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LVwG 41.20-8138/2022•LVwG ST LVwG 41.20-8138/2022
LVwG 41.20-8138/2022Landesverwaltungsgericht30.03.2023
Vergütung, Verdienstentgang, unselbstständig erwerbstätige Person, Ausfallsprinzip, stundenweise Lohnabrechnung, Berechnung des Vergütungsbetrages anhand der ausgefallenen Arbeitsstunden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der AB GmbH Co KG, K, W, vertreten durch die EF GmbH Co KG, Mgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 07.11.2022, GZ: A7-130058/2021/0003,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
teilweise Folge gegeben,
und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 288,07 gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.11.2022, GZ: A7-130058/2021/0003, wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der AB GmbH Co KG (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 18.10.2021, als Dienstgeberin von Herrn CD, geb. am XXXX, für den Zeitraum von 23.09.2021 bis 24.09.2021, in Folge des Absonderungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.09.2021, GZ: A7-74055/2020-0102791, in der Höhe von € 219,51 teilweise stattgegeben (Spruchpunkt I). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II).
Begründend wurde ausgeführt, es sei nur der angeführte verminderte Vergütungsbetrag zu gewähren, da zwar zum Nachweis des geltend gemachten Verdienstentganges alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Allerdings konnte die von der Antragstellerin angegebene Höhe des Bruttogehaltes im von ihr vorgelegten Berechnungsblatt für den Abrechnungszeitraum September 2021 nicht nachvollzogen werden. Die von der belangten Behörde durchgeführte Plausibilisierung habe ein Bruttogehalt in Höhe von € 2.336,17 ergeben, sodass die belangte Behörde bei der Aliquotierung des Vergütungsbetrages von diesem Betrag ausgegangen sei. Als Rechtsgrundlagen werden § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass andere Sachbearbeiter der belangten Behörde korrigierte Berechnungsblätter angefordert hätten, nachdem bekannt war, dass diese anders anzufüllen seien. Das behördliche Berechnungsblatt sei für „Monatslöhner“ konzipiert, nicht jedoch für „Stundenlöhner“. Daher sei dieses entsprechend anders auszufüllen und zwar so, dass der Vergütungsbetrag im Ergebnis dem bezahlten Quarantäneentgelt entspreche. Als Anhang wurde erneut das amtliche Formular „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständig Erwerbstätige“ übermittelt, in welchem ein Vergütungsbetrag in Höhe von € 299,85 ausgewiesen ist.
Nach vorangegangenem gerichtlichen Auftrag übermittelte die Beschwerdeführerin am 15.02.2023 das Jahreslohnkonto 2021 und die Arbeitszeitaufzeichnungen des Monats September 2021 des Dienstnehmers.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
Herr CD, geb. am XXXX, war als Dienstnehmer im Jahr 2021 durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 365 Tage). Laut Lohnkonto erhielt der Dienstnehmer für den Absonderungszeitraum von 23.09.2021 bis 24.09.2021 (für 15,40 Abwesenheitsstunden) ein nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (im Folgenden EFZG) berechnetes Entgelt in Höhe von € 218,68 inkl. regelmäßiger Zulagen und Überstunden. Dem Dienstnehmer gebührten überdies Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) in einer Gesamthöhe von € 4.821,51, welche im Juni, Oktober und Dezember 2021 ausbezahlt wurden. Der Dienstgeberanteil zu gesetzlichen Sozialversicherung betrug im Jahr 2021 17,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensionsversicherung: 12,55 %).
Über den Dienstnehmer wurde von 23.09.2021 bis einschließlich 24.09.2021 eine behördliche Absonderung verfügt, wobei der Dienstnehmer ab 23.09.2021 coronabedingt nicht mehr am Arbeitsplatz aufhältig war. Der Dienstnehmer befand sich nicht in Kurzarbeit und wurden für diesen (im Absonderungszeitraum) keine Kurzarbeitsunterstützungen bezogen.
Mit fristgerechtem Antrag vom 18.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Herrn CD, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 2 Tagen (23.09.2021 bis 24.09.2021) in Höhe von € 299,85 inkl. aliquoter Sonderzahlungen. Diesem waren die amtlichen Formulare „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“ und „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständige Erwerbstätige“ sowie die Gehaltsabrechnung für September 2021 angeschlossen.
In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, in welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wird und eine Vergütung für den beantragten Zeitraum (23.09.2021 bis 24.09.2021), also für 2 Tage, in der Höhe von € 219,51 gewährt wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts und werden im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.09.2021, GZ: A7-74055/2020-0102791 (Spruchpunkt 2.: „Die Absonderung bleibt bis zur Verständigung über das negative Testergebnis aufrecht (beispielsweise per SMS, telefonisch oder ähnlichem.“) sowie der SMS über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses.
Den im Akt befindlichen Arbeitszeitaufzeichnungen lässt sich entnehmen, dass der Dienstnehmer ab 23.09.2021 coronabedingt keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbrachte.
Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei der regelmäßige monatliche Bruttobezug ablesen. Zum anderen ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung September 2021 das an den Dienstnehmer für den Zeitraum von 23.09.2021 bis 24.09.2021 ausbezahlte Entgelt inkl. Zulagen und Überstunden in Höhe von € 218,68 (vgl. Lohnart 611 „EFZ n. §32 Epidemieg.; Einheiten 15,40; Satz 14,20“). Dass dieser Entgeltbestandteil für den Zeitraum 23.09.2021 bis 24.09.2021 gebührte, ergibt sich aus der Zusammenschau zwischen der Gehaltsabrechnung für September 2021 (Lohnart 611 „EFZ n. §32 Epidemieg.; Einheiten 15,40) und den Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat September 2021, welchen zu entnehmen ist, dass der Dienstnehmer absonderungsbedingt 15,40 Abwesenheitsstunden hatte (vgl. Arbeitszeitaufzeichnungen: tägliche Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag 7,7 Stunden). Dass in diesem Betrag bereits alle regelmäßigen Zulagen sowie Überstunden enthalten sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Lohnkonto, da hinsichtlich dieser im Lohnkonto für den Absonderungszeitraum kein (Zulagen- bzw. Überstunden-)“Schnitt“ im Sinne einer Schnittberechnung nach dem Durchschnittsprinzip (vgl. VwGH 05.03.1991, 88/08/0239; VwGH 26.04.2006, 2003/09/0245; OGH 16.12.1987, 9 Ob A 147/87, RdA 1988, 257 = INFAS 1988 A 54) ausgewiesen ist. Die ausgewiesene Lohnart 118 „Schnitte Url., K., Ftg“ betrifft vielmehr den vom Dienstnehmer im September 2021 konsumierten Urlaub (vgl. Gehaltsabrechnung: „Urlaubsentgelt: Einheiten 6,50“ und „Schnitte Url., K., Ftg: Einheiten 6,50“). Ferner lässt sich dies auch aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag ableiten, in welchem die Beschwerdeführerin keine Zulagen und keine Überstunden auswies, sondern neben dem Entgelt in Höhe von € 218,68 lediglich Sonderzahlungen in Höhe von € 36,45 (umgelegt auf den vollen Monat September 2021 € 546,70) beantragte.
Ferner ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2021, dass sich der Dienstnehmer im September 2021 nicht in Kurzarbeit befand, zumal Kurzarbeitsunterstützungen gesondert im Lohnkonto auszuweisen wären. Überdies lässt sich aus dem Jahreslohnkonto 2021 die Höhe der ausbezahlten Sonderzahlungen ablesen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden - insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des VfGH und VwGH - auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrags für die Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ), Stand 1.1.2021 bis 31.12.2021, lauten:
„§ XVI. Urlaub und Urlaubszuschuss
Urlaubszuschuss2. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Urlaubszuschuss gilt einheitlich: Arbeitnehmer, die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, haben die dort vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss. Alle anderen Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein Monatsentgelt auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes. […]“
„XVII. Weihnachtsremuneration
1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffendWeihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes. […]“
Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.
Im konkreten Fall steht der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die Absonderung des Dienstnehmers im beantragten Zeitraum gegenüber dem Bund zu. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Höhe des Vergütungsbetrages.
Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wodurch bei der Bemessung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG das „Ausfallsprinzip“ zur Anwendung gelangt. Nach dem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll. Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 17.03.2004, Ra 9 ObA 101/03y; OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 2 ff).
Aufgrund des für die Berechnung der Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 3 EpiG maßgebenden Ausfallsprinzips sowie der Tatsache, dass die Berechnung des (fortzuzahlenden) Entgelts des Dienstnehmers anhand einer stundenweisen Lohnabrechnung erfolgt und im Gegenstandsfalle das nach dem EFZG gebührende (stundenweise berechnete) Entgelt für den Absonderungszeitraum von 23.09.2021 bis 24.09.2021 bereits gesondert im Lohnkonto des Dienstnehmers berechnet bzw. ausgewiesen ist, ist dieses auch der nachstehenden Berechnung zu Grunde zu legen.
Somit kommt man zu folgender Berechnung des Verdienstentganges:
Entgelt während Absonderung September 2021
€ 218,68
Aliquote Sonderzahlungen ((€ 4.821,51/365 Tage)*2 Tage)
€ 26,42
Zwischensumme:
€ 245,10
Dienstgeberanteil Sozialversicherung
17,53%
€ 42,97
Verdienstvergütung für 2 Tage
€ 288,07
Für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung ist gemäß § 51 und § 54 ASVG ein Betragswert in Höhe von 17,53 % heranzuziehen (Krankenversicherung 3,78%; Pensionsversicherung 12,55%; Unfallversicherung 1,2%).
Der berechnete Vergütungsbetrag liegt rund € 11,78 unter dem ursprünglich beantragten. Dieser Unterschiedsbetrag ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin höhere aliquote Sonderzahlungen geltend macht. Da sich der (volle) Sonderzahlungsanspruch des Dienstnehmers auf ein volles Kalenderjahr bezieht (vgl. XVI und XVII KVAÜ), ist für eine taggenaue Berechnung der aliquoten Sonderzahlungen deren (tatsächlich ausbezahlte) Gesamthöhe in Höhe von € 4.821,51 durch 365 (Anzahl der Kalendertage im Jahr 2021) zu teilen und mit der Zahl der (beantragten) Absonderungstage zu multiplizieren. Im Gegenstandsfall ergeben sich für 2 Absonderungstage somit aliquote Sonderzahlungen in Höhe von € 26,42 ((€ 4.821,51/ 365) * 2)) und konnte sohin auch nur dieser Betrag für die Berechnung des Vergütungsanspruchs herangezogen werden.
Dadurch, dass von der Beschwerdeführerin zu hohe aliquote Sonderzahlungen beantragt wurden, ist auch nur der vom Landesverwaltungsgericht ermittelte Vergütungsbetrag in Höhe von € 288,07 zu gewähren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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