LVwG ST LVwG 30.18-1761/2023

LVwG 30.18-1761/2023Landesverwaltungsgericht14.07.2023

Regest

Fahrgast, Taxi, Unruhe, Stress, Konzentration, Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, Schuldausschließungsgrund, Verwaltungsstrafgesetz 1991

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.18-1761/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.18.1761.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.04.2023, GZ: VStV/922302377802/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.11.2022, um 18.44 Uhr in G, M Straße Nr. ***, Schule, Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *****, am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 9 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (1 Tag und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass er nicht schuldig sei, weil er einen Kunden gehabt habe, der genau hinter ihm gesessen sei. Dieser sei groß gebaut und nicht ruhig gewesen und habe er auf seine Sicherheit achten müssen. Deswegen sei er in Stress und unkonzentriert gewesen.

Aufgrund des Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verwaltungs-strafaktes, verbunden mit dem Beschwerdevorbringen, ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 28.11.2022, um 18.44 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen ***** (Taxi). Zu dieser Zeit wurde das Fahrzeug im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerät erfasst. Das Fahrzeug wurde auf der M Straße, Hausnummer ***, in Fahrtrichtung stadtauswärts, vor der dort befindlichen Schule gelenkt. Es wurde eine Geschwindigkeit von 44 km/h festgestellt, was nach Abzug der Messtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 39 km/h ergibt. In diesem Bereich ist eine Geschwindigkeit von 30 km/h (an Schultagen) zulässig.

Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass betroffene Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt zu haben. Die gegenständliche Geschwindigkeits-überschreitung wurde mittels Radargerät festgestellt und wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren lediglich vorgebracht, dass ein groß gebauter Kunde hinter ihm gesessen sei, dieser unruhig war und er deswegen auf seine Sicherheit achten habe müssen. Er sei im Stress gewesen und daher unkonzentriert.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Da im angefochtenen Straferkenntnis eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen, zumal sich der wesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage ergibt (vgl. VwGH 27.01.2006, 2005/02/0260; 31.07.2014, Ra 2014/02/0011).

§ 20 Abs 2 StVO:

„Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

§ 52 lit a. Z 10a StVO:

„GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)

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Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“

§ 99 Abs 3 lit. a StVO:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“

§ 6 VStG:

„Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“

Die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gehen ins Leere und reichen zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens bzw. des vorliegendes einer Notstandsituation nicht aus.

Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 20 StVO iVm § 52 lit a Z 10a StVO, der allen Kraftfahrern die Pflicht auferlegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, besteht darin, alle Gefahren des Straßenverkehrs zu verhüten, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

Im Straßenverkehr dienen Geschwindigkeitsbeschränkungen vor allem der Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen, weil Dritte auf die Einhaltung dieser Beschränkung vertrauen können. Der Normadressant hat die Geschwindigkeit einzuhalten, ohne sich auf Spekulationen über den Grund und Zweck einzulassen.

Dem oben angeführten Schutzzweck des § 52 lit a Z 10a StVO hat der Beschwerde-führer zuwidergehandelt.

Zu Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist Folgendes auszuführen:

Eine Tat ist nur dann strafbar, wenn das inkriminierte Verhalten dem Tatbild einer Verwaltungsstrafnorm (hier § 52a Z 10a StVO) entspricht, sowie rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht wurde.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat unter anderem dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Beim Notstand gemäß § 6 VStG handelt es sich also um einen Schuldausschließungsgrund.

Der VwGH definiert den entschuldigenden Notstand als einen Fall der „Kollision von Pflichten und Rechten, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht“. Doch sind insbesondere „auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (VwGH 15.04.1983, 82/04/0169 u.a.)“. Die Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen „darf zumutbarer Weise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sein (VwGH 11.05.1990, 90/18/0004)“.

Das Vorbringen in der Beschwerde und auch im gesamten Verfahren, dass ein großer Kunde unruhig gewesen sei und deswegen Stress und mangelnde Konzentration vorgelegen sei, ist in keiner Weise geeignet, die Voraussetzungen des § 6 VStG zu erfüllen. Es handelt sich um keinen Schuldausschließungsgrund und kann den Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht exkulpieren. Wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, schlecht konzentriert war, hätte er das Fahrtempo, insbesondere vor einer Schule, herabsetzen müssen. Als Taxifahrer muss er zudem auf solche Situationen vorbereitet sein. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wieso in einem derartigen Fall ein Schuldausschließungsgrund vorliegen sollte. Es ist somit nicht von einer Notstandssituation auszugehen. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf Notstand iSd § 6 VStG berufen kann, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und kann ihn auch ein allfälliger Putativnotstand, also die irrtümliche Annahme eines Notstandes, nicht entschuldigen.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG:

„Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

§ 19 Abs 2 VStG:

„Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Durch die Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h um 9 km/h hat der Beschwerdeführer eine ihm erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung in Kauf genommen.

Bei der Strafbemessung war als erschwerend 14 einschlägige Vorstrafen zu werten, als mildernd nichts.

Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der angeführten Strafbemessungskriterien erscheint die von der Behörde verhängte Strafe, die ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu € 726,00 angesiedelt ist, jedenfalls tat- und schuldangemessen und auch unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der voll inhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen ist.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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