LVwG ST LVwG 41.29-8220/2022

LVwG 41.29-8220/2022Landesverwaltungsgericht10.02.2023

Regest

Vergütung, Verdienstentgang, Berechnung der Antragsfrist im Falle einer befristeten Absonderung, Amtsstunden, Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.29-8220/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.29.8220.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. G. Maier über die Beschwerde der AB Bau Gesellschaft m. b. H., Hstraße, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 09.06.2022, GZ: BHMT-180365/2020-17,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch genannte Antrag der AB Bau Gesellschaft m. b. H. gemäß § 32 Epidemiegesetz nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.06.2022, GZ: BHMT-180365/2020-17, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der AB Bau Gesellschaft m. b. H. (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 22.02.2021, als Dienstgeberin von Herrn CD, geb. am XXXX, für den Zeitraum von 13.11.2020 bis 20.11.2020 in Höhe von € 1.063,69, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag sei erst am 22.02.2021 um 15.46 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde abgeschickt bzw. übermittelt worden. Laut der auf der Internetseite der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 2 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) erfolgten Bekanntmachung, würden außerhalb der Amtsstunden übermittelte elektronische Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als entgegengenommen gelten und gelten Anbringen daher erst ab diesem Zeitpunkt als eingebracht bzw. eingelangt. Da die Amtsstunden bereits um 15.00 Uhr geendet haben, gelte der Antrag erst mit 23.02.2021 als eingebracht und eingelangt. Da die Absonderung des Dienstnehmers bereits mit 20.11.2020 aufgehoben worden sei, habe die Antragsfrist nach § 49 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) mit Ende der Amtsstunden am 22.02.2021 geendet. Der Antrag sei somit außerhalb der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) bei der zuständigen Behörde eingelangt, wodurch dieser als verspätet zurückzuweisen sei. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 32, 36 Abs 1 lit i und 49 EpiG angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wird diese im Wesentlichen damit, dass die Bearbeitung des Antrages durch die belangte Behörde fast 1 ½ Jahre gedauert habe, der Antrag jedoch nur eine ¾ Stunde zu spät eingebracht worden sei. Es wird daher um Verständnis und eine einmalige Ausnahme ersucht sowie die Stattgabe der Beschwerde beantragt.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts erst am 21.11.2022 vor.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Herr CD, geb. am XXXX, war zumindest im Absonderungszeitraum bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Der Dienstnehmer war von 13.11.2020 bis einschließlich 20.11.2020 behördlich abgesondert.

Die Beschwerdeführerin beantragte als Dienstgeberin von Herrn CD die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 8 Tagen (13.11.2020 bis 20.11.2020) in Höhe von€ 1.063,69.

Der Antrag wurde per E-Mail am Montag dem 22.02.2021 um 15.46 Uhr an die belangte Behörde übermittelt. Am 19.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die belangte Behörde erneut das ausgefüllte amtliche Berechnungsblatt und grenzte den beantragten Absonderungszeitraum entsprechend dem Absonderungsbescheid vom 13.11.2020, GZ: BHMT-261513/2020-4, auf den Zeitraum von 13.11.2020 bis 20.11.2020 (statt bis 23.11.2020) ein.

Auf der Internetseite der belangten Behörde (vgl https://www.bh-murtal.steiermark.at/cms/ziel/58172468/DE/.) findet sich in der Rubrik „Unser Haus“ unter „Kontakt-Öffnungszeiten“ folgende Bekanntmachung:

„Amtsstunden

Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

[…]

Hinweis:

Wenn Sie Anbringen elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online Formular) einbringen, beachten Sie bitte die Externe Verknüpfung. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Es gilt daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13.11.2020, GZ: BHMT-261513/2020-4. Ferner wird der Absonderungszeitraum – insbesondere das Ende der Absonderung – von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. E-Mail-Verkehr vom 19.05.2022 sowie Beschwerde vom 16.06.2022).

Das Eingangsdatum des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt befindlichen E-Mail, mit welcher der Antrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde (Gesendet: Montag, 22.02.2021 15.46) und wird dieses Datum von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden - insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des VfGH und VwGH - auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für das Verfahren wesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 58/2018, lautet:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[…]

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

[…]“

Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, StF:, lauten:

„ARTIKEL 2

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „dies a quo“ den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck „dies ad quem“ den Tag, an dem die Frist abläuft.“

„ARTIKEL 4

(1) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.

(2) Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats.

(3) Ist eine Frist in Monaten und Tagen oder Bruchteilen von Monaten ausgedrückt, so sind zuerst die ganzen Monate und danach die Tage oder Bruchteile der Monate zu zählen; für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, daß ein Monat aus 30 Tagen besteht.“

„ARTIKEL 5

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.“

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 131/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist, abweichend von § 33 EpiG, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen. Diese Antragsfrist gilt sowohl für Anträge nach § 32 Abs 3 EpiG (unselbstständige Erwerbstätige) als auch nach § 32 Abs 4 EpiG (selbstständige Erwerbstätige).

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich um eine Verjährungsbestimmung bzw. Fallfrist, wodurch das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt wird und durch nicht rechtzeitige Geltendmachung erlischt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Um fristwahrend zu sein, muss der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher rechtzeitig bei der Behörde einlangen (vgl. ferner VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 wonach auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 49 Abs 1 EpiG aufgrund ihrer Qualifizierung als materiellrechtliche Frist nicht zulässig ist).

Da es sich bei der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG um eine materiellrechtliche Frist handelt, können für die Berechnung und den Ablauf der Frist die §§ 32 f AVG weder unmittelbar noch analog angewendet werden. Vielmehr ist die Berechnung anhand des in Österreich unmittelbar und universell anzuwendenden Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, vorzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6; VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0113; VwGH vom 30.05.2001, 96/08/0261). Gemäß Art 4 Abs 2 der zitierten Rechtsnorm ist (bei Monatsfristen) der Tag, an dem die Frist abläuft, der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt entspricht. Gemäß Art 5 leg cit werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt das Fristende jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (Art 5 Satz 2 leg cit).

Im gegenständlichen Verfahren endete die Absonderung des Dienstnehmers mit Ablauf des 20.11.2020, wodurch die Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 EpiG mit 21.11.2020 zu laufen begann und mit Ablauf des 21.02.2021 endete, sodass das Fristende auf einen Sonntag fiel. Die Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG endete somit gemäß Art 5 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen am Montag dem 22.02.2021.

Jedoch ist die Behörde nach § 13 Abs 5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Grundsätzlich gilt ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102; VwGH vom 17.02.2021, Ro 2021/07/0003; VwGH 19.10.2022, Ra 2022/07/0162).

Aus der im Sachverhalt festgestellten Internetseite der belangten Behörde geht klar die Bekanntmachung organisatorischer Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 letzter Satz AVG hervor, wonach die Amtsstunden von Montag bis Donnerstag mit 08:00 bis 15:00 Uhr und Freitag mit 08:00 bis 12:30 Uhr festgelegt werden und elektronische Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, weshalb die außerhalb dieser Amtsstunden übermittelten Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.

Wie die belangte Behörde richtig erkannte wurde der verfahrensgegenständliche Antrag am 22.02.2021 erst außerhalb der Amtsstunden (15:46 Uhr) an die belangte Behörde übermittelt, wodurch dieser entsprechend der nach § 13 Abs 2 AVG erfolgten Bekanntmachung der belangten Behörde erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 23.02.2020 und somit außerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG als eingebracht und eingelangt gilt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist somit als verspätet zu werten und ist ihr Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer Herrn CD, geb. am 08.12.1996, für den Zeitraum von 13.11.2020 bis 20.11.2020, durch die nichtrechtzeitige Geltendmachung bereits erloschen.

Zusammengefasst ist der belangten Behörde folglich in ihrer rechtlichen Beurteilung vollumfänglich zuzustimmen.

Da es sich jedoch bei der Verjährungsbestimmung des § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiellrechtliche Frist handelt, stellt eine Entscheidung über die Frage, der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges eine inhaltliche Entscheidung dar (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188). Somit hat die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid eindeutig eine Sachentscheidung getroffen und irrtümlich die Bezeichnung „Zurückweisung“ statt „Abweisung“ verwendet, dies jedoch nur ein Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Der Spruch des angefochtenen Bescheids war daher dahingehend zu korrigieren, dass der Antrag – im Hinblick auf das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist – abzuweisen anstatt zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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