LVwG ST LVwG 53.28-8287/2022

LVwG 53.28-8287/2022Landesverwaltungsgericht24.07.2023

Regest

Schutz, öffentliches Interesse, landwirtschaftliche Produktion, gesetzmäßiger Zustand, Absprachen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 53.28-8287/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.53.28.8287.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am *****, Kdorf, St, vertreten durch Herrn Akad. Vkfm. C D, per Adresse E F AG, C-von-H-Straße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 20.09.2022, GZ: BHSO-5859/2022-7,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen, alle Gewächse (insbesondere die Fichten) auf einer Länge von ca. 84 Meter auf den Grundstücken Nr. (GStNr) *** und ***, KG: Kdorf, die sich innerhalb von 0,5 Meter entlang der Grundgrenze zu den GStNr ***, *** und ***, KG: Kdorf befinden, zu entfernen. Mit dem zweiten Teil des Spruches wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen alle Gewächse, (insbesondere die Fichten) auf einer Länge von ca. 84 Meter auf denselben Grundstücken, die sich zwischen 0,5 Meter und 4 Meter entlang der Grundgrenze zu den ebenfalls im ersten Teil genannten Grundstücken befinden, auf 2 Meter Höhe zu kürzen oder zu entfernen. Als Leistungsfrist für beide Aufträge wurde der 31.03.2023 festgesetzt. Der beigelegte Lageplan wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 2, 3, 5 und 9 des Gesetzes vom 20.04.1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen genannt. In der Begründung dieser Entscheidung ist das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 19.01.2022 wiedergegeben, wonach es durch den Aufwuchs von gepflanzten Gehölzen mit ca. 10-18 Meter Höhe und einem Überwuchs von Fichtenästen bis zu 2,5 Meter entlang der gemeinsamen Grundgrenze auf einer Länge von ca. 84 Meter auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. auf dem Weingarten auf den GStNr ***, *** und ***, KG: Kdorf von Familie G H zu einer wesentlichen Beschattung bzw. zu einer Gefährdung von Pflanzenerzeugnissen kommt. Wiedergegeben ist auch die schriftliche Stellungnahme von Herrn I J vom 24.03.2022, wonach sie eine gute Nachbarschaft mit der Familie K L pflegen wollen und mit dem Vorschlag einverstanden wären, alle Bäume möchten auf eine Höhe von maximal 10 Meter gekürzt werden und alle Äste, die auf ihre Seite der Grundstücksgrenze reichen, auch entfernt werden und das Ganze natürlich auch in Zukunft von der Familie K L eingehalten werde. Wiedergegeben ist auch, was der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen gegenüber zum Erhebungsergebnis angab, wonach er vor ca. 30 Jahren die Fichtenhecke an der Grundgrenze gepflanzt habe. Weiters habe er erklärt, dass vor kurzem der Nachbar auf seiner eigenen Grundfläche entlang der Grundgrenze bzw. der Fichtenhecke mit einem Bagger den Boden aufgelockert habe. Der Beschwerdeführer glaube, dass diese Aktion seine Fichtenbäume verletzt bzw. geschwächt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Fichtenbäume nur wenig Schatten auf die Grundstücke der Familie G H werfen würden. Unter der Überschrift „Rechtliche Beurteilung-Beweiswürdigung:“ ist ausgeführt, dass die Grundstücke der Eigentümer G H landwirtschaftlich bewirtschaftet würden, als Weingarten und einen Teil der landwirtschaftlichen Betriebsfläche bilden würden. Vom Gutachter sei nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass eine Gefährdung der Nutzung der genannten Grundstücke durch Beschattung, ausgehend vom Bewuchs auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, gegeben sei. Insbesondere führe die Beschattung sowohl zu qualitativen als auch zu quantitativen Ertragseinbußen, die als wesentlich zu bezeichnen seien.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass mit dem Nachbarn die Einigung die Bäume auf 10 Meter zu kürzen getroffen worden sei. Die Bäume seien auf eine Länge von 8 bis 9 Meter gekürzt worden und somit der Vereinbarung entsprechend umgesetzt. Von Herrn G H sei ihm bestätigt worden, dass er mit der Umsetzung einverstanden sei. Wichtig sei nochmals eindeutig festzuhalten, dass die Begründung im Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, da mit vielen Fotos (auch Luftaufnahmen) zweifelsfrei zu belegen sei, dass die Beschattung ausschließlich in den Morgenstunden bestünde. Somit sei auch eine Gefährdung von Pflanzenerzeugnissen nicht gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Entscheidung damit, dass die belangte Behörde die Vereinbarung über die Bewuchshöhe der Hecke zwischen ihm und seinem Nachbarn akzeptieren müsse. Mit diesem Vorbringen wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Behörde verpflichtet ist, im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen und quantitativ günstigen landwirtschaftlichen Produktion, (§ 1) eine Vorschreibung nach § 5 Betriebsflächenschutzgesetz, LGBl 1982/61 idF LGBl 2013/87 (BFlSchG) zu erlassen. In § 3 Abs 1 und 2 BFlSchG sind jene Höhen und Abstände von Gewächsen zu landwirtschaftlichen Betriebsflächen genannt, mit denen zum einen das in § 1 leg cit definierte Ziel des Betriebsflächenschutzes erreicht wird und zum anderen in möglichst geringem Ausmaß in das Eigentumsrecht des Nachbarn (hier: des Beschwerdeführers) eingegriffen wird. Eine gesetzliche Ermächtigung auf Absprachen von Nachbarn Rücksicht zu nehmen besteht nicht. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, auf zwischen den Nachbarn vereinbarte Bewuchshöhen und Abstände Rücksicht zu nehmen.

Weiters wird die Schlüssigkeit des eingeholten landwirtschaftlich-fachlichen Gutachtens kritisiert, wonach mit Fotos und Luftaufnahmen zweifelsfrei belegt werden könne, dass die Beschattung ausschließlich in den Morgenstunden bestünde und deshalb eine Gefährdung von Pflanzenerzeugnissen nicht gegeben sei. Dem ist das Ergebnis der behördlichen Feststellungen entgegenzuhalten, dass die Fichtenhecke des Beschwerdeführers die landwirtschaftliche Betriebsfläche der Nachbarn auf einer Breite von bis zu 2,5 Meter überschirmt. Daraus ist ersichtlich, dass in diesem Ausmaß die landwirtschaftliche Betriebsfläche des Nachbarn im gesamten Tagesverlauf und nicht nur in den Morgenstunden beschattet wird. Dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten fachtechnischen Äußerung haftet daher die behauptete Unschlüssigkeit nicht an. Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und somit abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte mangels Antrags und weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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