LVwG ST LVwG 30.6-7056/2022

LVwG 30.6-7056/2022Landesverwaltungsgericht09.02.2023

Regest

Abortanlage, Begriff der "Nähe", Gesamtdauer des Erreichens ausschlaggebend, Verkehrsmittel, Fahrzeuge, Toilette, Fahrtmöglichkeit, Distanz, Waschgelegenheiten müssen nicht allgemein zugänglich sein, Möglichkeit der raschen und unkomplizierten Nutzung, Baustelle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-7056/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.6.7056.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des AB, geb. am XXXX, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.08.2022, GZ: BHWZ/617200006638/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft („belangte Behörde“) Weiz vom 22.08.2022 wurden über AB („Beschwerdeführer“) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Immobilien GmbH wegen Verletzungen des § 35 Abs 1 BauVO (Spruchpunkt 1) und des § 34 Abs 1 BauVO (Spruchpunkt 2) Geldstrafen von jeweils € 330,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils13 Stunden) gemäß § 130 Abs. 5 Ziffer 1 ASchG verhängt.

Ihm wird darin der Vorwurf gemacht, er habe es zu Spruchpunkt 1 zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Steiermark an der Baustelle CD Wohnanlage Leistbares Wohnen, W, G, festgestellt wurde, den Arbeitnehmern keine Abortanlage zur Verfügung stand, obwohl den Arbeitnehmern auf der Baustelle oder in der Nähe eine Abortanlage zur Verfügung zu stellen ist.

Zu Spruchpunkt 2 habe er zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Steiermark an der o.a. Baustelle festgestellt wurde, den Arbeitnehmern kein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung gestellt wurde, obwohl auf jeder Baustelle Vorsorge getroffen werden muss, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend und müssen bei jedem Waschplatz die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.

In seiner fristgerecht eingebrachten und formal zulässigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor:

Zu Spruchpunkt 1 gehe die belangte Behörde fälschlich davon aus, dass die Wendung des § 35 Abs 1 BauVo „in deren Nähe“ mit der Formulierung in§ 37 Arbeitnehmerschutzgesetz gleichzusetzen sei. Diese Interpretation sei aber falsch, da auf Baustellen andere Anforderungen als auf Arbeitsstätten in Gebäuden gelten. Hingewiesen wird auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG-1-052/R3-2015), derzufolge eine Abortanlage ohne Hast und Eile in einer Zeitspanne von maximal 3-5 Minuten erreichbar sein müsse. Bei gegenständlicher Baustelle sei es den Arbeitnehmern möglich gewesen, eine Ersatztoilette im Hotel EF, L, G, welche einen Firmenstandort der B Immobilien GmbH darstelle, innerhalb kurzer Zeit mit einem Dienstfahrzeug zu erreichen. Unabhängig davon sei den Arbeitnehmern eine mobile WC-Anlage während der gesamten Baustellenzeit zur Verfügung gestanden, ausgenommen an jenem Tag an welchem das Arbeitsinspektorat die Kontrolle durchgeführt hat. An diesem Tag sei die mobile WC-Anlage aufgrund einer defekten WC-Tür auf Austausch und Entleerung.

Zu Spruchpunkt 2 weist die Beschwerde darauf hin, dass auf der Baustelle ein Baustellencontainer vorhanden war, der jedoch während der Kontrolle versperrt war. Das Angebot, diesen während der Kontrolle aufzusperren, wurde vom Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats nicht angenommen. Überdies seien ebenso die Waschräumlichkeiten im Hotel EF zur Verfügung gestanden.

Die beiden Delikte seien somit nicht verwirklicht worden; in eventu wurde beantragt, die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdemitteilung verwies das Arbeitsinspektorat Steiermark auf Ihr Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und wies darauf hin, dass das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg sich auf einen Sachverhalt bezog, bei dem die Entfernung zur nächsten Abortanlage 200 m betrug. Laut „Google Maps“ betrage die Entfernung von der gegenständlichen Baustelle zum Hotel EF jedoch 1,4 km mit einer Gehzeit von 16 Minuten, weshalb die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

II.Feststellungen

Der folgende, für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie andererseits aus den am 30.11.2022 und am 31.01.2023 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlungen. Bei diesen waren der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei vertreten; es wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie als Zeugen der meldungslegende Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats DI GH sowie die Mitarbeiter der Firma B Immobilien GmbH IJ und KL einvernommen.

1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Immobilien GmbH in L, G. In den ersten Monaten des Jahres 2020 war das Unternehmen mit Bauarbeiten für die Wohnanlage Leistbares Wohnen in W, G, beauftragt. Diese Baustelle liegt rund 1,4 km vom Firmenstandort der B Immobilien GmbH mit Hausverwaltung entfernt, auf welchem auch das Hotel EF betrieben wird.

2. Auf der Baustelle waren zwischen drei und fünf Arbeitnehmer der B Immobilien GmbH beschäftigt. Seitens des Unternehmens wurde ein Mannschaftscontainer, der mit Waschbecken, Desinfektionsspender und Handtüchern versehen war, sowie eine mobile WC-Anlage, letztere im Eigentum der Firma B, für die Arbeitnehmer bereitgestellt.

3. Am 04.03.2020 erfolgte eine Baustellenkontrolle durch das Arbeitsinspektorat Steiermark.

4. An diesem Tag war die mobile WC-Anlage wegen einer defekten Tür für die Dauer von rd. zwei Tagen zur Reparatur bei der Firma MN in E; dort wurden ausgerissene Türbänder erneuert. Während aus diesen Gründen auf der Baustelle selbst die mobile WC-Anlage nicht vorhanden war, konnten die Arbeitnehmer die Sanitäranlagen beim Firmenstandort L in einer Entfernung von 1,4 km von der Baustelle nutzen. Auf der Baustelle befand sich ein Firmenwagen, der von den Arbeitnehmern für die Fahrt zum Firmenstandort L zur Verfügung stand. Ein Mitarbeiter hatte zum Tatzeitpunkt keinen Führerschein, diesem stand jedoch die Möglichkeit offen, vom Bauleiter (seinem Vater) oder einem anderen Mitarbeiter gefahren zu werden. Allen Mitarbeitern der Firma B Immobilien GmbH auf der Baustelle war bekannt, dass die Sanitäranlagen beim Firmenstandort L von ihnen genutzt werden können und der Firmenwagen dafür zur Verfügung stand. Der Autoschlüssel war dabei jeweils beim Bauleiter IJ zu holen oder Mitarbeiter hatten ohnedies selbst einen Schlüssel.

5. Der Baucontainer war zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat versperrt. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn im Container zeitweilig Werkzeuge gelagert wurden oder wenn der Baucontainer auf der Baustelle umgestellt werden musste. Der Schlüssel für den Baucontainer lag entweder im Firmenfahrzeug, welches sich ständig auf der Baustelle befand oder war, wenn im Vorhinein klar war, dass Mitarbeiter von Fremdfirmen Zugang zum Container benötigen, in einer kleinen Dachrinne im oberen Bereich des Containers hinterlegt. Der Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats verzichtete während der Kontrolle auf das Angebot, den Schlüssel zu beschaffen, den Baucontainer aufzusperren und ihn innen zu besichtigen.

III.Beweiswürdigung

Die genannten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie der am 30.11.2022 und 31.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

1. Die Feststellungen zum Firmenstandort L in G und dessen Entfernung zur Baustelle ergeben sich aus einem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Auszug aus „Google Maps“.

2. Der Beschwerdeführer sowie die Zeugen IJ und KL haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass die mobile WC-Anlage lediglich für einen kurzen Zeitraum nicht auf der Baustelle vorhanden war. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Firma OP Schlosserei-Consulting vom 29.11.2022 vor, mit welcher diese bestätigt, dass sie am 04.03.2020 eine Reparatur an einer mobilen WC-Anlage im Auftrag der B Immobilien GmbH durchgeführt habe. Es mussten ausgerissene Türbänder erneuert werden; die WC-Anlage sei am nächsten Tag fertig gewesen. Die Verrechnung der Reparatur sei in der darauffolgenden Sammelrechnung erfolgt.

3. Dass den Mitarbeitern die Sanitäranlagen am Standort L,G zur Verfügung standen und dies allen Mitarbeitern bewusst war, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen IJ und KL. Auch der Zeuge GH, der seitens des Arbeitsinspektorats die Kontrolle durchgeführt hat, konnte sich vage daran erinnern, dass er im Zuge der Kontrolle über diese Möglichkeit informiert wurde. Er sei jedoch darauf nicht näher eingegangen, weil seiner Ansicht nach „auf“ der Baustelle Sanitäreinrichtungen vorhanden sein müssten.

Die Zeugen IJ und KL bestätigten im Rahmen ihrer Aussagen übereinstimmend, dass die Möglichkeit, die Sanitäranlagen am Standort L zu nutzen, von Mitarbeitern auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

4. Die Feststellungen zum Baucontainer ergeben sich einerseits aus den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern des Containers mit Außen- und Innenaufnahmen, welche von den Zeugen IJ und KL als der auf der gegenständlichen Baustelle befindliche Container erkannt wurde. Der Zeuge GH vom Arbeitsinspektorat hatte keine deutlichen Erinnerungen mehr über das Angebot des Zeugen IJ, den Baucontainer während der Kontrolle aufzusperren. Letzterer gab jedoch bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht, wie auch der Zeuge KL glaubwürdig an, dass der Container nur zeitweilig versperrt war und der Schlüssel für alle Mitarbeiter problemlos und rasch zu bekommen gewesen sei. Der Zeuge GH habe laut Aussage des Zeugen IJ auf das Herbeiholen des Schlüssels und das Aufsperren des Containers verzichtet.

Auch wenn es im Rahmen der Aussagen Unklarheiten zwischen den ZeugenIJ und KL über Details der Abläufe – wann und unter welchen Umständen der Container zeitweilig versperrt war und an welchen Stellen sich der Schlüssel befand – gab, so stimmen die Aussagen doch in den wesentlichen Punkten überein: Der Container war zeitweilig versperrt, wenn er jedoch versperrt war, war es für alle Mitarbeiter problemlos und rasch möglich, den Schlüssel zu holen und den Container zu öffnen. Die Divergenzen in einzelnen Details der Aussagen, auch was die genaue Situation am Tag der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat betrifft, erscheinen schließlich angesichts der Tatsache, dass die Geschehnisse fast 3 Jahre zurückliegen, als unausweichlich. Dies macht jedoch das übereinstimmende Vorbringen zu den grundsätzlichen Fragen der raschen Zugänglichkeit der Wachgelegenheit nicht unglaubwürdig (VwGH 15. 2. 1991, 86/18/0095; VwGH 16. 11. 1978, 2317/77).

Es ist schließlich auch wenig wahrscheinlich, dass ein Baucontainer mit Waschmöglichkeit auf einer Baustelle vom Unternehmen bereitgestellt wird, dieser jedoch von den Mitarbeitern auf der Baustelle nicht genutzt werden kann oder soll.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauVO), BGBl. Nr. 340/1994 in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauteten wie folgt:

§ 34. Waschgelegenheiten

(1) Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.

(2) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.

[…]

§ 35. Aborte

(1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.

[…]

Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 lauten:

§ 130 Strafbestimmungen

[…]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

[…]

Der 9. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes enthält:

§ 118 Bauarbeiten

[…]

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. […]

b.Rechtliche Erwägungen

Zu Spruchpunkt 1

1. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass unmittelbar auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle eine mobile WC Anlage vorhanden war. Unbestritten ist jedoch, dass diese für die Dauer von ca. 2 Tagen – darunter der Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 04.03.2020 – zur Reparatur und deshalb nicht auf der Baustelle war.

Während dieser Zeit hatten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, jederzeit mit dem auf der Baustelle befindlichen Firmenwagen zu einem 1,4 km entfernten Firmenstandort samt Hotelbetrieb zu fahren und die dort gelegenen WC-Anlagen zu nutzen. Diese Möglichkeit war allen Arbeitnehmern bekannt, sie wurde auch tatsächlich in Anspruch genommen.

2. Rechtlich ergibt sich daraus die Frage, ob eine derartige Konstellation den Anforderungen des § 35 BauVO, wonach „[a]uf jeder Baustelle oder in deren Nähe“ eine Abortanlage zur Verfügung stehen muss, entspricht.

3. Zur Frage der Auslegung von „Nähe“ im Sinne dieser Bestimmung liegen keine Judikatur österreichischer Höchstgerichte oder des EuGH und nur vereinzelte Aussagen anderer Verwaltungsgerichte vor.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat mit Erkenntnis vom 11.03.2015(LVwG-1-052/R3-2015) festgestellt, dass § 35 BauVO dann entsprochen ist, „wenn ein solcher Abort - abhängig von den lokalen Gegebenheiten - ohne Hast und Eile in einer Zeitspanne von maximal drei bis fünf Minuten erreichbar ist.“ Gegenständlich erkannte daher das Gericht eine Abortanlage in einer Entfernung von 200 m Gehlinie von der Baustelle als grundsätzlich ausreichend.

Der UVS Steiermark erkannte mit 15.05.1998 (30.12-18/98), dass die Entfernung eines öffentlichen WC von 340 m von der Baustelle einen Fußweg pro Richtung von mindestens 5 Minuten bedeute, was eine durchschnittlich fünfzehnminütige Abwesenheit von der Baustelle für den Gang zum WC ergebe. Diese Entfernung könne nicht mehr als ausreichende „Nähe“ bezeichnet werden.

4. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs 3 ASchG eine ähnliche Voraussetzung für das Vorhandensein von Toiletten „in der Nähe“ der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume normiert. Das Arbeitsinspektorat definiert dies in der auf ihrer Homepage abrufbaren (zuletzt abgerufen am 03.02.2023) „Kommentierten Arbeitsstättenverordnung“: „In der Nähe“ gemäß § 27 Abs 3 ASchG sind Toiletten dann, wenn sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m Gehlinie und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind.“ Diese Auslegung geht offensichtlich auf einen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.06.2012 (BMASK-461.304/0012-VII/A/2/2012, Betreff: Arbeitsstätten, Entfernung von Toiletten, § 27 Abs 3 ASchG) mit selbem Inhalt zurück.

Unabhängig davon, dass dieser Auslegung keine Verbindlichkeit zukommt, betrifft die Bestimmung des § 27 Abs 3 ASchG jedoch Arbeitsstätten in Gebäuden. Die Situation auf Baustellen, die von § 35 BauVO geregelt ist, ist jedoch aufgrund der gänzlich anderen Gegebenheiten auf Baustellen nicht damit vergleichbar, sodass diese Auslegung des Begriffs „Nähe“ nicht übertragbar ist (so auch das LVwG Vorarlberg im oben angeführten Erkenntnis).

5. Bei einer Auslegung von Begriffen ist nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).

Damit kann vorliegend jedoch nicht das Auslangen gefunden werden, da „Nähe“ ein zu unbestimmter Gesetzesbegriff ist. Zwar wird damit wörtlich eine relativ geringe räumliche Distanz ausgedrückt, bis zu welcher Distanz jedoch noch von „Nähe“ gesprochen werden kann, erschließt sich nicht aus der Wortbedeutung allein. Gerade bei unbestimmten Gesetzesbegriffen sind daher Maßstäbe und Wertvorstellungen heranzuziehen, die sich in dem betreffenden Lebens- und Sachbereich herausgebildet haben (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236). Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich, wie bereits angeführt, der Begriff „Nähe“ im Kontext von Baustellen bzw. Arbeitsplätzen auf Baustellen (gerade etwa bei Streckenbaustellen oder Tunnelbaustellen) etwa vom Verständnis in Gebäuden wie in § 27 ASchG.

6. Im Rahmen der Wortsinngrenze für die weitere Auslegung des Begriffs „Nähe" sind somit zusätzliche Auslegungsmethoden heranzuziehen. Dabei ist besonders das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation zu berücksichtigen, handelt es sich bei der gegenständlichen Bestimmung doch um eine Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (8. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt L2 145 vom 26.8.1992, Seite 6 („Baustellenrichtlinie“). Die Verwaltungsgerichte trifft insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108).

Diese Richtlinie sieht in Anhang IV, Teil A, 14.3. vor, dass den Arbeitnehmern „in der Nähe der Arbeitsplätze … Toiletten … zur Verfügung zu stellen“ sind. Die Erwägungsgründe der Richtlinie machen deutlich, dass die Richtlinie den Arbeitnehmerschutz als zentrales Anliegen hat. Als Arbeitnehmerschutzvorschrift ist daher mit Blick auf den Zweck der Richtlinie insbesondere relevant, dass den Arbeitnehmern auf Baustellen ein unproblematischer und rascher Zugang zu sanitären Anlagen und Toiletten gewährt werden kann. Der Umsetzungsspielraum wurde in der österreichischen Umsetzung nicht dahin genutzt, die Bestimmung zu konkretisieren, was für eine am Zweck der Richtlinie ausgerichtete Abwägung im konkreten Fall spricht.

7. Entscheidend scheint dem erkennenden Gericht somit nicht eine Auslegung von „Nähe“ im Sinne einer definierten Entfernung zu sein – wobei dadurch unbeachtlich bleiben kann, ob es sich um eine Entfernung nach Luftlinie oder Wegdistanz handeln könnte – sondern im Sinne einer raschen „Erreichbarkeit“. Auf dieser Grundlage haben auch die zitierten Entscheidungen des LVwG Vorarlberg und des UVS Steiermark die tatsächliche räumliche Distanz jeweils nur als Ausgangspunkt der Überlegungen herangezogen, in welchem Zeitraum die Toiletten tatsächlich erreicht werden können. Ob dies notwendigerweise zu Fuß erfolgen muss, ist damit jedoch nicht ausgedrückt. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem notwendigen Besuch der Toilette praktisch ausschließlich die Gesamtdauer des Erreichens derselben entscheidend ist, während die Art und Weise des Erreichens von vernachlässigbarer Relevanz ist.

Gerade bei Baustellen in ihren unterschiedlichen Varianten und Ausprägungen könnte auch eine kurze räumliche Distanz zu einer Abortanlage nichts daran ändern, dass diese beispielsweise nur unter Zuhilfenahme technischer Lösungen erreichbar wäre. Dies nicht zu berücksichtigen und stattdessen ausschließlich auf eine räumliche Distanz abzustellen, könnte in verschiedenen Konstellationen den Zweck der Regelung konterkarieren.

8. Dieses Verständnis wird auch von einem rechtsvergleichenden Blick in andereEU-Staaten, die die gegenständliche Baustellenrichtlinie umgesetzt haben, gestützt. In den deutschen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) wird in ASR A4.1 (Stand 2022) für Baustellen festgehalten, dass Toilettenräume und mobile anschlussfreie Toilettenkabinen nicht mehr als 100 m Wegstrecke vom Arbeitsort entfernt eingerichtet sein müssen bzw. darf unter Umständen sonst die Wegstrecke 5 Minuten zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln nicht überschreiten. In der dänischen Umsetzung (Executive Order no. 2107 of 24 November 2021 on Building and Construction of the Danish Working Environment Authority) ist in Pkt. 62 normiert, dass die Maximaldistanz von Baustellen zu einer Toilette 200 Meter oder 5 Minuten Zeitaufwand nicht überschreiten darf.

9. Laut dem vom Arbeitsinspektorat vorgelegten Auszug aus „Google Maps“ beträgt die Fahrzeit von der gegenständlichen Baustelle zum Firmenstandort L, G, 2 Minuten.

Aus diesen Gründen erscheint die – vorübergehende – Konstellation, dass die Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug die 1,4 km von der Baustelle entfernt gelegene sanitären Anlagen des Firmenstandorts nutzen können, während die mobile WC-Anlage auf der Baustelle in Reparatur war, angesichts einer Erreichbarkeit von ca. 2 Minuten als rechtskonform. Dies freilich nur unter der – gegenständlich vorliegenden – Voraussetzung, dass diese Möglichkeit allen Arbeitnehmern bekannt war und ein entsprechendes Fahrzeug bzw. eine Fahrtmöglichkeit für Arbeitnehmer ohne Führerschein jederzeit verfügbar war.

Zu Spruchpunkt 2

1. § 34 BauVO sieht vor, dass Waschgelegenheiten mit den notwendigen Mitteln zum Reinigen sowie zum Abtrocknen „zur Verfügung“ stehen müssen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im Rahmen der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat der Mannschaftscontainer innen nicht kontrolliert. Es haben jedoch die vorgelegten Lichtbilder, die im Verwaltungsstrafakt enthalten sind sowie die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen IJ und KL sowie des Beschwerdeführers ergeben, dass im Mannschaftscontainer eine Waschgelegenheit, Desinfektionsspender und Handtücher befunden haben, somit ausreichende Einrichtungen für fünf Arbeitnehmer.

Die Anzeige sowie das Straferkenntnis beruhen in diesem Punkt somit insbesondere darauf, dass die Waschgelegenheit zum Kontrollzeitpunkt versperrt war.

2. Schon dem Wortlaut nach kann jedoch aus dem Begriff „zur Verfügung“ stehen nicht geschlossen werden, dass diese Gelegenheit allgemein zugänglich und somit unversperrt vorhanden sein muss. Es ist vielmehr glaubhaft und nachvollziehbar, wenn auf einer Baustelle in einem Container, gerade wenn dort auch Werkzeuge gelagert werden können, ein Interesse daran besteht, dass diese Räumlichkeit absperrbar ist. Entscheidend für die Erfüllung der Voraussetzung des § 34 BauVO ist jedoch, dass es allen Arbeitnehmern rasch und unkompliziert möglich ist, die zur Verfügung stehende Waschgelegenheit zu nutzen. Nach übereinstimmender Auskunft der Zeugen IJ und KL sowie des Beschwerdeführers bestand diese Möglichkeit. So gab es lediglich zwei Stellen, an denen der Schlüssel, wenn der Container gelegentlich versperrt war, hinterlegt war: am Container selbst oder im Firmenfahrzeug, das in unmittelbarer Nähe stand. Aufgrund der übersichtlichen Größe der Baustelle kann somit nicht davon gesprochen werden, dass Arbeitnehmer tatsächlich daran gehindert wurden, die bereitgestellte Waschgelegenheit wahrzunehmen. Dies geht auch aus den angeführten Zeugenaussagen deutlich hervor.

3. Daher ist zumindest im Zweifel für den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er ausreichend Waschgelegenheit im Sinne des § 34 BauVO bereitgestellt hat, die den Anforderungen der leg. cit. entspricht.

V.Ergebnis

Somit hat der Beschwerdeführer weder das Delikt nach Spruchpunkt 1 noch jenes nach Spruchpunkt 2 in objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, wie die Wortfolge „Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe…“ in § 35 BauVO zu verstehen ist.

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