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LVwG 30.4-8656/2022•LVwG ST LVwG 30.4-8656/2022
LVwG 30.4-8656/2022Landesverwaltungsgericht24.03.2023
Zustellung ausländischer Dokumente, völkerrechtliche Grundsätze, Zustellgesetz, Zustellungen im Ausland, internationale Übung, regelmäßiges Verhalten, Zustellfiktion, Bereithaltung eines Schriftstücks, Hinterlegung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der Frau A B, geb. *****, P ulica, M, Slowenien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 23.11.2022, GZ: BHDL/603210012053/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG
eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
V IMENU REPUBLIKE
Deželno upravno sodišče za Štajersko je po sodniku dr. Philippu Lindermuthu skladno z veljavno zakonodajo o pritožbi gospe A B, rojene *****, P ULICA, M, Slovenija, zoper kazensko odločbo Okrajnega glavarstva Deutschlandsberg z dne 23.11.2022, opr. št.: BHDL/603210012053/2021,
o d l o č i l o:
I.Po § 50 odst. 1 Zakona o postopkih na upravnih sodiščih (v nadaljevanju VwGVG) se pritožbi ugodi, izpodbijana kazenska odločba se ukine in upravni postopek po § 45 odst. 1 št. 2 VStG v zvezi z § 38 VwGVG
ustavi.
II.Redna revizija zoper to odločbo po § 25a Zakona o višjih upravnih sodiščih (v nadaljevanju VwGG) na višje upravno sodišče ni dopustna po § 133 odst.4 B-VG.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Zur Lenkererhebung vom 14.06.2021 und deren (erfolgloser) Zustellung:
1. Mit Lenkererhebung der belangten Behörde vom 14.06.2021 sollte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen (SLO) ***** aufgefordert werden, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung Auskunft darüber zu erteilen, wer am 22.05.2021 um 18:37 Uhr dieses Kraftfahrzeug in W auf der B76 auf Höhe des Str.km ***** in Fahrtrichtung E gelenkt habe.
2. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung dieser Lenkererhebung sowie einer in die slowenische Sprache übersetzten Ausfertigung im Wege der Post mit internationalem Rückschein.
3. Am 13.07.2021 langte bei der belangten Behörde das retournierte Kuvert ungeöffnet ein. Darauf findet sich der Vermerk „unclaimed“ (nicht behoben) der slowenischen Post und der Datumsstempel der slowenischen Post mit dem Datum des 05.07.2021 als Datum der Retournierung des Kuverts. Weder ist auf der retournierten Sendung vermerkt, ob und bejahendenfalls wo die Sendung hinterlegt wurde, noch, dass die Empfängerin von einer etwaigen Hinterlegung verständigt wurde. Weiters findet sich auf der Rückseite des Kuverts die Datumsangabe des 17.06.2021 sowie die Unterschrift wohl des Zustellers der slowenischen Post. Dabei scheint es sich um das Datum des erfolglosen Zustellversuchs zu handeln.
Zur Strafverfügung vom 14.07.2021:
4. Sodann unternahm die belangte Behörde keinen weiteren Zustellversuch, sondern erließ ohne weitere Verfahrensschritte die Strafverfügung vom 14.07.2021, mit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, sie sei als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen (SLO) ***** mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2021 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer am 22.05.2021 um 18:37 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen in W auf der B76 auf Höhe des Str.km ***** in Fahrtrichtung E gelenkt habe. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt, weswegen über sie eine Geldstrafe von € 110,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 verhängt werde. Als Tatort scheint in der Strafverfügung – in Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zB VwGH 10.07.1998, 98/02/0079) – der Sitz der belangten Behörde, die die Lenkerauskunft verlangt hat, auf. Als Tatdatum führt die belangte Behörde den 02.07.2021 in der Strafverfügung an. Dabei scheint die Behörde das auf dem retournierten, ungeöffneten Kuvert – wohl durch den Zusteller der slowenischen Post als Datum des erfolglosen Zustellversuchs – vermerkte Datum des 17.06.2021 als Datum des Beginns der zweiwöchigen Frist für die Erstattung der Lenkerauskunft und somit das Tatdatum mit dem 02.07.2021 – in Entsprechung der Rechtsprechung des VwGH (vgl. zB VwGH 11.12.1986, 86/02/0127, VwSlg. 12.334 A/1986) – als ersten Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist angenommen zu haben.
5. Auch der erste Zustellversuch dieser Strafverfügung samt slowenischer Übersetzung im Wege der Post und eingeschrieben blieb erfolglos, sodass das Kuvert ungeöffnet retourniert wurde. Das Kuvert weist den Vermerk „unclaimed“ (nicht behoben) der slowenischen Post und den Datumsstempel der slowenischen Post mit dem Datum des 04.08.2021 als Datum der Retournierung des Kuverts auf. Am 10.08.2021 langte das retournierte Kuvert bei der belangten Behörde ein.
6. Den zweiten Zustellversuch der Strafverfügung nahm die belangte Behörde im Wege der Rechtshilfe mit Zustellersuchen an das Bezirksgericht Maribor entsprechend den Art 3 und Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vor. Mit Note vom 28.09.2021 teilte das Bezirksgericht Maribor mit, dass die Zustellung erfolgt sei und übermittelte unter einem den Nachweis der erfolgten Zustellung am 17.09.2021.
Zum Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.09.2021:
7. Am 30.09.2021 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23.09.2021 in slowenischer Sprache ein, in der die Geschäftszahl der Strafverfügung angeführt wird und als Betreff das slowenische Wort für Einspruch „ugovor“ angeführt wird. Der Eingabe ist eine Kopie der Strafverfügung vom 14.07.2021 sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache angeschlossen.
Zum weiteren Verfahren:
8. Im Verwaltungsakt findet sich sodann ein Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2021 an die Beschwerdeführerin, in dem dieser mitgeteilt wird, dass Bezug nehmend auf das Schreiben vom 23.09.2021 bekanntgegeben werde, dass bei Eingaben bzw. beim Schriftverkehr mit einer österreichischen Behörde Deutsch verwendet werden müsse. Unklar ist, ob dieses Schreiben entfertigt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Zustellnachweis zu diesem Schreiben ist im vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Vollständigkeit die Behörde auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, jedenfalls keiner enthalten.
9. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die Mahnung vom 19.12.2021 (auch in slowenischer Übersetzung).
10. Am 30.12.2021 langte ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.12.2021 bei der belangten Behörde ein, in dem diese in deutscher Sprache auf den „Widerspruch“ vom 23.09.2021 hinwies und ausführte, dass sie am 17.09.2021 Unterlagen (gemeint: die Strafverfügung vom 14.07.2021) erhalten habe, in denen ihr eine Geldstrafe für die am 02.07.2021 in Dberg begangene Straftat in Höhe von € 110,00 zugesendet worden sei. Sie habe diese Tat nicht begangen, da sie noch nie und auch nicht am 02.07.2021 in Dberg gewesen sei.
11. Mit Bescheid vom 21.01.2022 wies die belangte Behörde den „Einspruch vom 27.12.2021“ laut Poststempel (gemeint: das als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben vom 23.12.2021) als verspätet zurück und führte begründend aus, die Strafverfügung sei am 17.09.2021 zugestellt worden, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs 1 VStG mit 01.10.2021 geendet habe. Der Einspruch sei erst am 27.12.2021 zur Post gegeben worden und sei daher als verspätet zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbescheid wurde auch in die slowenische Sprache übersetzt und der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt.
12. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit dem in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz vom 18.02.2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin den ersten „Widerspruch“ rechtzeitig am 23.09.2021 abgeschickt habe, weshalb der am 09.02.2022 zugestellte Zurückweisungsbescheid nicht gerechtfertigt sei.
13. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14.04.2022, GZ: 30.24-5380/2022, wurde der Zurückweisungsbescheid vom 21.01.2022 mit der Begründung behoben, dass die belangte Behörde den „Einspruch“ vom 23.12.2021 nicht als verspätet zurückweisen hätte dürfen. Dieser sei in Reaktion auf die Mahnung vom 19.12.2021 ergangen. Die Behörde hätte hinsichtlich des in slowenischer Sprache verfassten Einspruchs vom 23.09.2021 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erlassen müssen, weil es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel handle, wenn ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst sei.
14. In der Folge sah die belangte Behörde – in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde bei fremdsprachigen Eingaben zwar einen Mängelbehebungsauftrag erlassen kann, aber eine fremdsprachige Eingabe, sofern deren Inhalt unschwer erkennbar ist, auch sogleich inhaltlich in Behandlung nehmen kann (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120, VwSlg. 18600 A/2013; 22.11.2011, 2007/04/0096) – von einem Mängelbehebungsauftrag ab, wertete die Eingabe, die innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist ab Zustellung der Strafverfügung am 17.09.2021 am 30.09.2021 eingelangt ist, als fristgerechten Einspruch und leitete das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein.
15. Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit und räumte ihr dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wobei sie als Beilagen in diesem Schreiben Radarfotos, die Lenkererhebung und eine Zustellbestätigung anführte. Im Verwaltungsakt sind als Beilagen dieses Schreibens nur die Radarfotos der der Lenkererhebung zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung dokumentiert. Bei der im Schreiben als Beilage angeführten „Zustellbestätigung“ handelt es sich um jene der Strafverfügung, wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis erhellt. Das Schreiben vom 27.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 17.05.2022 zugestellt.
16. In Reaktion auf dieses Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Lenkerauskunft, das dem Schreiben vom 27.04.2022 gemeinsam mit der Lenkererhebung vom 14.06.2021 beigelegt war. Darin gibt die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen (SLO) ***** sich selbst als Lenkerin des Kraftfahrzeugs am 22.05.2021 um 18:37 Uhr in W an. Das ausgefüllte Formular zur Lenkerauskunft langte am 30.05.2021 und somit innerhalb von zwei Wochen ab dem 17.05.2022 bei der belangten Behörde ein.
Zum angefochtenen Straferkenntnis:
17.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.11.2022 der belangten Behörde, GZ: BHDL/603210012053/2021, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen (SLO) ***** mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2021 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer am 22.05.2021 um 18:37 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen in W auf der B76 auf Höhe des Str.km ***** in Fahrtrichtung E gelenkt habe. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt, weswegen über sie eine Geldstrafe von € 110,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 verhängt werde. Als Tatort scheint im Straferkenntnis – in Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zB VwGH 10.07.1998, 98/02/0079) – der Sitz der belangten Behörde, die die Lenkerauskunft verlangt hat, auf. Als Tatdatum führt die belangte Behörde den 02.07.2021 im Straferkenntnis an. Dabei scheint die Behörde das auf dem retournierten, ungeöffneten Kuvert – wohl durch den Zusteller der slowenischen Post als Datum des erfolglosen Zustellversuchs – vermerkte Datum des 17.06.2021 als Datum des Beginns der zweiwöchigen Frist für die Erstattung der Lenkerauskunft und somit das Tatdatum mit dem 02.07.2021 – in Entsprechung der Rechtsprechung des VwGH (vgl. zB VwGH 11.12.1986, 86/02/0127, VwSlg. 12.334 A/1986) – als erstem Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist angenommen zu haben.
17.2. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Behörde am 14.06.2021 eine Lenkererhebung via RSb mit der Aufforderung um Bekanntgabe, wer das Fahrzeug an jenem Tag gelenkt habe, an die Beschuldigte übermittelt habe. Da die Aufforderung um Bekanntgabe des Lenkers unbeantwortet geblieben sei und das RSb-Kuvert unbehoben retourniert worden sei, sei am 14.07.2021 eine Strafverfügung ergangen, welche am 01.09.2021 im Rechtshilfeweg durch die slowenische Behörde zugestellt worden sei. Am 30.09.2021 sei bei der Behörde ein Schreiben der Beschuldigten in slowenischer Sprache eingelangt. Nach Aufhebung des Zurückweisungsbescheids durch das Landesverwaltungsgericht seien der Beschuldigten die Zustellbestätigung der Strafverfügung samt Radarfotos und Lenkererhebung als Ergebnis des Beweisverfahrens samt Einräumung einer Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme am 27.04.2022 übermittelt worden. Am 30.05.2022 habe die Beschuldigte die ausgefüllte Lenkerauskunft an die Behörde übermittelt. Dazu habe die Behörde erwogen, dass die im Spruch ersichtliche Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei, weil die Beschuldigte nicht innerhalb der Frist ab Zustellung der Lenkererhebung einen Lenker bekannt gegeben habe.
Zur Beschwerde:
18. Gegen das der Beschwerdeführerin am 29.11.2022 zugestellte Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit am 16.12.2022 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 12.12.2022 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass sie am 29.11.2022 schon wieder von der Behörde ein Straferkenntnis erhalten habe, das sie für nicht gerechtfertigt halte. Sie habe diese Tat nicht begangen, da sie noch nie an dem darin angeführten Ort (Dberg) und auch nicht an diesem Tag (02.07.2021) gewesen sei. Am 24.05.2022 habe die Beschwerdeführerin der Behörde die Information über den Fahrer am 22.05.2021 in W zur Verfügung gestellt, wobei auf das der Beschwerde beigelegte ausgefüllte Formular zur Lenkerauskunft vom 23.05.2022 verwiesen wird.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
19. Die Behörde übermittelte am 27.12.2022 den Verwaltungsstrafakt, in dem jedoch das angefochtene Straferkenntnis nicht enthalten war. Dieses wurde am 05.01.2023 bei der Behörde angefordert, woraufhin diese das Straferkenntnis samt dem Rückschein über die Zustellung des Straferkenntnisses übermittelte. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, ob der übermittelte Verwaltungsstrafakt nunmehr nach Übermittlung des Straferkenntnisses vollständig sei, gab die Behörde bekannt, dass der Akt nunmehr vollständig sei.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vollständigen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und wird durch diese auch nicht bestritten. So führt die Behörde selbst im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass das Kuvert der Lenkererhebung unbehoben retourniert worden sei. Nur das Zustelldatum der Strafverfügung gibt die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis entgegen dem Akteninhalt fälschlicherweise mit dem 01.09.2022 anstelle des 17.09.2021 an. Dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelt, ergibt sich schon daraus, dass unter Zugrundelegung des 01.09.2021 als Zustelldatum der Strafverfügung der am 30.09.2021 eingelangte Einspruch verspätet wäre und die Behörde diesen somit als verspätet zurückweisen hätte müssen.
III.Rechtsgrundlagen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2021 (KFG 1967) lauten:
„§ 103
Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
§ 134
Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zustellversuchs der Lenkererhebung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 (ZustG) lauten:
„§ 11
Besondere Fälle der Zustellung
(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen.
(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.
§ 17
Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zur Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967:
1.1. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
1.2. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Wichtigkeit des selbständigen Rechtsinstituts der Lenkerauskunft kann daran gemessen werden, dass die Notwendigkeit, eine derartige Verpflichtung zu normieren, bereits früh erkannt und eine vergleichbare Regelung bereits im Jahre 1930 in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen wurde (siehe auch § 80 Abs 3 KFV 1930). Die Auskunftspflicht über die Verwendung des Kraftfahrzeuges dient dabei nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, obwohl dies den häufigsten Fall darstellt. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 ermöglicht auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern, dass geordnete und zielführende Amtshandlungen möglich sind. Ohne die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 ist eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr nicht mehr möglich, weil alle Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten wird, in Anbetracht der Tatsache, dass einem Täter von Verkehrsdelikten ein rasches Fortbewegungsmittel zur Verfügung steht, nicht mehr geahndet werden könnten.
1.3. Das nach § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbare Verhalten liegt darin, dass der befragte Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist keine bzw. keine richtige Auskunft erteilt hat (vgl. VwGH 28.02.1996, 96/03/0028; 25.02.2015, Ra 2014/02/0179; 26.11.2015, Ra 2015/02/0168). Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 trifft auch den Inhaber einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeugs (VwGH 18.09.2000, 99/17/0192). Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069). Auch die Erteilung der Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens ist strafbar, sodass die Erteilung einer zwar richtig und vollständigen, jedoch verspäteten Lenkerauskunft ebenso gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbar ist (vgl. VwGH 27.06.1997, 97/02/0249; 05.06.1991, 91/18/0009, wonach es für die Erfüllung des Tatbilds unerheblich ist, ob nach Ablauf der Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 eine richtige Auskunft erteilt wurde). Als Tatort hat die Behörde zu Recht ihren Sitz angenommen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Sitz der belangten Behörde, die die Lenkerauskunft verlangt hat, der Tatort einer nicht (rechtzeitig) erteilten Lenkerauskunft ist (vgl. zB VwGH 10.07.1998, 98/02/0079). Als Tatdatum ist der erste Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung anzunehmen (vgl. zB VwGH 11.12.1986, 86/02/0127, VwSlg. 12.334 A/1986)
Zur Zustellung der Lenkererhebung:
2. Die rechtmäßige Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG setzt jedoch voraus, dass eine rechtswirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens erfolgt ist (vgl. VwGH 06.09.1989, 89/02/0034), da erst durch die rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebung die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ausgelöst wird. Ohne rechtswirksame Zustellung wird hingegen die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht ausgelöst, sodass eine Bestrafung wegen Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitiger Erteilung der Lenkerauskunft nicht rechtmäßig erfolgen kann.
3.1. Die Zustellung von Schriftstücken jeder Art unterliegt vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. Die Anwendung österreichischen Rechts im Ausland kommt daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland ist als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, das als „allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts“ iSd Art 9 Abs 1 B-VG auch Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist, auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des ausländischen Staates. Bestehen im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden, so sind – vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen – ausschließlich diese maßgebend.
3.2. Dementsprechend normiert § 11 Abs 1 ZustG, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der – einen Teil des 1. Abschnitts „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – § 11 Abs 1 ZustG Abweichungen von den Anordnungen des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 02.05.2016, Ra 2015/08/0142; 16.05.2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18.129 A/2011).
3.3. Somit hätte bereits die belangte Behörde vor Annahme einer rechtswirksamen Zustellung der Lenkererhebung gemäß § 11 Abs 1 ZustG klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für behördliche Schriftstücke einer österreichischen Behörde in Slowenien gelten, sowie im Fall des Fehlens internationaler Vereinbarungen oder slowenischer Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden, ob und inwiefern bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Schriftstücken von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059, VwSlg. 19.018 A/2015; 29.02.2008, 2007/02/0315).
4.1. Zwar besteht für Verwaltungsstrafsachen das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.07.2000), BGBl. III Nr. 65/2005 idF BGBl. III Nr. 35/2015, und sieht dieses Übereinkommen Bestimmungen über die Zustellung von Schriftstücken in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, zu denen neben Österreich auch Slowenien zählt, vor. So sieht dessen Art 5 Abs 1 die Zustellung von Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post vor und sieht Art 5 Abs 3 etwa eine – durch die belangte Behörde im Verwaltungsstrafverfahre auch eingehaltene – Pflicht zur Übersetzung des wesentlichen Inhalts einer in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Verfahrensurkunde vor. Allerdings ist dieses Übereinkommen nur auf Verwaltungsstrafsachen (vgl. Art 3 Abs 1 conv. cit.; vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097), nicht jedoch auf Administrativverfahren anwendbar.
4.2. Die Lenkererhebung selbst ist noch nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern handelt es sich bei dem Verfahren, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 (Lenkererhebung) ergeht, um ein Administrativverfahren (vgl. die stRsp des VwGH: zB VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313; 11.11.19922, 92/92/0303). Erst bei dem aufgrund des Verdachts der Nichterteilung der Lenkerauskunft in der Folge eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 21.06.2013, 2013/02/0097). Folglich ist auf die Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht anwendbar.
4.3. Da Slowenien auch keine Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, ist und auch kein diesbezüglicher bilateraler Vertrag besteht (der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge, BGBl. Nr. 714/1993 enthält zwar einzelne Bestimmungen über Zustell- und Rechtshilfeersuchen, jedoch keine Regelungen über die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Slowenien), ist nach der abgestuften Prüfung des § 11 ZustG im nächsten Schritt zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungsverfahren bestehen (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017) und somit auf die – einen Teil eines Administrativverfahrens darstellende – Zustellung einer Lenkererhebung anwendbar sind. Da nach völkerrechtlichen Grundsätzen staatliche Hoheitsakte, zu denen auch die Zustellung behördlicher Schriftsätze, insbesondere solcher, die für den Adressaten rechtserhebliche Wirkungen wie im vorliegenden Fall die strafbewehrte Pflicht zur Lenkerauskunft auslösen, zählt (VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, VwSlg. 7.231 F/1997), auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des jeweiligen Territorialstaates nicht gesetzt werden dürfen (vgl. ErläutRV 162 BlgNR 15. GP, 10), ist vom Vorliegen ausländischer Vorschriften iSd § 11 Abs 1 ZustG nur dann auszugehen, wenn diese ausdrücklich auf die Zustellung ausländischer Dokumente, mithin auch solche österreichischer Behörden, anzuwenden sind (vgl. Wessely, Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausländischer Täter, ZfV 2000, 391 [397]; Raschauer in FrauenbergerPfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 11 ZustG, Rz. 4 f).
5. Derartige auf das Verwaltungsverfahren anwendbare Regelungen über die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von ausländischen Schriftstücken bestehen nicht: So sieht § 34 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien (vgl. das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien: slow. Zakon o splošnem upravnem postopku (ZUP), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr 80/99 idF Nr. 3/22) in den Abs 5 bis 7 nur Bestimmungen über die Rechtshilfe vor, die in Ermangelung zwischenstaatlicher Abkommen über das für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Ministerium koordiniert wird, eine Regelung über die Zustellung der Schriftstücke ausländischer Behörden auf dem Hoheitsgebiet der Republik Slowenien fehlt jedoch (vgl. das Erkenntnis des VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059, VwSlg. 19.018 A/2015, in dem auch eine Stellungnahme des slowenischen Justizministeriums wiedergegeben ist, wonach weder ein Vertrag zwischen der Republik Slowenien und Österreich noch eine slowenische innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Zustellung ausländischer Schriftstücke im Verwaltungsverfahren bestehe; vgl. auch das Verwaltungs-Wiki des BKA – Internationale Rechtshilfe – Slowenien, ÖEGV-Wiki).
6.1. Bestehen weder eine internationale Vereinbarung noch nationale Rechtsvorschriften des Staates über die Zustellvoraussetzungen auf seinem Hoheitsgebiet, bestimmt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung. Nach der hL handelt es sich bei der internationalen Übung um ein regelmäßiges Verhalten von Staaten in bestimmten Angelegenheiten, ohne dass man schon von Völkergewohnheitsrecht sprechen könnte. So erweisen sich etwa Zustellungen immer dann als zulässig, wenn sie vom jeweiligen Staat bewusst auf seinem Territorium geduldet werden bzw. ohne Protest tatsächlich bewerkstelligt werden können, wobei die Übung zum einen danach differiert, in welchem Staat bzw. in welcher Verfahrensart sie erfolgen solle, zum anderen aber auch nach dem Inhalt bzw. der rechtlichen Bedeutung der Sendung (vgl. Wessely, Probleme der Verfolgung ausländischer Täter im Straßenverkehr, ZVR 2008, 79 [80]; Raschauer in FrauenbergerPfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 11 ZustG, Rz. 5, jeweils mwN). Somit bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059, VwSlg. 19.018 A/2015; 19.03.2003, 2001/03/0045).
6.2. Aus der internationalen Übung ergibt sich, dass eine unmittelbare Postzustellung österreichischer Behörden in Slowenien zulässig ist (vgl. VwGH 23.10.2002, 2001/16/0341; explizit für Slowenien Verwaltungs-Wiki des BKA – Internationale Rechtshilfe – Slowenien, ÖEGV-Wiki). Allerdings kann sich aus der internationalen Übung keine Zustellfiktion im Fall der Hinterlegung ergeben, wie sie § 17 Abs 3 ZustG für Zustellungen im Inland normiert, handelt es sich dabei doch weder um die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden an sich, noch um die – sich aus § 11 Abs 1 ZustG ergebende – Rechtswirkung einer der internationalen Übung entsprechenden Zustellung, sondern um die Rechtswirkung der bloßen Bereithaltung des Schriftstücks im Fall der nicht erfolgten Zustellung. Die Fiktion der Zustellung durch die Bereithaltung eines Schriftstücks kann sich aber nicht aus dem regelmäßigen Verhalten von Staaten in Form einer Duldung von Zustellhandlugen auf ihrem Hoheitsgebiet, sondern nur aus einer Rechtsnorm ergeben, die der Bereithaltung eines Schriftstücks im Fall der erfolglosen Zustellung die Wirkung einer Zustellung zuschreibt. Bei der Zustellfiktion einer Bereithaltung handelt es sich nämlich schon um kein faktisches Handeln, das von Staaten geduldet oder wogegen Staaten protestieren könnten.
7.1. Da mit Slowenien in Administrativverfahren sowohl eine Vereinbarung, die etwa das für innerstaatliche Zustellungen geltende slowenische Recht auch für Zustellungen ausländischer Behörden für anwendbar erklärt, als auch eine Regelung slowenischen Rechts für die Zustellung der Schriftstücke ausländischer Behörden fehlt, kann eine Hinterlegung im Fall der nicht erfolgten Zustellung nicht die Fiktion einer Zustellung bewirken. Wie oben ausgeführt, scheidet die Anwendung der nur auf innerstaatliche Zustellungen anwendbaren Zustellfiktion im Fall der Hinterlegung des § 17 Abs 3 ZustG auf Zustellungen im Ausland aus (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 02.05.2016, Ra 2015/08/0142; 16.05.2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18.129 A/2011; 29.01.2003, 2000/03/0320).
7.2. Im vorliegenden Fall ist schon unklar, ob überhaupt eine Bereithaltung der Lenkererhebung sowie eine Verständigung der Beschwerdeführerin darüber erfolgte, ist doch weder die Bereithaltung für einen gewissen Zeitraum noch die Verständigung der Empfängerin auf dem im Akt erliegenden Kuvert, das mit dem Vermerk „unclaimed“ der slowenischen Post retourniert wurde, dokumentiert. Aber selbst, wenn die Lenkererhebung zur Abholung bereitgehalten worden wäre und die Beschwerdeführerin von der Bereithaltung verständigt worden wäre, könnte dieser Bereithaltung – mangels normativer Anordnung der Zustellfiktion – nicht die Wirkung einer Zustellung zukommen.
8. Somit wurde auch durch eine allfällige Hinterlegung der Lenkererhebung keine Zustellung bewirkt. Zudem wurde das Schreiben überdies von der slowenischen Post ungeöffnet zurückbefördert, sodass auch klargestellt ist, dass keine Heilung iSd § 7 Zustellgesetz eingetreten ist (vgl. zur Anwendbarkeit des § 7 Zustellgesetz: VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 02.05.2016, Ra 2015/08/0142; 16.05.2011, 2009/17/0185; 27.10.1997, 96/17/034815.1.1986, 85/01/0244, 23.06.2003, 2002/17/0182 ua).
9. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin von der Lenkererhebung durch deren Übermittlung als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ am 17.05.2022 Kenntnis erlangt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um eine Zustellung handelt (vgl. VwGH 24.11.1987, 87/11/0154, wonach die Zustellung eines Strafbescheids bloß als „Beilage“ zu einem Entziehungsbescheid keine rechtswirksame Erlassung bewirkt). Zum einen ergibt sich nämlich aus dem vorgehaltenen Tattag, dass die Nichterteilung der Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab dem ersten erfolglosen Zustellversuch bestraft wurde und wäre dem Landesverwaltungsgericht Steiermark der Austausch des Tattags verwehrt (vgl. zur Angabe der hinlänglich konkretisierten Lenkererhebung als wesentliches Sachverhaltselement iSd § 44a Z 1 VStG VwGH 28.11.1990, 90/02/0136, VwSlg. 13.331 A/1990; 30.05.1990, 89/03/0309), zum anderen wurde die Lenkererhebung jedenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig ausgefüllt retourniert.
10. Mangels Zustellfiktion einer allfälligen Hinterlegung des Auskunftsbegehrens ist keine rechtswirksame Zustellung erfolgt, die die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft auslösen konnte, sodass die Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG nicht rechtmäßig ist (vgl. VwGH 06.09.1989, 89/02/0034). Das Straferkenntnis ist somit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen, weil die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der nicht fristgerecht erstatteten Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht begangen hat.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
11. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen steht der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, sodass sich im Wesentlichen Rechtsfragen gestellt haben.
V.Ergebnis:
Der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie nicht binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung die Auskunft erteilt hat, wer das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug am 22.05.2021 um 18:37 Uhr in W auf der B76 auf Höhe des Str.km ***** in Fahrtrichtung E gelenkt hat. Diese Bestrafung setzt aber voraus, dass der Beschwerdeführerin die Lenkererhebung vom 14.06.2021 rechtswirksam zugestellt wurde.
Dies war aber nicht der Fall: Das Kuvert der Lenkererhebung wurde der belangten Behörde von der slowenischen Post ungeöffnet mit dem Vermerk „unclaimed“ (nicht behoben) retourniert. Dabei handelt es sich um keine rechtswirksame Zustellung gemäß § 11 Abs 1 Zustellgesetz, weil weder eine internationale Vereinbarung noch eine Zustellregelung des slowenischen Rechts besteht, die einer Hinterlegung eines Schriftstücks die Wirkung einer Zustellung zuerkennt. Die Regelung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist auf Zustellungen im Ausland nicht anwendbar (vgl. VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320).
Richtigerweise hätte die Behörde nach erfolgloser Zustellung einen weiteren Zustellversuch der Lenkererhebung unternehmen müssen. Da die Behörde dies aber nicht getan hat, sondern sogleich die Strafverfügung vom 14.07.2021 erlassen hat, liegt keine rechtswirksame Zustellung vor und wurde die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht ausgelöst, sodass die Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG wegen nicht rechtzeitiger Erteilung der Lenkerauskunft zu Unrecht erfolgt ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung der nicht rechtzeitigen Erteilung der Lenkerauskunft nicht begangen hat.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin die Lenkererhebung schließlich als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ am 17.05.2022 übermittelt wurde. Zum einen ist es dem Landesverwaltungsgericht nämlich verwehrt, das im Straferkenntnis enthaltene Tatdatum des 02.07.2021 als ersten Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist und somit die Tathandlung der nicht rechtzeitigten Erteilung der Lenkerauskunft auszutauschen. Zum anderen übermittelte die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Übermittlung der Lenkererhebung mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 30.05.2022 die vollständig ausgefüllte Lenkerauskunft, sodass sie die Verwaltungsübertretung der nicht rechtzeitigen Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 jedenfalls nicht begangen hat.
Hingewiesen wird darauf, dass die Beschwerdeführerin in der am 30.05.2022 bei der Behörde eingelangten Lenkerauskunft sich selbst als Lenkerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen (SLO) ***** am 22.05.2021 um 18:37 Uhr in W auf der B76 auf Höhe des Str.km ***** in Fahrtrichtung E angegeben hat und eine Bestrafung der einer Lenkererhebung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung, die Anlass der Lenkererhebung war, unabhängig von der Bestrafung der Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 ist (vgl. VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081; 11.05.1990, 89/18/0177 mwN; VfGH 02.06.1973, B 71/73, VfSlg. 7056/1973).
V.Rezultat:
Pritožnici se v izpodbijani kazenski odločbi očita, da ni v roku dveh tednov po prejemu pisanja za ugotavljanje voznika podala informacijo, kdo je vozil na njo registrirano motorno vozilo dne 22.05.2021 ob 18:37 uri v Wu na B76 pri kilometru ***** v smeri E. Predpostavka za to kazen pa je, da je bilo pisanje za ugotavljanje voznika z dne 14.06.2021 pritožnici pravno veljavno vročeno.
To pa ni bilo tako: Slovenska pošta je ovojnico s pisanjem za ugotavljanje voznika vrnila tukajšnjemu uradu. Ovojnica ni bila odprta in je imela oznako „unclaimed“ (ni prevzeto). To ni bila pravno veljavna vročitev po § 11 odst. 1 Zakona o dostavah, ker ne obstaja niti mednarodni sporazum niti Uredba o dostavljanju po slovenskem pravu, ki bi priznavala založenemu pisanju pravno veljavo vročenega pisanja. Uredba po § 17 odst. 3 Zakona o dostavljanju ne velja za tujino (prim. VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320).
Pravilni postopek bi bil, da bi urad po neuspešnem poskusu vročitve, opravil še en poskus vročitve pisanja za ugotavljanje voznika. Ker pa urad tega ni storil, temveč je nemudoma izdal kazensko odločbo z dne 14.07.2021, ni bilo pravno veljavne vročitve. To pa pomeni, da dvotedenski rok za podajanje odgovora na pisanje za ugotavljanje voznika, niti ni začel teči. Iz tega razloga je bila kazen po § 103 odst. 2 KFG zaradi ne pravočasnega podajanja informacije o vozniku, neupravičena.
Pritožbi je bilo zato ugoditi in ustaviti upravni postopek po § 45 odst. 1 št. 2 VStG, ker pritožnica očitanega upravnega kaznivega dejanja ne pravočasno posredovane informacije o vozniku ni izvedla.
Dejstvo, da je bilo pritožnici pisanje za ugotavljanje voznika kot „Rezultat zbiranja dokazov“ dne 17.05.2022 končno poslano, pa ne spremeni ničesar. Na eni strani strani Deželnemu upravnemu sodišču ni dovoljeno, da zamenja datum kaznivega dejanja 02.07.2021, ki se nahaja v kazenski odločbi, s prvim dnem po poteku dvotedenkega roka in s tem kaznivo dejanje nepravočasnega posredovanja informacije o vozniku. Na drugi strani pa je pritožnica dne 30.05.2022 posredovala v dvotedenskem roku od vročitve pisanja za ugotavljanje voznka, ki ga je prejela v okviru rezultata zbiranja dokazov, popolno izpolnjeno informacijo o vozniku, tako da upravnega kaznivega dejanja nepravočasno posredovane informacije o vozniku po § 103 odst. 2 v zvezi z § 134 odst. 1 KFG 1967 vsekakor ni storila.
Opozarjamo, da je pritožnica v informaciji o vozniku, ki jo je tukajšnji urad prejel 30.05.2022, navedla, da je bila ona dne 22.05.2021 ob 18:37 uri v Wu na B76 pri kilometru ***** v smeri vožnje E voznik motornega vozila s slovensko registrsko oznako (SLO) ***** in, da je kazen za kaznivo dejanje, za katerega je potrebno ugotoviti voznika, in ki je bilo tudi razlog za ugotavljane voznika, neodvisna od kazni za kršitev obveze o dfajanju informacij po § 103 odst. 2 v zvezi z § 134 odst. 1 KFG 1967 (primerjaj VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081; 11.05.1990, 89/18/0177 in dodatna dokazila; VfGH 02.06.1973, B 71/73, Zbirka odločitev in najpomembnejših sklepov višjega upravnega sodišča 7056/1973).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VI.Nedopustnost redne revizije:
Redna revizija ni dopustna, ker ni bilo potrebno odločati o pravnem vprašanju načelnega pomena smislu določil iz 133. člena 4. odstavka B-VG. Niti se predmetna odločitev razlikuje od dosedanje pravne odločitve sodišča za upravne zadeve niti manjka ustrezna judikatura. Obstoječa ustrezna judikatura sodišča za upravne zadeve tudi ne more biti ocenjena kot neenotna. Drugi znaki, ki bi nakazovali, da ima vprašanje, ki ga je bilo potrebno rešiti, kakršenkoli načelni pomen, tudi ne obstajajo.
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