LVwG ST LVwG 43.19-6636/2022-12

LVwG 43.19-6636/2022-12Landesverwaltungsgericht10.05.2023

Regest

Veranstaltungsstätte, keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn, keine höhergradigen Belästigungen, Voraussetzungen für Untersagung Veranstaltung nicht gegeben, keine Rechtsgrundlage für Untersagung, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 43.19-6636/2022-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.43.19.6636.2022.12

Begründung

Zu Spruchpunkt I):

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39489/2019-138, wird

Folge gegeben

und der Spruchpunkt I ersatzlos behoben.

Zu Spruchpunkt II):

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 07.07.2022, GZ: BHHF-39489/2019-138, wird

Folge gegeben

und der Spruchpunkt II behoben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 18.04.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 19.04.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 19.04.2023 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei, Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Landesamtsdirektion, wurde die Niederschrift am 19.04.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 03.05.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

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