrens nicht konkret festgestellt zu werden, welche Mengen an Alkohol der Beschwerdeführer vor dem Lenken des besagten PKW tatsächlich wann, wo konsumiert hat, unbeschadet der Tatsache, dass die Angabe von 0,75l Wein auf einer Flasche auch deren Inhalt betrifft. Der Zeuge G konnte sich bezogen auf Zeit und Ort des Alkoholkonsums nicht erinnern, lediglich an zwei Bier des Beschwerdeführers, und fuhr überdies auch mit dem Beschwerdeführer in einem PKW zur Verhandlung und vermochte seine Zeugenaussage im Lichte der großen Erinnerungslücken und teilweise aufgezeigten Ungereimtheiten keineswegs zu überzeugen. Die Aussage der Zeugin F erwies sich aufgrund der dargelegten Widersprüche ihrer Aussage insgesamt nicht als glaubwürdig, auch wenn daraus ein grundsätzlicher Bier- und Weinkonsum durch den Beschwerdeführer zu ersehen war und führte der Beschwerdeführer selbst im Zuge der Verhandlung zuerst auch aus, dass Herr G und er zuerst eine Flasche Burgunderweißwein getrunken hätten und korrigierte er sich danach, dass er vor dem Wein auch nicht nur zwei Flaschen Bier im Lokal, sondern auch zwei Flaschen Bier in der Wohnung getrunken habe und gegen 01.00 Uhr in der Früh er dann mit seinem PKW Audi und seinem Hund nach Hause fahren habe wollen und stellte im Zuge der Verhandlung damit verbal zumindest vorerst auch einen Weinkonsum vor dem Lenken seines PKW kurzzeitig in den Raum, ehe er einen Weinkonsum, beginnend mit 01.30 Uhr gemeinsam mit Herrn G danach darlegte und nach Einvernahme der Zeugen seinen Weißweinkonsum, den er zuvor im Zuge der Verhandlung, bezogen auf die Menge, nicht angeben hatte können auf maximal einen Liter eines von ihm im Zuge der Verhandlung recherchierten Weißweines in der Zeit von 01.30 Uhr bis 03.00 Uhr bekannt gab, indem er festhielt, dass es ein Weißwein mit 12 Volumsprozent der Firma G gewesen sei.

Es gilt auch auszuführen, dass das Höchstgericht in seiner bisherigen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 27.09.2019, Ra 2019/02/0059, unter Verweis auf VwGH am 26.01.1996, 95/02/0289, mwN VwGH am 30.10.2006, 2005/02/0315), festhielt, dass im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen werde, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt habe. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen werde. Gegenständlich führte der Beschwerdeführer zunächst einen Nachtrunk von 2 Bier um 03.55 Uhr nach einem angegebenen vier Stunden zuvor liegenden Lenkzeitpunkt ins Treffen und ging in seiner Beschwerde nachträglich davon aus, dass er um 01.00 Uhr des 16.03.2023 nach Hause fahren habe wollen und bis dahin vom 15.03.2023, 19.00 Uhr, vier große Bier konsumiert habe und brachte beschwerdebegründend einen Nachtrunk zwischen 01.30 Uhr und 03.00 Uhr von ca. zwei Flaschen österreichischen Weißwein, welche er gemeinsam mit dem Zeugen G konsumiert habe, vor. Fallbezogen wurde die Tatsache der ersten Angabe des Alkoholkonsums vor den einschreitenden Polizeiorganen im Rahmen der Zeugenaussagen der die Amtshandlung durchführenden Polizeiorgane RI I und RI J auch zeugenschaftlich durchaus glaubwürdig bestätigt. Auch wenn bei der ersten Befragung durch die Polizei regelmäßig am ehesten richtige Angaben gemacht werden (vgl. z.B. VwGH am 15.03.1994, 92/11/0278), so haben sich auch diese Angaben in Bezug auf den Lenkzeitpunkt sowie den damals behaupteten Nachtrunk fallbezogen aus den dargelegten Gründen als Schutzbehauptungen herausgestellt, da der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – insbesondere auch nicht seit 4 Stunden vor Eintreffen der Polizei auf den ÖAMTC warten konnte. Nach der zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur hat allerdings derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols nicht nur konkret zu behaupten, sondern auch zu beweisen. Letzteres ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens nicht gelungen, weder die Aussagen der Zeugen noch seine Angaben erwiesen sich als glaubwürdig.

Was den für den Beschwerdeführer günstigsten Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt gegen 03.23 Uhr am 16.03.2023 anlangt, so folgt das Verwaltungsgericht der diesbezüglichen schlüssigen Expertise der medizinischen Amtssachverständigen Dr. med. MN, die bezogen auf diesen Lenkzeitpunkt aufgrund der Zeitdifferenz zwischen Lenkzeitpunkt und der Alkomattestung von 1,3 Stunden aufgrund der Berechnung der Alkoholisierung zum Beginn des linearen Alkoholabbaus, unter Annahme einer Alkohol-Abbaurate von 0,1 g/l bis 0,2 g/l pro Stunde, einen Wert zwischen 1,63 g/l und 1,76 g/l (‰) Blutalkohol eruierte, sodass zum für den Beschwerdeführer günstigsten Lenkzeitpunkt 03.23 Uhr von zumindest 1,63 g/l Blutalkohol, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers, auszugehen war. Diesen fachlichen Ausführungen wurde im Beschwerdefall seitens des Beschwerdeführers auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hegt das Verwaltungsgericht diesbezüglich keinerlei Zweifel daran, dass diese Alkoholrückrechnung von Seiten der bestellten medizinischen Sachverständigen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend vorgenommen wurde. Diese fachlichen Ausführungen waren der gegenständlichen Entscheidung somit bedenkenlos zugrunde zu legen.

Bezogen auf den Schneefall zu den relevanten Zeiten am 15. bzw. 16.03.2023 stützt sich das Verwaltungsgericht auf die ebenfalls unbedenkliche, repräsentative Auskunft der Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie, welche unter Heranziehung der nächstgelegenen Messstelle in unmittelbarer Umgebung des Tatortes erfolgte, sodass davon auszugehen ist, dass es am 15.03.2023 bis 22.00 Uhr niederschlagsfrei war und es danach bis etwa Mitternacht mit leichter bzw. mäßiger Intensität (gemessen in Summe 0,3 mm) etwa 3 mm schneite und am 16.03.2023 zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr kein Niederschlag im Bereich des Tatortes stattfand und es erst zwischen 05.00 Uhr und 07.00 Uhr für 2 Stunden nochmals zeitweise leichten Schneefall gab. Auch diese fachlichen Ausführungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht substanziiert bzw. fachlich fundiert in Frage gestellt und ist die beschwerdeführerseitig dargelegte Fahrzeuginbetriebnahme gegen 01.00 Uhr am besagten Tag - entgegen der Äußerung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.07.2023 - nicht mit der Niederschlagsmessung in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - von stärkerem Schneefall gegen 01.00 Uhr in der Früh, also zum Lenkzeitpunkt, im Zuge seiner Einvernahme anlässlich der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, ausging.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

In § 44 VwGVG wird Nachstehendes normiert:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“

§ 42 VwGVG normiert Nachstehendes:

„Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.“

Die maßgebenden Bestimmungen der StVO 1960 lauten wie folgt:

§ 5 Abs 1 StVO 1960:

„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

§ 99 Abs 1lit. a) StVO 1960:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, […]“

§ 99 Abs 1a StVO 1960:

„[…] (1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. […]“

§ 5 VStG lautet wie folgt:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 und 3 StGB lauten wie folgt:

„(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Im Beschwerdefall ging die belangten Behörde von der Verwirklichung des zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestandes aus, zumal der Beschwerdeführer trotz des Hinweises im Ladungsbescheid vom 16.03.2023, wonach das Strafverfahren bei mangelndem Folgeleisten der Ladung ohne seine Anhörung durchgeführt werde, zum Ladungstermin 12.04.2023, 10.00 Uhr, bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am Standort Bruck an der Mur nicht erscheinen sei und der Vorladung ohne Angaben von gewichtigen Gründen keine Folge geleistet habe.

Beschwerdeführerseitig wurde diesbezüglich ins Treffen geführt, dass der Sachbearbeiter O vor dem 12.04.2023, 10.00 Uhr, um Verlegung des anberaumten Termins ersucht worden sei, zumal der Beschwerdeführer aufgrund eines Zwischenfalles mit einem Hund nicht erscheinen habe können.

Soweit beschwerdeführerseitig, gestützt auf den Beschwerdegrund des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels, festgehalten wurde, dass sich der im behördlichen Verfahren Beschuldigte mangels Abberaumung und neu Anberaumung der mündlichen Verhandlung der Verwaltungsstrafsache dazu nicht äußern habe können und der nunmehr belangten Behörde nicht dartun habe können, dass verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nicht vorliege, so gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung auch eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde übermittelt wurde und der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich zum in Rede stehenden Tatvorwurf zu äußern.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 16.03.2023 zwischen 03.15 bis gegen 03.23 Uhr in 8605 K, H, gegenüber dem Lokal „E“ seinen PKW mit dem Kennzeichen XXXX (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, zumal der Test am geeichten Alkomaten um 04.47 Uhr einen Messwert von 0,77 mg/l in der Atemluft ergab und aufgrund der vorgenommen Alkoholrückrechnung zum Lenkzeitpunkt von einer Alkoholisierung im Ausmaß von 1,63 g/l (‰) Blutalkohol zu diesem Zeitpunkt im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall auszugehen ist. Gegenständlich lag der Tatzeitpunkt maximal in einem Bereich „weniger Minuten“ vor 03.23 Uhr als mit dem Abschleppunternehmen H GmbH telefoniert wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenständlich seinen PKW nicht genau um 03.23 Uhr lenkte, zumal dies der Zeitpunkt des Telefonates durch ihn war, sondern kurz davor, bevor die Zeugin F mit dem Zeugen H sprach (frühestens gegen 03.15 Uhr), so wird der Beschwerdeführer dadurch fallbezogen nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und in seinen Rechten nicht verletzt, zumal es sich bei dem gesamten Vorfall, ausgehend von diesem Lenkvorgang, und der Verursachung des besagten Unfalles durch den Beschwerdeführer bis zur Aufforderung und Ablegung der näher beschriebenen Atemluftprobe auch um ein einheitliches Geschehen handelte und von Seiten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet wurde, während dieses Vorganges sein KFZ nochmals gelenkt zu haben (vgl. z.B. auch VwGH am 25.11.1994, 94/02/0370, VwGH am 29.03.1969, 94/02/0147, VwGH am 04.10.1996, 96/02/0402 und VwGH am 28.11.1995, 95/02/0378). Der Beschwerdeführer wurde daher weder durch die Tatzeitangabe der belangten Behörde noch durch die diesbezügliche Präzisierung durch das Verwaltungsgericht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (vgl. z.B. auch VwGH am 27.05.1992, 92/02/0092 und VwGH am 11.11.1992, 92/02/0207).

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, wobei jedoch auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht genügt. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. zB VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat, wofür fallgezogen auch keinerlei dafür sprechende Indizien vorliegend sind.

Strafbemessend gilt es festzuhalten, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers Verwaltungsstrafen nicht vorliegend sind und dieser auch zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, was es als mildernd zu werten galt. Erschwerende Umstände waren nicht vorliegend.

Fallbezogen war es dem Verwaltungsgericht auch verwehrt, die Strafbehörde dem Strafrahmen nach § 99 Abs 1 StVO im Hinblick auf die Übertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit. a) leg. cit. anzupassen und die behördlicherseits bemessene Geldstrafe zu erhöhen; - dies im Hinblick auf das Verbot der reformatio in Peius im Lichte der Gunsten des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde (vgl. § 42 VwGVG) und erweist sich die von Behördenseite verhängte Geldstrafe sowie diesbezüglich festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit daher auch jedenfalls derart bemessen, dass diese der Höhe nach nicht unterschritten werden kann, zumal § 99 Abs 1 lit. a) StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.600,00 bis € 5.900,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen vorsieht, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wird, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes des Lenkers, wie gegenständlich 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt und auch ein Anwendungsfall des § 20 VStG, in Ermangelung des Vorliegens von diesbezüglichen Voraussetzungen, nicht gegeben ist, zumal dies das beträchtliche Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwernisgründen voraussetzen würde.

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gründet sich auf die Regelungen des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat und dieser Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist.

Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen, sodass es diese unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen bzw. Änderungen abzuweisen galt, wobei es anzumerken gilt, dass im Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO es nicht der Angabe des Alkoholgehaltes bedarf, sei es des Blutes oder der Atemluft (vgl. diesbezüglich bereits VwGH am 11.07.1990, 89/03/0242). Schon nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (damals § 51 Abs 6 VStG, nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm zu unterziehen und kann auch im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art. 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG) für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten (VwGH am 21.11.2018, Ra 2017/17/0042, mwN). In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 15.04.2019, Ra 2018/02/0076, mwN) auch bereits ausgeführt, dass die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, eine Rechtsfrage betrifft und daher auch eines Parteiengehörs nicht bedarf.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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