LVwG ST LVwG 70.5-148/2023

LVwG 70.5-148/2023Landesverwaltungsgericht08.03.2023

Regest

Familienentlastungsdienst, Selbstbehalt, Pflegegeld

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-148/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.5.148.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der A B, geb. am *****, vertreten durch den Kindesvater und gesetzlichen Vertreter C D, geb. am *****, Pgasse, K b G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.10.2022, GZ: BHGU-624729/2022-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) wurde der mj. A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vertreten durch ihren Vater, C D, die Übernahme von 90% der Kosten für Familienentlastungsdienst gemäß III E der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung (im Folgenden FED) im Ausmaß von 332 Jahresstunden für den Zeitraum 13.10.2022 bis 12.10.2024 gewährt.

Der Selbstbehalt wurde damit begründet, dass der FED einen Großteil des Bereiches der Pflege, Betreuung sowie Hilfe abdecke und daher einen pflegebedingten Mehraufwand im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) darstelle. Der FED greife in den Bereich der Pflege ein und stelle einen Teil der Leistungen dar, die gerade durch das Pflegegeld abgegolten würden. Dies habe zur Folge, dass grundsätzlich der 10%ige Selbstkostenanteil des FED durch das Pflegegeld gedeckt werden könne. Dies habe sich der Mensch mit Behinderung als Antragsteller zurechnen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid – und zwar ausdrücklich nur gegen den Selbstbehalt – erhob der Vater und somit gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde und begründete diesen damit, dass er als Alleinverdiener mit Zwillingen, wovon ein Kind behindert sei, jeden Euro dringend benötige. Wie auch die letzten beiden Jahre, wäre es für die kommenden beiden Jahre für ihn von großer Bedeutung, wenn die Kosten zu 100% übernommen würden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Am 01.09.2022 stellte der gesetzliche Vertreter und Vater der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der Familienentlastung wobei in diesem Antrag angeführt ist, dass kein Pflegegeldbezug vorliegt.

Seit 01.01.2023 bezieht die Beschwerdeführerin nun ein Pflegegeld der Stufe drei und erhält somit monatlich € 502,80.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.10.2022 gewährte die belangte Behörde die Übernahme von 90% der Kosten für den FED, wobei der 10%ige Selbstbehalt mit dem Bezug des Pflegegeldes begründet wurde.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Der Bezug des Pflegegeldes wurde von der belangten Behörde auf Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes mittels einer PFIF-Abfrage nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 09.02.2023 wurde der Vater und gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer Stellungnahme sämtliche Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter bzw. Aufwendungen für pflegebezogene Leistungen für die Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Dieses Schreiben wurde am 09.02.2023 auch ausgefolgt und ist eine Stellungnahme bis dato nicht eingelangt.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 117/2021 (im Folgenden StBHG) lauten wie folgt:

§ 22 StBHG:

„(1) Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren.

(2) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.

(3) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.

(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl Nr. 2/2015 idF LGBl Nr. 80/2022 (im Folgenden LEVO-StBHG) lauten wie folgt:

Anlage 3:

„1.3.5.4. Die Selbstkostenbeitragsverrechnung:

Im Rahmen der Leistungsverrechnung von Wohnassistenz, Familienentlastung und Freizeitassistenz sind vom Leistungsempfänger Selbstkostenbeiträge zu entrichten, außer es liegt eine Entscheidung gemäß § 21 Abs. 5, § 21a Abs. 3 oder § 22 Abs. 3 StBHG vor, wonach der Eigenanteil verringert oder gänzlich erlassen wurde.

Gemäß dem Rechnungsformular sind von den verrechneten Gesamtkosten aus der unmittelbaren und der mittelbaren Betreuung 10% der Kosten zur Weiterverrechnung an den Leistungsempfänger abzusetzen. Die Bewertung der Selbstkostenbeiträge aus Fahrtkosten mit seinen Bestandteilen der Fahrtmittelkosten und der Fahrtzeitkosten erfolgt pauschal. Grundsätzlich gilt, dass für beide Kostenarten (Fahrtmittel und Fahrtzeit) die Weiterverrechnung an den Leistungsempfänger erst ab einer Fahrtstrecke von 5 Kilometern pro Leistungseinheit für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der unmittelbaren Betreuung zur Verrechnung gelangt. Ab einer Kilometerleistung von 5 Kilometern je Einheit ist eine Pauschale gemäß Anlage 2, Selbstkostenbeitragsverrechnung, abzuziehen.“

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Gemäß der LEVO-StBHG, Anlage 2, III. E beträgt der Minutensatz für den Familienentlastungsdienst € 0,67. Unter dem Titel „Zeitenverrechnung – Maximalzeitenberechnung der MB“ ist festgelegt, dass als mittelbare Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung und dgl.) ein Zeitaufwand von maximal 18% der unmittelbaren Betreuungszeit verrechnet werden kann.

Bei der Hilfeleistung „Familienentlastungsdienst“ nach der LEVO-StBHG handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine Bündelung von Leistungen, die im Großen und Ganzen der Betreuung und Hilfe einer pflegebedürftigen Person entsprechen und der Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwandes dienen.

Das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz wird für den Sonderbedarf aufgrund des pflegebedingten Mehraufwandes gewährt, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/10/0046, dazu Folgendes ausführt:

„Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 Bundespflegegeldgesetz). Der einem Kind monatlich zukommende Betrag an Pflegegeld dient daher dem Einkauf der gegenüber einem nicht behinderten Kind erhöhten Pflege- und Betreuungsleistungen durch Drittpflege und/oder durch die eigene Mutter (vgl. die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht 2, Rz288 zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes) […] Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass es sich bei den im Rahmen des Familienentlastungsdienstes erbrachten Leistungen um solche handelt, zu deren Abgeltung dem Beschwerdeführer Pflegegeld gewährt wird.

Die Obsorge für den Beschwerdeführer […] kommt unstrittig der Mutter zu. Diese hat den Beschwerdeführer daher gemäß § 144 ABGB zu pflegen und zu erziehen, womit sie gemäß § 140 Abs 2 leg. cit. ihre Unterhaltspflicht erfüllt.

Die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils vermindert sich soweit, als das Kind aufgrund eigener Einkünfte – insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes – in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. – wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird – die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21.04.1998, Zl.: 97/08/0510 und vom 21.10.2009, Zl.: 2006/10/0059).“

Im gegenständlichen Fall stellt der gewährte FED für die Beschwerdeführerin somit einen Teil jener Leistungen dar, die gerade durch das Pflegegeld abgegolten werden sollen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat dies zur Folge, dass grundsätzlich der 10%ige Selbstkostenanteil des FED durch das Pflegegeld gedeckt werden kann. Der Teil des Pflegegeldes, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (dazu gehört auch der Selbstkostenanteil im Rahmen des FED), ist dem pflegenden Elternteil als Einkommen zuzurechnen.

Die Berechnung des 10%igen Selbstbehaltes gemäß § 22 Abs 2 StBHG iVm LEVO-StBHG, Anlage 3, Punkt 1.3.5.4. „Selbstkostenbeitragsverrechnung“ iVm Anlage 2 „Entgeltkatalog“ ergibt folgenden Betrag:

Der Minutensatz für den FED von € 0,67 ergibt einen Stundensatz iHv € 40,20. Unter Hinzurechnung der maximalen, mittelbar verrechenbaren Zeit iHv 18% errechnet sich ein Betrag iHv € 47,44. Der 10%ige Anteil hiervon beträgt € 4,74. Fällt noch ein Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 0,87 pro Einheit an, ergibt sich insgesamt ein Betrag iHv € 5,61 pro Einheit. Dieser Betrag multipliziert mit 332 (zuerkannte Stunden pro Jahr) dividiert durch 12 ergibt einen maximalen monatlichen Selbstbehalt von € 155,21.

Diesem Betrag ist der monatliche Pflegegeldbetrag iHv € 502,80 gegenüberzustellen. Da der Selbstkostenbeitrag durch das Pflegegeld gedeckt ist und auch keine sonstigen pflegebedingten Leistungen oder Waren geltend gemacht wurden, war die Entscheidung der belangten Behörde rechtmäßig und es liegt kein Härtefall im Sinne des § 22 Abs 4 StBHG vor.

Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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