LVwG ST LVwG 50.32-5463/2022-15

LVwG 50.32-5463/2022-15Landesverwaltungsgericht17.01.2023

Regest

Nutzungsuntersagung, Verwendungsänderung, Abstellfläche, Verkehrsfläche, baupolizeilicher Auftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.32-5463/2022-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.32.5463.2022.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von DI A B, wohnhaft in G, I, vertreten durch C D, G, Kgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15.02.2022, GZ: A17-BPV-109532/2021/0007, (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung) eine baupolizeiliche Nutzungsuntersagung gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2022 wurde ua. dem nunmehrigen Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die unverzügliche Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der auf dem Grundstück Nr. **** KG **** befindlichen und in der im Zusammenhang mit der unter C-LnR 1a bei der Liegenschaft EZ **** KG **** einverleibten Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens sowie Parkens unter TZ **** erliegenden Planskizze, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, als „Parkservitut“ eingezeichneten Flächen als Abstellflächen für Kraftfahrzeuge gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG aufgetragen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte und formal zulässige Bescheidbeschwerde vom 23.03.2022, welche beim Verwaltungsgericht am 12.04.2022 einlangte.

3. Mit hg. Erledigung vom 22.04.2022 wurden die Verfahrensparteien über die Anhängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt.

4. Mit hg. Erledigung vom 29.04.2022 wurden diverse bezughabenden Verfahrensakten bei der belangten Behörde angefordert.

5. Am 10.05.2022 langten die angeforderten Akten aus dem Stadtarchiv beim Verwaltungsgericht ein.

6. Mit Schriftsatz vom 07.06.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers ein ergänzender Schriftsatz an das Verwaltungsgericht übermittelt.

7. Mit hg. Erledigung vom 01.12.2022 erging die Anfrage an das Straßenamt der Stadt Graz, ob es sich bei der beschwerdegegenständlichen Privatstraße um eine öffentliche Straße im Sinne des LStVwG handeln würde.

8. Mit Erledigung vom 06.12.2022 wurde dem Verwaltungsgericht seitens des Straßenamtes diverse Unterlagen übermittelt.

9. Mit Erledigung vom 07.12.2022 wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die beschwerdegegenständliche Straße nicht dem LStVwG unterliege. Die Erledigung des Straßenamtes vom 06.12.2022 wurde unter einem zur Kenntnis gebracht.

10. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass auch dieser davon ausgehe, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Grundstück Nr. ****, EZ **** KG **** um eine Verkehrsfläche handle, welche nicht der Anwendung des LStVwG unterliege.

11. Die belangte Behörde äußerte sich nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.1981 (GZ: A 10/3 – KI-1649/1966-11) wurde der E, E m.b.H. eine baurechtliche Bewilligung zur Errichtung von 15 unterkellerten eingeschoßigen Einfamilienwohnhäusern mit ausgebauten Dachgeschoßen und angebauten Kleingaragen auf der Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG ****, (I) erteilt. Die Zufahrt zum Bauplatz sollte von der Sstraße (GStNr. ****) kommend über die Liegenschaft mit der GStNr. **** („I“) erfolgen. Bei der letztgenannten Liegenschaft handelt es sich um eine Privatstraße, die von den Eigentümern der Straße zum Befahren und Abstellen von Fahrzeugen verwendet wird. Diesbezüglich wurde den Eigentümern mit Dienstbarkeitsbestellungsurkunde vom 24.06.1986 die immerwährende zivilrechtliche Grunddienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Parkens auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft (GStNr. ****) eingeräumt. Die Abstellflächen wurden farblich gekennzeichnet.

In der Baubewilligung wurden hinsichtlich der Zufahrt folgende Auflagen vorgeschrieben: Auflage 6.): Die Aufschließungsstraße hat im Bereich der Einfahrt entlang den Liegenschaften I 1 – 5 eine Breite von 6,5 m zu erhalten. Auflage 7.): Die Fahrbahnen der Zufahrtsstraßen haben eine Breite von mindestens 5 m zu erhalten.

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und wurden sachverhaltsbezogen von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Kennzeichnung der Abstellflächen ist teilweise auf der Fotodokumentation erkennbar.

I.3.1 Rechtslage:

Dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass diese am 09.02.2022 von amtswegen eine Baukontrolle vor Ort durchgeführt hat. Am 15.02.2022 wurde – ohne Wahrung des Parteiengehörs – die gegenständliche baupolizeiliche Nutzungsuntersagung verfügt. Es kommt daher das Steiermärkische Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 91/2021 zur Anwendung, wobei folgende Bestimmungen für die Beschwerdesache maßgeblich sind (Hervorhebungen durch das LVwG):

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.

§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

1. baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder

2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes

ausgeführt werden.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

I.3.2. Rechtliche Würdigung:

Die belangte Behörde geht in der Beschwerdesache davon aus, dass die Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eine nicht konsentierte Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 Stmk. BauG vorgenommen hätten, weshalb diesen die Unterlassung dieser vorschriftswidrigen Nutzung gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG aufzutragen gewesen sei.

Grundvoraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG ist das Vorliegen einer Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Es muss sich dabei um eine solche Nutzungsänderung handeln, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein kann oder die Nachbarrechte berührt oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können. Nur in diesem Fall handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. § 19 Z 2 Stmk. BauG, die – bei Zuwiderhandeln – einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG nach sich ziehen kann.

Die beschwerdegegenständliche baupolizeiliche Nutzungsuntersagung betrifft die Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG ****. Es handelt sich dabei um eine Verkehrsfläche, die im Privateigentum steht. Ein Ausspruch, wonach es sich um eine öffentliche Straße iSd 4 LStVG handeln würde, erfolgte nicht.

Raumordnungsrechtlich werden Verkehrsflächen für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und Freilandes vorgesehen (§ 32 StROG). Der Verwendungszweck einer Verkehrsfläche und damit der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ist sohin gesetzlich determiniert. Als Folge der seitens der belangten Behörde erteilten Baubewilligung vom 23.11.1981 wurde auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft (GStNr. ****) im Jahr 1986 ua. auch eine Grunddienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Parkens im Grundbuch einverleibt, wodurch die Verwendung der Verkehrsfläche durch deren Eigentümer auch zivilrechtlich abgesichert wurde.

Dem Amtsbericht der belangten Behörde vom 09.02.2022 ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass die beschwerdegegenständliche Verkehrsfläche (aktuell) auch tatsächlich mit Fahrzeugen befahren wird und zum Teil als Abstellfläche für den ruhenden Verkehr Verwendung dient. Der Bereich der Abstellflächen ist teilweise farblich gekennzeichnet. Die Nutzung der Liegenschaft erfolgt daher grundsätzlich widmungskonform.

Nicht nachvollziehbar ist für das Verwaltungsgericht, aufgrund welcher Feststellungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 Stmk. BauG vorliegen würde. An der Widmung als Verkehrsfläche hat sich seit dem Jahre 1981, dem Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bzw. seit Einverleibung der Grunddienstbarkeit im Jahr 1986 keine Änderung ergeben. Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Liegenschaft zu einem früheren Zeitpunkt nicht als Verkehrsfläche genutzt worden sei. Von welcher konkreten, konsenspflichtigen Änderung des Verwendungszweckes seit dem Jahr 1981 respektive dem Jahr 1986 auszugehen wäre, ist für das Verwaltungsgericht daher nicht augenscheinlich.

Die belangte Behörde begründete die vermeintliche Nutzungsänderung sinngemäß damit, dass im Baubewilligungsbescheid von „Zufahrtsflächen“ die Rede sei, diese jedoch als „Abstellflächen“ Verwendung finden würden. Darin sei eine nicht konsentierte Verwendungszweckänderung zu erkennen.

Abgesehen davon, dass der Begriff „Zufahrtsflächen“ im Bescheid vom 23.11.1981 nicht vorkommt, sondern lediglich in der Auflage 7) festgelegt wurde, dass die Fahrbahnen der Zufahrtsstraßen eine Breite von mindestens 5 m zu erhalten hätten, hätte dies nicht jene rechtliche Konsequenz, von der die belangte Behörde ausgeht. Ob eine als Verkehrsfläche gewidmete Liegenschaft als Zufahrtsfläche, Zufahrtsstraße oder wie auch immer bezeichnet wird, ändert nichts am gesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck dieser Verkehrsfläche, der im fließenden bzw. ruhenden Verkehr zu finden ist. Mit der Bezeichnung der Verkehrsfläche als „Zufahrtsstraße“ durch die belangte Behörde wurde deren gesetzlich vorgesehener Verwendungszweck (ua.) zum Abstellen von Fahrzeugen nicht aufgehoben. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde eine gesonderte und aus feuerpolizeilicher Sicht durchaus übliche Auflage im Baubewilligungsbescheid festlegen müssen, wonach das Abstellen von Fahrzeugen in den Zufahrtsbereichen untersagt sei.

Das hilfsweise dargelegte Argument der belangten Behörde, wonach die vorgeschriebene Fahrbahnbreite von fünf Metern durch die Nutzung der Straße als Abstellfläche, nicht eingehalten werden könne, rechtfertigt (auch) keinen baupolizeilichen Auftrag zur Nutzungsuntersagung gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG, da dieser – wie bereits dargelegt – eine (baubewilligungspflichtige) Verwendungsänderung voraussetzt, die allerdings nicht vorliegt. Bei Nichteinhaltung von Auflagen in Bescheiden wäre allenfalls die Anwendbarkeit des Straftatbestandes des § 118 Abs. 2 Z 11 Stmk. BauG zu überprüfen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG **** raumordnungsrechtlich als Verkehrsfläche gewidmet ist und seit jeher als solche verwendet wird, nämlich für das Zu- und Abfahren in den Siedlungsbereich sowie für das Abstellen von Fahrzeugen. Eine Änderung des Verwendungszweckes liegt nicht vor. Abgesehen davon benötigt man für das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Verkehrsfläche keine Baubewilligung. Auch die Kennzeichnung der Abstellflächen führt rechtlich nicht dazu, dass von der Errichtung von Abstellflächen iSd § 19 Z 3 Stmk. BauG auszugehen wäre. Die Ersichtlichmachung der Abstellflächen hat allenfalls informativen Charakter, aber keine baurechtliche Relevanz. Da mit dem Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Verkehrsfläche kein baurechtlicher Tatbestand erfüllt wird, hat dies zur Folge, dass selbst dann, wenn man von einer Nutzungsänderung auszugehen hätte, für diese kein baurechtlicher Konsens nötig wäre.

Mangels Vorliegens einer vorschriftswidrigen Änderung des Verwendungszweckes iSd § 19 Z 2 iVm § 41 Abs. 4 Stmk. BauG war der Beschwerde daher wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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