projekte
LVwG 33.22-8542/2022•LVwG ST LVwG 33.22-8542/2022
LVwG 33.22-8542/2022Landesverwaltungsgericht03.02.2023
Vorhandensein von Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort, keine Zugänglichmachung, kein Vorweisen, Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen, Arbeitszeitaufzeichnungen, tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen, wöchentliche Erfassung der Arbeitszeit, mehrtägige Beschäftigung, keine Zugänglichmachung der Arbeitszeitaufzeichnungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch C D Rechtsanwälte, Kstraße, K a W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.11.2022, GZ: BHSO/623220002748/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen, dass der Tatvorwurf, keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (zum Beispiel Nachweis Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw. Berufserfahrung), sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Unterlagen ergibt, bereitgehalten zu haben, betreffend alle vier Arbeitnehmer entfällt.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 600,00 neu festgesetzt wird und die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe entfällt.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 60,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F d.o.o. mit Sitz in Slowenien, und damit der Arbeitgeberin zu verantworten, dass am 25.11.2021, um 9:46 Uhr, in F, Hplatz, und damit am Arbeit(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung im Inland oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums jeweils keine Arbeitszeitaufzeichnungen für Monat November 2021 und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (zum Beispiel Nachweis Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw. Berufserfahrung) sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Unterlagen ergibt, für die Arbeitnehmer 1. G H, geb. am *****, 2. I J, geb. am *****, 3. K L, geb. am ***** und 4. M N, geb. am *****, in deutscher oder englischer Sprache nicht bereitgehalten und auch nicht vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden. Arbeitsbeginn auf der Baustelle sei jeweils der 21.11.2021 gewesen.
Hiedurch habe er § 28 Z 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Lohn-und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (im Folgenden: LSD-BG), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 174/2021 verletzt und wurde gemäß § 28 1. Strafsatz LSD-BG, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 174/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Zu Spruchpunkt 2. wurde das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Unterentlohnung (einer Übertretung gemäß § 29 Abs 1 LSD-BG) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche sich lediglich gegen die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. richtet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Tatvorwurf sei unrichtig. Arbeitsbeginn auf der Baustelle sei nicht der 21.11.2021, sondern der 22.11.2021 gewesen. Arbeitszeitaufzeichnungen würden regelmäßig geführt, nämlich derart, dass jede Woche, nachdem die Arbeiter nach Hause kommen, die bis dahin von den Arbeitnehmern händisch geführten Arbeitszeitaufzeichnungen in die in der Firma geführten Formulare übertragen würden. Unter einem wurden die Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer für November 2021 vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, sohin am 4. Arbeitstag, habe es somit noch keine Arbeitszeitaufzeichnungen bei den sonstigen Lohnaufzeichnungen gegeben, sondern nur händische Aufzeichnungen der einzelnen Arbeitnehmer, welche diese offenbar nicht vorgelegt hätten, da sie nicht wussten, dass sie vorzulegen sind. Im AZG sei wohl eine Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen vorgesehen, nicht vorgesehen sei aber, innerhalb welches Zeitraumes ab der tatsächlich verrichteten Arbeit die Aufzeichnung zu erfassen sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsste es ausreichen, wenn die Arbeitszeiten jeweils wöchentlich erfasst werden, wenn es keine Stechuhr gebe und wenn die Arbeit nicht in einem Büro verrichtet werde. Weitergehende Bestimmungen widersprächen dem Unionsrecht. Zudem sei eine Bestrafung unverhältnismäßig. Sollte es tatsächlich so sein, dass Arbeitszeitaufzeichnungen täglich zu aktualisieren seien, handle es sich um eine Bestimmung, mit welcher der Beschwerdeführer nicht unbedingt rechnen habe müssen. In einem solchen Fall wäre mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen. Darüber hinaus sei das Straferkenntnis auch deshalb rechtswidrig, weil über den Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt worden sei. Dies sei bei Formaldelikten nach dem LSD-BG nicht zulässig. Das angefochtene Straferkenntnis sei aufzuheben, da dem Beschwerdeführer ein unrichtiger Tatzeitpunkt vorgeworfen werde und weil zum Zeitpunkt der Kontrolle noch gar keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen mussten und in weiterer Folge umgehend vorgelegt wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Da in der Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, der von der belangten Behörde festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bestritten wird bzw. jene Sachverhaltsfragen, die strittig sind, nicht entscheidungsrelevant sind und auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden.
Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin war im November 2021 und insbesondere am 25.11.2021, handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F d.o.o. (im Folgenden Firma E F) mit Sitz in Slowenien, L, K ulica. G H, geb. am *****, I J, geb. am *****, K L, geb. am ***** und M N, geb. am *****, waren jedenfalls vom 22.11.2021 bis 25.11.2021 Arbeitnehmer des genannten Unternehmens, welche zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer traten ihren Dienst auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle, Hplatz, F, am 22.11.2021 an. Am 25.11.2021, um 09:46 Uhr, führte ein Baustellenerheber der BUAK eine Kontrolle unter anderem betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch. Anlässlich dieser Kontrolle traf der Baustellenerheber auf die vier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer, die an diesem Tag für die Firma E F auf dieser Baustelle tätig waren und gerade mit Fassadenarbeiten beschäftigt waren. Auf der Baustelle wurden ZKO-3 Meldungen, A1-Formulare sowie Arbeitsverträge und Anlagen zu den Arbeitsverträgen für alle vier angetroffenen Arbeitnehmer bereitgehalten. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden dem Baustellenerheber im Zuge der Kontrolle nicht vorgewiesen oder elektronisch zugänglich gemacht. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden dermaßen geführt, dass die Arbeitnehmer auf der Baustelle händisch Arbeitszeitaufzeichnungen führten und diese händischen Aufzeichnungen wöchentlich, nachdem die Arbeitnehmer nach Slowenien zurückkehrten, in die in der Firma geführten Formulare übertragen wurden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, sohin am 4. Arbeitstag, hat es somit noch keine Arbeitszeitaufzeichnungen bei den sonstigen Lohnaufzeichnungen der Arbeitgeberin gegeben, sondern nur händische Aufzeichnungen der einzelnen Arbeitnehmer, doch wurden diese dem Baustellenerheber – wie oben bereits ausgeführt – nicht vorgelegt bzw. gezeigt oder elektronisch zugänglich gemacht. Gemäß den Anlagen zu den Arbeitsverträgen für die Arbeit in Österreich werden die Arbeitnehmer jeweils als Fassadenarbeiter beschäftigt und jeweils in die „IV. Gehaltsklasse des Kollektivvertrages für Bauwirtschaft mit einem Bruttostundenlohn von € 15,37“ eingestuft. Auf die verfahrensgegenständlichen Arbeitsverhältnisse ist der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe in der Fassung gültig ab 01.05.202021 anzuwenden. Die Arbeitszeitaufzeichnungen der vier Arbeitnehmer für November 2021 wurden gemeinsam mit der Rechtfertigung vom 08.03.2022 vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur gesellschaftsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bezughabenden Unternehmensregisterauszug und wurde diese im Verfahren nicht bestritten. Im Verfahren blieb weiters unbestritten, dass es sich bei den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern um Arbeitnehmer der Firma E F handelt, diese zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle Arbeitsverträge und Anlagen zu diesen für die vier Arbeitnehmer bereitgehalten wurden, der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe in der Fassung gültig ab 01.05.202021 anzuwenden ist und dem Baustellenerheber anlässlich der Kontrolle am 25.11.2021 keine Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeitnehmer vorgezeigt oder elektronisch zugänglich gemacht wurden. Der Arbeitsantritt der Arbeitnehmer auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle ist dem Vorbringen in der Beschwerde entnommen, da es nachvollziehbar ist, dass sonntags nicht gearbeitet wurde. In rechtlicher Hinsicht ist es jedoch letztlich unerheblich, ob die Arbeitnehmer ihren Arbeitsantritt auf der Baustelle am 21.11.2021 oder am 22.11.2021 hatten, sodass die Durchführung einer Verhandlung zu diesem Punkt unterbleiben konnte. Der Inhalt der Anlagen zu den Arbeitsverträgen ist diesen entnommen. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Strafanzeige. Dass die Arbeitszeitaufzeichnungen für November 2021 bis zum 09.02.2022 nicht vorgelegt bzw. nachgereicht wurden, ergibt sich aus der Anzeige vom 09.02.2022 und ergibt sich die Nachreichung mit Rechtfertigung am 08.03.2022 aus der Anlage zu dieser.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Nichtbereithaltung der Arbeitszeitaufzeichnungen:
§ 22 Abs 1 LSD-BG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr. 174/2021 lautet wie folgt:
„Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“
§ 26 Abs 1 AZG in der Fassung BGBl I Nr. 53/2018 lautet wie folgt:
„Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
§ 26. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.“
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen für vier Arbeitnehmer dem Baustellenerheber nicht vorgewiesen wurden oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden und diese daher nicht auf der Baustelle bereitgehalten wurden. Auch wenn die einzelnen Arbeitnehmer händische Arbeitszeitaufzeichnungen geführt haben, diese auf der Baustelle vorhanden waren, jedoch im Zuge der Kontrolle nicht vorgewiesen wurden, vermag dies nichts an der Nichtbereithaltung dieser Lohnunterlagen zu ändern, da dem Baustellenerheber damit eine Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht möglich war und sie diesem damit nicht zugänglich gemacht wurden. Würde man das bloße Vorhandensein der erforderlichen Lohnunterlagen auf der Baustelle als ausreichend erachten und nicht zusätzlich das Vorweisen bei der Kontrolle verlangen, würde dies den Sinn und Zweck des LSD-BG untergraben und die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen durch die Kontrollorgane praktisch verunmöglichen.
Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich im Verfahren darüber hinaus dahingehend, dass es ausreichend sei, wenn Arbeitszeitaufzeichnungen wöchentlich erfasst würden. Dazu wird angemerkt, dass in Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar², § 26 AZG Rz 18, ausgeführt wird, dass sich lediglich aus dem Normzweck des § 26 Abs 1 AZG ergibt, dass „möglichst tagfertige Aufzeichnungen“ zu führen sind.
Weiters wird von Franz Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindayr, LSD-BG –Kommentar, Rz 27 zu § 22 LSD-BG ausgeführt, dass für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer schon nach den anzuwenden Arbeitszeitgesetzen (AZG, ARG, KA-AZG) die grundsätzlich zwingende, auch unter Verwaltungsstrafbarkeit nach diesen Gesetzen stehende Verpflichtung gilt, für tagesaktuelle Ist- Arbeitszeitaufzeichnungen zu sorgen. Da die konkret erbrachte Arbeitszeit zwingend entgeltpflichtig ist, gilt es diese konkreten personenbezogenen Ist-Arbeitszeitaufzeichnungen zur Entgeltbestimmung heranzuziehen und jedenfalls bei den Lohnunterlagen bereitzuhalten, wie in § 22 Abs 1 Z auch explizit normiert. Neben der Art der Arbeit sind diese Arbeitszeitaufzeichnungen zentrale Mindestentgeltbestimmungsparamater für die Menge der erbrachten Arbeitszeit ebenso wie für die Art der Arbeitszeit und die va auch lageabhängigen Zulagen und Zuschläge, und daher besonders lohndumpingsensibel.
Hinsichtlich der ins Treffen geführte Unionsrechtswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmung hat die mitbeteiligte Partei zutreffend auf die Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019, zur ZI. C - 55/18, verwiesen, wonach sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, Aufzeichnungen über die täglich geleistete Arbeitszeit zu führen, (vgl hierzu auch „Arbeitszeitrichtlinie“ RL 2003/88/EG und „Entsenderichtlinie“ RL 96/71/EG).
Letztlich wird auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 AZG zeitnah geführt werden müssen. Verlangt wird eine zeitnahe Aufzeichnung in dem Sinn, dass eine Aufzeichnung der Arbeitszeit jeweils am Ende der täglichen Arbeitszeit ausreichend ist (vgl. LVwG GZ: 33.22-516/2016 vom 21.06.2016, 33.15-739/2016 vom 08.08.2016, 33.15-2257 vom 12.02.2018, 30.13-2023/2018 vom 11.04.2019 u.a.). Am 4. Arbeitstag ist es jedenfalls erforderlich, bereits über Arbeitszeitaufzeichnungen zu verfügen.
Es liegt sohin eine Verwaltungsübertretung vor, für welche der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der entsendenden Arbeitgeberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
Zur Nichtbereithaltung von Unterlagen über die Lohneinstufung:
Gemäß den getroffenen Feststellungen wurden anlässlich der Kontrolle jeweils Anlagen zu den Arbeitsverträgen bereitgehalten und ergibt sich aus diesen, dass die Arbeitnehmer in Österreich jeweils als Fassadenarbeiter tätig waren und in die IV. Gehaltsklasse des „Kollektivvertrages für Bauwirtschaft“ mit einem Bruttostundenlohn von € 15,37 eingestuft werden. Aus dieser Formulierung lässt sich unzweifelhaft der anzuwendende Kollektivvertrag – auch wenn dieser Kollektivvertrag richtiger Weise „Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe“ heißt – und auch die Einstufung in die Lohngruppe II. Facharbeiter b) der ab 01.05.2021 gültigen Lohntafel ableiten.
Aufgrund der vorliegenden Lohneinstufungsunterlage, insbesondere aufgrund der Nennung des anzuwendenden Kollektivvertrages für den Baubereich und des Stundenlohnes, welche sich mit der Lohntafel des anzuwendenden Kollektivvertrags in Einklang bringen lässt, ist unzweifelhaft erkennbar, wie die Arbeitnehmer im anzuwendenden Kollektivvertrag eingestuft wurden. Somit hat der Beschwerdeführer ausreichende Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen für die Einstufung in den anzuwendenden Kollektivvertrag erforderlich gewesen sein sollten, insbesondere, da der anzuwendende Kollektivvertrag keine Entgeltdifferenzierung für unterschiedliche Vordienstzeiten oder unterschiedliche Berufserfahrung vorsieht, sondern lediglich eine tätigkeitsbezogene Einstufung.
Da hinsichtlich sämtlicher Arbeitnehmer ausreichende Unterlagen über die Lohneinstufung auf der Baustelle bereitgehalten wurden war der Tatvorwurf entsprechend einzuschränken.
II. Strafbemessung:
§ 28 Abs 1 LSD-BG in der Fassung BGBl I Nr. 174/2021 lautet wie folgt:
„Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bestimmungen des LSD-BG dienen allgemein der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozial-versicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden. Weiters soll ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb zwischen den Unternehmen gesichert und rechtswidrige Wettbewerbsvorteile vermieden werden; vorgeschriebene Abgaben und Sozialbeiträge sollen sichergestellt werden. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall von nicht (rechtzeitig) erstatteten ZKO-Meldungen, der Nichtbereithaltung oder Nichtübermittlung von Lohnunterlagen von Seiten des Arbeitgebers, erreicht werden. Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Arbeitgeberin durch die verfahrensgegenständliche Übertretung verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht einmal behauptet, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet wurde, das geeignet wäre, Verstöße wie den vorliegenden zu verhindern. Zum Verschulden wird ausgeführt, dass vom Beschuldigten die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des LSD-BG erwartet werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass ein Unternehmer jedenfalls verpflichtet ist, sich Kenntnis über die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen Rechtsvorschriften, zu denen im Fall einer grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich jedenfalls auch die Bestimmungen des LSD-BG gehören, zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Internet unter www.entsendeplattform.at detaillierte Informationen, unter anderem über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen unter anderem in slowenischer Sprache in übersichtlicher und leicht verständlicher Form zu finden sind. Damit geht auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass er tagesaktuelle Arbeitszeitaufzeichnungen bereithalten müsse, ins Leere. Es ist die Pflicht eines sorgfältigen Unternehmers sich mit der Rechtsordnung des Landes, in welches er Arbeitnehmer entsendet, vertraut zu machen. Der Beschuldigte muss sich daher den vorliegenden Verstoß in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen.
Die anzuwendende Strafbestimmungen sieht die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 20.000,00 vor, da kein Wiederholungsfall vorliegt.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung nichts mildernd und nichts erschwerend berücksichtigt und die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers mangels Bekanntgabe geschätzt. Tatsächlich liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor.
Aufgrund des Hinzutretens eines Milderungsgrundes sowie der erforderlichen Einschränkung des Tatvorwurfs war eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß geboten.
Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hatte zu entfallen (ua. VwGH vom 12.08.2021, Ra 2019/11/0194).
Eine Anwendung des § 20 VStG scheitert bereits am Fehlen einer gesetzlichen Mindeststrafe.
Die Erteilung einer Ermahnung war aus folgenden Gründen nicht möglich:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann nur dann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Ra 2018/03/0098 vom 19.12.2018 u.a.). Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde – nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG – dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut (siehe dazu die Ausführungen oben zum Schutzzweck der übertretenen Bestimmung) nur geringe Bedeutung hätte. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschuldigten lediglich ein geringes Verschulden vorwerfbar ist.
Da die Strafhöhe herabgesetzt wurde, fällt für den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren an.
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.