LVwG ST LVwG 70.5-987/2023

LVwG 70.5-987/2023Landesverwaltungsgericht15.06.2023

Regest

Definition, Wohnen, Schulpflicht, Schulsprengel, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-987/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.5.987.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des A B, H, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spielberg vom 21.11.2022, GZ: 900/AS-052/212000-2022, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Spielberg (im Folgenden belangte Behörde) der A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) Gastschulbeiträge für das Schuljahr 2022/2023 in Höhe von € 21.956,00 für SchülerInnen der Mittelschule S vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Meldung der Direktion der Mittelschule S im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 136 SchülerInnen diese Schule besuchen würden. Der ordentliche Schulsachaufwand für diese Schule betrage € 271.500,00 oder je SchülerIn € 1.996,00. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass 11 SchülerInnen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Z hätten, die Mittelschule S besuchen würden. Die gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und 2 StPEG 2004 notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung seien erfüllt.

Angeschlossen war diesem Bescheid ein einseitiger „Untervoranschlag 2023“ für die Mittelschule S, dem die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Beträge zu entnehmen sind.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine Zustimmung der Beschwerdeführerin als Erhalterin der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelfremden Schulbesuch der Mittelschule S lediglich für zwei schulpflichtige Personen vorliegen würde. Als weitere Möglichkeit zur Vorschreibung des Gastschulbeitrages habe der Gesetzgeber vorgesehen, wenn Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen würden. Seitens der Beschwerdeführerin würde diese Regelung so verstanden, dass der unbestimmte Gesetzesbegriff „Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch … wohnen“ so zu verstehen sei, dass damit beispielsweise Internatsschüler gemeint seien. Eine Auslegung, die darauf abziele, dass jegliche Begründung eines Nebenwohnsitzes durch einen Schulpflichtigen unter diesen unbestimmten Gesetzesbegriff zu subsumieren sei und damit zu einer verpflichteten Übernahme des Gastschulbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde führe, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.

Unter dem Titel „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ ist in der Beschwerde weiters ausgeführt, dass selbst unter der Annahme, dass unter dem angeführten unbestimmten Gesetzesbegriff jede Begründung eines Nebenwohnsitzes durch eine schulpflichtige Person zu verstehen sei, die als formales Kriterium die Verpflichtung zur Leistung des Gastschulbeitrages der Hauptwohnsitzgemeinde nach sich ziehen würde, in der vorliegenden Bescheidbegründung keine ausreichende Auseinandersetzung darüber zu finden sei, ob die schulpflichtigen Personen lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen würden. Insofern sei das Ermittlungsverfahren als mangelhaft anzusehen.

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht ist ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass 11 SchülerInnen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Z hätten, die Mittelschule S besuchen würden. Die gemäß § 35 Abs 1 Z 2 StPEG 2004 notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung seien damit erfüllt. Hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Vorwurfs, wonach keine Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, ob die betreffenden SchülerInnen ihren Nebenwohnsitz in der Stadtgemeinde S tatsächlich nur zum Zwecke des Schulbesuches begründet hätten, da nur dies die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages rechtfertige, wird auf die Rechtsauslegung der Bildungsdirektion bzw. des Landes Steiermark, Abteilung 6, hingewiesen, wonach bei Vorliegen eines Nebenwohnsitzes und Schulbesuch im Sprengel des Nebenwohnsitzes ein Gastschulbeitrag an die Hauptwohnsitzgemeinde zur Vorschreibung zu bringen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgende Feststellungen werden getroffen:

Am 21.11.2022 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem für 11 SchülerInnen, welche die Mittelschule S besuchen und deren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Z liegt, ein Gastschulbeitrag in Höhe von € 21.956,00 festgesetzt wurde.

Nach einer im Akt der belangten Behörde aufliegenden Liste für das Schuljahr 2022/2023 sind die Namen von SchülerInnen aus anderen Schulsprengeln aufgelistet, die die Volksschule L, die Volksschule M und die Mittelschule S im Schulsprengel S besuchen. In dieser Liste wird auch zwischen Gastschülern und Schülern mit Nebenwohnsitz im Schulsprengel differenziert (insgesamt 17 Gastschüler und 78 Schüler mit Nebenwohnsitz). Nach dieser Liste sind unter der Rubrik „Z“ für die Volksschule L 6 Kinder, für die Volksschule M drei Kinder und für die Mittelschule S 11 Kinder – insgesamt somit 20 Kinder – angeführt, wobei zwei davon als Gastschüler und 18 als Schüler mit Nebenwohnsitz im Schulsprengel S geführt sind.

Am 24.10.2022 wurde von der belangten Behörde per E-Mail eine Schülerliste für das Schuljahr 2022/2023 an die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Bestätigung und Rücksendung übermittelt, wobei in dieser „Gastschülerliste“ für die Mittelschule S 11 SchülerInnen mit Namen, Geburtsdaten, Hauptwohnsitzadressen in Z und jeweiliger Schulklasse angeführt sind.

Als Antwort wurde von der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der übermittelten Schülerliste für die MS S angegeben, dass für zwei Schulkinder der Gastschulbeitrag übernommen würde, und zwar die Schülerin C D, für die ein positiver Bescheid für einen sprengelfremden Schulbesuch vorliege, sowie für die Schülerin E F, die am ..2021 nach Z umgezogen sei. Hinsichtlich der übrigen Schüler und Schülerinnen, die aufgrund einer Nebenwohnsitzmeldung im Schulsprengel S aufgenommen worden seien, sei nicht feststellbar, ob es sich hier um einen echten Nebenwohnsitz (Lebensmittelpunkt S) oder um einen Wohnsitz, der lediglich für den Besuch der Schule gewählt worden sei, handle, weshalb die Beschwerdeführerin um Nachsicht ersuche.

Im erstinstanzlichen Akt befindet sich auch eine „Rechtsauslegung Gastschulbeiträge“ der Bildungsdirektion für Steiermark vom 22.11.2022, in der auszugsweise Folgendes angeführt ist:

„Der Begriff „Wohnen“ entspringt § 13 Abs 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und wird in der Fachliteratur als „regelmäßiger Aufenthalt einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres“ definiert. Somit wird für die Sprengelangehörigkeit lediglich vorausgesetzt, dass das Kind von dem (Neben-)Wohnsitz aus regelmäßig die Pflichtschule besucht.

Die Bestimmung trifft nämlich keine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz. Vielmehr gilt, dass Schüler/innen auch dann sprengelangehörig sind, wenn sie nur zum Zwecke des Schulbesuches am Nebenwohnsitz gemeldet sind. Es liegt somit bei Vorliegen eines Nebenwohnsitzes in der Regel kein sprengelfremder Schulbesuch vor und ist auch kein Bescheid gemäß § 23 Abs 2 StPEG (Aufnahmeverfahren sprengelfremder Schulbesuch) erforderlich.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde.

Einen in einem Parallelverfahren an die belangte Behörde gerichteten Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes für einen mit Nebenwohnsitz in S gemeldeten Schüler mitzuteilen, ob dieser Schüler am Nebenwohnsitz auch tatsächlich wohne und sich (an den Schultagen) dort aufhalte, wobei dies gegebenenfalls mit Nachweisen zu untermauern sei, ist die belangte Behörde nicht nachgekommen und begründete dies lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsauslegung der Bildungsdirektion für Steiermark.

Auf eine nochmalige Aufforderung im gegenständlichen Verfahren wurde auch im Hinblick auf die Ausführungen im Vorlagebericht verzichtet.

Auf Basis des vorliegenden Sachverhalts ist eine Überprüfung des bekämpften Bescheides dahingehend, für welche Schüler und Schülerinnen mit Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Z tatsächlich rechtskonform Gastschulbeiträge vorgeschrieben werden können, nicht möglich. Es liegt lediglich für ein Kind ein den sprengelfremden Schulbesuch befürwortender Bescheid vor und ein Kind ist nach dem Stichtag in die Stadtgemeinde Z umgezogen; darüber hinaus kann jedoch die Frage, für welche der übrigen neun SchülerInnen die erforderlichen Voraussetzungen einer Beitragsvorschreibung tatsächlich vorliegen, ohne umfangreiche Ermittlungstätigkeit nicht beantwortet werden.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; diese ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anm. 11 zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in- oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläuterungen RV 1618, Blg. Nr. 24.GP 14).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz des § 37 AVG Rechnung getragen wurde und ist dies, wie schon aus den Ausführungen im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, im vorliegenden Fall aus nachstehenden Erwägungen zu verneinen.

Die maßgebende Bestimmung des § 35 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 49/2022 (im folgenden StPEG), welche in Ausführungen zu § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ergangen ist, lautet wie folgt:

§ 35 StPEG:

„Gastschulbeiträge

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn

1. Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,

2. Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder

3. Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.

(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.

(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.

(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.“

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Gastschulbeiträge für 11 Schulkinder vorgeschrieben und diese Vorschreibung damit begründet, dass die „gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und 2 StPEG 2004 notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung erfüllt“ seien. Im Vorlagebericht an das Landesverwaltungsgericht wurde lediglich auf die Rechtsauslegung der Bildungsdirektion Steiermark und auf melderechtliche Gesichtspunkte verwiesen, wonach nach Ansicht der belangten Behörde bei einem Schulbesuch im Sprengel eines angemeldeten Nebenwohnsitzes ein Gastschulbeitrag an die Hauptwohnsitzgemeinde jedenfalls zur Vorschreibung zu bringen sei.

Wie den Feststellungen zu den 11 verfahrensrelevanten GastschülerInnen zu entnehmen ist, existiert lediglich für eine Schülerin ein genehmigter sprengelfremder Schulbesuch und für eine Schülerin wurde der Wohnsitz nach dem Stichtag nach Z verlegt. Hinsichtlich der übrigen neun Kinder wurde von der belangten Behörde die Vorschreibung der Gastschulbeiträge für den Besuch der MS S ausschließlich aufgrund deren im Schulsprengel S begründeten Nebenwohnsitzes vorgenommen, wobei sich die belangte Behörde laut Vorlagebericht auf § 35 Abs 1 Z 2 StPEG stützt. Nach dieser Bestimmung sind für jene Schulpflichtigen, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben und lediglich zum Schulbesuches innerhalb des Schulsprengels wohnen, vom Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Gastschulbeiträge vorzuschreiben.

In diesem Zusammenhang ist auf § 21 Abs 1 StPEG hinzuweisen, wonach jene Schulpflichtigen sprengelangehörig sind, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

Grundsätzlich ist in rechtlicher Hinsicht somit festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar und soll damit eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden

In § 23 Abs 2 StPEG ist dazu eine Ausnahmebestimmung zur Ermöglichung eines sprengelfremden Schulbesuches normiert: gemäß dieser Bestimmung kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden, wobei über diesen Antrag der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion entscheidet. Wird die Bewilligung erteilt, ist das betreffende Schulkind zum Besuch der gewünschten sprengelfremden Schule berechtigt und kann in weiterer Folge eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen an die Hauptwohnsitzgemeinde gemäß § 35 Abs 1 Z 1 StPEG erfolgen; wird der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch abgewiesen, ist eine solche Vorschreibung nicht zulässig.

Jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen, sind im Gegensatz dazu gemäß § 21 Abs 1 StPEG nunmehr schon grundsätzlich sprengelangehörig. In diesen Fällen ist das oben genannte Verfahren gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. nicht durchzuführen, da es sich in diesem Fall nicht um einen sprengelfremden Schulbesuch handelt. Es ist in diesem Fall jedoch genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen des „Wohnens innerhalb des Schulsprengels“ auch tatsächlich erfüllt sind.

Die Definition des § 21 Abs 1 StPEG entspricht auch der des § 13 Abs 7 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und wird der Begriff des „Wohnens“ in der Fachliteratur als „regelmäßiger Aufenthalt einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres“ definiert.

Im Falle der Gründung eines Nebenwohnsitzes ist somit für eine Sprengelzugehörigkeit (und auch für eine rechtskonforme Vorschreibung von Gastschulbeiträgen gemäß § 35 Abs 1 Z 2 StPEG) vorauszusetzen, dass der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin sich tatsächlich am Nebenwohnsitz aufhält, dort auch nächtigt und vom Nebenwohnsitz aus regelmäßig die Pflichtschule besucht.

Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 29.06.2001, G 86/99 in diesem Zusammenhang auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„Sofern sich die Sprengelzugehörigkeit nach dem Wohnort richtet, kann der Landes(ausführungs)gesetzgeber Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen in folgenden Fällen vorsehen:

a)der Schulpflichtige wohnt lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels; der Hauptwohnsitz des Schulpflichtigen ist außerhalb des Schulsprengels gelegen.

b)Der Schulpflichtige wohnt aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels; der Hauptwohnsitz des Schulpflichtigen ist außerhalb des Schulsprengels gelegen.

Die Ausnahmen in lit. a) und b) betreffen die Fälle, in denen die Sprengelzugehörigkeit eines Schulpflichtigen durch die Bestimmung des § 13 Abs 7 erster Satz (‚Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen‘) bedingt ist. Unter dem Begriff des „Wohnens“ ist hier der regelmäßige Aufenthalt, einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres zu verstehen.“

Der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach die Regelung des § 35 Abs 1 Z 2 StPEG dahingehend zu verstehen sei, dass unter dem Begriff „…Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen…“ bspw. Internatsschüler gemeint seien, ist entgegenzuhalten, dass nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut dieses „Wohnen innerhalb des Schulsprengels“ nicht auf Internate, Heime o. ä. beschränkt ist, sondern auch bei Verwandten oder Bekannten erfolgen kann, sofern es sich um ein „tatsächliches Wohnen“ handelt. So wäre z.B. die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen an die Hauptwohnsitzgemeinde gemäß § 35 Abs 1 Z 2 StPEG durchaus zulässig, wenn ein Schüler zum Zwecke des Schulbesuches während der Schulwoche bei der im Wunschsprengel lebenden Großmutter wohnt (sich dort aufhält, auch dort nächtigt und von dort seinen Schulweg antritt) und die Wochenenden sowie die Ferien bei den Eltern am Hauptwohnsitz verbringt.

Es entspricht auch der langjährigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine polizeiliche Wohnsitzmeldung zwar häufig ein Indiz für ein tatsächliches Wohnen sein kann, jedoch zumeist keine konstitutive Wirkung hat (z.B. VwGH 18.01.2000, Zl 99/18/0249). Es sind demnach regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse und nicht polizeiliche Meldungen, die nicht zwingend den tatsächlichen Umständen entsprechend müssen, maßgebend.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ein Schulbesuch der MS S für Kinder mit einem Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels nur dann zulässig ist, wenn sie über eine Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch oder über eine Aufnahmeberechtigung gemäß § 23 Abs 3 und Abs 4 leg. cit. verfügen. Alternativ ist ein Besuch der MS S, abgesehen von einer Maßnahmensetzung der Jugendwohlfahrt, noch für jene schulpflichtigen Kinder zulässig die – wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches – tatsächlich im Schulsprengel dieser Schule wohnen.

Dazu ist ausdrücklich festzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen für einen Schüler/eine Schülerin ein Nebenwohnsitz angemeldet wurde, ohne dass das betreffende Schulkind auch tatsächlich an diesem Nebenwohnsitz wohnt, eine Sprengelangehörigkeit gemäß § 21 Abs 1 StPEG durch die formale Wohnsitzmeldung nicht begründet werden kann. Besucht dieses Schulkind dennoch die MS S, ist dies ein Besuch einer sprengelfremden Schule, ohne dass hierfür eine Genehmigung des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde vorliegt.

Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Vorschreibung von Gastschulbeiträgen, da der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde gemäß § 35 Abs 1 Z 1 bis 3 StPEG in den drei dort genannten Fällen dort genannten Fällen Beiträge vorzuschreiben hat.

Im gegenständlichen Fall steht lediglich bei zwei Schulkindern – nämlich bei C D, für die mit Bescheid vom 02.08.2021 der sprengelfremde Schulbesuch an der MS S genehmigt wurde und E F, die am ..2021 vom Schulsprengel S in den Schulsprengel Z umgezogen ist – fest, dass die Vorschreibung von Gastschulbeiträge an die beschwerdeführende Partei rechtskonform erfolgt ist. Für die weiteren neun Schulkinder, für die die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid ebenfalls eine Vorschreibung durchgeführt hat, steht nicht fest, ob tatsächlich die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wurde von der belangten Behörde keinerlei Ermittlungstätigkeit dahingehend geführt, wo die Schulkinder tatsächlich wohnen, wo sie also nächtigen und von welchem Ort aus sie tatsächlich die MS S besuchen. Diese Umstände müssen aber für jedes einzelne Schulkind, das von einer Vorschreibung gemäß § 35 StPEG umfasst sein soll, zur Gänze und eindeutig feststehen.

Der bekämpfte Bescheid entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist insbesondere die Begründung, wonach „das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass 11 SchülerInnen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Z haben, die Mittelschule besuchen“ und dass „die gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und 2 StPEG 2004 notwendigen Voraussetzungen für die Vorschreibung erfüllt seien“ als absolut unzureichend zu qualifizieren. Der für eine rechtskonforme Entscheidung hinsichtlich der Vorschreibung von Gastschulbeiträgen gemäß § 35 StPEG auf Basis des ordentlichen Schulsachaufwandes maßgebliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde in keiner Weise festgestellt worden und wurden hier auch die notwendigen Ermittlungen unterlassen.

Die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungsschritte können von der belangten Behörde, die auch Schulerhalterin der MS S und zugleich Nebenwohnsitzgemeinde der betroffenen Schulkinder ist, selbst deutlich rascher, kostengünstiger und effizienter durchgeführt werden: zum einen sind in ihrem Umfeld diverse Unterlagen und Dokumente ohnehin vorhanden bzw. können Sie mit äußerst geringem Aufwand beigeschafft werden, zum anderen kann von der Stadtgemeinde S vor allem auch eine Einvernahme der betreffenden Schulkinder bzw. ihrer Eltern zur Frage des tatsächlichen Wohnsitzes der einzelnen Schulkinder deutlich unkomplizierter und unbürokratischer bewerkstelligt werden.

Das Verwaltungsgericht müsste im Gegensatz dazu diverse Ermittlungstätigkeiten im Wege über von der belangten Behörde anzufordernde Unterlagen vornehmen bzw. mündliche Verhandlungen am Verwaltungsgericht im Beisein jeweils eines Vertreters der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin durchführen, wobei im Rahmen dieser Verhandlung die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern bzw. Schulkinder zur Frage des tatsächlichen Wohnsitzes der Kinder vorzunehmen wäre.

Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Es wird der belangten Behörde aufgetragen, nachvollziehbare Ermittlungen hinsichtlich des „tatsächlichen Wohnens“ der neun verfahrensrelevanten Schülerinnen vorzunehmen, die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs von den Ermittlungsergebnissen in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Insbesondere wird festzustellen sein, für welche der neun Schulkinder die Voraussetzungen zur Vorschreibung von Gastschulbeiträgen als erfüllt betrachtet werden, wobei diese Feststellungen mit einer ausreichenden Beweiswürdigung zu unterlegen sind.

Basierend auf den festzustellenden Sachverhalt ist von der belangten Behörde ein neuerlicher Bescheid zu erlassen, wobei die maßgeblichen Entscheidungsgründe übersichtlich und nachvollziehbar gemäß den Anordnungen des AVG und den gesetzlichen Grundlagen des StPEG darzustellen sind.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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