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LVwG 30.12-6178/2022•LVwG ST LVwG 30.12-6178/2022
LVwG 30.12-6178/2022Landesverwaltungsgericht16.05.2023
fahrzeugähnliches Spielzeug, Bobby Car, Trendsportgerät, Fahrzeugbegriff, Scooter, Straßenverkehrsordung 1960
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, G Gasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.04.2022, GZ: VStV/922300133154/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG
eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 24.04.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 25.04.2023 zugestellt. Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 25.04.2023 zugestellt
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.
1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 11.05.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Die Fahrt am 19.01.2022 um ca. 20.03 Uhr in der C-V-Hdorf Straße mit einem mit Elektroantrieb umgebauten Bobbycar wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist wie auch schon im richtungsweisenden Erkenntnis des LVwG vom 15.03.2023 zu LVwG 30.10-5813/2022-11 auszuführen:
Rechtliche Beurteilung:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des KFG zu den Punkten 1) bis 16) des Straferkenntnisses lauten wie folgt:
§ 36 KFG lautet:
„Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,
c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,
d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“
§ 102 Abs 1 KFG lautet:
„Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
Die wesentlichen Bestimmungen der StVO 1960 zu Punkt 17) des Straferkenntnisses lauten wie folgt:
§ 2 Abs 1 Z 11, 11a und 11b StVO lauten:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
…
11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
11a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;
…“
§ 52 Z 17a lit. a und b StVO lauten:
„a)/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230516_LVwG_30_12_6178_2022_00/image001.png
b)/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230516_LVwG_30_12_6178_2022_00/image002.png
Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).“
§ 53 Z 28 StVO lautet:
„a)/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230516_LVwG_30_12_6178_2022_00/image003.jpg
b)/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230516_LVwG_30_12_6178_2022_00/image004.jpg
Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss, und zwar ein Zeichen nach a) einen für die gemeinsame Benützung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmten Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).“
§ 88 StVO lautet:
„(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.
(1a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.
(3) Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Auslösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen, Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stören oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen.“
§ 88b Abs 1 und 3 StVO lautet:
„§ 88b. Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.“
„(2) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.“
Zur Kategorisierung des vom Beschwerdeführer benutzten „Fahrzeuges“ lauten die wesentlichen Bestimmungen wie folgt:
§ 2 Abs 1 Z 1 KFG lautet:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
§ 2 Abs 1 Z 19 StVO lautet:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
§ 1 Abs 2a KFG 1967 lautet:
„(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.“
Zur rechtlichen Qualifikation des elektrischen Bobby-Cars des Beschwerdeführers ergibt sich anhand der Erläuterungen zu § 2 Abs 1 Z 19 StVO, welche aufgrund der 31. StVO-Novelle, welche zur Tatzeit bereits in Geltung gestanden ist und mit welcher sich der Gesetzgeber mit der Problematik von Trendsportgeräten, Mini- und Kleinrollern ohne Sitzvorrichtung beschäftigt hat, Folgendes:
„Die rechtliche Einordnung der Trendsportgeräte erfolgt bereits jetzt über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges „die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können“. Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können.
Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Miniscooter nennen, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.
Zur rechtlichen Klarstellung sollen Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) näher definiert werden.
Unverändert bleibt die Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c, wonach Roller als Fahrräder gelten. Bereits jetzt gibt es Roller, die einem Fahrrad ähneln und über vergleichbar große Reifen wie diese sowie über ein ähnliches Fahrverhalten verfügen. Diese Unterscheidung, verglichen mit den nunmehr neu definierten Klein- und Minirollern, soll aufrecht bleiben und ist auch weiterhin erforderlich.
Da fahrzeugähnliches Spielzeug nicht zwingend nur von Kindern benutzt werden kann, soll der Begriff „Kinderspielzeug“ durch „Spielzeug“ ersetzt werden.“
Bei einem handelsüblichen Bobby-Car handelt es sich nicht um ein Sportgerät sondern um ein Kinderspielzeug.
Dass das vom Beschwerdeführer mittels elektrischem Antrieb ausgestattete Bobby-Car trotz dieser Zusatzausstattung, mit welchem allenfalls auch Geschwindigkeiten von 40 km/h erzielt werden konnten, dennoch kein Fahrzeug oder Kraftfahrzeug ist, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber ausgedrückten Intention, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für deren Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Dies trifft auch auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff eines Fahrzeuges „die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können“. Für die Benützung des Bobby-Cars des Beschwerdeführers ist eine besondere Geschicklichkeit erforderlich. Das Hochhalten der Beine über eine längere Wegstrecke entspricht nicht den körperlichen Möglichkeiten des Durchschnittsverkehrsteilnehmers. Hierfür bedarf es einer besonderen Geschicklichkeit bzw. einer besonderen körperlichen Konstitution.
Es war daher nicht mehr weiter erforderlich, mit Hilfe eines Kfz-technischen Sachverständigen festzustellen, ob die technische Ausführung geeignet ist, ein sicheres Fahren zu gewährleisten, zumal die Aufzählung in der Klammer in § 2 Abs 1 Z 19 StVO eine demonstrative, wie sich aus der Wortwahl „etwa“ ergibt, ist und hier somit keine absoluten Höchstgrenzen gesetzlich festgelegt wurden.
Der Gesetzgeber hat mit seiner 31. StVO-Novelle ausdrücklich zur rechtlichen Klarstellung Klein- und Miniroller (auch Scooter und Mini-Scooter) näher definiert und diese vom Fahrzeugbegriff des § 2 Abs 1 Z 19 StVO ausgenommen und umfassende Verhaltensregeln (§ 88b StVO) geschaffen.
Bei einer Interpretation einer Gesetzesnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0047, mwN).
Eine erweiternde Interpretation dieser Regelungen für Klein- und Mini-Scooter für das verfahrensgegenständliche Bobby-Car verbietet sich daher einerseits aus der vorangeführten besonderen erforderlichen körperlichen Konstitution im Zusammenhalt mit der Höhe der Sitzposition – somit der Geschicklichkeit -- auf die der Gesetzgeber ausdrücklich abgestellt hat ( siehe Erläuterungen) und somit auch der Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer, die eher einem Kinderspielzeug entspricht und somit auch die Gefahr erhöht, im Verkehr übersehen zu werden und andererseits auch aus der Zusammenschau der §§ 88 Abs 2 StVO und 88b Abs 3 StVO, wo von „ähnlichen Bewegungsmitteln“ nur in § 88 Abs 2 StVO die Rede ist, nicht jedoch bei der Verhaltensvorschrift für Klein- und Miniroller in § 88b Abs 3 StVO. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber ausdrücklich den Begriff „Kinderspielzeug“ durch den Begriff „Spielzeug“ im § 2 Abs 1 Z 19 mit 31. StVO-Novelle ersetzt hat, spricht dafür, dass hier für die Begriffsdefinition „fahrzeugähnliches Spielzeug“ ein weiterer Rahmen - genau für jene Fälle wie den vorliegenden - geschaffen werden sollte. Ein Bobby-Car war zweifellos bisher weder ein Sportgerät noch ein Fahrzeug, sondern ein Kinderspielzeug und wurde dies von erwachsenen Burschen getunt und dient nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vorrangig der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses, sondern überwiegend dem Spielbedürfnis des Beschwerdeführers, der den Bau von Bobby-Cars auch vereinsmäßig betreibt.
Da es sich daher bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug um kein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel im Sinne des § 2 Abs 12 19 StVO gehandelt hat, handelt es sich auch um kein Kraftfahrzeug laut Begriffsdefinition gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG. Die dem Beschwerdeführer zu den Punkten 1,2) bis 5-11) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen setzen jedoch als Tatbestandsmerkmal voraus, dass ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen wird oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.
Da dies - wie dargelegt - nicht der Fall ist, liegen die zur Last gelegten Übertretungen 1) bis 11) nicht vor. Zu Punkt 3 ist auf §2 Abs 1 Z 19 StVO zu verweisen, wonach sich nach den obigen Ausführungen ergibt, dass der Beschwerdeführer den Gehsteig eben nicht mit einem Fahrzeug im Sinne des Gesetztes befahren hat.
Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Beurteilung festzuhalten, dass § 88b Abs 3, 2. Teilsatz StVO ausschließlich auf Benutzer von Klein- und Minirollern abtellt, nicht jedoch auf „ähnliche Bewegungsmittel“ wie dies in § 88 Abs 2 StVO der Fall ist. Dass sich hier eine Analogie verbietet wurde bereits dargelegt. Einen Klein- oder Miniroller hat der Beschwerdeführer nicht gelenkt. Er benützte den Geh- und Radweg. Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 88b StVO ist darüber hinaus, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden durch das Verhalten des Benutzers. Da der Tatvorhalt nicht das Tatbestandsmerkmal einer Gefährdung des Verkehrs auf der Fahrbahn oder der Fußgänger enthält, kann die rechtliche Qualifikation auch nicht auf § 88 Abs 2 StVO durch das Landesverwaltungsgericht abgeändert werden, wonach das Befahren mit fahrzeugähnlichem Spielzeug mit höherer als Schrittgeschwindigkeit nicht gestattet ist, da dies einer Auswechslung der Tat entsprechen würde, wozu das Landesverwaltungsgericht nicht befugt ist.
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