LVwG ST LVwG 52.27-1103/2023

LVwG 52.27-1103/2023Landesverwaltungsgericht18.04.2023

Regest

Grundverkehrsbehördliche Genehmigung; vereinfachtes Verfahren; Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Zielen; Freiland; Errichtung eines Handelsgeschäfts

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.27-1103/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.52.27.1103.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Fgasse/Sgasse, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.03.2023, GZ: BHGU298806/2021-31,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Antrag vom 01.10.2021, eingegangen bei der belangten Behörde am 05.10.2021, beantragten die nunmehrige Beschwerdeführerin und Herr E F unter Vorlage von Unterlagen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrags vom 02.07.2019, abgeschlossen zwischen Herrn E F als Verkäufer und der A B GmbH als Käuferin, samt Nachtrag hierzu vom 24.09.2021, welcher die Grundstücke Nummer ***, ***, (nunmehr) *** sowie ***, jeweils KG ***** U, umfasst.

Im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung zusätzliche Unterlagen übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 29.11.2021 gab die Marktgemeinde P bekannt, dass sämtliche kaufgegenständlichen Grundstücke entsprechend dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Altgemeinde U als Freiland ausgewiesen seien. Es könne nicht bekannt gegeben werden, ob diese Grundstücke derzeit landwirtschaftlich genutzt werden. Es handle sich um keine bebauten Grundstücke außerhalb des Baulandes.

Auf weitere Aufforderung durch die belangte Behörde wurde von Seiten der Marktgemeinde P ergänzend mitgeteilt, dass für die kaufgegenständlichen Flächen ein Pachtverhältnis mit Herrn G H, vulgo I J, A Dstraße, P, „besteht/bestand, der diese Flächen landwirtschaftlich bewirtschaftet (hat).“

Mit Eingabe vom 15.12.2021 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit, dass es richtig sei, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke die Widmung Freiland aufweisen. Es sei darüber hinaus richtig, dass die Grundstücke bislang von Herrn G H landwirtschaftlich bewirtschaftet wurden; der Pachtvertrag sei jedoch per 31.12.2021 gekündigt worden. Es bestehe die Absicht, am Kaufgegenstand ein Handelsgeschäft zu errichten. Das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung im Hinblick auf die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Nahversorgung für die Bevölkerung überwiege jenes an der Erhaltung des bisherigen Verwendungszweckes und das Projekt entspreche den raumordnungsrechtlichen Wünschen und Zielen der Gemeinde. Die land- und forstwirtschaftlicher Nutzung der umliegenden Grundstücke werde weder erheblich erschwert noch unmöglich gemacht. Es wurde festgehalten, dass das Rechtsgeschäft gemäß § 9 Abs. 1 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (im Folgenden Stmk. GVG) ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 leg. cit. sowie Verfahren nach § 8a leg. cit. zu genehmigen sei. Dem Schreiben angeschlossen waren eine Stellungnahme der Marktgemeinde P (undatiert) sowie eine Bestätigung der Marktgemeinde P hinsichtlich Flächenwidmung mit Datum vom 15.09.2021.

Mit weiterer Eingabe vom 16.02.2022 (eingegangen am 21.02.2022) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass hinsichtlich des Kaufgegenstandes seit dem 01.01.2022 keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolge. Es sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung gemäß § 2 Abs. 2 Stmk. GVG von keinen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mehr auszugehen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wären die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen für den I. Abschnitt des Stmk. GVG nicht mehr gegeben. Es wurde (von der nunmehrigen Beschwerdeführerin sowie Herrn E F) der Antrag gestellt, „vorab“ mit Bescheid festzustellen, dass es sich beim Kaufgegenstand um keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Stmk. GVG handelt. Für den Fall, dass die Behörde diese Rechtsansicht nicht teile, werde der Antrag wiederholt, den Kaufgegenstand gemäß § 9 Stmk. GVG zu bewilligen. Ausschließlich für den Fall, dass der Antrag auf Bewilligung des Kaufvertrages gemäß § 9 Stmk. GVG abgewiesen werde, werde bereits jetzt beantragt, ein Interessentenverfahren nach § 8a Stmk. GVG durchzuführen.

Mit Bescheid vom 04.03.2022 wurde Herr K L, BSc Bakk. techn. zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, dies mit dem Auftrag zu beurteilen, ob es sich bei den vertragsgegenständlichen Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Stmk. GVG handelt.

Mit 22.04.2022 erstattete der nichtamtliche Sachverständige sein Gutachten, in welchem er zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass es sich aus fachlicher Sicht bei den kaufgegenständlichen Grundstücken um land- und forstwirtschaftliche Grundstück im Sinne des Stmk. GVG handle.

Mit 06.05.2022 wurde vorgenanntes Gutachten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelt. Im vorab geführten Telefonat vom selben Tag wurde dem Rechtsvertreter von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die gestellten Anträge nacheinander abgearbeitet würden.

Es erging keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 08.06.2022, GZ: BHGU298806/202122, stellte die belangte Behörde zum Antrag vom 21.02.2022 auf Basis der ausdrücklich angeführten Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 bis 3 Stmk. GVG fest, dass es sich bei den Grundstücken Nummer ***, ***, *** sowie ***, KG ***** U, um landwirtschaftliche Grundstücke handle. Nach Darstellung des Verfahrensgangs und Wiedergabe des eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens hielt die belangte Behörde begründend zusammengefasst fest, dass für die Beurteilung der Frage, ob Grundstücke den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes unterliegen, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt worden. Auch bei Kündigung des Pachtvertrags per 31.12.2021 wären die Grundstücke dem Betrieb des Herrn E F zugehörig, welcher über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 30 ha verfüge und nach Ansicht der belangten Behörde Landwirt sei. Eine Nichtnutzung der vertragsgegenständlichen Grundstücke seit 31.12.2021 vermöge die Einstufung als landwirtschaftliche Nutzung (Ackerbau) nicht zu ändern. Ein zeitweiliges Stilllegen der Flächen führe nicht zu einer nicht landwirtschaftlichen Einordnung. Da es sich sohin um landwirtschaftliche Grundstücke handle, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der Beschwerde gegen vorgeführten Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde nur über den Antrag vom 16.02.2022, nicht jedoch über den Antrag vom 01.10.2021 abgesprochen habe, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Das eingeholte Gutachten sei nicht schlüssig begründet. Der Sachverständige führe nicht aus, in welcher Form Ackerbau betrieben werde. Weder dem Gutachten noch dem Bescheid sei zu entnehmen, was auf welche Weise auf den Grundstücken produziert wird und welchen primären Verwendungszweck die Grundstücke hätten. Zudem hätte die Behörde auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellen müssen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würde eine Nichtnutzung als landwirtschaftliche Fläche die Einstufung der Grundstücke als landwirtschaftliche Grundstücke ändern. Es sei in mangelhafter Art auch nicht festgestellt worden, wer die von der belangten Behörde angenommene landwirtschaftliche Nutzung durchführe. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke dem Betrieb des E F zugehörig wären, stünden in Widerspruch zu den Feststellungen, dass ein Pachtvertrag zwischen Herrn E F und Herrn G H abgeschlossen worden wäre, welche zum 31.12.2021 gekündigt worden sei. Dem Bescheid seien keinerlei Feststellungen dahingehend zu entnehmen, dass die Landwirteeigenschaft des Herrn G H gegeben sei. Die belangte Behörde hätte ohne weiteres Verfahren den Antrag vom 01.10.2021 gemäß § 9 Stmk. GVG zu genehmigen gehabt. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu festgestellt werde, „dass es sich bei den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, inneliegend EZ ** KG ***** Hdorf (KG ***** U) um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes handelt“, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzungen neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.01.2023, GZ: LVwG 52.27-6466/2022-4, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag auf Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Stmk. GVG vom 16.02.2022 des Verkäufers Herrn E F zurückgewiesen wurde. Tragend wurde dieses Erkenntnis damit begründet, dass es sich bei sämtlichen vom Kaufvertrag umfassten Grundstücken widmungsmäßig um Freiland handle; bis zum 31.12.2021 wären die kaufgegenständlichen Grundstücke im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn G H in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise, nämlich durch Ackerbau in näher beschriebener Weise, genutzt worden. Die Aufhebung der Widmung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück würde nicht allein durch die absichtliche Nicht- oder Mindernutzung des Grundstücks bewirkt, sondern bedürfe darüber hinaus eines entsprechenden Umwidmungsaktes. Gegenständlich wäre jedenfalls bis zum Ende des Pachtvertrags per 31.12.2021 eine typisch landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgelegen. Vor allem aber läge gegenständlich keine Umwidmung vor, sodass von der belangten Behörde zutreffend die landwirtschaftliche Qualifikation der kaufgegenständlichen Grundstücke festgestellt worden wäre. Allerdings hätte die belangte Behörde den Antrag im Hinblick auf den Verkäufer Herrn E F zurückzuweisen gehabt. Gegen das Erkenntnis von 25.01.2023 wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.03.2023, GZ: BHGU298806/2021-31, wurde für das Rechtsgeschäft des Kaufvertrags vom 02.07.2019 samt Nachtrag zum Kaufvertrag vom 24.09.2021 zwischen Herrn E F als Verkäufer und der gegenständlichen Beschwerdeführerin als Käuferin im Hinblick auf die kaufgegenständen Grundstücke Nummer ***, ***, *** sowie ***, jeweils KG ***** U, auf Rechtsgrundlage des § 9 Stmk. GVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2022 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und teils wortwörtlicher Wiedergabe von Aktenbestandteilen auf das hier Wesentliche reduziert aus, dass es sich beim Kaufobjekt um landwirtschaftliche Flächen über 3.000 m² handle, welche im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen wären. Da die künftige Verwendung – aufgrund der Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens – im Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Zielen stehe, könne eine Genehmigung nicht erteilt werden

In der rechtzeitigen Beschwerde gegen vorgenannten Bescheid vom 09.03.2023 wird dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Es lägen sämtliche Voraussetzungen des § 9 Stmk. GVG vor. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen und wäre dies auch dem Kaufvertrag zu entnehmen, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke als Bauland verwendet werden sollten. Punkt I./3. des Kaufvertrages sei zu entnehmen, dass die Grundstücke von der Beschwerdeführerin als Käuferin zur Errichtung und zum Betrieb eines Handelsgeschäfts mit Waren aller Art samt Parkplätzen erworben worden wären. Im Wege der Stellungnahme der Marktgemeinde P, welche der belangten Behörde vorgelegt worden wäre, sei das deutliche öffentliche Interesse an dieser neuen Verwendung nachgewiesen worden. Dem Akt sei in keiner Weise zu entnehmen, dass es auch irgendein öffentliches Interesse an der Erhaltung des bisherigen Verwendungszustandes gäbe. Die Marktgemeinde P habe in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass „die neue Verwendung als Bauland den raumordnungsrechtlichen Wünschen und Zielen der Marktgemeinde P entspricht“, wobei auf die Beschlussvorlage ÖEK 1.00 sowie den Entwurf des Flächenwidmungsplanes 1.00 der Marktgemeinde P verwiesen worden wäre. Es sei zudem nicht hervorgekommen, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfälliger verbleibender Grundstücke erheblich erschwert oder unmöglich gemacht würde. Auch dies wäre in der Stellungnahme der Marktgemeinde P bestätigt worden. Die belangte Behörde habe es infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen zu begründen, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen des § 9 Stmk. GVG nicht vorlägen. Die Beurteilung, dass die künftige Verwendung aufgrund eines widmungswidrigen Bauvorhabens in Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Zielen stehe, sei rechtsirrig, zumal diese Beurteilung von keinerlei Feststellungen getragen würde. Es sei das Gegenteil der Fall; die künftige Verwendung entspräche dem öffentlichen Interesse und den raumordnungsrechtlichen „Zielen der Gemeinde“. Das Bauvorhaben sei nicht widmungswidrig, sondern entspräche sowohl der Bau- als auch der Raumordnung. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2021 auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrags samt Nachtrag bewilligt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 08.03.2023 wiederholte die Marktgemeinde P, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen wären, allerdings im noch nicht rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 1.0 P als Kerngebiet (Aufschließungsgebiet) ausgewiesen werden sollten.

Im Wege des Bescheids vom 08.06.2022, GZ: BHGU298806/202122, wurde auf Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 bis 3 Stmk. GVG rechtskräftig (Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 25.01.2023, GZ: LVwG 52.276466/20224) festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Nummer ***, ***, *** sowie ***, KG ***** U, um landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Die Grundstücke sind unbebaut und sämtliche als Freiland ausgewiesen.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten Verfahrensakts, des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der Einsicht im öffentlichen Grundbuch und im WebGIS Steiermark getroffen werden.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 28. September 1993, mit dem der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz), LGBl. Nr. 134/1993, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 63/2018, lauten:

(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmungen des I. Abschnitts des Stmk. GVG zum Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ebensolche Grundstücke betreffen. Entsprechend der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.01.2023, GZ: LVwG 52.276466/20224, liegen dem gegenständlichen Kaufvertrag land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zugrunde, sodass der sachliche Geltungsbereich des Stmk. GVG eröffnet ist.

§ 5 Stmk. GVG listet die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte auf, wobei insbesondere die Übertragung des Eigentums – wie gegenständlich im Wege des Kaufvertrags – umfasst ist, sodass sich unzweifelhaft die Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts ergibt.

Der dem Antrag zugrunde gelegte § 9 Abs. 1 Z. 1 Stmk. GVG enthält zwei von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 leg. cit. unabhängige Genehmigungstatbestände. Er stellt dabei Kriterien auf, unter welchen ein Rechtsgeschäft ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a leg. cit. zu genehmigen ist. Die belangte Behörde ist dabei im Ergebnis zutreffend zur Beurteilung gekommen, dass auf Basis des § 9 Abs. 1 Z. 1 Stmk. GVG das Rechtsgeschäft des Kaufvertrags nicht genehmigt werden kann:

Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 des § 33 StROG zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar (§ 33 Abs. 1 StROG).

Die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass die neue Verwendung entsprechend dem zugrundeliegenden Kaufvertrag (mit dem Ziel der Errichtung und des Betriebes eines Handelsgeschäfts für Waren aller Art samt Parkplätzen) nicht mit § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Spiegelstrich Stmk. GVG in Einklang zu bringen ist. Weil gegenständlich weder eine Sondernutzung im Freiland vorliegt (§ 33 Abs. 3 StROG) noch die neue Verwendung einem der in Abs. 5 sowie Abs. 6 leg. cit. zugelassenen Zwecke zugeordnet werden kann, sind entsprechend § 33 Abs. 1 StROG bauliche Anlagen (außerhalb der gegenständlich zweifellos nicht vorliegenden Land- und/oder Forstwirtschaft), sohin auch die Errichtung eines Handelsgeschäfts für Waren aller Art samt Parkplätzen, unzulässig. Derartige Flächen des Freilands haben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen oder Ödland darzustellen (ebenfalls § 33 Abs. 1 StROG), sodass sich eindeutig ein Widerspruch zur vorgenannten bezweckten Verwendung von Freilandflächen, sohin ein Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Zielen ergibt. In diesem Sinne bestätigt auch die Marktgemeinde P lediglich, dass „die neue Verwendung den raumordnungsrechtlichen Wünschen und Zielen der Gemeinde P entspricht“ [Hervorhebung hinzugefügt] und wird dies auch in der Beschwerde (abgesehen von der initialen schlichten Festlegung, dass sämtliche Kriterien des § 9 Stmk. GVG erfüllt wären) zweifach wiederholt, aber selbst dort nicht vorgebracht, dass die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen – nämlich jenen des StROG – nicht widersprechen würde. Welche Wünsche und Ziele die betreffende Gemeinde verfolgt, ist allerdings im Rahmen der Beurteilung des § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Spiegelstrich Stmk. GVG im Hinblick auf die raumordnungsrechtlichen Ziele irrelevant.

In Konsequenz widerspricht die neue, beabsichtigte Verwendung unmittelbar dem StROG-Regime der Verwendung von Freiland außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen und sohin insbesondere auch dem raumordnungsrechtlichen Ziel, dass derartiges Freiland der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung steht oder Ödland darstellt. Eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts auf Basis von § 9 Abs. 1 Z. 1 Stmk. GVG ist aus diesem Grund nicht möglich. Auf die weiteren von § 9 Abs. 1 StROG geforderten Voraussetzungen (welche sämtliche kumulativ vorliegen müssen) und die dahingehend vorgebrachten Argumente war nicht mehr einzugehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Anlassfall unstrittig und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte; letztendlich war ausschließlich in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob die neue beabsichtigte Verwendung der Errichtung und des Betriebs eines Handelsgeschäfts für Waren aller Art samt Parkplätzen den raumordnungsrechtlichen Zielen im Rahmen der unstrittigen Freilandwidmung widerspricht. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen und konnte daher auch im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0258).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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