LVwG ST LVwG 20.33-8288/2022

LVwG 20.33-8288/2022Landesverwaltungsgericht23.02.2023

Regest

Einschreiten, Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Verfassen einer Anzeige

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-8288/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.20.33.8288.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde von A B, Tstraße, G, betreffend dem Verhalten eines Polizeibeamten im Verfahren zu GZ: VStV/92230268615/2022 bzw. dem Verfassen der Anzeige, GZ: PAD/22/02147180/001/VStV, nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 426,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

A. Beschwerde – Gegenschrift:

A.1.Am 23.11.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Beschwerde des Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) mit folgendem Inhalt ein:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230223_LVwG_20_33_8288_2022_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230223_LVwG_20_33_8288_2022_00/image002.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230223_LVwG_20_33_8288_2022_00/image003.png

A.2.Die belangte Behörde, die Landespolizeidirektion Steiermark, legte eine Gegenschrift vor, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes begehrte.

Begründet wurde dies – nach Darlegung des Sachverhaltes, der rechtlichen Grundlagen und Erläuterungen zusammengefasst damit, dass es sich im Gegenstand um keine Maßnahmenbeschwerde handle. Eine Richtlinienbeschwerde liege schon per definitionem nicht vor. Die Beschwerde wäre daher zurückzuweisen.

A.3.Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 16.12.2022 zur Kenntnis gebracht.

In der daraufhin erfolgten Stellungnahme wurde im Wesentlichen und zusammengefasst der Sachverhalt noch einmal dargelegt und festgehalten, dass Beschwerde erhoben worden sei, da sich der Beschwerdeführer durch dieses Organ der Landespolizeidirektion Graz nicht als Querulanten bezeichnen und beleidigen lassen müsse und diese inhaltlich aufrechterhalten werde. Die Ausführungen in der Gegenschrift seien nicht richtig. Mit aller Deutlichkeit halte er fest, dass der Polizeibeamte hier hoheitlich tätig geworden sei und die Verfassung der Anzeige natürlich als Amtshandlung – Einschreiten – in der gegenständlichen Sache zu werten sei. Die Bezeichnung und Beschimpfung seiner Person als Querulant sei somit in Ausübung der hoheitlichen Dienstaufgabe durch den Polizeibeamten in Verbindung mit einer Amtshandlung getätigt worden. Die persönliche Beurteilung seines „Zustandes“ und/oder „Verhaltens“ sei unerheblich und dürfe eine – noch dazu kompetenzlose Beurteilung seines „Zustandes“ und/oder „Verhaltens“ niemals dazu führen, dass er sich von einem Organ der Landespolizeidirektion als Querulant beschimpfen und darstellen lassen müsse. Es sei völlig klar, dass der Beamte ihn so bezeichnete, um ihm im anhängigen Verwaltungsverfahren herabzuwürdigen und jedenfalls als Person darzustellen, die sich grundlos gegen behördliche Anzeigen wehre.

Wie seine Beschwerde letztendlich zu benennen ist, möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheiden. Die genaue Bezeichnung der Beschwerde sei aber unerheblich, der Inhalt und was tatsächlich vom rechtsunterworfenen Beschwerdeführer damit rechtlich gewollt wurde, das sei entscheidend. Er sei auch nicht verpflichtet in der Beschwerde auf genaue Gesetzesstellen und rechtliche Bestimmungen zu verweisen und diese auszuführen.

Besonders bemerkenswert sei, dass die Beschwerdegegnerin offenbar der Überzeugung sei, dass Polizeibeamte Rechtsunterworfene völlig sanktionslos beschimpfen dürfen. Diese Überzeugung zeige aber ihre herabwürdigende Geisteshaltung gegenüber Rechtsunterworfenen, welche von Polizeibeamten offenbar übernommen und ausgelebt werde.

Dagegen verwehre er sich mit aller Deutlichkeit.

Der Inhalt der Gegenschrift sei eine bloße Schutzbehauptung und ersuche er seiner Beschwerde nach allen anzuwendenden Rechtsgrundlagen stattzugeben und die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des betreffenden Beamten festzustellen und/oder alle rechtlich notwendigen und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um das beschriebene Verhalten des Polizeibeamten einer Sanktionierung und/oder Disziplinierung und/oder Bestrafung zuzuführen. In eventu beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark.

B. Sachverhalt - Beweiswürdigung:

B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:

Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines KFZ von zwei Polizeibeamten gemäß § 97 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden StVO) in G zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, da dieser bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz Kraftfahrzeuggesetz 1967 (im Folgenden KFG 1967) betreten worden war.

Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung uneinsichtig zeigte und die Bezahlung einer Organstrafverfügung (Organmandat) ablehnte, wurde hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretung am 22.10.2022 vom einschreitenden Beamten die Anzeige verfasst und an die Landespolizeidirektion Steiermark (SVA 1 – Strafamt, GZ: PAD/22/02147180/001/VStV) übermittelt.

Relevanter Auszug aus der Anzeige: „…Ab Beginn der Amtshandlung verhielt sich der amtsbekannte A B in gewohnter Weise aufbrausend und gab dabei immer wieder an, dass er sich wegen Insp H. beschweren würde. Auf den Umstand des § 102 Abs 3 KFG angesprochen, gab der Querulant an, dass er das Handy bloß in der Hand gehalten und sofort wieder auf den Beifahrersitz gelegt habe. Eine Bezahlung mittels OM lehnte der nun Angezeigte ab….“

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und wurde in der Folge von ihm die gegenständliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht.

B.2.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt gründet auf den vorliegenden Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen. Im Übrigen wurde der Sachverhalt von keiner Partei bestritten.

C. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

C.1.Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde).

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden (sog. „Verhaltensbeschwerde“).

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG die Bundes- oder Landesgesetze.

Der einfache Gesetzgeber hat von der Ermächtigung gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG insofern Gebrauch gemacht, als im § 88 Abs. 2 SPG normiert wurde, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen erkennen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Weiters wurde in der Bestimmung des § 89 SPG die sogenannte „Richtlinienbeschwerde“ geregelt.

C.2.Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde, das Verhalten des Polizeibeamten, nämlich die Bezeichnung „Querulant“ in der schriftlichen Anzeige PAD/22/02147180/001/VStV für rechtswidrig zu erklären und erachtet sich dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt.

C.3.Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangehenden Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass die Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 27.02.2013, Zl: 2012/17/0430).

Bei der im Gegenstand ins Treffen geführten Bezeichnung des Beschwerdeführers als Querulanten, handelt es sich weder um einen Befehl im Sinne obiger Ausführungen, noch wurde ein Zwang ausgeübt. Die beschwerdegegenständliche Bezeichnung „Querulant“ ist daher keinesfalls als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt deutbar. Diesbezüglich wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und daher als solche nicht selbstständig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können (VwGH 06.12.2007, Zl 2004/01/0133 ua.).

C.4. Wie den rechtlichen Ausführungen oben zu entnehmen ist, können beim Landesverwaltungsgericht jedoch nicht nur Akte unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde angefochten werden, sondern hat dieses nach § 88 Abs. 2 SPG auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist, zu entscheiden. Zu den Verhaltensweisen, die gestützt auf § 88 Abs. 2 SPG in Beschwerde gezogen werden können, zählen beispielsweise auch Beschimpfungen einer Person, die von einer Amtshandlung im Zuge der Sicherheitsverwaltung betroffen war, sofern diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz standen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 12.12.1998, VfSlg. 15.372).

Eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG kommt aber, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ergibt, nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage (VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0169 ua).

Gemäß § 2 Abs. 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die von den genannten Angelegenheiten allein als Grundlage des gegenständlichen Organhandelns in Betracht kommende Sicherheitspolizei wird im § 3 SPG definiert. Demnach besteht sie aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

Behördenhandeln im Rahmen der Straßenpolizei und im Dienste der Strafjustiz zählen nicht zur Sicherheitspolizei und damit nicht zur "Sicherheitsverwaltung" nach dem SPG (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 99/01/0427, 25.03.2003, Zl. 2002/01/0252).

Damit sei dahingestellt, ob das Verfassen einer Anzeige noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz im Sinne obiger Rechtsprechung steht.

Zusammenfassend geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Gegenstand keine der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden Amtshandlung vorliegt, weshalb auch eine Beschwerde gem. § 88 Abs 2 SPG nicht in Betracht kommt.

C.5Ergänzend wird festgehalten, dass – ungeachtet dessen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinien nicht behauptet wurde - den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift zuzustimmen ist, wonach es sich bei der Verfassung einer Anzeige um kein „Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ im Sinne des § 89 Abs 2 SPG handelt.

C.6. Da es sich somit bei der gegenständlichen Beschwerde weder um eine Maßnahmenbeschwerde (§ 88 Abs. 1 SPG), noch um eine sogenannte „Verhaltensbeschwerde“ gem. § 88 Abs 2 SPG handelt, und auch die Verletzung einer Richtlinie gem. § 31 SPG nicht behauptet wurde, ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht gegeben.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

C.7.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 leg cit in Verbindung mit Abs 4 ab, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der zur Beurteilung der Rechtsfrage maßgeblich ist, bereits aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den von der Behörde übermittelten gerichtlichen Anordnungen ergibt, im Ergebnis unstrittig ist und die Beschwerde zudem zurückzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes war somit nicht notwendig.

Zu II:

Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde ab- oder zurückgewiesen wird, dann gilt die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, und der Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 426,20.

Dieser ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.