LVwG ST LVwG 30.18-4920/2022

LVwG 30.18-4920/2022Landesverwaltungsgericht13.03.2023

Regest

Pyrotechnische Gegenstände, Bereitstellung, kein örtliches Naheverhältnis zum Tatort, CE-Kennzeichnung, Mängel, Hersteller, Händler, Kontrolle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.18-4920/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.18.4920.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn AB, geb. am XXXX, S 2, S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.01.2022, GZ: BHLB/610210000859/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 252,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde AB zur Last gelegt, er habe am 29.12.2020 um 14:15 Uhr in S, BStraße, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher des Unternehmens C GmbH in S, BStraße,

als 1. Übertretung pyrotechnische Gegenstände, 100 Stück Spanish Thunder, ohne die nach den §§ 22, 23 und 24 PyroTG erforderlichen Kennzeichenmerkmale, im konkreten Registrierungsnummer, CE-Kennzeichen, Produkt-, Chargen- und Seriennummer, in den Verkehr gebracht,

als 2. bis 4. Übertretung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 jeweils an DE, FG und HI überlassen, obwohl diese jeweils keine Berechtigung dafür besessen hätten.

Dadurch wurden hinsichtlich der 1. Übertretung § 40 Abs 1 iVm § 25a Abs 1 PyroTG 2010 BGBl. I Nr. 131/2009 idgF verletzt und eine Geldstrafe in Höhe von € 600 verhängt. Hinsichtlich der 2. bis 4. Übertretung wurde jeweils § 40 Abs 1 iVm § 30 zweiter Satz PyroTG 2010 BGBl. I Nr. 131/2009 idgF verletzt und jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 220 verhängt.

In der rechtzeitig eingelangten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er habe noch nie jemanden ohne pyrotechnische Berechtigung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 oder F4 verkauft und auch nicht an diese drei Personen und auch nicht ohne Rechnung, da diese als Beweis für den Kauf diene. Zudem habe er das Produkt „Spanish Thunder“ bereits seit mindestens drei Jahren nicht mehr in seiner Verkaufsliste. Die Behörde habe nicht in Betracht gezogen, dass die drei Personen nicht in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes kontrolliert worden seien und dass es daher auch andere Möglichkeiten für die Besorgung der Produkte gegeben habe. So hätten die drei Personen nur versucht, selbst Konsequenzen durch die Behauptung des Kaufes in einem Fachgeschäft zu umgehen. Es gäbe immer wieder Personen, die pyrotechnische Gegenstände außerhalb von Österreich kaufen würden, da sie auf Nachfrage keinen pyrotechnischen Ausweis hätten. Weiters habe er ein ordentliches Geschäft und führe eine ordentliche Buchhaltung. Er gebe bei Verkauf von Waren immer eine Rechnung aus. Auch sei er schon lange Geschäftsführer des Unternehmens, wobei er bisher unbescholten sei. Die Behörde habe ausschließlich aufgrund der Aussagen der drei Personen die Strafe ausgesprochen und keine weitere Beweiserhebung, beispielsweise durch Vorlegen der Rechnung zu den gegenständlichen Verkäufen oder zur ordentlichen Geschäftsführung und Durchführung der Kontrolle des pyrotechnischen Ausweises durch Zeugen, durchgeführt. Es werde der Antrag gestellt, die beantragten Beweise aufzunehmen, der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurden am 24.05.2022 und am 08.07.2022 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie die Zeugen DE, HI, FG, JK und Insp. LM einvernommen wurden.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher der Firma C GmbH in S, BStraße und betreibt ein Geschäft für Waren aller Art, wie z.B. Fenster, Türen und Sonnenschutz. Saisonal, wie vor Silvester, vertreibt er zudem auf pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper. Eine Berechtigung nach dem PyroTG zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen aller Klassen liegt vor.

Am 29.12.2020 suchten die Zeugen DE, HI und FG den Beschwerdeführer in seinem Geschäft auf, um pyrotechnische Gegenstände zu erwerben. Die Zeugen verfügten über keine erforderliche Berechtigung für den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4.

Der Beschwerdeführer überließ den Zeugen gegen Entgelt pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4. Beim Verkauf der Feuerwerkskörper wurde vom Beschwerdeführer keine Überprüfung der erforderlichen Berechtigung durchgeführt und die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F4 wurden ohne die erforderliche Berechtigung bereitgestellt. Eine Rechnung für den Verkauf wurde nicht ausgestellt.

Im Zuge der Wiedereinreise von Slowenien nach Österreich fand am Bundesstraßengrenzübergang in Spielfeld eine Kontrolle der sich im gleichen KFZ befindlichen Zeugen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei wurden im KFZ die beim Beschwerdeführer zuvor in Österreich erworbenen pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F4 in einem Plastiksack aufgefunden und sichergestellt. In diesem Plastiksack befand sich auch eine Visitenkarte des Beschwerdeführers.

Im Zuge einer weiterführenden Kontrolle im Geschäft des Beschwerdeführers wurde von den einschreitenden Beamten festgestellt, dass der Beschwerdeführer pyrotechnische Gegenstände bereitstellt, welche nicht korrekt gekennzeichnet waren. Es handelte sich dabei um 100 Stück „Spanish Thunder“, welche keine Registrierungsnummer, kein CE-Kennzeichen sowie keine Produkt-, Chargen- und Seriennummer aufwiesen.

Am 12.01.2021 wurden die zur Last gelegten Tatbestände dem Beschwerdeführer mittels Strafverfügung zur Last gelegt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch und wurde im Wesentlichen die Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und aus der Anzeige vom 12.01.2021 sowie insbesondere aus dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlungen vom 24.05.2022 und vom 08.07.2022. Die Zeugen DE, HI und FG sowie JK und Insp. LM wurden unter Wahrheitspflicht einvernommen, wobei DE, HI, FG und Insp. LM den gesamten Sachverhalt detailliert und nachvollziehbar sowie miteinander übereinstimmend im Einklang mit den Angaben der belangten Behörde schildern konnten.

Der Zeuge Insp. LM konnte die verfahrensgegenständlichen Abläufe genau und detailliert wiedergeben, wobei dies in Übereinstimmung mit der korrigierten Anzeige erfolgte. Er konnte sowohl das Auffinden der Feuerwerkskörper in einem Plastiksack samt einer darin befindlichen Visitenkarte des Beschwerdeführers bei der Fahrzeugkontrolle des Fahrzeuges der Zeugen DE, HI und FG als auch die Abläufe im Geschäft des Beschwerdeführers klar beschreiben, wobei sich die Bestreitungen des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die Bereitstellung der pyrotechnischen Gegenstände ohne Berechtigung beschränkten.

Die Zeugen DE, HI und FG machten vor dem Landesverwaltungsgericht insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck und konnten sie die Geschehnisse des Erwerbs der Feuerwerkskörper, die Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie die anschließende Fahrzeugkontrolle klar und in Übereinstimmung miteinander sowie mit den Aussagen des Zeugen Insp. LM beschreiben. Das Landesverwaltungsgericht erblickt keine Anzeichen sowie keinen plausiblen Grund, weshalb die Zeugen dem Beschwerdeführer fälschlicherweise mit den ihm zur Last gelegten Übertretungen beschuldigen würden, zumal für die Zeugen DE, und FG hinsichtlich ihrer eigenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit kein erkennbarer Vorteil daraus gewonnen werden würde.

Weiters stellt die sichergestellte Visitenkarte des Beschwerdeführers bzw. dessen Geschäfts zusammen mit den erworbenen pyrotechnischen Gegenständen in einem Plastiksack einen starken Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als Händler der pyrotechnischen Gegenstände gegenüber den Zeugen aufgetreten ist.

Das Geschäft des Beschwerdeführers konnte von den Zeugen DE, HI und FG genau und widerspruchsfrei beschrieben werden. In unmittelbarer Nähe zum Geschäft des Beschwerdeführers bieten sich keine anderen Möglichkeiten zum Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen. Das nächste facheinschlägige Geschäft ist etwa 500 Meter entfernt.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er kenne die Zeuge nicht und er verkaufe nie pyrotechnische Gegenstände ohne Vorlage eines entsprechenden pyrotechnischen Ausweises, sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten und vermögen nicht, den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf zu befreien.

Rechtliche Beurteilung:

§ 22 PyroTG:

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätzen des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach § 21d Abs. 1 Z 1 tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.

§ 24 PyroTG:

(1) Der Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten

1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,

1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,

2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,

2a. die Registrierungsnummer nach § 21d,

2b. das CE-Kennzeichen nach § 22,

2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,

3. die betreffende Altersgrenze nach § 15,

4. die jeweilige Kategorie,

5. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,

6. die Nettoexplosivstoffmasse und

7. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.

(3) Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:

1. Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

2. Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;

3. Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

4. Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.

(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:

1. Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

2. Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.

(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

§ 25a PyroTG:

(1) Der Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß § 24 gekennzeichnet sind, bereitstellen.

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

§ 40 Abs 1 PyroTG:

Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

1. der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,

2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen

zu bestrafen.

Für die Verwirklichung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von Belang, dass die Zeugen nicht in unmittelbarer Nähe des Geschäftes des Beschwerdeführers kontrolliert wurden, da weder § 25a Abs 1 PyroTG 2010 noch § 30 zweiter Satz PyroTG ein örtliches Naheverhältnis zum Ort der Übertretung normiert. Es genügt daher, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass gegen die beiden erwähnten Bestimmungen verstoßen wurde, damit der objektive Tatbestand erfüllt ist.

Zur 1. Übertretungen:

Gemäß § 25a Abs 1 PyroTG darf ein Händler nur pyrotechnische Gegenstände, welche gemäß §§ 22, 23 und 24 PyroTG gekennzeichnet sind und pyrotechnische Sätze, welche gemäß § 24 PyroTG gekennzeichnet sind, bereitstellen.

Zu der erforderlichen Kennzeichnung gehört gemäß § 22 PyroTG das CE-Kennzeichen, welches der Hersteller nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen hat.

Zusätzliche Anforderungen beschreibt § 24 PyroTG für die Kennzeichnung von anderen pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen, welche nicht gemäß § 23 PyroTG die Anforderungen für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge erfüllen müssen. Dazu gehören Informationen zu Händler bzw. Hersteller, der Name und Typ des Gegenstandes, die Registrierungsnummer, das CE-Kennzeichen, die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels, die jeweilige Altersgrenze, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation, die Nettoexplosivmenge und bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 das Herstellungsjahr. Weitere Anforderungen ergeben sich je nach Kategorie aus auch § 24 Abs 3 und 4 PyroTG.

Im vorliegenden Sachverhalt wurden im Zuge der polizeilichen Kontrolle des Geschäfts pyrotechnische Gegenstände, nämlich 100 Stück „Spanish Thunder“, aufgefunden, bei welchen die Registrierungsnummer, das CE-Kennzeichen sowie die Produkt-, Chargen- und Seriennummer fehlten.

Ob es sich hinsichtlich der fehlenden CE-Kennzeichnung um einen produktionsbedingten Fehler des Herstellers handelt, ist für die gegenständlichen Übertretungen ohne Belang, da es in der Verantwortung des Beschwerdeführers als Händler von pyrotechnischen Gegenständen liegt, bloß solche Produkte bereitzustellen, welche den Anforderungen des PyroTG entsprechen. Es wäre somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die pyrotechnischen Gegenstände zu kontrollieren und bei allfälligen Mängel diese nicht bereitzustellen. Der objektive Tatbestand der Übertretung ist somit bereits durch das Bereitstellen der mangelhaft gekennzeichneten pyrotechnischen Gegenstände erfüllt.

Indem der Beschwerdeführer pyrotechnische Gegenstände bereitgestellt hat, welche im Konkreten nicht den Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung der §§ 22 und 24 Abs 2 Z 2a, 2b und 2c PyroTG genügen, hat er die Pflicht des Händlers gemäß § 25a PyroTG, nur solche pyrotechnischen Gegenstände bereitzustellen, welche die Anforderungen der Kennzeichnung erfüllen, verletzt.

Zu den 2.-4. Übertretungen:

Gemäß § 30 zweiter Satz PyroTG dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Zeugen im Geschäft des Beschwerdeführers pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 erworben haben. Keiner der Zeugen ist dabei im Besitz einer entsprechenden und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung.

Indem der Beschwerdeführer jeweils den Zeugen DE, HI und FG derartige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 verkauft hat, ohne dass diese hierfür eine erforderliche Berechtigung besitzen, hat der Beschwerdeführer jeweils gegen die Bestimmung des § 30 zweiter Satz PyroTG verstoßen und daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen objektiv zu verantworten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall liegen weder Milderungs-, noch Erschwerungsgründe vor.

Die ausgesprochenen Strafen sind jedenfalls schuld- und tatangemessen und entsprechen auch dem als vorsätzlich anzunehmenden Verschulden. Die Strafen sind im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt und entsprechen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und waren zumindest erforderlich, um den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.