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LVwG 50.38-7029/2022•LVwG ST LVwG 50.38-7029/2022
LVwG 50.38-7029/2022Landesverwaltungsgericht07.04.2023
Immissionsschutz, Abstand, Gebäudeabstand, Schallschutz, Lichtimmissionen, Blendwirkungen, KFZ-Abstellplätze, Gebäudehöhe, keine besonderen Umstände, Projektänderungen, Antragskonkretisierung, Steiermärkisches Baurecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn CD, vertreten durch EF Rechtsanwälte OG, H, L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.07.2022, GZ: A17-BAB-036135/2021/0069,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als dass folgende Projektkonkretisierungen einen Bestandteil der Baubewilligung bilden und anderslautenden Beschreibungen und planlichen Darstellungen vorgehen:
Parkplätze
Die Parkplätze sind so zugeordnet, als dass acht Pkw Abstellplätze dem neu zu errichtenden Projekt zugeordnet werden und zehn Pkw Abstellplätze dem bereits errichteten Gebäude zugeordnet werden.
Absturzsicherung 4. OG
Die Absturzsicherung im 4. Obergeschoß, Richtung Norden zu Grundstück Nr. XXX wird auf einen Abstand zur Gebäudefront auf 1,5 m zurückversetzt und geht der gegenteiligen planlichen Darstellung vor. Bei der Absturzsicherung handelt es sich um ein Stabgeländer mit einem Schließungsgrad unter 20 %.
Einfahrt zu den 8 Stellplätzen
Die Einfahrt wird mit einer Zufahrtsbarriere (Schranke) versehen, sodass nur Berechtigte, welchen ein Parkplatz zugewiesen ist, die Garage für die 8 Stellplätze aufsuchen können.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.07.2022, GZ: A17-BAB-036135/2021/0069, wurde Herrn DI Dr. AB (im Folgenden Bauwerber) die Bewilligung zur beschreibungsgemäßen Errichtung eines Neubaues mit 11 Wohneinheiten und näher umschriebenen Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. XXX4, KG B unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers mit näherer Begründung (siehe Erwägungen unter IV) und beantragt dieser, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid beheben sowie den Baubewilligungsantrag abweisen, in eventu an die belangte Behörde zurückverweisen.
Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurde eine Beschwerdemitteilung eingeholt, Sachverständige beigezogen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung am 08.03.2023 durchgeführt.
II.Feststellungen:
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 16.09.2022 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Mit Eingabe vom 01.04.2021 beantragte der Bauwerber wie folgt:
Errichtung eines Neubaus mit 11 Wohneinheiten, Errichtung von 8 PKW-Stellplätzen im EG des Gebäudes, Errichtung eines Kinderspielplatzes im Ausmaß von 150 m², Errichtung von 9 PKW-Stellplätzen im Freien, Errichtung eines barrierefreien Stellplatzes im Freien, Errichtung von Sickerkörpern zur Verbringung der Meteorwässer, Humusmulden zur Verbringung von Oberflächenwässern, Schmutzwasserkanal mit Anschluss an das örtliche Schmutzwasserkanal-Netz. Errichtung von Gehwegen, Rankgerüsten und gärtnerische Ausgestaltung sowie Neupflanzung von Bäumen. Abbruch Doppelgarage.
2. Ergänzungen des Bauansuchens im Zuge des behördlichen Verfahrens
Mit Eingabe vom 18.08.2021 wurde erneut ein Bauansuchen hinsichtlich der Errichtung eines Neubaus mit 11 Wohneinheiten, Stellplätzen, Kinderspielplätze und Außenanlagen gestellt.
Mit Schreiben vom 25.03.2022 wird von Seiten des Bauwerbers bekanntgegeben, dass sowohl die Deckenuntersicht des Parkdecks im Erdgeschoß des Gebäudes, als auch die dazugehörige Zufahrt nach neuestem Stand der Technik, schallabsorbierend mit einem Absonderungsgrad von mindestens α ≥ O,8 ausgeführt werden.
3. Projektkonkretisierungen im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht
Die Parkplätze sind so zugeordnet, als dass acht Pkw Abstellplätze dem neu zu errichtenden Projekt zugeordnet werden und zehn Pkw Abstellplätze dem bereits errichteten Gebäude zugeordnet werden. Im Bestand befinden sich sieben Wohneinheiten und eine Werkstatt. In Summe sind es sohin 18 Wohneinheiten und 18 Parkplätze. Die Werkstatt ist aktiv und parken diese auch auf den gegenständlichen zehn Pkw Abstellplätze. Einige Wohnungsinhaber benötigen keinen Pkw Stellplatz.
Die Absturzsicherung im 4. Obergeschoß, Richtung Norden zu GrundstückNr. XXX wird auf einen Abstand zur Gebäudefront auf 1,5 m zurückversetzt und geht der gegenteiligen planlichen Darstellung vor. Bei der Absturzsicherung handelt es sich um ein Stabgeländer mit einem Schließungsgrad unter 20 %.
3. 3 Einfahrt zu den 8 Stellplätzen
Die Einfahrt wird mit einer Zufahrtsbarriere (Schranke) versehen, sodass nur Berechtigte, welchen ein Parkplatz zugewiesen ist, die Garage für die 8 Stellplätze aufsuchen können.
4. Bautechnische Feststellungen
Auf Grundstück Nr. XXX befindet sich das Hauptgebäude des Beschwerdeführers, auf Grundstück Nr. .XXX ein Stallgebäude (Beweis: Angabe des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung).
Zum Hauptgebäude beträgt der Abstand maßstäblich dargestellt mindestens 22 m. Unmittelbar angrenzend liegt das Grundstück Nr. XXX und zwar unmittelbar nordseitig an das Projektgrundstück angrenzend. Die Grundgrenze verläuft zum Projektgebäude maßstäblich dargestellt parallel.
Zum 1-geschoßigen Teil des Projektgebäudes beträgt der Grenzabstand gegen Norden 3 m, zum 4-geschoßigen Gebäudeteil 6,06 m und zum 5-geschoßigem Gebäudeteil weitere 1,81 m, dies sind 7,87 m (Beweis: Lageplan).
Das gegenständliche Gebäude weist Geschoßhöhen von jeweils 3,0 m in den unteren 5 Geschoßen auf, im Dachgeschoß ist nordseitig eine Drempel Wandhöhe von rund 1,2 m bemaßt. Die Kniestockhöhe beträgt maßstäblich dargestellt rund 0,9 m, die Dachneigung rund 41,7 Grad.
Das natürliche Gelände ist im unmittelbaren Gebäudeeinschluss als unverändertes Urgelände beschrieben, das bedeutet, dass das natürliche Gelände lediglich bis zu 0,2 m unter der Oberkante des Erdgeschoßes liegen kann.
Gegen Norden liegen jeweils drei abstandsrelevante Gebäudefronten vor.
Es liegt eine übliche Geschoßeinteilung vor.
Vom ersten bis zum dritten Obergeschoß sind je vier Geschoße abstandsrelevant. Das fünfte Obergeschoß ist mit fünf Geschoßen abstandsrelevant. Bei dem nordseitigen Dachgeschoß handelt sich um ein nichtabstandsrelevantes Dachgeschoß im Sinne des § 13 Abs 5 Stmk. BauG.
Unter Zugrundelegung dieser Ermittlungsmethode sind die Grenzabstände zu Grundstück XXX eingehalten, vorbehalten der Prüfung der Gebäudefronten (diese ergab sodann die oben unter 3.2. angeführte Projektänderung).
Sollte die Maisonette-Wohnung im vierten Obergeschoß und Dachgeschoß aufgrund der zweigeschoßigen Galerie als unübliche Geschoßeinteilung mit Geschoßhöhen von über 3 m angesehen werden, kann dazu festgestellt werden, dass auch hier die zu teilenden Höhe an den Gebäudeecken eine Restgeschoßhöhe von 1,5 m nie übersteigen und sich bei dieser Ermittlungsmethode keine andere Anzahl der abstandsrelevanten Geschoße ergibt.
Zur Prüfung etwaiger vorgeschobener Gebäudefronten im Sinne des § 4 Z 30 Stmk. BauG ist festzustellen, dass die ursprünglich geplante Lage der Absturzsicherung im vierten Obergeschoß gegen Norden nicht mehr 1,82 m, sondern nunmehr 1,5 m (siehe Feststellungen zu 3.2.) vor der dahinterliegenden Gebäudefront zu stehen kommt (Frontseite der Absturzsicherung). Somit liegen keine Bauteile mehr als 1,5 m vor der Außenwandfläche des Gebäudes und verbleibt die abstandsrelevante Gebäudefront an der Außenwandfläche. Ein weiteres Kriterium ist die Geschlossenheit von max. 30 % der gegenständlichen Absturzsicherung. Im Plan ist grafisch ein Stabgeländer dargestellt, solche weisen in der Regel Schließungsgrade von 12 bis 15 % auf. 20 % (siehe Feststellungen zu 3.2.) ist schon eher ungewöhnlich. Daher ist dieses Kriterium hinsichtlich der Gebäudefront auch eingehalten und verbleibt die abstandsrelevante Gebäudefront an der Außenfläche des Gebäudes.
Das der Planung zugrundeliegende natürliche Gelände ist realistisch abgebildet.
Grenz- und Gebäudeabstände werden eingehalten (Beweis: Gutachterliche Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung).
5. Schalltechnische Feststellungen
Die 18 Stellplätze des Projektes werden direkt von der Bstraße aus befahren. 8 Stellplätze werden im Erdgeschoß des geplanten Gebäudes errichtet, weitere 10 Stellplätze werden südlich auf einer freien Fläche errichtet.
Folglich ergibt sich eine kurze Zufahrt.
Die beschwerdeführende Nachbarschaft befindet sich nördlich und westlich des Projektes.
Das gegenständliche Baugrundstück weist keine Hanglage auf, welche erhöhte Schallemissionen beim Anfahren von Fahrzeugen erwarten lässt. Weiters sind durch die geplante Bebauung und absorbierende Verkleidung der Untersicht keine über das übliche Maß hinausgehende Schallreflexionen zu erwarten. Die gewählte Untersicht weist einen Mindestabsorbtionsgrad von 0,8 auf. Dies bedeutet, dass der reflektierte Schallstrahl um mind. 8 dB reduziert wird. Folglich ergibt sich eine wesentliche Reduktion der Emissionen und die von der Nachbarschaft befürchtete „Echowirkung“ wird durch diese Maßnahme vermieden.
Es sind keine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastungen bei der beschwerdeführenden Nachbarschaft zu erwarten und es liegen aus schalltechnischer Sicht keine besonderen Umstände vor.
Der Beschwerdeführer wird in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 26 Stmk. BauG verletzt.
III.Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 12.08.2022.
Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124;10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt.
Soweit für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten relevant, konnte von Seiten des Beschwerdeführers keine Unschlüssigkeit aufgezeigt werden und haben sich solche auch nicht ergeben. Die angekündigten Gegengutachten wurden nicht vorgelegt.
Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar und mit den Denkgesetzen in Einklang zu bringen, dass durch kurze Zufahrten und wenn die Deckenuntersicht des Parkdecks im Erdgeschoß des Gebäudes, als auch die dazugehörige Zufahrt mit einem Absonderungsgrad von mindestens α ≥ O,8 ausgeführt wird (wie projektiert), keine besonderen Umstände aus schalltechnischer Sicht vorliegen. Die von Seiten des Beschwerdeführers aufgezeigten Fahrverhalten auf der zu bebauenden Liegenschaft selbst und außerhalb derselben sind hingegen nicht schlüssig. Von weniger Parkflächen gehen weniger Emissionen aus und nicht umgekehrt. Darüber hinaus sind Emissionen auf der öffentlichen Straße nicht zu berücksichtigen.
Auch die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie lassen sich nicht nur anhand der planlichen Unterlagen nachvollziehen, sondern ergeben sich unmittelbar daraus.
IV.Erwägungen
In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen
Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4 Stmk. BauG:
„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
….
3. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;
….
13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
….
28. Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
30. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können;
31. Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum;
….
33. Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben;
34. Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;
….
44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
45. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
….
48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
….
53. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;
….
55. Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke;
….“
§ 13 Stmk. BauG:
„(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
….
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
….
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
….“
§ 26 Stmk. BauG:
„(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
….
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
….“
§ 57 Stmk. BauG:
„….
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
….“
§ 77 Stmk. BauG:
„(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
….“
§ 88 Stmk. BauG:
„Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.“
3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Demzufolge hat das erkennende Gericht nur auf jene Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden ist.
4. Zum Nachbarrecht im Allgemeinen
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 07.11.2013, 2011/06/0104).
Der Nachbar im Sinne des Stmk. BauG behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 13.04.2010, 2008/05/0141). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054).
5. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten
Unvereinbarkeit mit dem Bebauungsplan (§ 26 Abs. 1 Ziffer 1 Stmk. BauG):
Der Bescheid verstößt gegen die dienenden Regelungen des Bebauungsplanes „Bstraße-Tgasse“. Diese Abänderungen ergeben sich wie folgt gegenüber den Regelungen des Bebauungsplanes:
Die Baugrenzlinien werden durch den Bewilligungsbescheid zum Teil verlassen und überschritten. Das bewilligte Vorhaben verfügt nicht über die ausreichenden PKW-Abstellplätze bzw.Fahrrad-Abstellplätze. Der Bescheid genehmigt das Vorhaben, obwohl es an der Orientierung zur Liegenschaftsgrenze in Richtung Norden 5 Geschoße aufweist, demnach mehr als die maximal verordnete Höhe entsprechend dem Bebauungsplan von max. 18,5 m.
Das bewilligte Projekt verfügt in den Erdgeschoßen nicht über die gemäß § 6 Abs. 6 des Bebauungsplanes verordnete Mindesthöhe von 3,20 m im Erdgeschoß.
Soweit auf § 6 Abs. 6 des Bebauungsplanes eingegangen wird, ist von der Anwendbarkeit der Mindesthöhe von 3,20 m im gegenständlichen Fall deshalb auszugehen, weil es sich bei den PKW-Abstellplätzen im Erdgeschoß definitiv nicht um „Abstellplätze im Freien“ handelt und weil derartige PKW-Abstellplätze bzw. übrigen Erschließungsräume (wie diese im Erdgeschoß beabsichtigt sind), unter die Regelung der zitierten Bestimmung zu subsummieren sind.
§ 26 Abs. 1 Z 1 BauG Stmk 1995 räumt dem Nachbarn nur insofern subjektiv-öffentliche Rechte ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0088). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird keine Bestimmung aufgegriffen, mit welcher ein Immissionsschutz verbunden ist.
Aus dem Verlassen von Baugrenzlinien, zu wenigen PKW-Abstellplätzen bzw. Fahrrad-Abstellplätzen, Überschreiten der maximalen Höhe und die Unterschreitung von Mindesthöhen ist keine Bestimmung mit Immissionsschutz aufgegriffen und wird dies hier auch nicht behauptet.
Verletzung der Abstandsvorschriften (§ 26 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 13 Stmk. BauG):
Der Bewilligungsbescheid verletzt die Abstandsvorschriften des Stmk. Baugesetzes. So ist in Richtung der Liegenschaftsgrenze in Richtung Norden von insgesamt 6 Geschoßen auszugehen. Der gesetzliche Mindestabstand wird damit unterschritten
Hierbei handelt es sich um ein unsubstantiiertes Beschwerdevorbringen. Mit einer reinen unsachlichen gegenteiligen Behauptung vermag dies keine Unschlüssigkeit der erfolgten bautechnischen Prüfung aufzuzeigen. Insbesondere konnte in der mündlichen Verhandlung von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt werden, dass selbst bei einer unüblichen Geschoßeinteilung der Gebäudeabstand ausreicht.
Hinsichtlich der vorspringenden Bauteile erfolgte eine Projektänderung.
Aufgrund der Lage und Anordnung der PKW-Abstellplätze ergibt sich im Übrigen eine überproportionale Beschallung – nicht zuletzt auch aufgrund der Echowirkung aus der räumlichen Anordnung der PKW-Abstellplätze, die über die Grundgrenze hinweg wirkt und damit höhere Abstände erforderlich macht als die gesetzlichen Mindestabstände (§ 13 Abs. 12 Stmk. BauG). Auch diese Abstände werden unterschritten.
Mit dem Vorbringen „aus der räumlichen Anordnung der PKW-Abstellplätze werde eine Echowirkung befürchtet“, werden „besondere Umstände“ ins Treffen geführt. Aufgrund der nachvollziehbaren schalltechnischen Würdigung kann jedoch festgestellt werden, dass mit keinen Belästigungen zu rechnen ist. Darüber hinaus konnte in der mündlichen Verhandlung aus schalltechnischer Sicht klargestellt werden, dass mit derartigen Echowirkungen nicht zu rechnen ist.
Wohnbauten sind im "Allgemeinen Wohngebiet" iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist – sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen – nicht erforderlich (Hinweis E 18.5.1995, 95/06/0095). Dazu vermag auch die relative Größe des Bauvorhabens nichts zu ändern (vgl. VwGH 16.12.1997, 97/05/0248). Demnach war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, kommen die Privatgutachten und deren Schlüssigkeitsprüfung durch die belangte Behörde auch zu einem Ergebnis, welches einer Baubewilligung nicht im Wege steht.
Verletzung des Schallschutzes (§ 26 Abs. 1 Ziffer 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG) sowie Verursachung sonstiger unzumutbarer Belästigungen (§ 26 Abs. 1 Ziffer 5 Stmk. BauG):
Das bewilligte Projekt führt zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Licht und Luft – dies insbesondere durch die Anordnung und Nutzung der PKW-Abstellplätze, von denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Licht und Abgase auf die Nachbarliegenschaften ausgeht.
Ein Nachbarrecht hinsichtlich Lichtimmissionen oder Blendwirkungen ist vom taxativen Katalog der subjektiv-öffentlichen Rechte des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 nicht umfasst. (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/06/0171).
Inwiefern der Beschwerdeführer durch „Luft“ belästigt werden sollte, ist dem erkennenden Gericht nicht zu erschließen. Abgase wurden durch das von Seiten der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 25.04.2022 geprüft und kommt es zu keinen relevanten Mehrbelastungen. Besondere Umstände konnten durch das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aufgezeigt werden.
Zumal keine besonderen Umstände festgestellt werden konnten, hat der Beschwerdeführer auch mit keinen unzumutbaren Belästigungen zu rechnen.
Verstoß gegen § 42 Abs. 4 Stmk. BauG:
Schließlich widerspricht das Projekt der gemäß § 43 (?) Abs. 4 Stmk. BauG bindenden Anforderungen, dass es dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird.
Die diesbezügliche positive Beurteilung durch das Stadtplanungsamt ist nicht zuverlässig, zumal darin ausschließlich von den beabsichtigten Gegebenheiten nach Inhalt des Bebauungsplanes ausgegangen wird. Die Frage aber, ob ein Projekt dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird und damit der Bestimmung des § 42 Abs. 4 Stmk. BauG entspricht, ist nicht am Bebauungsplan zu orientieren, weil dieser Bebauungsplan ausdrücklich eine Verpflichtung zu seiner Umsetzung enthält.
Die Frage also, ob das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild eine Einfügung des Projektes zulässt, orientiert sich nicht an den Formulierungen des Bebauungsplanes, sondern an den tatsächlichen derzeitigen Gegebenheiten. Für dieses fehlt aber bisher der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes jeder Befund, sodass dieser Stellungnahme auch keine Eigenschaft eines Gutachtens zukommt.
Die tatsächlich in der Umgebung – insbesondere innerhalb des Planungsgebiets Tgasse/Bstraße gegebene klein strukturierte Bebauung gibt demnach Vorgaben vor, die durch die überproportionale Ausnutzung der Nutzfläche des gegenständlichen Projektes nicht eingehalten werden, sodass sich dadurch keine Einfügung ergibt und tatsächlich der Bestimmung des § 43 Abs. 4 Stmk. BauG nicht Rechnung getragen wird, weil das Projekt nicht dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird.
Zu Fragen der Stadtgestaltung und des Orts- und Landschaftsbildes bzw. des Straßenbildes steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Grund des § 26 Abs. 1 BauG Stmk 1995 zu (vgl. VwGH 17.08.2010, 2009/06/0222).
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die im Bewilligungsbescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der Behörde, wonach der Einschreiter kein Recht auf Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes hinsichtlich seines Nachbargrundstückes Nr. XXX geltend machen könne, weil dieses Grundstück wegen seiner Ausmaße und Form und Nutzung als Weg nicht verbaut werden könne, ist unrichtig. Vielmehr kommt es nach Inhalt des Gesetzes nicht darauf an, ob und bejahendenfalls wozu konkret der Nachbar berechtigt ist, auf seinem eigenen Grundstück zu bauen. So etwa kommt der Anspruch auf Einhaltung der Abstandsvorschriften auch Eigentümern von Grundstücken zu, die als Freiland gewidmet sind.
Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführt wird der Grenzabstand zum Grundstück Nr. XXX eingehalten (Bescheid Seite 9). Demzufolge hat die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage (Weggrundstück) keine Relevanz. Der Grenzabstand wird, wie nach unwesentlicher Projektänderung festgestellt werden konnte, eingehalten.
Auch die Beurteilung der Geschoßanzahl durch die Behörde entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zutreffend ist vielmehr die Berechnung entsprechend den Einwendungen des Einschreiters.
Wie von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt wurde, würde der Grenzabstand auch bei einer unüblichen Geschoßeinteilung eingehalten werden, zumal Restgeschoßhöhen unter 1,5 m bestehen würden.
Weiters wird – entgegen der Rechtsauffassung der Behörde – der Gebäudeabstand zum Nachbarobjekt nicht eingehalten.
Nachbarn können nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine Gebäudeabstandsverletzung zu Gebäuden des Beschwerdeführers sind nicht gegeben.
Die Gebäude des Beschwerdeführers sind sichtlich weit entfernt und konnte von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen die Einhaltung des Gebäudeabstandes bestätigt werden.
Die Zurückweisung des Vorbringens betreffend die Verstöße gegen den Bebauungsplan als unzulässig widerspricht dem Gesetz deshalb, weil diese raumordnungsrechtlichen Grundlagen einen Immissionsschutz für die Nachbarn beinhalten:
So verfolgt insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Mindestanzahl an PKW- und Fahrradabstell-Plätzen das Interesse der Nachbarn, dass die für das Projekt erforderlichen Abstellflächen innerhalb des Projektes vorhanden sind und damit die Immissionsbelastung der Nachbarn nicht dadurch erhöht wird, dass Kraftfahrzeuge auf der entsprechenden Suche nach (alternativen) Parkplätzen bzw. während des Einparkens im Nahbereich des Projektes zusätzliche Abgase im unmittelbaren Nahebereich der Nachbarn ausstoßen. Prinzipiell geht es daher um eine Entlastung des Verkehrs und damit zusammenhängenden Immissionen. So etwa soll auch die Lärmbelästigung dadurch reduziert werden, dass Kraftfahrzeuge einfach direkt zum Projekt zufahren und dort abgestellt werden können, statt mehrmals im unmittelbaren Nahebereich der Nachbarn hin- und herzufahren und schließlich unmittelbar vor einer Nachbarliegenschaft einzuparken. Dasselbe gilt für das Wegfahren eines solchen KFZ.
Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn. Die Anordnungen bezüglich Stellplätze von Kraftfahrzeugen schaffen den Benutzern der bezughabenden Baulichkeiten ausreichende Parkmöglichkeiten und sollen die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freihalten. Dem Nachbarn kommt daher kein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu (vgl. VwGH 28.06.2005, 2003/05/0091).
Emissionen, welche außerhalb des Bauplatzes ihren Ursprung haben, finden generell im Bewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG keine Berücksichtigung im Zusammenhang mit subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
Zusätzlich zu beachten ist, dass eine nicht ausreichende Anzahl von PKW-Abstellplätzen auf dem Projekt im Regelfall dazu führt, dass ein Benützer des Projektes mit seinem KFZ zunächst einmal das Projekt anfährt und erst dort angekommen bemerken muss, dass ihm dort kein PKW-Abstellplatz zur Verfügung steht. Er muss daraufhin die Fläche des Projektes also wieder verlassen und seinen PKW anderswo abstellen. Dies ist im Regelfall innerhalb der Stadt Graz mit entsprechenden Gebühren verbunden. Wird daher in weiterer Folge innerhalb des Projektes ein Parkplatz frei, so muss davon ausgegangen werden, dass der erwähnte Lenker darauf reagiert, sein Fahrzeug vom gebührenpflichtigen Platz holt und auf diesen nun frei gewordenen Parkplatz auf dem Projekt überstellt. Derartige Vorgänge führen also faktisch zu einer Verdoppelung der Zu- und Abfahrten.
Mit diesem realitätsfremden Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht besondere Umstände aufzuzeigen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Stellplätze den Wohneinheiten zugeordnet sind, kann jeder der das Objekt anfährt wissen, ob der zur Wohneinheit gehörige Stellplatz belegt ist oder nicht. Besondere Umstände werden hierdurch nicht aufgezeigt.
Gemäß § 8 Bebauungsplan „Bstraße – Tgasse“ ist je 95-115 m² Wohnnutzfläche oder Nutzfläche gem. Stmk. ROG § 30 (1) Z 2 ein PKW Abstellplatz herzustellen. Fahrradabstellräume, Müllräume, Technikräume und Erschließungsflächen zählen nicht dazu. Diese Werte sind jeweils die Ober- oder Untergrenze. Ausgenommen hiervon ist der, im Plan gekennzeichnete, Bauplatz A auf dem max. 5 PKW-Abstellplätze zulässig sind.
Als Wohnnutzfläche sind 764,27 m² ausgewiesen (vgl. Einreichplan Plannummer 1907_pe005_04). Demnach errechnet sich gerundet eine Untergrenze von 7 Stellplätzen und eine Obergrenze von 8 Stellplätzen (780 : 95 = 8,044; 780 : 115 = 6,645). Das Beschwerdevorbringen ist sohin auch aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar und dürften mehr Parkplätze gar nicht errichtet werden.
Diese Verdoppelung führt zu einer entsprechenden – und für die Nachbarn unzumutbaren – Erhöhung der Belästigungen sowohl durch Lärm (Motoren), Reifengeräusche und Türen der Fahrzeuge wie auch Licht (Scheinwerfer der Fahrzeuge und Beleuchtung von allgemeinen Außenflächen des Projektes) und durch Luft (Abgase der Fahrzeuge), die nicht nur etwa von öffentlichen Verkehrsflächen, sondern auch konkret von den Verkehrswegen und Abstellflächen innerhalb des Projektes ausgehen und auf die Nachbarliegenschaft – so auch auf jene des Einschreiters – einwirken.
Das Unterschreiten der Mindestabstellflächen kann nicht als besonderer Umstand im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur angesehen werden.
Mit dem gegenständlichen Projekt werden 11 Wohneinheiten und in Summe 18 Stellplätze genehmigt. Wieso dies zu wenig sein sollte lässt sich in Hinblick auf § 8 Bebauungsplan „Bstraße – Tgasse“ nicht erschließen.
Wohnbauten sind in Wohngebieten schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen sollten, nicht erforderlich (vgl. VwGH 09.11.2011, 2011/06/0125).
Dass keine besonderen Umstände vorliegen, konnte unter Beiziehung eines schalltechnischen Amtssachverständigen geklärt werden. Licht ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine nachbarschaftsrelevante Emission und kann darüber hinaus aus den gleichen Gründen wie bei Schall nicht von besonderen Umständen gesprochen werden.
Nicht anders verhält es sich mit der im Bebauungsplan verordneten maximalen Gebäudehöhe.
Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist anzumerken, dass auch diesbezüglich kein Mitspracherecht des Nachbarn besteht.
Es gelten gemäß § 6 Bebauungsplan „Bstraße – Tgasse“ folgende maximale Gebäudehöhen:
Geschoßanzahl Gebäudehöhe
4 G max. 15,00 m
5 G max. 18,50 m
6 G max. 22,00 m
und werden diese eingehalten.
Diese ist nicht etwa als bloß ästhetische Anforderung aufzufassen, sondern erfüllt den konkreten Zweck, durch Beschränkung der Gebäudehöhe eine übermäßige Beschattung der Nachbarliegenschaften zu vermeiden und demnach eine Beeinträchtigung deren Nutzung im Sinne eines Immissionsschutzes zu verhindern.
Ein Recht auf Einhaltung von Gebäudehöhen steht dem Nachbarn nach dem taxativen Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 nicht zu. Ebenso wenig gibt es ein selbständiges Nachbarrecht dahingehend, dass das Grundstück des Nachbarn nicht beschattet werde. Die Beschattung kann auch nicht als Immission im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG 1995 verstanden werden (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2020/06/0159).
Zusammengefasst verletzt der Bescheid daher nicht nur den sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Immissionsschutz, sondern ist allein schon deshalb rechtswidrig, weil die Behörde – auch ohne nachbarliche Einwendungen – verpflichtet ist, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem verordneten Bebauungsplan zu überprüfen und im Falle einer Verletzung dieser Verordnung dem Projekt die Genehmigung zu versagen.
Dieser Pflicht aber hat die Behörde nicht auch nur annähernd entsprochen. Sie hat sich vielmehr in Anbetracht der durch Einschreiter aufgezeigten Verstöße des Projektes gegen den Bebauungsplan schlichtweg auf die Argumentation zurückgezogen, dem Einschreiter stehe es sinngemäß nicht zu, diese Verstöße als sein eigenes (Nachbar-)Recht geltend zu machen. Allerdings unterlässt es die Behörde festzustellen, ob nun diese aufgezeigten Verstöße vorliegen oder etwa auszuschließen sind. Derartige Feststellungen wären auch unmöglich, weil sich die Verstöße unmissverständlich aus der Gegenüberstellung der Bestimmungen des Bebauungsplanes einerseits und dem Inhalt der Einreichunterlagen andererseits ergeben. Die Behörde hat daher bewusst gegen die Verordnung des Bebauungsplanes verstoßen.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Demzufolge hat das erkennende Gericht nur auf jene Beschwerdepunkte einzugehen, sofern mit diesen ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden ist. Das Beschwerdevorbringen für fremde Rechte und rein öffentliche Rechte sind daher ohne rechtliche Relevanz.
Dass die belangte Behörde bewusst gegen die Verordnung des Bebauungsplanes verstoßen haben soll, konnte nicht konstatiert werden. Die durchaus komplexe Ermittlung des Grenzabstandes im Zusammenhang mit vorspringenden Bauteilen kann keineswegs als bewusst unrichtiges Vorgehen angesehen werden und betrifft überdies auch nicht den Bebauungsplan.
Hinsichtlich der geltend gemachten Immissionen reicht hiedurch die belangte Behörde geltend gemachte Argumentation nicht aus, dass nach der Judikatur die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen seien und dass es sich (zur Gänze) um einen Wohnbau handeln würde, mit Immissionen, die typischerweise von Wohnbauten ausgehen.
Diese Argumentation greift nämlich allein schon deshalb zu kurz, weil Wohnbauten innerhalb der Stadt Graz nach den dafür geltenden allgemeinen Bestimmungen – so wie auch insbesondere nach Inhalt des konkret anwendbaren Bebauungsplans – über eine entsprechend ausreichende Mindestanzahl von PKW-Abstellplätzen verfügen müssen, damit es nicht zu der – oben aufgezeigten – Mehrbelastung der Nachbarn kommt. Davon ausgehend kann also durchaus zugestanden werden, dass Nachbarn die typischen Immissionen von solchen Wohnbauten zu dulden haben, die auch über die gesetzmäßige Mindestanzahl von PKW-Abstellplätzen verfügen.
Das Vorbringen kann nicht nachvollzogen werden, zumal nur Emissionen unmittelbar vom Bauvorhaben selbst relevant sind. Würden mehr Parkplätze vorhanden sein, wie von Seiten des Beschwerdeführers gefordert, müsste auch zu diesen zugefahren werden.
Hier aber handelt es sich um ein Projekt, welches die erforderliche Mindestanzahl von PKW-Abstellplätzen nicht aufweist und daher zu einer entsprechenden Mehrbelastung der Nachbarn führen. Diese Mehrbelastung aber ist nicht „typisch“ und muss daher von den Nachbarn keineswegs schlichtweg allein schon wegen der Widmung des Grundstückes und wegen der Bestimmung des Projektes hingenommen werden.
Eine zu geringe Anzahl von Parkmöglichkeiten ist wie ausgeführt kein Nachbarrecht.
Die Stellungnahme der GH GmbH vom 02.03.2022 eignet sich nicht als Entscheidungsgrundlage, weil sie nur von 8 PKW-Abstellplätzen ausgeht, obwohl das Projekt über insgesamt 18 PKW-Abstellplätze verfügt und davon alleine im Freien 10 Abstellplätze vorgesehen sind.
Unabhängig davon, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der besonderen Umstände ein Amtssachverständiger beigezogen wurde und darauf seine Feststellungen trifft, wurde von Seiten der GH GmbH eine Ergänzung hinsichtlich aller Stellflächen nachgereicht.
Ebenso wenig eignet sich daher die Überprüfung dieser erwähnten Stellungnahme durch das Umweltamt der Stadt Graz als Entscheidungsgrundlage – allein schon deshalb, weil auch darin nicht mehr als die oben erwähnten 8 KFZ-Abstellplätze zugrunde gelegt worden sind.
Auch diesbezüglich handelt es sich nicht um den letzten Aktenstand, zumal auch diesbezüglich nachgebessert wurde.
Im Übrigen wird in keiner dieser erwähnten Stellungnahmen die zusätzliche Immissionsbelastung berücksichtigt, die durch die (frustrierte) Zufahrt und anschließenden Abfahrt von Fahrzeugen verursacht wird, deren Lenker in der Hoffnung, einen Parkplatz auf dem Projekt zu finden, mangels ausreichender Anzahl von Abstellplätzen enttäuscht wird.
Ebenso verhält es sich betreffend die lufttechnische Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt Graz vom 25.04.2022, weil sie – ebenso wie die schalltechnischen Beurteilungen – nicht von der tatsächlichen Anzahl der KFZ-Abstellplätze und vor allem der Zu- und Abfahrten ausgegangen ist.
Zumal nach Projektänderung (Schallabsorbierende Ausführung) nicht mal ein Gutachten erforderlich gewesen wäre, geht dieses Vorbringen schon aus diesem Grund ins Leere. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass eine Nachreichung hinsichtlich der 10 PKW Stellplätze erfolgte.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021 hat der Einschreiter Einwendungen erstattet.
Die schalltechnische Stellungnahme der GH GmbH vom 02.03.2022 ist im Auftrag des Bewilligungswerbers verfasst worden. In diesem Sinne ist die Unterlage „nicht gleichermaßen“ zu beurteilen wie ein Gutachten eines Amtssachverständigen, das im Auftrag der Behörde erstattet würde.
In der Wiedergabe der Aufgabenstellung wird von der Anwendung der „für die Steiermark typischen Bewegungshäufigkeiten“ gesprochen. In weiterer Folge aber wird in der Stellungnahme nicht dargelegt, von welchen konkreten Bewegungshäufigkeiten ausgegangen worden ist und weshalb diese „für die Steiermark typisch“ bzw. konkret für die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit als ortsüblich vorauszusetzen sein sollten.
Auch fehlt es an einer definitiven Feststellung der Ist-Situation und einer konkreten Gegenüberstellung zur Prognose-Situation.
Im Übrigen werden die von den KFZ-Stellplätzen ausgehenden Immissionen durch die GH GmbH keineswegs vollständig erfasst, weil sich deren Stellungnahme ausschließlich auf die 8 KFZ-Abstellplätze im Erdgeschoß beschränkt, während die (zusätzlich) 9 PKW-Stellplätze und der weitere (barrierefreie) Stellplatz im Freien völlig unberücksichtigt bleiben.
Die gegenständliche Stellungnahme eignet sich daher nicht als Entscheidungsgrundlage.
Es konnten keine besonderen Umstände konstatiert werden, weshalb auch kein Gutachten erforderlich war. Die aufgezeigten Mängel bedürfen daher keiner Würdigung.
Ebenso wenig eignet sich demnach die schalltechnische Stellungnahme des Umweltamtes vom 27.04.2022 als Entscheidungsgrundlage – geht doch der darin enthaltene Befund nicht über die bloße Zitierung der im Auftrag des Bewilligungswerbers erstatteten Stellungnahme vom 02.03.2022 hinaus.
Vor allem entspricht die gegenständliche schalltechnische Stellungnahme des Umweltamtes nicht einem „Gutachten“, weil sich die eigentliche Aussage einzig auf eine Vermutung beschränkt – nämlich, dass die Plausibilität der schalltechnisch relevanten Daten nachvollziehbar gegeben „scheint“.
In weiterer Folge beschränkt die Stellungnahme des Umweltamtes sich auch ausschließlich auf die Zitierung der Stellungnahme vom 02.03.2022 – es liegen also durch das Umweltamt weder „Befund“ noch „Gutachten“ vor. Selbst die Plausibilität der Stellungnahme vom 02.03.2022 wird nicht zweifelsfrei angenommen, sondern lediglich als wahrscheinlich („scheint“) eingestuft.
Eine definitive Beweisführung fehlt daher bisher gänzlich.
Besondere Umstände konnten im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden und haben die bisherigen Beweisergebnisse auch keine negative Beurteilung ergeben. Ein Gegengutachten wurde, trotz Ankündigung, nicht vorgelegt.
Schließlich eignet sich auch die lufttechnische Stellungnahme des Umweltamtes vom 25.04.2022 nicht als Entscheidungsgrundlage – allein schon deshalb, weil die als durchschnittlich angenommenen Fahrbewegungen für ein Wohngebäude angenommen worden sind, während der Bauplatz gemäß 4.0 Stadtentwicklungskonzept im Gewerbe und Mischgebiet „Industriegewerbe/Wohnen mittlerer Dichte“ gelegen ist, sodass auch eine Büronutzung zulässig wäre und deshalb von entsprechend höheren Frequenzen ausgegangen werden muss.
Es wurde um ein Wohngebäude angesucht und auch ein solches bewilligt. In einem Projektverfahren ist es unerheblich, welche anderen Nutzungsarten weiters noch möglich wären.
Schon auf dieser Grundlage also bleibt das bisherige Ermittlungsverfahren mangelhaft und führt keineswegs zu einer Widerlegung der Einwendungen des Einschreiters.
Ohne jedwede bisherige Erhebung geblieben sind die Einwendungen betreffend Licht.
Wie oben ausgeführt handelt es sich bei Licht um kein Nachbarrecht. Darüber hinaus konnten keine besonderen Umstände in Bezug auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Vor allem aber wird die Behörde die zwingenden Bestimmungen des Bebauungsplanes zu beachten und in rechtlicher Würdigung zu erkennen haben, dass gegen diese Bestimmungen – wie durch den Einschreiter aufgezeigt – gleich mehrfach und ohne Rechtfertigung verstoßen wird.
Wiederholend darf darauf hingewiesen werden, dass nur auf die Verletzung von subjektiv-öffentliche Einwendungen eingegangen werden darf.
Schließlich wurde dem Einschreiter bisher ein Ermittlungsergebnis hinsichtlich seiner auf die Abstandsverletzung gerichteten Einwendung nicht zur Kenntnis gebracht.
Diesbezüglich wurde ein Ermittlungsergebnis in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeholt und erfolgte daraufhin eine unwesentliche Projektänderung.
Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Die von der Behörde daher vertretene Annahme, dass die Abstände eingehalten und der Immissionsschutz nicht verletzt werde, beruhen auf einer unrichtigen Beweiswürdigung – und zusätzlich darauf, dass ausreichende Beweise erst gar nicht erhoben worden sind.
Sofern das behördliche Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig war wurde dies von Seiten des Landesverwaltungsgerichts nachgeholt.
Verletzung maßgeblicher Verfahrensvorschriften:
Obwohl die Behörde verpflichtet ist, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan zu überprüfen und im Falle von Verletzungen dieser Verordnungsbewilligung zu versagen, ist dies nicht erfolgt. Die Bewilligung wurde daher erteilt, obwohl entgegen den Bestimmungen der Verordnung die Baugrenzlinien überschritten werden, die ausreichende Anzahl von PKW-Abstellplätzen und Fahrrad-Abstellplätzen unterschritten wird, die maximal verordnete Höhe überschritten wird und schließlich die für das Erdgeschoß verordnete Mindesthöhe unterschritten wird.
Es konnte keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten konstatiert werden und geht das Beschwerdevorbringen ins Leere.
Die Stellungnahme der GH GmbH vom 22.06.2022 wurde vor Bescheiderlassung vom Einschreiter nicht zugestellt. Dadurch wurde er in seinem Parteiengehör verletzt und hatte keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Nicht nur diese Unterlassung unterscheidet sich aber von der vorangegangenen Vorgangsweise der Behörde, indem sie etwa noch die Stellungnahme der GH GmbH vom 02.03.2022 dem Einschreiter zugestellt und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme dazu eingeräumt hatte. Vor allem hat die Behörde es unterlassen, die Stellungnahme der GH GmbH vom 22.06.2022 an das Umweltamt der Stadt Graz zur Überprüfung weiterzuleiten – dies, obwohl noch die vorangegangene Stellungnahme der GH GmbH vom 02.03.2022 sehr wohl auf diese Weise durch das Umweltamt überprüft worden war.
Es fehlt daher nicht nur an der Wahrung des Parteiengehörs für den Einschreiter, sondern vor allem auch an der Erfüllung der Verpflichtung zur Ermittlung des amtswegigen Sachverhaltes.
An dieser Stelle gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, dass er im Widerspruch zu obigen Ausführungen von den Ergänzungen Kenntnis hatte. Zumal die besonderen Umstände eigenständig im gerichtlichen Verfahren geprüft wurden, ist eine nähere Auseinandersetzung entbehrlich.
Schließlich hat die Behörde – wiederum in Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes – nicht den Einwendungen des Einschreiters entsprechend Rechnung getragen. Stattdessen wurde – ausgehend von der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass für ein Weggrundstück der gesetzliche Mindestabstand nicht eingefordert werden könne – sowohl die Ermittlung der Abstandsunterschreitung wie auch deren entsprechende Feststellung unterlassen. Auch wurden die – oben aufgezeigten – Folgen aus der Unterschreitung der gesetzmäßigen Mindestanzahl an PKW und Abstellplätzen sich ergebende Mehrbelastung durch Lärm, Licht und Luftimmissionen unberücksichtigt gelassen.
Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass die Behörde bei Einhaltung all dieser verfahrensrechtlichen Vorschriften zum Ergebnis gelangt wäre, dass dem Projekt wegen vielfacher Verstöße gegen den Bebauungsplan, Unterschreitung der Abstände, Verletzung des Schallschutzes und wegen der Erzeugung unzumutbarer anderer Belästigungen (durch Licht und Luft) die Bewilligung zu versagen ist.
Hierbei handelt es sich um ein wiederholendes Vorbringen und wurde darauf bereits eingegangen.
6. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung
Zur Äußerung des Beschwerdeführers „Die heute vom Verhandlungsleiter außerhalb des Protokolls getätigte Erklärung, dass Ing. I „nicht kooperativ“ gewesen sei, ist aus der Aktenlage nicht begründbar“ ist offenbar in Unkenntnis der Aktenlage erfolgt. Zumal Ing. I rechnerische Überprüfungen für den Fall und auch zukünftig für das LVwG mit Schreiben vom 11.01.2023 ablehnt und auf Befangenheitsgründe gemäß § 7 Abs 1 Z 4 AVG verweist, wurde Ing. J dem Verfahren beigezogen. Diese rechtlich inkorrekten Ausführungen wurden als „nicht kooperativ“ gewertet und erfolgte mangels Verfahrensrelevanz auch keine Protokollierung sowie auch kein Parteiengehör.
Es liegt auch kein Widerspruch zwischen dem Gutachten Ing. I und jenem von Ing. J vor, weshalb auch die beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich ist. Durch die Ausführungen des Ing. I, wonach zusätzliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind, wurden von Seiten des Bauwerbers (siehe Feststellungen II, 2.) solche Maßnahmen zum Projekt erklärt. Durch diese Maßnahmen liegen auch keine besonderen Umstände mehr vor und besteht auch kein Widerspruch der gutachterlichen Ausführungen.
Dem Ersuchen den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können wurde entsprochen. In weitere Folge jedoch kein Gutachten fristgerecht vorgelegt.
Hinsichtlich des rechtfertigenden Vorbringens betreffend des Vorwurfes der Parteilichkeit des Verhandlungsleiters verkennt der Beschwerdeführer, dass auch das LVwG im Baubewilligungsverfahren verpflichtet ist, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen hat, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Ist das Anbringen einer Partei undeutlich bzw. unklar, so hat das LVwG mit den ihm gemäß den §§ 37 und 39 AVG zur Verfügung stehenden Mitteln, dessen wahre Absicht zu klären (vgl. VwGH 26.04.2010, 2004/10/0182). Demnach handelt es sich bei der Antragskonkretisierung und Aufforderung zur Projektänderung um eine gesetzliche Verpflichtung.
Darüber hinaus übersieht der Rechtsanwalt, dass entsprechend dem Grundsatz der arbiträren Ordnung der Verfahrensgang durch den Verhandlungsleiter bestimmt wird und demzufolge beim Fragerecht an den schalltechnischen Sachverständigen auch nur Fragen an ihn zulässig sind.
Von einer Parteilichkeit kann sohin nicht gesprochen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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