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LVwG 42.19-1283/2023•LVwG ST LVwG 42.19-1283/2023
LVwG 42.19-1283/2023Landesverwaltungsgericht16.05.2023
Aufforderungsbescheid, amtsärztliche Untersuchung, begründete Bedenken, gesundheitliche Eignung, mehrmaliger Gebrauch, gestaffelte Erlassung, Führerscheingesetz, telefonische Kontaktaufnahme durch Polizeiarzt, Verhalten, Aussagen, keine verfahrenswesentliche Tatsache, begründete Bedenken
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. A B, geb. am *****, durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Kgasse, Dberg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.03.2023, GZ: VA/22/401985,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin besitzt seit 01.07.2015 die Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Im November 2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A. Im Zuge dieser Antragstellung langte das ärztliche Untersuchungsergebnis des Allgemeinmediziners Dr. E F, nach § 8 FSG, vom 03.11.2022 bei der belangten Behörde ein, in dem eine psychische Auffälligkeit festgestellt und unter „Bemerkungen/Begründung/ Ergänzende Anamnese“ ein stationärer Aufenthalt nach einem Suizidversuch im Jahr 2018 und ein Absetzen der Gesprächstherapie angeführt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge dem Amtsarzt zugewiesen und wurde sie mit Ladungsbescheid vom 08.11.2022 vor die belangte Behörde geladen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.01.2023, GZ: VA/22/405146, wurde der Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs 4 FSG iVm § 8 Abs 1 und 2 FSG mangels Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 30.01.2023 ersuchte die belangte Behörde den polizeiärztlichen Dienst mitzuteilen, ob aufgrund des ärztlichen Gutachtens Dr. E F eine amtsärztliche Untersuchung für die bestehenden Klassen AM und B erforderlich ist. Dies wurde mit der Begründung einer vermutlich psychischen Erkrankung, eines angegebenen Spitalsaufenthaltes und eines Suizidversuches bejaht. Es erging sohin mit Bescheid vom 06.02.2023 an Frau Dipl.-Ing. A B gemäß § 24 Abs 4 FSG die Aufforderung sich innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Frau Dipl.-Ing. A B ist dieser Aufforderung nachgekommen und wurde von der Amtsärztin am 13.02.2023 wegen einer Depression im Jahr 2018 eine psychiatrische Stellung für erforderlich erachtet. Zur Beibringung dieser psychiatrischen Stellungnahme wurde Frau Dipl.-Ing. A B bescheidmäßig gemäß § 24 Abs 4 FSG am 14.02.2023 aufgefordert, auch dieser Aufforderung ist Frau Dipl.-Ing. A B nachgekommen. Der Facharzt für Psychiatrie Dr. G H erstattete mit 06.03.2023 einen psychiatrischen Befundbericht. Er diagnostizierte eine „kognitive Störung unklarer Genese“ und führt wie folgt aus: „Stellungnahme zum Lenken eines Kfz obiger Gruppe, ggf. unter Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs 1 FSG-GV):
Das Verhalten der Patientin, Frau A B, geb. am *****, sowie ihre Angaben, sind unspezifisch. Vor einer Beurteilung der Fahrtauglichkeit empfehle ich dringend eine verkehrspsychologische Testung sowie Laborkontrollen betreffend Suchtmittel- und Alkholmissbrauch.“
Diese psychiatrische Stellungnahme wurde dem polizeiärztlichen Dienst übermittelt.
Am 17.03.2023 nahm die Polizeiärztin telefonisch mit Frau Dipl.-Ing. A B auf und führte dazu aus: „Schwer zu verstehen, Sprache verwaschen, möchte zweites Gutachten machen lassen; eingeladen für Besprechung, lehnt ab vorbeizukommen, sagt es gebe nichts zu besprechen, … großteils nicht verstanden, immer wieder war Nachfrage notwendig, da lallend.“ Die Polizeiärztin ersuchte um Aufforderung zum persönliches Erscheinen. Ein persönliches Erscheinen sei dringend erforderlich.
Die belangte Behörde hat sodann den nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.03.2023, GZ: VA/22/401985, erlassen, mit dem Frau Dipl.-Ing. A B gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert wurde, sich innerhalb von zwei Wochen, gerechnet aber der Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, wobei begründend auf die Stellungnahme von Dr. G H Bezug genommen wurde, sowie die Aussage des polizeiärztlichen Dienstes, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung notwendig sei, mit der Begründung: „Persönliches Erscheinen dringend erforderlich ist, da in der psych. Stellungnahme der Verdacht auf kognitive Störung gestellt wurde. Im tel. Gespräch am 17.03.2023 wirkt Frau A B massiv beeinträchtigt.“ Es bestünden begründete Bedenken, ob bei Frau A B die Voraussetzungen, die zur Erteilung/Wiedererteilung/Verlängerung der Lenkberechtigung führt noch gegeben seien, weshalb diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei.
Gegen diesen Bescheid hat Frau Dipl.-Ing. A B, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde erhoben und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zum Sachverhalt führte sie aus, dass sie ihre Lenkberechtigung auf die Gruppe AM erweitern habe wollen, wordurch das gesamte Verfahren bzw. Prozedere ins Rollen gekommen sei. Sie sei immer bemüht gewesen allen behördlichen Aufträgen und Auflagen zu entsprechen und habe so den Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2023, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Folge geleistet und auch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2023, mit dem sie aufgefordert worden sei eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Sie habe Herrn Dr. G H, Facharzt für Psychiatrie, aufgesucht, der den der Behörde vorliegenden psychiatrischen Befundbericht vom 06.03.2023 erstellte und ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin der Behörde aus eigenem Antrieb übermittelte. Schon die im psychiatrischen Befundbericht geschilderte Vorgeschichte zeige, dass sich der behandelnde Arzt mit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht näher auseinandergesetzt habe. Er führe aus, sie besitze den Führerschein der Klasse A und habe eine Erweiterung zur Gruppe B machen wollen. Tatsächlich halte sich der Sachverhalt genau umgekehrt. Auch der Status psychicus sei nicht nachvollziehbar und entspreche vor allem nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin sei Akademikerin, sie habe erfolgreich ein Informatikstudium an der TU G absolviert. Von kognitiver Störung und unklarer Genese könne keine Rede sein. Der im psychiatrischen Befundbericht von Dr. G H geäußerte Verdacht von Alkohol- oder gar Suchtmittelmissbrauch entbehre jeder Grundlage. Sie nehme keinerlei verbotene Suchtmittel zu sich und ihr Alkholkonsum sei vernachlässigbar, was durch den in einem vorgelegten Laborbefund vom 03.03.2023 eindrucksvoll bestätigt werde. Fakt sei lediglich, dass die Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren (im Jahr 2018) tatsächlich an psychischen Problemen gelitten habe, sie verfüge jedoch bereits seit 2015 über die Lenkberechtigung für die Gruppe B und sei seither im Straßenverkehr völlig verhaltensunauffällig. Zum Telefonat vom 17.03.2023 wurde ausgeführt, dass diese Vorgangsweise äußerst ungewöhnlich sei, weshalb der Beschwerdeführerin zunächst auch nicht klar gewesen sei, von wem der Anruf überhaupt stamme. Es sei daher durchaus verständlich, dass sie sich zunächst ablehenend verhalten habe; als sie sich, um sich Gewissheit zu verschaffen, zurückrufen wollte, sei ihr Gespräch von der Landespolizeidirektion Steiermark nicht mehr angenommen worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass weder der Befundbericht Dris. G H, noch das offenbar mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde geführte Telefonat eine taugliche Grundlage für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG bilde. Es müssten begründete Bedenken gegen das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen bestehen und seien solche Bedenken in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen. Ein Hinweis der Behörde auf ein Verlangen des Amtsarztes reiche dafür nicht aus. Umso weniger vermag ein Telefonat eines Beamten der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, zumal Dr. G H in seinem psychiatrischen Befundbericht eine verkehrspsychologische Testung, so wie unverständlicher Weise auch Laborkontrollen betreffend Suchtmittel- und Alkoholmissbrauch – nicht jedoch eine amtsärztliche Untersuchung – für erforderlich halte. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt der, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, der Beschwerdeführerin bekannt ist und nicht bestritten wurde.
Maßgebende Rechtsvorschriften:
§ 24 Abs 4 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führenscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 1020/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021:
„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin rügt die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Aufforderung sich neuerlich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bei, im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt. Es konnte daher auch die Durchführung einer öffentlich- mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt.
Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Es bedarf daher für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 abs 4 leg cit nicht der, erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden, Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen.
Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid auf die begründeten Bedenken, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Stellungnahme Dr. G H der Verdacht einer kognitiven Störung besteht und die Beschwerdeführerin in einem Telefongespräch mit der Polizeiärztin massiv beeinträchtigt wirkte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die telefonische Kontaktaufnahme der Polizeiärztin mit ihr eine ungewöhnliche Vorgangsweise darstellt und daher das Verhalten der Beschwerdeführerin und deren Aussagen nicht eine solche verfahrenswesentliche Tatsache darstellen, um darauf begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung stützen zu können. Die psychiatrische Stellungnahme Dris. G H stellten jedenfalls solche Bedenken dar, die eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, begründen. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, die im psychiatrischen Befundbericht geschilderte Vorgeschichte zeige, dass sich der behandelnde Arzt mit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht näher auseinander gesetzt hätte, da er ausführe, sie besitze den Führerschein der Gruppe A und habe die Erweiterung zur Gruppe B machen wollen, obwohl sich der Sachverhalt genau umgekehrt verhalte, denn in der Vorgeschichte wurden – wie sich unmissverständlich aus der Formulierung ergibt – die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben - „Im heutigen Gespräch gibt sie an, …“. Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint der Status psychicus sei nicht nachvollziehbar, sie sei Akademikerin und habe erfolgreich ein Infomatikstudium absolviert und könne von kognitiven Störungen unklarer Genese keine Rede sein, ist auszuführen, dass auch Akademiker vor kognitiven Störungen nicht gefeit sind.
Im Beschwerdefall bestehen zu Recht begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung des Inhaltes – wie sie die Beschwerdeführerin inne hat – in Hinblick auf die psychiatrische Stellungnahme Dris. G H, es liege bei der Beschwerdeführerin eine kognitive Störung vor. Es besteht auch keine Grundlage dafür, dass mit der Erlassung eines Auforderungsbescheides sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kein weiteres Mal von § 24 Abs 4 FSG Gebrauch gemacht werden kann (zB. mit der Aufforderung bestimmte Befunde beizubringen oder, wie im gegenständlichen Fall, sich nochmals erneut untersuchen zu lassen), vielmehr kann zu Erreichung des Gesetzeszweckes des Abs 4 leg cit – Klärung begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ – die „gestaffelte“ Erlassung von Aufforderungsbescheiden erforderlich sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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