LVwG ST LVwG 30.16-8453/2022

LVwG 30.16-8453/2022Landesverwaltungsgericht27.06.2023

Regest

rechtmäßiger Aufenthalt, rechtmäßige Einreise, Voraussetzung für rechtmäßigen Aufenthalt, Befristung oder Bedingungen des Einreisetitel oder visumfreier Aufenthaltes, Aufenthaltsdauer, Drittausländer, Fremdenpolizeigesetz 2005, Schengener Übereinkommen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-8453/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.16.8453.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. Dr. C D, Rechtsanwalt, Stgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.11.2022, GZ: VStV/922302161510/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung vorgeworfen bzw. folgende Geldstrafe verhängt:

„1. Datum/Zeit:05.11.2022 um 02:54 Uhr

Ort:G, Schgürtel

Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 05.11.2022 um 02:54 Uhr in G, Schgürtel nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte, indem sie einer illegalen Beschäftigung als Prostituierte nachgegangen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL. l Nr. 100/2005 idF. BGBL. l Nr. 27/2020 iVm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL. l Nr. 100/2005 idF. BGBL. I. Nr. 106/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 500,00

3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL. l Nr. 100/2005 idF.

BGBL. l Nr. 27/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Prostitution nicht ausgeübt habe, sondern maximal, wenn überhaupt nur angebahnt habe und benötige sie dafür innerhalb der ersten drei Monate als EU-Staatsbürgerin keine Anmeldebescheinigung. Der Spruch sei verfehlt und werde die Einstellung beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. Der Sachverhalt ist geklärt.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm dem Beschwerdevorbringen wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 05.11.2022 wurden von Beamten der KR FB** des SPK G im Nachtclub „E F“ in G, Schgürtel, Kontrollen durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin im Lokal angetroffen und gab diese an, dass sie seit 29.10.2022 in G sei und in diesem Nachtclub arbeite. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen Gesundheitsausweis. Die Beschwerdeführerin wurde von GI G H, Polizeiinspektion Ptor FGP um 03.23 Uhr nach Rücksprache mit Referent I J festgenommen und in der Folge – nachdem sie sich an der Wohnadresse umziehen konnte – ins PAZ G überstellt.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Lettland.

Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2022 wurde über die Beschwerdeführerin Schubhaft verhängt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 31 FPG:

„(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;

10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder

11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“

Zu § 31 Abs 1 Z 3 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP 29 aus:

„Die Ergänzungen in Z 3 soll klarstellen, dass ein Aufenthalt von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, in Österreich nur dann rechtmäßig ist, wenn sie während ihres Aufenthaltes in Österreich keiner nicht von diesem Aufenthaltstitel umfassten Erwerbstätigkeit, also einer in diesem Sinne unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.“

Unter Bezugnahme auf die in diesem Gesetzesmaterial zum Ausdruck gebrachte Absicht, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl Ra 2015/21/0103, klar, dass es entsprechend dem letzten Halbsatz des § 31 Abs 1 Z 3 FPG nach seinem Telos darauf ankommt, ob der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates umfasst ist. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es freilich nicht darauf an, ob die in Rede stehende Erwerbstätigkeit in jenem Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hatte, erlaubt wäre, sondern ob deren Ausübung am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts in Österreich erlaubt ist. Eine andere Auffassung lässt sich den Erkenntnissen des VwGH nicht entnehmen.

§ 21 Abs 1 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), dessen Geltung nunmehr im Zusammenhang mit § 31 Abs 1 Z 3 FPG ausdrücklich angeordnet wurde und somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist, stellt fest, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates bewegen können sofern sie die in Art. 5 Abs 1 Buchstaben A, C und E der Verordnung (EG Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen.

Der klare Wortlaut der Bestimmung (frei in … bewegen) lässt erkennen, dass der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Aufenthaltstitel nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt, jedoch aufgrund des SDÜ – anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde meinte – keine Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit eingeräumt wird (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Auch aus anderen unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen, auf die sich die Beschwerdeführerin im Verfahren berufen hatte, ist für sie nichts zu gewinnen. Dass die Ausübung einer Prostitution als unselbständige Erwerbstätigkeit einer – der Mitbeteiligten unstrittig nicht erteilten – Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte, wurde von ihr nicht in Frage gestellt.

Dass die Beschwerdeführerin der Prostitution im Nachtclub „E F“ nachging, konnte aufgrund der Angaben in der Anzeige festgestellt werden und wurde von ihr im Zuge der Befragung durch die Polizeibeamten auch nicht bestritten. Die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, dass die Beschwerdeführerin die Prostitution nicht ausgeübt, sondern wenn überhaupt nur angebahnt habe, bleibt unsubstantiiert und stellt sich für das erkennende Gericht als Schutzbehauptung dar.

Somit hat die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung:

Hinsichtlich der Strafbemessung kann auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die bei Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, auch Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Die verhängte Strafe blieb im unteren Ende des Strafrahmens und konnte dadurch die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe nicht weiter herabgesetzt werden.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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