LVwG ST LVwG 61.26-7192/2022

LVwG 61.26-7192/2022Landesverwaltungsgericht28.02.2023

Regest

Schätzung; Defekt; Pumpzähler; defekter Pumpzähler; Kanalabgabenordnung; Vermutung eines Defekts

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.26-7192/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.61.26.7192.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde der A B GmbH, FN *****, vertreten durch C D, Sozietät von Rechtsanwälten OG, Nplatz, G, gegen den Bescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark vom 09.08.2022, GZ: 1020/1000000006148,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung, BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 108/2022 (im Folgenden BAO) wird der Bescheidbeschwerde vom 08.09.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gemäß §§ 6 und 8 Abs 2 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz LGBl Nr. 71/1955 idF LGBl Nr. 149/2016 iVm §§ 1, 4 und 5 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.11.2021 wird die ab 01.01.2022 zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr für das anschlusspflichtige Objekt Wdorf, Sweg, Gst.Nr.: ****, KG ***** St. V a V, gegenüber der A B GmbH wie folgt festgesetzt:

Berechnung der Einwohnergleichwerte:

Kanalpumpenzählerstand lt. Ablesung vom 23.09.20212.191,87 h

dies entspricht ca 55 Stunden/Jahr bzw 198.000 sec.

Förderhöhe inkl. Reibungswiderstand beträgt5,75 l/sec

Es ergibt sich somit folgende Berechnung:

198. 000 sec x 5,75 l/sec = 1.138.500 l Abwassermenge

1.138. 500 l : 40.000 l gemäß § 4 Abs 5 Z 16 KanalAbgO =28,46 EGW

Aufrundung der EGW auf volle bzw halbe EGW gemäß § 4 Abs 5 KanalAbgO ergibt somit 28,5 EGW.

Berechnung der Kanalbenützungsgebühr:

28,5 Kanal EGW mal Benützungsgebühr pro EGW und Jahr € 112,00 ergibt

Kanalbenützungsgebühr netto€ 3.192,00

10 % USt€ 319,20

Kanalbenützungsgebühr brutto€ 3.511,20

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark vom 25.01.2022, GZ.: 1020/1000000006148, wurde der A B GmbH für das anschlusspflichtige Objekt Wdorf, Sweg, Gst.Nr.: ****, KG St. V a V, mit Wirksamkeit ab 01.01.2022 die Kanalbenützungsgebühr gemäß dem Kanalabgabengesetz 1955, LGBl Nr. 71/1955 idgF iVm der Kanalabgabenordung der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark vom 15.12.2016 und der letzten Änderung vom 30.11.2022 in der Höhe von insgesamt € 5.544,00 brutto pro Jahr vorgeschrieben. Dieser Berechnung wurden Einwohnergleichwerte (EGW) im Ausmaß von 45 sowie eine Benützungsgebühr in Höhe von € 112,00 netto pro EGW zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Berechnung ein zu hoher Kanal EGW zu Grunde gelegt worden sei. Am 23.09.2021 sei ein Kanalpumpenzählerstand von 2.191,80 von einem Mitarbeiter des Abwasserverbandes abgelesen worden. Im September 2019 sei ein Stand von 2.136,97 abgelesen worden. Daraus würde sich ein Verbrauch von 54,83 Stunden und eine Abwassermenge von 1.125.112 Litern ergeben. Daraus würde sich eine EGW Bestimmung von 28,1 EGW ergeben.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark vom 09.08.2022, GZ.: 1020/1000000006148, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der niedrige Stromzählerwert des Pumpwerks Psee aus der Ablesung vom September 2021 nicht plausibel nachvollziehbar sei. Aus der mehrjährigen Gesamtbetrachtung des Abwasserverbandes Lfeld-Süd der Jahre 2015 bis 2020 würde sich ein Mittelwert der Betriebsstunden von 104 ergeben. Im Jahr 2019 seien 107 Betriebsstunden und im Jahr 2020 seien 100 Betriebsstunden aufgeschienen. Hätte das neben den zahlreichen Ferienhäusern mitangeschlossene Wohnhaus Sstraße * seit dem Jahr 2020 keine Bewohner mehr gehabt, müsste sich der von der Berufungswerberin begründete Differenzbetrag der Betriebsstunden bereits im Jahr 2020 aus den Aufzeichnungen ergeben. Mit der nun im Mai 2022 erfolgten Ablesung des alten und vermutlich defekten Stromzählers sei der Zählerstand wiederum stark erhöht, obwohl das Wohnhaus Sstraße * weiterhin unbenutzt sein dürfte. Da zunächst fast kein Stromverbrauch in den betriebsstärkeren Sommermonaten (bis September 2021) und dann ein überraschend hoher Stromverbrauch in den betriebsschwächeren Wintermonaten (ab September 2021 bis Mai 2022) beim Stromzähler des Pumpwerks Psee festgestellt worden sei, sei die Verwendung der erfolgten Zählerablesedaten vom September 2021 als Berechnungsgrundlage für die EGW-Ermittlung nicht zu rechtfertigen. Die vorgenommene Jahresdurchschnittsberechnung des Abwasserverbandes Lfeld-Süd sei auf Grund des defekten Stromzählers zu Recht erfolgt. Die Bemessungsgrundlagen für die Abwässer der Liegenschaft Psee würden der geltenden Kanalabgabenordnung entsprechen. Demnach würde sich für Betriebsanlagen mit Übergabepumpstation je 40 m³ Abwasser ermittelt aus jährlicher Pump-Ablesung 1 EGW ergeben. Aus dem vom Abwasserverband Lfeld-Süd errechneten 6jährigen Mittelwert und der erfolgten Reduktion um ca 16,5 % würden sich für das Jahr 2021 86,7 Betriebsstunden ergeben. Das Pumpwerk Psee hätte eine durch Pumpversuch ermittelte Leistung von 5,75 l pro Sekunde. Demnach seien 1.794,69 m³ Abwässer durch das Pumpwerk Psee gepumpt worden. Unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors laut der Kanalabgabenordnung von 1 EGW / 40 m³ würde sich somit für das Jahr 2021 Einheitswerte von 44,9 EGW ergeben. Die solcherart ermittelten EGW-Werte seien gemäß § 4 Abs 5 Kanalabgabenordnung auf volle bzw halbe EGW aufzurunden und würden demnach 45 EGW ergeben. Die Benützungsgebühr pro EGW würde gemäß § 4 Abs 2 letzter Satz KanalAbgO € 112,-- betragen und sei nach § 6 dieser Verordnung noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.01.2022 erfolgte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren ab 01.01.2022 für das Objekt Wdorf Sweg, Gst.Nr.: **** KG ***** St. V a V würde der gültigen Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark entsprechen und sei auf Grund des offensichtlich defekten Stromzählers der Pumpstation Psee eine durchschnittliche Betriebsstundenberechnung für die Ermittlung des EGW-Satzes vorgenommen worden.

Gegen diese Entscheidung hat die A B GmbH fristgerecht durch ihre bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft des anschlusspflichtigen Objektes Wdorf, Sweg, Gst.Nr.: **** KG ***** St. V a V sei. In der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark sei eindeutig und nachvollziehbar festgelegt, woraus sich die für die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr erforderlichen Einwohnergleichwerte (EGW) ergeben würden. Bei einer Betriebsanlage mit Übergabepumpstation, wie dem Betrieb Psee, würde 1 EGW 40 m³ Abwasser ermittelt aus jährlicher Pump-Ablesung entsprechen. Der Entscheidung des gegenständlichen Bescheides würde jedoch eine gänzlich andere Berechnung der EGW zu Grunde liegen, nämlich ein vom Abwasserverband Lfeld-Süd aus den letzten sechs Jahren errechneter Mittelwert, welcher in Folge um 16,5 % gesenkt worden sei. Die Behörde würde in ihrer Entscheidung die für die Festlegung der Kanalbenützungsgebühr maßgebende Rechtslage verkennen und würde hiedurch der Kanalabgabenordung einen Inhalt unterstellen, den die Kanalabgabenordnung nicht hätte und würde hiedurch ein Gesetz auf denkunmögliche Art angewendet werden. Zudem würde die von der Behörde im zugrundeliegenden Bescheid tatsächlich verwendete Berechnungsmethode des EGW weder auf der Kanalabgabenordnung noch auf dem Kanalabgabengesetz 1955, noch auf einem etwaigen anderen Gesetz bzw einer etwaigen anderen Verordnung basieren und würde die Behörde hiedurch eindeutig gegen das Legalitätsprinzip verstoßen. Die Behörde hätte die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der Kanalabgabenordnung festsetzen müssen. Im Ergebnis sei jedoch mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung auf eine willkürliche Art und Weise getroffen worden und eine Berechnungsmethode entgegen der geltenden Kanalabgabenordnung respektive anderen rechtlichen Grundlagen zur Ermittlung herangezogen worden. Der Entscheidung des Gemeinderates und zuvor auch des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark würde ein vermuteter „defekter“ Pumpzähler zu Grunde liegen. Der der Kanalbenützungsgebühr zugrundeliegende EGW sei in Folge einer nicht bewiesenen „Einschätzung“ basierend auf einem geringeren Verbrauch entgegen der geltenden Kanalabgabenordnung für die Behörde „passend“ festgesetzt worden. Das Ermittlungsverfahren und die Begründung der Entscheidung des Gemeinderates sei in sich unschlüssig und mangelhaft. Die Kanalbenützungsgebühr sei nicht wie in der Kanalabgabenordnung vorgesehen, auf Grund der jährlichen Pump-Ablesung ermittelt worden, sondern sei eine Berechnung des Abwasserverbandes Lfeld-Süd herangezogen worden, ohne zuvor den Pumpzähler auf einen Defekt überprüft zu haben. Die Behörde hätte es unterlassen, eine entsprechende Überprüfung am Gerät selbst zu veranlassen. Der Pumpzähler sei letztlich ohne Gutachten oder Stellungnahme ausgetauscht worden. Eine sachgerechte Entscheidung ohne die Überprüfung des gegenständlichen Gerätes sei nicht möglich. Die Behörde hätte in dem Ermittlungsverfahren das Vorbringen der Partei ausreichend berücksichtigen und den Sachverhalt weiter eruieren müssen. Ein Defekt sei tatsächlich nie festgestellt worden, es seien Vermutungen herangezogen worden, die einen Defekt begründen sollten. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu wird die Beiziehung eines Sachverständigen angeregt.

Einlangend per 05.10.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Auf Grund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 08.09.2022 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 274 Abs 1 BAO am 13. Februar 2023 eine solche vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der Beschwerdeführerin sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teil.

Sachverhalt:

Wie sich aus dem Grundbuch zu EZ ***, KG ***** St. V a V, einkommend beim Bezirksgericht Leibnitz, ergibt, ist die A B GmbH Eigentümerin mit einem Anteil von 262/300 an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Diese Liegenschaft liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark und ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Diese Tatsache wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Am 23.09.2021 wurde seitens eines Mitarbeiters des Abwasserverbandes Lfeld-Süd eine Ablesung des Kanalpumpenzählerstandes vorgenommen und ein Wert von 2.191,87 festgestellt (vgl. diesbezügliche Ablichtung im erstinstanzlichen Akt). Da dieser Wert eine Abweichung nach unten im Vergleich zu den Vorjahren aufweist, wurde seitens des Abwasserverbandes Lfeld-Süd eine Durchschnittsberechnung der letzten sechs Jahre vorgenommen. Der sich daraus ergebende Mittelwert von 104 Stunden wurde um ca 16,5 % gesenkt. Dadurch hat sich ein Stromverbrauch von 86,7 Betriebsstunden für das Jahr 2021 ergeben. Unter Zugrundelegung dieser Betriebsstunden wurden 1.794 m³ Abwässer ermittelt und hat sich daraus ein EGW-Satz von 45 ergeben.

Ein Defekt des Pumpzählers wurde nicht nachgewiesen. Der Pumpzähler wurde in weiterer Folge sodann ausgetauscht.

Rechtliche Beurteilung:

Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 6 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 149/2016 – im Folgenden Kanalabgabengesetz 1955:

„(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlussrechte der Gemeinden.“

§ 1 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.11.2021 (gültig ab 01.01.2022) – im Folgenden KanalAbgO:

„Für die öffentliche Kanalanlage der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark werden aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr. 45 und aufgrund des Kanalabgabengesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung eingehoben.“

§ 4 KanalAbgO – Kanalbenützungsgebühr:

„(1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

(2) Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Zurechnung der Personenanzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw anteiligem EGW entsprechen:

Eine im Haushalt gemeldete Person ab Vollendung des 18. Lebensjahr = 1 EGW

Eine im Haushalt gemeldete Person bis Vollendung des 18. Lebensjahr = 0,5 EGW

Die Benützungsgebühr pro EGW und Jahr beträgt € 112,00.

(3) Die Zurechnung der Personenanzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Kanalbenützungsgebühr.

(4) Für die im Versorgungsbereich gelegenen Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen und dergleichen, in denen keine Personen gemeldet sind und somit keine Zurechnung nach Abs 3 erfolgen kann, wird eine Person bzw ein EGW zur Verrechnung gebracht.

(5) Die Zurechnung der Personenanzahl bei Gebäuden bzw Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze den genannten EGW entsprechen, die stets auf volle bzw halbe EGW aufzurunden sind:

1. Beschäftigte/r in Betrieb, Anstalt und sonstiger Einrichtung

je 2 Beschäftigte (Haushaltsfremde und Vollzeitäquivalenz)= 1 EGW

2. Gasthäuser, -höfe, Cafes, Buffets, Discos, Lokale

je 3 Sitzplätze in Räumen, in denen regelmäßig an mehr als 3 Tagen

der wöchentlichen Öffnungszeiten Gäste bedient werden= 1 EGW

je 5 Sitzplätze in Räumen, in denen regelmäßig bis zu 3 Tagen

der wöchentlichen Öffnungszeiten Gäste bedient werden= 1 EGW

je 30 Sitzplätze in allen übrigen Räumen, die aufgrund ihrer

zeitweisen Benutzung in den zuvor genannten Kategorien

nicht eingestuft werden können sowie bei sonstigen Plätzen

wie Terrassen oder Vorgärten= 1 EGW

3. Buschenschänken (ohne Gastgewerbekonzession)

ab 5 Öffnungstage pro Woche je 5 Sitzplätze= 1 EGW

bei 4 Öffnungstage pro Woche je 8 Sitzplätze= 1 EGW

bei weniger als 4 Öffnungstage pro Woche je 10 Sitzplätze= 1 EGW

4. Beherbergungsbetriebe

je 2 Betten= 0,5 EGW

5. Öffentliche Versammlungsstätte, öffentlicher Saal usw.

je 50 Sitzplätze= 1 EGW

6. Öffentliche Einrichtungen, wie Kindergarten, Schule usw

je 5 Personen (Bedienstete und Kinder)= 1 EGW

7. Öffentliche Einrichtungen für die Feuerwehren

je in Betrieb befindliches Rüsthaus= 2 EGW

8. Vereinsheime und Vereinslokale

je Objekt für Musik und Sänger und Kultur= 2 EGW

je Objekt für Tennis-, Reit- und Stocksport= 2 EGW

je Objekt für Fußballsport (bei Meisterschaftsbetrieb)= 4 EGW

9. Arztpraxen und Ordinationen

je 10 Besucherplätze, jedoch mindestens= 1 EGW

je 2 Zahnbehandlungsstühle= 1 EGW

10. Weinbaubetriebe, Kellereien, Brauereien und dergleichen

25 % des jährlichen Getränkeumsatzes – je m³= 1 EGW

11. Hofvermarktungsbetriebe, bei Schlachtung/Verarbeitung am Hof

je verarbeitetes (Rind/Schwein)-Großvieeinheit pro Woche (Jahresschnitt)= 10 EGW

je geschlachtetes (Rind/Schwein)-Großvieeinheit pro Woche (Jahresschnitt)= 10 EGW

12. Kürbiswaschanlagenbetreiber

je 20 m³ jährlichem Waschwasser laut Wasserzählerablesung= 1 EGW

13. Bäckereibetrieb

Pauschale= 3 EGW

14. Tankstellen und Autowaschanlagen

je Tankbereich (Zapfsäule)= 1 EGW

je Autowaschplatz, die mit einer Wasserrecyclinganlage ausgestattet ist= 4 EGW

je Autowaschplatz ohne Wasserrecyclinganlage= 8 EGW

15. Friseur

je Haarwaschplatz= 1 EGW

16. Betriebsanlagen mit Übergabepumpstation (zB Betrieb Psee)

je 40 m³ Abwasser ermittelt aus jährlicher Pump-Ablesung= 1 EGW

17. Autobahnrastationen

Autobahnraststation A9 – Parkplatz= 17 EGW

18. Sonstige Gebäude bzw Nutzungseinheiten

je nicht zuordenbarer Gebäude bzw Nutzungseinheiten= 1 EGW

(6) Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl bzw EGW-Anzahl ist der Erste jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw der Letzte jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird.“

§ 5 KanalAbgO – Gebührenpflicht, Entstehung des Gebührenanspruches, Fälligkeit:

„(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird und endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem das Gebäude abgebrochen wird.

(3) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.“

§ 6 KanalAbgO – Umsatzsteuer:

„Allen vorgenannten Beiträgen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“

§ 8 KanalAbgO – Inkrafttreten und Außerkrafttreten:

„Die Änderung der Verordnung gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 30.11.2021 tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen der Verordnung bleiben weiterhin in Kraft.“

Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 09.08.2022, insbesondere ob die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr in Form der vorgenommenen Berechnung gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte.

Am 23.09.2021 wurde seitens eines Mitarbeiters des Abwasserverbandes Lfeld-Süd eine Ablesung des verfahrensgegenständlichen Pumpzählers vorgenommen und wurde ein Wert von 2.191,87 festgestellt. Dies entspricht einem Verbrauch von unter 55 Stunden/Jahr bzw. 198.000 sec.. Aus den Pumpstunden multipliziert mit der Förderhöhe inkl. Reibungswiderstand von 5,75 l/sec. ergibt sich eine Abwassermenge von 1.138.500 Liter und ergeben sich Einwohnergleichwerte in Höhe von 28,46 (1.138.500 l : 40.000 l laut § 4 Abs 5 Z 16 KanalAbgO). Da dieser Wert gegenüber den Vorjahren eine Abweichung nach unten aufweist, wurde ein Defekt des Pumpzählers vermutet und daher eine Durchschnittsberechnung der letzten 6 Jahre vorgenommen. Dieser errechnete Mittelwert wurde in weiterer Folge um 16,5 % gesenkt und zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen. Ein Defekt des Pumpzählers wurde bis dato nicht nachgewiesen. Der Pumpzähler wurde in weiterer Folge ausgetauscht.

Gemäß § 4 Abs 2 KanalAbgO beträgt die Benützungsgebühr pro EGW und Jahr € 112,00. Gemäß Abs 5 leg cit erfolgt die Zurechnung der Personenanzahl bei Gebäuden bzw Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei die Ansätze den genannten EGW entsprechen, die stets auf volle bzw halbe EGW aufzurunden sind. Gemäß Abs 5 Z 16 ist bei Betriebsanlagen mit Übergabepumpstation (zB Betrieb Psee) je 40 m³ Abwasser ermittelt aus jährlicher Pump-Ablesung in 1 EGW vorzuschreiben.

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat, soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs 2 leg cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß Abs 3 leg cit ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark sieht eine Berechnung der Kanalbenützungsgebühr im Schätzwege nicht vor.

Es ist somit festzustellen, dass die durch die Gemeinde vorgenommene Berechnungsweise nicht den Bestimmungen der KanalAbgO entspricht. Da ein gültiges Ergebnis des Pumpzählers vorliegt und auch kein Defekt des Pumpzählers nachgewiesen wurde, kommt eine Ermittlung im Schätzwege gemäß § 184 BAO nicht in Betracht. Die reine Vermutung eines Defektes des Pumpzählers ermächtigt die Behörde nicht, von den gültigen Bestimmungen der Kanalabgabenordnung abzuweichen. Betreffend des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass der im Jahr 2021 abgelesene Pumpzählerstand eine Höhe von 2.136,97 aufwies, konnte in der Verhandlung geklärt werden, dass richtigerweise der tatsächliche Zählerstand 2.191,97 betrug. Die vorgenommene Berechnung war daher wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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