LVwG ST LVwG 30.6-8266/2022

LVwG 30.6-8266/2022Landesverwaltungsgericht12.06.2023

Regest

Geschwindigkeitsübertretung, Messung, Eichung, Lasermessung, Beweismittel, Geständnis, korrekte Messung, Verwendungsbestimmung, Ausmaß der Übertretung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-8266/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.6.8266.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.10.2022, GZ: BHLB/610200033059/2020,

z u R e c h t :

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt präzisiert wird:

§ 20 Abs 2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 und

dass die Sanktionsnorm wie folgt präzisiert wird:

§ 99 Abs 3 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013.

II.Hinsichtlich des Strafmaßes wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) neu festgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde bleibt mit € 10,00 unverändert aufrecht. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz („belangte Behörde“) vom 06.10.2022 wurde über Dr. A B („Beschwerdeführer“) wegen eines Verstoßes von § 20 Abs 2 StVO eine Geldstrafe von € 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 3 Stunden verhängt).

Ihm wird darin der Vorwurf gemacht, er habe am 21.10.2020 um 11.53 Uhr in G, B69, Str.km. *** in Fahrtrichtung L als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

In seiner fristgerecht eingebrachten und formal zulässigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor:

Das Straferkenntnis sei nur unzureichend begründet und übergehe das Parteienvorbringen; ihm sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorausgegangen. So beschäftige es sich nicht genügend mit der Frage, ob das gerügte Verhalten tatsächlich gesetzt worden war, sodass der belangten Behörde willkürliches Verhalten vorzuwerfen sei. Die belangte Behörde habe gegen das Amtswegigkeitsprinzip und den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. In concreto wird die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts sowie die behördliche Genehmigung des Standorts in Zweifel gezogen. Weiters wird ein Widerspruch zwischen Eichschein und den Angaben auf dem „Radarfoto“ geltend gemacht, die Genauigkeit der Messung bezweifelt, mangelnde Feststellungen zur Messtoleranz und mangelnde Informationen über die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen des Messgeräts vorgebracht. Gerügt wird weiters die lange Verfahrensdauer sowie die wenig aussagekräftige Strafbemessung.

Mit ergänzendem Vorbringen vom 15.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 67 km/h betragen habe, da die letztmalige behördliche Eichung mehr als drei Jahre zurückliege und damit der Grad des Vertrauens von 95% zum Tatzeitpunkt sowie die Zuverlässigkeit der Messung nicht mehr vorgelegen seien; die zeugenschaftliche Einvernahme des C D von der Landesverkehrsabteilung, Geschwindigkeitsüberwachung G und die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens hinsichtlich der Relevanz eines anderen auf dem Messfoto ersichtlichen Fahrzeugs sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des C D zur Frage der Einhaltung der Bedienungsanleitung des Messgeräts.

II.Feststellungen

Aufgrund des Verwaltungsstrafakts des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der am 13.03.2023 und am 17.05.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2020 um 11:53 in G auf der B69 bei Strkm **** in Fahrtrichtung L als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** im Ortsgebiet mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einem Lasermessgerät mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h gemessen. Die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 km/h wurde zu seinen Gunsten abgezogen, die vorwerfbare Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrug somit 14 km/h.

2. Das gegenständliche stationäre Geschwindigkeitsmessgerät wurde am 15.08.2018 geeicht. Gemäß § 15 Z. 3 Maß- und Eichgesetz beträgt die Nacheichfrist bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten drei Jahre. Das gegenständliche stationäre Radarmessgerät war somit zum Tatzeitpunkt aufrecht geeicht.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, dem gerichtlichen Ermittlungsverfahren sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher der vertretene Beschwerdeführer sowie der Zeuge GI E F von der Landesverkehrsabteilung einvernommen wurden.

1. Mit 02.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeugs eine Anonymverfügung wegen der verfahrensgegenständlichen angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitung übermittelt, nach Angabe von Tatort und –zeit sowie Fahrzeug wurde darin dem Lenker zur Last gelegt, dieser habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch habe er § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb eine Geldstrafe iHv € 50,00 verhängt wurde. Diese Geldstrafe wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beglichen und er übermittelte mit 27.12.2020 der belangten Behörde eine Lenkerauskunft, in welcher er bekanntgab, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben sowie ein begleitendes Schreiben mit folgendem Satz: „Gleich vorweg darf ich mitteilen, dass ich mich zum Tatvorwurf geständig erkläre.“ Weiter führte er darin aus, dass er niemanden gefährdet habe und keine Fußgänger in der Nähe gewesen seien. Somit ersuche er unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse um eine Reduzierung der in der Anonymverfügung vorgesehenen Geldstrafe von € 50,00 auf € 10,00.

Ein Tatgeständnis unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Auch wenn daher der zur Last gelegte Tatbestand basierend auf einem Geständnis nicht per se als erwiesen anzusehen ist (VwGH 10.04.1991, 90/03/0225), so kommt ihm doch in ständiger Judikatur erhebliche Bedeutung zu, insbesondere wenn es durch andere Beweismittel erhärtet wurde (VwGH 05.03.1951, 0981/50), wie vorliegend durch eine Lasermessung. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig nicht nötig, gerade wenn das Geständnis in der Beschwerde nicht angesprochen oder sonst entkräftet wird (VwGH 20.03.1991, 90/02/0205).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer sein Tateingeständnis vorgehalten; er sagte dazu aus:

„Wenn mir meine Aussage bzw. schriftliche Äußerung vom 27.12.2020 an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vorgehalten wird, der zufolge ich mich „zum Tatvorwurf geständig erkläre“, so gebe ich an, dass ich zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Lichtbild der Verkehrsmessung nicht gekannt habe. Ich bin an diesem Tag, dem 21.10.2020 von G über G nach L gefahren. Es war schönstes Wetter, die Fahrbahn war trocken, ich habe nicht gemerkt, dass hier ortsauswärts eine Geschwindigkeitsmessung stattfindet.

Wenn ich gefragt werde, ob der Satz „Gleich vorweg darf ich mitteilen, dass ich mich zum Tatvorwurf geständig erkläre“, im Anschluss an die Anonymverfügung nicht so zu verstehen ist, dass ich damit zugebe, zu schnell gefahren zu sein, so gebe ich an, dass das nicht richtig ist. Ich habe mich lediglich geständig erklärt, gefahren zu sein. Möglicherweise bin ich auch zu schnell gefahren. Ich bezweifle jedoch, dass ich mit 67 km/h gefahren bin. Ich weiß nicht, ob die Messung ordentlich erfolgt ist und bleibe daher dabei, dass ich mich mit dem Satz, dass ich mich zum Tatvorwurf geständig erkläre, lediglich gemeint habe, dass ich gefahren bin und möglicherweise etwas zu schnell gefahren bin.“

Diese Verantwortung in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, das schriftliche Tateingeständnis zu relativieren. In der Anonymverfügung, auf welche hin das Schreiben des Beschwerdeführers ergangen ist, ist der – inhaltlich wenig komplexe – Tatvorwurf (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet samt Angabe von Zeit, Ort, Fahrzeug und vorwerfbares Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung) unmissverständlich ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin wörtlich zum „Tatvorwurf“ „geständig“ erklärt und in weiterer Folge lediglich ersucht, das Strafmaß unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und da die Verkehrsverhältnisse unproblematisch gewesen seien von € 50,00 auf € 10,00 zu senken. Wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung angibt, mit dem „Tatvorwurf“ lediglich gemeint zu haben, er sei an diesem Tag mit dem Auto gefahren und „möglicherweise“ auch zu schnell, dann kann dieser Behauptung kein erkennbarer Sinn zugeordnet werden; zu klar und unmissverständlich sind die Tatbeschreibung in der Anonymverfügung und die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu.

Auch dem Vorbringen, das Vorliegen des Lichtbilds habe einen Einfluss auf seine Verantwortung, kann nicht gefolgt werden; stellt dieses doch keine Änderung des Tatvorwurfs der Anonymverfügung dar, sodass nicht ersichtlich ist – und vom Beschwerdeführer auch nicht begründet wird – wodurch sich durch die Vorlage des Lichtbilds, welches lediglich den Tatvorwurf bildhaft nachweist, sein Tateingeständnis relativiert.

2. Die Informationen zur Eichung des gegenständlichen Messgeräts ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Eichschein des Messgeräts vom 15.08.2018. Zum Tatzeitpunkt war das Gerät daher aufrecht geeicht. Die richtig angewendete Messtoleranz von 3 km/h ergibt sich aus der im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens beigeschafften Zulassung zur Eichung des Lasermessgeräts Traffistar S350 vom 22.02.2018 (GZ BEV-13.426/0114-E1/2017).

3. Um angesichts des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit trotz des Vorliegens eines schriftlichen Tateingeständnisses sowie des Nachweises der aufrechten Eichung des Messgeräts auch die bestimmungsgemäße Verwendung des Messgeräts zu prüfen, wurde im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens die Gebrauchsanweisung des Messgeräts TraffiStar S350 beigeschafft und der Zeuge GI E F zur Vorgangsweise bei Messungen einvernommen.

3.1. Durch die klare Kennzeichnung des Messfelds auf dem Foto der Messung konnten andere auf dem Lichtbild erkennbare Verkehrsteilnehmer keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit nehmen. Zum dahingehenden Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass sich dieses auf Radarmessungen bezog, während es sich gegenständlich um eine Lasermessung handelt, die die Messung nicht an einer Fläche sondern punktuell vornimmt. Die Bestimmung und Darstellung des relevanten Messfelds geht auch eindeutig aus der Gebrauchsanweisung des Messgeräts (Pkt. 9.2.1.) hervor. Der Zeuge E F hat weiters glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass das Messgerät nur Fotos aufnimmt, wenn es fehlerfrei funktioniert. Ansonsten zeigt es eine Fehlermeldung an und nimmt keine Bilder auf (vgl. dazu VwGH 15.12.2000, 99/02/0029). Das auf dem Foto ersichtliche Messfeld erfüllt alle Voraussetzungen des Pkt. 9.2.1. der Gebrauchsanweisung. Aus diesem Grund kann auch von der Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen zur Messung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, abgesehen werden, da diese Frage ausreichend geklärt ist und der Beschwerdeführer nicht konkretisiert hat, woraus sich die Zweifel an der Richtigkeit der Messung ergeben.

3.2. Aus dem – während der mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 beigeschafften – Abzug des direkt vom Lasermessgerät gespeicherten Originalbilds ergibt sich die laut Zulassung zur Eichung und Gebrauchsanweisung für die Gültigkeit der Messung vorgesehene Signatur des verfahrensgegenständlichen Lichtbilds. Auch zeigt sich auf diesem Bild auch die – im Foto des erstinstanzlichen Akts nicht ersichtliche aber laut Gebrauchsanweisung vorgesehene – grüne Farbe der Markierung des Messfeldes.

3.3. Zur Frage der Inbetriebnahme des Messgeräts sowie des laufenden Betriebs hat der Zeuge E F glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, wie dies auch in dem im gerichtlichen Akt ersichtlichen Mailverkehr mit der Fa G H deutlich wird, dass die Ersteinmessung ausnahmslos durch die Firma G H oder ein vom Hersteller beauftragtes Unternehmen erfolgt ist, wie dies in der Gebrauchsanweisung sowie der Zulassung zur Eichung des Messgeräts vorgesehen ist. Zur Frage der Wartung während des laufenden Betriebs ist auf Pkt. 4.8. der Zulassung zur Eichung des Messgeräts hinzuweisen, demzufolge der Betrieb des Messgeräts vollautomatisch erfolgt und nicht überwacht werden muss. Der Zeuge E F hat weiters glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass im Rahmen des jeweiligen wöchentlichen Ablesens der Daten von den Messgeräten selbige auf Fehlermeldungen hin geprüft werden. Sollte das Gerät nicht fehlerfrei arbeiten, führt es keine Messungen durch und macht keine Bilder. Aus diesem Grund wird auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme von Mitarbeitern der Firma G H sowie des Polizeibeamten, der zuletzt vor der verfahrensgegenständlichen Messung die Daten am Gerät ausgelesen hat, abgesehen. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht – die korrekte Erstellung der Messung – ausreichend geklärt. Es wurde nicht nur kein konkreter Hinweis darauf vorgebracht, dass dies nicht der Fall sei sondern im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass die Messung in Übereinstimmung mit der Zulassung zur Eichung sowie der Gebrauchsanweisung erfolgt ist.

3.4. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 67 km/h betragen habe, da die letztmalige behördliche Eichung mehr als drei Jahre zurückliege und damit der Grad des Vertrauens von 95% zum Tatzeitpunkt sowie die Zuverlässigkeit der Messung nicht mehr vorgelegen sind, ist ebenso nicht zu berücksichtigen, da dies kein geeignetes Beweisthema darstellt. Anders als in der Beschwerde unterstellt war die Eichung zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt aufrecht.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Vermutung, ein Messgerät sei gegen Ende des dreijährigen Eichzeitraums nicht mehr so genau wie kurz nach der Eichung wurde mit keinerlei Fakten belegt und stellt eine bloße Behauptung dar, welche weiters dem klaren Wortlaut der angeführten Gesetzgebung zur Eichung von Messgeräten widerspricht.

Aufgrund der Eichung ist die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.03.2016, Ra 2016/02/0037, ausgesprochen, dass, wenn aufgrund des Eichscheines davon ausgegangen werden kann, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden und darauf die Feststellung gründen kann, dass der Lenker eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (vgl. dazu auch VwGH 18.11.2011, 2008/02/0334).

3.5. Aus dem Lichtbild der Radarmessung ergeben sich daher nachvollziehbar das Kennzeichen des KFZ, die gemessene Geschwindigkeit, Tatort und Tatzeit; aus der Zusammenschau mit der im Akt befindlichen Standortliste der Messgeräte (Beilage A im Gerichtsakt) ergibt sich weiters, dass es sich um das am 15.08.2018 geeichte Messgerät handelt sowie an welchem Standort die Messung durchgeführt wurde.

Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zur fraglichen Tatzeit stützt sich auf die im behördlichen Verfahren erteilte Lenkerauskunft vom 27.12.2020.

3.6. Es haben sich daher keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Messung nicht in Übereinstimmung mit der Gebrauchsanweisung erfolgte oder ungültig sei. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keinerlei konkrete Verstöße in Verbindung mit der Befolgung der Gebrauchsanweisung vorgebracht, die nicht bereits in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden konnten (etwa zur Signatur des Originalbildes oder der Farbe des Messfeldes).

Relevant mit Blick auf die Gebrauchsanleitung des Geräts war lediglich, ob die Messung in Übereinstimmung mit dieser erfolgt ist. Dies ist, wie sich aus der Gegenüberstellung der Gebrauchsanleitung mit dem Lichtbild der Messung, der Zulassung des Geräts zur Eichung und der Aussage des Zeugen E F ergibt, eindeutig der Fall. Es war und ist jedoch für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht notwendig, dass die – das Gerät anwendende – Behörde Details und (technische) Hintergründe der Gebrauchsanleitung erläutern kann, welche jedoch unerheblich für die Nutzung im laufenden Betrieb sind. So ist es verfahrensgegenständlich gänzlich irrelevant, wenn der Zeuge E F in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers keine Auskünfte über den auf S. 15 der Gebrauchsanleitung angeführten „intelligenten Algorithmus“ der Software hat; es ist ebenso im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unerheblich.

Aus diesen Gründen war auch dem Beweisantrag auf Einvernahme von Mitarbeitern der Fa. G H mangels Relevanz für das Beweisergebnis keine Folge zu leisten.

3.7. Selbiges trifft auch auf die beantragte Einvernahme von Mitarbeitern des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen zu. Der Beschwerdeführer hat an keiner Stelle konkret vorgebracht, inwiefern die eindeutig aufrechte Eichung des Messgeräts fehlerhaft oder unzureichend sein sollte oder könnte, sodass einer Einvernahme wie beantragt keine Relevanz zukommt. Entscheidend ist, dass die Eichung zum Messzeitpunkt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – unzweifelhaft aufrecht war und dass sich die abgezogene Messtoleranz aus der Zulassung des Messgeräts zur Eichung ergibt. Die Erörterung der Berechnung derartiger Toleranzen stellt hingegen kein geeignetes Beweisthema dar.

3.8. Die von der Fa. G H angeforderte Gebrauchsanleitung bezieht sich auf die Version TraffiStarS350_AT_GA_300000079903_001_00_2018-02-02, welche nach Pkt. 5 der Zulassung des Messgeräts zur Eichung die aktuellste Version der geeichten Geräte darstellt.

3.9. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers daher keine zureichende Konkretisierung der angeblichen Mängel des Gerätes oder deren Funktionsweise oder Betrieb enthielt, liefen die Beweisanträge im Wesentlichen auf die Aufnahme von unzulässigen Erkundigungsbeweisen hinaus, wozu das Gericht nicht verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH, 20.03.1991, Zl. 90/02/0203). Die abstrakte Behauptung, es könne ein Mess- oder Bedienungsfehler vorgelegen sein, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde oder des Gerichts in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen, weil es nicht um „denkbare“ oder „mögliche“ Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht (zB VwGH 22.11.1983, 83/03/0051; 28.02.1985, 85/02/0093; 27.02.1992, 92/02/0097).

Zusammengefasst liegen beweiswürdigend ein schriftliches und auch durch die Verantwortung in der mündlichen Verhandlung nicht relativiertes Tateingeständnis des Beschwerdeführers vor, die Geschwindigkeitsüberschreitung ist durch Lichtbilder der Messung eines geeichten Geschwindigkeitsmessgeräts dokumentiert und es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Messung nicht gemäß den Bestimmungen der Gebrauchsanleitung des Messgeräts erfolgt ist. Im Gegenteil entspricht die Messung und entsprechen die Kriterien einer gültigen Messung des verfahrensgegenständlichen Lichtbilds exakt den Vorgaben der Gebrauchsanweisung.

Da der Sachverhalt damit ausreichend geklärt ist, war den Beweisanträgen des Vertreters des Beschwerdeführers wie oben angeführt keine Folge zu leisten.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauteten wie folgt:

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]

Das Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der zur Tatzeit geltenden Fassung sieht in § 14 vor, dass die eichpflichtigen Messgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen sind. Gemäß § 15 Z. 3 lit. b leg cit beträgt diese Frist bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten drei Jahre. Gemäß § 48 dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn – u.a. – die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist.

b.Rechtliche Erwägungen

Ein geeichtes Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Trotz des eindeutigen Geständnisses des Beschwerdeführers zum in der Anonymverfügung getätigten Tatvorwurf sowie des Vorliegens eines Lichtbilds eines geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches jedoch keinen Hinweis darauf ergab, dass die Messung nicht korrekt erfolgt wäre. Im Gegenteil ergeben sich alle Schritte bis zum Messergebnis nachvollziehbar aus der Zulassung zur Eichung, dem Eichschein des ggst. Lasermessgeräts, den Verwendungsbestimmungen des Geräts, den Erläuterungen des Zeugen E F sowie dem eindeutigen Lichtbild der Messung. Dies alles vor dem Hintergrund, dass das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung an sich gar kein Tatbestandselement einer Übertretung des § 20 Abs 2 darstellt (VwGH 26. 1. 2000, 98/03/0089).

Der Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO ist somit objektiv erfüllt. Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde überschritten; der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug gelenkt.

In subjektiver Hinsicht genügt gem. § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Beschwerdeführer hat an keiner Stelle vorgebracht, dass ihn an der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Verschulden trifft oder ihm die Einhaltung der Vorschrift unzumutbar gewesen wäre; das Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine solche Feststellung erblickt. Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO, wonach im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, dient im Hinblick auf die in verbauten Gebieten gegebenen besonderen Verkehrsverhältnisse im besonderen Maß der Verkehrssicherheit. Auch zu verkehrsschwachen Zeiten oder in der Nähe von Ortsausfahrten sind im Ortsgebiet schwer vorhersehbare Gefahrensituationen wahrscheinlicher als auf sonstigen Straßenstrecken, weshalb die erhebliche vorwerfbare Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h, somit um 28%, auch bei geringem Verkehrsaufkommen eine deutliche Begünstigung von Gefahrensituationen darstellt, verlängert sich doch dadurch der Anhalteweg von rd. 40m auf rd. 59m (Quelle: ARBÖ-online Anhaltewegrechner). Die Intensität des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut ist damit nicht unerheblich.

Strafbemessend wurde im bekämpften Bescheid nichts als erschwerend und die Unbescholtenheit als mildernd angenommen. Es ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass die lange Verfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren ab der ersten Verfolgungshandlung als weiterer mildernder Grund zu berücksichtigen ist.

Unter Berücksichtigung dieses weiteren Milderungsgrundes erscheint eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 40,00 als tat- und schuldangemessen. Bei einem möglichen Strafmaß von bis zu € 726,00 liegt diese bei 5,5 %, somit im untersten Bereich.

V.Kosten

Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

VI.Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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