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LVwG 47.35-6342/2022•LVwG ST LVwG 47.35-6342/2022
LVwG 47.35-6342/2022Landesverwaltungsgericht26.01.2023
Pflegeheim, Hilfsbedürftigkeit, persönliche Bedürfnisse, Taschengeld, Grenzbetrag, Schwellenwert
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch C D, Bstraße, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 07.06.2022, GZ: BHSO-427716/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 1 Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 07.06.2022 wurde der Antrag der A B, geboren am ****, vom 19.11.2021 auf Übernahme der Pflegeheimrestkosten für das Landespflegezentrum der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft, F, ab 15.11.2021 nach § 13 Abs 1 und 2 Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin (neben anderen Leistungen) ein Pflegegeld lediglich der Stufe 2 beziehe, weswegen die Notwendigkeit ihrer Unterbringung nach dem SHG zu prüfen war. Aus Sicht der Sachverständigen (Gutachten vom 19.05.2022) benötige sie zwar diverse Pflege- und Betreuungsleistungen, deren Umfang würde aber kein Ausmaß erreichen, welches die dauerhafte Unterbringung in einer stationären Einrichtung notwendig mache.
Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Sohn der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass seiner Mutter aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz ein eigenständiges Leben in einer unbeaufsichtigten Wohnung nicht mehr möglich sei. In massiven Demenzphasen äußere sie immer wieder, dass sie nicht mehr leben möchte; sie finde immer öfter diverse Gegenstände nicht und sei von ihr bereits zweimal wegen eines vermeintlichen Diebstahls die Polizei geholt worden. Nachts rufe seine Mutter ihn, den Sohn, an, wenn sie keine Pflegekraft findet.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom Landesverwaltungsgericht Dr. G H, medizinische Amtssachverständige der Gesundheitsabteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung, um Erstellung von Befund und Gutachten dahingehend ersucht, ob aus medizinischer Sicht die Unterbringung der Antragstellerin in einer stationären Pflege-Einrichtung notwendig ist.
Dieses medizinische Gutachten wurde von Dr. G H am 28.10.2022 erstattet, eine Ergänzung erfolgte am 04.11.2022. Dieses Gutachten wurden beiden Parteien zur Kenntnis übermittelt und wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nun zwar die Notwendigkeit der Unterbringung aus medizinischen Gründen erwiesen ist, allerdings in Berücksichtigung der Einkünfte der Beschwerdeführerin und der Kosten der Unterbringung die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht nicht besteht.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Basis explizit genannter Beträge der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen sein wird und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen eingeräumt. Diese hg. Note wurde dem bevollmächtigten Vertreter nachweislich am 12.12.2022 ausgefolgt und ist bis dato keine Stellungnahme hiergerichtlich eingegangen.
Es wird folgender Sachverhalt zugrundegelegt:
A B, geboren am ****, wurde am 15.11.2021 ins Landespflegezentrum F aufgenommen und wurde der BH Südoststeiermark am 16.11.2021 ein von ihrem bevollmächtigte Sohn unterfertigter Antrag auf Restkostenübernahme einschließlich weiterer Unterlagen übermittelt.
Aufgrund des Umstandes, dass Frau A B ein Pflegegeld der Stufe 1 und später der Stufe 2 bezogen hat, wurde von der BH Südoststeiermark ein pflegerisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit ihrer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung eingeholt. Dieses wurde von der Pflegedrehscheibe Südoststeiermark am 19.05.2022 erstattet und hatte zum Ergebnis, dass die Antragstellerin zwar diverse Pflege- und Betreuungsleistungen benötigt, aber ihre dauerhafte Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht notwendig sei. Aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Gewährung der Sozialhilfe abgewiesen.
Unter Zugrundelegung des hg. eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. G H vom 28.10.2022 und vom 04.11.2022 liegt bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine Mischdemenz vor, das ist eine neurodegenerative psychische Störung, die sich als Syndrom einer erworbenen chronischen und progressiv verlaufenden Erkrankung der Hirnleistung zeigt. Bei der Beschwerdeführerin ist es in den letzten Monaten demenzbedingt immer wieder zu Halluzinationen und Wahnvorstellungen gekommen, vor allem in der Nacht fühlt sie sich akut bedroht. Es bestanden zudem wiederholt Eigen- und Fremdgefährdungen durch demenzbedingte Verhaltensauffälligkeiten.
Die Erkrankung der Beschwerdeführerin macht eine kontinuierliche und engmaschige Betreuung notwendig und es war und ist bis heute aus all diesen Gründen ihre Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung ab November 2021 aus medizinischen Gründen notwendig.
Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:
A) Im Zeitraum von 15.11.2021 bis 31.12.2021 bezog sie eine Alters- und eine Witwenpension seitens der PVA in Höhe von insgesamt € 1.998,07, weiters eine Witwenrente seitens der AUVA in Höhe von € 1.015,55 (alle Beträge jeweils einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen). Einschließlich des Pflegegeldes der Stufe 1 (€ 162,50) ergibt sich daraus ein Einkommen von € 3.176,12.
B) Im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 betrugen die PVA-Pensionen insgesamt € 2.044,39 und die AUVA-Rente € 1.033,83 (alle Beträge jeweils einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen). Das Pflegegeld der Stufe1, das im Jänner 2022 bezogen wurde, betrug € 165,40, ab Februar bezog sie Pflegegeld der Stufe 2 iHv € 305,00. Das Gesamteinkommen einschließlich des Pflegegeldes betrug folglich im Jänner 2022 € 3.243,62 und ab Februar 2022 € 3.383,22.
C) Seit 01.01.2023 betragen die PVA-Leistungen insgesamt € 2.179,80, die AUVA-Rente € 1.093,80 (alle Beträge jeweils einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen), was einschließlich des Pflegegeldes in Höhe von € 322,70 ein Gesamteinkommen von € 3.596,30 ergibt.
Die Kosten der Unterbringung und Pflege im LPZ betrugen:
A) im Jahr 2021 € 2.766,53 monatlich (im Rumpfmonat 11/2021 der aliquote Betrag)
B) im Jänner 2022: € 2.821,44
C) von Februar 2022 bis August 2022: € 3.169,60
D) seit September 2022: € 3.214,27
Bei Gegenüberstellung der durchschnittlichen monatlichen Einkünfte mit den durchschnittlichen monatlichen Heimkosten ergibt sich für den Zeitraum von Mitte November 2021 bis Dezember 2021 ein Betrag von € 409,59, der der Beschwerdeführerin von ihren Bezügen nach Begleichung der Pflegeheim-Kosten verbleibt.
Im Jänner 2022 verbleibt ihr in diesem Sinne ein Betrag von € 422,18. Von Februar 2022 bis August 2022 verbleibt ihr in diesem Sinne ein Betrag von € 213,32, von September 2022 bis Dezember 2022 betrug dieser Wert € 168,95.
Seit 01. Jänner 2023 verbleibt ihr in diesem Sinne ein Betrag von € 382,03.
Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass von der Beschwerdeführerin persönliche oder sonstige Aufwendungen zu tragen wären, deren Begleichung mit diesem zur Verfügung stehenden (Rest)Betrag des Einkommens nicht möglich wäre.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, auf den bisherigen Verfahrenslauf und die dabei eingeholten Ermittlungsergebnisse. Insbesondere basieren sie hinsichtlich der Notwendigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer stationären Pflegeeinrichtung auf dem schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen Dr. G H, die im Gegensatz zu dem von der belangten Behörde eingeholten pflegerischen Gutachten auch die medizinischen Diagnosen der Beschwerdeführerin begutachtet und beurteilt hat, wobei sich daraus zweifelsfrei und gut nachvollziehbar aufgrund der vorliegenden und progressiv fortschreitenden Mischdemenz die Notwendigkeit dieser Unterbringung in einem Pflegeheim ergibt.
Hinsichtlich der finanziellen Situation gründet sich der Sachverhalt bezüglich der Einkünfte auf den bei der PVA und bei der AUVA eingeholten Leistungsnachweisen, die zum Teil auch aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akteninhalt hervorgehen; die Kosten der Pflegeheim-Unterbringung wurden von der belangten Behörde ermittelt und am 16.11.2022 sowie am 18.01.2023 bekannt gegeben.
Diese Umstände, insbesondere auch die einzelnen Beträge der Bezüge und die sich nach Tragung der Pflegekosten errechnenden Restbeträge, die der Beschwerdeführerin verbleiben – abgesehen von den letzten Änderungen -, wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Es wurde ihm vor allem auch das maßgebliche Faktum zur Kenntnis gebracht, dass auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse und im Lichte des Umstandes, dass in allen Monaten die jeweils verbleibenden Restbeträge den vom Landesgesetzgeber und der Judikatur als „Taschengeld“ festgelegten Betrag von € 135,10 übersteigen, das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit zu verneinen ist, weshalb eine abweisende Entscheidung seitens des Landesverwaltungsgerichts ergehen wird, und hat sich dieser dazu bis heute nicht geäußert.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit unzweifelhaft fest und war einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Rechtliche Beurteilung:
Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt zur Gänze feststeht und ausschließlich eine rechtliche Beurteilung desselben zu treffen war, wobei all dies dem Vertreter der Beschwerdeführerin einschließlich der daraus abzuleitenden Konsequenz hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung vollumfänglich zur Kenntnis gebracht worden ist. Einem Entfall der Verhandlung steht zudem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Gemäß § 1 Abs 1 Stmk. Sozialhilfegesetz (im Folgenden SHG), soll durch die Sozialhilfe jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu die Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Gemäß § 4 Abs 1 SHG haben Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
Gemäß § 9 Abs 1 SHG gehört zum Lebensbedarf jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
§ 13 normiert schließlich zu „Unterbringung in stationären Einrichtungen“ folgendes:
„§13
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.
Aus diesen Bestimmungen lässt sich ableiten, dass bei Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen, zur Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach § 13 SHG („Restkostenübernahme“) zum einen die nachgewiesene Notwendigkeit der Unterbringung vorliegen muss.
Unter Berücksichtigung ihrer Ermittlungsergebnisse hat die belangte Behörde diese Frage auf Basis des eingeholten pflegerischen Gutachtens verneint und aus diesem Grund den zugrundeliegenden Sozialhilfe-Antrag abgewiesen.
Nach nunmehriger hg. zweifelsfreier Feststellung der Notwendigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin durch das eingeholte amtsärztliche Gutachten (vgl. § 13 Abs 1 letzter Halbsatz SHG) war in diesem Beschwerdeverfahren in einem nächsten Schritt die Hilfsbedürftigkeit in finanzieller Hinsicht zu überprüfen.
Unter der Überschrift „Einsatz der Mittel“ normiert § 5 SHG, dass Hilfeleistungen gemäß § 13 nur soweit zu gewähren sind, als das Einkommen der Hilfeempfängerin nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung gemäß § 5 Abs 1a leg. cit. durch Verordnung zu erlassen.
Ein bezogenes Pflegegeld ist gemäß § 5 Abs 1c SHG bei Zuerkennung von Hilfeleistungen nach § 13 SHG zu berücksichtigen.
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz enthält ebenso wie die zum Stmk. SHG ergangene und hier weiterhin idF LGBl. Nr. 81/2014 anwendbare Durchführungsverordnung (StSHG-DVO) keine ausdrückliche oder eindeutige Definition der Frage, wann Hilfsbedürftigkeit vorliegt und es normiert hinsichtlich des Einkommens auch keinen „Grenzbetrag“, ab welchem von Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist.
Im Hinblick auf die Frage, welche Einkünfte in welcher Höhe bei der Frage der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit grundsätzlich zu berücksichtigen sind, ist jedoch auf die ausdrückliche Anordnung in § 2 Abs 2 StSHG-DVO zu verweisen, welche wie folgt lautet:
„Einkommensermittlung
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass das relevante Einkommen jedenfalls unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen zu ermitteln ist. In Beachtung dieser klaren Anordnung und der weiteren genannten Bestimmungen war daher das insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen einschließlich des zu berücksichtigenden Pflegegeldes wie oben dargelegt zu ermitteln und zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der aus diesem Einkommen zu ziehenden Schlussfolgerung sei nochmals ausdrücklich auf § 4 Abs 1 StSHG hingewiesen, wonach für Personen, die ihren Pflege- und Betreuungsbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe besteht.
Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet dies: Sie ist seit 15.11.2021 im zur KAGeS gehörenden Landespflegezentrum F, welches eine anerkannte Einrichtung gemäß § 13a SHG ist, untergebracht. Es ist davon auszugehen, dass durch diese Unterbringung ihr Lebensunterhalt im Hinblick auf die Bereiche Unterkunft, Hausrat und Beheizung ebenso abgedeckt ist wie die erforderliche Pflege im Sinne des § 9 Abs 1 SHG.
Im gegenständlichen Fall war nunmehr die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin als „hilfsbedürftig“ und daher anspruchsberechtigt im Sinne des SHG zu qualifizieren ist oder nicht und musste aus folgenden Erwägungen die Beschwerde mangels Hilfsbedürftigkeit abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2022 bestätigt werden:
A B war im gesamten Zeitraum seit 15. November 2021 bis heute in der Lage, mit ihrem Einkommen, zu dem im Hinblick auf die Tragung der Pflegekosten auch das Pflegegeld der Stufe 1 bzw. 2 zählt, in Höhe von € 3.176,12 bzw. ab 01.01.2022 i.H.v. € 3.243,62, ab 01.02.2022 von € 3.382,22 sowie ab 01.01.2023 in Höhe von € 3.596,30 die anfallenden Pflegekosten von € 2.766,53, von € 2.821,44 bzw. von € 3.169,90 sowie von € 3.214,27 zu tragen. Ihr verblieben nach deren Begleichung verfügbare Beträge in der Höhe von € 409,59 monatlich (Rumpfmonat Nov. und Dezember 2021), von € 422,18 (Jänner 2022), von € 213,32 (Februar bis August 2022) sowie von € 168,95 (September bis Dezember 2021) monatlich.
Aktuell verbleibt ihr seit 01.01.2023 von ihren Einkünften nach Abzug der Pflegekosten von € 3.214,27 ein Restbetrag von € 382,03.
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Normierung eines Grenzbetrages oder Schwellenwertes, ab welchem von Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist, war in weiterer Folge die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch das Landesverwaltungsgericht in seiner ständigen Judikatur übernommen hat, heranzuziehen, wonach im Falle der Unterbringung in einem Pflegeheim, durch die die persönlichen Bedürfnisse zum Großteil gedeckt sind, zur Deckung der sonstigen persönlichen Verhältnisse in der Regel ein Betrag ausreicht, der im Sozialhilfegesetz als Taschengeld für Personen ohne Einkommen vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.01.1998, 87/11/0223; sowie u.a. LVwG vom 01.08.2016, GZ: LVwG 47.5-1766/2016 oder LVwG vom 22.01.2019, GZ: LVwG 47.36-1214/2018 uvam).
Zuletzt hat der VwGH in seinem Beschluss vom 30.07.2021, mit welchem er die Revision gegen ein Erkenntnis des LVwG Steiermark zurückgewiesen hat, erneut ausdrücklich festgehalten, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, im Fall einer Heimunterbringung wie vorliegend seien die persönlichen Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch das ihm nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zugebilligte Taschengeld in Höhe von € 135,10 gedeckt, seiner ständigen Rechtsprechung entspricht (Ra 2021/10/0108).
Im Lichte dieser Judikatur und in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle zum SHG zu LGBl. Nr. 51/2021 ausdrücklich in § 13 Abs 3 SHG die Höhe des Taschengeldes mit € 115,80 festgesetzt hat, wobei dieses 14-mal gebührt (was wiederum den Betrag von € 135,10 ergibt), war diesbezüglich auch weder die Zugrundelegung eines höheren Taschengeldes, noch eine indexmäßige Anpassung dieses Betrages zulässig.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass von Frau A B der Betrag des Taschengeldes in Höhe von € 115,80 bzw. in Höhe von € 135,10 (einschließlich der Sonderzahlungen) nach Tragung der Heimkosten mit den ihr verbleibenden Einkünften in allen Monaten überschritten wurde – zum Teil eher geringfügig, zum Teil – wie aktuell mit Rest-Bezügen von € 382,03 und einer Überschreitung des Betrags von € 135,10 in Höhe von € 246,93 - recht deutlich. Sie konnte und kann aktuell mit diesen Beträgen in allen Monaten seit November 2021 jene Aufwendungen, die dem Lebensbedarf im Sinne des Gesetzes zuzurechnen sind, jedenfalls tragen und liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass Ausgaben bestehen würden, die davon nicht zu begleichen sein sollten.
Zusammengefasst war und ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bis laufend in der Lage, die Heimkosten selbst zu begleichen und verbleibt ihr nach danach noch ein Betrag, der die Tragung der dem Lebensbedarf zuzurechnenden Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse ermöglicht, da er den von der Judikatur im Lichte von § 13 SHG entwickelten Betrages des Taschengeldes übersteigt. Sie ist daher in letztlicher Übereinstimmung mit der behördlichen Entscheidung nicht als hilfsbedürftig anzusehen, da zwar tatsächlich die Notwendigkeit ihrer Unterbringung vorliegt, allerdings die weiters erforderliche Voraussetzung, dass eine Person ihren Lebensbedarf sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken kann, also die finanzielle Hilfsbedürftigkeit, nicht gegeben ist.
Aus diesem Grund ist der Antrag von der Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden und musste der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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