LVwG ST LVwG 70.36-2873/2021

LVwG 70.36-2873/2021Landesverwaltungsgericht10.07.2023

Regest

Hilfsmittel, Schulung, Selbstständigkeit fördern, individueller Hilfebedarf, Steiermärkisches Behindertengesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.36-2873/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.36.2873.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der Mag. A, geb. am ****, vertreten durch den G, Mag. B, C-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.09.2021, GZ: BHGU-207593/2021-10,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird infolge der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass Frau Mag. A auf Grund des Antrags vom 16.06.2021 auf die Hilfeleistung „Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln – Schulungsstunden für PC“ ein Kostenzuschuss in Höhe von € 480,00 gewährt wird. Die Fahrtkosten werden in Höhe von € 267,12 gewährt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 20.09.2021 wurde der Antrag von Frau A auf Schulungskosten gemäß § 6 StBHG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass separate Schulungskosten unabhängig von der Anschaffung eines Hilfsmittels nicht bezuschusst werden könnten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schulungskosten nicht unabhängig von der Anschaffung eines behinderungsbedingten Hilfsmittels anfallen würden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 eine Hilfsmittelausstattung erhalten. Da sich das Sehvermögen der Beschwerdeführerin mittlerweile so verschlechtert habe, sei eine zusätzliche Schulung für die bereits angeschafften Hilfsmittel nötig, um die zusätzlichen Funktionen des Hilfsmittels nutzen zu können. Die Hilfsmittelausstattung sei ansonsten unbrauchbar. Daher seien die Schulungskosten nicht als unabhängig und separat zu erachten. Sollte die Schulung nicht finanziert werden können, müsse sie um eine neue Hilfsmittelausstattung Ansuchen, da die alte Ausstattung ohne Schulung nicht mehr brauchbar sei. Dies wäre mit wesentlich höheren Kosten für die öffentliche Hand verbunden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Zu den Kostenvoranschlägen:

Der verfahrenseinleitende Antrag lautet auf Hilfe zur Versorgung mit der blindenspezifischen Hilfsmittelversorgung gemäß § 6 StBHG laut beiliegendem Angebot in Höhe von € 1.860,00 durch einen entsprechenden Kostenzuschuss unter Absehen eines Eigenanteils.

Der beigelegte Kostenvoranschlag vom 25.05.2021 enthält folgendes Angebot:

Schulungsblock Mac Grundfunktionen Vergrößerung€ 217,50

Schulungsblock Bedienung VoiceOver € 217,50

Schulungsblock Mail auf dem Mac€ 217,50

Schulungsblock Navigation im Internet auf Mac€ 217,50

Fahrtkostenpauschale Oberösterreich/Steiermark€ 680,00

20 % USt€ 310,00

Endbetrag€ 1.860,00

Die Schulungsblöcke dauern je drei Stunden zu je € 72,50, zzgl. 20% USt. somit € 87,00.

Hierbei handelt es sich um reine Schulungszeit, außer es wird eine Pause benötigt. Eine Unterteilung in Einheiten zu je 45 Minuten findet nicht statt.

Mit E-Mail vom 28.03.2023 wurde ein weiterer Kostenvoranschlag vom 28.03.2023 von Herrn D, Dipl. Rehabilitationslehrer für Lebenspraktische Fertigkeiten und für Orientierung und Mobilität, vorgelegt:

Kostenvoranschlag für die Einschulung der Bedienungshilfen im Betriebssystem OSX:

a`

Einheiten

Fahrzeit/ Kunden-besuch min

Anzahl Kunden-besuche

KM/ Kunden-besuch

Individualtraining

€ 70,00

12

€ 840,00

Fahrzeit

€ 31,00/h

1,8h

6

€ 334,80

Amtl. KM-Geld

0,42

6

106

€ 267,12

€ 1441,92

Die Schulung für Bedienungshilfen in OSX beinhaltet 60 Minuten, davon werden 15 Minuten für die Vor- und Nachbearbeitung verwendet. Durch Blockung der Trainingseinheiten wird versucht die Kosten für Fahrt und Anfahrtszeit möglichst gering zu halten. Der Kostenvoranschlag stellt einen Rahmen dar. Die effektiv gehaltene Schulung und Aufwendungen für Fahrt und Anfahrtszeit werden dann in Rechnung gestellt. … Die 6 Anfahrten sind bei Frau A wegen der Konzentration notwendig. …

Inhalte der Schulung:

Voice Over Navigation

Vergrößerung Zoom und Navigation

Navigieren im Safari Browser

Mail

Ablagesystem Finder“

Zum Computer und zur Notwendigkeit der Einschulung:

Am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenzuschuss im Rahmen der Steiermärkischen Behindertenhilfe für das Hilfsmittel iMac 3,5 GHz Quad Core i5 mit Retina 5K Display bewilligt. Dieses Gerät wurde nicht bei der Firma Sehkreis, die die Schulung ursprünglich durchführen sollte, angeschafft.

Die Firma Apple bringt mit seinem Betriebssystem viele Möglichkeiten der Erleichterungen für sehbeeinträchtigte Menschen mit. Als Beispiel seien die Vergrößerungsmöglichkeit der Schrift am Bildschirm, sowie auch eine Sprachausgabe, bei der der Bildschirminhalt vorgelesen wird, angeführt.

Eine Einschulung oder Schulung in diese Funktionen fand bisher nicht statt, da die Beschwerdeführerin zuvor bereits mit einem Apple-Gerät gearbeitet hat.

Die Beschwerdeführerin hat bei der Bedienung ihres iMac zwischenzeitlich Schwierigkeiten, da sich ihre Sehbeeinträchtigung verschlechtert hat. Sie kann nur gewisse Aufgaben mit ihrem iMac bewältigen. Vor allem die Möglichkeit der Vergrößerung der Schriften am Bildschirm, die richtige Einstellung des Kontrastes sowie auch die Sprachausgabe (VoiceOver) sind für sie Beschwerdeführerin wichtig. Sie kann nur kurze Zeit selbständig lesen und muss dann auf die Sprachausgabe VoiceOver unterstützend zurückgreifen. Sie benutzt derzeit eingeschränkt die Vergrößerung, aber hauptsächlich die Sprachausgabe, die ohne Einschulung für sie ebenfalls nicht richtig funktioniert. Die Beschwerdeführerin benötigt ihr Apple-Gerät für E-Mails, Korrespondenz, Internet. Online-Banking kann sie derzeit mit dem Gerät nicht mehr durchführen, da sie nicht genug sieht.

Bei der Sehbeeinträchtigung von A ist eine zehn- bis fünfzehnfache Vergrößerung notwendig. Dadurch sieht man nur einen Bruchteil des Textes auf dem Bildschirm. Um durch diesen vergrößerten Text navigieren zu können, benötigt sie eine Schulung. Ebenso benötigt sie die Schulung für die Sprachausgabe.

Eine Tastatur mit Spracherkennung – wie vom Sachverständigen vorgeschlagen – ist nicht notwendig, ebensowenig eine Braillezeile.

Der Zweck der Schulungsblöcke ist es, die wichtigsten Probleme, auf die die Beschwerdeführerin im Alltag stößt, zu lösen. Dies ist ein Prozess, der erst in der Schulung abgearbeitet wird.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den Computer einschalten kann, sie kann über die Tastatur eingeben. Sie kann auch vergrößern, allerdings kann sie nicht flüssig durch den Text navigieren. Die Tastenkombinationen müsste sie nicht unbedingt erlernen. Mit der Mouse kann sie umgehen und fällt ihr die Bedienung der Mouse leichter als die Verwendung von Tastenkombinationen. Da sie das Maschinenschreiben vor 55 Jahren gelernt hat, kann sie mit der Tastatur umgehen. Hier bräuchte sie nicht unbedingt ein weiteres Hilfsmittel. Ab nötigsten sind eine Einschulung in die Vergrößerung und die Sprachausgabe. Sie benutzt den Computer derzeit eingeschränkt. Wenn sie eine Schulung hätte, könnte sie diesen umfassender nutzen.

Es handelt sich um eine individuelle Schulung. Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht länger als 3 Stunden konzentrieren. Längere Schulungen in einem Block wären nicht möglich. Aus diesem Grund muss die die Schulung durchführende Person auch jedes Mal separat anfahren. Eine Schulung am Firmenstandort würde zwar Fahrkosten ersparen, aber nicht die individuellen Probleme auf dem iMac der Beschwerdeführerin lösen, da sie dort auf einem fremden Rechner arbeitet der ihrem nicht gleicht.

Sonstiges:

Die Beschwerdeführerin ist praktisch blind. Ihre Sehbeeinträchtigung hat sich seit dem Jahr 2021 verschlechtert.

Es handelt sich nicht um eine vorwiegend altersbedingte Erkrankung. Die Beeinträchtigung ist nicht nur vorübergehend und wird die Beschwerdeführerin dadurch an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft benachteiligt.

Herrn D ist Dipl. Rehabilitationslehrer für Lebenspraktische Fertigkeiten und für Orientierung und Mobilität.

Vom Sozialministeriumservice erhielt die Beschwerdeführerin einen Zuschuss iHv € 300,00.

Die Beschwerdeführerin hat folgende Einkünfte:

Pension€ 2.184,11

Abzüglich Krankenversicherungsbeitrag€ 111,39

Abzüglich Lohnsteuer€ 250,69

Ergebnis€ 1.822,03

Pflegegeld der Stufe 4€ 754,00

Die Beschwerdeführerin hat folgende Ausgaben:

Teilzahlungsbetrag Gas monatlich € 213,00

Quartalsmäßige Abgaben

(abzügl. Grunderwerbssteuer) € 146,61 x 4 = € 586,44 / 12 =€ 48,87

Quartalsrechnung Wasser€ 60,28 x 4 = € 241,12 / 12 =€ 20,09

Eigenheimversicherung€ 430,52 jährlich / 12 =€ 35,89

Haushaltsversicherung€ 270,76 jährlich / 12 =€ 22,56

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.03.2023 sowie die schriftlichen Eingaben.

Dass die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes für eine Einstufung als Mensch mit Behinderung vorliegen ist unstrittig.

Die Beschwerdeführerin schilderte nachvollziehbar, wofür sie die zu erlernenden Funktionen benötigt. Herr E, der ebenfalls einvernommen wurde, konnte nachvollziehbar die Notwendigkeit der einzelnen Inhalte der Schulungsblöcke erklären.

Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ergibt sich schlüssig, dass die Schulung notwendig ist, um der Beschwerdeführerin die umfassende Benützung des Computers zu ermöglichen. Die Aufteilung in Blöcke ist aufgrund der Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin notwendig.

Der nichtamtliche Sachverständige verfügte im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht über alle notwendigen Informationen. Im Rahmen der Verhandlung hat der Sachverständige keine weiteren Bedenken gegen die Notwendigkeit der Schulung geäußert. Vielmehr hat er bestätigt, dass eine Verschlechterung des Sehvermögens stattfinden kann, ohne dass dies medizinisch messbar ist.

Die Unterlagen, die nach der Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt. Die Behörde hielt dazu fest, dass sie aufgrund der in der Verhandlung vom 21.03.2023 getroffenen Feststellungen von Herrn F, sowie dem nunmehr nachgereichten ärztlichen Kurzbefund, welcher eine weitere Verschlechterung der Sehkraft attestiert, nicht eindeutig erkennen kann, dass das vorhandene Gerät mit den bestehenden Möglichkeiten tatsächlich dem aktuellen individuellen Hilfebedarf entspricht. Daher könne auch eine weitere Einschulung auf dieses Gerät nicht als zweckmäßig erachtet werden. Diesbezüglich wird einerseits auf die getätigten Feststellungen und die rechtliche Beurteilung verwiesen. Dazu wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Umgang mit einem Apple-Gerät gewohnt ist und ein funktionierendes Apple-Gerät besitzt. Es ist davon auszugehen, dass der Ankauf eines anderen Geräts (etwa ein Microsoft-Gerät) und die dazugehörige Schulung kontraproduktiv und auch erheblich kostenintensiver sind. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass im Rahmen der Bewilligung des Kostenzuschusses für die Anschaffung des Apple-Geräts im Jahr 2015 eine entsprechende Prüfung des individuellen Hilfebedarfs stattgefunden hat.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. LGBl. Nr. 12/2023, lauten (auszugweise) wie folgt:

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,

2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und

3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.

(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.

(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.

(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.

(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.

(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:

(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.

(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.

(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:

(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 (LEVO-StBHG 2015), LGBl. Nr. 2/2015 idF LGB.l Nr. 30/2023, lauten (auszugsweise):

Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:

6.

Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9).

(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.

(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.

(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.

(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.

(2) Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.

(3) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 65 Euro.

(4) Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.

(5) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO), LGBl. Nr. 119/2012 idF LGBl. Nr. 94/2020 lauten (auszugsweise) wie folgt:

(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

728 Euro

§ 3

Vertretbarer Wohnungsaufwand

(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 326 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.

(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.

Wie unter I. festgestellt liegt bei der Beschwerdeführerin eine nicht altersbedingte Beeinträchtigung vor, die nicht nur vorübergehend ist. Durch diese ist sie an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt. Die Voraussetzungen des § 1a StBHG sind somit erfüllt.

Zur Einstufung der Schulungskosten als „Hilfsmittel“ iSd StBHG:

Gemäß § 6 Abs 1 StBHG ist Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren.

Da es sich bei dem beantragten „Hilfsmittel“ um Schulungskosten handelt, ist vorab zu prüfen, ob dieses als Hilfsmittel gemäß § 6 StBHG zu qualifizieren ist.

Es stellt sich insofern folgende Frage:

Wie definiert sich ein Hilfsmittel und sind Schulungskosten darunter zu subsumieren?

Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialien zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, „orthopädische Behelfe“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, wird diese Lücke im Rahmen von Auslegung zu schließen sein. Dafür scheint – angesichts der wortgleichen Begriffe – das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 idgF geeignet.

Gemäß § 154 Abs. 1 letzter Satz ASVG sind als „Hilfsmittel“ hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind

die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oder

die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

Dem entspricht auch die Wortbedeutung nach Duden, wonach es sich bei einem „Hilfsmittel“ um einen Gegenstand handelt, der dem Ausgleich eines bestehenden körperlichen Defekts dient.

Die Apple-Funktionen, in die die Beschwerdeführerin eingeschult werden soll, zum Beispiel die Vergrößerungsmöglichkeit der Schrift am Bildschirm, sowie auch eine Sprachausgabe bei der der Bildschirminhalt vorgelesen wird, sind sicherlich in Verbindung mit dem Apple Gerät geeignet, die Sehbeeinträchtigung auszugleichen.

Den obigen Begriffsdefinitionen folgend handelt es sich bei einem Hilfsmittel um einen Gegenstand oder eine Vorrichtung. Allerdings lässt sich aus § 6 Abs. 7 StBHG ableiten, dass ein Hilfsmittel nicht zwingend materiell sein muss.

Unabhängig davon gelangt im konkreten Fall die speziellere Bestimmung des § 6 Abs. 7 StBHG zur Anwendung. Danach ist Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.

Gemäß § 3 Z. 6 LEVO-StBHG 2015 sind Menschen mit Behinderung Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training zu gewähren.

§ 9 Abs. 1 LEVO-StBHG 2015 konkretisiert die Hilfeleistung wie folgt:

Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.

Wie festgestellt bringt das von der Beschwerdeführerin angeschaffte Gerät der Marke „Apple“ mit seinem Betriebssystem viele Möglichkeiten der Erleichterungen für sehbeeinträchtigte Menschen. Zum Beispiel die Vergrößerungsmöglichkeit der Schrift am Bildschirm, sowie auch eine Sprachausgabe bei der der Bildschirminhalt vorgelesen wird.

Vor allem die Möglichkeit der Vergrößerung der Schriften am Bildschirm, die richtige Einstellung des Kontrastes sowie auch die Sprachausgabe (VoiceOver) sind für die Beschwerdeführerin wichtig. Sie kann nur kurze Zeit selbständig lesen und muss dann auf die Sprachausgabe VoiceOver unterstützend zurückgreifen.

Die Beschwerdeführerin kann derzeit gewisse Aufgaben mit ihrem iMac bewältigen, jedoch nur eingeschränkt.

Der Zweck der Schulungsblöcke ist es, die wichtigsten Probleme, auf die die Beschwerdeführerin im Alltag stößt, zu lösen. Dies ist ein Prozess der erst in der Schulung abgearbeitet wird.

Da ein PC heutzutage für die Abwicklung eines Großteils der alltäglichen Erledigungen benutzt wird bzw. dafür notwendig ist und die Schulung die Beschwerdeführerin dazu befähigt, den PC umfassender zu nutzen (z.B. auch für Online-Banking), wird ihre Selbstständigkeit gefördert. Ohne die beantragte Schulung hat die Beschwerdeführerin lediglich eingeschränkten Zugang zum Internet, zur elektronischen Korrespondenz bzw. ist ihr beispielsweise das Online-Banking gar nicht möglich. Daher ist davon auszugehen, dass die beantragte Schulung ihrem individuellen Hilfebedarf entspricht.

Weitere Beschränkungen für den Zugang zu dieser Hilfeleistung sind in den rechtlichen Grundlagen nicht verankert, es ist auch keine Leistungsbeschreibung vorhanden.

Die gegenständliche Schulung kann somit unter § 6 Abs. 7 StBHG subsumiert werden, da es sich zweifellos um die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten handelt.

Auch die Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 94/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2838/1 AB EZ 2838/4) sprechen nicht gegen die Bezuschussung der beantragten Schulung:

„Neu eingefügt wird Abs. 7 („Hilfe durch Training“): Hierzu zählt sowohl Mobilitäts- und Orientierungstraining als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen. Demnach können Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen diese Hilfeleistung in Anspruch nehmen, wenn dadurch die Selbstständigkeit des Menschen mit Behinderung gefördert wird und dieser befähigt wird, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen.“

Die einzige Einschränkung enthält § 9 Abs. 4 LEVO-StBHG 2015, wonach die Hilfe durch Training durch qualifizierte Personen zu erfolgen hat. Aufgrund der festgestellten Qualifikation ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Zur Höhe des Zuschusses:

Gemäß § 9 Abs. 2 LEVO-StBHG 2015 erfolgt ein Kostenzuschuss für maximal 50 Einheiten.

Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen gemäß § 9 Abs. 3 LEVO-StBHG 2015 pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 65 Euro.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Kostenvoranschläge vorgelegt. Auch wenn mit § 9 LEVO-StBHG 2015 eine eigene Kostenbestimmung für diese Trainings besteht, wird doch im Sinne des § 5 Abs. 3 LEVO-StBHG 2015 die kostengünstigere Variante herangezogen.

Die Schulung für Bedienungshilfen in OSX beinhaltet 60 Minuten, davon werden 15 Minuten für die Vor- und Nachbearbeitung verwendet. Durch Blockung der Trainingseinheiten wird versucht die Kosten für Fahrt und Anfahrtszeit möglichst gering zu halten. Der Kostenvoranschlag stellt einen Rahmen dar. Die effektiv gehaltene Schulung und Aufwendungen für Fahrt und Anfahrtszeit werden dann in Rechnung gestellt. Die 6 Anfahrten sind bei Frau A wegen der Konzentration notwendig.

Die Kosten betragen pro Einheit € 70,00, angeboten wurden 12 Einheiten.

Gemäß § 9 Abs. 3 LEVO-StBHG 2015 stehen der Beschwerdeführerin pro Einheit maximal 65 Euro, somit € 780,00 zu. Es verbleiben Restkosten iHv € 5,00 pro Einheit, somit gesamt € 60,00.

Gemäß § 9 Abs. 5 LEVO-StBHG 2015 werden zusätzlich zum Kostenzuschuss die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld. Aufgrund der wortgleichen Formulierung des § 8 Abs. 3 LEVO-StBHG 2015 wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die der Leistungserbringer in Rechnung stellt.

Für die Fahrzeit wurden € 334,80 veranschlagt, für die Fahrtkosten € 267,12.

Die angegebene Kilometerzahl lässt sich Google Maps nachvollziehen. Laut Google Maps konnte die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht berechnet werden, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Verrechnung von Kilometergeld in diesem Fall rechtskonform ist und ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Fahrtkosten iHv € 267,12 besteht.

Es verbleiben somit Restkosten iHv € 60,00 für die Schulung und € 334,80 für die Fahrzeit.

In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs 5 StBHG auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen. Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt nach § 6 Abs 6 StBHG vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.

Dieser Richtsatz beträgt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 StBHG-RSVO derzeit € 728,00.

Gemäß § 11 Abs 1 StBHG ist das Gesamteinkommen die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert. Gemäß Abs 2 Z 3 StBHG bleiben unter anderem pflegebezogene Geldleistungen außer Betracht.

Gemäß § 11 Abs. 3 StBHG sind von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen in Abzug zu bringen:

1. die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,

2. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,

3. die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und

4. für das Wohnen

a)jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,

b)zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,

c)die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 3 Abs. 1 RSVO-StBHG beträgt der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand € 326,00. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.

Um eine Ungleichbehandlung von Personen die in einem Mietobjekt wohnen und Personen die in einem Eigentumsobjekt wohnen zu verhindern, ist davon auszugehen, dass die lit. a bis c auf beide Personengruppen anzuwenden sind.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Stromkosten bei der Berechnung des Gesamteinkommens ist das Landesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rsp davon ausgegangen (z.B. LVwG Stmk 07.05.2014, LVwG 41.36-1608/2014-4 – eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde vom VwGH mit Entscheidung vom 25.01.2017, Ro 2015/10/0011, zurückgewiesen), dass unter den „Kosten die der Mensch mit Behinderung tatsächlich für das Wohnen zu entrichten hat“ die Kosten gemeint sind, ohne die das Wohnen nicht möglich wäre, weshalb auch Kosten für Strom und Heizung darunter zu subsumieren sind.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sich die Kosten der Beschwerdeführerin, die sie tatsächlich für die Wohnung zu leisten hat, wie folgt berechnen:

Unter § 11 Abs. 3 Z. 4 lit. a fällt folgender Posten:

Teilzahlungsbetrag Gas monatlich € 213,00

Unter § 11 Abs. 3 Z. 4 lit. c fallen folgende Posten:

Quartalsmäßige Abgaben

(abzügl. Grunderwerbssteuer) € 146,61 x 4 = € 586,44 / 12 =€ 48,87

Quartalsrechnung Wasser€ 60,28 x 4 = € 241,12 / 12 =€ 20,09

Eigenheimversicherung€ 430,52 jährlich / 12 =€ 35,89

Summe:€ 104,85

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Einkommen iSd § 11 StBHG iHv € 1.822,03.

Die abzugsfähigen Wohnkosten sind begrenzt mit dem vertretbaren Wohnaufwand iHv € 326,00 und liegen mit € 213,00 darunter.

€ 1.822,03 (Pension)

-€ 213,00

-€ 104,85

€ 1.504,18 (Gesamteinkommen)

Abzüglich der Restkosten für das Hilfsmittel iHv € 60,00 und der Kosten für die Fahrzeit iHv € 334,80 ergibt sich ein Betrag iHv € 1.109,38. Dieser Betrag liegt über dem Richtsatz iHv € 728,00, weshalb ein Härtefall entsprechend § 6 Abs. 5 StBHG nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführerin wurde ein Zuschuss in Höhe von € 300,00 vom Sozialministeriumservice zugesagt.

Gemäß § 2 Abs. 3 StBHG besteht ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

Aus diesem Grund ist der Zuschuss um € 300,00 zu reduzieren.

€ 780,00 - € 300 = € 480,00

Die Beschwerdeführerin hat somit einen Anspruch auf € 480,00 zu den Schulungskosten und € 267,12 zu den Fahrtkosten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.