LVwG ST LVwG 30.28-6055/2022

LVwG 30.28-6055/2022Landesverwaltungsgericht07.03.2023

Regest

Hund, Qualzucht, Qualzuchtmerkmale, Ausstellung, Tierschutzgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.28-6055/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.28.6055.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.05.2022, GZ: Graz/601210002495/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 01.03.2020 und dem Tatort B-Ort, D-Platz [...], ***, als Halter des Hundes der Rasse Bulldog, Chip-Nr. *** mit dem Rufnamen „E“, geb. am ****, vorgeworfen, dass er seinen Hund, der laut Feststellung der Amtstierärzte des Gesundheitsamtes der Stadt Graz, Veterinärreferat, Qualzuchtmerkmale aufweist, bei der Veranstaltung „Internationale Rassehundeschau“ einem öffentlichen Publikum präsentiert und somit ausgestellt habe, obwohl neben der Züchtung auch der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe sowie das Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in Österreich verboten ist. Als Qualzuchtmerkmal ist angegeben „Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 lit a TSchG (Atemnot): Atemgeräusche und Schnarchen bereits teils in Ruheposition, starkes Röcheln und Schnarchen in Bewegung, mittlere Stenose der Nasenöffnung; Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 lit k TSchG (Fehlbildung des Gebisses): massiver Vorbiss des Unterkiefers (2 cm), untere Zahnreihe bei geschlossenem Maul sichtbar.“ Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 5 Abs 1 und 2 Z 1 letzter Fall Tierschutzgesetz und als Strafnorm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz, jeweils BGBl. I 2004/118 idF BGBl. I 2017/61 (TSchG) angegeben. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Betrag von € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist ausführlich der Inhalt des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens wiedergegeben. Darin enthalten sind die Rechtfertigung des Beschwerdeführers zum Tatvorwurf samt seinen Beweisanträgen, die Stellungnahmen der Tierschutzombudsperson sowie der Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme der amtstierärztlichen Zeuginnen. Bezüglich eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist ausgeführt, dass ein erwähntes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Vorfrage zum Inhalt habe. Die Behörde habe sich aufgrund der ausführlichen Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt machen können, weshalb keine weiteren Ermittlungsschritte zur Entscheidungsfindung nötig seien und daher auch weitere beantragte Einvernahmen unterbleiben würden. Aus näher genannten Gründen stehe für die Behörde zweifelsfrei fest, dass der Hund das genannte Qualzuchtmerkmal aufweise und außer Streit gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Hund am 01.03.2020 ausgestellt habe. Zuchtstandards würden keine rechtsverbindlichen Normen darstellen. Das strafbare Verhalten sei daher als erwiesen anzusehen und der objektive Tatbestand erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist auf § 5 VStG verwiesen, wonach bei einem Ungehorsamsdelikt wie diesem, von Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn nicht glaubhaft gemacht werde, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldige nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet sei bzw. der Beschwerdeführer das Unerlaubte des Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine entschuldigende Rechtsauskunft der Behörde liege aus näher genannten Gründen nicht vor. Dass die Behörde kein Ausstellungsverbot verhängt habe, sei „durchaus bedauerlich,“ jedoch entbinde diese Tatsache den Beschwerdeführer nicht, sich selbst von den einschlägigen Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen und wäre ihm dies auch zumutbar gewesen. Fremde hätten sich, so wie Inländer, über die einschlägigen Vorschriften zu informieren und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich. Die einvernommenen Amtstierärzte hätten unter Wahrheitspflicht glaubhaft angegeben, dass die Inhalte des Erhebungsbogens, somit auch das Vorliegen des Qualzuchtmerkmales, sogar mit dem Beschuldigten kommuniziert wurde. Die Startnummer sei auch nicht von der Behörde an sie als „Freigabe zur Ausstellung“ ausgehändigt worden. Die Vergabe von Startnummern oder auch die Zuteilung von Katalognummern würde nicht in den amtstierärztlichen Aufgabenbereich fallen. Der Beschwerdeführer habe daher den angeführten Tatbestand auch subjektiv zu verantworten. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als mildernd die angenommene Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet wurde. Die nach § 19 Abs 2 VStG weiters zu berücksichtigenden Verhältnisse seien, da sie der Behörde nicht bekannt sind, geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt worden. Eine Ermahnung nach § 38 Abs 6 TSchG sei ausgeschlossen, da das Verschulden des Beschuldigten weder als geringfügig anzusehen ist, noch die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden des gehaltenen Tieres als unbedeutend anzusehen waren.

In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, dass obwohl beantragt, Beweisaufnahmen nicht durchgeführt worden seien, als auch keine nachvollziehbare Beweiswürdigung stattgefunden habe. Die fehlende Einvernahme des genannten Präsidenten des F (F) sowie einer Angestellten seien ebenso unterblieben, wie die direkte Einvernahme der beschuldigten Partei. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Wesentlich sei, in wieweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich angeblich festgestellter Mängel aufgeklärt wurde, ob und inwieweit sie durch die Behörde vom Ausstellen der Hunde hätte abgehalten werden können und müssen und wie konkret der Vorgang gewesen sei, der zunächst zur Abnahme der Startnummern und dann zum Aushändigen der Startnummern an die Beschuldigte durch die untersuchenden Tierärzte geführt habe. Am Vortag bereits seien die Startnummern der zu kontrollierenden Hunde abgesammelt und an die Behörde abgegeben worden. Diese seien erst am Tag der Ausstellung durch die Behörde nach Untersuchung an die jeweiligen Aussteller zurückgegeben/ausgehändigt worden. Die Aussteller hätten ohne diese Nummer die Ausstellung nicht absolvieren können. Die entsprechenden jeweiligen Tierärzte seien nicht einvernommen worden. Weiters wurde kritisiert, dass Aussagen und Stellungnahmen lediglich wiedergegeben werden, ohne dass diese von der Behörde konkret gewürdigt wurden. Es könne nicht angehen, dass angebotene Beweise der Beschuldigten zum überwältigenden Teil gar nicht aufgenommen werden und die einzige Aussage eines Zeugen G als solche schlicht negiert werde und nicht Beachtung finde. Sämtliche auch nur vage Aussagen von behördlichen Mitarbeitern, die den von der Behörde angenommenen verwaltungsstrafrechtlichen relevanten Sachverhalt stützen, würden als gleichsam unumstößlich gewertet. Jedenfalls stelle das Nichtbeachten von angebotenen und vorhandenen Beweismitteln einen schweren Verfahrensmangel dar, der für die Rechtsfindung von gravierender Bedeutung sei. Der Begriff der Qualzucht bedürfe einer näheren Erörterung und rechtlichen Durchleuchtung, da dieser im Tierschutzgesetz zwar verankert sei, aber gerade die Auslegung bis dato denkbar unterschiedlich und erst seit (dem Jahr) 2020 derart differenziert gehandhabt werde. In all den Jahren der Geltung des anzuwendenden Tierschutzgesetzes hätten bei internationalen Hundeausstellungen, aber sonst im Bereich der gesamten Kynologie wohl mehr als 100.000 tierärztliche Untersuchungen stattgefunden und bis zum Jahr 2019 seien weder von tierärztlicher noch von sonst behördlicher Seite irgendwelche Maßnahmen gesetzt worden, um bestimmte angeblich rassetypische Erscheinungs-bilder hintanzuhalten bzw. auszumerzen. Sowohl der F, als auch die mit ihm zum Teil eng zusammenarbeitenden und kooperierenden Tierschutzorganisationen und Behörden hätten im Zusammenhang mit den entsprechenden jeweiligen Rassehundezuchtvereinen Bemühungen gesetzt, dass nur solche Hunde gezüchtet, weiterverbreitet und ausgestellt werden, die zwar rassetypische Merkmale aufweisen, aber keinerlei Qualzuchtmerkmale, wie sie im Sinne des Tierschutzgesetzes zum Tragen kommen können. Maßgeblich bei der Beurteilung einer hier konkret angenommenen Fahrlässigkeit betreffend das Ungehorsamsdelikt des Ausstellens trotz Qualzuchtmerkmalen sei, dass erstmals seit dem Jahr 2019 in der Umgebung von B-Ort plötzlich und ohne Vorwarnung die Behörde versuche, strafend einzugreifen, dort wo bisher in gutem Zusammenwirken Qualzucht hintangehalten wurde. Aufgrund des bisherigen hundevereinsmäßigen und auch behördlichen Vorgehens konnte keiner der Aussteller, der einen Rassehund vorgeführt habe, der Ansicht sein, dass sein Rassehund plötzlich von Qualzuchtmerkmalen betroffen wäre. Ein plötzliches Umschwenken der Behörde in ihrer Rechtsansicht Qualzuchtmerkmale betreffend, indiziere daher nicht und schon gar nicht zwangsläufig Fahrlässigkeit eines Hundebesitzers, insbesondere, wenn derartige Merkmale bis jetzt nicht als solche von der Behörde gesehen bzw. geahndet wurden. Unabhängig davon sei nicht jede Veränderung eines Erscheinungsbildes sofort als Qualzucht zu beurteilen. Ein Kulissengebiss bedinge noch nicht, dass der Hund schlechter beißen könne oder gar, dass ihm diese Zähne weh tun würden. Ebenso verhalte es sich mit einem leichten Vor- oder Rückbiss oder mit mehr oder weniger offenen Nasenlöchern. Im Übrigen werde ein Hund, der kein korrektes Scheren- oder Zangengebiss habe, sondern einen leichten Vor- oder Rückbiss bzw. ein Kulissengebiss nicht mehr gut bis meist überhaupt nicht mehr bewertet, wie ein Hund, der nicht mehr durch die Nase atmen könne. Derartige Hunde würden typischerweise gar nicht auf Ausstellungen gebracht. Das, was also hier möglicherweise Tierärzte gesehen und angeprangert haben, seien maximal leichte Anomalien eines musterhaft und beispielgebend dastehenden Hundes. Es könne wohl nicht jemand plötzlich strafbar werden, weil Behördenvertreter ein seit Jahrzehnten bestehendes Tierschutzgesetz hinsichtlich des Wortes Qualzucht plötzlich anders auslegen würden. Zudem wäre die Behörde verpflichtet gewesen, dann, wenn derartige von ihr behauptete Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, für sofortige Abhilfe zu sorgen und nicht Startnummernkarten wieder auszuteilen, um plötzlich neun Monate später erste Strafverfügungen zu erlassen. Herr A sei weder Hundehalter noch Aussteller des betroffenen Hundes gewesen, sondern lediglich Dolmetscher. Sein Name sei offenbar irrtümlich als einer der Namen in die Listen gekommen. Beantragt wurde, die Rechtssache an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die noch fehlenden Beweisaufnahmen selbst durchzuführen, dies allenfalls im Zuge einer mündlichen Verhandlung und danach in der Sache selbst zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu eine tat- und schuldangemessene Bestrafung, sohin eine deutlich geringere Strafe zu verhängen.

Nach Beschwerdemitteilung verweist die Tierschutzombudsperson auf ihre Stellungnahme im Behördenverfahren vom 27.04.2022, GZ: ABT13-TSCH-77Ti-41/2010-3853, und beantragte das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Mit Beschluss vom 03.10.2022, GZ: LVwG 30.28-6055/2022-4 wurde die veterinärfachliche Amtssachverständige ersucht, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob aus veterinärfachlicher Sicht beim betroffenen Hund die explizite Züchtung der genannten krankhaften Merkmale vorgenommen wurde und ob für die Rasse dieses Hundes Zuchtprogramme zur Bekämpfung dieser Symptome mit gleichzeitiger Inzuchtminimierung vorliegen und im Sinne des § 44 Abs 17 TSchG eingehalten wurden. Das erstellte Gutachten wurde den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Enthalten ist folgendes Gutachten im engeren Sinn (die im Text erwähnten Bilder sind nicht übernommen):

„Gutachten

1. Zur Frage, ob aus veterinärfachlicher Sicht beim Hund des Beschwerdeführers eine explizite Züchtung der im Strafverfahren genannten Merkmale vorgenommen wurde, ist Folgendes auzuführen:

Liest man sich den FCI (Federation Cynologique Internationale) Rassestandard Nr. 149 des Bulldog (gleichzeitig wird im weiteren im Gutachten auch die Bezeichnung englische oder britische Bulldogge als in der deutschen Sprache geläufiges Synonym verwendet) durch, finden sich dort Begriffe wie: „Hunde mit erkennbarer Atemnot sind höchst unerwünscht. Körper ziemlich kurz, gut zusammengefügt, ohne jegliche Neigung zu Fettleibigkeit […] Haut auf dem Kopf etwas lose mit feinen nicht übertriebenen Falten, die weder abstehen noch das Gesicht überlappen dürfen […] Gesicht vom vorderen Teil der Backenknochen bis zur Nasenspitze relativ kurz, die Haut darf leicht faltig sein. Abstand vom inneren Augenwinkel (oder von der Mitte des Stopps zwischen den Augen) bis zur Nasenspitze sollte nicht weniger als der Abstand von der Nasenspitze bis zum Rand der Unterlippe betragen […] Nase und Nasenlöcher groß, breit und schwarz […] Große, breite und offene Nasenlöcher, zwischen denen eine deutliche senkrechte, gerade Linie verläuft. […] Die Nasenfalte, falls vorhanden, ganz oder unterbrochen darf niemals nachteilig die Augen oder die Nase stören oder überdecken. Zusammengedrückte Nasenlöcher und schwere Nasenfalten sind unerwünscht und sollten schwer bestraft werden. […] Der Unterkiefer überragt vorn leicht den Oberkiefer und ist mäßig aufgebogen. Kiefer breit und kantig, mit sechs Schneidezähnen in gerader Linie zwischen den weit auseinander stehenden Fangzähnen. Zähne groß und kräftig, bei geschlossenem Fang nicht sichtbar. Von vorne gesehen verläuft der Unterkiefer direkt unter dem Oberkiefer und verläuft parallel zu ihm. […] Augen dürfen kein weiß zeigen, wenn der Hund geradeaus schaut. Ohne sichtbare Augenprobleme. […] Gut gewölbte Nackenlinie, mit einigen losen, dicken Hautfalten im Bereich der Kehle, beidseitig vom Unterkiefer bis zur Brust eine leichte Wamme bildend. […] Gewicht: Rüden 25 kg“.

Die von den Amtstierärzten des Magistrates Graz festgestellten Merkmale, auf Video- als auch Bilddokumenten festgehalten, waren:

 Zahn- und Gebissfehlstellungen

a. Massiver Unterkiefervorbiss von rund 2 cm

b. Zähne des Unterkiefers bei geschlossenem Maul sichtbar

 Atemgeräusche

c. Atemgeräusch und Schnarchen teils in Ruhe

d. starkes Röcheln und Schnarchen in Bewegung sowie bei Belastung

e. mittlere Stenose der Nasenöffnung

Die weiteren erhobenen Befunde, wie beispielsweise der sehr gute Ernährungszustand des Hundes, decken sich mit den Angaben im FCI Rassestandard, in dem das Gewicht für Rüden mit 25 kg im Gegensatz zu den vorliegenden 29 kg angegeben wird.

Ad a und b: Die Darstellung der sichtbaren Schneidezähne des Unterkiefers ist auf zwei Bildern (Beispiel Bild Nr. 2) gelungen, auf den anderen im Akt vorgelegten Bildern ist dies aufgrund eines anderen Bildwinkels nicht gut sichtbar. Da der Vorbiss (oder die Malokklusion Grad III) auf Bildern bei geschlossenem Maul sichtbar ist, sind die von den Amtstierärzten angegebenen 2 cm wohl realistisch gewählt, da ein unbedeutender Unterkiefervorbiss durch die langen Lefzen des Tieres nicht sichtbar sein würde. Eine Malokklusion Grad III kann, obwohl sie üblich und „normal“ für manche Rassen ist, zu schmerzvollen Zahnfleisch- und Zahnverletzungen führen. Wie bei allen Malokklusionen ist es selten, dass der Patient klinische Anzeichen zeigt, dennoch wird die Therapie bei einer Verletzung durch Malokklusion empfohlen (NIEMIC et al., 2020).

Ad c und d: Deutlich wahrzunehmen sind in den Videos die röchelnde Atmung, sowie das Schnarchen, sowohl in Ruhe als auch in Bewegung. Auf dem Video in Ruhe unterbricht das Gebell eines anderen Hundes kurzzeitig das Röcheln des Tieres.

Hinsichtlich des Ursprungs der Atemgeräusche geht aus der Publikation von HAGEN (2019) “Über das Züchten mit kurzschnäuzigen Hunden, Kriterien zur Durchsetzung von Art. 3.4., im Auftrag des niederländischen Ministeriums für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität” Folgendes hervor: “Unter dem Brachycephalic Obstructive Airway Syndrome (BOAS) des Hundes versteht man eine Reihe verschiedener Atemwegserkrankungen bei kurzschnäuzigen Hunden. Sie können bei einem Individuum alle gleichzeitig vorkommen, müssen dies aber nicht unbedingt. Bei diesen verschiedenen Atemwegserkrankungen handelt es sich um:

 Stenose, Verengung der Nasenlöcher (Anm.: liegt laut Erhebungsbefund beim gegenständlichen Hund vor)

 Zu langes und/oder zu dickes Palatum Molle (Gaumensegel, weicher Gaumen)

 Vergrößerte Tonsillen (Rachenmandeln)

 Fehlbildung des Larynx, abweichende Kehlkopfform

 Hypoplasie der Trachea, zu enge Luftröhre

Die klinischen Symptome von BOAS sind auf eine Blockade der Atemwege zurückzuführen; aufgrund anatomischer Anomalien sind die Atemwege verengt und der Luftwiderstand in den Atemwegen erhöht. Durch die kurze Schnauze haben der Gaumen und die Zunge nicht genug Platz in der Maulhöhle. Die Zunge und der Gaumen sind von den Proportionen her zu groß und zu lang. Dadurch hängt die Zunge bei kurzschnäuzigen Hunden oft aus dem Maul, und die meisten Hunde machen schnarchartige Atemgeräusche. Dieses Schnarchen wird durch den zu langen Gaumen verursacht, der im Rachenraum hängt und dadurch den Luftstrom in Schwingung bringt. Die Schnarchgeräusche können unterschiedlich starke Formen annehmen, von einer leichten Form, die nur bei Belastung auftritt, bis hin zu einem dauerhaften Geräusch, das auch im Ruhezustand des Hundes hörbar ist. Der erhöhte Widerstand in den Atemwegen erhöht das Risiko eines sekundären Zusammenfallens der Luftröhre (Kollaps).

Im Ruhezustand atmen Hunde vor allem durch die Nase. Da Hunde keine Schweißdrüsen haben, können sie ihre Körperwärme nur über Hecheln abführen. Die Atemprobleme von Hunden mit BOAS führen deshalb nicht nur zu Beklemmung, sondern auch zu einer gestörten Thermoregulierung, da diese Hunde ihre Körperwärme weniger gut abführen können. Die Beschwerden können von leichten Schnarchgeräuschen bis hin zu starker Beklemmung (Atemnot), Belastungsintoleranz, Ohnmacht und Tod durch Überhitzung (Hitzschlag) variieren. Die Auswirkungen von BOAS beschränken sich nicht auf die Atemwege, sondern führen auch zu sekundären Problemen in Speiseröhre und Magen. Auch übermäßiger Speichelfluss (Hypersalivation) und Würgen/Erbrechen kommen vor. […] Die Hauptrisikofaktoren für BOAS sind: flache Schnauze, dicker Hals und Übergewicht (LIU et al, 2017). Kurzschnäuzige Hunde haben generell ein sehr hohes Risiko, BOAS zu entwickeln (RIECKS et al, 2007; DeLORENZI et al, 2009; PONCET et al, 2005; TORREZ und HUNT, 2006, GINN et al, 2008; NJIKAM et al, 2009). Bei einer leichten Form von BOAS ist das Wohlbefinden des Hundes aufgrund der erschwerten Atmung eingeschränkt, bei einer schweren Form von BOAS führen die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit und die verringerte Fress- und Spiellust zu einer stark verminderten Lebensqualität. Untersuchungen zeigen, dass das BOAS-Risiko umso größer ist, je extremer sich die Kurzschnäuzigkeit darstellt (PACKER et al, 2015). HAGEN führt in ihrer Publikation weiter aus, dass durch sorgfältige Selektion von Elterntieren mit deutlich weniger extremen Fehlbildungen das BOS (Brachycephalic Ocular Syndrom)- und BOAS-Risiko bei kurzschäuzigen Hunden schrittweise verringert werden kann. Obwohl das alles bereits seit Jahrzehnten bekannt ist, ist bei den Züchtern noch kaum Bewegung in dieser Richtung erkennbar. Eine Festsetzung von Normen zur Durchsetzung von Artikel 3.4 soll dazu beitragen, die Züchter dazu zu bewegen, kurzschnäuzige Elterntiere mehr mit Blick auf Funktionalität hin zu selektieren. (Anm.: dieser Artikel verbietet in den Niederlanden die Zucht von Haustieren, wenn das Wohlergehen und die Gesundheit der Elterntiere oder deren Nachwuchses beeinträchtigt werden.)

Gemäß Bericht der FCI (2020) ist das brachyzephale obstruktive Atemwegssyndrom (BOAS) oder Brachyzephal-Syndrom (BS) eine morphologisch bedingte Atmungsstörung bei Hunden, die der Gruppe der brachyzephalen Rassen angehören. Eine Missbildung der Weichteile der Atemwege behindert den Luftstrom und erhöht den Unterdruck in den Atemwegen. Man geht davon aus, dass der durch diese Gewebemissbildungen verursachte Atemwegswiderstand einen pathologischen Umbau von zusätzlichem Gewebe bewirkt, mit nach außen gestülpten Rachenmandeln und nach außen gestülpten Sacculus laryngis (= paariger Blindsack der beidseitigen Schleimhautausbuchtungen (Ventriculus laryngis) in der Cavitas laryngis intermedia des Kehlkopfes), Ödemen im Nasen-Rachenraum, Kehlkopfkollaps, Trachealhypoplasie (= Verkleinerung der Luftröhre) oder -kollaps sowie zunehmender Verdickung und Verlängerung des Gaumensegels. Betroffene Individuen können verengte Nasenlöcher (Anm.: dies wurde beim gegenständlichen Hund befundet), ein verlängertes Gaumensegel und kaudal überstehende Nasenmuscheln haben; infolgedessen entwickeln sie Atembeschwerden, Hitzeunverträglichkeit und mangelnde körperliche Belastbarkeit sowie in schwereren Fällen Zyanose (= blasse Schleimhaut infolge überhöhter Konzentration von sauerstoff-armem Hämoglobin im Blut) und Kollaps. […] Bei Hunden mit extremer Brachyzephalie umfasst die Schnauzenlänge nur den Bereich des Nasenplanums und des Nasenvorhofes, während andere häufige BOAS-Läsionen, wie vergrößerte und falsch verlaufende Nasenmuscheln, verlängertes Gaumensegel und vergrößerter Zunge, in Bereichen gefunden werden, die anhand der Schädellänge gemessen werden (LIU et al. 2017). Kürzlich fanden RAVN-MØLBY et al. (2019) keinen signifikanten Einfluss der Nasenlänge als konformatives Merkmal bei der Entwicklung von BOAS bei französischen Bulldoggen. Dieselbe Studie ergab, dass das Ausmaß der Verengung der Nasenlöcher einen großen Einfluss auf die funktionellen Fähigkeiten des Hundes hat (Anm.: verengte Nasenlöcher wurden beim gegenständlichen Hund befundet). Weitere Ergebnisse der Studie bestätigen auch mehrere andere Studien, die auf Halsumfang und körperliche Kondition als weitere Risikofaktoren für BOAS hinweisen. Das klinische Bild von BOAS ist heterogen und deutet darauf hin, dass von der Schädelform unabhängige Determinanten ebenfalls zur Atemwegserkrankung bei brachyzephalen Rassen beitragen. Verbreitung und Häufigkeit bei verschiedenen Rassen: Die Prävalenz und Häufigkeit von BOAS bei verschiedenen brachyzephalen Rassen lässt sich nur schwer einschätzen. Dafür gibt es mehrere Gründe: spärliche Literaturdaten, ein Mangel an diagnostischen Kriterien, ein Mangel an Datenaustausch zwischen der Primärpraxis und den Referenzzentren, ein Mangel an systematischen Daten, die von registrierten Hunden gesammelt werden, eine unbekannte Anzahl nicht registrierter Hunde, die aus unkontrollierter Zucht ohne jegliche gesundheitliche Empfehlungen stammen, und eine Reihe importierter Hunde mit unbekannten Zuchtlinien. Obwohl es für viele brachyzephale Rassen Gesundheitsprogramme gibt, die von den Zuchtvereinen dieser Rassen in ganz Europa gefördert werden, ist nur ein Teil der Haustierpopulation bei den Mitgliedern der nationalen FCI-Organisationen oder beim The Kennel Club (dem offiziellen britischen Hundeverband) registriert. Verschiedene wissenschaftliche Studien deuten auf eine variable Prävalenz von unter 10 % bis zu 50 % für BOAS bei brachyzephalen Hunden hin. Diese Daten sind aufgrund der relativ kleinen beobachteten Population und des Mangels an statistischen Daten bei den meisten Studien mit Vorsicht zu behandeln. Darüber hinaus zeigte die Prävalenz der von BOAS betroffenen Hunde, dass französische Bulldoggen, Möpse sowie englische Bulldoggen überrepräsentiert sind. Diese Rassen sind zugleich die beliebtesten brachyzephalen Rassen sowie diejenigen, die am meisten untersucht wurden.“

In der Studie von TORREZ und HUNT (2006) wurden (britische) Bulldoggen mit BOAS durchschnittlich bereits im Alter von einem Jahr vorgestellt, daraus schlossen die Autoren, dass die angeborene Konformation bei dieser Rasse besonders schwer sein kann, verglichen mit anderen von BOAS betroffenen Hunderassen, die erst später mit höherem Lebensalter einem Tierarzt vorgestellt wurden.

Aufgrund der Feststellung der röchelnden Atmung und der Schnarchgeräusche in Ruhe und in Bewegung bei einer Raumtemperatur von 22°C ohne direkte Sonneneinstrahlung durch die Amtstierärzte, kann beim gegenständlichen Hund jedenfalls von einem Thermoregulationsproblem (durch eine Verengung der Atemwege) gesprochen werden, was sich bei höheren Temperaturen und/oder vermehrter Belastung sehr wahrscheinlich in einer deutlich sichtbaren Atemnot äußern wird. Wie HAGEN (2019) erwähnt, bewirkt der erhöhte Widerstand in den Atemwegen eine Erhöhung des Risikos eines sekundären Zusammenfallens der Luftröhre (Kollaps) bei brachycephalen Hunden mit Atemgeräuschen, die in Ruhe- und Bewegung gehört werden. Um dies besser verstehen zu können, dient Abbildung 1. Ein BOAS liegt daher mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, da ein Hund üblicherweise, selbst wenn er (durch Publikum, fremde Menschen etc.) aufgeregt sein sollte, keine röchelnden oder Schnarchgeräusche von sich gibt. Diese Atemgeräusche sind bei brachycephalen Hunden auf Verengungen/Veränderungen der oberen Atemwege in unterschiedlichen Bereichen zurückzuführen (POHL et al, 2016). Aufgrund der durch die Amtstierärzte festgestellten (und auf Videos festgehaltenen) Atemgeräusche des Hundes in Ruhe und in Bewegung liegt gemäß dem klinischen Beurteilungsschema, vorgestellt in der Arbeit von LILJA-MAULA (2017), mit hoher Wahrscheinlichkeit ein BOAS Grad 1-2 beim gegenständlichen Hund vor. Dieselbe Studie zeigt auch auf, dass englische Bulldoggen, die zuvor bei der klinischen Untersuchung (teilweise auch nur leichte) Anzeichen von BOAS (Grad 1) gezeigt haben, später dieses mittels Endoskopie verifiziert werden konnte. Ein Granulom der Stimmbänder wäre (der Vollständigkeit halber) eine mögliche Differentialdiagnose zum BOAS (NJIKAM et al, 2009), die Wahrscheinlichkeit eines BOAS ist aber aufgrund der zitierten Literatur als weitaus höher einzuschätzen. Das Argument der FCI (im zitierten Bericht), dass sich die Prävalenz und Häufigkeit für BOAS bei brachycephalen Rassen nur schätzen ließe, ist für den gegenständlichen Hund aus Sicht der ASV unerheblich, da bei diesem Hund definitiv ein Atemgeräusch vorlag. Das leichte Übergewicht des Tieres kann ebenso ein BOAS fördern. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass es sich um keine physiologischen (normalen) Atemgeräusche beim Hund handelt und diese aus Sicht der ASV vor einem Zuchteinsatz tierärztlich abzuklären sind.

Ad e: Die mittlere Stenose der Nasenöffnung des Tieres ist aus Sicht der ASV auf keinem der Bilder (ohne Manipulation des Tieres, also frei stehend) sehr gut erkennbar, am ehesten eventuell noch auf dem Ausschnitt eines Bildes (siehe Bild Nr. 4). Die beobachteten Atemgeräusche in Ruhe und in Bewegung können als Hinweis auf das Vorliegen einer Stenose gedeutet werden (HAGEN, 2019; RAVN-MØLBY et al. (2019). Auf den zur Verfügung gestellten Bildern kann der Grad der Stenose von der ASV allerdings nicht beurteilt werden (zumindest auf keinem der Bilder, auf denen das Tier in diesem Bereich nicht festgehalten oder manipuliert wird).

Das Bild auf der ersten Seite des Rassestandards entspricht im Wesentlichen denen des gegenständlichen Hundes „E“ auf der Bilddokumentation der Amtstierärzte des Magistrates Graz (Gegenüberstellung siehe Bild 5). Demnach wurde der betreffende Hund so gezüchtet, um diesem Bild gerecht zu werden. PEDERSEN (2016) spricht von einer niedrigen genetischen Diversität bei englischen Bulldoggen. Die von den Amtstierärzten festgestellten Mängel kann man demnach als Nebenerscheinung dieser Zucht auf ein Ideal hin subsummieren. Der FCI Rassestandard würde zudem fordern, dass die Schneidezähne in einer Reihe stehen (siehe Bild Nr. 3) oder die Zähne bei geschlossenem Fang nicht sichtbar sein sollten (siehe Bild Nummer 1 und 4), dass keine Atemnot erkennbar ist und das Gewicht eines Rüden um die 25 kg beträgt. Dies wird beim gegenständlichen Hund nicht eingehalten.

2. Zur Frage, ob für die Rasse dieses Hundes Zuchtprogramme zur Bekämpfung dieser Symptome mit gleichzeitiger Inzuchtminimierung vorliegen und im Sinne des § 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz (TSchG) eingehalten wurden, ist Folgendes auszu-führen:

Es gibt laut “Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden”, der gemäß der Beschlussfassung des Vollzugsbeirates vom 13.03.2018 durch die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz veröffentlich wurde, für Bulldoggen eine Reihe verpflichtender Untersuchungen (diese sind im Leitfaden rot markiert, empfohlene Untersuchungen wären grün markiert), die bei einem Zuchttier vor Beginn der Zucht mit einem entsprechend guten Ergebnis durchgeführt werden sollen um dem § 44 Abs. 17 TSchG gerecht zu werden:

 Röntgen auf Hüftdysplasie: HD-A bis HD-C Zuchterlaubnis, HD-C Verpaarungen nur mit HD-A und HD-B, HD-D nur mit besonderer Genehmigung

 Klinische Untersuchung der Kniescheibe (Patella): bis maximal Grad 2 toleriert, Zucht mit 0 oder 1 empfohlen

 Röntgen auf Ellbogengelenksdysplasie: bis maximal ED 2 toleriert, Zucht mit 0 oder 1 empfohlen

 Röntgen der Luftröhre: T2 (Durchmesser der Luftröhre in der Höhe von T1):T1 (Abstand zur unteren Fläche des ersten Brustwirbels bis zur Innenseite des Brustbeins) = 0,116 oder größer

 Augenerkrankung: Formwert

 Belastungstest um Atemnot ausschließen zu können: bestanden

 Hautentzündungen: Formwert

 Schwergeburten: Zuchtausschluss nach max. 3 Kaiserschnittgeburten

Herr A hat gegenüber den kontrollierenden Amtstierärzten angegeben, dass der Hund aufgrund eines Kreuzbandrisses an beiden Knien operiert wurde. Hier wäre aus Sicht der ASV, da Verformungen der Kniescheiben vererbt werden und diese einen Kreuzbandriss fördern können, um künftige Lahmheiten (gem. § 5 Abs. 2 Z 1 lit c TSchG) bei den Nachkommen ausschließen zu können ein Kniescheibenbefund mit Gradeinteilung, im besten Fall vor den Operationen, notwendig. Der ASV liegen bislang keine Befunde zu den oben genannten Untersuchungen vom gegenständlichen Hund vor. Sollte es bei dem betreffenden Hund keine, in tierärztlichen Befunden festgehaltene Untersuchungsergebnisse geben, wäre aus Sicht der ASV das Zuchtprogramm zur Bekämpfung der Symptome nicht erfüllt. Um beispielsweise ausschließen zu können, dass die bei diesem Hund von den Amtstierärzten des Magistrates Graz in Ruhe und Bewegung festgestellten Atemgeräusche eine Atemnot bedingen, wäre zwingend erforderlich, das Ergebnis eines Belastungstests vorzulegen.

Über die bereits erfolgten Verpaarungen inkl. Totgeburten, Kaiserschnitte etc. wären ebenso Aufzeichnungen erforderlich, um die züchterisch getätigten Maßnahmen im Weiteren verfolgen zu können. Das vorzulegende Maßnahmenprogramm würde dann bspw bedingen, dass ein Hund mit einer Patellaluxation Grad 2 nicht mit einem, der ebenso eine Patellaluxation Grad 2 aufweist, verpaart wird, sondern nur mit einem der entweder keine Patellaluxation aufweist oder nur eine sehr leichte.

Zusammenfassung

Ad 1) Aufgrund der von den Amtstierärzten am 01.03.2020 erhobenen Symptome oder Merkmale, die auch durch Bild- und Videomaterial dokumentiert sind, sowie des von der FCI etablierten Rassestandards für die Rasse Bulldog ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund auf ein bestimmtes Rasseideal hin gezüchtet wurde und im Zuge dieser Zucht die erhobenen Symptome/Merkmale aufgetreten sind.

Ad 2) Es gibt laut “Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen beim Hund” Untersuchungen, die man bei der Hunderasse des gegenständlichen Hundes durchführen lassen soll, um im Sinne des § 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz anhand der vorliegenden Befunde ein Maßnahmenprogramm zur Reduktion von Qualzuchtmerkmale auf ein absolutes Minimum zu erreichen. Ob diese Untersuchungen beim gegenständlichen Hund durchgeführt wurden und mit welchem Ergebnis, ist nicht bekannt.“

Binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen hat lediglich die Tierschutzombudsperson eine Stellungnahme abgegeben, worin ausgeführt ist, dass aus ihrer Sicht nach dem Gutachten ein Verstoß von § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und 2 Z 1 letzter Fall TSchG vorliegt. Sie beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen und ersuchte um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigte sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin hat den im Tatvorwurf genannten Hund zur dort genannten Zeit am dort genannten Ort ausgestellt, wobei dieser Hund Atemgeräusche und Schnarchen bereits teils in Ruheposition, starkes Röcheln und Schnarchen in Bewegung, mittlere Stenose der Nasenöffnung und einen massiven Vorbiss des Unterkiefers (2 cm), untere Zahnreihe bei geschlossenem Maul sichtbar aufwies. Nach dem Rassenstandard, beschrieben im eingeholten Gutachten zur Beantwortung der ersten Frage des Gerichtes, ist für die Rasse Bulldog davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund auf ein bestimmtes Rasseideal hin gezüchtet wurde und im Zuge dieser Zucht die erhobenen Symptome/Merkmale aufgetreten sind.

Aufgrund der Feststellung der röchelnden Atmung und der Schnarchgeräusche in Ruhe und in Bewegung bei einer Raumtemperatur von 22°C ohne direkte Sonneneinstrahlung durch die Amtstierärzte, kann beim gegenständlichen Hund jedenfalls von einem Thermoregulationsproblem (durch eine Verengung der Atemwege) gesprochen werden, was sich bei höheren Temperaturen und/oder vermehrter Belastung sehr wahrscheinlich in einer deutlich sichtbaren Atemnot äußern wird. Ein BOAS liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, da ein Hund üblicherweise, selbst wenn er (durch Publikum, fremde Menschen etc.) aufgeregt sein sollte, keine Schnarchgeräusche von sich gibt. Das leichte Übergewicht des Tieres kann ebenso ein BOAS fördern. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass es sich um keine physiologischen (normalen) Atemgeräusche beim Hund handelt und diese aus Sicht der ASV vor einem Zuchteinsatz tierärztlich abzuklären sind. Auf den zur Verfügung gestellten Bildern kann der Grad der Stenose von der ASV allerdings nicht beurteilt werden.

Die von den Amtstierärzten festgestellten Mängel kann man demnach als Nebenerscheinung dieser Zucht auf ein Ideal hin subsummieren. Der FCI Rassestandard würde zudem fordern, dass die Schneidezähne in einer Reihe stehen oder die Zähne bei geschlossenem Fang nicht sichtbar sein sollten, dass keine Atemnot erkennbar ist und das Gewicht eines Rüden um die 25 kg beträgt. Dies wird beim gegenständlichen Hund nicht eingehalten.

Der Vollzugsbeirat gemäß § 42a TSchG hat einen im eingeholten verwaltungsgerichtlichen Gutachten näher bezeichneten „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden“ herausgegeben, wonach bei dieser Rasse ein paar verpflichtende Untersuchungen vor Aufnahme der Zucht durchzuführen sind. Dokumente, Bescheinigungen oder Gutachten zur Glaubhaftmachung, dass die erkannten Anomalien des Hundes keine Qualzuchtmerkmale sind oder Nachweise, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Gesundheit die Beeinträchtigung der Nachkommen reduziert und in der Folge in Sinne des § 44 Abs 17 TSchG beseitigt werden, wurden durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Nach der am Tattag aufgenommenen Abbildung, offensichtlich des Heimtierausweises nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, ist Eigentümerin des beanstandeten Tieres Frau H mit derselben Wohnadresse wie der Beschwerdeführer. Im „Erhebungsbogen Kontrolle gem. Tierschutz-Kontrollverordnung“ vom 01.03.2020 zur Katalognummer *** aus dem Akt der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in der Zeile „Name und Adresse des Halters“ und allein in der Zeile „Name der bei der Kontrolle anwesenden Personen“ angegeben. Im Ausstellerverzeichnis ist der Beschwerdeführer als Aussteller des betroffenen Hundes angegeben.

II.Beweiswürdigung:

Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei lediglich Dolmetscher gewesen und nicht Aussteller des Frau H gehörenden Hundes haben sich nicht bestätigt, denn er selbst hat den Hund in der Ausstellung zur Tierschutzkontrolle gebracht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der festgestellte und ihm als Qualzuchtmerkmale vorgehaltenen Symptome seines Hundes bloß eine leichte Anomalie eines musterhaft und beispielgebend dastehenden Hundes sei, haben sich im eingeholten Gutachten, das schlüssig und nachvollziehbar ist, nicht bestätigt. Zudem hat der Beschwerdeführer keine laufende schriftliche Dokumentation des Züchters seines Hundes beigebracht, dass die züchterischen Maßnahmen zeigen, dass diese Symptome bei den Nachkommen reduziert und in der Folge beseitigt würden.

III.Rechtslage:

Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs 1 verstößt nach Abs 2 insbesondere, wer nach Z 1 Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien, insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt.

IV.Erwägungen:

Das Verbot der Ausstellung von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen wurde erstmals mit der Novelle BGBl I 2008/35 in das Gesetz aufgenommen. In den Gesetzesmaterialen ist ausgeführt, dass die aufgezählten klinischen Symptome bei deren Vorhandensein jedenfalls von einer Qualzucht auszugehen ist, nicht Rassestandards verändern und keine Rassendiskriminierung sein sollen, sondern die gesundheitsbezogene Beschreibung der einzelnen Rassen in ihren Standards und soll den Individualschutz gegenüber der überinterpretierten Beurteilung von aktuellen Modetrends hervorheben. Fehlbildungen des Gebisses und Atemnot werden im Zusammenhang mit Schädelanomalien bei brachycephalen Rassen (Brachygnathia superior), bei extremen Zwergrassen und bei extrem dolichocephalen Rassen genannt. Weiters ist dort ausgeführt, dass zur Herstellung der Rechtssicherheit für die Züchter von Rassen, bei denen diese Symptome auftreten können, die Einhaltung von Zuchtprogrammen zur Bekämpfung dieser Symptome mit gleichzeitiger Inzuchtminimierung jedenfalls ausschließen würde, dass der Vorsatz zur Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 5 Abs 2 Z 1 vorliegt. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen wurde auf § 44 Abs 17 verwiesen. Zu dieser Bestimmung ist in den Materialien ausgeführt, dass diese Übergangsfrist unumgänglich erscheint, um die Möglichkeit zu schaffen, durch gezielte Anpaarung bestimmungs-entsprechend die Ergebnisse sichtbar zu machen. Dies sei entsprechend der unterschiedlichen genetischen Varianz (die genetische Unterschiedlichkeit der einzelnen Merkmale und ihrer Häufigkeit, mit der diese noch in der Population vertreten sind) für die einzelnen Merkmale notwendig, um diesen Gesetzesentwurf entsprechen zu können.

In der Beschwerde ist zuerst ausgeführt, dass zu klären gewesen wäre, ob und inwieweit der Beschuldigte hinsichtlich angeblich festgestellter Mängel aufgeklärt wurde, ob und inwieweit sie durch die Behörde vom Ausstellen der Hunde hätte abgehalten werden können und müssen und wie konkret der Vorgang war, der zunächst zur Abnahme der Startnummern und dann zum Aushändigen der Startnummern an den Beschuldigten durch die untersuchenden Tierärzte geführt habe. Keiner dieser Vorgänge ist für das hier durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren relevant. Relevant ist einzig, dass (vom Beschwerdeführer unbestritten) von der Ausstellung des Hundes auszugehen ist.

Die Organe der Behörde waren weder ermächtigt, noch verpflichtet, Startnummern abzunehmen oder auszuhändigen. Allenfalls haben sie sich der Mithilfe des Verantwortlichen der Veranstaltung bedient, um die erforderlichen Kontrollen geordnet durchzuführen (siehe Niederschrift der belangten Behörde vom 09.03.2022, GZ: GRAZ/601210002495/2021).

Eine Pflicht der Behörde, Personen von der Ausstellung eines Hundes mit Qualzuchtmerkmalen abzuhalten, besteht nicht. Die in § 37 Abs 1 leg cit statuierte Verpflichtung der Organe der Behörde, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, entsteht für den Fall der Tierquälerei nach § 5 nur dann, wenn einem Tier aktuell Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden bzw wird, also ein rechtswidriger Zustand unmittelbar beendet werden muss. Für einen Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm § 2 Z 1 lit m leg cit ist es dagegen nicht erforderlich, dass die Ausstellung für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist oder es in schwere Angst versetzt wird, wie auch die Bestimmung des § 34 Abs 1 leg cit zeigt, wonach in einem solchen Fall die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Verpflichtung an der Vollziehung des § 37 mitzuwirken, befreit sind.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes genügt es nämlich schon, wenn, wie hier, ein Hund ausgestellt wird, wo vorhersehbar ist, dass dessen Nachkommen aufgrund der beschriebenen, festgestellten genetischen Anomalien nicht nur vorübergehend wesentliche Auswirkungen auf ihre Gesundheit haben oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigt sind oder eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht. Mit dem eingeholten verwaltungsgerichtlichen Gutachten ist nämlich nachgewiesen, dass ein vererbter massiver Vorbiss und BOAS zu den im verwaltungsgerichtlichen Gutachten beschriebenen Schmerzen, Leiden und Schäden führen kann oder dadurch physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigt werden oder erhöhte Verletzungsgefahr besteht.

Gemäß § 35 Abs 1 TSchG obliegt der Behörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte. Die Tierschutzbehörde war daher berechtigt, auch am Ausstellungstag die Hunde darauf zu kontrollieren, ob Qualzuchtmerkmale nach § 5 Abs 2 Z 1 lit m TSchG vorliegen. Sie hat sich dabei entsprechend qualifizierter Organe, nämlich der Amtstierärzte bedient, deren Beurteilung, ob aus fachlicher Sicht beim kontrollierten Ausstellungshund ein Qualzuchtmerkmal vorliegt, ein Gutachten darstellt. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens war bei der Kontrolle durch die Amtstierärzte der Beschwerdeführer anwesend und wurde „Atemgeräusche und Schnarchen bereits teils in Ruheposition, starkes Röcheln und Schnarchen in Bewegung, mittlere Stenose der Nasenöffnung und massiver Vorbiss des Unterkiefers (2 cm), untere Zahnreihe bei geschlossenem Maul sichtbar“ festgestellt. Stellt der Beschwerdeführer trotzt dieser Feststellung seinen Hund weiter aus, handelt er fahrlässig und lässt die nötige Sorgfalt außer Acht, selbst wenn ihm vor der Ausstellung nicht klar gewesen sein soll, dass von der Tierschutzbehörde Qualzuchtmerkmale angenommen werden konnten. Zurecht ist die belangte Behörde daher von der schuldhaften Verwirklichung des Ungehorsamsdeliktes ausgegangen.

Auch im Beschwerdeverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und hat er keinerlei Dokumente entsprechend § 44 Abs 17 TSchG beigebracht, um nachzuweisen, dass sein Verhalten keinen Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 leg cit darstellt. Zurecht hat die belangte Behörde auch nicht von der Verhängung einer Strafe nach § 38 Abs 6 TSchG abgesehen, nachdem das Tier trotz Qualzuchtmerkmalen dem Publikum vorgeführt wurde, weil weder das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der festgestellten Fahrlässigkeit geringfügig war, noch die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden des Hundes unbedeutend sind. Im Hinblick auf Ausstellungen sind diese Folgen darin zu sehen, dass die festgestellte Anomalie anstatt eines von Qualzuchtmerkmalen freien Hundes als Zuchtziel und -ideal vom Publikum aufgenommen werden kann.

Auch hinsichtlich der Strafbemessung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, da den berücksichtigten Verhältnissen nicht substantiiert entgegengetreten wurde und sich die Höhe der verhängten Geldstrafe mit 10,66 % des Ausmaßes der Höchststrafe im unteren Bereich bewegt. Allerdings besteht die Verpflichtung eine überlange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2018, Ra2018/11/0057). Der Zeitraum zwischen Tatbegehung am 01.03.2020 und der Erlassung dieses Erkenntnisses beträgt bereits mehr als drei Jahre, wobei auf § 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl I 202/16 idF BGBl I 2022/222 zur Unterbrechung der Verjährung hingewiesen wird. Eine besondere Schwierigkeit des Falles, die eine derart lange Verfahrensdauer erforderlich gemacht hätte, ist nicht zu erkennen. Die fachliche Beurteilung wurde bereits bei der Erhebung getroffen und durch das verwaltungsgerichtliche Gutachten bestätigt. Das Gericht sieht es daher als erforderlich an die verhängte Geldstrafe wie auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 19 Abs 2 VStG, welche Bestimmung gemäß 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, auf die Hälfte herabzusetzen.

Zu den gestellten Anträgen des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht ist auszuführen, dass nach § 50 VwGVG eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat lediglich „allenfalls“ die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein solcher bedingter Antrag ist unzulässig (vgl VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Die Entscheidung konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden. Den sachbezogenen Anträgen der Tierschutzombudsperson, nämlich die Abweisung der Beschwerde, wurde auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen, wobei die Herabsetzung der verhängten Strafe nicht auf tierschutzfachliche und –rechtliche Parameter, sondern auf den Garantien des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC beruht.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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