LVwG ST LVwG 30.25-1482/2023

LVwG 30.25-1482/2023Landesverwaltungsgericht05.07.2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Rinderkennzeichnung, Rinder, Ohrmarken, Verwaltungsübertretung, Kennzeichnungsfrist, Verweis, Marktordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-1482/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.25.1482.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, Mdorf, Mdorf, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 04.04.2023, GZ: BHMT/620210027168/2021,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 01.05.2023 teilweise Folge gegeben, indem das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 3. und 5. aufgehoben wird und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt werden;

weiters im Spruchpunkt 2. dieses Bescheides im Vorhalt der letzte Satz entfällt und die übertretenden Rechtsvorschriften diesbezüglich „§ 38 Abs 3 iVm § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018, iVm 3.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 151/2017“, lauten und die Verhängung der Geldstrafe auf Rechtsgrundlage „§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018“, erfolgt sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage „§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018“ (im Folgenden VStG), festgesetzt wird und

der Spruchpunkt 4. des bekämpften Straferkenntnisses aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird sowie

der Spruchpunkt 6. dieses Strafbescheides dahingehend abgeändert wird, dass die übertretenen Rechtsvorschriften „§ 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018“, lauten und in Anwendung der Bestimmung des § 19 VStG die diesbezügliche Geldstrafe auf Rechtsgrundlage „§ 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018“, in der Höhe von € 250,00 verhängt wird und die bezughabende Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage „§ 16 VStG“ im Ausmaß von 11 Stunden festgesetzt wird.

Dadurch verringert sich der gemäß § 64 VStG von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Summe auf € 50,00. Dieser und die Geldstrafen zu den Spruchpunkten 2. und 6. sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Zwangsfolge von Seiten der Beschwerdeführerin zu entrichten.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens im Ausmaß von € 50,00, ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu bezahlen; - dies bei sonstiger Exekution.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 04.04.2023 wurden Frau A B zwei Übertretungen des Marktordnungsgesetzes 2007 iVm der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie vier Übertretungen des Tierschutzgesetzes unter Verhängung nachstehender Verwaltungsstrafen wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:24.09.2021

Ort:Mdorf, Mdorf

Bei einer Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 in Ihrem Betrieb LFBIS: ******, in P, Mdorf, wurde festgestellt, dass drei Kälber (1 Woche) keine Ohrmarke haben, obwohl die Kennzeichnung innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen hat.

2. Datum/Zeit:24.09.2021

Ort:Mdorf, Mdorf

Bei einer Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 in Ihrem Betrieb LFBIS: ******, in P, Mdorf, wurde festgestellt, dass Sie als Tierhalter von Rindern nicht dafür gesorgt haben, dass die Betreuung und Ernährung unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassungen und Domestikation der Tiere ihren psychologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, obwohl wer ein Tier hält, dafür zu sorgen hat, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Es wurde festgestellt, dass im Kälberstall die Einstreu feucht ist. Raufutter und Wasser wird nicht angeboten, es wurden noch keine Raufen montiert.

3. Datum/Zeit:24.09.2021

Ort:Mdorf, Mdorf

Bei einer Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 in Ihrem Betrieb LFBIS: ******, in P, Mdorf, wurde festgestellt, dass Sie als Tierhalter von Rindern nicht dafür gesorgt haben, dass die Betreuung und Ernährung unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassungen und Domestikation der Tiere ihren psychologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, obwohl wer ein Tier hält, dafür zu sorgen hat, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Es wurde festgestellt, dass der Boden im Auslauf durch den Überbesatz aufgetreten, die Futtervorlage erfolgt ohne Futterraufe auf dem Boden, weshalb das Futter verschmutzt.

4. Datum/Zeit:24.09.2021

Ort:Mdorf, Mdorf

Bei einer Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 in Ihrem Betrieb LFBIS: ******, in P, Mdorf, wurde festgestellt, dass Sie als Tierhalter von Rindern nicht dafür gesorgt haben, dass die Betreuung und Bodenbeschaffenheit unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassungen und Domestikation der Tiere ihren psychologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, obwohl wer ein Tier hält, dafür zu sorgen hat, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Es wurde festgestellt, dass sich eine Kuh mit der Ohrmarke AT *** in einer Krankenbucht ohne Einstreu befindet. Die Kuh ist im Bereich der Hinterextremitäten und des Bauches mgr. verschmutzt.

5. Datum/Zeit:24.09.2021

Ort:Mdorf, Mdorf

Bei einer Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 in Ihrem Betrieb LFBIS: ******, in P, Mdorf, wurde festgestellt, dass etliche Kühe im Stall nur einseitig Ohrmarken aufweisen. Die Transpondernummer ** hat gar keine Ohrmarke.

6. Datum/Zeit:24.09.2021

Ort:Mdorf, Mdorf

Bei einer Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 in Ihrem Betrieb LFBIS: ******, in P, Mdorf, wurde festgestellt, dass als Tierhalter einer rot getigerten Katze, männlich, ca. 4-5 Monate alt, ungerechtfertigt Leiden und Schmerzen zugefügt haben. Die Katze befand sich im Freien in Seitenlage und war zu schwach um aufzustehen, da sie abgemagert und stark dehydriert war.

Laut Ihren eigenen Angaben, wussten Sie über den schlechten Gesundheitszustand bescheid und haben sich nicht um die Katze gekümmert, da Sie keine Zeit hätten.

Trotz sofortiger Versorgung durch einen Tierarzt, überlebte die Katze nicht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 iVm. § 4 Abs. 3 Rinderkennzeichnungsverordnung

2. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz

3. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz

4. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz

5. §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 iVm. § 4 Abs. 3 Rinderkennzeichnungsverordnung

6. § 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 13 Tierschutzgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 200,00

0 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 30 Abs. 2 Marktordnungsgesetz

2. € 250,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

3. € 250,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

4. € 250,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

5. € 200,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 30 Abs. 2 Marktordnungsgesetz

6. € 500,00

0 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass Frau A B als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 165,00 zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag daher € 1.815,00 betrage. Begründend hielt die Verwaltungsstrafbehörde fest, dass mit Strafverfügung der Behörde vom 21.12.2021 gegen die Beschuldigte wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt € 1.650,00 verhängt worden seien und aufgrund des rechtzeitigen Einspruches am 07.01.2022 das ordentliche Verfahren eingeleitet worden sei, wobei die Anzeige des Anlagenreferates der BH Murtal vom 10.12.2021 mit dem Aktenvermerk der Amtsärztin vom 15.10.2021 eine Grundlage für die Übertretungen bilde.

Nach Wiedergabe des Einspruches der Beschuldigten im Behördenverfahren sowie der Stellungnahme der Amtstierärztin, welche am 07.07.2022 eingelangt sei, sowie Wahrung des Parteiengehörs stellte die Verwaltungsstrafbehörde fest, dass die Beschuldigte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung an der näher beschriebenen Adresse führe und die Übertretungen von Seiten der Amtstierärztin im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle am 24.09.2021 festgestellt worden seien.

Hinsichtlich der bestrittenen Übertretung 1. führte die Behörde aus, dass - wie in der Stellungnahme der Amtstierärztin angegeben - das jüngste im Zuge der Kontrolle beanstandete Kalb am 12.09.2021 geboren gewesen sei und noch zwei weitere ältere Kälber ohne Kennzeichnung vorgefunden worden seien, sodass die zum Zeitpunkt der behaupteten Kontrolle durch die AMA am 03.09.2021 diese Kälber entweder noch nicht geboren oder erst ein paar Tage alt gewesen seien, sodass die Rechtfertigung somit ins Leere gehe.

Bezüglich der 2. Übertretung sei von der Beschuldigten selbst angegeben worden, dass die fehlenden Futterraufen zum Kontrollzeitpunkt bereits bestellt gewesen seien und sie Wasser zu Mittag frisch einstelle. Wie in der Stellungnahme der Amtstierärztin ausgeführt, müsse für Kälber ab Beginn der 2. Lebenswoche Raufutter und Wasser zur ständigen Verfügung stehen, was zum Kontrollzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei.

In Bezug auf die 3. Übertretung werde von der Beschuldigten selbst zugegeben, dass die Fütterung in Ausnahmefällen vom Boden erfolgt sei, wozu die Amtstierärztin ausgeführt habe, dass bei einer Fütterung im Außenbereich der Boden im ständig benutzen Fütterungs- und Tränkebereich befestigt sein sollte.

In Bezug auf die 4. Übertretung hielt die Behörde fest, dass von der Beschuldigten angegeben worden sei, dass sehr wohl genügend Einstreu vorhanden gewesen sei und habe sie diesbezüglich ein Lichtbild vorgelegt, wobei angemerkt werde, dass die Amtsärztin zum Kontrollzeitpunkt eine Stroh-Mistmatratze auf dem Boden der Krankenbucht vorgefunden habe. Diese habe keinen hygienischen Eindruck gemacht, es habe an frischer Einstreu gemangelt und sei die Kuh AT *** verschmutzt gewesen, was auf dem Foto erkennbar gewesen sei.

Das nachgereichte Foto diene nicht als Beweis, da kein Aufnahmedatum/-Zeitpunkt ersichtlich sei.

Bezüglich der 5. Übertretung sei konkret bemängelt worden, dass die Transpondernummer ** keine Ohrmarke aufgewiesen habe. Seitens der Beschuldigten sei auf diesen konkreten Vorwurf nicht eingegangen worden.

Hinsichtlich der 6. Übertretung werde von der Beschuldigten selbst angemerkt, dass ihr bereits am Vortag aufgefallen sei, dass die Katze nicht trinke und eine derartige drahtige Figur aufgewiesen habe. Ein Tierarzttermin sei für den Nachmittag geplant gewesen. Diesbezüglich sei von der Amtstierärztin angemerkt worden, dass der Zustand der Katze (dehydriert, abgemagert) bereits über einen längeren Zeitraum sich abgezeichnet haben müsse. Weiters habe die Katze am Tag der Kontrolle gut sichtbar auf dem Hof gelegen und habe sich niemand darum bemüht, das erkrankte Tier entsprechend unterzubringen oder tierärztlich versorgen zu lassen.

Die Behörde folge in ihrer freien Beweiswürdigung der klaren und fachlich fundierten Stellungnahme der Amtstierärztin vom 15.10.2021 sowie vom 07.07.2022 und würden die Rechtfertigungsangaben der Beschuldigten lediglich als Schutzbehauptung gewertet.

Nach Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen wurde behördlicherseits strafbemessend festgehalten, dass auf mildernde und erschwerende Umstände, Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sowie dem Unrechtsgehalt der strafbaren Tatbestände ausreichend Bedacht genommen worden sei, wobei Gründe für eine Herabsetzung der Strafe aufgrund der Vorstrafen nicht gegeben seien. Strafmildernd sei nichts zu werten gewesen, straferschwerend wurden acht Vorstrafen nach dem Tierschutzgesetz und eine nach dem Marktordnungsgesetz behördlicherseits herangezogen und festgehalten, dass das verhängte Strafausmaß schuldangemessen und gerechtfertigt sei und ohnehin im untersten gesetzlich vorgegebenen Rahmen angesetzt worden sei.

Gegen dieses Frau A B gegenüber am 07.04.2023 erlassene und auch der Tierschutzombudsfrau zugegangene Straferkenntnis erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 01.05.2023 unter Anschluss von Lichtbildern Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, 1. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 2. die Entscheidung in der Sache und die Abänderung des Straferkenntnisses dahingehend, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht erfolgt sei, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Verfahrensgegenstand wurde mit hg. Schreiben vom 16.05.2023 der Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme im Verfahrensgegenstand binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt und wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Übertretung zu Spruchpunkt 6. ersucht, dem Verwaltungsgericht gegenüber binnen Wochenfrist den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Tierarztes, welcher in Bezug auf die Sicherstellung des Wohles der Katze zum Kontrollzeitpunkt durch die Amtstierärztin bereits bestellt gewesen sein soll und das am 22.09.2021 aufgenommene Beweisvideo dem Verwaltungsgericht zu übermitteln.

Beschwerdeführerseitig wurde in der Folge das angekündigte Video übermittelt und auch der angeblich verständigte Tierarzt namentlich bekanntgegeben.

Mit E-Mail vom 31.05.2023 übermittelte die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark im Verfahrensgegenstand nachstehende Stellungnahme:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 16.05.2023, GZ: LVwG 30.25-1482/2023 wurde der Tierschutzombudsperson (TSOP) die Beschwerde der Frau A B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 04.04.2023, GZ: BHMT/620210027168/2021 übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern. Ergänzt wurde diese Beschwerde durch das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 24.05.2023, GZ: LVwG 30.25-1482/2023-13 durch ein von Frau A B übermitteltes Video ihrer verstorbenen Katze 14 Tage vor ihrem Tod.

Seitens der TSOP ergeht zum gegenständlichen Verfahren binnen offener Frist nachfolgende Stellungnahme:

Stellungnahme

Mit gegenständlichem Straferkenntnis vom 04.04.2023 wurden Frau A B folgende Übertretungen vorgeworfen:

1. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 hatten 3 Kälber keine Ohrmarke, womit §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 iVm § 4 Abs. 3 Rinderkennzeichnungsverordnung verletzt worden wäre

2. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 wurde festgestellt, dass Frau A B als Tierhalterin nicht dafür gesorgt habe, dass die Betreuung und Ernährung unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, obwohl wer ein Tier hält, dafür zu sorgen habe, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, da die Einstreu im Kälberstall zum Zeitpunkt der Kontrolle feucht gewesen sei. Raufutter und Wasser sei nicht angeboten worden, es seien zudem (noch) keine Raufen montiert gewesen, womit § 38 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes übertreten worden sei.

3. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 wurde festgestellt, dass Frau A B als Tierhalterin nicht dafür gesorgt habe, dass die Betreuung und Ernährung unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, obwohl wer ein Tier hält, dafür zu sorgen habe, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, da festgestellt worden sei, dass der Boden im Auslauf durch den Überbesatz aufgetreten gewesen wäre, die Futterlage ohne Futterraufe auf dem Boden erfolgt wäre, weshalb das Futter verschmutzt gewesen sei, womit § 38 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes übertreten worden sei.

4. Bei der Kontrolle der Amtstierärztin am 24.09.2021 sei festgestellt worden, dass Frau A B als Tierhalterin von Rindern nicht dafür gesorgt habe, dass die Betreuung und Ernährung unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, obwohl wer ein Tier hält, dafür zu sorgen habe, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, da sich eine Kuh mit der Ohrmarke AT *** in einer Krankenbucht ohne Einstreu befunden hätte. Die Kuh sei zudem im Bereich der Hinterextremitäten und des Bauches mittelgradig verschmutzt gewesen, womit § 38 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes übertreten worden sei.

5. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 hätten etliche Kühe nur einseitig Ohrmarken gehabt, eine Kuh mit der Transpondernummer ** hätte gar keine Ohrmarke gehabt, womit §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 iVm § 4 Abs. 3 Rinderkennzeichnungsverordnung verletzt worden wäre.

6. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin am 24.09.2021 hätte Frau A B als Tierhalterin eines ca. 4-5 Monate alten rot getigerten Katers diesem ungerechtfertigten Leiden und Schmerzen zugefügt. Der Kater habe sich im Freien in Seitenlage befunden, sei zu schwach gewesen um aufzustehen, da er stark abgemagert und dehydriert gewesen sei. Laut eigenen Angaben habe Frau A B über den schlechten Gesundheitszustand Bescheid gewusst, sich aber aufgrund Zeitmangels nicht um den Kater gekümmert. Der Kater sei trotz sofortiger Versorgung durch einen Tierarzt verstorben, womit Frau A B § 38 Abs. 3 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 des Tierschutzgesetzes übertreten habe.

Die TSOP wird im Weiteren nicht auf die Verstöße 1 und 5 eingehen, da es sich hierbei nicht um tierschutzrelevante Mängel handelt.

In der Beschwerde führt Frau A B als Gründe die mangelhafte Beweiswürdigung (A), sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (B) an.

Ad A betreffend Verstoß Nr. 2 gibt die Beschwerdeführerin (BF) an, dass die Einstreu täglich gewechselt werde. Es werde daher bestritten, dass die Einstreu zum Kontrollzeitpunkt feucht gewesen sei, da die Einstreu zumindest am Vorabend des Kontrolltermins gewechselt worden sei. Sollte die Einstreu zum Kontrollzeitpunkt feucht gewesen sein handle es sich um eine Momentaufnahme. Ihre Kälber würden mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. Zwischen diesen Zeiträumen könne die Einstreu naturgemäß fallweise etwas anfeuchten. Die stündliche Kontrolle der Einstreu würde die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kälbern unverhältnismäßig anspannen und das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes unmöglich machen. Des Weiteren sei keines der Kälber verschmutzt oder nass gewesen, sodass von einer trockenen Einstreu ausgegangen werden könne. Ebenfalls wären im Kälberstall Raufen vorhanden gewesen, in denen auch Raufutter angeboten worden wäre. Jedes Kalb hätte daher Zugang zu einer Raufe gehabt — eine Fütterung vom Boden wäre nicht erfolgt. Sollten die Raufen zum Zeitpunkt der Kontrolle leer gewesen sein, dann deshalb, weil sie von den Kälbern gerade leergefressen worden wären. Eine Auffüllung erfolge bei jeder Kontrolle im angemessenen Maß. Darüber hinaus würden die Kälber ( 2 W) mindestens zweimal täglich mit Milch gefüttert werden, sodass ein weiteres Anbieten von Wasser nicht nötig sei. Kälber 2 Wochen würden händisch mit Wasser in ausreichender Menge versorgt werden. Die Boxen, in welchen die Futterraufen noch nicht montiert wurden, wären zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht belegt gewesen. Zusammenfassend läge zu keiner Zeit ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Alle Kälber würden entsprechend der Tierhaltungsverordnung gehalten. Die Amtstierärztin habe weder in den Kontrollfeststellungen noch in der Stellungnahme vom 07.07.2022, Punkt 1.2, offensichtliche Merkmale einer Vernachlässigung festgestellt.

Ad A Verstoß 3 führt die BF aus, dass wie den beiliegenden Fotos entnommen werden könne, der Boden des Auslaufes in keinem ungebührlichen Maß ausgetreten sei. Der Boden wäre so beschaffen, dass die Rinder mühe- und gefahrlos den Auslauf nutzen könnten. Er sei daher ihren Bedürfnissen angepasst. Erstaunlich mute an, dass als Grund für den angeblichen Bodenauftritt eine Überbelegung angegeben würde. Auf welcher Grundlage die Amtstierärztin auf eine Überbelegung schließe würde in der Strafverfügung nicht erörtert werden. Eine Überbelegung würde daher bestritten werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe keine Fütterung des Jungviehs stattgefunden. Eine Verschmutzung des Futters könne daher nicht stattgefunden haben. Das Jungvieh sei ein einziges Mal auf dem neben dem Auslauf gelegenen Asphaltweg gefüttert worden, mit vom Silieren zusammengeräumtem Futter. Die Jungtiere hätten ständig Zugang zum Futtertisch im Stall. Wie zum Kontrollzeitpunkt eine Verschmutzung des Futters festgestellt werden konnte, ohne dass eine Futterabgabe stattfand, ließe sich für die BF daher nicht erklären. Aus rechtlicher Sicht fände sich eine Verpflichtung eines befestigten Fütterungsbereiches lediglich bei einer ganzjährigen Haltung. Die Jungtiere würden jedoch temporär und somit nicht ganzjährig im Freien gehalten. Folglich fände die Bestimmung keine Anwendung.

Ad A Verstoß Nr. 4 sei laut Feststellung der Amtstierärztin zum Zeitpunkt der Kontrolle eine StrohMistmatratze vorhanden gewesen. Nicht nachvollziehbar sei für die BF daher, warum ihr vorgeworfen werde, dass sich die Kuh in der Krankenbucht ohne Einstreu befunden hätte. Von einer „nicht vorhandenen" Einstreu im Sinne der Tierhaltungsverordnung könne daher nicht die Rede sein. Die Krankenbucht würde bei Belegung regelmäßig, in ausreichendem Maß mit frischem Stroh eingestreut. Eine mindergradige Verschmutzung einer Kuh, die sich grundsätzlich nicht vermeiden ließe, begründe keine Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens und stelle keinen Verstoß gegen geltendes Tierschutzrecht dar. Die Beanstandung einer mindergradigen Verschmutzung enthalte keinen konkreten vorwerfbaren tierschutzrechtlichen Umstand. Zum Vorfallszeitpunkt sei somit kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorgelegen.

Ad A Verstoß Nr. 6 gibt die BF an, dass die in der Begründung dieser Strafverfügung angeblich von ihr geäußerte Stellungnahme nicht von ihr stamme und sie diese aufs Schärfste zurückweise. Richtig sei, dass ihr am Vortag eine verminderte Wasseraufnahme der Katze aufgefallen sei, diese jedoch ansonsten wohlauf gewesen sei, siehe Video vom 22.09.2021. Die Katze sei darüber hinaus regelmäßig gefüttert worden. Die Katze habe eine für eine freilaufende Katze typische drahtige Figur gehabt. Dass der Zustand der Katze sich über einen längeren Zeitraum abgezeichnet haben müsse, weise sie aufs schärfste zurück. Es würden ihr hier Tatsachen unterstellt werden, die nicht beweisbar wären. Weiters würde ihr vorgehalten werden‚ dass die Katze am Hof lag und sich keiner darum bemühte. Dazu habe sie Folgendes zu entgegnen: die Katze sei normal vor dem Kälberstall in der Sonne gelegen, wo sich immer Strohreste befinden würden. Frau Dr. C D zeichne hier ein schockierendes Bild von ihrer Arbeit mit den Tieren welches sie aufs schärfste zurück weise und mit der Realität nichts zu tun habe. Ein Tierarzt sei bereits bestellt, gewesen um das Wohl der Katze sicherzustellen. Wie bereits erörtert, sei am gegenständlichen Tag das Arbeitsaufkommen außerordentlich hoch und sie am Feld beschäftigt gewesen. Sie hätte sogleich angeboten die Katze zum Tierarzt zu bringen. Die Amtstierärztin habe jedoch darauf bestanden, die Katze selbst mitzunehmen. Sie habe demnach sofort gehandelt, als ihr der Zustand der Katze gewahr geworden ist. Eine Vernachlässigung der Katze habe daher nicht stattgefunden. Die durchgehende Überwachung einer am Hof freilebenden Katze sei nicht zumutbar und auch gesetzlich nicht normiert. Es sei ihr sohin keine Unterlassung im Sinne des Tierschutzgesetzes vorzuwerfen.

Ad B) Parteien haben ein subjektives Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Die erkennende Behörde habe es gegenständlich jedoch gänzlich unterlassen, ihr Vorbringen hinsichtlich der Feststellungen zu würdigen bzw. in die Entscheidung miteinfließen zu lassen. Aufgrund des großen Arbeitsaufkommens im Betrieb habe die BF der unangekündigten Kontrolle der Amtstierärztin nicht beiwohnen können. Sie erteilte ihr jedoch die Erlaubnis die Kontrolle ohne ihr Beisein durchzuführen, in der Annahme, dass etwaige Beanstandungen im Nachhinein mit ihr besprochen werden würden, um sich gegebenenfalls rechtfertigen zu können. Abgesehen von der sich in Seitenlage befindlichen Katze sei ihr vor Ort jedoch keine der obig genannten Verwaltungsübertretungen vorgehalten worden. Unverständlicherweise seien von der Amtstierärztin, obwohl sie sich nach der Kontrolle mit der BF noch unterhielt, keinerlei Fragen bezüglich der in der Strafverfügung vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gestellt worden. Bei der gegenständlichen Amtshandlung sei daher ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wäre ihr das Parteiengehör gewährt worden, hätte sie die obigen Vorwürfe bereits vor Ort entkräften können. Der erkennenden Behörde könne daher eine Verletzung des. Parteiengehörs angelastetet werden, welche einen groben Verfahrensfehler darstellen würde.

Der Stellungnahme vom 07.07.2022 der Amtstierärztin, das im Rahmen der Beweiswürdigung im Straferkenntnis angefügt wurde ist Folgendes zu entnehmen:

Zu Verstoß 2 würde seitens der Amtstierärztin nicht bestritten werden, dass Frau A B die Kälberboxen üblicherweise nicht ausreichend einstreue oder das die Kälber verschmutzt gewesen wären. Die Einstreu sei zum Zeitpunkt der Kontrolle feucht gewesen und die bei der Kontrolle am 09.10.2022 beanstandeten fehlenden Futterraufen seien in der Zwischenzeit nicht beschafft worden. Die Fütterung vom Boden sei aus hygienischen Gründen abzulehnen und die Kälber würden länger als eine Woche in den Kälberboxen gehalten werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wäre kein Wasser vorrätig angeboten worden. Die Tränkung der Tiere über Eimer wäre dennoch glaubhaft.

Zu Verstoß 3 wäre nicht der Auslauf der Kühe bemängelt worden, sondern die Fütterung des Jungviehs im Auslauf, das im Herbst von der Alm zurück zum Hof gekommen ist. Die Fütterung erfolge in Ausnahmefällen vom Boden. Würden die Rinder im Stall gefüttert werden und ständigen Zugang zum Futterbarren haben, würde sich die Fütterung im Freien erübrigen. Jedenfalls hat der Fütterungsbereich ausreichend befestigt zu sein. Eine Futtervorlage im Auslauf mittels Raufe würde sich empfehlen.

Zu Verstoß 4 würde festgehalten werden, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle eine StrohMistmatratze auf dem Boden der Krankenbucht befand. Diese würde üblicherweise nicht täglich entfernt, sondern bis zu einer gewissen Höhe der Matratze immer wieder frische Einstreu darüber gestreut werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätte die Krankenbucht keinen hygienischen Eindruck gemacht, es hätte an frischer Einstreu gemangelt, die in der Bucht untergebrachte Kuh (AT ***) sei im Bereich der Hinterextremitäten verschmutzt gewesen, was auf dem Foto vom 24. September 2021 deutlich erkennbar sei. Ob die Kuh bereits in verschmutztem Zustand in die Abkalbe— bzw. Krankenbucht gekommen ist, könne nicht gesagt werden. Das von Frau A B als Beweis vorgelegte Foto zeige eine Kuh mit einem frisch geborenen Kalb in der frisch eingestreuten Abkalbe- bzw. Krankenbucht. Es sei anhand der Fellzeichnung (Kopf) ersichtlich, dass es sich nicht um die gleiche Kuh handele. Es sei auch nicht ersichtlich, wann das Foto aufgenommen wurde und daher sei dies für die am 24. September 2021 gemachte Beobachtung nicht relevant.

Zu Verstoß 6 der rotgetigerten Jungkatze, die vor der Milchkammer in Seitenlage aufgefunden wurde, sei zu sagen, dass der Amtstierärztin (ATÄ) bewusst war, dass Frau A B zu diesem Zeitpunkt mit der Arbeit am Hof sehr beschäftigt war. Eine zeitnahe tierärztliche Versorgung sei aber notwendig, das Tier lag auf dem Asphalt vor der Milchkammer, war dehydriert und ausgekühlt, es hätte aus eigener Kraft nicht mehr aufstehen können. Deshalb sei es von der ATÄ erwogen worden, die Katze unverzüglich bei der Tierärztin Mag. E F zur Versorgung abzugeben. Frau A B habe diese Vorgehensweise zugelassen, hätte sie sich ausdrücklich dagegen geäußert, hätte die ATÄ das Tier nicht mitgenommen. Allerdings wäre es damit zu einer (noch) weiter verzögerten Behandlung des Tieres gekommen bzw. wäre das Tier vorher schon verendet. Letztendlich habe sich herausgestellt, dass das Tier trotz Infusion, Wärmekammer und Schmerzmedikation nicht mehr zu retten war. Frau A B gibt in ihrem Einspruch an, ihre Katzen am Hof nicht durchgehend überwachen zu können. Allerdings schreibt sie auch, dass ihr am Vortag aufgefallen sei, dass die Katze nicht trinkt würde bzw. eine typisch ‚drahtige Figur" aufwies. Der Zustand, in dem sich die Katze befand (dehydriert, abgemagert) müsse sich schon über einen längeren Zeitraum abgezeichnet haben, eine rechtzeitige tierärztliche Versorgung sei jedoch nicht in Erwägung gezogen worden und hätte laut Einspruch von Frau A B erst am Nachmittag erfolgen sollen.

Die Katze sei am Tag der Kontrolle gut sichtbar auf dem Hof gelegen, es habe sich niemand darum bemüht, das erkrankte Tier entsprechend unterzubringen und tierärztlich versorgen zulassen. Es sei der ATÄ klar, dass Freigänger-Katzen, die sich auf einem Hof aufhalten, nicht rund um die Uhr überwacht werden können. Wenn sie erkranken oder ihnen etwas zustößt, könne ihnen oft nicht geholfen werden, weil sie sich meist zurückziehen und man sie nicht sieht. lm oben beschriebenen Fall sei die Katze allerdings vor der Milchkammer gelegen, und es sei offensichtlich gewesen, dass das Tier Hilfe braucht. Hätte man früher gehandelt, wäre das Tier möglicherweise noch zu retten gewesen. Außerdem sei Frau A B bereits bei einer früheren Kontrolle (09. Oktober 2020) darauf hingewiesen worden, dass die am Hof vorhandenen Katzen zu kastrieren sind, außer es würde eine Zuchtabsicht bestehen. Bei einer Zuchtabsicht wären für das jeweilige „Zuchttier“ eine Kennzeichnung mittels Mikrochip sowie eine Registrierung in der Heimtierdatenbank erforderlich. Dies sei von Frau A B nicht gemacht worden, somit hätten sich keine jungen Katzen am Hof befinden dürfen.

Es darf eingangs, unabhängig vom aktuellsten Straferkenntnis, seitens der TSOP festgehalten werden, dass der Behörde schon seit einigen Jahren bekannt ist, dass am Betrieb der Beschwerdeführerin Mängel im Bereich der Tierhaltung bestehen. Dies bedeutet, dass einerseits bauliche Gegebenheiten wie Liegeboxenmaße, Laufgangbreiten… nicht den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der 1. Tierhaltungs-Verordnung (TH-VO) entsprechen, andererseits werden bestehende und von der Behörde vorgefundene Mängel von der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum nicht behoben, wie zuletzt die fehlenden Futterraufen.

Zu Verstoß 2 darf angemerkt werden, dass die 1. TH-VO, Anlage 2, Punkt 3.1. normiert, dass für Kälbern bis 150 kg eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein muss. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Einstreu nass, somit stand zu diesem Zeitpunkt den Kälbern keine trockene Liegefläche zur Verfügung. Aus Sicht der TSOP ist es zu diesem Zeitpunkt für das Kalb nicht möglich sich hinzulegen ohne nass zu werden, wodurch es einige Kälber eine Zeit lang vermeiden sich hinzulegen. Somit kann auch die fehlende Verschmutzung der Tiere nicht als Gegenbeweis geltend gemacht werden. Ein trockener und weicher Liegebereich ist von Bedeutung für den Liegekomfort und das erholsame Ruhen von Tieren, da Kälber sehr viel liegen. Weiters sollen Kälber strukturiertes und hygienisch einwandfreies Raufutter erhalten. Zartes Heu bester Qualität, erster Schnitt blattreich, eignet sich sehr gut. Das Angebot soll ad libitum erfolgen. Eine Raufe wird empfohlen, da Stroh etc. am Boden schnell verschmutzt und nicht mehr als Raufuttergabe betrachtet werden kann. Beim Anbieten des Raufutters am Boden soll dieses zweimal täglich erneuert werden. Dies ist von Bedeutung, da durch frühes Anbieten von Wasser, Heu und Kraftfutter die Vormagenentwicklung der Kälber gefördert, Eisenmangel verhindert und dem Beschäftigungsbedürfnis der Kälber nachgekommen wird. 1 Aus Sicht der TSOP ist es somit, nachdem Frau A B angibt sehr viel zu tun zu haben, sinnvoll Futterraufen anzubringen und den Tieren somit Heu ad-libitum zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt ist, dass Punkt 3.3. der 1. TH-VO (Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist.) eingehalten wird. Zudem würde ein Anbieten des Futters auf nasser Einstreu § 17 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes (Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden) wiedersprechen. Der TSOP ist nicht bekannt ob dies bereits erfolgt ist, da Frau A B in ihrer Beschwerde anführt, dass die Boxen ohne Raufen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht belegt waren. Es soll lediglich darstellen, warum Heuraufen, auch aus Sicht der TSOP, jedenfalls anzuschaffen sind.

Bei Verstoß 3 darf entgegengehalten werden, dass der Amtstierärztin in irgendeiner Form aufgefallen sein muss, dass das Futter den Tieren am Boden, der zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgeweicht war, angeboten worden ist, dies entspricht somit nicht § 17 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes (TschG) (Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden).

Zu Verstoß 4 hat die ATÄ glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem von Frau A B übermittelten Bild um eine andere Kuh handeln muss, als jener die die ATÄ zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Krankenbucht vorfand. Kranke Tiere sind gem. § 15 TschG ihren besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Für eine angemessene Unterbringung für kranke oder verletzte Tiere sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

‒ gesonderte Unterbringung und Schutz vor anderen Tieren

‒ Ruhe

‒ ausreichend Platz

‒ weicher, wärmegedämmter Boden (Stroh!)

‒ frische Luft

‒ entsprechende Absonderung bei Ansteckungsgefahr

‒ lahme Tiere in eine ausreichend große Box

‒ Temperaturansprüche (z.B. kranke Kälber vom Iglu in wärmegedämmten Bereich bringen) Eine ordnungsgemäße Versorgung bezieht sich insbesondere auf:

‒ Versorgung mit ausreichend Futter und Wasser sicherstellen

‒ Notwendige Krankenpflege

‒ Medikamente

Frau A B hat der Kuh AT *** zum Kontrollzeitpunkt keine eingestreute Krankenbucht zur Verfügung gestellt womit die Bodenbeschaffenheit nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Rindes (siehe § 13 Abs. 2 TschG) entsprochen hat.

Zu Verstoß 6

Frau A B hat den Jungkater nicht unmittelbar nach Erkennen der Krankheitssymptome einer tierärztlichen Behandlung zugeführt.

Gemäß § 15 TschG: Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Der Begriff „unverzüglich“ im Tierschutzgesetz ist aus Sicht der TSOP selbsterklärend und kann nicht durch das Übermitteln eines Videos des Katers 14 oder 2 Tage vor dem Kontrolltermin bzw. letztendlich dem Tod des Tieres oder durch mangelnde Zeit entkräftet werden. Katzen können sich, insbesondere, wenn sie so wie der betreffende Kater sehr dünn (oder wie Frau A B meint „drahtig“) sind, erfahrungsgemäß sehr schnell gesundheitlich verschlechtern. Zudem zeigen Freigänger Katzen oft über einen sehr langen Zeitraum nicht, dass sie sich nicht gut fühlen bzw. krank sind um einerseits ihr angestammtes Revier aufrechtzuerhalten und andererseits nicht selbst Opfer eines größeren Beutegreifers zu werden. Somit ist es unerheblich wie sich der Kater Tage zuvor dargestellt hat. Von Leiden und Schmerzen des Katers ist aufgrund der Schilderung der Amtstierärztin zudem auszugehen.

Es wird daher ersucht die Beschwerde der Frau A B als unbegründet abzuweisen und eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten, in der Frau A B ua. darlegen kann, wie sie gedenkt ihren landwirtschaftlichen Betrieb künftig tierschutzrechtskonform zu führen.“

Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien (Beschwerdeführerin und belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht.

Im Verfahrensgegenstand wurde im Beisein einer Vertreterin der Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark am 04.07.2023 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Amtstierärztin der belangten Behörde Dr. med.vet. C D sowie der Tierarzt Dr. G H zeugenschaftlich und die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten.

Im Zuge dieser Verhandlung führte die Beschwerdeführerin betreffend die Übertretung 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass sie sich noch an den 24.09.2021 erinnern könne, zumal an diesem Tag auch Siliervorgänge im Rahmen ihrer Landwirtschaft durchgeführt worden seien. Ihre Forstwirtschaft habe ein Ausmaß von ca. 160 ha insgesamt und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr angegeben werden, wieviele Kälber zum Tatzeitpunkt im besagten Stall eingestellt gewesen seien; es könnten zwei oder drei gewesen sein. Die erste Stallkontrolle habe sie am besagten Tag um 05.00 Uhr in der Früh vorgenommen, als sie den Kälbern Milch gegeben habe. Die Kälber hätten keine 150 kg und wären ihrer Meinung nach unter 80 kg schwer gewesen und noch keine zwei Wochen alt. Ein Kalb sei auch bereits über zwei Wochen alt gewesen, soweit sie sich erinnern könne. Zu Mittag habe sie am besagten Tag den Tieren auch Wasser händisch mittels Kübel gegeben. Der halbe Kälberstall sei auch mit Raufen bestückt gewesen und seien vier Raufen vorhanden, sodass für jedes dieser Kälber auch eine Raufe zur Verfügung gestanden sei, wobei der Stall mehr Einstellplätze, nämlich acht, aufweise. Sie habe Milchkühe betreut und auch genügend andere Tätigkeiten außerhalb des Kälberstalles damals zu verrichten gehabt. Raufutter werde sehr wohl für die Kälber angeboten und sei eine Bodenfütterung im Stall nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, ob mehr Kälber tatsächlich insgesamt im Stall gewesen seien, jedenfalls seien die quasi „neugeborenen“ Kälber in Einzelboxen gewesen, wobei am jeweiligen Tor auch Raufen tatsächlich fixiert vorhanden gewesen seien. Einstreu habe sie den Kälbern jedenfalls am Vorabend frisch zur Verfügung gestellt und „eingestreut“. Anlässlich ihrer Kontrolle um 05.00 Uhr in der Früh habe sie auch die Einstreu im Bereich der Kälberboxen kontrolliert. Diese sei angefeuchtet, aber für sie noch tolerabel gewesen. Über Befragen der Vertreterin der mitbeteiligten Partei Tierschutzombudsperson gab die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nochmals an, in der Früh die Einstreu an diesem Tag noch nicht gewechselt gehabt zu haben und, dass Raufen im Bereich der Türe der jeweiligen Bucht derzeit fix montiert seien.

In Bezug auf die Übertretung 3. des Straferkenntnisses hielt die Beschwerdeführerin wiederholend fest, dass am Tag der Kontrolle die besagten Siliervorgänge durchgeführt worden seien und ihrer Meinung nach im Auslauf des Kuhstalles zum Kontrollzeitpunkt Futter nicht gelegen sei. Davor habe sie irgendwann eine Fütterung im Auslauf durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle habe eine Fütterung im Auslauf nicht stattgefunden.

Im Zusammenhang mit der zur Last gelegten Übertretung 4. führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Kuhstall eine Krankenbucht eingerichtet worden sei, zumal die besagte Kuh mit der näher bezeichneten Ohrmarke ein Problem im Bereich eines Fußes gehabt habe und etwas lahm gewesen sei. Es sei eine Stroh- und Mistmatratze vorhanden gewesen. Frische Einstreu sei nicht darüber gewesen. Ihrer Meinung nach sei diese „Matratze“ auch trocken gewesen und der unterste Boden sei Beton, auf welchem eine 20 bis 40 cm hohe derartige Unterlagen auch aufgebracht gewesen sei. Die Stroh-Mistmatratze sei von Haus aus über längere Zeit in der Krankenbucht drinnen. Die Krankenbucht sei selten besetzt. Frisches Stroh sei von ihr an dem Tag nicht darüber „eingestreut“ worden, zumal ihrer Meinung nach ausreichend „Material“ im Bereich der Krankenbucht gewesen sei.

In Bezug auf die Übertretung 6. hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr am Vorabend aufgefallen sei, dass der besagte Kater, ca. 3 Monate alt, nicht mehr ausreichend getrunken habe. Das vorgelegte Beweisvideo sei durch Zufall zwei Tage vor der Kontrolle, also einen Tag vor ihrer Beobachtung, gemacht worden. Eine Bewegungseinschränkung des Katers habe sie nicht wahrgenommen. Den Kater habe sie auch am Tag der Kontrolle in der Früh gesehen. Er habe wieder nicht getrunken und habe sie sich gegen 06.30 Uhr zu ihrer Mutter nach Jburg begeben und versucht, Dr. G H, ihren Vertrauenstierarzt, in seiner Praxis aufzusuchen, wobei er selbst nicht zugegen gewesen sei. Sie habe seiner Sekretärin mitgeteilt, dass er am Abend dieses Tages wegen der Katze vorbeikommen solle. Die Angelegenheit habe sich jedoch durch das Einschreiten der Amtstierärztin erledigt und habe sie den Tierarzt in der Folge telefonisch abgesagt. Sie habe dabei wiederum mit der Sekretärin des Tierarztes gesprochen. Die Katze sei dort, wo sie immer gelegen sei, gelegen, nämlich im Bereich des Kälberstalls. Sie habe die Katze erst – offenbar auch aus ihrer Sicht gesundheitlich beeinträchtigt – auf ihrem Platz im Bereich des Kälberstalls neben der Milchkammer wieder liegen gesehen, als die Tierärztin sie darauf hingewiesen habe. Für sie seien Schmerzen und Leiden der Katze damals jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Dass etwas nicht stimme, habe sie bereits am Vortag wahrgenommen (verminderte Milchaufnahme). Sie habe dann zum Tierarzt fahren wollen, jedoch habe dies dann die Tierärztin übernommen. Die Katze sei von Haus aus relativ dünn gewesen. Beim Besuch beim Tierarzt habe sie die Katze nicht mitgenommen gehabt, zumal die Entscheidung, die Praxis aufzusuchen spontan gewesen sei. Aus heutiger Sicht wäre es vielleicht klüger gewesen, in Bezug auf die Katze früher zu handeln.

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Verhandlung nicht zugegen.

Von Seiten der Vertreterin der Tierschutzombudsperson wurde im Rahmen ihrer Parteistellung auch eine Befragung der Zeugin Dr. med.vet. C D sowie der Beschwerdeführerin vorgenommen und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass wenn eine ganzjährige Freihaltung nicht erfolge, eine Fütterung im Auslauf auf befestigten Flächen auch nicht der Tierhalteverordnung entsprechen würde und laut 2. Tierhaltungsverordnung Katzen nicht Milch, sondern Wasser anzubieten sei.

Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 11.05.2023 vorgelegten Beschwerde und des diese angeschlossenen, dem Beweisverfahren auch zugrunde gelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der in der Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin betreibt in Mdorf, Mdorf, einen landwirtschaftlichen Betrieb (LFBIS: ******), in dessen Rahmen auch die Haltung von Rindern erfolgt. Dieser landwirtschaftliche Betrieb wurde am 24.09.2021 durch die Amtstierärztin Dr. med.vet. C D einer Kontrolle, insbesondere nach dem Tierschutzgesetz, unterzogen, wobei auch die Einhaltung der Rinderkennzeichnung von Seiten der Amtstierärztin kontrolliert wurde. Die unangesagte Kontrolle begann ca. gegen 10.00 Uhr. Der kontrollierte Kälberstall verfügt über sechs Einzelbuchten, wovon im Überprüfungszeitpunkt fünf belegt waren. Eines der Kälber war damals unter zwei Wochen alt, die anderen älter, jedoch handelte es sich um Kälber in einer Gewichtsklasse von 50/60 kg. In welcher Box, welches Kalb eingestellt gewesen ist, kann heute nicht mehr festgestellt werden, wobei im Stall damals drei Raufen vorhanden waren. Im Bereich der belegten drei Buchten rechts vom Eingang waren Futterraufen nicht montiert und ist es der kontrollierenden Amtstierärztin im Zusammenhang mit den Futterraufen darum gegangen, dass das Futter hygienisch vorzulegen sei, jedoch wurde anlässlich der Kontrolle diese Fütterung an sich von ihr nicht bemängelt, wobei man theoretisch auch mit den drei Raufen die fünf Tiere nacheinander versorgen könnte, jedoch waren die Raufen an der Tür der Buchten fix montiert. Die Beschwerdeführerin fütterte die Kälber zum Kontrollzeitpunkt nicht, sie war anderwärtig im Bereich ihrer Land- und Forstwirtschaft beschäftigt. Von Seiten der Amtstierärztin wird empfohlen, dass pro belegter Box eine Raufe tatsächlich zur Verfügung steht. Im Kälberstall ist keine Selbsttränke vorhanden und wird Wasser händisch zugeführt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Kontrolle kann nicht angegeben werden, dass Raufutter und Wasser im Stall überhaupt nicht angeboten wurden und werden. Der Amtstierärztin ging es dabei darum, dass die Fütterung vom Boden nicht zulässig ist und in dem Stall Raufutter und Wasser grundsätzlich angeboten werden muss, was zum Tatzeitpunkt von ihr jedoch nicht bemängelt wurde. Zu Mittag wurde diesen Tieren auch Wasser händisch mittels Kübeln verabreicht. Das jüngste Kalb konnte auch noch mit Milch gefüttert werden, da Raufutter erst nach der ersten Woche anzubieten ist und ab der zweiten Woche auch andere Flüssigkeiten als Milch und „Austauscher“. Aus amtstierärztlicher Sicht bestand zum Tatzeitpunkt gegen die Art der Fütterung der Kälber der Frau A B somit kein Einwand.

Im Bereich der Buchten der eingestellten Kälber war die Einstreu feucht, wobei von Seiten der Beschwerdeführerin am Vorabend ein Einstreuen vorgenommen wurde, jedoch in der Früh an diesem Kontrolltag nicht und wäre aus amtstierärztlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, wenn am Vorabend ein Einstreuen vorgenommen wird und in der Früh des Folgetags ebenfalls, was jedoch am Kontrolltag nicht der Fall gewesen ist. Üblicherweise wird ein Einstreuen in der Früh und am Abend vorgenommen, was auch ausreichend wäre. Es handelte sich auch in Bezug auf das „Feuchtsein“ der Einstreu nicht um einen längeren Zeitraum, zumal eine dezidierte Verschmutzung an den Kälbern nicht feststellbar war.

Zum Tatzeitpunkt wurde von Seiten der Amtstierärztin auch beobachtet, dass verschmutztes Futter im Bereich des Auslaufes des Kuhstalls in Form von Raufutter vorhanden war, jedoch kann nicht mehr festgestellt werden, wieviel Kühe im Bereich des Auslaufes zum Überprüfungszeitpunkt waren und, ob eine Verabreichung des Futters in nicht hygienisch einwandfreier Form durch die Beschwerdeführerin tatsächlich erfolgte oder von Seiten der Kühe im Bereich des Auslaufes des Kuhstalls vom Silieren noch vorhandene, vom Erdreich verschmutze „Futterreste“ damals gefressen wurden. Futterraufen waren in diesem Bereich nicht vorhanden.

In der Krankenbucht, welche im Kuhstall eingerichtet wurde, befand sich zum Tatzeitpunkt die Kuh mit der Ohrenmarke AT ***, da sie ein Problem im Bereich eines Fußes hatte und etwas lahmte. Es war auch eine Stroh- und Mistmatratze darüber und befand sich auch Einstreu in der Krankenbucht, welche jedoch zum Kontrollzeitpunkt verschmutzt und feucht war. Dass sich zum Tatzeitpunkt in diesem Bereich keine Einstreu befand, vermag somit nicht festgestellt zu werden. Die eingestellte Kuh war zum Kontrollzeitpunkt mittelgradig verschmutzt. Einstreu war allerdings vorhanden, wobei im Zuge des Einstreuens üblicherweise ein paar Kilogramm Stroh verwendet werden, welches über die Stroh- und Mistmatratze bzw. vorhandene Einstreu gestreut wird und irgendwann auch gewechselt wird.

In Bezug auf den ca. drei Monate alten Kater fiel der Beschwerdeführerin am Vortag auf, dass dieser nicht mehr ausreichend trank, jedoch nahm sie eine Bewegungseinschränkung des Katers nicht wahr und sah die Katze am Tag der Kontrolle auch in der Früh, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Besuches ihrer Mutter in Jburg auch an diesem Tag vor der amtstierärztlichen Kontrolle ihre Vertrauenstierarztpraxis aufsuchte. Dr. G H selbst war jedoch nicht zugegen und teilte die Beschwerdeführerin der Sekretärin dieses Tierarztes mit, dass dieser am Abend dieses Tages noch wegen des Zustandes der Katze vorbeikommen solle. Im Zuge des Einschreitens der Amtstierärztin im Rahmen der Kontrolle, anlässlich, welcher die Katze an ihrem angestammten Platz im Bereich vor dem Kälberstall lag, wurde festgestellt und war dies auch für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die Katze gesundheitlich beeinträchtigt war, zumal sie nicht vital war, aus eigener Kraft nicht stehen konnte und daher zu schwach war, aufzustehen. Sie lag im Bereich der Milchkammer in Seitenlage. Die Beschwerdeführerin wollte die Katze nach der tierärztlichen Kontrolle am Nachmittag auch zum Tierarzt bringen, wozu es jedoch nicht mehr kam, zumal die Katze von Seiten der Amtstierärztin zu der Tierärztin Dr. E F verbracht wurde, wo auch eine Dehydrierung des Tieres festgestellt wurde und diese in eine Wärmebox gegeben wurde, Infusionen mit Schmerzmitteln bekam, jedoch in der Folge, offenbar ohne eingeschläfert zu werden, verstarb. Dass die Katze offensichtlich krank war, war auch für einen Laien zum Tatzeitpunkt ersichtlich und auch zu erkennen, dass tierärztlicher Handlungsbedarf gegeben war. Die Ursache für den besagten Zustand ist nicht bekannt, möglicherweise handelte es sich um eine Infektion bzw. Verwurmung, jedoch hat die Katze damals auch definitiv gelitten, da sie nichts mehr trinken konnte und zu schwach war, aufzustehen. Eine Verkürzung dieses Leids wäre möglich gewesen, hätte die Beschwerdeführerin die Katze an diesem Tag früher bereits zum Tierarzt gebracht, jedoch war die Beschwerdeführerin an diesem Tag auch sehr beschäftigt, zumal – wie gesagt - siliert wurde.

Der Vertrauenstierarzt der Beschwerdeführerin behandelt regelmäßig auch Katzen der Beschwerdeführerin im Zuge seiner Visiten, wenngleich er im Rahmen seiner Tätigkeit beschwerdeführerseitig hauptsächlich wegen der Rinder in Anspruch genommen wird. Dr. G H hatte am 24.09.2021 im Zusammenhang mit der gegenständlichen Katze mit der Beschwerdeführerin keinen Kontakt, hatte ein bis zwei Tage vor dem 24.09.2021 jedoch eine Visite im Stallbereich der Beschwerdeführerin vorgenommen, wo sich Katzen mitunter aufhalten und hatte er auch die gegenständliche, rötlich getigerte Katze wahrgenommen, welche auch damals bereits etwas dünner war, jedoch fiel ihm in Bezug auf diese Katze auch nicht wirklich etwas auf und behandelte er auch Katzen im Zuge seiner Visite.

Im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle wurde überdies auch festgestellt, dass drei Kälber die erforderliche Ohrmarke nicht aufwiesen und auch etliche Kühe im Stall nur einseitig Ohrmarken hatten, wobei die Transpondernummer ** keine Ohrmarke hatte.

Die Beschwerdeführerin wies zum Tatzeitpunkt nachstehende rechtskräftige tierschutzrechtliche Verwaltungsübertretungen, darunter auch einschlägige, auf:

GeschäftszahlRechtsnorm

BHMT/620210003689/2021§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 15 Tierschutzgesetz

BHMT/620210003689/2021§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 13 Tierschutzgesetz

BHMT/620210003689/2021§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 15 Tierschutzgesetz

BHMT/620210003689/2021§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. 1 Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Pkt. 4.2.2.1

BHMT/620210003689/2021§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. 1 Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Pkt. 2.1.2

BHMT/620200002387/2020§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 i.V.m. § 17 Abs. 5 Tierschutzgesetz

BHMT/620200002387/2020§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Tierschutzgesetz i.V.m 1. THVO, Anlage 2, Punkt 4.2.2.1

BHMT/620200002387/2020§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m 1. THVO, Anlage 2, Punkt 2.1.2

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. € 1.000,00 netto, hat keinerlei Sorgepflichten mehr und besitzt an Vermögen ihren landwirtschaftlichen Betrieb. An Belastungen ist ein Kredit über € 200.000,00 vorliegend, wobei die monatliche Rate € 800,00 beträgt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme der Zeugin Dr. med.vet. C D Amtstierärztin der belangten Behörde, und der Einvernahme des Zeugen Dr. G H, Tierarzt der Beschwerdeführerin, sowie des der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung zugrundegelegten Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde und den darin erliegenden, unbedenklichen Urkunden ergibt.

Die Zeugin Dr. C D legte im Rahmen ihrer Zeugenaussage auch überzeugend dar, dass die Einstreu im Bereich des Kälberstalls zum Überprüfungszeitpunkt feucht war und hielt auch die Beschwerdeführerin selbst fest, dass ein frisches Einstreuen in der Früh von ihr an diesem Tag noch nicht vorgenommen worden sei, sie habe zwar um 05.00 Uhr in der Früh eine Kontrolle vorgenommen, auch gemerkt, dass die Einstreu angefeuchtet gewesen sei, jedoch sei diese für sie noch tolerabel gewesen. Entgegen dem behördlichen Vorhalt hat das Beweisverfahren allerdings ergeben, dass sowohl Raufutter als auch Wasser im Kälberstall angeboten werden und auch Raufen teilweise montiert waren.

Dass, im Bereich des Auslaufes vom Kuhstall auf dem Boden mit Erdreich verschmutztes Futter vorhanden war, ist fallbezogen unstrittig, ebenso, dass eine Futterraufe dort nicht zum Einsatz gelangte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Anzahl der Kühe in diesem Bereich zum Kontrollzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden konnte, ging die Beschwerdeführerin durchaus glaubwürdig davon aus, eine Fütterung zum Tatzeitpunkt dort nicht vorgenommen zu haben und, dass das verschmutze Futter vom Silieren stammte. Dass Siliertätigkeiten am Tatort zur Tatzeit auch tatsächlich vorgenommen wurden, wurde auch von Seiten der zeugenschaftlich einvernommenen Amtstierärztin glaubhaft bestätigt und hielt diese nunmehr im Zuge der Verhandlung zwar fest, dass von Kühen damals mit Erdreich verschmutztes Futter augenscheinlich gefressen worden sei, was beschwerdeführerseitig in Abrede gestellt wurde, jedoch wurde von Seiten der Amtstierärztin in diesem Zusammenhang es auch für möglich erachtet, dass dieses Futter noch vom Silieren stammte, sodass fallbezogen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass Futter von Seiten der Beschwerdeführern Kühen zum Tatzeitpunkt am Tatort in nicht hygienisch einwandfreier Form tatsächlich verabreicht wurde. Diesbezüglich verblieben daher auch nach Aufnahme der Beweise beachtliche Zweifel.

Der überzeugenden Aussage der Amtstierärztin folgend, hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass die näher beschriebene Kuh in der Krankenbucht sich dort nicht ohne Einstreu dort befunden hat. Einstreu war – entgegen den behördlichen Feststellungen - jedenfalls vorhanden, wenngleich feucht und nicht frisch, sodass die Kuh auch mittelgradig verschmutzt war.

Hinsichtlich des mittlerweile verstorbenen Katers gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst festhielt, dass ihr bereits am Vortag die verminderte Flüssigkeitsaufnahme dieser Katze auffiel, ebenso am Tag der Kontrolle in der Früh. Dass sie die Katze am Kontrolltag nicht zeitnah zu einem Tierarzt brachte, ist fallbezogen unstrittig; - dies ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich mit der Tierarztpraxis des Dr. G H in Verbindung setzte und ersuchte, dass dieser vorbeikommen möge und sie auch im Zuge der Kontrolle der Amtstierärztin vorhatte, die Katze am Nachmittag zum Tierarzt zu bringen. Gegenständlich wusste die Zeugin Dr. C D auch den Zustand der Katze zum Tatzeitpunkt am Tatort nachvollziehbar zu schildern und führte aus fachlicher Sicht auch aus, dass diese offensichtlich krank war, wenngleich der Tierarzt Dr. G H zwei Tage vor der Kontrolle derartige Wahrnehmungen in Bezug auf den Kater nicht machte. Aus der Sicht der Amtstierärztin wurde auch dargelegt, dass die Katze nicht lebhaft war und sich sogar in einer offenen Transportschachtel zur Tierärztin Dr. E F führen ließ und sie im Bereich der Milchkammer in Seitenlage nicht vital lag und aus eigener Kraft auch nicht mehr aufstehen konnte, da sie zu schwach war und - wie die tierärztliche Untersuchung danach auch ergab -dehydriert war und konnte aus tierärztlicher Fachsicht auch darlegen, dass das Tier damals zum Tatzeitpunkt auch definitiv gelitten hatte, da es nichts mehr trinken konnte und auch zu schwach war, aufzustehen und, dass eine Verkürzung dieses Leids möglich gewesen wäre, hätte man die Katze an diesem Tag bereits früher zum Tierarzt gebracht, wobei auch ein Laie erkannt hätte, dass diese Katze damals zum Kontrollzeitpunkt nicht mehr gesund war und tierärztlicher Handlungsbedarf gegeben war. Dass die Katze zwei Tage vor der amtstierärztlichen Kontrolle noch herumlief, jedoch auch relativ dünn war, ergibt sich aus dem beschwerdeführerseitig übermittelten, im Zuge der Verhandlung eingesehenen Beweisvideo und deckt sich schlussendlich auch im Wesentlichen mit der Aussage des zeugenschaftlich einvernommen Tierarztes Dr. G H, welcher einen Handlungsbedarf in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Kater seinerzeit anlässlich der erwähnten Visite nicht erkannte.

Die Feststellungen in Bezug auf fehlende Ohrmarken der besagten Rinder gründen sich fallbezogen auf den diesbezüglich hinreichend klaren Inhalt des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes.

Was die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anlangt, so vermochte sie diese durchaus glaubwürdig darzulegen und ergeben sich die Verwaltungsvortrafen der Beschwerdeführerin ebenfalls aus dem behördlicherseits zur Vorlage gebrachten Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden bezughabenden unbedenklichen Aktenteilen.

Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Regelungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) normieren Nachstehendes:

„[…]

Artikel 108

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere

(1)Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System zur Identifizierung und Registrierung der Arten gehaltener Landtiere, für die ein solches System durch diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Das System ermöglicht gegebenenfalls die Aufzeichnung der Verbringungen dieser Tiere.

(2)Bei der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Systems berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)die Arten oder Kategorien der jeweils gehaltenen Landtiere;

b)das von dieser Art oder Kategorie ausgehende Risiko.

(3)Das System gemäß Absatz 1 umfasst folgende Elemente:

a)die Mittel zur Einzel- oder Gruppenidentifizierung gehaltener Landtiere;

b)die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 110;

c)aktuelle Aufzeichnungen in Betrieben gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstaben a und b;

d)eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1.

(4)Das System gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass es

a)die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sicherstellt;

b)die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert;

c)die wirksame Interoperabilität, Integration und Kompatibilität seiner Elemente sicherstellt;

d)in geeignetem Maße angepasst ist an

i)das elektronische Informationssystem für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 22;

ii)TRACES;

e)ein einheitliches Vorgehen für die verschiedenen von ihm abgedeckten Tierarten sicherstellt.

(5)Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls

a)das gesamte oder einen Teil des Systems gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten verwenden;

b)die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstigen Dokumente gemäß Artikel 110 in die Tiergesundheitsbescheinigungen oder die Eigenerklärung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 151 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 151 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, aufnehmen;

c)eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die Sicherstellung der praktischen Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten und der Erstellung von Mustern gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, zulassen. […]“

„[…]

Artikel 112

„Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

Unternehmer, die Rinder halten,

a)stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;

c)stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument

i)vom betreffenden Unternehmer angelegt, ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird und

ii)bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird, wenn dieses Dokument gemäß Buchstabe b erforderlich ist;

d)übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1. […]“

Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere bestimmt Folgendes:

„Artikel 13

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern

(1)Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.

(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.

(3)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die in Absatz 1 genannte Höchstfrist unter den folgenden Bedingungen auf bis zu neun Monate zu verlängern:

a)Die Tiere

i)werden unter extensiven Bedingungen gehalten, wobei Kälber bei ihren Müttern gehalten werden;

ii)sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;

b)das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;

c)die Verlängerung beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung auf bestimmte geografische Regionen oder bestimmte Arten oder Rassen gehaltener Rinder beschränken.

(4)Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.“

Der Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern sieht Nachstehendes vor:

„ANHANG III

MITTEL ZUR IDENTIFIZIERUNG GEHALTENER LANDTIERE

Zur Identifizierung gehaltener Landtiere können folgende Mittel verwendet werden:

a)herkömmliche Ohrmarke;

b)herkömmliches Fesselband;

c)elektronische Ohrmarke;

d)Bolustransponder;

e)injizierbarer Transponder;

f)elektronisches Fesselband;

g)Tätowierung;

h)Fußring.“

Die maßgebenden Regelungen des Marktordnungsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lauten wie folgt:

§ 3 MOG:

„Gemeinsame Marktorganisationen

(1)Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2)Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

1. die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,

2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3. Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.

(3)Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)“

§ 4 Z 1 MOG:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,“

§ 11 Abs 1 MOG:

„Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

(1)Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8d, 8f und 8g gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.“

§ 30 MOG:

„Strafbestimmungen

(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Fördermittel zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder

2. einer nach § 6d, § 6e, § 6g, § 7, § 8d, § 8f, § 8g, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

3. einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder

4. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans enthalten sind, zuwiderhandelt oder

5. Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP- Strategieplans oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 23 oder § 26

a)einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

b)eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

c)Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

d)die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

2. die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3)Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

§ 4 Abs 1 und 3 der Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, ist Folgendes zu entnehmen:

„(1)Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung „AT“, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang II Teil 2 Z 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.

[…]

(3)Die Kennzeichnung hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Rindern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen.“

Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, lauten wie folgt:

§ 4 Z 1 TSchG:

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;“

§ 5 Abs 1 TSchG:

„(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“

§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG:

„(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;“

§ 13 Abs 2 TSchG:

„(2)Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.“

§ 15 TSchG:

„Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.“

§ 17 Abs 4 TSchG:

„(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.“

§ 38 Abs 1 Z 1 TSchG:

„Strafbestimmungen

(1)Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder“

§ 38 Abs 3 TSchG:

„(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen“

Die maßgebenden Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in der anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 151/2017, lauten wie folgt:

„MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN

[…]

2.1.

BODENBESCHAFFENHEIT

2.1.1.

Grundlegende Anforderungen

[…]

[…]

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

3.1.

[…]

Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen.

3.3.

ERNÄHRUNG

Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden.

Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden.

Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist.

Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.

[…]

4.3.

GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.

Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. […]“

§ 5 VStG bestimmt Folgendes:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 16 VStG lautet wie folgt:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird im § 19 VStG Folgendes ausgeführt:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:

„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“

§ 32 Abs 3 StGB normiert Folgendes:

„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Im Beschwerdefall legte die Verwaltungsstrafbehörde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides zur Last, dass drei Kälber älter als eine Woche keine Ohrmarken hatten, obwohl die Kennzeichnung innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen habe, wodurch die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften §§ 6 Abs 2, 11, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 iVm § 4 Abs 3 Rinderkennzeichnungsverordnung verletzt habe und verhängte diesbezüglich auf Rechtsgrundlage § 30 Abs 2 Marktordnungsgesetz eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf dieser Rechtsgrundlage mit 20 Stunden fest. Weiters hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 5. vor, dass etliche Kühe im Stall nur einseitig Ohrmarken aufgewiesen hätten und die Transpondernummer ** keine Ohrmarke gehabt habe, wodurch die Rechtsvorschriften §§ 6 Abs 2, 11, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 iVm § 4 Abs 3 Rinderkennzeichnungsverordnung verletzt worden seien und verhängte diesbezüglich ebenfalls eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 auf Rechtsgrundlage § 30 Abs 2 Marktordnungsgesetz und setzte für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden diesbezüglich auf Basis dieser Strafbestimmung fest.

Hinsichtlich der Übertretung 1. führte die Behörde in der Bescheidbegründung feststellend aus, dass das jüngste Kalb der drei am 24.09.2021 vorgenommenen Kontrolle am 12.09.2021 geboren gewesen sei und noch zwei weitere ältere Kälber ohne Kennzeichnung vorgefunden worden seien und diese zum damaligen Zeitpunkt der Kontrolle durch die AMA am 03.09.2021 entweder noch nicht geboren oder erst ein paar Tage alt gewesen seien.

In Bezug auf die Übertretung zu Spruchpunkt 5. stellte die Behörde fest, dass konkret bemängelt worden sei, dass die Transpondernummer ** keine Ohrmarke aufgewiesen habe und von Beschuldigtenseite auf diesen Tatvorwurf nicht eingegangen worden sei.

Ungeachtet des Umstandes, dass § 4 Abs 3 Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 auf eine Frist für die Kennzeichnung „von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes“ und nicht auf eine Kennzeichnung innerhalb von „1 Woche“ abstellt und bezogen auf die Übertretung 5. die Formulierung, wonach „etliche Kühe im Stall nur einseitig Ohrmarken aufgewiesen hätten“, vor dem Hintergrund im Sinne der Reglung des § 44 a VStG, auch dem Konkretisierungsgebot dieser Bestimmung widersprechen würde und die Behörde begründend zum Ausdruck brachte, dass sie lediglich die fehlenden Ohrmarken der Transpondernummer ** zum Kontrollzeitpunkt sanktionieren wollte und sich die Verpflichtung der Anbringung der Ohrmarken aus § 4 Abs 1 Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 durch den Verweis auf die Anhänge III lit. a und c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ergibt, ist fallbezogen nicht zu ersehen, inwieweit diese Sachverhalte eine Übertretung der Bestimmungen der §§ 6 Abs 2, 11, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 darstellen konnten, zumal es sich bei diesen Regelungen um die gesetzlichen Verordnungsgrundlagen für die Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 handelt und diese keine Ge- oder Verbote enthalten, deren Übertretung eine Bestrafung nach § 30 Abs 2 Marktordnungsgesetz 2007 nach sich ziehen könnte.

§ 30 Abs 1 Z 2 MOG 2007 stellt die Zuwiderhandlung einer wie die Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 insbesondere auch auf § 11 oder § 22 MOG 2007 erlassenen Verordnung unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion, jedoch nur soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, wobei letzteres nicht der Fall ist. § 30 Abs 1 Z 3 MOG 2007 stellt unter Strafe, wenn einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwidergehandelt wird, sodass auch dieser Straftatbestand fallbezogen nicht einschlägig ist.

Nach § 30 Abs 1 Z 4 MOG 2007 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 36.340,00 zu bestrafen – der Versuch ist strafbar – wer Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt.

Art. 112 der Verordnung (EU) 2016/429 verpflichtet Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder, indem dieser gemäß lit. a sicherzustellen hat, dass diese gehaltenen Tiere einzelnen durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden. Nach Art. 13 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 stellen die Unternehmer sicher, dass die in Art. 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedsstaat festgelegt wird, indem die Tiere geboren wurden, wobei diese Höchstfrist ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet wird und nicht mehr als 20 Tage beträgt.

Auch wenn Rinder als Marktordnungswaren nach § 4 Z 1 MOG 2007 anzusehen sind und insbesondere die Zuwiderhandlung gegen Gebote hinsichtlich der Erzeugung bzw. Verwendung derselben, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, nach § 30 Abs 1 Z 4 MOG 2007 unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht, so sieht Art. 13 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 nicht vor, dass die Kennzeichnung durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes, welches nicht in Freilandhaltung gehalten wird, zu erfolgen hat, sondern wird diesbezüglich in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechtes lediglich eine Höchstfrist in Bezug auf die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern von nicht mehr als 20 Tagen ab Geburt der Tiere normiert und folgt die daraus resultierende nationale Verpflichtung der Kennzeichnung der Kälber durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt aus § 4 Abs 3 Rinderkennzeichnungsverordnung 2021, also nicht aus einer Regelung des „gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts“, sondern aus einer nationalen, diese Regelung zulässigerweise präzisierenden Bestimmung, sodass fallbezogen eine Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 MOG in Bezug auf die der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses vorgehaltene Verwaltungsübertretung nicht in Betracht kommt und eine solche nach § 30 Abs 1 Z 2 MOG 2007, deshalb nicht in Betracht kommt, zumal in der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 für diesen Tatbestand auf diese Strafbestimmung nicht verwiesen wird. Dass die beiden weiteren Kälber zum Tatzeitpunkt am Tatort bereits mehr als 20 Tage alt waren wurde behördlicherseits fallbezogen nicht festgestellt und damit in Zusammenhang stehend eine Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 MOG 2007 iVm Art. 13 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 auch nicht vorgehalten.

Im Übrigen stellte die Verwaltungsstrafbehörde sowohl in Spruchpunkt 1. als auch in der Übertretung zu Spruchpunkt 5. auf fehlende Ohrmarken bei den drei Kälbern bzw. der Transpondernummer ** ab. Nach Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 können zur Identifizierung gehaltener Landtiere folgende Mittel verwendet werden:

a)herkömmliche Ohrmarke;

b)herkömmliches Fesselband;

c)elektronische Ohrmarke;

d)Bolustransponder;

e)injizierbarer Transponder;

f)elektronisches Fesselband;

g)Tätowierung;

h)Fußring.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass die zwingende Verwendung von Ohrmarken im Rahmen eines Gebotes, insbesondere hinsichtlich Erzeugung bzw. Verwendung dieser Marktordnungswaren, in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechtes enthalten ist. § 4 Abs 1 der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 legt insbesondere fest, dass die Kennzeichnung für die am Betrieb geborenen und aus Drittländer eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr, von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen, zu erfolgen hat, sodass bei mangelndem Anbringen einer Ohrmarke, ungeachtet gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich Registrierung eine Übertretung der nationalen Vorschrift § 4 Abs 1 Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 grundsätzlich vorliegen könnte, jedoch auch für einen derartigen Tatbestand nicht auf die Strafbestimmung nach § 30 Abs 1 Z 2 MOG 2007 darin verwiesen wird, sodass mangels Nichteinhaltung einer zwingenden Regelung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechtes, die behördenseitig auch gar nicht angelastet wurde, und der mangelnden Strafbarkeit der Übertretung nach der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 mangels Verweis auf die Strafbestimmung des § 30 Abs 1 Z 2 MOG 2007 verwaltungsgerichtlicherseits nicht davon ausgegangen wird, dass in Bezug auf die der Beschwerdeführerin betreffend die Verwaltungsübertretungen 1. und 5. zur Last gelegten Übertretungen – wie von Behördenseite angenommen – Strafbarkeit besteht. Die Anlastung der Missachtung von Geboten des gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsrechtes, insbesondere hinsichtlich Verwendung von Marktordnungswaren – gegenständliche Rindern – würde dazu führen, dass das Verwaltungsgericht einen anderen als den behördenseitig zu Grunde gelegten Sachverhalt heranziehen müsste, wodurch es zu einem „Austausch der Tat“ (vgl. dazu z.B. VwGH am 24.06.2021, Ra 2022/02/0191) kommen würde und ist fallbezogen diesbezüglich überdies auch bereits Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG 1991 eingetreten.

Vor dem Hintergrund der sich derart darstellenden Sach- und Rechtslage waren die Spruchpunkte 1. und 5. des beschwerdeführerseitig bekämpften Straferkenntnisses zu beheben und die bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, mangels Vorliegen entsprechender Übertretungen, einzustellen.

In Bezug auf die Übertretung 2. gilt es festzuhalten, dass in 3.1. der 1. Tierhaltungsverordnung im Rahmen der besonderen Haltungsvorschriften für Kälber bis 150 kg auch vorsieht, dass insbesondere eine trockene Liegefläche vorhanden sein muss und für Kälber unter zwei Wochen auch eine geeignete Einstreu zur Verfügung zu stehen hat. Dass im Beschwerdefall von Seiten der Beschwerdeführerin diesen verordnungsmäßigen Vorgaben nicht hinreichend entsprochen wurde, hat das Beweisverfahren fallbezogen zweifelsfrei ergeben. Insofern wurde in objektiver Hinsicht auch diesbezüglich der Tatbestand des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz verwirklicht und ist in subjektiver Hinsicht diesbezüglich auch vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin zwar um 05.00 Uhr in der Früh eine Kontrolle in diesem Zusammenhang im Kälberstall durchführte, auch Feuchtigkeit wahrnahm, jedoch diese für sie noch in einem tolerablen Bereich lag. Hingegen wurde ungeachtet des Umstandes, dass es sich dabei auch um eine separate Verwaltungsübertretung handeln würde, den Feststellungen folgend nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am Tatort Raufutter und Wasser generell nicht anbot. Auch waren Raufen montiert und wurde die Fütterung der Kälber von Seiten der Amtstierärztin auch nicht bemängelt, zumal die Kälber beschwerdeführerseitig auch mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Eine Übertretung der Bestimmung 3.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, welche gesondert vorzuhalten gewesen wäre, wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht hinreichend konkret zur Last gelegt und sind auch diesbezügliche Indizien - unbeschadet der Tatsache, dass mittlerweile auch Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG eingetreten war - nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin hat den näher beschriebenen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dient die übertretene Vorschrift auch der Sicherstellung einer artgerechten Haltung von Kälbern und schlussendlich damit auch dem Wohl dieser Tiere.

In Bezug auf die Übertretung zu Spruchpunkt 3. des behördlichen Bescheides gilt es festzuhalten, dass das Beweisverfahren, unbeschadet des Umstandes, dass die belangte Behörde eine Übertretung des § 17 Abs 4 Tierschutzgesetz – TSchG fallbezogen der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt hat, ergeben hat, dass der Beschwerdeführerin, welche eine Fütterung der Tiere zum Tatzeitpunkt am Tatort im Bereich des Auslaufes zum Kuhstall auch nicht unglaubwürdig bestritt, nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war, dass von ihr tatsächlich eine Futterverabreichung am Boden des Auslaufes vom Kuhstall in hygienisch nicht einwandfreier Form durchgeführt wurde, zumal auch die am besagten Tag durchgeführten Siliertätigkeiten von Seiten der die Kontrolle vornehmenden Amtstierärztin bestätigt werden konnten und von dieser ebenfalls nicht ausgeschlossen wurde, dass das mit Erdreich verschmutzte „Futter“ nicht im Zuge einer Fütterung dort zur Tatzeit verabreicht wurde, sondern von den Siliertätigkeiten am besagten Tag stammte, sodass das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung dieses Spruchpunktes von Seiten des Verwaltungsgerichtes aufgrund der vorhandenen beachtlichen, nach der Beweisaufnahme noch bestehenden Zweifel im Zusammenhang mit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatbegehung zur Einstellung zu bringen war.

In Bezug auf die Übertretung 4. gilt es festzuhalten, dass die belangte Behörde fallbezogen das Fehlen von Einstreu in der Krankenbucht, in welcher sich die näher beschriebene Kuh befand, neben deren Verschmutzung feststellte, jedoch hat das Beweisverfahren im Beschwerdefall ergeben, dass gegenständlich sehr wohl Einstreu vorhanden war, diese jedoch durchnässt war und kam eine diesbezügliche Konkretisierung der Tat durch das Verwaltungsgericht nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist dahingehend nicht in Betracht, sodass auch dieses Verwaltungsstrafverfahren nach Behebung des bezughabenden Spruchpunktes, wie aus dem gegenständlichen Erkenntnis ersichtlich, einzustellen war, zumal der Beschwerdeführerin behördlicherseits eine Übertretung der Bestimmung des § 13 Abs 2 iVm § 15 Tierschutzgesetz im Zusammenhang mit durchnässter Einstreu in der Krankenbucht, wodurch die Bodenbeschaffenheit nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Rindes entsprach, nicht zur Last gelegt wurde.

Hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 6. ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin fallbezogen erkannt gehabt hatte, dass ihre Katze auch am Tag der Kontrolle nicht gesund war, zumal eine Flüssigkeitsaufnahme wie am Vortag weiterhin nicht erfolgte und wurde von ihr die Betreuung der Katze zum Tatzeitpunkt insofern vernachlässigt, als sie mit diesem Tier einen Tierarzt dennoch nicht zeitnah aufsuchte, wodurch der Katze, welche in der Folge auch nicht mehr selbst aufstehen konnte, auch weiteres Leid wegen dieser Vernachlässigung der Betreuung dieses Tieres zugefügt wurde. Der behördlicherseits der Beschwerdeführerin angelastete Tatbestand wurde von Seiten der Beschwerdeführerin, jedoch nicht nur in objektiver Hinsicht verwirklicht, sondern in subjektiver Hinsicht war der Zustand am Kontrolltag für die Beschwerdeführerin auch zu erkennen und stellte diese selbst die verminderte Flüssigkeitsaufnahme des Tieres an diesem Tag in der Früh, ihren eigenen Aussagen nach, fest. Dass die Beschwerdeführerin gegenständlich als Tierhalterin die Situation falsch einschätzte und auch davon ausging, dass es reiche, dass der Tierarzt abends vorbeikomme bzw. sie das Tier nachmittags zum Tierarzt bringe, führte laut der fachlichen Expertise der Amtstierärztin dazu, dass das Tier Leid erfuhr und wäre das Leid dieses Tieres durch die Beschwerdeführerin am besagten Tag auch zu verkürzen gewesen, hätte sie die Katze rechtzeitig bzw. früher an diesem Tag bereits zum Tierarzt gebracht. Amtsärztlicherseits wird auch ausgeführt, dass auch ein Laie damals erkannt hätte, dass die Katze nicht mehr gesund war und tierärztlicher Handlungsbedarf gegeben war. Dass die Beschwerdeführerin das Leid der Katze nicht erkannte, vermag sie gegenständlich ebensowenig zu exkulpieren, wie die Tatsache, dass sie am Kontrolltag auch mit den Milchkühen und Siliertätigkeiten beschäftigt war und die Situation erst im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle hinsichtlich des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Katze wahrnahm. Bedenkt man im Beschwerdefall jedoch, dass die Katze zwei Tage vor der Kontrolle zwar bereits dünn war, jedoch noch relativ vital und auch der Vertrauenstierarzt der Beschwerdeführerin, Herr Dr. G H, diesbezüglich zu diesem Zeitpunkt keinen Krankheitsverdacht hatte und die Beschwerdeführerin, welche am Vortag die mangelnde Flüssigkeitsaufnahme des Tieres beobachtete, was sie auch am Tag der tierärztlichen Kontrolle in der Früh wahrnahm, auch die tierärztliche Praxis des Dr. G H aufsuchte und um dessen Besuch ersuchte, so vermag fallbezogen diesbezüglich auch nicht von grob fahrlässigem Verschulden der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausgegangen zu werden und war die Beschwerdeführerin vielmehr sehr wohl grundsätzlich auch um das Katzenwohl bemüht, hat jedoch den Ernst der Lage bis zur amtstierärztlichen Kontrolle nicht wirklich erkannt, andernfalls es für die Beschwerdeführerin, die ja in der Früh dieses Tages nach Jburg zu ihrer Mutter und dann zum Tierarzt fuhr, es auch ein leichtes gewesen wäre, das Tier damals bereits mitzunehmen und dem Kater früher tierärztliche Betreuung zukommen zulassen. Dass dies nicht der Fall war, ist ihr vorzuwerfen.

Behördlicherseits wurde bei der Strafbemessung in Bezug auf die gegenständlichen Übertretungen von acht Vorstrafen nach dem Tierschutzgesetz ausgegangen, weshalb eine Strafherabsetzung nicht in Betracht gekommen sei und seien auch Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten berücksichtigt worden und sei auch auf den Unrechtsgehalt der Taten ausreichend Bedacht genommen worden.

Hinsichtlich der Übertretung 2. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz auch in Bezug auf Übertretungen des § 13 Abs 2 leg. cit eine von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,00 zu ahndende Verwaltungsübertretung, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,00, vorsieht. Wenn die belangte Behörde daher eine Geldstrafe im Ausmaß von € 250,00 verhängte, so ist für das Verwaltungsgericht auch unter Bedachtnahme auf den anzunehmenden Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit und die fehlende Verschmutzung der Kälber, die Höhe dieser Geldstrafen, vor dem Hintergrund der zum Tatzeitpunkt bereits vorliegenden, näher beschriebenen rechtskräftigen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, auch unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nicht zu beanstanden.

In Bezug auf die Übertretung zu Spruchpunkt 6. sieht § 38 Abs 1 letzter Fall Tierschutzgesetz – TSchG eine Geldstrafe bis zu € 7.500,00 und im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00 vor und war die behördlicherseits diesbezüglich verhängte Geldstrafe im Lichte des Ausmaßes des Verschuldens der Beschwerdeführerin sowie deren Bemühen das Leid des besagten Katers zu lindern tat- und schuldangemessen herabzusetzen, da auch diese Geldstrafe der Höhe nach geeignet ist, die Beschwerdeführerin künftig von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten und somit auch spezialpräventiven Erwägungen Rechnung zu tragen und schlussendlich den Strafzweck zu erfüllen, wobei eine weitere Herabsetzung der diesbezüglichen Strafe schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht kam.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde teilweise Folge zugegeben und wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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