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LVwG 30.30-8173/2022•LVwG ST LVwG 30.30-8173/2022
LVwG 30.30-8173/2022Landesverwaltungsgericht20.04.2023
Loungebereich, Nebenraum, Rauchverbot, Glücksspielapparate, Spielerschutz, Suchtprävention
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Rstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.10.2022, GZ: BHSO/623220003249/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruch 1.
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die 1. Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. als unbegründet
abgewiesen.
III. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführen binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.10.2022, GZ: BHSO/623220003249/2022, wurde Herrn A B, geb. am ****, Lstraße, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Rstraße, G, Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:17.11.2021, 14.00 Uhr
Ort:F, G Straße,
E F
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2
VStG 1991
Sie haben es als gem. § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragter für den Bereich Spielbetrieb der E Fs im Bundesland Steiermark (seit 08.01.2020) der Firma G H AG (Firmenbuch Nr. ****) mit dem Sitz in R, Tstraße, zu verantworten, dass die genannte Firma als Inhaberin eines Raumes entgegen § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG, wonach in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehende Bereiche, ausgenommen Freiflächen, Rauchverbot gilt, am Standort E F in F, Gstraße, am 17.11.2021, um 14.00 Uhr insofern entgegen § 13c Abs 2 Z 1 leg. cit. nicht dafür Sorge getragen hat, dass in diesem Raum/diesen Räumen nicht geraucht wird, da im gegenständlichen Casino zumindest zum angeführten Tatzeitpunkt in einem separaten Raum des Spielautomatenbereiches (für Sportwetten – laut beiliegenden Plan 1 eingezeichnet und als Lounge 9,64 m² bezeichnet) in dem auch Getränke konsumiert werden, geraucht wurde. Es standen auch Aschenbecher zum Rauchen im angeführten Raum bereit.
2. Datum/Zeit:17.11.2021, 14.00 Uhr
Ort:F, G Straße,
E F
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2
VStG 1991
Sie haben es als gem. § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragter für den Bereich Spielbetrieb der E Fs Bundesland Steiermark (seit 08.01.2020) der Firma G H AG (Firmenbuch Nr. ****) mit Sitz in R, Tstraße, welche als Inhaberin der landesrechtlichen Ausspielbewilligung und Betreiberin des Automatencasinos „E F“ in F, G Straße fungiert, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen in ihrem Automatensalon nicht geraucht wird; da im gegenständlichen Casino zumindest am 17.11.2021, um 14.00 Uhr in einem separaten Raum des Spielautomatenbereiches (für Sportwetten laut beiliegendem Plan 1 eingezeichnet und als Lounge 9,64 m² bezeichnet), in dem auch Getränke konsumiert werden, geraucht wurde. Es standen auch Aschenbecher zum Rauchen im angeführten Raum bereit.“
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in 1.) § 14 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 4 iVm § 13c Abs 2 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, idF BGBl. I Nr. 66/2019, und 2.) § 19 Z 3 iVm § 34 Abs 1 Z 9 Stmk. Glückspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014, idF LGBl. Nr. 53/2021, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zwei Geldstrafen, zu 1.) in Höhe von € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 14 Abs 4 TNRSG und zu 2.) € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 34 Abs 1 Z 9 iVm Abs 3 StGSG verhängt. Gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Gleichzeitig wurde die G H AG, FN ****, verpflichtet, für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Anzeige des Vereins für X, L, wonach Frau I J am 17.11.2022 um 14.00 Uhr im genannten Automatencasino in einem separaten Raum des Spielcasinos geraucht habe. Es seien Aschenbecher im betreffenden Raum aufgestellt gewesen.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet und die Strafe von einem geschätzten Einkommen in der Höhe von € 2.000,00 bis € 2.500,00 bemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von einer Bestrafung abzusehen, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Die Einvernahme von Zeugen wurde beantragt.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde die Rechtsnormen falsch ausgelegt und angewandt habe. Der Loungebereich diene nicht ausschließlich der Aufstellung von Glückspielautomaten, weshalb dieser nicht vom Rauchverbot umfasst sei. Beim Loungebereich handle es sich um einen Nebenraum, der keinesfalls der Aufstellung von Glückspielautomaten diene. Der Loungebereich sei nicht Teil des Automatensalons und diene nicht der Aufstellung von Glückspielautomaten. Da Automatensalons ausschließlich der Aufstellung von Glückspielautomaten dienten, dürften der Steiermärkischen Landesregierung folgend, in einem Automatensalon auch keine Wettterminals aufgestellt werden. Der Loungebereich sei nicht vom Alkohol- und Rauchverbot umfasst, da dieser außerhalb des im Plan orange hinterlegten, besonders reglementierten und geschützten Bereichs der zur Aufstellung von Glücksspielautomaten diene, gelegen sei.
In der Folge wurde zu einer Kontrolle eines anderen von der G H AG betriebenen Automatensalons vorgebracht.
Zusammenfassend wurde nochmals festgehalten, dass der Loungebereich keinesfalls der Aufstellung von Glückspielautomaten diene und die Bestimmungen des § 19 Z 3 StGSG auf ihn nicht anzuwenden seien.
Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Bestimmungen des § 19 Z 3 StGSG auf den verfahrensgegenständlichen Nebenraum nicht angewandt und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Das gegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde widerspreche den von der Steiermärkischen Landesregierung erteilten rechtskräftigen Bewilligungen zum Betrieb eines Automatensalons und zur Ausübung der Buchmachertätigkeit am Standort F, G Straße. Die Steiermärkische Landesregierung gehe offenkundig davon aus, dass der Automatensalon ausschließlich die orange hinterlegten Bereiche der planlichen Darstellungen umfasse. Die in den planlichen Darstellungen ersichtlichen anderen Bereiche (rot und grün hinterlegt) dienten nicht der Aufstellung von Glückspielautomaten und seien somit nicht Teil des Automatensalons.
Die belangte Behörde gehe nichtdifferenzierend davon aus, dass das StGSG auf sämtliche Bereiche anwendbar sei.
Begehrt wurden näher genannte Ersatzfeststellungen.
Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich beim gegenständlichen Nebenraum um einen Automatensalon handle, so sei der Beschwerdeführer dennoch berechtigterweise davon ausgegangen, dass der gegenständliche Nebenraum jedenfalls außerhalb des besonders reglementierten und geschützten Bereiches des Automatensalons liege, weshalb ihn kein Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung treffe. Die planliche Darstellung vom 17.06.2020 zeige klar, dass der gegenständliche Nebenraum außerhalb des besonders reglementierten und geschützten Bereichs des Automatensalons (orange hinterlegt) und außerhalb des Alkohol- und Rauchverbotes (blau umrandet) liege.
Der Beschwerdeführer habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die Bestimmungen des § 19 Z 3 StGSG auf den gegenständlichen Nebenraum nicht zur Anwendung gelangen.
Beigelegt war der Beschwerde unter anderem der Bewilligungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.02.2016, GZ: ABT03-1.0-314631/2015-67 sowie die planliche Darstellung vom 17.06.2020 und der Bescheid vom 25.04.2016, GZ: ABT03-1.0-110172/2016-3.
Sachverhalt:
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.02.2016, GZ: ABT03-1.0-314631/2015-67, wurde der G H AG die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons am Standort F, G Straße, mit 48 Glückspielautomaten erteilt.
Die G H AG betreibt seit 25.04.2016 den Automatensalon am genannten Standort.
Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2020 gemäß § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der G H AG für den Automatensalon am Standort F, G Straße.
Eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung als Gastronomiebetrieb liegt für den Standort nicht vor. Im Betrieb werden Getränke (Kaffee, antialkoholische Getränke, etc.) und kleine Snacks (Knabbergebäck, etc.) von den Mitarbeitern zu den Automatenspielplätzen serviert. Diese Getränke und Snacks sind nicht gesondert zu bezahlen. Die Kosten dafür sind in den Spieleinsätzen enthalten.
Am 17.11.2021 um 14.00 Uhr führte I J (vormals K L) im Auftrag von Rechtsanwältin Mag. M N, für den Verein X eine Kontrolle der Betriebsanlage am Standort F, G Straße, durch.
Die Zeugin I J verhielt sich dabei wie eine normale Kundin. Sie meldete sich im Foyer des Automatensalons an, löste eine Spielerkarte, ging in den Automatensalon hinein, spielte an den dort aufgestellten Automaten und fragte dann die anwesende Mitarbeiterin, ob sie rauchen dürfe. Ihr wurde dann der als Lounge bezeichnete abgetrennte Raum gezeigt und ihr mitgeteilt, dass sie dort rauchen dürfe. In diesem Raum waren Aschenbecher aufgestellt. Die Zeugin I J rauchte dann in diesem Raum an einem Stehtisch.
Sie konsumierte dort weder Getränke noch Speisen und sie war zu diesem Zeitpunkt alleine in dem als Lounge bezeichneten Raum. In diesem Raum waren neben dem Stehtisch zwei Glückspielgeräte aufgestellt. Ein Glückspielgerät war außer Betrieb und auch mit einem Papierhinweis als außer Betrieb gekennzeichnet. Ein zweiter Glückspielautomat war offenkundig betriebsbereit, er war beleuchtet und an ihm war ein Papierhinweis angebracht mit der Aufschrift „frisch desinfiziert“. An der rechten Seitenwand waren auf beiden Automaten Glückspielvignetten angebracht.
Von ihrem Aufenthalt in der Lounge fertigte sie mehrere Fotos an.
Auf der Eingangstür zu dieser Lounge befindet sich ein Aufkleber mit dem Hinweis, dass die Mitnahme von Speisen und Getränken nicht gestattet ist.
Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht im Betrieb.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der am 21.03.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt teilnahmen und in der I J (vormals K L) sowie die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers O P als Zeuginnen einvernommen wurden.
Die Feststellung, dass sich auf der Eingangstür der Lounge ein Hinweis befindet, dass Speisen und Getränke nicht mitgenommen werden dürfen, gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugin O P sowie auf das von der Zeugin I J angefertigte Lichtbild von Aschenbecher und Glastür der Lounge. Der Aufkleber ist bei entsprechender Vergrößerung dieses Fotos erkennbar.
Die Zeugin I J gab zu ihrem Besuch in der Betriebsstätte an, dass sie Speisen und Getränke in der Lounge fotografiert hätte, wenn sie welche konsumiert hätte. Sie gehe daher aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Lichtbilds davon aus, dort in der Lounge nichts konsumiert zu haben. Es sei auf den Fotos ebenso nur eine brennende Zigarette ersichtlich, daher habe sich in dem betreffenden Raum nur sie befunden, andernfalls hätte sie die weiteren Personen fotografiert.
Sowohl aus der Einvernahme der Zeugin O P als auch aus der Einvernahme der Zeugin I J ergibt sich daher glaubwürdig, dass Speisen und Getränke im als Lounge bezeichneten Raum am Tattag nicht konsumiert wurden. Dass an der Tür ein Aufkleber angebracht war, der die Mitnahme und Konsumation von Speisen und Getränken untersagte, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Fotos und der Aussage der Zeugin O P.
Aus den Fotos, die die Zeugin I J am Kontrolltag angefertigt hat, ergibt sich weiters zweifelsfrei, dass im Loungebereich ein ausgeschalteter und nicht in Betrieb befindlicher Glückspielapparat, mit schwarzem, das heißt, mit ausgeschalteten Display und einem A4-Papierzettel, der sowohl in Worten als auch mittels Piktogramm auf dessen Reparaturbedürftigkeit hinwies, aufgestellt war.
Darüber waren auf den Fotos gut sichtbar Bildschirme angebracht, die eingeschaltet und beleuchtet waren und die nach Angabe des Beschwerdeführers Wettquoten zeigen. Neben diesem ausgeschalteten Apparat war in der Lounge noch ein weiterer Glückspielapparat aufgestellt, der, was das Display zeigte, eindeutig eingeschaltet war und auf dem unter anderem die Aufschrift „Einsatz wählen“, „Performer“ samt Bildsymbolen sowie „mehr Spiele“, „Hilfe“ ersichtlich war. Auf diesem Foto ist eine auf der Seite befindlichen Glückspielvignette gut sichtbar angebracht. Aus diesem Foto ergibt sich zweifelsfrei für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass dieser Glückspielautomat, in der Lounge betriebsbereit aufgestellt war.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 12 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl Nr. 431/1985, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 66/2019:
Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
„(1) Rauchverbot gilt in Räumen für
1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.
(3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.
(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.“
§ 13c TNRSG:
„Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz
(1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.
(2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird,
2. in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,
3. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.“
§ 14 Abs 4 TNRSG:
„Strafbestimmungen
Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“
§ 2 Z 9 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 - StGSG), LGBl Nr. 100/2014, in der Fassung LGBl Nr. 53/2021:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
[…]
9 Automatensalon: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient“
§ 19 Z 3 StGSG:
„Alkohol- und Rauchverbot
Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen
[…]
3. in Automatensalons nicht geraucht wird.“
§ 34 Abs 1 Z 9 und Abs 3 StGSG:
„Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
[…]
9. die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt;
[…]
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“
Im gegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragtem der näher genannten Firma, diese als Betreiberin eines Automatensalons, vor, zu verantworten zu haben, dass in Räumen für die Einnahme von Speisen oder Getränken, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass in diesem Raum nicht geraucht wird (1. Übertretung) und als Betreiberin des Automatencasinos nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass im Automatensalon nicht geraucht wird.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass in dem als Lounge bezeichneten Bereich des Automatensalons sowohl an der Tür ein Aufkleber angebracht war, dass die Mitnahme von Speisen und Getränken nicht erlaubt ist, als auch, dass die als Kundin agierende, rauchende Zeugin I J in diesem Raum weder Speisen und Getränke konsumiert hat noch wahrgenommen hat, dass Speisen und Getränke konsumiert wurden, noch, dass dies toleriert wurde.
Daraus ergibt sich, dass dieser Raum nicht vom Rauchverbot des § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG umfasst war, da dieser weder in einem Gastronomiebetrieb gelegen war und auch die Einnahme von Speisen und Getränken in diesem Raum nicht erlaubt war, weshalb dieser Raum nicht vom gegenständlichen Rauchverbot umfasst war.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihn vorgeworfene 1. Übertretung objektiv nicht zu verantworten.
Zur 2. vorgeworfenen Übertretung ist auszuführen, dass gemäß § 2 Z 9 StGSG ein Automatensalon eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte ist, die ausschließlich der Aufstellung von Glückspielautomaten dient. Dadurch, dass im Loungebereich ein in Betrieb befindlicher Glückspielautomat zum Tatzeitpunkt betriebsbereit aufgestellt war, ist dieser Loungebereich als Teil des Automatensalons anzusehen. Dass es sich bei dem eingeschalteten Glückspielautomaten um einen Glückspielautomaten und nicht um einen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, Wettautomaten handelt, ergibt sich aus der angebrachten Glückspielvignette (§ 13 Abs 5 Z 5 StGSG).
Gemäß § 19 Z 3 StSG hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und der Spielsucht vorbringender Maßnahmen in Automatensalons nicht geraucht wird.
Dass geraucht wurde, ergibt sich unwidersprochen aus der Aussage der Zeugin I J. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass im Loungebereich das Rauchen gestattet war. Er bringt dazu in seiner Beschwerde lediglich vor, dass im Loungebereich keine Glückspielapparate aufgestellt sind. Dass im Betrieb befindliche Glückspielautomaten samt Glückspielvignette am Tattag zur Tatzeit im Loungebereich betriebsbereit aufgestellt waren, ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Zeugin angefertigten Fotos.
Da der Beschwerdeführer als Vertreter der Bewilligungsinhaber am Tattag am Tatort nicht dafür gesorgt hat, dass im Loungebereich, in dem ein in Betrieb befindlicher Glückspielautomat aufgestellt war, und der daher als Teil des Automatensalons anzusehen war, nicht geraucht wird, hat er gegen § 19 Z 3 StGSG verstoßen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihn vorgeworfene 2. Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gesetzes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter hätte dafür Sorge zu tragen gehabt, dass entweder im Loungebereich nicht geraucht wird oder dass in diesem Bereich keine Glückspielapparate aufgestellt werden, die im Betrieb befindlich sind und an denen gespielt werden kann.
Bei Zweifeln, ob die Aufstellung von betriebsbereiten Spielautomaten im Loungebereich bei gleichzeitiger Erlaubnis an die Gäste, zu rauchen, zulässig ist, hätte er sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen gehabt. Er hat weder vorgebracht, sich entsprechend erkundigt zu haben, noch hat er vorgebracht, in seinem Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet oder Maßnahmen gesetzt zu haben, welches mit gutem Grund die Einhaltung seiner Verpflichtungen erwarten ließ. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer hierfür nicht gesorgt hat. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entscheidend für die Strafhöhe ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (hier bis zu € 10.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) – sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Diese in § 19 Abs 1 VStG geforderte Beurteilung verlangt daher entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Die Bestimmungen des StGSG dienen dem Spielerschutz und der Suchtprävention. Gegen diese Schutzzwecke hat der Beschwerdeführer verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Gemäß § 34 Abs 1 Z 9 StGSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Verpflichtung nach § 19 StGSG nicht befolgt. Gemäß § 34 Abs 3 sind Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 7a und 8 bis 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat zu Recht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet und ihre Strafe von einem geschätzten Durchschnittseinkommen bemessen. Nach seinen Angaben bringt der Beschwerdeführer monatlich netto € 2.500,00 ins Verdienen, hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine monatlichen Belastungen.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe liegt bei 5 % der Höchststrafe und wurde daher im alleruntersten Bereich bemessen. Die Geldstrafe ist daher als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht.
Zusammengefasst war daher auszusprechen, dass der Beschwerde gegen die 1. Verwaltungsübertretung nach TNRSG stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird und die Beschwerde gegen die 2. Übertretung als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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