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LVwG 30.20-940/2023•LVwG ST LVwG 30.20-940/2023
LVwG 30.20-940/2023Landesverwaltungsgericht22.05.2023
Kraftrad, Motorfahrrad, Motocross-Maschinen, nicht zugelassen, Gemeindestraße, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des A B, geb. ****, Mdorf, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 17.10.2022, GZ: BHMT/620220018795/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als der Beschwerdeführer ermahnt wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 03.05.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 04.05.2023 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 19.05.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Ermahnung maßgebenden Gründen:
In der Verhandlung hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer und die Familie C auf unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Anwesen ansässig sind. Zu denen eine Gemeindestraße führt und weiter ein Forstweg in Richtung Wald. Die Zeugin C konnte nachvollziehbar angeben, dass sie aus dem Küchenfenster den Beschwerdeführer beim Stall und in Richtung Wald mit der Motocross-Maschine gesehen hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass die Maschine nicht lediglich zur Betankung gefahren wurde, sondern auch im Bereich der zwischen den Gehöften durchführenden Gemeindestraße benutzt wurde. Gleichwohl erscheint im gegenständlichen Fall das Verschulden gering, ebenso die Intensität des beeinträchtigten Rechtsgutes, sodass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in Hinkunft von Übertretungen ähnlicher Art abgehalten.
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