LVwG ST LVwG 50.25-1829/2023

LVwG 50.25-1829/2023Landesverwaltungsgericht16.07.2023

Regest

Feststellung rechtmäßiger Bestand, Beweislast, Ermittlungsverfahren, Beweismittel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-1829/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.25.1829.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, H b G, K B-Gasse, vertreten durch die C D Rechtsanwälte, Dr. E F, Dr. G H, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023, GZ: 1548-019-2022, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 14.06.2023 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Kainbach bei Graz zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2022 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023 wurde das Ansuchen des Herrn Mag. A B um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes einer Wirtschaftshütte im Freiland auf dem Grundstück *** in der EZ: *** der KG ***** K, nach Abschluss des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens mit 11.05.2023, auf Rechtsgrundlage § 40 Abs 2 Stmk. BauG abgewiesen.

Bescheidbegründend bezog sich die Baubehörde auf eine anonyme Anzeige vom 19.04.2022, welche dazu geführt habe, dass amtswegig ein Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 4 Stmk. BauG hinsichtlich der Feststellung des rechtmäßigen Bestandes einer Wirtschaftshütte im Freiland, Baujahr August 1977, auf dem Grundstück *** der EZ: *** in der KG ***** K eingeleitet worden sei, wobei der grundbücherliche Alleineigentümer Herr Mag. A B, nach behördlicher Aufforderung mit Schreiben vom 25.04.2022, diesbezüglich am 18.08.2022 um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG angesucht habe. Dieser Antrag werde mangels Nachweis des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Errichtungszeitpunkt 1977 abgewiesen, wobei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die materiellrechtlichen Bestimmungen der Stmk. Bauordnung 1968 sowie das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 in der jeweiligen Fassung gelten würden. Die Errichtung einer solchen Wirtschaftshütte wäre zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1977 nach § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968 im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei gewesen. Die Grundstücksfläche ***, auf welcher die Wirtschaftshütte situiert sei, sei eine Freilandfläche nach § 25 des StROG 1974. Laut § 25 Abs 3 StROG 1974 sei die Errichtung von Neu- und Zubauten nur dann zulässig, wenn diese Anlagen für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich seien. Ein auf Plausibilität prüfbarer Nachweis, dass im Jahr 1977 tatsächlich eine Land- und Forstwirtschaft betrieben worden sei und die Errichtung einer Wirtschaftshütte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erforderlich gewesen sei, könne aus den Beilagen des Ansuchens nicht geprüft und beurteilt werden. Mangels Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Wirtschaftshütte 1977 hätte die Wirtschaftshütte entsprechend § 57 Stmk. BauO 1968 einer Bewilligung bedurft und hätte nach § 25 StROG 1974 im Freiland nicht errichtet werden dürfen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Gegen diesen der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers am 22.05.2023 zugestellten, auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, § 40 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 108/2022, § 57 Stmk. BauO 1968 idF LGBl. Nr. 55/1977, und § 25 StROG 1974 idF LGBl. Nr. 56/1977, gestützten Bescheid erhob Herr Mag. A B mit Schriftsatz vom 14.06.2023 rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 dahingehend abzuändern, dass im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers ausgesprochen werde, dass es sich bei der vor mehr als vier Jahrzenten errichteten Gartenhütte um einen rechtmäßigen Bestand handle; - in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen.

Im Detail ist dieser Beschwerde Folgendes zu entnehmen:

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Im Verfahrensgegenstand ist zu ersehen, dass bei der Baubehörde am 20.04.2022 eine anonyme Anzeige vom 19.04.2022 in Bezug auf eine nicht genehmigte Hütte am Waldrand gegenüber dem Haus Hstraße einlangte, worauf behördlicherseits mit Schreiben vom 25.04.2022 an den Liegenschaftseigentümer Herrn Mag. A B die Aufforderung erging, mit den entsprechenden Unterlagen binnen einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes dieses Bauwerks anzusuchen, worauf Herr Mag. A B mit Schreiben vom 02.05.2022 an die Gemeinde herantrat und dieser Kopien des Flächenwidmungsplanes 1975 sowie eines naturschutzrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.07.1977, GZ: 6 K 21-1977, samt Auflageblatt übermittelte und das Bauamt der Gemeinde Kainbach bei Graz ersuchte, ihm sowie zukünftigen Eigentümern ein entsprechendes Dokument seiner Rechtssicherheit zukommen zulassen und stellte Herr Mag. A B mit Schreiben vom 18.08.2022, eingelangt bei der Gemeinde Kainbach bei Graz am selben Tag, auch ein Ansuchen um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Stmk. BauG für die im Jahr 1977 errichtete Wirtschaftshütte auf Grundstück ***, KG *****, und schloss diesem Ansuchen Angaben über die Bauplatzeignung nach § 5 Stmk. BauG, einen Grundbuchsauszug vom 03.08.1922, einen Katasterauszug einen Auszug aus dem GIS Steiermark, diverse Lichtbilder vom Ist-Bestand sowie insbesondere von der damaligen Errichtung der Wirtschaftshütte im August 1977, an. Mangels entsprechender Angaben teilte die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle in Leoben, der Baubehörde mit Schreiben vom 14.10.2022 auf Anfrage der Behörde auch u.a. mit, dass vor dem Zeitpunkt 1989 ein Fachgutachten gemäß § 25 StROG 1974 seitens der Agrarbezirksbehörde bzw. deren Sachverständigen nicht erstellt worden sei und mit den vorliegenden Angaben ein Gutachten durch den Sachverständigen der Agrarbezirksbehörde nicht erstellt werden könne und wurde mit E-Mail der Gemeinde vom 18.10.2022 der Antragsteller aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass zum Errichtungszeitpunkt 1977 eine Landwirtschaft bestanden habe, zumal der Umstand, dass die Liegenschaft in den Einheitswertbescheiden land- und forstwirtschaftlich bewertet worden sei, darüber nichts aussage, dass zum Errichtungszeitpunkt der Gerätehütte eine aufrechte Landwirtschaft bestanden habe.

Mit E-Mail vom 20.10.2022 übermittelte der Antragsteller der Behörde auch den Kaufvertrag seines Urgroßvaters, Herrn I J, aus dem Jahr 1931, aus welchem das Vorhandensein einer Landwirtschaft hervorgehe, sowie den Übergabevertrag an seine Großmutter Frau K L, aus welchem sich ableiten lasse, dass die Liegenschaft eine aufrechte Landwirtschaft gewesen sei und sei seitens des Finanzamtes auch die Bezeichnung „landwirtschaftlicher Betrieb“ festgestellt worden, sodass auch daraus zu schließen sei, dass in den Jahren 1955 bis 1982 eine aufrechte Landwirtschaft bestanden habe, was auch durch Befund und Gutachten im naturschutzrechtlichen Bescheid untermauert werde. 1975 sei es zur Teilung der Liegenschaft vom Wohnhaus und Geräteschuppen gekommen. 1977 sei der Antrag für die Errichtung der Wirtschaftshütte zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes gestellt worden und im Auftrag der Gemeinde ein naturschutzrechtlicher Bescheid eingeholt worden, zumal die Hütte im Landschaftsschutzgebiet liege, jedoch leider die Bauanzeige für die Errichtung bei der Gemeinde verabsäumt worden. Nach Einholung eines Rechtsgutachtens der Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH vom 05.12.2022 und Übermittlung eines Einheitswertbescheides aus dem Jahr 1980 der Großmutter des Antragstellers, Frau K L, in welchem die Liegenschaft als landwirtschaftlicher Betrieb ausgewiesen sei, wurde der Baubehörde als mögliche Auskunftsperson auch Frau Mag. Dr. M N, welche Eigentümerin der Liegenschaft bis 2016 gewesen sei, genannt, welche bezeugen könne, dass dieses Grundstück stets eine Landwirtschaft gewesen sei und welche die Gegebenheiten seit ihrer Heirat mit dem Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1958 kenne.

Nach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Umwelt und Raumordnung, im Jänner 2023 wurde der Antragsteller, unter Hinweis auf die behördlicherseits beabsichtigten Schritte im Verfahren, ersucht, neue weitere Beweismittel bis 10.03.2023 der Baubehörde zu übermitteln, wobei mit Eingabe vom 08.03.2023 der Behörde auch eine eidesstattliche Erklärung der Frau Mag. Dr. M N vom 25.01.2023 und ein Lage- und Bestandsplan der Liegenschaft EZ: ***, KG K, übermittelt wurde und von Antragstellerseite mit Schreiben vom 06.03.2023 beantragt wurde, von der Erlassung eines Beseitigungsauftrages Abstand zu nehmen und auszusprechen, dass der Einschreiter spätestens jetzt seiner Anzeigepflicht hinreichend nachgekommen sei, sofern seinen Rechtsvorgängern überhaupt eine wie immer geartete Unterlassung vorgeworfen werden könne. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde K sei nach dem Errichtungsdatum der Hütte erlassen worden, sodass Freiland nicht verbindlich ausgewiesen gewesen sei. Sachverständigengutachten seien vor 1989 gemäß § 5 StROG 1974 von der Agrarbezirksbehörde bzw. deren Sachverständigen nicht erstellt worden. Die damaligen Konsenswerber seien nur auf die Abklärung mit der Naturschutzbehörde verwiesen worden und eine Stellungnahme der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft nicht eingeholt worden. Auch der agrartechnische Sachverständige gehe von einer mutmaßlichen Schlechterstellung des Antragsstellers in der Sache aus, wenn die Bauführung dem Prozedere unterworfen werde, wie sich amtliche Sachverständige einer solchen Sache heute zu nähern pflegen würden. Durch entsprechende Information der Baubehörde wäre der Sachverständige auch nicht angehalten gewesen, durch Herstellung von Grundbuchsauszügen etc. Detektivarbeit zu leisten und seien der Agrarbezirksbehörde nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, weshalb beantragt wurde, dieser sämtliche Urkunden zur Verfügung zu stellen, aus welchen sich eindeutig ergebe, dass in den Jahren 1955 bis 1982 eine aufrechte Landwirtschaft bestanden habe, wobei 1975 eine Teilung von Wohnhaus und Geräteschuppen vorgenommen worden sei und 1977 der naturschutzrechtliche Bescheid im Auftrag der Gemeinde erwirkt worden sei, um nach Teilung den landwirtschaftlichen Betrieb aufrechtzuerhalten. Die Meinung Fachfremder könne eine entsprechende rechtliche Würdigung durch die Behörde nicht ersetzen und das Versäumnis der Abführung eines Bauverfahrens dem Einschreiter nicht angelastet werden. Zum Zeitpunkt der Errichtung habe es sich um eine Wirtschaftshütte, die zur Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten gedient habe, gehandelt und könne der Einschreiter auch Fotos vorlegen, dass auf der Liegenschaft ein Obstbaumbestand zweifellos vorhanden gewesen sei und seien diese bereits vorgelegt worden, ebenfalls ein Katasterplan der Liegenschaft mit der Bezeichnung der Nutzung und würden sich diese Wahrnehmungen auch mit jenen des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers Dr. G H decken, welcher sich auch an die Obstbaumbepflanzung im Jahr 1982 anlässlich eines Schulwandertages, erinnere, wobei auch eine eidesstattliche Erklärung der Mutter des Antragstellers Frau Mag. Dr. M N vorgelegt worden sei, aus welcher hervorgehe, dass im Jahr 1977 die Wirtschaftshütte vorschriftsgemäß errichtet worden sei. Der naturschutzrechtliche Bescheid sei erlassen worden, nachdem die damaligen Konsenswerber einen Gutachter beauftragt hätten, der festgestellt habe, dass es sich um eine mehrheitliche Obstlandwirtschaft gehandelt habe und ein Obstgarten vorhanden gewesen sei, woraus auch geschlossen worden sei, dass zu deren Bewirtschaftung eine Wirtschaftshütte notwendig und gerechtfertigt gewesen sei und sei dieses Gutachten Grundlage für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen. Das Gebäude sei damals ohne jedwede Anschlüsse und Versorgungsleitungen errichtet worden, wobei im Jahr 1975 auch der Hausbrunnen beim vormaligen Wirtschaftsgebäude verblieben sei und sei eine Wasserversorgung erst 1982 durch Beitritt zur Wassergenossenschaft Htal sichergestellt worden. Frau Mag. Dr. M N erinnere sich auch heute noch an den damaligen Vorgang, welcher vom Gemeindesekretär Ing. O P vorgeschrieben worden sei, um einen naturschutzrechtlichen Bescheid zu erlangen und sei ein weiteres Bauansuchen gemeindeseitig selbst nicht für notwendig erachtet worden und nie zur Sprache gekommen und die Angelegenheit durch Vorlage des naturschutzrechtlichen Bescheides als erledigt betrachtet worden. Der Gemeindesekretär Ing. O P habe dem Einschreiter auch die Auskunft gegeben, dass die Rechtmäßigkeit des Objektes absolut gegeben sei, es damals naturschutzrechtlich bewilligt worden sei, jedoch das Baurecht vergessen worden sei, was öfters der Fall gewesen sei und es schlicht und ergreifend niemand gewusst habe, denn die erste Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet sei immer die naturschutzrechtliche Bewilligung. Ursprünglich sei gemeindeseitig angedacht worden, dass es darum ginge, aufgrund der klaren rechtlichen Lage, die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wirtschaftshütte durch einen Formalakt abzusichern, nunmehr scheine die Angelegenheit eine Wendung genommen zu haben. Der Beseitigungsauftrag sei rechtlich verfehlt und unvertretbar, zumal die Rechtmäßigkeit des Altbestandes von der Bau-und Raumordnungsbehörde schon längst festzustellen gewesen wäre, auch könne der anonyme Anzeiger leicht enttarnt werden, handle es sich doch um einen Konsenswerber, der in Bezug auf ein Projekt betreffend die Errichtung einer Pergola, baubehördlicherseits zu Recht einen Beseitigungsauftrag erhalten habe. Das gegenständliche Projekt erweise sich den seinerzeitigen Rechtsvorschriften entsprechend errichtet und wäre ein Beseitigungsauftrag somit krass verfehlt. Es handelt sich um einen rechtmäßigen Bestand schon aufgrund der durch zwischenzeitige unerschütterliche Beweisführung dokumentierten Tatsache, dass eine Wirtschaftshütte eines intakten landwirtschaftlichen Betriebes im Freiland keiner Bewilligung unterlegen sei und hilfsweise zweitens dadurch, zumal selbst nach den heutigen Ansprüchen, was eine eindeutige Verschlechterung bedeute, das Projekt damals als Wirtschaftshütte zu einem intakten landwirtschaftlichen Betrieb bewilligungsfähig gewesen sei und die Nichtabführung des Bauverfahrens nicht auf ein Versäumnis der damaligen Konsenswerberin zurückzuführen sei, sodass ausgehend von einer sehr wohl gegebenen Bewilligungspflicht nunmehr in einem Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 und 3 Stmk. BauO auszusprechen wäre, dass es sich um einen rechtmäßigen Bestand handle und wäre eine derartige Feststellung aus verfahrensrechtlicher Vorsicht auch amtswegig zu treffen.

Nach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme des Gemeindebundes Steiermark (Eingabe vom 05.04.2023) ersuchte die Baubehörde die Q R GmbH um Überprüfung, ob der Bauplatz im Jahr 1977 geeignet gewesen sei und nicht ausgeschlossen wäre, nach den Vorgaben des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1974 eine Baulandwidmung zu erhalten oder nicht und wurde der Gemeinde diesbezügliche raumordnungsfachliche Stellungnahme am 10.05.2023 übermittelt, welche den Schluss aufweist, dass die gegenständliche Fläche für eine Widmung als Bauland aufgrund der Zielsetzungen der Gemeinde nicht geeignet gewesen sei.

In der Folge wies die Baubehörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Liegenschaftseigentümers Herrn Mag. A B vom 18.08.2022, gerichtet auf die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes der näher beschriebenen Hütte, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, wogegen mit Schriftsatz vom 14.06.2023 Beschwerde erhoben wurde, welche dem Verwaltungsgericht am 19.06.2023 vorgelegt wurde.

Weiters trug die Baubehörde Herrn Mag. A B mit Bescheid vom 12.05.2023, GZ: 1548-NU/BA-2023, als Grundeigentümer auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 4 Stmk. BauG auf, die Nutzung der konsenslos errichteten Wirtschaftshütte im Freiland auf Grundstück ***, EZ: ***, KG ***** K, zu unterlassen und diese konsenslos errichtete Wirtschaftshütte im Freiland auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu beseitigen.

Auch gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.06.2023 von Seiten des Liegenschaftseigentümers Herrn Mag. A B Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, welche dem LVwG Stmk. Ebenfalls mit Eingabe vom 19.06.2023 vorgelegt wurde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden, unbedenklichen Urkunden.

In rechtlicher Hinsichtlich hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG lauten wie folgt:

§ 40 Stmk. BauG:

„Rechtmäßiger Bestand

(1)Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2)Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.

(3)Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4)Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020“

§ 57 Abs 2 Stmk BauO 1968 lautet wie folgt

„[…]

(2) Von der Bewilligungspflicht sind im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung (§ 53 Abs 2 und § 4 Abs 2 mit Ausnahme von Kleingaragen), landesüblicher Zäune sowie geringfügige Zu- und Umbauten bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden sofern die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird, ausgenommen […] “

§ 53 Abs 2 Stmk. BauO 1968 sieht Folgendes vor:

„[…]

(2) Holzbauten müssen, sofern sie nicht brandhemmend ausgestaltet werden, von anderen Bauten mindestens 10 m, von den Grenzen zu Nachbargrundstücken mindestens 5 m entfernt sein1); bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. Gartenhäuschen, Gerätehütten, Bienenhütten, Flugdächern, Schuppen u. dgl., kann die Baubehörde auch geringere Abstände zulassen. Reichen sind verboten.

[…]“

§ 4 Abs 2 Stmk BauO 1968 lautet wie folgt:

„Die Baubehörde kann bei Gebäuden auf einem und demselben Bauplatz auch geringere Abstände der Gebäude voneinander festsetzen. Bei kleineren ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen, Waschküchen, Holzlagen u. dgl., können geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden festgesetzt werden. Reichen, das sind Gebäudeabstände von weniger als 2 m, sind verboten.“

§ 23 Abs 1 und 2 StROG 1974 normieren Nachstehendes:

„(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen festgelegt werden, die nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zu Bauplätzen gewidmet sind oder sich auf Grund der natürlichen Voraussetzungen für die Bebauung, dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen und für die eine Aufschließung einschließlich Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung vorhanden oder zu erwarten ist. Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (wie Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag, Lawinengefahr u. dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eigenen, oder deren Aufschließung unwirtschaftliche öffentliche Aufwendungen, insbesondere für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische und kulturelle Versorgung erforderlich machen würden, oder Grünflächen, die aus Gründen der Wahrung des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.

(2) Vom Erfordernis der Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung im Sinne des Abs 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar, eine Bebauung kleinerer Ergänzungsflächen jedoch aus Gründen der Siedlungsstruktur, wie z.B. Abrundung oder Auffüllung von bestehenden Baugebieten, zweckmäßig ist. Die Bebauungsdichte darf hiebei jedoch 0,3 nicht überschreiten.“

§ 25 Abs 2 StROG 1974 verlangt für die Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen im Freiland, dass diese für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.

§ 51 Abs 6 StROG 1974 lautet wie folgt:

„Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen dürfen Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, nur für Grundflächen erteilt werden die gemäß § 23 Abs 1 und 2 von der Widmung als Bauland nicht ausgeschlossen sind.“

§ 37 AVG ist Folgendes zu entnehmen:

„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

„Sache“ des bekämpften Bescheides ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).

Gegenständlich bildet die Abweisung des Ansuchens um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Liegenschaftseigentümers Herrn Mag. A B gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG in Bezug eine Wirtschaftshütte im Freiland auf Grundstück *** in der EZ: *** der KG ***** K die „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.

Im Beschwerdefall wies die Baubehörde den verfahrenseinleitenden Antrag unter Hinweis auf die einschlägige Rechtslage mit der Begründung ab, dass ein auf Plausibilität prüfbarer Nachweis, wonach im Jahr 1977 tatsächlich eine Land- Forstwirtschaft betrieben worden sei und die Errichtung einer Wirtschaftshütte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erforderlich gewesen sei, aus den Beilagen des Ansuchens nicht geprüft und beurteilt werden könne und mangels Betriebes einer Land- und Forstwirtschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Wirtschaftshütte 1977 diese entsprechend § 57 Stmk. BauO 1968 einer Bewilligung bedurft hätte bzw. nach § 5 StROG 1974 im Freiland nicht errichtet werden hätte dürfen. Dieser behördlichen Erledigung sind konkrete Feststellungen in Bezug auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt, aus welchem sich die rechtliche Beurteilung der Baubehörde aufgrund einer vorgenommenen Beweiswürdigung ableiten ließe, nicht zu entnehmen. Die in § 40 Abs 2 Stmk. BauG vorgesehen Feststellung setzt ein entsprechendes Vorbringen der betroffenen Partei zum Errichtungszeitpunkt der betreffenden baulichen Anlage, in dem dort genannten Zeitraum voraus (vgl. z.B. VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/06/0056). Auch wenn § 40 Abs 4 Stmk. BauG die Vorlage von erforderlichen Projektunterlagen lediglich in Bezug auf das amtswegig eingeleitete Feststellungsverfahren ausdrücklich vorsieht, so vermag jedoch auch im verfahrensgegenständlichen Antragsverfahren nach § 40 Abs 2 iVm Abs 3 Stmk. BauG nicht davon ausgegangen zu werden, dass der Antragsteller diesbezüglich keine Projektunterlagen beizubringen hätte und bei einem derartigen Verfahren davon befreit wäre, zumal das Vorliegen der Projektunterlagen eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs 2 Stmk. BauG ist. In diesem Verfahren ist jene materiellrechtliche Rechtslage maßgebend, wie sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Baus bestanden hat, wobei grundsätzlich die aktuelle Verfahrensrechtslage zu berücksichtigen ist und handelt es sich inhaltlich dabei im Wesentlichen um ein Baubewilligungsverfahren, wobei (sinnvollerweise) davon auszugehen ist, dass das Projekt mit dem Bestand in der Natur übereinstimmt. Die erforderlichen Projektunterlagen ergeben sich aus der jeweils anzuwendenden Rechtslage, gegenständlich der Stmk. BauO 1968 in der behördlicherseits angezogenen Fassung. Einem derartigem Verfahren sind auch Nachbarn beizuziehen (zur anzuwendenden Rechtslage in Bezug auf die Nachbarstellung, vgl. z.B. VwGH am 22.11.2001, 2001/06/0133, vgl. dazu allgemein auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 7 bis 9 zu § 40 Stmk. BauG). Welche Unterlagen einem derartigen Ansuchen anzuschließen sind, ergibt sich somit aus § 58 Stmk. BauO 1968, wobei § 59 leg. cit. auch eine Regelung trifft, was die Baupläne damals zu enthalten hatten.

Ungeachtet des Umstandes, dass der verfahrenseinleitende Antrag, bezogen auf die dafür erforderlichen Unterlagen, sich nicht als abschließend vollständig erweist (vgl. diesbezüglich insbesondere § 58 Abs 1 lit. d) und e) Stmk. BauO 1968), ist der Regelung über den rechtmäßigen Bestand in einem derartigen Verfahren eine Beweislastregelung zu Lasten des Antragstellers nicht zu entnehmen, jedoch folgt aus seiner Mitwirkungsverpflichtung, dass jene Beweismittel, die auch nur von ihm beigebracht werden können, von ihm auch grundsätzlich beizubringen sind bzw. –wie erwähnt - diesbezügliches entsprechendes Vorbringen zu erstatten ist, wobei von Seiten des Antragstellers im Beschwerdefall nicht nur Urkunden vorgelegt wurden, welche die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht nur nicht ausschließen, sondern wurde u.a. auch eine eidesstattliche Erklärung der Frau Mag. Dr. M N vom 25.01.2023 vorgelegt, welche als vormalige Mit- bzw. spätere Alleineigentümerin bestätigte, dass die besagte Liegenschaft im Jahr 1977 eine aufrechte Landwirtschaft gewesen sei und ihr verstorbener Mann und sie seit den 70-er Jahren für dessen Mutter, die damalige Besitzerin, den Obstgarten mit 62 Bäumen sowie Wiesenflächen und den Wald bewirtschafteten. Nach dem Verkauf des Bauernhauses und der Nebengebäude im Jahr 1975 habe die Notwendigkeit einer Lagerungs- und Einstellmöglichkeit für die Ernte und Geräte bestanden, wobei in den Jahren 1975 und 1976 bei Nachbarn Lagerflächen noch angemietet werden hätten können, was jedoch dann durch deren Eigenbedarf langfristig nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb das Ehepaar S T im Jahr 1977 den Antrag für die Errichtung einer Wirtschaftshütte gestellt habe, welcher mit Bescheid genehmigt worden sei und sei die Hütte am heutigen Standort im August 1977 vorschriftsgemäß errichtet worden, sodass der Betrieb weitergeführt werde habe können, wobei mit dem erwähnten „Bescheid“ offenbar auf die eingeholte naturschutzrechtliche Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bezug genommen wurde. Letztere wurde der Baubehörde von Seiten des Beschwerdeführers auch als Auskunftsperson genannt und überdies auch der rechtsfreundliche Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers Herr Dr. G H, welcher anlässlich eines Wandertages auch Obstbäume wahrgenommen habe, und ist es Sache der Baubehörde, unter Durchführung eines Beweisverfahrens, auch den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Insofern wäre es auch Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich in ihrem Verfahren nach vorliegenden vollständigen Projektunterlagen mit den beschwerdeführerseitig getätigten Angaben und übermittelten Beweismitteln im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens beweiswürdigend auseinanderzusetzen und entsprechende konkrete sachverhaltsbezogene Feststellungen, die einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden können, in ihrer Erledigung zu treffen.

Im Rahmen der Prüfung des allfälligen Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen und wäre zum Zeitpunkt der Errichtung im August 1977 die Errichtung einer solchen „Gerätehütte“, vor dem Hintergrund der Regelung des § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968, im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht bewilligungspflichtig, sondern bewilligungsfrei gewesen, wobei die Errichtung von derartigen baulichen Anlagen im Freiland nach § 25 Abs 2 StROG 1974 sich nur dann als zulässig erwiesen hatte, wenn das Bauwerk für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich (gewesen) ist. Lag ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Errichtungszeitpunkt August 1977 im Zusammenhang mit der Wirtschaftshütte nicht vor, so wäre die Wirtschaftshütte, im Lichte der Regelung des § 57 Stmk. BauO 1968, baubewilligungspflichtig gewesen und hätte im Freiland nach § 25 Abs 2 StROG 1974 bewilligungsfrei nicht errichtet werden dürfen. Dieser Mangel einer Baubewilligung für dieses Bauwerk würde fallbezogen auch die Vorschriftswidrigkeit dieser baulichen Anlage im Errichtungszeitpunkt nach sich ziehen. Die belangte Behörde hätte somit vorab auch Feststellungen hinsichtlich jener Tatsachen zu treffen gehabt, welche gegenständlich dafür sprechen, dass es sich bei diesem zu beschreibenden Bauwerk um einen kleineren ebenerdigen unbewohnten Bau von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 57 Abs 2 BauO 1968 handelte, wobei § 4 Abs 2 Stmk. BauO 1968 unter derartigen Bauten im besonderen auch „Geräteschuppen“ versteht und § 53 Abs 2 leg. cit. in Zusammenhang mit Bauten von untergeordneter Bedeutung, beispielsweise auch „Gerätehütten“ sowie „Schuppen“ nennt.

Gelangte die Behörde aufgrund von Feststellungen zur Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen nach § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968 in Bezug auf diese bauliche Anlage hinsichtlich Größe bzw. Dimension, Nutzung und Bedeutung vorliegend sind, was sich aus den Bescheidbegründungen und den bezughabenden behördlichen Feststellungen nicht ergibt, so hätte die belangte Behörde fallbezogen auch jene Tatsachen konkret festzustellen gehabt, aus welchen nachvollziehbar ersichtlich ist, ob die im August 1977 laut Behörde errichtete „Wirtschaftshütte“ im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet wurde, wenn nach den Vorgaben des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1974, im Hinblick auf den erstmalig am 27.10.1982 erlassenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, es vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 51 Abs 6 ROG 1974 im August 1977 ausgeschlossen war, nach den Vorgaben des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1974 idF LGBl. Nr. 13/1977 eine Baulandwidmung zu erhalten, wofür fallbezogen auch behördlicherseits getroffene, sachverhaltsbezogene Feststellungen im Rahmen der Begründung der verfahrensgegenständlichen behördlichen Erledigung sowie jener, auf welche darin verwiesen wird, nicht zu ersehen sind. Nach § 51 Abs 6 ROG 1974 durften bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, nur für Grundflächen erteilt werden, die gemäß § 23 Abs 1 und 2 leg. cit. von der Widmung als Bauland nicht ausgeschlossen sind. Die belangte Behörde hätte daher, unter Bezugnahme auf diese gesetzlichen Vorgaben, auch jene Tatsachen festzustellen gehabt, aus welchen sich im Lichte der Regelungen des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1974 in rechtlicher Hinsicht ein derartiger Ausschluss schlüssig ergibt oder nicht.

Bei Vorliegen eines solcherart gewonnenen Ergebnisses der fehlenden grundsätzlichen Eignung bzw. des Ausschlusses einer Baulandwidmung zum Errichtungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes und Bejahung der genannten Voraussetzung nach § 57 Abs 2 BauO 1968 hinsichtlich des Bauwerkes auf Basis eines festzustellenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde auf Grundlage eines vollständige Antrages jedenfalls auch detailliert darzulegen gehabt, aufgrund welchen Sachverhaltes sie im Rahmen der Prüfung des allfälligen Vorliegens des rechtmäßigen Bestandes von einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zum Errichtungszeitpunkt des Bauwerks ausgeht oder nicht ausgeht. Auch unter dem Regime des Stmk. ROG 1974 judizierte der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 25.11.1999, 98/06/0178, z.B. VwGH am 26.06.1990, 90/05/0075), dass zum Begriff der Landwirtschaft gehöre, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit darstelle und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht aber einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Der zum ROG 1974 ergangenen Judikatur (vgl. beispielsweise die zitierte Entscheidung VwGH am 25.11.1999, 98/06/0178, unter Verweis auf VwGH am 18.01.1994, 93/05/0212), welche im Anwendungszeitraum des Stmk. ROG 1974 erging, ist auch zu entnehmen, dass die Beantwortung der Frage, ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, einerseits von der Betriebsgröße abhängt, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg und kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“ ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung in diesem maßgebenden Sinne vorliegt und, wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen kann. Nach dem verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten ist die gegenständliche Judikatur des Höchstgerichtes auch auf die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage, welche unstrittig 1977 errichtet wurde, zu übertragen, zumal sie auch damals dem Regime des Stmk. ROG 1974 unterlag, zu welchem das Höchstgericht u.a. die vorzitierten Aussagen traf (vgl. auch Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Aufl., Anm. 24) zu § 57 Stmk. BauO 1968).

Von Behördenseite werden daher im fortgesetzten Verfahren insbesondere die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Obstbetriebes mit 62 Bäumen beschwerdeführerseitig getroffenen Aussagen, zu verifizieren sein und wird auf Grundlage dieses in einem Beweisverfahren festzustellenden Sachverhaltes behördlicherseits auch zu klären sein, welche Tatsachen fallbezogen dafür bzw. dagegen sprechen, dass zum Errichtungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Hüttenbauwerks ein behaupteter landwirtschaftlicher „Obstbetrieb“ betrieben wurde oder nicht und, sollte dies der Fall sein, aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen ist, dass diese „Wirtschaftshütte“ für einen solchen damals erforderlich war, zumal aufgrund der Lebenserfahrung mit 62 Bäumen entsprechender Obstsorten, insbesondere beispielsweise auch mit einer allfälligen Saftproduktion, das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht a limine ausgeschlossen werden kann.

Die belangte Behörde hatte daher im Lichte dieser Judikatur in entscheidungsrelevanter Hinsicht auch zu prüfen, ob zum damaligen Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden „Wirtschaftshütte“ damit in Zusammenhang stehend, wie behauptet eine landwirtschaftliche Nutzung vorgenommen wurde, welche die Annahme zumindest eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt und hätte sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch mit den von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers übermittelten bzw. angegebenen Beweismitteln, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung vom 25.01.2023, in welcher von einem landwirtschaftlichen Obstbetrieb mit 62 Bäumen, Wiesenfläche und Wald ausgegangen wird, inhaltlich auseinanderzusetzen gehabt und jene Tatsachen unter Mitwirkung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu ermitteln und festzustellen gehabt, welche die Annahme eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes (zumindest Nebenbetriebes) stützen oder nicht. Erst bei Bejahung dieser Frage dem Grunde nach aufgrund nachvollziehbarer konkreter Feststellungen nach Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse, auch unter Einholung eines Gutachtens allenfalls eines Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde, ist die weitere Frage zu beantworten, ob die in Rede stehende Baulichkeit für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist oder nicht und würde auch dies entsprechende Feststellungen der Baubehörde, allenfalls ebenfalls gestützt auf ein Gutachten der Agrarbezirksbehörde, im Rahmen einer behördlichen Erledigung erforderlich machen; - dies unbeschadet der Tatsache, dass bei Bejahung der Voraussetzungen auch die Frage der Beeinträchtigung der Nachbarschaft zu beantworten ist (vgl. § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968 sowie zur Nachbarstellung Trippl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 7) zu § 40 Stmk. BauG).

Da dem bekämpften Bescheid auch ein nachvollziehbarer detaillierter Sachverhalt zur Beantwortung der Frage eines behaupteten landwirtschaftlichen Betriebes zum Errichtungszeitpunkt 1977 nicht zu entnehmen ist, auf welchen sich die Rechtsausführungen der belangten Behörde fallbezogen hinreichend stützen könnten, und damit umfangreiche komplexe und aufwendige, allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu setzende Ermittlungsschritte, nicht gesetzt wurden und somit im Rahmen der mit Beschwerde bekämpften Entscheidung auf das Verwaltungsgericht überwälzt wurden, war der Beschwerde, welche auch diese Verfahrensmängel zutreffend rügte, Folge zu geben und die beschwerdegegenständliche Angelegenheit, nach Aufhebung dieses bekämpften Bescheides, an die Baubehörde zurückzuverweisen, was sich bereits aufgrund der Aktenlage ergab.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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