LVwG ST LVwG 26.8-715/2023; LVwG 27.8-716/2023

LVwG 26.8-715/2023; LVwG 27.8-716/2023Landesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Versagungsgrund, Gefährdung öffentlicher Interessen, Inanspruchnahme von privater finanzieller Hilfe, keine geringfügige Unterschreitung des Mindesteinkommens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 26.8-715/2023; LVwG 27.8-716/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.26.8.715.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, und der mj. C D, geb. am *****, vertreten durch die Kindesmutter Frau A B, beide vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.12.2021, GZ: ABT032-9.M/12751-2021 und ABT032-9.M/12752-2021,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.12.2021, GZ: ABT032-9.M/12751-2021 und ABT032-9.M/12752-2021, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden das Einkommen des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen nicht ausreiche, weshalb ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG anzunehmen sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass sich die belangte Behörde mit den vorgelegten Einkommensnachweisen des Zusammenführenden nicht schlüssig nachvollziehbar auseinandergesetzt habe und sei die Auffassung, wonach die vorgelegte Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin I lediglich eine Gefälligkeit darstellen würde, hypothetisch und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Zeugen einzuvernehmen, um feststellen zu können, ob die Herkunft der Geldmittel nachvollziehbar sei bzw. ob der vorgelegte Arbeitsvorvertrag lediglich eine Gefälligkeit darstelle. Entgegen der Annahme der belangten Behörde würde die Beschwerdeführerin I während der regulären Öffnungszeiten der Autoreinigungsfirma, welche ihr einen Arbeitsvorvertrag ausgestellt habe, Fahrzeuge und nicht die Räumlichkeiten und Örtlichkeiten der besagten Firma reinigen. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Stattgebung ihrer Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen die beantragen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.03.2023, GZ: LVwG 40.8-714/2023-2, wurde gemäß § 32 Abs 3 iVm § 32 Abs 1 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) von Amtswegen die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.08.2022, GZ: LVwG 26.8-2744/2022-16 und LVwG 27.8-2745/2022-16, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.

Mit Bekanntgabe vom 30.03.2023 brachten die Beschwerdeführerinnen durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark das gegenständliche Verfahren wieder aufzunehmen nicht nachvollziehbar sei, unabhängig von der Geburt der mj. G H, geb. am ****, bestehe kein Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin A B bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht einer entsprechenden geregelten Beschäftigung werde nachgehen können und wurden auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.03.2023 Urkunden vorgelegt.

Zu Spruchpunkt I.:

Aufgrund des Inhaltes des Aktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens, der im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen, welche am 04.05.2022 und am 23.05.2023 stattgefunden haben, anlässlich welcher der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, Herr I J, sowie Herr K L und Herr M N als Zeugen einvernommen worden sind, sowie aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.03.2023, GZ: LVwG 40.8-714/2023-2, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Am 11.03.2021 brachte Frau A B, geb. am *****, für sich und die mj. C D, geb. am *****, beide Staatsangehörige des Kosovo, bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ein. Die Botschaft in Skopje leitete diesen Antrag an die belangte Behörde weiter, wo er am 29.03.2021 einlangte. Im Zuge der Antragstellung bzw. des Verfahrens wurden unter anderen nachstehende Urkunden vorgelegt: die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin I, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin I mit Herrn I J vom 17.12.2020, ein Auszug aus ihrem Reisepass, ein Nachweis über eine Reiseversicherung, ein Strafregisterauszug für die Beschwerdeführerin I, ein Zertifikat über die Prüfung ÖSD A1, wonach die Beschwerdeführerin I am Prüfungszentrum in Prishtina die A1 Prüfung mit Gut bestanden hat, die e-card des Ehemannes der Beschwerdeführerin I sowie eine Kopie dessen Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, ein Infopass des KSV für den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, aus welchem ersichtlich ist, dass dieser bei der O P KG unbeschränkt haftender Gesellschafter war, über das Vermögen dieses Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet und im Konkurs der beantragte Sanierungsplan erfüllt worden ist (GZ: *****). Weiters ergibt sich aus dem KSV-Auszug, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen; Herr I J, Kommanditist der Q R KG ist. Herr I J war seit 09.03.2021 bei der Q R KG als Angestellter beschäftigt und bezog nach den von ihm vorgelegten Lohnzetteln aus dieser Tätigkeit inklusive der anteiligen Sonderzahlungen durchschnittlich € 2.916,66 netto (€ 2.500,14 x 14 / 12 = 2.916,66 netto). Im Verfahren wurden Zahlungsnachweise vorgelegt, aus welchen sich tatsächliche Überweisungen der Q R KG am 20.02.2023 in Höhe von € 2.000,00, am 20.03.2023 in Höhe von € 690,84 und am 28.03.2023 in Höhe von € 2.690,84 ergeben. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen wurde anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 ersucht auf seinem Handy-Kontoauszug die Zahlungseingänge nachzuweisen. Er zeigte vor, dass am 05.08.2023 von der Q R KG unter dem Titel „Lohn April 2023“ einen Betrag von Höhe von € 2.690,84 zur Überweisung gebracht wurde. Herr I J erklärte nunmehr Geschäftsführer der Q R KG zu sein und gemeinsam mit zwei seiner Cousins das Unternehmen zu betreiben. Die Gesellschaft sei im Jahr 2021 gegründet worden, sei letztes Jahr im Konkurs gewesen wegen kleinerer Beträge, die angebotene Quote von 50 % sei von den Gläubigern angenommen und letztendlich auch bezahlt worden. Als Geschäftsführer bezahle er sich monatlich einen Betrag in Höhe von € 2.690,84 aus. Er bekommen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Als Geschäftsführer habe er keinen Dienstvertrag, diese Tätigkeit übt er seit 01.02.2023 aus. Vorgelegt wurde der Mietvertrag für die Wohnung Haus *, Top Nr. *** im 2. Obergeschoß mit einem Gesamtflächenausmaß von 54,31 m², mit Mietkosten in Höhe von € 626,09. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 erklärte I J, dass die Mietkosten sich nunmehr auf € 712,00 pro Monat beliefen, für Strom sei € 44,00 pro Monat zu bezahlen, wobei die Strom- und Wasserkosten bereits für das gesamte Jahr im Voraus bezahlt worden seien und legte entsprechende Überweisungsbelege vom 25.01.2023 vor. Im Zuge des Verfahrens wurden Auszahlungsnachweise für I J bei der S T GmbH als Angestellter ab 21.04.2021, ein E-Mail der Steuerberatung U V GmbH vom 21.04.2021, wonach der Kollektivvertrag für die Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden, ein Lohn in Höhe von € 3.994,00 brutto für Herrn I J bei der S T GmbH ergibt. Zahlungsnachweise über offene Unterhaltsrückstände für die mj. Kinder des Beschwerdeführers, W X und Y Z, Auskünfte des Jugendamtes vom 04.05.2022, Unterhaltsbestätigungen des Jugendamtes der Stadt G vom 14.02.2023 betreffend Y Z, geb. am *****, wonach Herr I J als Vater zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeträgen von € 294,00 ab 01.03.2021 verpflichtet ist und dieser seiner Unterhaltsverpflichtung im Jahr 2022 zur Gänze nachgekommen ist. Weiters die Bestätigung, dass Herr I J gegenüber der mj. W X, geb. am *****, zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von € 224,00 ab 01.03.2021 verpflichtet ist und wonach Herr I J dieser Unterhaltsverpflichtung im Jahr 2022 zur Gänze nachgekommen ist. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erklärte Herr I J, dass er für die mj. Kinder Y Z, geb. am *****, monatlich € 294,00 und für W X, geb. am *****, monatlich € 244,00 an Unterhalt bezahle. Er wies diese Zahlungen mit Hilfe eines Kontoauszuges auf seinem Handy vor und ergab sich daraus, dass er am 22.05.2023 einen Betrag in Höhe von € 588,00 an Unterhalt für Y Z für April und Mai 2023 bezahlte und ebenfalls am 22.05.2023 einen Betrag in Höhe von € 488,00 an Unterhalt für April und Mai 2023 für W X zur Überweisung brachte. Auf die Frage, weshalb die Unterhaltsbeiträge für April und Mai für die beiden Kinder erst einen Tag vor der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 überwiesen wurden, gab er an, dass er viel arbeite und nicht dazugekommen sei. Von der belangten Behörde wurde nach der Verhandlung am 04.05.2022 mitgeteilt, dass über die Firma S T GmbH, bei welcher Herr I J ab April 2022 beschäftigt war, ein Konkursverfahren anhängig ist. Übermittelt wurde ein Auszug aus der Insolvenzdatei in Bezug auf den Schuldner S T GmbH beim LGZ Graz zu GZ: *****. Aus diesem Auszug aus der Insolvenzdatei ergibt sich, dass am 18.11.2021 der Sanierungsplan angenommen wurde, die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt und am 13.12.2021 der am 18.11.2021 angenommene Sanierungsplan bestätigt wurde, wonach die Gläubiger eine Gesamtquote von 20 % erhielten, der Sanierungsplan am 03.01.2022 rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben wurde, wobei das Ende der Zahlungsfrist der 18.11.2022 war. Herr I J gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 an, dass er mit Herrn Aa B befreundet sei, dieser sei der Bruder des Geschäftsinhabers der S T GmbH. Er sei dort als Arbeiter beschäftigt gewesen, vielleicht auch als Bauleiter, letztendlich habe er am Bau gearbeitet. Vereinbart sei ein Lohn in Höhe von rund € 2.500,00 worden. Die ersten drei Monate seien ihm im Voraus überwiesen worden, er sei dort von Mai 2022 bis Ende Jänner 2023 beschäftigt gewesen. Er konkretisierte seine Angaben dann insofern, als er erklärte den Lohn für Mai 2022 vorausbezahlt erhalten zu haben. Im Zuge des Verfahrens wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen von der S T GmbH von April 2022 bis Jänner 2023 vorgelegt und wurde Herr I J im Zuge der Verhandlung am 23.05.2023 ersucht, auf seinem Online-Kontoauszug festzustellen, welche Beträge tatsächlich von der S T GmbH an ihn ausbezahlt wurden. Festgestellt wurde, dass am 03.05.2022 ein Betrag in Höhe von € 2.800,00, allerdings ohne Widmung, bezahlt wurde. Die ebenfalls auf diesem Kontoauszug aufscheinenden Beträge in Höhe von € 2.500,00 (04.05.2022) und € 2.000,00 (24.05.2022), welche als Eigenerläge aufscheinen, stammten von der Schwester des Zeugen, die diesem diese Beträge zur Verfügung stellte, da er Zahlungen zu erledigen hatte. Mit Buchung vom 18.08.2022 wurde von der S T GmbH ein Betrag in Höhe von € 2.550,97 als Lohn für Juli an Herrn I J zur Überweisung gebracht. Am 16.08.2022 wurde für April 2022 ein Restlohn in Höhe von € 373,49, ein Restlohn für Mai in Höhe von € 255,97 und Lohn für Juni 2022 in Höhe von € 3.842,05 – laut Online-Auszug des Zeugen – zur Überweisung gebracht. Der am 05.08.2022 aufscheinende Betrag in Höhe von € 1.000,00/Eigenerlag, stammte von der Schwester des Zeugen, diese Zahlung erfolgte wieder zur Unterstützung wegen Zahlungsschwierigkeiten. Aus den Lohnrückständen der S T GmbH, wurde der gegenüber dem Insolvenzentgeltsicherungsfonds geltend gemachte Betrag in Höhe von € 22.146,00 berechnet. Zum Zeitpunkt der Verhandlung war dieser Betrag noch nicht zur Auszahlung gebracht worden. Herr I J erklärte, dass er von seiner Schwester immer wieder finanzielle Unterstützung erhalten habe, alleine im Jahr 2023 hätte ihm seine Schwester einen Betrag von € 6.600,00 als Unterstützung gegeben. Der gesamt dem Zeugen zur Verfügung gestellte Betrag in Höhe von € 20.000,00 durch die Schwester stelle eine „Starthilfe“ dar und müsse nicht an diese rückbezahlt werden. Nach Angaben des Zeugen I J arbeitete die Beschwerdeführerin I als Assistentin auf der Universität, dies für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren, wobei sie damals auf ihr Studium für den Bachelor in Jus konzentriert war. Das Diplom habe sie 2020 gemacht, sie habe vor weiter zu studieren, derzeit arbeite sie nicht und studiere auch nicht, sondern betreue die minderjährige Beschwerdeführerin II sowie die am ***** G H. Herr I J gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 an, dass er seine Familie oft genug besuche, er habe erst das letzte Wochenende vor der Verhandlung mit der Familie verbracht. Er habe in den letzten zwei Jahren sein gesamtes Einkommen zu seiner Frau ins Ausland geschickt, diese lebe bei ihrem Vater, welcher aber nur etwa € 150,00 an Pension beziehe, weshalb Herr I J sowohl die Fixkosten in Österreich, als auch jene seiner Familie im Kosovo begleiche. Die Beschwerdeführerin I habe nicht vor, wenn sie nach Österreich komme sofort gleichzeitig zu studieren und zu arbeiten, der langfristige Plan sei aber, dass sie zuerst arbeite, nebenbei einen Deutschkurs für C1 mache, um dann studieren zu können. Sowohl die Beschwerdeführerin I, als auch die minderjährige Beschwerdeführerin II würden als Muttersprache Englisch sprechen. Die minderjährige Beschwerdeführerin II, welche 9 Jahre alt ist, spreche nicht Deutsch. Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde anlässlich der Verhandlung am 23.05.2023 ein Arbeiter-Dienstvorvertrag (Beilage ./I) zur Verhandlungsschrift) vorgelegt, wonach Herr K L, G, Pstraße, die Beschwerdeführerin I sofort nach Erhalt der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung als Arbeitnehmerin auf unbestimmte Zeit beschäftige, die vorgesehene Verwendung umfasse Autoreinigung und Service als angelernte Arbeiterin, Autopflege und Reinigung und sei ein Mindestmonatslohn in Höhe von € 1.782,00 brutto bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 erklärte Herr I J, der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen, dass keine konkreten Arbeitszeiten beim Unternehmen „Ea F“ vereinbart worden seien. Er arbeite in der Baubranche unter der Woche bis Donnerstagabend, weshalb die Beschwerdeführerin I am Freitag, Samstag und Sonntag, wo er frei habe und die Kinderbetreuung übernehmen könne, arbeiten könnte. Die Kinderbetreuung von Montag bis Donnerstag solle durch die Beschwerdeführerin I erfolgen. Ansonsten könnte auch die Schwester von Herrn I J ein bisschen auf die Kinder schauen, diese lebe im Haus, welches unmittelbar an die Autoreinigung anschließe, gemeinsam mit ihrem Mann, deren zwei Söhne, die Frau des einen Sohnes und deren gemeinsame zwei Kinder im Alter von 3 und 1,5 Jahren. Herr K L erklärte als Arbeitgeber, welche den Arbeiter-Dienstvorvertrag (Beilage ./I zur VHS) abgeschlossen hat, anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023, dass er derzeit einen Dienstnehmer, der Vollzeit beschäftigt ist, angestellt habe, dessen Bruttomonatslohn betrage in etwa € 1.700,00, was in etwa einem Nettolohn in Höhe von € 1.400,00 entspreche. Im Jahr 2022 habe er drei bis vier Arbeitnehmer gehabt, wobei nicht alle Vollzeit beschäftigt gewesen wären, da damals mehr im Geschäft zu tun gewesen sei. Die Saison in der Autoreinigung sei kurz, sie beginne im April und laufe bis November, zumindest stelle dieser Zeitraum die Vollsaison dar. Derzeit komme er mit der Arbeitskraft von sich selbst und einem vollzeitarbeitenden Dienstnehmer aus. Der vorgelegte Arbeiter-Dienstvorvertrag (Beilage ./I zur VHS) habe er mit Herrn I J vereinbart, dieser sei sein Onkel. Vereinbart sei eine Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin I im Ausmaß von 40 Stunden, wobei die Arbeitszeiten insofern flexibel seien, als diese auch einmal eine halbe Stunde früher anfangen oder aufhören könne. Die Autoreinigung habe grundsätzlich von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Dienstnehmer arbeiteten in der Regel von Montag bis Freitag, manchmal werde am Samstag ein Auto überstellt, da auch ein Autohandel betrieben werde. Die Beschwerdeführerin I solle jede im Unternehmen anfallende Tätigkeit übernehmen, wie den Empfang, die Bestellung eines Fahrzeuges, aber auch die Reinigung derselben. Das Wohnhaus in welchem er wohne, umfasse einen Komplex mit der von ihm betriebenen Reinigung, es handle sich um ein Haus an welches eine Garage im Ausmaß von 100 m² dazugebaut worden sei. In dem Haus wohnen der Vater, die Mutter, Herr K L, dessen Frau und deren beide Kinder (1 und 3 Jahre alt), sowie der Bruder von Herrn K L. Der Vater von Herrn K L arbeitet in einem Taxiunternehmen, dessen Mutter, welche auch die Schwester von Herrn I J ist, arbeitet in einem Gastrobetrieb als Küchenhelferin Teilzeit entweder 20 oder 25 Stunden pro Woche. Die Frau von Herrn K L sei arbeitssuchend, nachdem sie die Karenz gerade beendet hätte. Beabsichtigt sei, dass sie zu Beginn Teilzeit arbeite, es gebe aber ein Problem wegen der Kinderbetreuung bzw. eines Kindergartenplatzes. Die Kinderbetreuung der Kinder der Beschwerdeführerin I müsste von dieser gemeinsam mit deren Ehemann besprochen und organisiert werden. Die Mutter von Herrn K L bzw. die Schwester von Herrn I J würde ausnahmsweise sicher auf die Kinder schauen, allerdings arbeite diese Teilzeit und sei auch beabsichtigt, die eigenen beide Kinder in einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung unterzubringen, da nicht klar sei, ob die Mutter dann helfen könne oder nicht.

Zur Bezahlung offener Schulden wurde Herrn I J von Herrn M N im Oktober 2021 ein Betrag in Höhe von € 13.500,00 als Darlehen übergeben, nachdem dieser gehört hatte, dass er Zahlungsschwierigkeiten gehabt hatte und Hilfe benötigte. I J ist der Onkel der Frau von Herrn M N, er sieht es als moralische Pflicht an, diesen zu unterstützten. Vereinbart wurde eine Ratenzahlung mit Ende des Jahres 2022, M N ist auf das als Darlehen zur Verfügung gestellte Geld im August 2022 nicht angewiesen gewesen, hat den Betrag aus seiner Tätigkeit als Restaurantleiter angespart und führt nunmehr in der Pgasse in G das Lokal „Ca D“. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 erklärte Herr I J auf Nachfrage durch die Richterin, dass er bei Herrn M N ein Darlehen in Höhe von glaublich € 9.000,00 aufgenommen, dieses bis dato aber noch nicht zurückbezahlt habe, da vereinbart worden sei, dass die Rückzahlung erst zu dem Zeitpunkt beginne, als die Beschwerdeführerinnen I und II bei ihm seien. Nach Einsicht in den Akt wurde festgestellt, dass dem Zeugen von Herrn M N, nach deren übereinstimmenden Aussagen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 04.05.2022, ein Darlehensbetrag in Höhe von € 13.500,00 übergeben und vereinbart worden ist, dass die Ratenrückzahlung mit Ende des Jahres 2022 beginnt. Herr I J erklärte diesbezüglich, dass sein Verwandter Kenntnis davon habe, dass bei ihm ein Ausnahmezustand bzw. „die Hölle“ herrsche, seit er seine Frau kennengelernt habe, deshalb sei mit der Rückzahlung der Darlehensraten nicht begonnen worden. Vereinbart sei grundsätzlich eine monatliche Darlehensrate in Höhe von € 225,00 worden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.03.2023, GZ: LVwG 40.8-714/2023-2, wurde gemäß § 32 Abs 3 iVm § 32 Abs 1 Z 1 und 2 VwGVG von Amtswegen die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.08.2022, GZ: LVwG 26.8-2744/2022-16 und LVwG 27.8-2745/2022-16, abgeschlossenen Verfahrens verfügt, nachdem von Seiten der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark per E-Mail ein Schreiben der Österreichischen Botschaft aus Pristina vom 05.10.2022 übermittelt wurde. Tragendes Sachverhaltselement der vorgenannten Entscheidung war die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin I als Reinigungskraft über monatlich zumindest € 679,04 netto (exkl. Sonderzahlungen) bzw. etwa € 1.000,00 netto (exkl. Sonderzahlungen) aus dem im Verfahren vorgelegten Vorvertrag bzw. der vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark getätigten Zusagen des Inhabers des Einzelunternehmens „Ea F“ ins Verdienen bringen wird. Das entscheidende Gericht ging davon aus, dass die erforderlichen Mittel zur Abdeckung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich deshalb vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin I nach Einreise eine Stelle für 30 Wochenstunden antreten und dieses Einkommen gemeinsam mit dem ihres Mannes zur Abdeckung der erforderlichen Mittel ausreichen würde. Nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.08.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer I am ***** ihre Tochter G H zur Welt gebracht und für diese einen Antrag auf Ausstellung einer Grenzempfehlung am 04.10.2022 gestellt hatte. Dieses novum repertum war im Verfahren unbekannt geblieben, da weder die Beschwerdeführerin I, noch deren Ehemann zum Zeitpunkt der Verhandlung am 04.05.2022, oder bis zur Entfertigung des Erkenntnisses vom 24.08.2022 bekannt gegeben hatten, dass die Beschwerdeführerin I schwanger war, und somit gegenüber dem Gericht entscheidungswesentliche Umstände bewusst verschwiegen hatten. Nachdem nach der Geburt des Kindes im September 2022 der Antritt einer Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin I für 30 Wochenstunden unmittelbar danach auszuschließen, und weiters zu berücksichtigen war, dass durch ein weiteres Kind die erforderlichen Mittel zur Abdeckung des Lebensunterhaltes ansteigen, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.03.2023, GZ: LVwG 40.8-714/2023-2, gemäß § 32 Abs 3 iVm § 32 Abs 1 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) von Amtswegen die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.08.2022, GZ: LVwG 26.8-2744/2022-16 und LVwG 27.8-2745/2022-16, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens, der im Akt aufliegenden, im Rahmen der Antragstellung bzw. des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Urkunden getroffen werden.

Basierend auf dem Beschwerdevorbringen, der vorgelegten Lohn- und Gehaltszettel des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen aber vor allem aufgrund der Angaben des als Zeugen einvernommenen Ehemannes bzw. Vaters Herrn I J konnten die Feststellungen zu den von ihm aus verschiedenen Beschäftigungen ins Verdienen gebrachten Einkommens getroffen werden. Für die Richterin ergab sich bei der Einvernahme des Zeugen, untermauert durch die von ihm vorgezeigten Online-Banking-Auszüge, der Eindruck, dass dieser seit der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin I, die er finanziell gemeinsam mit deren im Kosovo lebenden Familie unterstützt, mit erheblichen Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert ist, und mit dem von ihm aus den diversen Beschäftigungen ins Verdienen gebrachten Einkommens, welches auch nur sporadisch ausbezahlt worden ist, nicht auskommt und immer wieder Unterstützungen durch die Familie erforderlich sind. So hat die Schwester – nach Angaben des Zeugen – bereits etwa € 20.000,00 beigesteuert und hat er auch € 13.500,00 ein Darlehen von Herrn M N im Oktober 2021 in Anspruch nehmen müssen, wobei in Hinblick auf dieses Darlehen entgegen der ursprünglich Vereinbarung bis dato keine Darlehensrate zurückbezahlt worden ist.

Auch wenn im gegenständlichen Verfahren wieder ein Arbeitsvorvertrag vorgelegt worden ist, so hat Herr K L anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 24.08.2022 erklärt, dass er derzeit mit seiner eigenen Arbeitskraft und einem Vollzeitbeschäftigten durchaus das Auslangen findet – somit stellt sich der zwischen ihm und seinem Onkel vereinbarte Arbeitsvorvertrag für die Beschwerdeführerin I offenkundig als Gefälligkeitsleistung dar, noch dazu, als sich auch aus den diesbezüglich durchaus übereinstimmenden Angaben der Zeugen ergeben hat, dass die Kinderbetreuung der minderjährigen Beschwerdeführerin II und der erst im September 2022 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin I und Herrn I J keinesfalls geregelt ist. Vielmehr hat die Einvernahme des Zeugen K L klar ergeben, dass die Schwester von Herrn I J selbst Teilzeit beschäftigt ist und schon ausfalls- bzw. aushilfsweise die Betreuung der Kinder von Herrn K L übernimmt, für welche dringend nach öffentlichen Kinderunterbringungs-/Kindergartenplätzen gesucht wird.

Aus dem vorgelegten Mietvertrag, den aktuellen Urkunden dazu und den Angaben von Herrn I J waren die Feststellungen zum Mietobjekt, den Wohnungskosten und der damit für die Familie monatlich anfallenden finanziellen Belastungen zu treffen.

Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführerinnen konnten aufgrund der mit der Antragstellung vorgelegten Urkunden in Zusammenschau mit den Angaben des als Zeugen einvernommenen Ehemannes bzw. Vaters getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 11 NAG:

„[…]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebiets-körperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) die Integrations-vereinbarung nach § 14 oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß § 14 Abs 8 gewährt wurde.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Die Materialien (RV 330 BlgNR XXIV. GP43) zu § 11 Abs 5 NAG führen aus: „Der vorgeschlagene Abs 5 normiert wie bisher unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Entsprechend der geltenden Rechtslage sind dabei Einkünfte in der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG nachzuweisen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass damit lediglich ein Referenzwert festgelegt wird, nicht jedoch müssen die betreffenden Bezugsberechtigten für den ASVG-Richtsatz sein. Dabei ist wie bisher der je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz – der für Alleinstehende oder für Ehepaare – mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. heranzuziehen. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs 5 auf § 293 ASVG ist einem ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, wo mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Um klarzustellen, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuziehen sind, soll der zweite Satz im Abs 5 eingefügt und damit eine Präzisierung herbeigeführt werden. Durch die demonstrative Aufzählung von „Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen“ soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mitzuberücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass zum Beispiel mit besonders hoher Miete belastende Fremde von Vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Dezidiert soll nun auch festgelegt werden, dass dabei, d.h. bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der „Betrag zu der in § 292 Abs 3 2. Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt“ zu bleiben hat und dass dieser Betrag „zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte“ im Sinne des ersten Satzes des Abs 5 führt. Diese in § 292 Abs 3 2. Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien „Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendungen das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben („Freibetrag“). Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen und andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs 5 genannte Posten vom in Abs 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs 3 2. Satz ASVG genannten Freibetrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs 3 2. Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Durch die Einfügung der Haftungs- und Patenschaftserklärung im letzten Satz des Abs 5 wird der geltenden Praxis sowie der letzten Novelle des NAG, BGBl. I Nr. 29/2009, Rechnung getragen.“

§ 46 NAG:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

Neben der in § 29 NAG ausdrücklich normierten Mitwirkungspflicht des Fremden hat der Antragsteller initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (VwGH 19.04.2012, Zl. 2008/18/0270; VwGH 18.10.2012, Zl. 2011/23/012).

Als Einkommen zählt jede Geldleistung, die dem Antragsteller zur Verfügung steht. Nicht „Momentaufnahmen“ sind von Bedeutung, sondern sind nach geltender Rechtsprechung Durchschnittswerte im Sinne einer Prognoseentscheidung heranzuziehen um etwaige saisonale Schwankungen (bei unselbständig Erwerbstätigen) oder Auftragslagen (bei selbständig Erwerbstätigen) berücksichtigen zu können.

Die Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, unterliegt einer Einzelfallprüfung unter Abwägung und Berücksichtigung der individuellen konkreten Umstände.

Im gegenständlichen Fall sind zur Sicherung des Lebensunterhaltes für ein Ehepaar und zwei Kinder € 1.751,56 sowie € 342,62 (€ 171,31 x 2), für die Mietkosten € 712,00, für monatliche Darlehensrückzahlung € 225,00, für Unterhaltszahlungen € 244,00 und € 294,00, gesamt monatlich € 3.241,27 erforderlich. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin I keinesfalls regelmäßig Lohnzahlungen aus den von ihm geleisteten Tätigkeiten bezieht, regelmäßig private Unterstützungsleistungen durch Verwandte benötigt, um den laufenden finanziellen Verpflichtungen auch nur ansatzweise nachkommen zu können und sich im durchgeführten Beweisverfahren auch klar ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin I keineswegs einer regelmäßigen Beschäftigung, zum einen wegen mangelnden Bedarfs und zum anderen wegen mangelnder Kinderbetreuung, wird nachkommen können, ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Mittel zur Abdeckung des Lebensunterhaltes keinesfalls vorhanden sind. Daran ändert auch die Forderung an die Ga H GmbH nichts, da diese durch die laufenden Verpflichtungen des Zeugen in kürzester Zeit aufgebraucht sein wird, und keinesfalls die sichere Prognose zulässt, dass das sonst zur Verfügung stehende Einkommen zur Abdeckung des Lebensunterhaltes der Familie ausreichen wird.

In seinem in der Rechtssache C-578/08 „Chakroun“ ergangen Urteil vom 04. März 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Dies kann nach geltender Rechtsprechung insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung, des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. unter Verweis auf die Ausführungen des EuGH – bei einer langen Ehedauer von Bedeutung seien (VwGH 21.10.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 22.03.2011, 2007/18/06899).

Entsprechende Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. In Anbetracht, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen nach obiger Berechnung regelmäßig private finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen muss, um die grundlegenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, liegt keine lediglich geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Mindesteinkommens vor. Den trotz der zweifellos bestehenden familiären Bindungen, somit relativierten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen steht die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber.

Im Hinblick auf die nach § 11 Abs 3 iVm Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Zeugen I J seit 07.08.2019 besteht, die Beschwerdeführerin II nicht dessen leibliche Tochter ist, und nach Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.05.2023 durch seine Besuche ein ausreichendes Familienleben stattfinden kann, und nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Art. 8 EMRK weder das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen, noch die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens beinhaltet, es jedem Vertragsstaat unbenommen bleibt, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen und auch nicht die Verpflichtung des Vertragsstaates besteht, die Wahl des Familienwohnsitzes durch verschiedene Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (VfGH 08.10.2003, G119/03), ist davon auszugehen, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen, als Ankerperson, auch bei Nichtgewährung der beantragten Aufenthaltstitel, nicht gezwungen ist, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen um das Familienleben mit den Beschwerdeführerinnen aufrecht erhalten zu können.

Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu dem Ergebnis, dass die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, weshalb die beantragten Aufenthaltstitel – wie im Spruch ersichtlich – nicht erteilt werden konnten.

Zu Spruchpunkt II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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