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LVwG 48.30-1286/2023•LVwG ST LVwG 48.30-1286/2023
LVwG 48.30-1286/2023Landesverwaltungsgericht22.06.2023
Mängelbehebungsauftrag, Pflegedienstleitung, Stellvertretung, Anstellung, Interimsmaßnahmen, Frist, Stmk. Pflegeheimgesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Personalausstattungsverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A GmbH, FN ****, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH Co KG, Cstraße, D-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16.03.2023, GZ: BHLI-9.12-499/2009,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
stattgegeben,
als gemäß § 8 Abs 3 iVm § 14 Abs 3a StPHG und § 4 Abs 2 PAVO die Frist zur Bestellung einer Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach (ehemals) § 72 GuKG verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit 31.10.2023 festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16.03.2023, GZ: BHLI-9.12-499/2009, wurde der A-GmbH, FN ****, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH Co KG, Cstraße, D-Ort, als Betreiberin des E (Pflegeheim nach dem StPHG), F-Ort, Gweg, gemäß § 14 Abs 3a Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, idF LGBl. Nr. 91/2022, die Behebung des nachstehenden Mangels, mit der angeführten Frist aufgetragen:
„Personalausstattung:
Die A GmbH als Betreiber des E, F-Ort, Gweg, wird verpflichtet, binnen einem (1) Monat ab Zustellung dieses Bescheids für das E gem. § 8 Abs 3 StPHG für den Bereich „Pflege“ eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach (ehemals) § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und unter Einhaltung der Vorgaben gem. § 4 Personalausstattungsverordnung 2017 – PAVO LGBl. Nr. 99/2017 i.d.F. LGBl. Nr. 102/2022, insbesondere unter Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes von 37 Stunden Wochenarbeitszeit, zu beschäftigen und anzustellen.“
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Bescheid stützt sich auf §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 14 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, idF LGBl. Nr. 91/2022, iVm § 4 PAVO LGBl. Nr. 99/2017 idF LGBl. Nr. 102/2022 und das Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zuge des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass der bisherige Pflegedienstleiter, Herr PDL DGKP H, MSc, das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin betriebene Pflegeheim E verlassen wird.
Bei einer Routinekontrolle am 31.01.2023 sei mitgeteilt worden, dass PDL DGKP H, MSc, schon bereits am 16.01.2023 das Unternehmen verlassen habe und die beiden gemeldeten Pflegedienstleiter nicht die Agenden der Pflegedienstleitung ab 16.01.2023 übernehmen würden.
Der Betreiber des Seniorenzentrums verfüge daher seit 16.01.2023 für den Bereich „Pflege“ über keine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 72 GuKG verfüge.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2023 sei die Betreiberin aufgefordert worden, eine geeignete Pflegedienstleitung zu beschäftigen. Ein Mängelbehebungsauftrag wurde angekündigt.
Das Pflegeheim verfüge über 70 nach StPHG bewilligte Betten, weshalb das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung gemäß § 4 Abs 2 PAVO 37 Wochenstunden zu betragen habe.
Die Überprüfung am 31.01.2023 habe ergeben, dass von der Behörde keine Gefahr-in-Verzug-Situation festgestellt werden habe können. Es sei jedoch eine Frist zur Behebung des festgestellten Mangels festzusetzen gewesen.
Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu erkennen und den Auftrag, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides für das E gemäß § 8 Abs 3 StPHG für den Bereich „Pflege“ eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach (ehemals) § 72 GuKG verfüge, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 4 Personalausstattungsverordnung 2017, insbesondere unter Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes von 37 Stunden Wochenarbeitszeit, zu beschäftigen und anzustellen, dahingehend abzuändern, dass die Erfüllungsfrist im Spruch auf eine angemessene Frist ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt werde.
Angeregt wurde, die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2017 über die Personalausstattung in Pflegeheimen (Personalausstattungsverordnung 2017 – PAVO), insbesondere deren § 4 sowie das Gesetz vom 01.07.2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003), LGBl. Nr. 77/2003, idF LGBl. Nr. 91/2022, insbesondere deren § 8 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.
Weiters wurde beantragt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde im Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 22 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu diesem Antrag wurde inhaltlich vorgebracht, dass die belangte Behörde weder eine Interessensabwägung vornehme noch sei begründet worden, weshalb Gefahr im Verzug vorliege, sodass ein sofortiger Vollzug dringend geboten sei. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass gerade keine Gefahr-in-Verzug-Situation vorliege.
Abgesehen von der widersprüchlichen bzw. nicht vorhandenen Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, sei eine vorzeitige Vollstreckung nur dann geboten, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Behörde zum Ergebnis führe, dass eine gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehe.
Es sei nicht ersichtlich, wie eine vorzeitige Vollstreckung und folgende Entziehung der Bewilligung gemäß § 15 Abs 8 Z 4 StPHG zur Führung eines Pflegeheimes mit 70 Betten aufgrund des amtsbekannten, absoluten Fachkräftemangels trotz Setzung hinreichender Maßnahmen zur Gewährleistung und Sicherstellung der Pflegequalität und –kontinuität – zu rechtfertigen wäre.
Dazu wurde ein Konzept für das E und eine Stellenausschreibung vom 13.04.2023 vorgelegt.
Es lägen daher weder Missstände noch Gefahr in Verzug vor, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 41.30-1286/2023 (nunmehr: 48.30-1286/2023), jenes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zu GZ: LVwG 40.30-1287/2023 anhängig.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.05.2023, GZ: LVwG 40.30-1287/2023-4, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Ausspruch im Bescheid der belangten Behörde, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat, aufgehoben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 12.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der als Vertreter der Beschwerdeführerin, I, sowie deren rechtsfreundliche Vertreter, Dr. J und Mag. K, und als Zeuge und Vertreter der belangten Behörde Mag. L teilnahmen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2011, GZ: 9.12-2/2007, wurde der AgesmbH, D-Ort, Mgasse, die Betriebsbewilligung für das gegenständliche Pflegeheim „E“ am Standort F-Ort, Gweg, für maximal 70 Heimbewohner ab 01.12.2010 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit, dass die bisherige Pflegedienstleitung das Unternehmen mit 31.01.2023 verlassen wird und informierte sie über die getroffenen Maßnahmen, nämlich die bereits im Dezember 2022 erfolgte Stellenausschreibung sowie ein Übergangskonzept.
Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 11.01.2023 forderte die belangte Behörde die Qualifikationsnachweise an, und trug der Beschwerdeführerin auf, ab 01.02.2023 eine PDL zu bestellen und führte die belangte Behörde eine Kontrolle des Pflegeheims durch.
Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2023, GZ: BHLI-9.12-499/2009, wurde gemäß § 14 Abs 3 StPHG ein Mängelbehebungsauftrag für das von der Beschwerdeführerin betriebene Pflegeheim erlassen und vorgeschrieben, dass binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides eine neue Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen und anzustellen sei.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ohne nähere Begründung ausgeschlossen.
Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde aufgrund der von ihr durchgeführten Routinekontrolle am 31.01.2023 unter Beiziehung von pflegefachlichen Amtssachverständigen zum Schluss kam, dass im Hinblick auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der bisherigen Pflegedienstleitung mit 16.01.2023 und der fehlenden Neuanstellung einer Pflegedienstleitung im Hinblick auf die von der Heimbetreiberin näher beschriebenen und getroffenen Maßnahmen der oben angeführte Mangel, jedoch keine Gefahr in Verzug vorliegt.
Eine Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde oder eine Interessenabwägung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält überdies den Hinweis, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
Dagegen richtete sich die oben angeführte Beschwerde mit dem Antrag, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.05.2023, GZ: LVwG 40.30-1287/2023-4, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Ausspruch im Bescheid der belangten Behörde, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat, aufgehoben.
Als Interimsmaßnahme bis zur Anstellung einer neuen Pflegedienstleitung übernahmen der zentrale Pflegedienstleiter der Beschwerdeführerin, DGKP I, und der Leiter der Seniorenzentren Steiermark der Beschwerdeführerin, DGKP N, MA MBA, gemeinsam mit der Stv.-PDL vor Ort, DGKP O, die Pflegedienstleitung des Pflegeheimes in F-Ort. DGKP
DGKP O ist stellvertretende Pflegedienstleiterin des Pflegeheimes. Sie absolviert derzeit die Ausbildung nach § 65 GuKG. Die Weiterbildung nach § 64 GuKG, basales und mittleres Management, wurde bereits erfolgreich abgeschlossen. Sie wird bis zur Neubestellung einer PDL nicht in den Pflegeschlüssel eingerechnet.
DGKP I hat die Studienrichtung Pflegemanagement an der Karl-Franzens-Universität 2018 erfolgreich abgeschlossen.
DGKP N hat die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 GuKG (nunmehr § 65 GuKG) 2009 erfolgreich abgeschlossen.
DGKP I und DGKP N sind jeweils abwechselnd einen Tag pro Woche im Pflegeheim in F-Ort vor Ort. Sie sind telefonisch für die Stv.-PDL ständig erreichbar. Die Pflegedokumentation wird elektronisch geführt und kann auch von den anderen Dienstorten durch die beiden DGKP elektronisch abgerufen werden. Stichprobenkontrollen finden statt.
Die Beschwerdeführerin hat die Stelle als PDL im Pflegeheim F-Ort sowohl auf der Homepage als auch über P, Q-Ort, ausgeschrieben. Die Stelle wird auch weiterhin mit einer Bezahlung über dem Kollektivvertrag beworben. Bis dato haben sich nur zwei Personen beworben. Eine Person verfügte nicht über die nötige Qualifikation, die zweite Person passte nicht ins Team.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen in unbedenklicher Weise aus dem Gegenstandsakt und dem Akt der belangten Behörde ergeben.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte DGKP I gut nachvollziehbar, die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen. Diese werden auch in dem mit der Beschwerde übermittelten Konzept E dargestellt. Die Ausschreibung der Stelle als PDL ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die Ausbildung der stv. PDL ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass der nächste Ausbildungsbeginn für Ausbildungen nach § 65 GuKG in Salzburg im nächsten Jahr beginnt und derzeit noch ungewiss ist, ob in der Steiermark im Herbst 2023 eine Ausbildung angeboten wird, an der die stv. PDL teilnehmen könnte.
Die derzeit schwierige Situation am Arbeitsmarkt im Bereich Pflege sowie generell am gesamten Arbeitsmarkt ist als gerichtsbekannt zu beurteilen. Dies ergibt sich auch aus zahlreichen Pressemeldungen.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 8 Abs 3 des Gesetzes vom 01. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl Nr. 91/2022:
„Personalausstattung
Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.“
§ 14 Abs 1, Abs 3a und Abs 4 StPHG 2003:
„Kontrolle
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.
(3a) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs. 1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.“
§ 4 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 2017 über die Personalausstattung in Pflegeheimen (Personalausstattungsverordnung 2017 – PAVO), LGBl Nr. 99/2017, in der Fassung LGBl Nr. 102/2022:
„Pflegedienstleitung
(1) Der Pflegedienstleitung obliegt die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes.
(2) Das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung für ein Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten hat 100% zu betragen. Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses ist bei einer niedrigeren Bettenanzahl aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung jedenfalls 30% eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und zu dokumentieren.
(3) Die Pflegedienstleitung ist mit dem nach Abs. 2 festgelegten Ausmaß des Anstellungsverhältnisses bei der Berechnung des Personalschlüssels nicht zu berücksichtigen. In Pflegeheimen bis zu 40 bewilligten Betten kann die Funktion Pflegedienstleitung und die Funktion Heimleitung in einer Person erfüllt werden, sofern die jeweils dafür erforderlichen Ausbildungen und Qualifikationen nachgewiesen sind.
(4) Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist vom Träger des Pflegeheimes unverzüglich der Bewilligungsbehörde unter Angabe des Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses anzuzeigen.“
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall für ein behördlich bewilligtes Pflegeheim mit 70 Betten einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs 3a StPHG 2003 unter Setzung einer einmonatigen Frist erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.
Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde, mit dem Antrag, eine angemessene Frist festzusetzen und dem weiteren Antrag, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufzuheben.
Angeregt wurde überdies § 4 PAVO und § 8 StPHG 2003 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung wegen Gesetzes- bzw. Gleichheitswidrigkeit vorzulegen.
Über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits im Verfahren zu LVwG 40.30-1287/2023 entschieden.
Gemäß § 14 Abs 3a a StPHG 2003 hat die Behörde, wenn bei der Kontrolle eines Pflegeheimes Mängel festgestellt werden, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass Gefahr in Verzug nicht vorliegt und dass aufgrund der Arbeitsmarktsituation trotz Ausschreibung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine – gemäß § 8 Abs 3 StPHG 2003 zu bestellende - PDL bestellt wurde.
Allerdings wurden von der Beschwerdeführerin die oben geschilderten Maßnahmen zur Überbrückung bis zur Einstellung einer PDL gesetzt. So wurde etwa die bisherige stellvertretende PDL mit den Aufgaben der PDL betraut und von der Pflege freigestellt, so dass sie sich ausschließlich den Aufgaben als PDL widmen kann. Überdies wurden von anderen Pflegeheimen der Beschwerdeführerin bzw. Zentralen Abteilungen zwei DGKP mit entsprechender Zusatzausbildung zur Unterstützung einmal wöchentlich vor Ort und jederzeit telefonisch eingeteilt. Diese beiden DGKP können die Pflegedokumentation auch elektronisch jederzeit überprüfen.
Im Hinblick darauf, dass die oben beschriebenen Maßnahmen gesetzt wurden und die bisherige PDL-Stellvertreterin die Ausbildung nach § 65 GuKG zum Teil, nämlich basales und mittleres Management, absolviert hat – eine Ausbildung, die etwa in Oberösterreich gemäß § 15 Abs 3 OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 zur Bestellung als PDL ausreichend ist – und diese für die Aufgaben als PDL freigestellt wurde und nicht in den Personalschlüssel eingerechnet wird, ist davon auszugehen, dass bis zur Bestellung einer neuen PDL die von der Pflegedienstleitung durchzuführenden Aufgaben im Bereich Pflege durch die bisherige stellvertretende PDL in ausreichendem Maß durchgeführt werden können.
Die von der belangten Behörde mit einem Monat bemessene Frist war zu kurz bemessen, zumal diese nicht einmal ausgereicht hätte, um – ungeachtet der angespannten Situation am Arbeitsmarkt - für Personen, die sich bereits in einem Arbeitsverhältnis befinden, bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin allfällige Kündigungsfristen einzuhalten. Die Frist war daher als nicht angemessen anzusehen.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptete Verfassungswidrigkeit von § 8 StPHG und § 4 PAVO konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, da insbesondere § 8 StPHG es der Behörde ermöglicht, im Wege der Festsetzung einer angemessenen Frist, auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen.
Es war der Beschwerde stattzugeben und die Frist zur Bestellung einer PDL im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bis 31.10.2023 zu verlängern. Diese Frist ist als ausreichend anzusehen, um die Ausschreibung der vakanten Stelle weiter voranzutreiben und eine PDL anzustellen. Im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen der Heimbewohner wird jedoch angeregt, dass die belangte Behörde die Aufrechterhaltung der geschilderten Maßnahmen zwischenzeitig überprüft.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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