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LVwG 50.4-5877/2022•LVwG ST LVwG 50.4-5877/2022
LVwG 50.4-5877/2022Landesverwaltungsgericht28.06.2023
Beseitigungsauftrag, Werbeanlage, Superädifikat, mangelnde Belassungsabsicht, sonderrechtsfähiges Bauwerk, Zugehör, superficies solo credit, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerde der Frau A B, Rstraße, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 07.04.2022, GZ: A17-BPV-080301/2022/0003,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Werbeausleger (Aufzählungspunkte 1 bis 3 des Beseitigungsauftrags)
stattgegeben
und die Aufzählungspunkte 1, 2 und 3 des Beseitigungsauftrags ersatzlos behoben.
II.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Folienbeklebungen (Aufzählungspunkte 4 und 5 des Beseitigungsauftrags) und hinsichtlich des Schaukastens (Aufzählungspunkt 6 des Beseitigungsauftrags) als unbegründet
abgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Beseitigungsauftrag vom 07.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, folgende auf dem Grundstück Nr. ***, EZ **, KG J, das mit einem Gebäude mit der Adresse Rstraße, G, bebaut ist, angebrachten Werbeanlagen mit einer Gesamtgröße von ca. 3,5 m2 binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen:
− den straßenseitig im Erdgeschoß zur Rstraße unterhalb des Kordongesims angebrachten Werbeausleger mit einer Größe von ca. 1,0 m x 0,4 m x 0,2 m,
− den oberhalb des Kordongesims angebrachten Werbeausleger mit einer Größe von ca. 1,0 m x 1,0 m x 0,2 m,
− den oberhalb des Kordongesims angebrachten Werbeausleger mit einer Größe von ca. 1,0 m x 0,4 m,
− die beiden im oberen Bereich der Verglasungen des straßenseitigen Fensterportals hergestellten Folienbeklebungen, jeweils mit einer Größe von ca. 1,0 m x 0,3 m,
− die beiden links und rechts am Mauerrücksprung des Eingangsportals mittels Folienbeklebungen hergestellten Schriftzüge mit einer Größe von jeweils ca. 0,5 m x 0,15 m sowie
− den links des Eingangsportals auf einer Höhe von ca. 0,9 m errichteten Schaukasten für Produktwerbung mit einer Größe von ca. 1,3 m x 0,8 m x 0,2 m.
1.2. In der Begründung des Beseitigungsauftrags werden zunächst die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen beschrieben und diesbezüglich auf den Amtsbericht vom 31.03.2022 samt dessen Lichtbilddokumentation Bezug genommen. Sodann wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in der Schutzzone II nach dem GAEG 2008 liege. Nach Recherche durch den zuständigen Baukontrolleur sei die nunmehrige
Beschwerdeführerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Werbemaßnahmen. Nach Recherche innerhalb der zuständigen Baubehörde habe festgestellt werden können, dass zu den verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen keine Bewilligung vorliege.
1.3. In rechtlicher Hinsicht wird – neben einer Wiedergabe der verfahrensrelevanten Rechtsvorschriften – im Wesentlichen dargelegt, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008 darstelle. Die Werbeanlagen bestünden auch länger als sechs Wochen, sodass keine Ausnahme nach § 7 Abs 4 GAEG 2008 vorliege. Eine Bewilligung für die Werbeanlagen nach dem GAEG 2008 liege nicht vor.
1.4. Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen im Gesamtausmaß von insgesamt ca. 3,5 m2 Fläche stelle auch ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z 2 lit. e Stmk BauG dar, da die Gesamtfläche der Werbeanlagen 2,0 m2 überschreite. Eine Baubewilligung für die errichteten Werbeanlagen liege nicht vor.
1.5. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen deren Beseitigung aufzutragen.
2.1. Gegen diesen Beseitigungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die sich gegen den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Beseitigungsauftrag der angeführten Werbeanlagen richtet und die Behebung des Beseitigungsauftrags begehrt.
2.2. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die insgesamt drei Werbeausleger (Punkt 1 des Amtsberichts) und der Schaukasten (Punkt 3 des Amtsberichts) nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum der C D GmbH stünden (die auch die Liegenschaftseigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist). Zu den Werbeauslegern wird in der Beschwerde näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Einverständis und mit Zustimmung von Frau Dr. E F lediglich das Glas ausgetauscht habe, da zuvor auf den Bürowarenbedarf der C D GesmbH hingewiesen worden sei. Zu dem Schaukasten wird ausgeführt, dass dieser ebenfalls der Liegenschaftseigentümerin C D GmbH gehöre. Darin würden auch Seifen der C D GmbH und nicht Friseurbedarfsprodukte ausgestellt. Zu den Folienbeklebungen wird ausgeführt, dass der mit Bescheid vom 06.10.2011, GZ: A17016061/2011/0007, bewilligte Schriftzug „... mein frisör“ in pinkfarbenen Einzelbuchstaben nie umgesetzt worden sei, sondern stattdessen der verfahrensgegenständliche Schriftzug „Frisör“ in Form von Folienbeklebungen in weiß und in Einzelbuchstaben eingebracht worden sei. Diese Folienbeklebungen seien wesentlich kleiner und unaufdringlicher als ursprünglich bewilligt und stellten lediglich einen Hinweis auf die Profession, die angeboten werde, dar. Um deren Bewilligung werde die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde ansuchen.
3. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren gab die belangte Behörde auf Aufforderung bekannt, dass zu den verfahrensgegenständlichen Folienbeklebungen kein Bewilligungsverfahren anhängig sei und auch keine Bewilligung vorliege. Weiters übermittelte die belangte Behörde auf Aufforderung das Gutachten der O P vom 23.05.2011, in dem diese das verfahrensgegenständliche Gebäude mit der Adresse Rstraße, G, als Bestandteil einer aus drei Objekten, den sogenannten „G H“, bestehenden Wohnhausgruppe in Hinblick auf die Rolle im Ensemble und die repräsentative Gestaltung der Fassade als schutzwürdig iSd § 4 GAEG 2008 qualifiziert.
4.1. Weiters teilte die Liegenschaftseigentümerin C D GmbH durch ihre rechtliche Vertreterin auf Aufforderung zur Stellungnahme zur Eigentümerschaft der vom Beseitigungsauftrag umfassten Werbeausleger und des Schaukastens mit Schriftsatz vom 16.05.2023 mit, dass die drei Werbeausleger im Eigentum der Liegenschaftseigentümerin C D GmbH stünden und die beschwerdeführende Mieterin der Geschäftsflächen im verfahrensgegenständlichen Gebäude Nutzungsberechtigte dieser drei Werbeausleger sei. Aus den Mietverträgen mit dem Vormieter, der der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin gewesen sei, sowie jenem mit der Beschwerdeführerin selbst aus dem Jahr 2016 sei zu entnehmen, dass die Mieterin zur Einholung sämtlicher behördlich notwendiger Genehmigungen unter Schad- und Klagloshaltung der Vermieterin verpflichtet sei. Die drei Werbeausleger seien auch mit dem Schriftzug C D GmbH im Jahr 1976 behördlich genehmigt worden.
4.2. Zu dem verfahrensgegenständlichen Schaukasten teilte die
Liegenschaftseigentümerin mit, dass sich dieser im Eigentum der Mieterin befinde. Dieser sei genau passend zur restlichen Auslagenfassade von der Mieterin im Zuge ihres Umbaus und der Neugestaltung der Auslagenfront bzw. von einer durch die Mieterin beauftragten Firma ohne jegliche Beteiligung der Vermieterin angefertigt worden.
4.3. Der Stellungnahme waren die beiden Mietverträge mit dem Vormieter aus dem Jahr 2000 und mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2016 sowie ein mit Genehmigungsvermerk versehender Einreichplan beigelegt.
5. Auf Aufforderung das Landesverwaltungsgericht gab die Liegenschaftseigentümerin den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Geschäftsführerin als informierte Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin bekannt. In der Folge erging an diese eine nachträgliche Zeugenladung zur heutigen Verhandlung.
6. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der Liegenschaftseigentümerin vom 16.05.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, woraufhin diese mit E-Mail vom 01.06.2023 bekannt gab, dass die vom Beseitigungsauftrag umfassten Folienbeklebungen zwischenzeitig entfernt worden seien. Aus diesem Grund sei auch nicht um Bewilligung angesucht worden. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin Lichtbilder der Auslage und des Eingangsportals des Friseurgeschäfts bei. Mit E-Mail vom 08.06.2023 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben der Liegenschaftseigentümerin vom 06.05.2023 Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass diese die in der Beschwerde gemachten Angaben, wonach die drei Werbeausleger zur Liegenschaft gehörig seien, im Eigentum der C D GmbH stünden und durch die Behörde mittels Bescheid vom 12.01.1976 bewilligt worden seien, bestätigt habe. Die Folienbeklebungen habe die Beschwerdeführerin mittlerweile entfernt, da der Aufwand eines Bewilligungsverfahrens in keiner Relation gestanden sei. Die Anbringung des Links das Eingangsportal als errichteten Schaukasten für Produktwerbung sei weder von der Beschwerdeführerin Auftrag gegeben worden, noch habe sie diesen selbst angebracht, noch nutze sie diesen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass Herr I J, der im Naheverhältnis zu Frau K L stehe, am 05.06.2023 die ausgestellte Seifenware der C D GmbH aus dem Schaukasten entfernt habe. Die rechtliche Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin habe in der Stellungnahme zutreffend vorgebracht, dass im Mietvertrag aus dem Jahr 2000 mit ihrem Vater das Anbringen von Hinweisen vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde gestattet worden sei, sowie, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Unterfertigung ihres Mietvertrags im Jahr 2016 darauf hingewiesen habe, dass seitens ihres Vaters eine Bewilligung eingeholt worden sein und vorlegen. De facto sei jedoch auch der Beschwerdeführerin nicht möglich, eine Bewilligung für etwas zu haben, dass nicht besitzt bzw. Eigentum stehende. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es nicht sein könne, dass die Verpflichtung zum Nachweis eines Anfangszeichen nicht-Eigentums anfangs enorm der Partei angelastet werde, da die Eigentums- bzw. bist Verhältnisse des Objekts durch die baut Anlagenbehörde vor Erlassung eines Beseitigungsauftrags zu ermitteln seien. Schließlich gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 verzichte.
7. Am 27.06.2023 fand durch den verfahrensleitenden Richter ein unangekündigter Ortsaugenschein statt, bei dem die vom Beseitigungsauftrag umfassten Werbeanlagen besichtigt wurden und bei dem Lichtbilder angefertigt wurden, die zum Verwaltungsgerichtsakt genommen wurden.
II. Sachverhalt:
1. Das den Verfahrensgegenstand bildende Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***, EZ **, KG J, mit der Adresse Rstraße, G, liegt in der Schutzzone II nach dem GAEG 2008 und stellt ein schutzwürdiges Bauwerk iSd § 4 GAEG 2008 dar. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich ein Geschäftslokal, in dem die Beschwerdeführerin einen Friseur betreibt.
2. Das Grundstück Nr. ***, EZ **, KG J, steht im Alleineigentum der C D GmbH.
3. Die vom Beseitigungsauftrag umfassten zwei Folienbeklebungen im oberen Bereich der Verglasungen des straßenseitigen Fensterportals, jeweils mit einer Größe von ca. 1,0 m x 0,3 m, sowie die beiden links und rechts am Mauerrücksprung des Eingangsportals mittels Folienbeklebungen hergestellten Schriftzüge mit einer Größe von jeweils ca. 0,5 m x 0,15 m (Aufzählungspunkte 4 und 5 des Beseitigungsauftrags) standen im Alleineigentum der Beschwerdeführerin und wurden mittlerweile entfernt. Für diese Folienbeklebungen besteht weder eine Bewilligung nach dem GAEG 2008 noch nach dem Stmk BauG.
4. Der straßenseitig im Erdgeschoß zur Rstraße unterhalb des Kordongesims angebrachte Werbeausleger mit einer Größe von ca. 1,0 m x 0,4 m x 0,2 m, der oberhalb des Kordongesims angebrachte Werbeausleger mit einer Größe von ca. 1,0 m x 1,0 m x 0,2 m sowie der oberhalb des Kordongesims angebrachte Werbeausleger mit einer Größe von ca. 1,0 m x 0,4 m (Aufzählungspunkte 1 bis 3 des Beseitigungsauftrags) stehen im Eigentum der C D GmbH und sind der Beschwerdeführerin nur zur Nutzung überlassen.
5. Der links des Eingangsportals auf einer Höhe von ca. 0,9 m errichtete Schaukasten für Produktwerbung mit einer Größe von ca. 1,3 m x 0,8 m x 0,2 m (Aufzählungspunkt 6 des Beseitigungsauftrags) wurde durch den Vater der Beschwerdeführerin und Vormieter des Geschäftslokals M N im Erdgeschoß im Zuge des Umbaus des Eingangsportals und der Auslagenfront in Auftrag gegeben. Mit der Liegenschaftseigentümerin, der C D GmbH, wurde mündlich vereinbart, dass diese den Schaukasten als Auslage für ihre Produkte verwenden darf. Das Eigentum an diesem Schaukasten, der aufgrund der gleichen Farbe und Materialität optisch eine Einheit mit dem Eingangsportal und der Auslagenfront des Friseurbetriebs bildet, ging mit dem Friseurbetrieb an die Beschwerdeführerin als nunmehrige Betreiberin des Friseurs über. Zu diesem Schaukasten hat sowohl die C D GmbH als auch die Beschwerdeführerin einen Schlüssel. Der Schaukasten ist in der selben Farbe und Materialität wie die Auslagenfront und das Eingangsportal des Friseurbetriebs ausgeführt. Für die Geschäftsführerin der C D GmbH, Eugenie E F, war immer klar, dass dieser Schaukasten nur für die Dauer der Vermietung des Friseurgeschäfts angebracht wird und nach Auflassen des Friseurbetriebs abmontiert wird. Es besteht auch keine Vereinbarung, dass dieser Schaukasten nach der Auflassung des Friseurbetriebs an der Fassade belassen werden soll.
III. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch. Die Feststellungen, dass es sich bei dem darauf befindlichen Gebäude um ein schutzwürdiges Gebäude handelt, ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Behörde vorgelegten Gutachten der O P vom 23.05.2011, das dies schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude mit der Adresse Rstraße, G, als Bestandteil einer aus drei Objekten, den sogenannten „G H“, bestehenden Wohnhausgruppe in Hinblick auf die Rolle im Ensemble und die repräsentative Gestaltung der Fassade schutzwürdig sei.
Die Feststellungen zu den Dimensionen der verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen ergeben sich aus dem Amtsbericht vom 31.03.2022 und dem durch den Richter durchgeführten Ortsaugenschein vom 27.06.2022.
2. Dass die Folienbeklebungen im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten und ergibt sich – wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird – dass diese auch wieder leicht zu entfernen sind. Tatsächlich wurden diese auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfernt, wie der Ortsaugenschein des Richters bestätigt hat.
3. Dass die Werbeausleger samt den angebrachten Tafeln im Eigentum der Liegenschaftseigentümerin C D GmbH stehen, hat das Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben: So wird weder in der Stellungnahme vom 16.05.2023 noch in der zeugenschaftlichen Einvernahme der Geschäftsführerin der C D GmbH in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die Werbeausleger im Eigentum der C D GmbH stehen. Wie in der Stellungnahme vom 16.05.2023 dargelegt wird, kam dem Vormieter der Geschäftsfläche im Erdgeschoß, dem Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin nur ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht an diesen Werbeauslegern zu, was durch Punkt 8. des vorgelegten Mietvertrags vom 10.02.2000 bestätigt wird. Wenngleich der Hinweis auf die Nutzung der Werbeausleger im Vertrag mit der nunmehrigen Mieterin nicht ausdrücklich enthalten ist, so wurde doch – wie die Geschäftsführerin der Liegenschaftseigentümerin in der Verhandlung glaubwürdig aussagte – die weitere Nutzung der Werbeausleger durch die Beschwerdeführerin mündlich vereinbart. Jedenfalls gibt es kein von den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Liegenschaftseigentümerin abweichendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass nicht die C D GmbH, sondern die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Werbeausleger ist.
5.1. Dass der Schaukasten im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage der Geschäftsführerin der C D GmbH in der Verhandlung, wonach dieser Schaukasten im Zuge der Neugestaltung des Eingangsportals und der Auslagenfront durch den Vater der Beschwerdeführerin und Vorbetreiber des Friseurs im Erdgeschoß, um die der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 angesucht hat, in Auftrag gegeben wurde. Das Eigentum an diesem Schaukasten, der aufgrund der gleichen Farbe und Materialität optisch eine Einheit mit dem Eingangsportal und der Auslagenfront des Friseurbetriebs bildet, ging mit dem Friseurbetrieb an die Beschwerdeführerin als nunmehrige Betreiberin des Friseurs über. Die Beschwerdeführerin hat auch die Verfügungsgewalt über diesen Schaukasten, wie sich darin zeigt, dass sie einen Schlüssel zum versperrbaren Schaukasten hat. Die mangelnde Belassungsabsicht nach Auflassung des Friseurbetriebs ergibt sich schon daraus, dass dieser eine optische Einheit mit dem Eingangsportal und der Auslagenfront darstellt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingangsportal montiert ist.
5.2. Hingegen begründete die Beschwerdeführerin das fehlende Eigentum am Schaukasten im Wesentlichen damit, dass sie diesen nicht nutze. Dies liegt aber daran, dass die Nutzung durch mündliche und auch durch die Beschwerdeführerin widerrufbare Vereinbarung der C D GmbH eingeräumt ist, was aber nichts an dem Eigentum an dem Schaukasten, der erkennbar nur auf die Dauer des Bestehens des Friseurbetriebs an der Fassade belassen werden soll. Im Übrigen ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung erschien und insofern nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass ein an einen Nichteigentümer gerichteter Auftrag, eine bauliche Anlage gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu beseitigen, der diesem auch nachweislich zugestellt wurde, nicht dessen Beschwerdelegitimation hindert (LVwG Stmk 22.06.2022, 50.25-750/2022).
Adressat eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG kann nur der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage bzw. Maßnahme sein, denn die Verfügungsgewalt über die bauliche Anlage bzw. Maßnahme steht letztlich nur deren Eigentümer zu (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/06/0258; 24.10.2006, 2003/06/0171).
Gemäß § 297 ABGB fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör nach dem Grundsatz „superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat („Überbau“) iSd § 435 ABGB vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl VwGH 2008/06/0097). Diesfalls wäre der baupolizeiliche Auftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (VwGH 19.06.2006, 2003/06/0206). Für die Begründung des Superädifikats ist nämlich kein Grundbuchsakt erforderlich, sondern erfolgt der Eigentumserwerb originär durch die Bauführung (vgl. Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 435 - Stand 1.2.2014, rdb.at).
Im Einzelnen liegt ein Überbau (Superädifikat) iSd § 435 ABGB nach der Judikatur des OGH vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, zum Beispiel aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen (OGH RS0011252; vgl auch OGH RS0015107). Entscheidend ist die Belassungsabsicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (OGH RS0009939 [T 3]). Der originäre Eigentumserwerb am Bauwerk erfolgt durch die Bauführung, wobei auch eine solide Bauweise der Beurteilung eines Gebäudes als Superädifikat nicht entgegensteht (RS0011245). Es kann also auch ein fest gemauertes und nicht ohne Zerstörung der Substanz wieder entfernbares Bauwerk ein Überbau sein (RS0011243). Bei Errichtung eines Bauwerks aufgrund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts liegt ein Superädifikat vor. Aber auch der Abschluss eines unbefristeten Bestandvertrags schließt nach der jüngeren Rsp des OGH die Begründung eines Superädifikats nicht zwingend aus; entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall das Fehlen der Absicht, das Bauwerk stets – also für seine gesamte natürliche Lebensdauer – auf fremdem Grund zu belassen (OGH 20.7.2022, 3 Ob 108/22m, immolex 2022/191; 5 Ob 116/21a mwN).
Auch nach der Judikatur des VwGH ist für die Qualifikation als Überbau in erster Linie die Absicht des Erbauers entscheidend, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen; die Beschränkung des Grundbenützungsrechts ist nur ein Indiz für diese Absicht. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0188; 06.09.1997, 97/05/0121; 29.01.2002, 2000/05/0079).
Zusammenfassend ist somit Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates, dass dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (dh für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss schon zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. VwSlg 18828 A/2014; VwGH 2012/06/0157; jeweils mwN).
Dabei kann auch eine Werbeanlage grundsätzlich ein Superädifikat sein und sonderrechtsfähig sein, sofern objektiv auf eine mangelnde Belassungsabsicht geschlossen werden kann. Ist dies aber nicht der Fall, handelt es sich bei einer – grundfesten – Werbeanlage um ein sonderrechtsunfähiges Bauwerk iSd § 297 ABGB, das als Zugehör nach dem Grundsatz „superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers fällt (vgl. zur Beurteilung, wann eine Werbetafel ein Superädifikat darstellt, das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.10.2020, LVwG-AV-298/001-2020, und die dieses Erkenntnis bestätigende Entscheidung des VwGH vom 29.01.2021, Ra 2020/05/0252; vgl. auch zur Belassungsabsicht als entscheidendes Kriterium für die Qualifikation als sonderrechtsunfähiges Bauwerk iSd § 297 ABGB OGH 16.04.1987, 7 Ob 513/87, SZ 60/66; OGH 23.9.2020, 1 Ob 139/20b)
Zu den Werbeauslegern:
Wie oben festgestellt, hat das Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben, dass die vom Beseitigungsauftrag umfassten Werbeausleger im Eigentum der C D GmbH stehen. Sofern sich der Beseitigungsauftrag auf die drei Werbeausleger bezieht, erging er somit zu Unrecht an die Beschwerdeführerin und ist der angefochtene Bescheid insofern zu beheben. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Werbeausleger in ihrer nunmehrigen Form von der Bewilligung vom 12.11.1976, GZ: A 10/1-I-283/3-76, umfasst sind oder aufgrund einer später erfolgten Änderung von dieser abweichen.
Zu den Folienbeklebungen:
Die Folienbeklebungen wurden zwar, wie sich auch aus der unmittelbaren Wahrnehmung des Richters beim Ortsaugenschein am 27.06.2023 ergab, nach Erlassung des Beseitigungsauftrags entfernt, jedoch handelt es sich bei der Herstellung des dem baupolizeilichen Auftrag entsprechenden Zustands (sei es durch den Bescheidadressaten, sei es im Wege der Vollstreckung) nicht um eine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts handelt (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2018/06/0282; 04.07.2019, Ra 2017/06/0116). Bei diesen Folienbeklebungen handelt es sich um keine Bauwerke iSd § 297 ABGB, da ein Bauwerk nur etwas grundfest Errichtetes ist. Hingegen sind bewegliche Sachen, die wieder entfernt werden können, keine Bauwerke iSd § 297 ABGB, sodass es sich um eine selbständige Sache handelt, an der gesondert Eigentum begründet werden kann (vgl. Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB3 [2000], Bd 1, § 297, Rz. 2 und aus der Judikatur zB OGH 16.04.1987, 7 Ob 513/87, SZ 60/66; OGH 23.9.2020, 1 Ob 139/20b).
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Folienbeklebungen abzuweisen, weil die an dem bestehenden Gebäude angebrachten Werbeeinrichtungen mehr als 2,0 m2 betragen, sodass es sich um sowohl gemäß § 20 Z 2 lit. e Stmk BauG als auch aufgrund der Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtungen handelt, für die unbestritten keine Bewilligung vorliegt. Solange die Folienbeklebungen aber nicht wieder angebracht werden, zeitigt der Beseitigungsauftrag insofern keine Rechtswirkungen.
Zum Schaukasten:
Das Beweisverfahren hat für das erkennende Landesverwaltungsgericht ergeben, dass der vom Beseitigungsauftrag umfasste Schaukasten im Eigentum der Beschwerdeführerin steht: Es handelt sich bei diesem dauerhaft errichteten Schaukasten um ein Superädifikat, da dieser Schaukasten vom Vater der Beschwerdeführerin errichtet wurde, gemeinsam mit dem Friseurbetrieb auf die Beschwerdeführerin überging und erkennbar ist, dass dieser nicht über seine gesamte natürliche Lebensdauer, sondern nur für die Dauer des Bestehens des Friseursalons im Erdgeschoß an der Fassade des Gebäudes bestehen bleiben soll.
Da die an dem bestehenden Gebäude angebrachten Werbeeinrichtungen mehr als 2,0 m2 betragen, handelt es sich bei diesem Schaukasten, der der Produktwerbung dient, um eine sowohl gemäß § 20 Z 2 lit. e Stmk BauG als auch aufgrund der Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gemäß § 7 Abs 1 GAEG 2008 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung handelt, für die unbestritten keine Bewilligung vorliegt.
Der Beseitigungsauftrag des Schaukastens erging somit zu Recht an die Beschwerdeführerin, sodass die Beschwerde insofern abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit verpflichtet, den Schaukasten binnen der im Bescheid gesetzten Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entfernen.
Ergebnis:
Im Ergebnis ist der Beschwerde somit hinsichtlich der Werbeausleger stattzugeben und der Beseitigungsauftrag insofern zu beheben. Der belangten Behörde ist es unbenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Folge einen Beseitigungsauftrag gegen die tatsächliche Eigentümerin dieser Werbeanlagen zu erlassen.
Hinsichtlich der Folienbeklebungen ist die Beschwerde zwar abzuweisen, da es sich bei der Entfernung durch die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin nicht um eine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts handelt (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2018/06/0282; 04.07.2019, Ra 2017/06/0116). Sofern die Folienbeklebungen aber nicht wieder angebracht werden, entfaltet der insofern bestätigte Beseitigungsauftrag aber keine Rechtswirkungen.
Hinsichtlich des Schaukastens erging der Beseitigungsauftrag zu Recht an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieses Schaukastens, der von ihrem Vater in Auftrag gegeben wurde und dessen Eigentum mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in den Mietvertrag für den Friseursalon an die Beschwerdeführerin überging. Dieser Schaukasten bildet nämlich schon optisch eine Einheit mit dem Friseursalon und liegt objektiv keine Absicht vor, diesen Schaukasten nach einer etwaigen Auflassung des Friseursalons an der Fassade zu belassen. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Beseitigung des Schaukastens zu beheben. Die Beschwerdeführerin ist somit verpflichtet, den Schaukasten binnen der im Bescheid gesetzten Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entfernen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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