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LVwG 47.5-1545/2023•LVwG ST LVwG 47.5-1545/2023
LVwG 47.5-1545/2023Landesverwaltungsgericht19.07.2023
Sozialunterstützung, Unterstützungsbedürftigkeit, Arbeitsmarkt, Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, Studium, Universität, arbeitssuchend, arbeitslos, Mindestsicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 13.04.2023, GZ: A5-131352/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn A B (im folgenden Beschwerdeführer) auf Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits 31 Jahre alt und nach wie vor an der C D-Universität als ordentlicher Student inskribiert sei. Er sei weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung der belangten Behörde beim K L (im Folgenden K L) als arbeitslos gemeldet oder stehe in einem aufrechten Dienstverhältnis von einer Mindestausmaß und 20 Stunden pro Woche. Er könne lediglich eine K L Vormerkung vom 13.10.2022 bis 20.11.2022 vorweisen und habe beim K L sein aufrechtes Studium verschwiegen. Der Beschwerdeführer erfülle somit nicht das Kriterium der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt und stehe die Inskription als ordentlicher Hörer dem Kriterium der Arbeitslosigkeit entgegen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:
„In dem Bescheid wird gesagt dass ich manche Voraussetzungen erfülle um Mindestsicherung zu bekommen. Die Fr. E F hat sehr viele recherche glaube ich über mich gemacht aber sagt trotzdem halb Wahrheit. Auf Seite 2 in dem Bescheid steht nicht dass ich neu bei G H gearbeitet habe und K L zu mir meistens Arbeit bei G H angeboten hat obwohl ich seit fast 20 Jahren in Österreich bin , hier zur Schule gegangen bin und gehe jetzt Universität (das sagt die Fr. E F nicht weil das falsche image von K L vielleicht representiert). In dem Bescheid wird mir auch gesagt dass ich Afghaner bin obwohl ich hier aufgewachsen bin. Es wird auch gesagt dass ich verschwiegen habe dass ich studiere obwohl man ganz klar sieht auf Seite 2 dass es zwischen WS20 und 228 ( das sind 2 Jahre Abstand ) da sieht die Fr. E F nicht dass da Abstand gibt und ich war bei K L Teilzeit und Vollzeit angemeldet war. Deswegen hat K L manchmal Teilzeit Jobs mir auch geschickt. Ich verlange von euch Gerechtigkeit als Mensch und verlange Mindestsicherung für die Monate wo ich gar nichts bekommen habe da Fr. E F alle diese Monate mich warten lassen hat (und meine Zeit vergeudet hat wenn sie früher mein Antrag abgewiesen hätte dann hätte ich vielleicht irgendwas anderes gemacht und nicht gewartet) und wollte nur wissen wie viel ich im Konto habe. Das habe ich am Ende ihr geschickt und sie hat mit mir auch einmal telefoniert, wo ich gemerkt habe dass sie wirklich diese Intention hat nicht zu helfen, und sie hat auch mit diesem Bescheid bewiesen dass ich richtig gedacht habe. Meine Schwister ist auch vor einer Woche Psychisch Krank geworden (sie ist Österreicherin) und arbeitet viel , ich wollte ihr einbisschen Last von ihrem Schulter wegnehmen und die Miete ihr bezahlen. Das habe ich auch einmal Herrn.I J erzählt. Man kann gerne alle meine Emails lesen was ich geschickt habe.“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und hat mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2004 den Status eines Asylberechtigten erhalten.
Am 27.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Leistungen der Sozialunterstützung, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.12.2022 aufgrund eines mangelhaften Antrags zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Behörde, die benötigten Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen war. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit hg Erkenntnis vom 01.03.2023, GZ: 47.35-177/2023-4, Folge gegeben und festgestellt, dass die Behörde im gegenständlichen Fall keinen Zurückweisungsbescheid hätte erlassen dürfen sondern in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.
Im Zuge der weiteren Ermittlungstätigkeit der Behörde stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2019 an der Universität G das Bachelorstudium Anglistik/Amerikanistik begonnen hat, wobei laut Studienzeitbestätigung der Universität G eine Inskription als ordentlicher Hörer für folgende Semester vorliegt:
Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019
Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020
Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022
Sommersemester 2023.
Diese Studienzeiten wurden vom Beschwerdeführer weder der belangten Behörde noch dem K L mitgeteilt.
In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde beim K L um Übermittlung des Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem K L ersucht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Termine nicht wahrnahm.
Eine Arbeitslosenmeldung des Beschwerdeführers beim K L liegt laut Behördenportal (Daten der letzten 6 Monate) lediglich für den Zeitraum 05.10.2022 bis 20.11.2022 vor.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Seit dem Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer nur sehr sporadisch einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen und zwar
von 13.04.2015 bis 07.07.2015 – ca. 3 Monate
von 01.01.2017 bis 12.01.2017 – 2 Tage
von 02.05.2018 bis 10.05.2018 – 9 Tage und
von 01.10.2021 bis 10.11.2021 – 5,5 Wochen
Eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Arbeitswilligkeit bzw. Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers wurde vom K L G W wie folgt beantwortet:
„Betrifft: A B, geb. ****, SVNR: **** *******
Kunde wurde am 21.11.2022 abgemeldet, da Kunde einen Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat. Kunde hat davor, am 18.11.2022 auch einen telefonischen Termin nicht wahrgenommen.
Kunde wurde über die Abmeldung schriftlich informiert
Kunde hat sich am 04.04.2023 telefonisch gemeldet. Kunde wurde irrtümlich von Serviceline angemeldet, jedoch wieder abgemeldet, da Kunde nach Kontrollmeldeversäumnis persönlich vorsprechen muss. Kunde wurde am 05.04.2023 schriftlich (per eK L-Konto) informiert, dass für eine Vormerkung, Kunde persönlich am Infopoint vorsprechen muss. Das Schreiben hat Kunde laut Versandprotokoll am 06.04.2023 gelesen. Am 06.04.2023 wurde dem Kunden telefonisch mitgeteilt, dass eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Seitdem hat sich der Kunde nicht mehr gemeldet – weder telefonisch noch persönlich.“
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie aus ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes in Form der Einholung der Stellungnahme des K L G.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (im folgenden StSUG) lauten wie folgt:
§ 3 Abs 2 Z 4 StSUG:
„Persönliche Voraussetzungen
Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.“
§ 4 StSUG:
„Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“
§ 7 StSUG:
„Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder
a) einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
b) einer vom K L vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.“
Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter grundsätzlich die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Sozialunterstützung erfüllt.
Als sachliche Voraussetzung ist die Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung – neben der Unterstützungsbedürftigkeit und der Subsidiarität – gemäß § 4 Abs 3 StSUG von der grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig. Gemäß § 7 Abs 1 ist die Höhe der Leistung bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig, wobei gemäß § 7 Abs 2 Z 5 leg. cit. die zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel habe, als Ausnahme vorgesehen ist.
Im Gegenstand ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 31 Jahre alt ist und erstmals am 05.02.2019 – also mit 27 Jahren – an der Universität G das Bachelorstudium Anglistik/Amerikanistik begonnen hat. Mit Ausnahme des Studienjahres 2020/2021 war der Beschwerdeführer seitdem als ordentlicher Student an der Universität G inskribiert. Beim K L wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenmeldung mangels Wahrnehmung der vorgegebenen Kontrolltermine am 20.11.2022 abgemeldet und ist somit seitdem nicht als arbeitssuchend/arbeitslos vorgemerkt. Aus dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten 8 Jahren insgesamt nicht einmal 5 Monate lang einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen ist. Auch ist der Stellungnahme des K L G W zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen bzw. sich auch nur im Geringsten um eine Arbeit zu bemühen. Vielmehr wurden Termine nicht wahrgenommen und auf Meldungen des K L nicht reagiert.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde „Mindestsicherung für die Monate wo er gar nicht bekommen habe“ verlangt und sich über die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde beschwert und ihr unterstellt, dass diese nur wissen wolle, wie viel er auf dem Konto habe und „nicht wirklich helfen wolle“, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei Leistungen der Sozialunterstützung nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen handelt, sondern dass solche Leistungen zum einen von der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, zum anderen auch vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft, also auch dem Arbeitswillen, abhängig sind. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, bei Anträgen zu ermitteln, inwieweit die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, vorliegen, wozu definitiv auch die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, das vorhandene Vermögen bzw. Einkommen (Notwendigkeit zur Vorlage der Kontoauszüge) sowie die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gehören und stellen diese Ermittlungen keinesfalls eine Schikane des jeweiligen Antragstellers dar.
Beim Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akteninhalt ganz klar, dass eine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nicht besteht und auch die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben ist, was sich zum einen aus der Tatsache ergibt, dass der Beschwerdeführer als ordentlichen Student an der Universität G inskribiert ist, zum anderen dass er vom K L G mangels Wahrnehmung der Kontrolltermine abgemeldet wurde.
In Gesamtbeurteilung dieser Situation ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer die grundsätzliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgesprochen hat. Da diese Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 4 Abs 3 StSUG eine sachliche Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Sozialunterstützung darstellt, erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für einen Bezug dieser Leistungen und wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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