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LVwG 50.4-5873/2022•LVwG ST LVwG 50.4-5873/2022
LVwG 50.4-5873/2022Landesverwaltungsgericht13.02.2023
Beseitigungsverfahren, Amtswegigkeit, Antrag, Parteien, keine Identität, Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, Verfahrensgegenstand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der Frau A B, Hweg, St, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stattegg vom 10.03.2022, GZ: B-2021-1161-00105/0005,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Zu den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren:
1.1. Mit Bauansuchen vom 17.10.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 28.10.2014, suchten die Bauwerber und mitbeteiligten Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens C D und E F (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, für eine Geländeveränderung, für die Errichtung von zwei überdachten Abstellplätzen und für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG: ***** St, unter Anschluss von Einreichunterlagen an. In diesem Baubewilligungsverfahren erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Einwendungen und war bei der mündlichen Verhandlung vertreten.
1.2. Mit Baubewilligungsbescheid vom 05.12.2014, GZ: 131-09/2014BES_BAHangweg, wurde den Bauwerbern C D und E F die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, für eine Geländeveränderung, für die Errichtung von zwei überdachten Abstellplätzen und für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ: ****, KG: ***** St, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bilden. Dieser Bewilligungsbescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt und in der Folge rechtskräftig.
2.1. Mit Bauansuchen vom 08.10.2018, bei der Baubehörde eingelangt am 12.10.2018, suchten die Bauwerber C D (ehemals: ****) und E F um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Umbaus und für eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück Nr. ***, KG: ***** St, unter Anschluss von Einreichunterlagen an. In diesem Baubewilligungsverfahren erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Einwendungen und war bei der mündlichen Verhandlung auch nicht anwesend.
2.2. Mit Baubewilligungsbescheid vom 13.11.2018, GZ: B-2018-1161-00071, wurde den Bauwerbern C D und E F die Baubewilligung für die Errichtung eines Umbaus und für eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ: ****, KG: ***** St, erteilt, wobei die mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bilden. In diesem Baubewilligungsverfahren erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Einwendungen und war bei der mündlichen Verhandlung auch nicht vertreten.
Zu den baupolizeilichen Verfahren:
3.1. Mit Schriftsatz vom 02.07.2021, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag auf Überprüfung der Baudurchführung und gegebenenfalls auf Erteilung des Auftrags an die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien, die Baudurchführung wie bewilligt und gesetzeskonform herzustellen.
3.2. Begründend wird in diesem Antrag ausgeführt, dass den nunmehrigen mitbeteiligten Parteien mit Baubewilligung vom 05.12.2014, GZ: 131-09/2014BES_BAHweg, eine Baubewilligung auf dem Nachbargrundstück Nr. *** erteilt worden sei. Die von den Nachbarn durchgeführten Baumaßnahmen verstießen nach Meinung der Beschwerdeführerin gegen einzelne Auflagen dieser Baubewilligung und gegen die Bebauungsrichtlinien der Gemeinde St vom 17.06.2009.
3.3. Erstens sei im Baubewilligungsbescheid unter dem Punkt „Situierung des Vorhabens“ festgehalten, dass Geländeveränderungen nur mit einem Abstand von mindestens 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin erlaubt seien. Dies hätten die Bauwerber nicht eingehalten. Es seien bis an die Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin hin Geländeveränderungen durch Anschüttung von Erdreich in Höhe von ca. 1 m oder auch mehr getätigt worden. Dies widerspreche auch dem Befund und dem Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 30.09.2014 zum Bauvorhaben, welches Bestandteil des Bewilligungsbescheids sei. Danach habe ein mindestens 2 m breiter Streifen zum Grundstück der Beschwerdeführerin auf Erdniveau vor Baubeginn zu bleiben. Ob die weiteren Ausschüttungen am Grundstück den Vorgaben des Bewilligungsbescheids und dem Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung entsprächen, obliege der Behörde festzustellen.
3.4. Zweitens hätten die Nachbarn am 23.06.2021 in einem Abstand von ca. 1,5 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin mehrere ca. 3 bis 4 m hohe Laubbäume mit Wachstumspotential offensichtlich als Einfriedung gepflanzt. Die Errichtung dieser Einfriedung entspreche nicht den Bebauungsrichtlinien der Gemeinde St vom 17.06.2009, 2.10., wonach Einfriedungen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten dürften. Im Baubewilligungsbescheid sei unter dem „Hinweis für Bauwerber Punkt 15“ auch festgehalten, dass bei einer beabsichtigten Einfriedung in einer Höhe von mehr als 1,5 m an den Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken von den Bauwerbern bei der Baubehörde planbelegt anzusuchen sei. Von einem solchen Ansuchen oder einer Bewilligung der Baubehörde habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis.
3.5. Unter einem erteilt die Beschwerdeführerin in diesem Antrag an die Baubehörde ihrem Vater die Vollmacht, sie zu vertreten, wobei sich diese Vollmacht nur auf das Verfahren gegenüber der Baubehörde, gegenüber der die Vollmacht ausdrücklich erklärt wurde, und nicht auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beziehen kann.
4.1. In der Folge fand am 23.09.2021 eine baubehördliche Überprüfung auf dem Grundstück der nunmehrigen mitbeteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens statt, bei der die mitbeteiligten Parteien einen als „Nachweis Geländeveränderung und Veränderung des genehmigten Geländes“ bezeichneten Einreichplan vom 23.09.2021, Verfasser: G H GmbH, in dem Geländeveränderungen gegenüber dem baubehördlich bewilligten Gelände dargestellt sind, vorlegten.
4.2. Bei dieser baubehördlichen Überprüfung erstattete der Bausachverständige Ing. I J Befund und Gutachten, in dem er ausführte, dass zu den in der beigestellten Planunterlage dargestellten Geländeveränderungen festgestellt werde, dass diese dem tatsächlichen Ist-Bestand des Geländeverlaufs am gegenständlichen Grundstück entsprächen. Weiters werde ausgeführt, das in dieser planlichen Unterlage auch der mit Baubewilligungsbescheid vom 05.12.2014, GZ: 131-09/2014BES_BAHweg, genehmigte Bestand der Geländeveränderungen dargestellt sei und es sich somit um einen Differenzplan zwischen der rechtlichen Genehmigung und der tatsächlichen Ausführung handle. Eine augenscheinliche Überprüfung dieser Planbeilage sei vor Ort erfolgt und jedenfalls als schlüssig anzusehen. Aufgrund dieser Befundaufnahme zog der Bausachverständige den gutachterlichen Schluss, dass Geländeveränderungen am in Rede stehenden Grundstück durchgeführt worden seien, welche nicht durch den Bezug habenden Bescheid gedeckt seien. Somit seien die Geländeveränderungen konsenslos erfolgt.
4.3. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde weder der baubehördlichen Überprüfung vor Ort noch sonst dem baupolizeilichen Verfahren beigezogen.
Zum amtswegigen Beseitigungsauftrag:
5.1. Mit Bescheid vom 16.11.2021, GZ: B-2021-1161-00105/0003, wurde den nunmehrigen mitbeteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG aufgetragen, die sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** St, befindliche Geländeveränderung binnen sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids zu beseitigen.
5.2. In der Begründung dieses Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, des Ortsaugenscheins vom 23.09.2021 sowie der angeführten gesetzlichen Grundlagen sei. Von der Baubehörde sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** St, Geländeveränderungen vorgenommen worden seien, welche nicht durch den Bezug habenden rechtmäßigen Bescheid gedeckt sein. Die bauliche Anlage stelle gemäß § 20 Z 3 Stmk BauG ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar und sei aufgrund des Fehlens der erforderlichen Bewilligung bzw. Genehmigung als vorschriftswidrige bauliche Anlage anzusehen. Gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Da es sich im vorliegenden Fall um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 20 Stmk BauG handle, für welches die nötige Bewilligung nicht vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Festsetzung der Beseitigungsfrist von sechs Wochen sei im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur auf das öffentliche Interesse einer möglichst raschen Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustands Bedacht genommen worden, sondern auch auf wirtschaftliche Lebenssachverhalte. Diese Frist sei daher angemessen, zumal sich in diesem Zeitraum nicht nur die angeordnete Beseitigung durchführen lasse, sondern vorher auch die Einholung von Kostenvoranschlägen von Baufirmen und die Erteilung des Auftrags an den „Bestbieters“ möglich sei. Auf die Möglichkeit, durch Einbringung eines ordnungsgemäß belegten Bauansuchens oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäß belegten Bauanzeige eine nachträgliche Baubewilligung oder Genehmigung zu erwirken, werde hingewiesen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs während der Anhängigkeit eines Verfahrens zur nachträglichen Bewilligung bzw. Genehmigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage ein Beseitigungsauftrag, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen sei, nicht vollstreckt werden dürfe. Die Frage der Bewilligungs- bzw. Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen vorschriftswidrigen baulichen Anlage sei nicht Gegenstand des baupolizeilichen Auftragsverfahrens. Sie sei erst im Zuge des entsprechenden Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahrens zu klären.
5.3. Dieser Bescheid wurde nur den nunmehrigen mitbeteiligten Parteien, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt und mit 21.12.2021 rechtskräftig.
Zur Mitteilung vom 29.11.2021:
6. Mit Schriftsatz vom 20.11.2021 teilte die Baubehörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass über den durch die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 02.07.2021 in Punkt 1) vorgebrachten Einwand ein Beseitigungsauftrag ergangen sei. Bezüglich des Punkts 2) sei festzuhalten, dass die Gemeinde St keine Verordnung bezüglich der Bepflanzung von Bäumen habe, sowie, dass diese keine Einfriedung laut Definition darstellten.
Zum angefochtenen Bescheid:
7.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.03.2022, GZ: B-2021-1161-00105/0005, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021 „als Eigentümerin der Liegenschaft Hweg, St, Gst. ***“, keine Folge gegeben, weil ein Beseitigungsauftrag amtswegig und zwar in eben dieser Sache erlassen worden sei.
7.2. In der Begründung dieses Bescheids wird neben einer wörtlichen Wiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrags sowie einer auszugsweisen Wiedergabe des amtswegigen Beseitigungsauftrags vom 16.11.2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, des Ortsaugenscheins vom 23.09.2021 und des Bescheids vom 16.11.2021, GZ: B-2021-1161-00105/0003, sei. Es sei amtswegig ein Beseitigungsauftrag erlassen worden, der mit 21.12.2021 seine Rechtskraft erlangt habe, und zwar in dem Sachverhalt, der am 02.07.2021 von der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei. Somit sei die Beschwer in eben diese Sache erledigt.
7.3. Weiters wird ausgeführt, dass iSd Stmk BauG festzuhalten sei, dass Bäume keiner baulichen Anlage entsprächen und somit laut Stmk BauG keine Einfriedungen sein könnten. Hier werde auf das Privatrecht verwiesen.
7.4. In der Rechtsmittelbelehrung werden fälschlicherweise das Rechtsmittel der Berufung und als Rechtsmittelfrist die Berufungsfrist von zwei Wochen angeführt.
Zur Beschwerde:
8.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 04.04.2022 bei der Baubehörde eingelangtem Schriftsatz fristgerecht binnen der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids am 25.03.2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in der sie die Aufhebung des Bescheids begehrt. Unter einem beantragt die Beschwerdeführerin, mit Bescheid zu veranlassen, dass die an der Grenze zu ihrem Grundstück Nr. *** von den Eigentümern des Grundstücks Nr. *** konsenslos erfolgte Geländeveränderung beseitigt und entsprechend der Baubewilligung der Gemeinde St vom 05.12.2014, GZ: 131-09/2014BES_BAHweg, das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt werde, sowie die an der Grenze zu ihrem Grundstück Nr. *** von den Eigentümern des Grundstücks Nr. *** mit Bäumen errichtete Grundstückseinfriedung entsprechend der von der Gemeinde St am 17.06.2009 ergangenen Verordnung, § 2 Bebauungsrichtlinen Z 2.9 und Z 2.10 hergestellt werde.
8.2. In der Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, dass das im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführte Grundstück mit der Nr. *** nicht Gegenstand des Antrags vom 02.07.2021 sei. Dieser Bescheidspruch betreffe nicht das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. *** in St, Hweg und ergebe der Bescheid somit keine Erledigung dieses Antrags der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021. Zum Inhalt der Bescheidbegründung werde vorgebracht, dass kein Zusammenhang zu den im Bescheidspruch angeführten Grundstücken gegeben sei. Die Ausführungen der Baubehörde St in der Bescheidbegründung bezögen sich vermutlich auf ihren Antrag vom 02.07.2021. Dazu führe sie aus,
a)dass ein Bescheid oder ein Ergebnis von einem Ermittlungsverfahren, welches angeblich vor Ort durchgeführt worden sein solle, sowie ein Bescheid mit der GZ: B-2021-1161-00105/0003 vom 16.11.2021 der Beschwerdeführerin als Eigentümerin und beschwerte Partei des Grundstücks Nr. *** von der Baubehörde nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiters sei auch bei einer persönlichen Vorsprache ihres bevollmächtigten Vaters im Gemeindeamt die Akteneinsicht und jegliche Auskunft zu diesem Verfahren verweigert worden.
b)dass der Beschwerdeführerin ein angeblich ergangener amtswegiger Beseitigungsauftrag nie zur Kenntnis gebracht worden sei und diesbezüglich eine Erledigung ihres Antrags vom 02.07.2021 nicht vorliege.
c)dass die Rechtsauslegung der Baubehörde zum Stmk BauG, wonach Bäume keiner baulichen Anlage entsprächen und folglich laut dem Stmk BauG die gepflanzten Bäume keine Grundstückseinfriedung sein könnten, unrichtig sei. Klar sei, dass als Grundstückseinfriedung gepflanzte Bäume keine bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen des Stmk BauG seien, jedoch sei unrichtig, dass gepflanzte Bäume keine Grundstückseinfriedung sein könnten. Dabei wird auf die Entscheidung des VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/05/0118 verwiesen. Der Hinweis der Baubehörde, diese Rechtsfrage in das Privatrecht zu delegieren, sei entbehrlich. Es sei Aufgabe der Baubehörde, darüber entsprechend dem Stmk BauG zu entscheiden und das Gesetz zu vollziehen. Die auf dem Grundstück Nr. *** an der Grenze zu dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. *** mit 3 bis 4 m hohen Bäumen errichtete Grundstückseinfriedung entspreche nicht der von der Baubehörde am 17.06.2009 ergangenen Verordnung, § 2 Bebauungsrichtlinen Z 2.9 und Z 2.10.
Zur Beschwerdevorentscheidung:
9.1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wird der Beschwerde der Beschwerdeführerin „als Eigentümerin der Liegenschaft Hweg, St, Gst. *** und auch dort wohnhaft (zum Zeitpunkt der Einwendung), mittlerweile wohnhaft Hweg, St, Gst. ***“ vom 04.04.2022 keine Folge gegeben, weil ein Beseitigungsauftrag amtswegig und zwar in eben dieser Sache erlassen worden sei. Somit wurde gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid in Entsprechung des Beschwerdevorbringens die Grundstücksnummer des Grundstücks der Beschwerdeführerin von *** auf *** geändert und ergänzt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einwendung auf der Liegenschaft mit der Adresse Hweg gewohnt habe und mittlerweile ihren Wohnsitz an der Adresse Hweg, St habe. Im Übrigen blieb der Spruch der Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem angefochtenen Bescheid unverändert.
9.2. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird zunächst ausgeführt, dass die im Bescheid vom 10.03.2022 angegebene Grundstücksnummer berichtigt werde, da ein nicht der Liegenschaft zugeordnetes Grundstück angegeben worden sei, was offenbar auf einem Versehen beruht habe. Die Liegenschaft Hweg, wo die Beschwerdeführerin beim Einlangen der Bauanzeige vom 02.07.2021 wohnhaft gewesen sei, sei der Grundstücksnummer *** zuzuordnen und nicht, wie fälschlicherweise angegeben worden sei, der Nummer ***. Weiters wird – inhaltsgleich zur Begründung des angefochtenen Bescheids – ausgeführt, dass amtswegig ein Beseitigungsauftrag erlassen worden sei und zwar in dem Sachverhalt, der am 02.07.2021 von der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei. Somit sei die Beschwer in eben dieser Sache erledigt. Sodann werden der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021 zur Gänze, die Begründung des angefochtenen Bescheids auszugsweise sowie die Beschwerde zur Gänze wiedergegeben.
9.3. Zu den Beschwerdegründen wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die offenbar versehentlich angegebene Grundstücksnummer *** berichtigt worden sei. Die Grundstücksnummer diene lediglich zur Identifikation der Einbringerin der Beschwerde. Dies sei in der Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen korrigiert und im Spruch detaillierter herausgearbeitet worden.
9.4. Zu den Beschwerdegründen a) und b) wird ausgeführt, dass bei einem, von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme und diese auch keinen Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung des Verfahrens habe. Sie könne laut § 13 Abs 1 AVG eine Anzeige vorbringen, was mit 21.07.2021 erfolgt sei, und der Behörde zur Kenntnis bringen, dass laut ihrer Meinung eine Voraussetzung für ein Beseitigungsauftragsverfahren vorliege. Hierbei sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid darüber informiert worden, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei und eine Beseitigung ergangen sei. Er sei von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet und ein amtswegiger Beseitigungsauftrag erlassen worden.
9.5. Zum Beschwerdegrund c) wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass die Gemeinde St keine eigene Verordnung über den Erhalt, die Pflege und die Setzung von Bäumen oder anderweitiger Vegetation habe.
9.6. Daher könne der beantragten Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids nicht stattgegeben werden. Die Beantragung zur Erlassung eines Beseitigungsauftrags sei durch das amtswegig eingeleitete Verfahren für die Beschwerdeführerin erledigt. Auf die Einhaltung der Zonierung der Gemeinde St, die mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.06.2009 beschlossen worden sei, bestehe kein baurechtlicher Rechtsanspruch und sei dies auch im angefochtenen Bescheid erläutert worden. Es werde hierbei auf das Zivilrecht verwiesen.
9.7. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung entspricht jener des angefochtenen Bescheids, die fälschlicherweise das Rechtsmittel der Berufung und als Rechtsmittelfrist die Berufungsfrist von zwei Wochen anführt.
9.8. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 12.04.2022 nachweislich zugestellt.
Zum Vorlageantrag:
10. Mit Schriftsatz vom 20.04.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, mit dem sie beantragt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen, und in Ergänzung zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausführt, dass laut der Mitteilung der Baubehörde vom 29.11.2021, GZ: B-2021-1161-00105/0004, angeblich ein Beseitigungsauftrag an die Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, jedoch ohne Fristsetzung erteilt worden sei. Mangels Fristsetzung wäre dieser angebliche Beseitigungsauftrag von der Baubehörde somit nicht vollstreckbar. Bezüglich der am Grundstück Nr. *** an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. *** mit Bäumen hergestellten Grundstückseinfriedung bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass auch im Baubewilligungsbescheid vom 05.12.2014 auf den Seiten 5 und 7 festgehalten sei, dass die Errichtung von Grundstückseinfriedungen an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. *** nur bis zu einer Höhe von 1,5 m bewilligt worden sei. Gepflanzt worden seien jedoch 3 bis 4 m hohe Bäume mit Wachstumspotential. Da der Bürgermeister der Gemeinde St in dem ihm per Gesetz übertragenen Wirkungsbereich weder die Einhaltung der im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid geforderten Baudurchführung vorschreibe, noch der Einhaltung seiner eigenen Verordnung, § 2 Bebauungsrichtlinien Z 2.9 und 2.10 nachgehe, beantrage die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
11. In der Folge legte die Baubehörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt den Verwaltungsakten zu den Baubewilligungsverfahren, dem amtswegigen Beseitigungsauftragsverfahren sowie dem vorliegenden auf Antrag eingeleiteten Beseitigungsauftragsverfahren vollständig, wenngleich ohne Aktenverzeichnis vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Baubehörde bei der Datierung und der Anführung der Geschäftszahl der Beschwerdevorentscheidung ein Fehler unterlaufen sei. Das Datum sollte auf den 06.04.2022, die korrekte Geschäftszahl: B-2021-1161-00105/0006 lauten. Weiters sei anzumerken, dass von der Familie E F ein Bauansuchen bei der Behörde eingegangen sei und dies eine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Beseitigungsauftrag habe. Die für die Vollstreckung zuständige Bezirkshauptmannschaft sei darüber in Kenntnis gesetzt worden.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wird im Übrigen durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
III.Rechtsgrundlagen:
1. § 41 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 11/2020 (Stmk BauG) lauten:
„§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1. baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder
2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes
ausgeführt werden.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
2. § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (AVG) lautet:
„§ 68
Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zur Beschwerdevorentscheidung:
1. Auch nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bleibt der Ausgangsbescheid weiterhin Maßstab, ob die Beschwerde berechtigt ist. War die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig (etwa den Ausgangsbescheid rechtswidrig bestätigend oder in rechtswidriger Weise abändernd), ist sie ihrerseits abzuändern, dh. durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen oder gegebenenfalls ersatzlos zu beheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im Übrigen verlässt die Beschwerdevorentscheidung auch nicht die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens, da es sich bei der Korrektur der Grundstücksnummer und Adresse der Beschwerdeführerin bloß um die Korrektur eines offensichtlichen, für die Auslegung des Spruchs unwesentlichen Versehens handelte.
Zum Spruch des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung:
2. Sowohl in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021 „nicht Folge gegeben, weil ein Beseitigungsauftrag amtswegig und zwar in eben dieser Sache erlassen worden ist.“ Damit wurde zwar nicht spezifiziert, ob der Antrag der Beschwerdeführerin, der durch die Baubehörde zu Recht als Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags gedeutet wurde, zurück- oder abgewiesen wurde. Da jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH selbst ein Vergreifen im Ausdruck für sich genommen nichts am normativen Gehalt des Bescheids ändert (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007), sind der Spruch des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung in rechtskonformer Interpretation (vgl. zum Gebot der gesetzeskonformen Auslegung zB VwGH 25.04.2006, 2004/06/0195 mwN) dahingehend zu interpretieren, dass damit der Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden sollte, da das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zur Unzulässigkeit eines Antrags führt, sodass dieser durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen ist (VwGH 13.05.2011, 2011/10/0040; 17.12.2009, 2008/22/0275; 27.05.2004, 2003/07/0100; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.07.1992, 92/06/0062; VwSlg. 5133 A/1965; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 39 f; 44). Zudem ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheids, dass durch die amtswegige Erlassung des Beseitigungsauftrags „die Beschwer in eben dieser Sache erledigt“ sei.
Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheids, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022), das heißt, das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mwN zur Judikatur). Die Grenzen der „Sache“ bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheids entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 59 mwN zur Judikatur). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 66 Abs 4 AVG, die – weil das Verständnis, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben ist – auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 28 VwGVG Rz 35), darf das Verwaltungsgericht somit in inhaltlicher Hinsicht nicht über mehr absprechen, als Gegenstand des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids war (vgl. zB VwGH 29.10.1985, 85/05/0114).
3.2. Wie oben unter Pkt. IV.2. ausgeführt wurde, war Gegenstand des angefochtenen Bescheids (und auch der Beschwerdevorentscheidung) die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage dieser Zurückweisung (vgl. zB VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055 mwN; 17.04.1994, 93/17/0071; vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz. 39 mwN). Für eine erstmalige Sachentscheidung ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark hingegen nicht zuständig, weil dadurch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der allein die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der meritorischen Behandlung des Antrages durch die Behörde wegen entschiedener Sache zum Inhalt hat, unzulässigerweise überschritten würde (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0249; VwSlg. 19.009 A/2014). Sollte das Landesverwaltungsgericht Steiermark zum Ergebnis gelangen, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, hat es den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die belangte Behörde in Bindung an die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 13.10.2011, 2011/22/0247; VwSlg. 18.230 A/2011; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz. 39 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 46 mwN).
3.3. Im Ergebnis ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist. Hingegen ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, inhaltlich über die Rechtmäßigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021 abzusprechen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN; vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz. 39 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 46 mwN). Somit darf das Landesverwaltungsgericht insbesondere nicht beurteilen, ob der Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich berechtigt ist und ein Beseitigungsauftrag auf Antrag iSd § 41 Abs 6 Stmk BauG zu erteilen ist.
Zum Nichtvorliegen einer entschiedenen Sache:
4.1. Zusammenfassend darf das Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur beurteilen, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (und der Beschwerdevorentscheidung) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat:
4.2. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im Antrag intendierten bestimmt. Dabei kommt es alleine auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs des rechtskräftig gewordenen Vorbescheids an. Voraussetzung einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist somit zunächst, dass überhaupt eine Identität der Sache gegeben ist, was aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits durch rechtskräftigen Bescheid entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des Antrags begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes muss dabei auch die Identität des Parteienkreises gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129; 26.06.1997, 97/16/0024 mwN).
4.3. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall: Es handelt es sich beim amtswegigen Beseitigungsverfahren und jenem auf Antrag eines Nachbarn nämlich nicht um idente Verfahren mit demselben Parteienkreis. Im amtswegigen Beseitigungsverfahren nach § 41 Abs 3 Stmk BauG kam der Antragstellerin keine Parteistellung zu, weshalb sie zu Recht von der Behörde diesem Verfahren nicht beigezogen wurde und ihr der amtswegige Beseitigungsauftrag auch nicht zugestellt wurde. Hingegen ist die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin im Antragsverfahren nach § 41 Abs 6 Stmk BauG Partei mit einem Erledigungsanspruch.
4.4. Weiters liegt auch vor dem rechtlichen Hintergrund der Bestimmungen des § 41 Abs 3 und des § 41 Abs 6 Stmk BauG keine Identität der Verfahrensgegenstände des amtswegigen und des auf Antrag eingeleiteten Verfahrens vor: Im Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk BauG ist nämlich gegenüber dem amtswegigen Verfahren nach § 41 Abs 3 Stmk BauG die Erfüllung eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals, nämlich das tatsächliche Vorliegen der Verletzung des antragstellerseitig behaupteten Nachbarrechts essentiell, damit ein Beseitigungsauftrag überhaupt erteilt werden kann. Hingegen wird die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im amtswegigen Beseitigungsauftragsverfahren nicht geprüft.
4.5. Schließlich könnte die Parteistellung des Antragstellers im Beseitigungsauftragsverfahren iSd § 41 Abs 6 Stmk BauG auch im Falle der allfälligen Vollstreckung des Beseitigungsauftrags, unbeschadet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens, Auswirkungen auf die Parteistellung des Antragstellers in einem solchen Verfahren haben (vgl. dazu VwGH am 20.11.2018, Ra 2017/05/0300).
4.6. Somit lag hinsichtlich der mit amtswegigem Beseitigungsauftrag vom 16.11.2021 ausgesprochenen Beseitigung der Geländeveränderungen schon gar keine Identität der Sache vor, weil vor dem rechtlichen Hintergrund der § 41 Abs 3 und § 41 Abs 6 Stmk BauG der Kreis der Verfahrensparteien sowie der Prüfgegenstand nicht ident sind (ebenso LVwG Stmk 27.09.2021, 50.25-1302/2021; 06.11.2020, 50.38-374/2019). Hinsichtlich der weiteren im Antrag begehrten Beseitigung der Laubbäume liegt noch nicht einmal ein rechtskräftiger Abspruch durch den amtswegigen Beseitigungsauftrag vom 16.11.2021, nach dessen Spruch und Begründung nur die Beseitigung der Geländeveränderung vorgeschrieben wird, vor, sodass die Annahme der entschiedenen Sache insofern schon mangels Entscheidung ausscheidet.
V.Ergebnis:
Dadurch, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2021 zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, hat die belangte Behörde verkannt, dass weder hinsichtlich der in diesem Antrag begehrten Beseitigung der Geländeveränderungen noch hinsichtlich der Beseitigung der Laubbäume entschiedene Sache durch den amtswegigen Beseitigungsauftrag vom 16.11.2021 vorliegen kann:
Hinsichtlich der Geländeveränderungen liegt aus rechtlicher Sicht keine entschiedene Sache vor, weil Antragstellern im amtswegigen Beseitigungsauftragsverfahren gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG im Unterschied zum auf Antrag eingeleiteten Beseitigungsauftragsverfahren gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG keine Parteistellung und kein Erledigungsanspruch zukommt. Zudem ist der Prüfgegenstand der Behörde bei auf Antrag eingeleiteten Beseitigungsauftragsverfahren weiter, weil dabei auch Gegenstand ist, ob ein durch den Antragsteller behauptetermaßen verletztes Nachbarrecht durch die vorschriftswidrigen Vorhaben tatsächlich verletzt ist.
Hinsichtlich der Laubbäume hat der amtswegige Beseitigungsauftrag vom 16.11.2021 noch nicht einmal darüber abgesprochen, sodass der Antrag insofern schon mangels Entscheidung nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden durfte.
Würde man der Rechtsansicht der Behörde folgen, dass ein amtswegiger Beseitigungsauftrag eine entschiedene Sache für ein auf Antrag eingeleitetes Beseitigungsauftragsverfahren schaffen könnte und folglich ein (im vorliegenden Fall sogar vor Erlassung des amtswegigen Beseitigungsauftrags gestellter) Antrag auf Beseitigung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfte, könnte ein antragstellender Nachbar durch Erlassung eines amtswegigen Beseitigungsauftrags effektiv um seine Parteistellung, seine Beteiligung im Verfahren, seinen Erledigungsanspruch und seinen Rechtsschutz gebracht werden.
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte somit zu Unrecht. Der Beschwerde ist stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.
Zum fortgesetzten Verfahren:
Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts gebunden und ist es der Behörde verwehrt, den Antrag neuerlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 13.10.2011, 2011/22/0247; VwSlg. 18.230 A/2011; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz. 39 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 46 mwN).
Die belangte Behörde wird den Antrag daher auf seine sonstige Zulässigkeit zu prüfen haben (vgl. VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, wonach die Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung des durch die Behörde gewählten Zurückweisungsgrund beschränkt ist, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, den Antrag auf seine sonstige Zulässigkeit zu überprüfen), somit, ob in diesem Antrag eine Rechtsverletzung in einem in § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 statuierten Nachbarrecht behauptet wird und diese möglich ist (VwGH 08.09.2014, 2011/06/0185; 23.11.2010, 2009/06/0098; 25.09.2007, 2006/06/0309).
Ist dies nicht der Fall, mangelt es an der Antragslegitimation und der Antrag gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG ist wegen mangelnder Antragslegitimation zurückzuweisen (LVwG Stmk 80.37-1010/2015; vgl. VwGH 25.09.2007, 2006/06/0309).
Ist dies hingegen der Fall und sind die zur Beseitigung beantragten Vorhaben rechtswidrig, kommt der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags zu.
Sollte bis zur Entscheidung der belangten Behörde eine rechtskräftige Baubewilligung für die zur Beseitigung beantragten Vorhaben (oder Teile davon) vorliegen, wird der Antrag auf Beseitigung (insofern) abzuweisen sein, weil diesfalls kein rechtswidriges Vorhaben mehr vorliegt.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Antrag zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VfGH 28.11.2003, B 1019/03 mwN.). Aus diesen Erwägungen musste das Landesverwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK keine mündliche Verhandlung durchführen (vgl. VwGH 15.11.2011, 2010/05/0065). Im Übrigen haben auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0017; 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, wonach es entbehrlich ist, der belangten Behörde nach der Beschwerdevorlage noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrags einzuräumen).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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