LVwG ST LVwG 70.5-685/2023

LVwG 70.5-685/2023Landesverwaltungsgericht24.04.2023

Regest

Schulsprengel, sprengelfremder Schulbesuch, Jenaplan-Pädagogik, individuelle Bildungsziele

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-685/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.5.685.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des C D der Marktgemeinde N, Hplatz, N, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Rohr bei Hartberg vom 31.01.2023, GZ: 211/04-2023/A B,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der Bescheid des Bürgermeisters Gemeinde Rohr bei Hartberg dahingehend abgeändert, als der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A B, geb. am ****, abgewiesen wird.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde Rohr bei Hartberg (im Folgenden belangte Behörde) dem Antrag von Frau E F auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes A B, geb. am ****, stattgegeben und den sprengelfremden Schulbesuch an der VS U ab dem Schuljahr 2023/2024 genehmigt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Schüler A B derzeit den Kindergarten in der Gemeinde R b Hberg besuche und auch bereits die Kinderkrippe U besucht habe. Es bestünden bereits Sozialkontakte zu den zukünftigen Mitschülern, die ebenfalls die Volksschule U besuchen würden. Weiters seien für das Schuljahr 2023/24 vier Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch von Schülern des Ortsteiles W a d L an der VS U eingebracht und davon bereits drei Ansuchen positiv abgehandelt worden.

Es würde von Seiten der Gemeinde auch das Verfahren „Änderung des Schulsprengels“ (Volksschulsprengel) mit einbezogen. Die „gelebte Praxis“ der Volksschule des Ortsteiles W a d L sei mit erheblichem Anteil an der VS U zu verzeichnen. Derzeit würden 15 von 18 schulpflichtigen Kindern aus dem Ortsteil W a d L die VS U in der Gemeinde R b Hberg besuchen. Eigentlich hätte die Verordnung des Landes Steiermark dahingehend schon lange abgeändert werden müssen (Antrag der Gemeinde R b Hberg vom Jahr 2020 – vor über zwei Jahren).

Gegen diesen Bescheid hat der C D der Marktgemeinde N (im folgenden Beschwerdeführer) Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Marktgemeinde N einem sprengelfremden Schulbesuch von A B nicht zugestimmt worden sei, da sie eine eigene Volksschule habe und Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in der Katastralgemeinde W a d L zum gesetzlichen Schulsprengel der VS N zählen würden. Nach Inkrafttreten der Gemeindestrukturreform des Jahres 2015 habe die Gemeinde R b Hberg bereits einmal einen Antrag auf Schulsprengeländerung für die nunmehrige KG W gestellt, was zum damaligen Zeitpunkt mit der gelebten Schulpraxis seitens des Landes Steiermark abgelehnt worden sei. Als Folge dieser damals abgelehnten Schulsprengeländerung habe die Gemeindeverwaltung von R b Hberg bzw. deren Bürgermeister begonnen, die Eltern der Kinder aus W zu kontaktieren und seien diese gebeten worden, die Kinder in die Volksschule nach U zu schicken bzw. einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch zu stellen. Die belangte Behörde habe diesen sprengelfremden Schulbesuch ohne Ausnahme nie zugestimmt, da sie selbst schulerhaltend tätig sei.

Die belangte Behörde lehne jene Änderung des bisherigen Schulsprengels kategorisch ab. Die Volksschule N sei eine Sprengelschule für eine größere Anzahl an Schülerinnen und Schülern aus- und eingerichtet. Mit dem sukzessiven „Abwerben“ von Schülerinnen und Schülern würde der gesetzlichen Schulsprengel ausgehöhlt und habe die Marktgemeinde N die Kosten für die Erhaltung der Sprengelschule zu tragen. Es würde darauf hingewiesen, dass auch seitens der Bildungsdirektion für Steiermark das Ansuchen sprengelfremden Schulbesuch für A B an der VS U nicht befürwortet worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Sachverhalt und Gang des Ermittlungsverfahrens:

A B, geb. am ****, ist wohnhaft in R b Hberg, W, und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.12.2004 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Volksschule N (politischer Bezirk Hberg) diesem Schulsprengel zugehörig.

Am 26.01.2023 stellte die Mutter von A B, Frau E F, einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes an der VS U und begründete diesen wie folgt:

„A B besuchte ein Jahr die Kinderkrippe und 3 Jahre den Kindergarten in U. Daher hat er alle seine Freunde dort von denen ich ihn auf keinen Fall trennen möchte. Er kennt die Umgebung und die Lehrer der VS U. Wir als Eltern legen viel Wert auf die Jenaplan-Pädagogik. Auch der Fahrtweg ist für alle wesentlich kürzer bzw. liegt auf dem Weg.“

Da die Gemeinde R b Hberg gesetzliche Schulerhalterin der sprengelfremden Schule ist, erhob die belangte Behörde naturgemäß gegen den sprengelfremden Schulbesuch von A B keine Einwände.

Von der Bildungsdirektion wurde dem Antrag – nach Aufzählung der nach dem Gesetz berücksichtigungswürdigen Punkte – nicht stattgegeben, da im konkreten Fall keiner dieser Punkte zutreffen würde.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Die Sprengelschule (VS N) liegt der ca. 5,6 km vom Wohnort des Schülers entfernt und ist mit dem Auto in 6 Minuten erreichbar. Als öffentliches Verkehrsmittel steht der Bus *** der Verbundlinie zur Verfügung (Einstieg W Ortszentrum, Ausstieg N Schulzentrum) und dauert die Fahrt ca. 7-8 Minuten. Es handelt sich bei der Sprengelschule um eine 4-klassige Volksschule mit rund 70 Schülern, wobei auch eine Nachmittagsbetreuung (GTS) angeboten wird. Für die 1. Stufe der Sprengelschule sind (ohne A B) 19 Kinder angemeldet und wird somit eine 1. Klasse geführt werden. Ein sprengelfremder Schulbesuch von A B ist daher nicht ausschlaggebend für eine Klassenzusammenlegung und verhindert auch keine Klassenteilung.

Die sprengelfremde Schule (VS R b Hberg) ist ebenfalls eine 4-klassige Volksschule und wird als Jenaplan-Schule geführt. Die Entfernung vom Wohnort zur sprengelfremden Schule (VS U) beträgt ca. 5, 2 km und ist die Schule mit dem Auto in etwa 6 Minuten erreichbar. Als öffentliches Verkehrsmittel kann ebenfalls der Bus *** der Verbundlinie benützt werden und dauert die Fahrt vom Wohnort (Einstieg W Ortszentrum, Ausstieg U Ortsmitte) ca. fünf Minuten. Auch in der sprengelfremden Schule wird eine Nachmittagsbetreuung (GTS) angeboten.

Mit Schreiben vom 16.03.2023 wurde die Bildungsdirektion vom Landesverwaltungsgericht ersucht, Ihre Stellungnahme vom 19.01.2023 im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, vor allem betreffend das Argument der Jenaplan-Pädagogik im Zusammenhang mit den individuellen Bildungszielen des Schülers zu konkretisieren, die Unterrichtsmethoden der beiden Schulen einander gegenüberzustellen bzw. aus pädagogischer Sicht zu bewerten und die eventuell gegen einen sprengelfremden Schulbesuch sprechenden schulorganisatorischen Gründe darzulegen.

In ihrer Beantwortung führte die Bildungsdirektion dazu auszugsweise Folgendes aus:

„Im gegenständlichen Fall war das zu prüfende Vorbringen der Erziehungsberechtigten ein zweifaches. Zum einen wurde die an der VS U schwerpunktmäßig eingesetzte Jenaplan-Pädagogik genannt, zum andern der Fahrweg, der „wesentlich kürzer“ wäre.

Sowohl aus der Formulierung des Grundes „Individuelle Bildungsziele“ als auch in der Konkretisierung in der unter 2. angesprochenen Rechtsinformationen des Landes (Anm.: Rechtsinformationen der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.02.2015) geht hervor, dass es um inhaltliche (wie der musikalische oder sportliche Schwerpunkt einer MS) und nicht um methodische Gründe geht, die hier entscheidungsrelevant sind. Eine Methode ist schon im Wortsinn ein Weg zur Zielerreichung und nicht ein Ziel an sich. Anders als in der Sekundarstufe mit den eigenen Lehrplänen für die Schwerpunktschulen (Sport, Musik, MINT) oder den unterschiedlichen Fachbereichen an der PTS gibt es im Bereich der Primarstufe mit Ausnahme des Minderheitenschulwesens keine Differenzierung des Lehrplans. Die Bildungsziele sind also für alle Volksschulen dieselben, daher scheidet dies als Begründung für eine positive Stellungnahme seitens der Bildungsdirektion aus. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen, Bedingungen und Möglichkeiten des Kompetenzerwerbs für eine bestimmte Person von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, sodass die Festlegung ex ante auf eine bestimmte Methode des Wissenserwerbs im Sinne eines gelingenden Kompetenzerwerbs nicht zielführend ist. Auch aus diesem Grund kann die Formulierung „Individuelle Bildungsziele“ vernünftigerweise keine methodische Komponente beinhalten.

Zur Frage des Schulweges ist festzuhalten, dass die Wegzeit laut Google Maps mit dem Pkw vom Wohnort zur Sprengelschule in 6 Minuten beinahe gleich lang ist wie zur VS U in 5 Minuten. Die Wegstrecke ist zur Sprengelschule mit 5,6 km um 400 m auch nur unwesentlich länger als zur VS U mit 5,2 km. Die Frequenz und Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel ist in beide Richtungen ebenfalls vergleichbar. Damit waren auch die öffentlichen Verkehrsverhältnisse und die Zumutbarkeit des Schulweges kein ausreichender Grund für den sprengelfremden Schulbesuch.

Der Besuch von Kinderkrippe und Kindergarten sowie der Freundeskreis sind keine Gründe für den sprengelfremden Schulbesuch, die sich aus § 23 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz ergeben und waren daher nicht zu prüfen. Eine schwerwiegende psychologische Beeinträchtigung, wie sie in der Rechtsinformation des Landes noch für die „persönlichen Verhältnisse“ infrage käme, ist durch den Besuch einer anderen Volksschule als die Freunde aus dem Kindergarten im Normalfall nicht zu erwarten und wurde von der Erziehungsberechtigten auch nicht geltend gemacht.

Aus diesen Gründen war keine befürwortende Stellungnahme abzugeben und ist diese Stellungnahme aus Sicht der Bildungsdirektion auch weiterhin so aufrecht zu erhalten.“

Diese Stellungnahme der Bildungsdirektion wurde sowohl der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei (Mutter von A B) im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist weder von der belangten Behörde noch von der mitbeteiligten Partei innerhalb der festgesetzten Frist beim Landesverwaltungsgericht eingelangt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Form der eingeholten Stellungnahmen.

Die jeweilige Entfernung der beiden Schulen vom Wohnort und die Fahrzeit mit dem Auto wurden vom Landesverwaltungsgericht mittels einer Google Maps Recherche überprüft und konnte die Fahrzeit mit dem Bus zur Sprengelschule dem Busfahrplan für die Linie *** entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I:

Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes lautet wie folgt:

§ 23 Abs 1 und 2 StPEG:

„(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens

31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.“

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen. Jedoch kann gemäß § 23 Abs 2 StPEG unter den dort angeführten Voraussetzungen ein Antrag der Erziehungsberechtigten auf sprengelfremden Schulbesuch genehmigt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).

Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist somit davon auszugehen, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, jene überwiegen, die dagegensprechen.

Im Gegenstand wurde von der Mutter des Schülers in ihrem Antrag primär die Tatsache angeführt, dass A B ein Jahr die Kinderkrippe und 3 Jahre den Kindergarten in U besucht und daher alle seine Freunde dort habe und die Mutter ihren Sohn auf keinen Fall von seinen Freunden trennen möchte. Als weitere Gründe wurden die Jenaplan-Pädagogik und der Schulweg angeführt.

Zu den Ausführungen hinsichtlich der Freunde von A B und die Tatsache, dass er von diesen in der Volksschule nicht getrennt werden sollte, ist auszuführen, dass ein gemeinsamer Schulbesuch mit Freunden für sich genommen keinen berücksichtigungswürdigen Grund dafür darstellt, einen sprengelfremden Schulbesuch zu genehmigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Wechsel vom Kindergarten in die Volksschule neue Klassengemeinschaften und Freundschaften entstehen und kann das Bilden neuer Freundschaften durchaus als eine persönlichkeitsbildete Komponente des Schulstarts betrachtet werden. Es kann daher dem Wunsch auf gemeinsamen Schulbesuch mit Freunden kein zwingender Grund dafür zukommen, einen sprengelfremden Schulbesuch zu genehmigen.

Auch mit dem Vorbringen hinsichtlich des Schulweges ist für die Mutter des Schülers nichts zu gewinnen, zumal – wie oben ausgeführt – der Schulweg zur Sprengelschule sowie zur sprengelfremden Schule beinahe gleich lang sind und auch die Frequenz und Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht wesentlich voneinander abweichen. Die in § 23 StPEG als berücksichtigungswürdig angeführten „örtlichen Verkehrsverhältnisse“ sowie die „Zumutbarkeit des Schulweges“ können somit im gegenständlichen Fall keinen sprengelfremden Schulbesuch bedingen.

Der im Antrag genannte Grund der in der sprengelfremden Schule angewandten Jenaplan-Pädagogik kann unter Hinweis auf die Ausführungen der Bildungsdirektion ebenfalls nicht als berücksichtigungswürdiger Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch herangezogen werden. Gemäß § 9 Abs 2 Schulorganisationsgesetz hat die Volksschule in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung zu vermitteln und findet eine solche Elementarbildung sowohl in der Sprengelschule, als auch in der Wunschschule statt. Somit liegen keine individuellen Bildungsziele vor, da es sich bei beiden Schulen um anerkannte Volksschulen handelt, welche die Bildungsziele und -standards regelmäßig erfüllen (vgl. VwGH vom 27.03.2014, 2013/10/0281).

Auch wenn die VS U für A B und seine Eltern die subjektiv bevorzugte Schule sein mag, wurden keine Argumente vorgebracht, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuchs besondere Bedeutung zukommt. Vielmehr ist dem Antrag zu entnehmen, dass die sprengelfremde Schule für die Mutter des Schülers die subjektiv bevorzugte Schule darstellt und daher die Wahl auf diese Schule gefallen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen besteht ein solches Wahlrecht bzw. ein Recht auf Besuch der subjektiv besser passenden und daher ausgewählten Schule nicht, sondern besteht die primäre Zugehörigkeit zur Sprengelschule.

In einer Gesamtbetrachtung war somit gegenständlich kein Argument erkennbar, das in objektiver Hinsicht für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches sprechen würde. Auch der Umstand, dass im konkreten Fall keine schulorganisatorischen (oder sonstigen) Gründe gegen einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, vermag nichts zu Gunsten der Antragstellerin bewirken, da eben damit noch kein Überwiegen der Pro-Argumente vorliegt.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Wunsch der belangten Behörde auf Änderung des Schulsprengels im gegenständlichen Verfahren mangels jedweder gesetzlichen Grundlage für die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs keine Berücksichtigung finden konnte.

Abschließend war daher die Entscheidung der belangten Behörde, den sprengelfremden Schulbesuch zu genehmigen, als rechtswidrig zu beurteilen, wodurch der dagegen erhobenen Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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