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LVwG 50.4-3494/2021•LVwG ST LVwG 50.4-3494/2021
LVwG 50.4-3494/2021Landesverwaltungsgericht09.01.2023
Enteignung, Herstellung einer Begleitstraße, erforderliche Grundflächen, Eisenbahnstrecke, Genehmigungsbescheid, Enteignungsverfahren, Umfang, Maßnahmen, Grundfläche, Wiederherstellung von Verkehrsanlagen, kein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, Kostenersatz im behördlichen Verfahren
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde 1) des Herrn C D und 2) der Frau E F, beide vertreten durch G H Rechtsanwälte GmbH, Kstraße, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.11.2021, GZ: ABT16-202872/2021-28,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt somit unverändert.
I.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde 1) des Herrn C D und 2) der Frau E F, beide vertreten durch G H Rechtsanwälte GmbH, Kstraße, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.11.2021, GZ: ABT16-202872/2021-28, den
B E S C H L U S S
gefasst:
II.1. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG wird der Antrag auf Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren als unzulässig
zurückgewiesen.
II.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Zu den vorangegangenen Eisenbahnbaubewilligungsverfahren:
1. Die I J G-K wurde mit Z 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr. 83/1994, zur Hochleistungsstrecke erklärt. Der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, der K L AG, wurde gemäß § 1 Abs 1 lit. c der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die K L-AG, BGBl. Nr. 405/1989 (HL-Ü-VO), idF BGBl. II 306/2001, die I J G-Ktunnel-K zur Planung und gemäß § 4 lit. k HL-Ü-VO, idF BGBl. II 150/2002, u.a. der Abschnitt F-Flughafen G Thhof-Wstätten der I J zum Bau der 1. Stufe übertragen.
2. Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes F-Wstätten im Zuge der I J G-K, BGBl. II 449/2004, wurde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs 1 Hochleistungsstreckengesetz (HLG), BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 81/1999, der Trassenverlauf des verfahrensgegenständlichen Teilabschnitts F–Wstätten der I J bestimmt.
3. Mit Antrag vom 19.11.2004 suchte die K L AG u.a. um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung iSd §§ 35, 36 Abs 1 und Abs 2 EisbG für den Einreichabschnitt F–W–Wdorf, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, des UVP-Abschnitts F–Wstätten an. Als Antragsunterlagen waren dem Antrag u.a. ein Bauentwurf samt einem Grundeinlöseverzeichnis und Syntheseberichte, in denen die Umsetzung der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens in das Genehmigungsprojekt samt der zur Erfüllung der UVP-Zielsetzungen erforderlichen Änderungen des Projekts im Sinne einer vertieften Planung dargestellt sind, beigelegt.
4. Mit 31.12.2004 wurde die K L AG gemäß § 32 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I 138/2003, mit der A B Bau Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, die mittlerweile gemäß § 29a Abs 3 Bundesbahngesetz idF BGBl. I Nr. 95/2009 unter „A B Aktiengesellschaft“ firmiert.
5.1. Mit Spruchpunkt 1.I. des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, wurde der A B Bau AG für den verfahrensgegenständlichen Einreichabschnitt F – W – Wdorf, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, des UVP-Abschnitts F – Wstätten der Hochleistungsstrecke I J G-K unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der in den Spruchpunkten A bis O angeführten Vorschreibungen u.a. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35, 36 Abs 1 und Abs 2 EisbG erteilt.
5.2. Im Spruch dieses Bescheids werden beispielhaft die projektsgegenständlichen Einzelbaumaßnahmen aufgezählt, wobei auch die Bedienungswege und die Verlegung von öffentlichen Straßen und Wegen angeführt werden. Weiters wird im Spruch dieses Bescheids die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ausgesprochen, gemäß § 20 EisbG die im Projekt dargestellten Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegungen von Wasserläufen und Ableitungen von berührten bestehenden Drainagen auszuführen.
5.3. Schließlich werden im Spruchpunkt 1.I. näher genannte, als Vorschreibungen bezeichnete Auflagen angeordnet. Dabei werden als durch den Amtssachverständigen für das Fachgebiet Straßenverkehrstechnik vorgeschlagene Auflagen vorgeschrieben, dass die Erreichbarkeit der einzelnen Liegenschaften auch während der Bauzeit der I J zu gewährleisten sei (Vorschreibung 291), sowie, dass die Grundstückszufahrten unter Berücksichtigung der aktuellen Besitzverhältnisse geplant worden seien und bei zwischenzeitlichen Eigentumsänderungen gegebenenfalls zusätzliche Zufahrten zu errichten seien (Vorschreibung 292).
5.4. Unter Spruchpunkt 1.VII. wird gemäß § 35 Abs 3 EisbG festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
6.1. Begründend wird in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt ca. 130 km lange I J in vier getrennten Verfahren abgehandelt worden sei. Auch die eisenbahnrechtliche Einreichung sei in mehreren Abschnitten erfolgt, wobei der gegenständliche Einreichabschnitt „F – W – Wdorf inkl. Verbindungsgleis Nord“ Teil des ersten UVP-Abschnitts F-Wstätten (km **** bis km ****) sei. Beim gegenständlichen Einreichabschnitt handle es sich um eine zweigleisige. 10,56 km lange Neubaustrecke, die südlich von G bei der Abschwenkung von der bereits eisenbahnrechtlich genehmigten gebündelten viergleisigen Strecke I J-Südbahn unmittelbar nach der Brücke über die A2/Südautobahn im Gemeindegebiet F beginne (km ****). Dort werde die Trasse nach Westen verschwenkt und orientiere sich in der Folge in annähernder Parallellage zum Flughafen. Die Gleislage sowie die bauliche Ausbildung der Objekte berücksichtigten bereits die optionale Einbindung der Ostbahnschleife (Verbindung zur steirischen Ostbahn) in das Gleis 2 der I J. Bei km **** werde das Nordportal der Unterflurtrasse F/Flughafen situiert. Unmittelbar nach dem Nordportal liege der Bahnhof Flughafen G. Von km **** bis km ****, wobei es sich um die km-Lagen der Einfahrtsignale handle, würden die Bahnhofsanlagen des Bahnhofs Flughafen G mit den zusätzlichen Bahnhofsgleisen 3 und 4 samt den zugehörigen Bahnsteigen, Hochbauten, Aufgängen und Zugängen usw in Tieflage im östlichen Vorplatzbereich des Flughafens errichtet. Von km **** bis km **** (jeweils Portale) befinde sich die Hochleistungsstrecke in der Unterflurtrasse F / Flughafen (Länge 3,249 km), wobei teilweise die L 379 Tstraße auf der Unterflurtrasse verlaufe. Die Unterflurtrasse bzw. die anschließende Wanne schwenke S-förmig nach Westen und erreiche etwa in km **** die A9 Pyhrnautobahn. Durch den Bahnhof W erfolge die westseitige Anbindung des Terminals G Süd/Wdorf. Bei km **** erfolge die Anbindung an den Nachbarabschnitt Wdorf-Wstätten. Das Verbindungsgleis zur Südbahn beginne bei km **** der I J und binde in den Südkopf des Bahnhofs Wdorf ein.
6.2. Sodann wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass die zusammenfassende Beurteilung der im „Synthesebericht Einlage 0201/Änderungen im Zuge der EB-Planung“ dargestellten Änderungen ergeben habe, dass Änderungen aus dem Titel „Änderungen aus dem UVP-Verfahren“ in Erfüllung der in der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgten und positive Schutzauswirkungen hätten, während die im Synthesebericht angeführten „sonstigen Änderungen“ sich aus der detaillierten Beurteilung der Änderungen aus dem vertieften Planungsstand ergäben, wobei diese teilweise positive Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter, jedenfalls aber keinen negativen Einfluss auf einzelne Schutzgüter hätten. Eine zusammenfassende Beurteilung ergebe daher, dass alle Änderungen den Bestimmungen des § 24g Abs 1 UVP-G 2000 zuzuordnen seien und keine gesondert zu genehmigenden Änderungen iSd § 24g Abs 2 UVP-G 2000 vorlägen. Somit lägen die Voraussetzungen des § 24g Abs 1 UVP-G vor, wonach bis zur Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem EisbG das Vorhaben ohne Wiederholung der bisher durchgeführten Schritte der UVP geändert werden könne, soweit durch die Änderung Ergebnissen der UVP Rechnung getragen werde oder mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein könnten.
6.3. Die eingeholten Gutachten gelangten zum Ergebnis, dass das Projekt unter Berücksichtigung der vorgelegten Genehmigungsunterlagen und der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigungsfähig sei. Insbesondere seien gemäß diesen Gutachten auch die Ergebnisse des UVP-Verfahrens in ausreichender Weise berücksichtigt worden. Die Sachverständigen seien einhellig zum gutachterlichen Ergebnis gekommen, dass das zur Genehmigung vorgelegte Projekt den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung vollinhaltlich entspreche und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsprojekt Berücksichtigung gefunden hätten. Somit könne festgestellt werden, dass sämtliche erfolgten Änderungen des Projekts iSd § 24 UVP-G entweder den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung trügen oder mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein könnten. Daraus ergebe sich sohin kein Ergänzungserfordernis im Hinblick auf das Umweltverträglichkeitsverfahren.
6.4. Hinsichtlich des vorgelegten Grundeinlöseverzeichnisses wird im Bescheid ausgeführt, dass nach Angaben der Bauwerber eine einvernehmliche Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern angestrebt werde und hierzu auch bereits Gespräche stattgefunden hätten. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung sei beim Baugenehmigungsantrag kein Enteignungsantrag gestellt worden. Zu den Einwendungen im Zusammenhang mit den projektgegenständlichen Grundeinlösen sei festzuhalten, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch die Behörde unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke und Rechte erfolge. Im Baugenehmigungsbescheid liege somit die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Darin eingeschlossen sei die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für die Realisierung des gegenständlichen Bauprojekts erforderlichen Liegenschaften im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Höhe der Entschädigung sei nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt werden könne, wäre für die benötigten Grundflächen allenfalls von der Konsenswerberin ein Enteignungsverfahren zu beantragen, in dem zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung durch den Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid festzusetzen sei. Hierzu sei noch anzumerken, dass neben der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Verwirklichung des Bauvorhabens auch noch die Erlangung der Verfügungsberechtigung über die von dem gegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich sei. Im Hinblick auf die Beschränkung der Grundinanspruchnahme auf das unumgängliche Ausmaß werde festgehalten, dass die Grundeinlöseunterlagen mit den bautechnischen Planunterlagen übereinstimmten und sohin die Grundinanspruchnahme gemäß den projektgemäßen Grundeinlöseunterlagen auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt sei. Die in den Projektunterlagen ausgewiesenen Grundinanspruchnahmen seien gemäß dem Verfahrensergebnis für die Projektrealisierung unabdingbar.
6.5. Zu den Einwendungen betreffend Gestaltung des Straßen- und Wegenetzes bzw. der Zufahrten wird in der Begründung des Bescheids auf § 20 EisbG und den sich daraus für die Bauwerberin ergebenden Verpflichtungen sowie auf das schlüssige Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen, aus dem sich zusammenfassend ergebe, dass generell aus straßenverkehrstechnischer Sicht bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung kein Einwand gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung bestehe, wobei es eben Aufgabe der Bauwerberin sei, für eine möglichst störungsfreie Aufrechterhaltung der Zufahrten zu sorgen und das Wegenetz in vollem Umfang wiederherzustellen.
7. Die Zustellung dieses Bescheids wurde gemäß § 44f Abs 1 AVG durch Edikt vorgenommen. Die Verlautbarung des Edikts im redaktionellen Teil der im Bundesland Steiermark weitverbreiteten Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte spätestens am 01.03.2008, sodass der Bescheid gemäß § 44f Abs 1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung am 15.03.2008 als zugestellt galt und der letztinstanzliche Bescheid mit seiner Erlassung an diesem Tag rechtskräftig wurde (vgl. zB VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Im Übrigen wurde die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mit Entscheidung des VwGH vom 17.03.2011, 2008/03/0054, als unbegründet abgewiesen.
8.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 beantragte die mitbeteiligte Partei A B AG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die im beigelegten Bauentwurf dargestellten, für Bauten und sicherungstechnische Einrichtungen noch ausstehenden Genehmigungen gemäß den §§ 36 Abs 2 und 3 EisbG und unter einem auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff EisbG für zwischenzeitlich gegenüber dem genehmigten Bauentwurf erforderlich gewordene Änderungen („Differenz- und Änderungsgenehmigung 2017“). Dabei sollte als wesentliche Änderung das mit Bescheid vom 18.02.2008 genehmigte Vorhaben nunmehr in zwei Bauphasen errichtet werden, wobei zunächst im Einreichabschnitt nur ein eingleisiger Ausbau erfolgen sollte und der Vollausbau sodann in einer zweiten Bauphase realisiert werden sollte.
8.2. Diesem Antrag war u.a. ein Bauentwurf, bestehend u.a.
-aus einem Technischen Bericht zur Differenz-/Änderungsgenehmigung vom 31.08.2017,
-diversen Lageplänen zum bedarfsgerechten Ausbau und zum Vollausbau,
-Grundeinlöseplänen und einem Grundeinlöseverzeichnis,
-einem „Synthesebericht“ zur Frage der Umweltauswirkungen
-sowie ein Gutachten gemäß § 31a EisbG beigelegt.
8.3. In diesem Verfahren erhoben auch die nunmehrigen Beschwerdeführer C D und E F durch ihren damaligen Rechtsvertreter Einwendungen.
9.1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, wurde der A B AG für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 für den Einreichabschnitt F – W – Wdorf, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, der I J G K u.a. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt.
9.2. Sodann wird in Spruchpunkt I. dieses Bescheids ausgeführt, dass das Erfordernis des Erwerbs der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe, und werden näher genannte Maßnahmen für die Streckenausrüstung, Maßnahmen (Änderungen) für den Vollausbau sowie Maßnahmen (Änderungen) für den bedarfsgerechten Ausbau angeführt, auf die sich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung beziehe. U.a. wird in Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Anpassung der Straßeninfrastruktur erteilt werde, wobei u.a.
-die Industriestraße Ost mit ca. 2 km Länge von km **** bis km **** links der Bahn und
-bei der L397 Gstraße eine ca. 1,01 km lange Verlegung in einer gegenüber der Genehmigung (vom 18.02.2008) wesentlich geänderten Lage von km **** bis km **** rechts der Bahn
angeführt werden.
9.3. Weiters wird in diesem Spruchpunkt festgestellt, dass die A B AG grundsätzlich zur Wiederherstellung bestehender Wege- und Straßennetze sowie Wasserläufe, wie dies im Projekt dargestellt sei, auf ihre Kosten verpflichtet sei.
9.4. In Spruchpunkt V. wird festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
10.1. Begründend wird in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 EisbG für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich sei. Gemäß § 31a EisbG sei die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bei der Behörde zu beantragen, wobei dem Antrag ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizulegen seien. Aus dem Bauentwurf müssten insbesondere die in § 31b EisbG angeführten Punkte ersichtlich sein, nämlich u.a. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, das Bau- und Betriebsprogramm, die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt, die im § 31e EisbG genannten Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten.
10.2. Das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 sehe im Wesentlichen die im Spruch unter Punkt I. dargestellten Einzelbaumaßnahmen vor und umfasse insbesondere die Oberleitungsanlagen und sonstigen elektrotechnischen Anlagen sowie die Leit- und Sicherungstechnik im gegenständlichen Abschnitt. Weiters umfasse das Projekt insbesondere Änderungen und Anpassungen des Vorhabens im gegenständlichen Abschnitt für die einzelnen Bauphasen, insbesondere die Anpassung der Regelquerschnitte, die Adaptierung und teilweise Anhebung der Ausbaugeschwindigkeit, Anpassung von Trassierungselementen, einer Lärmschutzwand, der Entwässerungsanlagen, der Straßeninfrastruktur sowie Änderungen bei Kunstbauten und Technikgebäuden.
10.3. Zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung (Spruchpunkt I. des Bescheids) wird begründend ausgeführt, dass in Spruchpunkt I. jene Maßnahmen angeführt worden seien, die von der eisenbahnrechtlichen Genehmigung umfasst seien. Der genaue Umfang der Genehmigung ergebe sich insbesondere aus den einzelnen Unterlagen des Projekts. Hinsichtlich der Projektbestandteile, die keine Eisenbahnanlage darstellten, sei darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstelle und derartige Maßnahmen im Projekt darzustellen seien.
10.4. Das vorgelegte Gutachten iSd § 31a EisbG erweise sich als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und seien im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aufgrund welcher die inhaltliche Richtigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Es sei somit von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Gutachtens gemäß § 31a EisbG auszugehen, weshalb sich für das gegenständliche Bauvorhaben ergebe, dass es unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspreche.
10.5. Aufgrund der weiters eingeholten Gutachten habe sich ergeben, dass die im Projekt sowohl für den bedarfsgerechten Ausbau als auch für den Vollausbau vorgesehenen Änderungen, insbesondere die jeweiligen Adaptierungen der Ausbaugeschwindigkeit und Anpassungen des Betriebsprogramms, keine maßgeblichen Auswirkungen auf die zu erwartenden Lärm- und Erschütterungsemissionen sowie die elektromagnetischen Felder hätten, sodass diese sowohl dem Stand der Technik als auch den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprächen. Zusammenfassend könnten mit den gegenständlichen Projektänderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein.
10.6. Was die insbesondere auf abgeänderte Verkehrskonzepte des Landes Steiermark zurückzuführenden wesentlichen Veränderungen im übergeordneten Straßennetz und die dadurch erforderlich gewordenen Anpassungen bzw. Änderungen des Wegenetzes betreffe, sei grundsätzlich auf die Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens gemäß § 20 EisbG zur geeigneten Wiederherstellung des durch die Baumaßnahmen gestörten oder unbenutzbar gewordenen Wegenetzes zu verweisen. Die Zusammenschau der Gutachten habe ergeben, dass durch die im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Anpassungen der Straßeninfrastruktur die erforderlichen Funktionen des Straßen- und Wegenetzes, insbesondere die Wiederherstellung der unterbrochenen Wegeverbindungen und die erforderlichen Zufahrten, gegeben und in geeigneter Art und Weise gestaltet worden seien und diese keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Verkehrserschließung, die umgebende Raumstruktur und die Schutzgüter hätten.
10.7. Anzumerken sei, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens neben der erforderlichen Genehmigung auch die Erlangung der Verfügungsberechtigung über die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich sei. Dazu werde auf den unter Punkt I. des Spruchs enthaltenen Hinweis verwiesen, wonach das Erfordernis des Erwerbs der für das Bauvorhaben benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Durch die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung würden erforderliche privatrechtliche Einigungen nicht ersetzt. Sofern jedoch die ernsthaften Bemühungen des Eisenbahnunternehmens auf privatrechtliche Einigung zum Erwerb der erforderlichen Grundstücke und Rechte scheitern sollten, habe die Bauwerberin als Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, zusätzlich zur erteilten Genehmigung noch die Enteignung zu beantragen, um die erforderlichen Rechte zu erlangen.
10.8. U.a. zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 vorgesehenen Anpassungen und Änderungen des Straßen- und Wegenetzes im Wesentlichen auf die seit der Erlassung des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, eingetretenen Entwicklungen im Projektgebiet und daraus resultierende abgeänderte Verkehrskonzepte des Landes Steiermark zurückzuführen seien, die Veränderungen im übergeordneten Straßennetz erforderlich machten. Was die ursprünglich vorgesehene A9-Begleitstraße betreffe, sei auszuführen, dass diese in dieser Form nicht mehr in den aktuellen Ausbauplänen des Landes Steiermark enthalten sei und die begleitende Straßenplanung im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 daher entsprechend anzupassen gewesen sei, was auch die Wiederaufnahme der Planung der Ausführung des Wilddurchlasses im Sinne der (ursprünglichen) Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Folge gehabt habe.
10.9. Aus der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme der Bewilligungswerberin vom 20.11.2018 ergebe sich der Hinweis, dass die Wiederherstellung der L397 in den Einreichunterlagen noch in bahnparalleler Ausführung dargestellt sei, zwischenzeitlich jedoch nach dem – in Entsprechung einer Vereinbarung – aktualisiertem Stand der begleitenden Straßenplanung die Wiederherstellung der L397 in Neulage berücksichtigt worden sei und sich durch die geänderte Wiederherstellung der L397 im Bereich der Einmündung der Unterführung FW4 keine Änderung (Einmündung der Unterführung in die bestehende Landesstraße) ergebe. Aus Sicht der Eisenbahnbehörde sei dazu klarstellend festzuhalten, dass die Genehmigung der Wiederherstellung der L397 in Neulage keinen Bestandteil des gegenständlichen, eisenbahnrechtlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekts 2017 darstelle und dieses daher jedenfalls einer gesonderten straßenrechtlichen Behandlung durch die zuständige Behörde bedürfe.
10.10. Die Zusammenschau des Gutachtens gemäß § 31a EisbG und des Gutachtens betreffend „Erwägungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung“ habe zusammenfassend ergeben, dass durch diese Anpassungen der Straßeninfrastruktur die erforderlichen Funktionen des Straßen- und Wegenetzes, insbesondere die Wiederherstellung der unterbrochenen Wegeverbindungen und die erforderlichen Zufahrten, gegeben und in geeigneter Art und Weise gestaltet worden seien und diese Änderungen keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Verkehrserschließung, die umgebende Raumstruktur und die Schutzgüter hätten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der vorliegenden Gutachten, sei der Behörde eine abschließende Beurteilung dieses Themenbereiches im erforderlichen Umfang möglich gewesen und daher eine zusätzliche Befassung von Sachverständigen, insbesondere eines Sachverständigen für Wildbiologie, nicht erforderlich gewesen. Das Ermittlungsverfahren habe zusammenfassend ergeben, dass die Bewilligungswerberin im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 ihrer sich aus § 20 EisbG ergebenden Verpflichtung als Eisenbahnunternehmen zur Darstellung der geplanten Wiederherstellung des durch den Bau der Eisenbahn gestörten bzw. unbenützbar gewordenen Wegenetzes somit im erforderlichen Umfang nachgekommen sei.
10.11. An der Trassenwahl und an der Streckengestaltung der Eisenbahnanlage habe sich durch das gegenständliche Differenz- und Änderungsprojekt 2017 gegenüber dem – unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erlassenen – rechtskräftigen Bescheid des BMVIT vom 18.02.2008 keine Änderung ergeben.
10.12. Die der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegten Unterlagen (Antragsunterlagen der Bauwerber, Sachverständigengutachten) seien vollständig zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden und den Parteien und Beteiligten sei somit Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Erhebung von Einwendungen gegeben worden. Die Durchführung einer mündlichen Erörterung sei nicht erforderlich gewesen.
11. Die Zustellung dieses Bescheids wurde gemäß § 44f Abs 1 AVG durch Edikt vorgenommen. Die Verlautbarung des Edikts im redaktionellen Teil der im Bundesland Steiermark weitverbreiteten Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am 21.12.2018, sodass der Bescheid gemäß § 44f Abs 1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung am 04.01.2019 als zugestellt galt. Mangels Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht wurde der Bescheid somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2019 rechtskräftig.
Zum Enteignungsverfahren und dem angefochtenen Bescheid:
12.1. Mit Antrag vom 07.06.2021, bei der belangten Behörde am 10.06.2021 eingelangt, stellte die mitbeteiligte Partei A B AG (in der Folge: mitbeteiligte Partei) den Antrag auf Enteignung des Erstbeschwerdeführers C D (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) und der Zweitbeschwerdeführerin E F (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), wobei als Gegenstand der Enteignung u.a. die folgende dauerhafte Grundabtretung beantragt wurde:
„1) Einräumung des lastenfreien Eigentums des Trennstücks Nr. laut Spalte „Nr. Trennstück“ des Grundstücks Nummer laut Spalte „GST“ im Ausmaß laut Spalte „Fläche Trennstück in m²“ mit der neuen Bezeichnung laut Spalte „GST neu“ der vorangeführten Liegenschaftseigentümer laut der folgenden Tabelle, wie dies im Teilungsplan des Dipl.-Ing. M N in Graz, GZ: 5926-4020, dargestellt ist:
Einräumung lastenfreies Eigentum
GB
EZ
KG
GST
BA
Gesamte
Fläche
Vor
Teilung
in m²
Lauf.Zahl im
Grund-
einlöse-
plan
Nr. Trenn-
stück
Fläche
Trenn-
Stück
in m²
GST
neu
€/m²
WERT
**
LN
/
**
SV
SV
LN
/
**
SV
SV
LN
/
**
101
SV
SV
LN
/
**
583
SV
SV
LN
/
**
86
SV
SV
LN
/
**
SV
SV
LN
/
**
SV
SV
LN
/
**
SV
SV
Sonst.
/
**
139
SV
SV
LN
/
**
SV
SV
Sonst
/
**
86
SV
SV“
Die ebenfalls beantragte Einräumung einer vorübergehenden Dienstbarkeit bildet keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
12.2. Nach einem einleitenden Hinweis auf die rechtskräftigen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, und vom 17.12.2018, GZ: BMVIT820.135/0011-IV/IVVS4/2018, werden die Beschwerdeführer als von der Enteignung betroffene Hälfteeigentümer der antragsgegenständlichen Liegenschaften angeführt.
12.3. Weiters wird im Antrag ausgeführt, dass den Grundeigentümern eine Entschädigung für die Übertragung lastenfreien Eigentums in Höhe von € 507.346,92, die einen Akzeptanzzuschlag von € 40.582,72 enthalte, sowie für die vorübergehende Beanspruchung eine Entschädigung von € 2.999,28 angeboten worden sei, die Grundeigentümer dem Abschluss der erforderlichen Verträge über die Grundinanspruchnahme jedoch nicht zugestimmt hätten. Es sei somit trotz mehrfachen Bemühens der Antragstellerin keine gütliche Einigung zustande gekommen.
12.4. Der Nachweis hinsichtlich Gegenstand, Notwendigkeit und Umfang der Enteignung ergebe sich aus den als „Beilage ./A – Allgemeine Unterlagen“ bezeichneten und im Antrag näher angeführten eisenbahnrechtlichen Bescheiden und Projektunterlagen des Eisenbahnbauprojekts, sowie den dem Antrag beigelegten, als „Beilage ./B – Besondere Unterlagen“ bezeichneten Unterlagen.
12.5. Hinsichtlich der „Berührtheit“ der zur Enteignung beantragten Grundflächen wird im Antrag die diesem beigelegte technische Kurzbeschreibung vom 21.05.2021 wörtlich wiedergegeben. Zum zeitlichen Rahmen der Grundinanspruchnahme wird ausgeführt, dass die Grundflächen, für die lastenfreies Eigentum beantragt werde, dauernd beansprucht würden. Die Grundflächen, für die eine Dienstbarkeit beantragt werde, würden für die Baumaßnahmen bis zur Fertigstellung des Projekts beansprucht. Sodann finden sich im Antrag Ausführungen dazu, dass die zur Enteignung beantragten Grundflächen für Bahnzwecke, wie etwa Gleisanlagen und Verkehrsflächen, notwendig seien und im eisenbahnrechtlichen Baubescheid ihre Deckung fänden. Schließlich wird im Antrag der Wortlaut des Spruchs des Bescheids vorgeschlagen.
13. Als Beilagen sind dem Antrag u.a. eine technische Kurzbeschreibung, Auszüge aus dem Grundeinlöseplan, ein Grundeinlöseverzeichnis sowie vermessungstechnische Unterlagen zur beabsichtigten Grundstücksteilung angeschlossen, die sich jeweils auf die den Antragsgegenstand bildenden Grundstücke beziehen. Die im Antrag als „Beilage ./A – Allgemeine Unterlagen“ angeführten Unterlagen scheinen in dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten elektronischen Originalakt der Behörde (ELAK) nicht als Antragsbeilagen auf. Von diesen Unterlagen wurden die beiden eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, und vom 17.12.2018, GZ: BMVIT820.135/0011-IV/IVVS4/2018, auf Aufforderung der belangten Behörde mit E-Mail vom 06.08.2021 übermittelt. Weiters wurden auf Aufforderung der belangten Behörde mit E-Mail vom 11.10.2021 von den als „Beilage ./A – Allgemeine Unterlagen“ im Antrag angeführten Unterlagen auch noch die LagepläneTeil 4 / km **** – km **** Vollausbau Projektsänderungen vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0114-F00, Planverfasser: O P ZT KG, und Teil 5 / km **** – km **** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0115-F00, Planverfasser: O P ZT KG, übermittelt.
14.1. Mit Schriftsatz vom 02.08.2021 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, und begründete diesen damit, dass das gegenständliche Eisenbahnbauvorhaben für die I J mit den einzelnen Baumaßnahmen mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, und vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, behördlich genehmigt worden sei. Damit sei das öffentliche Interesse am Eisenbahnbauvorhaben ausgesprochen worden. Die Bauausführungsfrist ende am 31.12.2027. Die I J sei Teil des TEN-Netzes und somit eine hochrangige Strecke im europäischen Eisenbahnnetz. Sie sei für den schnellen Personenverkehr von G nach K enorm wichtig, zumal die derzeitige Bahnverbindung über die Obersteiermark verlaufe. Durch die Umsetzung des Projekts ergebe sich daher eine nicht unbeträchtliche Fahrzeitverkürzung von G nach K. Die Strecke sei auch für den Güterverkehr enorm wichtig, u.a. durch eine bessere Anbindung des Güterterminals Wdorf. Insgesamt sei die I J durch die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zur Erreichung der Klimaziele unerlässlich. Die I J sei ein Projekt von internationalem Interesse. Durch deren Bau und deren zukünftigen Betrieb komme es zu enormen volkswirtschaftlichen Auswirkungen auf die gesamten betroffenen Regionen/Gemeinden.
14.2. Für den Streckenabschnitt zwischen G – Wedorf sei eine Vielzahl von Grundeigentümern von der I J betroffen gewesen, die den Bau u.a. mit dem Abschluss vieler Grundeinlöseverträge ermöglicht hätten. Die Grundeinlöse mit den Antragsgegnern sei die einzige noch unerledigte Grundeinlöse zur Realisierung des Eisenbahnprojekts. Der Bauablauf und die Baulogistik hätten kurzfristig geändert werden müssen. Dies führe schon jetzt zu einer Zeitverzögerung und Verteuerung des Projekts. Für die zeitkritische Inbetriebnahme der I J im Jahr 2025 sei die Beanspruchung der Flächen umgehend erforderlich. Die Antragsgegner hätten sich im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren mit den abgewiesenen Einwendungen nicht weiter beteiligt, obwohl ihnen Rechtsmittel möglich gewesen wären.
14.3. Da die notwendige Herstellung des projektierten und baubewilligten Streckenabschnitts unter Inanspruchnahme der Grundflächen der Antragsgegner laut eisenbahnrechtlichem Baugenehmigungsbescheid bis spätestens 31.12.2027 auszuführen und der Betrieb der Strecke bis dahin zu eröffnen sei, sei die Umsetzung des Bescheids in die Wirklichkeit dringend geboten. Ein weiteres Zuwarten mit der Umsetzung des im öffentlichen Interesse behördlich rechtskräftig genehmigten Projekts bedinge einen hohen finanziellen und technischen Aufwand für Zwischenmaßnahmen oder Umplanungen, sodass die öffentlichen Interessen durch ein Zuwarten erheblich gefährdet seien. In technischer Hinsicht sei auszuführen, dass die Umsetzung des genannten Projekts im betrieblichen Kontext inklusive Sperre der Bahnstrecke zur Durchführung der Maßnahmen bereits eingetaktet sei und durch weitere Verzögerung gravierende Nachteile drohten. Sollte das verfahrensgegenständliche Projekt nicht rechtzeitig umgesetzt werden können, könne die Antragstellerin definitiv ihren Beitrag gemäß dem Netznutzungsplan 2025+ zur Fahrzeitverkürzung im hochrangigen Fernverkehr nicht erbringen.
14.4. Dieses öffentliche Interesse gebiete daher die sofortige bzw. vorzeitige „Vollstreckung“ des hier zu erlassenden Bescheids. Im gegenständlichen Fall sei ein Eisenbahnprojekt mit hohem öffentlichen Interesse umzusetzen und stehe dem erheblichen Schaden durch spätere Umsetzung ein vergleichsweise geringer Eingriff durch Grundinanspruchnahme auf einer unbebauten Fläche gegenüber. Jedenfalls sei auch Gefahr in Verzug gegeben, da bei nicht sofortiger Umsetzung des Bescheids ein erheblicher Nachteil für die Antragstellerin und ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohe. Der bloße Verlust des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteignungsverfahrens vermöge keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG zu indizieren. Eine Verzögerung der durch Enteignung sichergestellten Arbeiten führe unbestreitbar zu einer Verlängerung des Projekts und dessen Fertigstellung. Dieser sowie auch der drohenden Folgen für öffentliche Interessen stünden allein wirtschaftliche Interessen der Enteignungsgegner gegenüber, für deren Wahrung im Gesetz ausreichend Vorsorge getroffen werde. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug sei sohin zu bejahen.
15. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dipl.-Ing. Q R das Gutachten vom 09.08.2021 zur Höhe der Enteignungsentschädigung. Im Befund dieses Gutachtens werden zunächst die zur Enteignung beantragten Grundflächen beschrieben und sodann im Gutachten im engeren Sinn die Höhe der Enteignungsentschädigung berechnet.
16.1. Am 24.08.2021 fand eine mündliche Verhandlung über den den Verfahrensgegenstand bildenden Enteignungsantrag statt. Bei dieser Verhandlung führten die Beschwerdeführer zunächst zum Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs 2 VwGVG aus, dass bei Stattgebung dieses Antrags eine nicht umkehrbare Situation entstehen würde.
16.2. Weiters führten die Beschwerdeführer durch ihren rechtlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass die im Plan eingezeichnete „Begleitstraße“ in der Fassung 2018 als Industriestraße bezeichnet werde, und erklärten dazu in ihrer Stellungnahme, dass der Breite der Eisenbahnanlage, nicht aber der Breite für eine allfällige Straße zugestimmt werde, weil hier die Breite nicht der des Wiederherstellungswegs entspreche. Eine agrarische Begleitstraße zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wäre für eine Einigung denkbar. Die eisenbahnrechtlichen Bescheide sprächen ausschließlich davon, dass die bestehenden Zuwegungen zu den Feldern wiederherzustellen seien. Das bedeute, dass im bisherigen Ausmaß die Feldzuwegungen entsprechend versetzt wiederherzustellen seien. Das bedeute aber nicht, dass hier stillschweigend und ohne entsprechende behördliche Genehmigung parallel zur Grundinanspruchnahme für die I J auch ein Straßenprojekt umgesetzt und die diesbezüglichen Flächen in Anspruch genommen werden könnten.
16.3. Wie sich aus dem eisenbahnrechtlichen Bescheid 2018 unschwer ersehen lasse, bestätige die bescheiderlassende Behörde, dass über die Eisenbahnanlage und die hierfür notwendigen Begleitwege hinausgehende Straßenprojekte gesonderter Genehmigungen bedürften, die – soweit ersichtlich – nicht vorlägen. Die nunmehr begehrte überschießende Grundinanspruchnahme sei seitens der Enteignungswerberin anlässlich einer Besprechung auch zugestanden worden. Es sei jedoch darauf verwiesen worden, dass das Straßenprojekt durch die Anliegergemeinden gewünscht und daher von der Enteignungswerberin umgesetzt werde. Die Beschwerdeführer verträten daher die Auffassung, dass für die Inanspruchnahme der Straßenfläche, soweit diese eine Breite übersteige, die aktuell gegeben sei, die Genehmigungsvoraussetzungen und damit auch die Voraussetzungen für eine Grundinanspruchnahme/Enteignung fehlten.
16.4. Verwiesen werde in dem Zusammenhang nochmals auf die im Bescheid aus 2018 ausdrücklich von der bescheiderlassenden Behörde getroffene Feststellung, dass Straßenprojekte, so auch die nunmehr geplante Durchfahrtsstraße zum Terminal, gesondert durch ein Straßenbauprojekt genehmigt werden müssten. Daher werde beantragt,
-einen Lokalaugenschein durchzuführen, um die aktuelle Zufahrtsituation zu den Feldern unter Beiziehung des Sachverständigen zu ermitteln,
-die Straßenbreite und die Ausformung der bestehenden Anrainerzufahrtsstraße zu den Feldern hinsichtlich des Ausmaßes und der rechtlichen Qualifizierung festzustellen sowie
-die Grundinanspruchnahme hinsichtlich der überschießenden Straßenbreite (mindestens 7 m) abzuweisen, da hierfür keine rechtliche Grundlage iSd EisbG und iSd EisEG vorlägen.
Zum Beweis dafür, dass die gegenständliche „Industriestraße“ nicht der Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Güterwege diene und hier mit der Industriestraße ein Straßenprojekt im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Verfahrens umgesetzt werden solle, beantragten die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung die zeugenschaftliche Einvernahme des Projektleiters und Gesamtkoordinators der I J. Abschließend wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** zwischen Autobahn und Gleisabschnitt tatsächlich schon eine Begleitstraße geplant und umgesetzt werde, sodass die nördliche „Industriestraße“ redimensioniert und wiederum als Wirtschaftsbegleitweg auszugestalten sei.
16.5. Dazu führte der Vertreter der Enteignungswerber in der mündlichen Verhandlung aus, dass Gegenstand im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren jedenfalls nur das eingereichte Bauvorhaben in der Gestalt des vom Antragsteller ausgewählten Projekts sei, wie es im Bauentwurf dargestellt sei. Somit könne das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund verweise der eisenbahnrechtliche Baubescheid aus 2018 darauf, dass sowohl hinsichtlich der genehmigungsfreien Baumaßnahmen als auch hinsichtlich der Projektbestandteile, die keine Eisenbahnanlage darstellten, das Bauverfahren grundsätzlich ein unteilbares Ganzes sei, derartige Maßnahmen im Projekt darzustellen und auch im Gutachten gemäß § 31 EisbG zu berücksichtigen seien.
16.6. Die Angemessenheit der verkehrlichen Anlagen sei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren umfassend geprüft worden und das Ergebnis dieser Prüfung sei in die Entscheidung eingeflossen. Auf der im Baugenehmigungsbescheid als solcher bezeichneten Industriestraße Ost würden sich landwirtschaftlicher Verkehr, durchaus auch im Gegenverkehr, ebenso wie vom südlich gelegenen Terminal an- und wegfahrender Lieferverkehr mit Lkw begegnen, weshalb nicht unter der gegenständlichen Straßenbreite das Auslangen gefunden werden habe können.
16.7. Gemäß § 20 EisbG habe das Eisenbahnunternehmen Verkehrsanlagen, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenutzbar würden, nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Alle solche Maßnahmen betreffend Verkehrsanlagen seien daher Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens in seiner Gesamtheit. Dies betreffe auch Verkehrsanlagen, welche keine Eisenbahnanlagen seien.
16.8. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen habe, lege die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn iSd § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft könne im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, dass die Inanspruchnahme nicht im öffentlichen Interesse liege. Vielmehr sei im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich sei. In der durch die rechtskräftig erteilte Baugenehmigung zum Ausdruck kommenden Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege, liege eingeschlossen die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Im rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vom 17.12.2018 sei in Spruchpunkt V. ausdrücklich festgestellt worden, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse. In Spruchpunkt I. des genannten Bescheides seien jene Maßnahmen angeführt werden die von der eisenbahnrechtlichen Genehmigung umfasst seien. Darin enthalten sei u.a. die im Bescheid sogenannte Industriestraße Ost mit ca. 2 km Länge von km *** bis km *** links der Bahn (Anpassung der Straßeninfrastruktur).
16.9. Die Antragsgegner hätten im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens mit Schriftsatz vom 16.10.2018 Einwendungen erhoben, die teilweise auch die bahnparallele Straße unter anderem mit dem Hinweis kritisiert hätten, dass eine über das Erfordernis einer Gemeindestraße hinausgehende Breite dieser Straße geplant sei und die projektierte Begleitstraße jedenfalls breiter als die bestehende Straße sei. Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid sei u.a. zu diesen Einwendungen ausgeführt worden, dass die im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekts 2017 vorgesehenen Anpassungen und Änderungen des Straßen- und Wegenetzes im Wesentlichen auf die seit der Erlassung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids vom 18.02.2008 eingetretenen Entwicklungen im Projektgebiet und daraus resultierende abgeänderte Verkehrskonzepte des Landes Steiermark zurückzuführen seien, die Veränderungen im übergeordneten Straßennetz erforderlich machten.
16.10. Was die ursprünglich vorgesehene A9-Begleitstraße betreffe, werde im genannten Bescheid angemerkt, dass diese in dieser Form nicht mehr in den aktuellen Ausbauplänen des Landes Steiermark enthalten sei und die begleitende Straßenplanung im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 daher entsprechend anzupassen gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren habe zusammenfassend ergeben, dass die Bewilligungswerberin im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 ihrer sich aus § 20 EisbG ergebenden Verpflichtung als Eisenbahnunternehmen zur Darstellung der geplanten Wiederherstellung des durch den Bau der Eisenbahn gestörten bzw. unbenützbar gewordenen Wegenetzes im erforderlichen Umfang nachgekommen sei. Folglich seien die Einwendungen der Antragsgegner insoweit als unbegründet abgewiesen worden. Gegen den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid hätten die Antragsgegner auch keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
16.11. Das Enteignungsverfahren sei nun nicht mehr dazu geeignet, eisenbahnbaurechtliche Fragestellungen zu beurteilen. Vielmehr sei die Enteignungsbehörde an den rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid gebunden. Nach § 3 EisbEG könne unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliege, erforderlich sei. Die Antragstellerin sei bei Konsumation des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides an diesen in seiner Gesamtheit gebunden und könne daher nicht nach Gutdünken Teile desselben realisieren und Teile desselben unbeachtet lassen. So wie § 20 EisbG gesetzlich Pflichten des Eisenbahnunternehmens im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen normiere, würden diese mit dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid für das konkrete Bauprojekt konkretisiert. Die Antragstellerin sei daher aufgrund der dargestellten öffentlich-rechtlichen Normen verpflichtet, die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid als solche bezeichnete Industriestraße im bewilligten Umfang zu errichten und stehe es daher der Antragstellerin nicht frei, diese Straße in ihrer Lage und/oder ihrer Ausgestaltung und/oder ihrer Dimension ohne geänderte Bescheidgrundlage nach EisbG abzuändern. Die Antragstellerin sei also zur Anlage der im Baubescheid sogenannten Industriestraße Ost verpflichtet, sodass nach § 3 EisbEG das Enteignungsrecht auch für die Grundfläche für diese Straße begründet ist.
16.12. In diesem Zusammenhang verweist die Enteignungswerberin auf die auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten mit der GZ: KLVwG-1976/21/2019 und des VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0008. Sodann folgert die Enteignungswerberin, dass die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG zwar die Verknüpfung ihres Zwecks mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr erfordere. § 2 Abs 1 § 10 EisbEG ermögliche die dauernde oder vorübergehende Enteignung aber schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich sei. Nach § 3 Abs 1 EisbEG könne außerdem die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es u.a. zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliege, erforderlich sei. Die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenutzbar gewordenen Verkehrsanlagen als „sonstige Anlagen“ gehöre nach § 20 Abs 1 EisbG zu jenen Pflichten, die dem Eisenbahnunternehmen oblägen. Die bescheidmäßige Abtretung der für ihre Zwecke erforderlichen Grundstücke finde daher in § 3 Abs 1 EisbG Deckung. Die Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens nach § 20 Abs 1 EisbG könne auch Bauten enthalten, die vor dem Eisenbahnbau nicht vorhanden gewesen seien, sich aber nach dem Stand der Technik als erforderlich erwiesen. Es sei daher im Enteignungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob diese Ersatzmaßnahmen nach § 20 Abs 1 EisbG erforderlich seien, sondern lediglich, ob die zur Enteignung beantragten Grundflächen für die Herstellung dieser genehmigten Verkehrsanlagen im beantragten Umfang notwendig und erforderlich seien.
16.13. Ein letzter Einigungsversuch bei der mündlichen Verhandlung scheiterte. Schließlich wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie nicht jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft seien, worauf die Enteignungswerberin erklärte, den Antrag an die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch anzupassen.
17. Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 änderte die mitbeteiligte Partei die im Antrag angeführten Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführer an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften entsprechend dem Grundbuchsstand auf einen Anteil des Erstbeschwerdeführers von 4/9 und einen Anteil der Zweitbeschwerdeführerin von 5/9 ab.
18. Unter einem legte die mitbeteiligte Partei den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13.08.2019, BMVIT-820.234/0002-IV/IVVS4/2019, vor, mit dem die Bauausführungsfristen u.a. für den verfahrensgegenständlichen Einreichabschnitt F – W – Wdorf, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, des UVP-Abschnitts F – Wstätten verlängert werden.
19. Am 03.09.2021 übermittelte der nichtamtliche Sachverständige das Gutachten vom 30.08.2021 zur Höhe der Enteignungsentschädigung, das das Gutachten vom 09.08.2021 ersetzte.
20. Mit Eingabe vom 08.09.2021 legten die Beschwerdeführer der Behörde zwei Kaufanbote für das Grundstück Nr. **, EZ *, KG ****, vor und nahmen – auf das für das Beschwerdeverfahren Wesentliche beschränkt – zu den rechtlichen Ausführungen der Enteignungswerberin in der Verhandlung insofern Stellung, als sie ausführen, dass die Grundeigentümer im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren, wie auch aus dem Bescheid aus dem Jahr 2018 zu erkennen sei, ausdrücklich zu der Begleitstraße Stellung bezogen hätten und ihnen seitens der bescheiderlassenden Behörde mitgeteilt worden sei, dass das gegenständliche Straßenprojekt nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Verfahren sein könne, sondern Gegenstand eines eigenen straßenrechtlichen Verfahrens sei. Daher sei die Behauptung und das Vorbringen der Enteignungswerberin, dass hier ein konsumiertes Verfahren vorliege und die Grundeigentümer es unterlassen hätten, Rechtsmittel zu ergreifen, unzutreffend. Die Grundeigentümer hätten vielmehr auf die Aussage der Behörde vertraut, dass es eines gesonderten Verfahrens bedürfe, um das Straßenprojekt zu genehmigen, weshalb in diesem Zusammenhang auch auf Rechtsmittel verzichtet worden sei. Im Gegensatz zu den von der Enteignungswerberin zitierten Verfahren und Erkenntnissen habe die bescheiderlassende Behörde in den anderen Verfahren die jeweiligen Grundeigentümer nie davon in Kenntnis gesetzt, dass es eines eigenen straßenrechtlichen Verfahrens bedürfe, weshalb in diesem zitierten Verfahren auch tatsächlich eine Konsumation der Rechtsbehelfe stattgefunden habe. Im konkreten Verfahren habe die Behörde jedoch unzweideutig dargestellt, dass nicht alle Genehmigungen im eisenbahnrechtlichen Verfahren abgehandelt würden und es vielmehr weiterer Verfahren, so z.B. der straßenrechtlichen Verfahren, bedürfe, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Im Vertrauen darauf hätten die einschreitenden Grundeigentümer damals kein Rechtsmittel abgegeben, weil sie darauf vertrauen hätten können, dass die Behörde hier keine unzutreffende Rechtsauffassung vortrage. Daher hätten die Einschreiter kein Rechtsmittel im eisenbahnrechtlichen Verfahren einbringen müssen, das sich im Übrigen lediglich mit der Wiederherstellung einer Begleitstraße zu beschäftigen habe und nicht mit einem vollkommen neuen Straßenprojekt. Die vom Vertreter der Enteignungswerberin dargestellte Judikatur möge zwar richtig sein. Den diesbezüglichen Judikaten unterliege jedoch ein anderer Sachverhalt, in dem die Behörde die Parteien nicht wissen habe lassen, dass es eines weiteren Verfahrens bedürfe, um das Straßenprojekt umzusetzen.
21. Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 nahm der nichtamtliche Sachverständige zur Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 08.09.2021 zu den vorgelegten Kaufanboten Stellung und führt darin aus, warum diese an der im Gutachten nach dem Vergleichswertverfahren vorgenommen Bodenpreisfeststellung nichts änderten.
22. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2021 erneut Stellung.
23. Mit Schriftsatz vom 29.09.2021 nahm die Enteignungswerberin Stellung. Darin führt sie – auf das für das Beschwerdeverfahren Wesentliche beschränkt – aus, dass normative Wirkung nur der Spruch eines Bescheids, nicht aber dessen Begründung habe. Ob eine Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung bedürfe, sei anhand der Materiengesetzgebung zu beurteilen. Eine Behörde könne daher weder eine Maßnahme, welche gesetzlich keiner solchen Bewilligung bedürfe, für bewilligungspflichtig erklären, noch umgekehrt, weder im Spruch eines Bescheids noch in dessen Begründung. Die Behörde habe jedoch zur Klarstellung der gesetzlichen Basis auf Seite 23 des Bescheids vom 17.12.2018 festgehalten, dass die Wiederherstellung der L 397 in Neulage keinen Bestandteil des gegenständlichen Eisenbahnprojekts darstelle, sondern jedenfalls einer gesonderten straßenrechtlichen Behandlung durch die zuständige Behörde bedürfe. Ein solch allgemeiner Hinweis sei dann auch auf Seite 24 dieses Bescheids enthalten. Damit sei kein neues/eigenes Recht geschaffen worden, sondern nur bestehendes Recht klarstellend dargestellt worden. Die Wiederherstellung der L 397 in Neulage betreffe das gegenständliche Enteignungsverfahren nicht. Die davon betroffenen Grundstücke stünden weder im Eigentum der Antragsgegner noch seien sie in deren Eigentum gestanden. Im Übrigen sei mit dem – der Stellungnahme auszugsweise beigelegtem – Bescheid vom 26.08.2020, GZ: ABT16-89193/2019-6, die Ausführung „Umlegung L397 – Gstraße“ straßenrechtlich für zulässig erklärt worden. Die verfahrensgegenständliche künftige Straße, wofür auch Teile der Grundstücke der Antragsgegner benötigt würden, sei nicht von der Umlegung der L 397 betroffen, bedürfe keiner gesonderten straßenrechtlichen Bewilligung, sei in ihrer Ausgestaltung vollständig eisenbahnrechtlich rechtskräftig baubewilligt und in ihrer Ausführung im öffentlichen Interesse gelegen. Der Umstand, dass die Antragsgegner gegen den eisenbahnrechtlichen Baubescheid kein Rechtsmittel ergriffen hätten, sei im vorliegenden Verfahren bedeutungslos. Es dürfe diese Untätigkeit der Antragsgegner, für die Antragsgegner möglicherweise eine Versäumnis, gar nicht bewertet oder sonst irgendwie beachtet werden. Ein „Verzicht“ auf Rechtsmittel, wie von den Antragsgegnern behauptet, sei nicht zu erkennen, wäre aber auch bedeutungslos. Es sei einfach kein Rechtsmittel erhoben worden. Zusammenfassend wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass mit dem eisenbahnrechtlichen Baubescheid Lage und Umfang der genehmigten Objekte auch für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt worden seien und der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden könne, dass die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft nicht im öffentlichen Interesse liege.
Zum angefochtenen Bescheid:
24.1. Mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids des Landeshauptmanns von Steiermark vom 05.11.2021, GZ: ABT16-202872/2021-28, wird gegenüber den Beschwerdeführern folgende dauerhafte Grundabtretung zugunsten der mitbeteiligten Partei A B AG verfügt:
„1) Einräumung des lastenfreien Eigentums des Trennstücks Nr. laut Spalte „Nr. Trennstück“ des Grundstücks Nummer laut Spalte „GST“ im Ausmaß laut Spalte „Fläche Trennstück in m²“ mit der neuen Bezeichnung laut Spalte „GST neu“ der vorangeführten Liegenschaftseigentümer laut der folgenden Tabelle, wie dies im Teilungsplan des Dipl.-Ing. M N in G, GZ: 5926-4020, dargestellt ist:
Einräumung lastenfreies Eigentum
GB
EZ
KG
GST
BA
Gesamte
Fläche
Vor
Teilung
in m²
Lauf.
Zahl im
Grund-
einlöse-
plan
Nr. Trenn-
stück
Fläche
Trenn-
stück
in m²
GST
neu
€/m²
WERT
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/
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SV
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86
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139
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**
SV
SV
Sonst
/
**
86
**
SV
SV
Die in Spruchpunkt 2) verfügte Einräumung einer vorübergehenden Dienstbarkeit bildet keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
24.2. In Spruchpunkt 3) wird der mitbeteiligten Partei aufgetragen, den Entschädigungsbetrag binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheids an die Enteignungsgegner zur Auszahlung zu bringen bzw. gerichtlich zu hinterlegen. Weiters wird als Entschädigung für die Einräumung des lastenfreien Eigentums und für die Einräumung der Dienstbarkeit der vorübergehenden Beanspruchung an den vorangeführten Grundstücken ein Gesamtentschädigungsbetrag von € 548.263,36 festgesetzt, wobei im Detail auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q R verwiesen wird.
24.3. In Spruchpunkt 4) wird ausgeführt, dass der Vollzug des Enteignungsbescheids gemäß § 6 Abs 3 HlG nach dessen Rechtskraft nicht gehindert werde, sobald der im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag gezahlt oder gerichtlich hinterlegt werde. In Spruchpunkt 5) wird der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Projektleiters und Gesamtkoordinators der I J abgelehnt.
24.4. In Spruchpunkt 6) wird gemäß § 13 Abs 2 VwGVG der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgesprochen.
25.1. In der Begründung des Bescheids wird neben einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren Lage und Umfang der genehmigten Objekte verbindlich festgelegt worden seien. Hierzu zählten sowohl die Flächen für die Gleisanlagen als auch die Flächen für die weiteren Verkehrsanlagen. Die verfahrensgegenständliche Straße entlang der künftigen Eisenbahnstrecke sei als Teil des Gesamtprojekts zu sehen, sei auch bereits eisenbahnrechtlich genehmigt und bedürfe daher keiner gesonderten straßenrechtlichen Bewilligung. In Spruchpunkt I. des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids vom 17.12.2018 seien unter dem Punkt „Anpassung der Straßeninfrastruktur (Straßen- und Wegesystem)“ jene Maßnahmen angeführt worden, die von der eisenbahnrechtlichen Genehmigung umfasst seien. Darin sei die „Industriestraße Ost“ mit ca. 2 km Länge von Kilometer *** bis Kilometer *** enthalten. Hinsichtlich der Breite der neu zu errichtenden Straße werde festgestellt, dass diese das Ausmaß der bestehenden Straße deutlich übersteige. Gemäß § 20 Abs 1 EisbG seien Verkehrsanlagen, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenutzbar würden, vom Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Dazu führt die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0008, aus, dass die antragstellende Gesellschaft durch die Errichtung das Abschnitts „Industriestraße Ost“ der Verpflichtung der Wiederherstellung der derzeit bestehenden Straße nachkomme. Die Verpflichtung nach § 20 Abs 1 EisbG schließe eine Anpassung der Wiederherstellungsmaßnahmen an die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechende Bauausführung ein und könne auch Bauten enthalten, die vor dem Eisenbahnbau nicht vorhanden gewesen seien. Mit der eisenbahnrechtlichen Genehmigung seien Lage und Umfang des gegenständlichen Projekts verbindlich festgelegt worden. Es werde eine Straße, die die Zufahrten zu den betreffenden Grundstücken ermögliche, wiederhergestellt und um eine Breite ergänzt, welche laut Genehmigung gedeckt sei. Somit stellten die eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheide eine taugliche Grundlage hinsichtlich Lage und Umfang des Enteignungsverfahrens dar. Aus diesem Grund werde auch der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Projektleiters und Gesamtkoordinators der I J abgelehnt, da Lage und Umfang der Straße die aus den eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheiden eindeutig hervorgingen und dies eine ausreichende Grundlage für das gegenständliche Enteignungsverfahren biete.
25.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das gegenständliche Eisenbahnbauvorhaben mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, und vom 17.12.2018, GZ: BMVIT-820.135/0011-IV/IVVS4/2018, behördlich genehmigt worden sei. Aus diesen auszugsweise wiedergegebenen Bescheiden sowie der wiedergegebenen Judikatur des VwGH ergebe sich, dass das gegenständliche Eisenbahnprojekt im öffentlichen Interesse liege. Hinsichtlich der von § 13 Abs 2 VwGVG geforderten „Gefahr in Verzug“ verweist die Behörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien zur GZ: VGW-101/V/020/1504/2019, wonach Gefahr im Verzug bedeute, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines gravierenden Nachteils für das öffentliche Wohl gegeben wäre, und dies der Fall sei, zumal die Verzögerung der Ausführung des im öffentlichen Interesse gelegenen Bauvorhabens insbesondere massive finanzielle sowie budgetäre Nachteile für die Enteignungswerberin und somit letztendlich für die öffentliche Hand bedeuten würde. Gemeint seien hier nicht nur klassische Mehrkostenforderungen von Auftragnehmern. Neben unmittelbaren Kosten im Umweltbereich seien auch mit einer Aufschiebung des Projektes verbundene Kosten, die mittelbar – etwa im Gesundheitssektor – mit einem höheren CO²-Aussstoß verbunden seien, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei durch die Erteilung der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung das öffentliche Interesse an dem Bauvorhaben unwiderruflich festgestellt. Es werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 18.03.2013 (2013/03/000) hingewiesen, wonach auch der bloße Verlust des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteignungsverfahrens keinen unverhältnismäßigen Nachteil bei einem Eisenbahnbauvorhaben von erheblicher verkehrspolitischer Bedeutung zu indizieren vermöge, zumal auch im Falle des Erfolgs der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stünden, die von der Rechtsordnung eingeräumt würden. Dass eine Verzögerung der durch Enteignung sichergestellten Arbeiten zu einer erheblichen Verlängerung des Projektes und der Fertigstellung führten, sei unbestreitbar. Daraus resultierten nicht nur volkswirtschaftliche und budgetär unerwünschte Folgen, die verspätete Umsetzung hätte auch auf den öffentlichen und den Individualverkehr sowie auf die Umweltbelastung erhebliche negative Auswirkungen. Angesichts solcher drohender Folgen werde nicht nur das öffentliche Interesse festgestellt, sondern auch das Vorliegen von Gefahr in Verzug bejaht. Aus diesem Grund sei dem Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stattzugeben.
Zur Beschwerde:
26.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie sich einerseits gegen den in Spruchpunkt 6) ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und andererseits gegen die Enteignung der über die Wiederherstellung der Agrarstraße hinausgehenden Straßenflächen richten.
26.2. Zum Beschwerdeumfang führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie für die Errichtung der I J seien und den angefochtenen Bescheid nur insoweit bekämpften, als damit Straßenflächen in Anspruch genommen würden, die über das Ausmaß der Wiederherstellung des Agrarwegs hinausgingen.
26.3. Begründet wird die Beschwerde damit, dass nach der zugrundeliegenden Planung keine Agrarstraße wiederhergestellt, sondern eine „Industriestraße“ gebaut werde, die ausschließlich der Erschließung der Speditionsflächen im Norden der enteignungsgegenständlichen Flächen diene und dazu führe, dass die Straße für agrarische Zwecke faktisch nicht mehr nutzbar sei, wodurch die Zuwegung zu den Agrarflächen verhindert werde. Wäre tatsächlich der Bau einer Industriestraße, die vollkommen anderen Zwecken als der bisherige Agrarweg diene, genehmigt worden, wäre neben der Industriestraße wiederum eine Agrarstraße zu planen gewesen, damit die Landwirte, mithin auch die Beschwerdeführer, die Möglichkeit hätten, ihre Äcker und landwirtschaftlichen Flächen zu bestellen. Das Eisenbahnunternehmen habe es dabei unterlassen, entsprechende Planungen durchzuführen und genehmigen zu lassen, da im Interesse des Eisenbahnunternehmens ausschließlich die Errichtung einer Industriestraße gelegen sei, die den Güterterminals zur Zu- und Abfuhr der Waren diene, keinesfalls jedoch geeignet sei, eine für agrarische Maßnahmen geeignete Straßeneinrichtung darzustellen. Die aktuelle Agrarstraße dürfe ausschließlich von Fahrrädern und den Landwirten befahren werden, die die unmittelbar angrenzenden Felder bewirtschafteten. Diese 2,8 bis 3,2 m breite Agrarstraße sei in Zusammenhang mit dem Autobahnbau erforderlich geworden, damit die Landwirte in der Lage seien, zu ihren Feldern zu kommen und diese entsprechend zu bewirtschaften. In der Regel wiesen landwirtschaftliche Fahrzeuge Überbreiten auf und führe deren geringe Fahrgeschwindigkeit dazu, dass sonstiger Verkehr ausgeschlossen sei. In Kenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die eine Anpassung der Wiederherstellungsmaßnahmen an die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einschließe und somit auch Bauten enthalten könne, die vor dem Eisenbahnbau nicht vorhanden gewesen seien, sich aber nach dem Stand der Technik als erforderlich erwiesen, hätten die Beschwerdeführer schon anlässlich der eisenbahnrechtlichen Genehmigung ausgeführt, dass hier tatsächlich ein Straßenprojekt ausgeführt werde, dass in keiner Weise eine Wiederherstellung der Agrarstraße bezwecke, sondern vielmehr eine Industriestraße, die der Anbindung der Speditions- und Cargounternehmen an das Autobahnstraßennetz diene. Geplant sei in diesem Zusammenhang eine Straßenbreite von mehr als 7 m, somit mehr als eine Verdoppelung der bisherigen Agrarstraße. Dies lasse sich nicht unter „Wiederherstellung“ subsumieren. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die unmittelbaren Eisenbahnanlagen und die Grundinanspruchnahme hinsichtlich dieser Flächen außer Diskussion stehe. Die Beschwerdeführer würden hinsichtlich der Höhe noch ein gerichtliches Feststellungsverfahren einleiten, stimmten aber dieser notwendigen Grundeinlöse per se vollinhaltlich zu. Schon in den eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren hätten die beschwerdeführenden Grundeigentümer moniert, dass hier neben dem Eisenbahnprojekt auch ein Straßenprojekt umgesetzt werden solle, dass in keiner Weise der Wiederherstellung der Agrarstraße diene. In den diesbezüglichen Genehmigungsbescheiden sei auch ausdrücklich festgehalten worden, dass das gegenständliche Straßenprojekt nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Verfahren sein könne, sondern Gegenstand eines eigenen straßenrechtlichen Verfahrens sein müsse. Auf diesen Hinweis im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17.12.2018 auf den Seiten 23 und 24 hätten die Beschwerdeführer vertrauen dürfen. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer damals auch entsprechende Rechtsmittel unterlassen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass bei der Wiederherstellung von Straßenbestandteilen Bauten ausgeführt werden dürften, die vor dem Eisenbahnbau nicht vorhanden gewesen seien, sich aber nach dem Stand der Technik als erforderlich erwiesen, bedeute das nicht, dass die wiederherzustellende Agrarstraße in eine Industriestraße umgewandelt werden dürfe, die tatsächlich ausschließlich oder zumindest weit überwiegend der Erschließung von Speditions- und Cargoflächen diene. Die Tatsache, dass die gegenständliche Industriestraße in Hinkunft dem allgemeinen Verkehr und nicht den Landwirten zur Bewirtschaftung ihrer Flächen diene, belege, dass hier tatsächlich keine Wiederherstellung, sondern ein komplett einer eigenen Genehmigung bedürfendes Straßenprojekt verwirklicht werden solle. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei hier überhaupt keine Enteignungsmöglichkeit gegeben, da der Interessent und Enteignungswerber nicht über die rechtliche Qualifikation verfüge, ein Enteignungsverfahren in Zusammenhang mit einer Industriestraße, die ausschließlich bestimmten Speditionsunternehmen diene, durchzuführen. Es wäre ein eigenes Straßenprojekt einzureichen gewesen, dass für den Fall der Genehmigung einer Industriestraße vorzusehen gehabt hätte, dass parallel zur Industriestraße eine Agrarstraße umzusetzen sei.
26.4. Die belangte Behörde übersehe im angefochtenen Bescheid, dass es in keiner Weise um das öffentliche Interesse an der Eisenbahnanlage gehe. Dieses öffentliche und überwiegende Interesse an der Ausführung der I J sei nie bestritten worden und es werde auch nicht bestritten, dass entsprechende Grundflächen für die Gleisanlagen in Anspruch genommen werden müssten. Es gehe hier ausschließlich um die „Wiederherstellung des Agrarwegs“, die entgegen der Verpflichtung nach § 20 EisbG nicht erfolgt sei, und um das Straßenprojekt „Industriestraße“, dass einerseits keine Wiederherstellung des Agrarwegs darstelle und andererseits im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Verfahrens nicht genehmigungsfähig sei, da es ein genehmigungspflichtiges Projekt nach dem Stmk L-StVG wäre. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die geplante Straße eine „Wiederherstellung iSd § 20 EisbG“ sei bzw., ob hier eigentlich ein Straßenprojekt vorliege, wie sich dies auch aus dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018 unschwer ersehen lasse. Sodann hätte die bescheiderlassende Behörde feststellen müssen, dass die straßenbaurechtliche Genehmigung für die Industriestraße nicht vorliege, und erkennen müssen, dass hinsichtlich dieser Straßenflächen keine Grundlage für eine Enteignung vorliege. Die bescheiderlassende Behörde habe hinsichtlich der Industriestraße die Ausführungen des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018 ignoriert, der die Grundlage für die Enteignung darstelle. Die Beschwerdeführer stimmten der bescheiderlassenden Behörde zu, dass das Eisenbahnprojekt keinen Aufschub erleiden solle. Diesbezüglich könne der Bescheid auch in Rechtswirksamkeit erwachsen.
26.5. Da somit die Grundlage für die Inanspruchnahme der Straßenflächen fehle, könne es auch keine Grundlage dafür geben, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Im Gegenteil fehle für die Straße die baurechtliche Grundlage, sodass die bescheiderlassende Behörde bei sonstiger Amtshaftung auch nicht verfügen könne, dass die Ausführung eines Straßenprojekts durchgeführt werde, dem die Baugenehmigung fehle. Die Umsetzung des Straßenprojekts würde somit ohne rechtliche Grundlage in rechtswidriger Weise erfolgen.
26.6. Die belangte Behörde hätte auch feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer ausschließlich der Enteignung der den Agrarweg im Ausmaß überschießenden Straßenflächen widersprächen, weshalb es der Enteignungswerberin ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme der überschießenden Straßenflächen möglich sei, das Eisenbahnprojekt und die Wiederherstellung des Agrarwegs umzusetzen. Die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide vom 18.02.2008 und vom 17.12.2018 sprächen nicht über das Straßenprojekt ab und erteilten auch keine baubehördliche Genehmigung der in Rede stehenden Straße. Im Gegenteil besagten diese Bescheide, dass es einer gesonderten straßenrechtlichen Baubewilligung bedürfe. Zusammenfassend gebe es keine rechtliche Grundlage für den Industriestraßenbau und sei die Industriestraße durch die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide vom 18.02.2008 und vom 17.12.2018 auch nicht genehmigt worden.
26.7. Sodann beantragen die Beschwerdeführer u.a., der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Inanspruchnahme von Straßenflächen, die über das Ausmaß der Wiederherstellung des Agrarwegs in seiner bisherigen maximalen Straßenbreite hinausgingen, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheids hinsichtlich dieser Straßenflächen und die Zurückverweisung an die bescheiderlassende Behörde. Weiters beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung des Kostenersatzes des Beschwerdeverfahrens, wobei Kosten auf Basis der vollen Entschädigungssumme von € 548.263,36 verzeichnet werden.
27. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.
28. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts zur Klarstellung des Beschwerdeumfangs, führten die Beschwerdeführer dazu im Schriftsatz vom 21.12.2021 aus, dass der Beschwerdeumfang dahingehend konkretisiert werde, dass beantragt werde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einräumung des lastenfreien Eigentums hinsichtlich der Grundstücksflächen Nr. **, ***, *** *** *** *** *** *** *** *** und ***, jeweils KG ****, hinsichtlich der Flächen abgewiesen werde, die hinsichtlich des Grundstücks Nr. ** eine Straßenverbreiterung von mehr als 8 m vorsehe und die hinsichtlich der übrigen Grundstücke eine Straßenverbreiterung von mehr als 3 m vorsehe. Diesem Schriftsatz sind Pläne angeschlossen, aus denen jene Flächen ersichtlich sind, hinsichtlich der die Einräumung des lastenfreien Eigentums in Beschwerde gezogen wird. Dazu wird im Schriftsatz ausgeführt, dass aus diesen Plänen ersichtlich sei, dass hinsichtlich des Grundstücks Nr. ** eine Straßenbreite von 8 m und hinsichtlich der anderen Grundstücke einer Straßenbreite von 3 m ausdrücklich zugestanden werde, die darüberhinausgehenden Mehrflächen jedoch als nicht von den eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheiden umfasst erachtet würden.
29. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Interessenabwägung betreffend die Grundinanspruchnahme jener Straßenflächen, auf die der Beschwerdeumfang beschränkt ist, erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Straße entlang der künftigen Eisenbahnstrecke Teil des eisenbahnrechtlichen Gesamtprojekts sei, bereits eisenbahnrechtlich genehmigt worden und keiner gesonderten straßenrechtlichen Bewilligung bedürfe. Aufgrund der eisenbahnrechtlichen Gesamtgenehmigung der Gleisanlagen samt Begleitstraße könne keine Teilung des gegenständlichen Projekts vorgenommen werden. Damit gehe einher, dass sich auch die öffentliche Interessensabwägung notwendig auf das gegenständliche Gesamtprojekt beziehen habe müssen. Dasselbe gelte für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Bescheid ausführlich begründet worden sei.
30.1. In Reaktion auf die Beschwerdemitteilung nahm die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 05.01.2022 zur Beschwerde gegen die in Spruchpunkt 1) verfügte dauerhafte Grundabtretung der in den Planbeilagen der Beschwerdekonkretisierung dargestellten Flächen sowie zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt 6) Stellung.
30.2. Zur dauerhaften Grundabtretung der von der Beschwerde umfassten Flächen führt die mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführer davon ausgingen, dass eine Enteignung für die in der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung als „Industriestraße Ost, mit ca. 2 km Länge von km *** – km *** l.d.B.“ bezeichnete und in den, in den Einreichunterlagen enthaltenen Plänen als „A9 Begleitstraße“ dargestellte Begleitstraße in einer Breite, die den ursprünglich lediglich rund 3 m breiten Agrarweg übersteige, rechtlich nicht gedeckt sei. Zunächst sei festzuhalten, dass schon das mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung aus 2008 genehmigte Projekt auf der linken Seite der Bahn (östlich der Bahntrasse) eine Begleitstraße vorsah. Den finalen Letztstand des (umzusetzenden) Projekts und der Basis der beantragten Grundeinlöse gebe das Einreichprojekt zum Bescheid BMVIT-820.135/0011- IV/IVVS4/2018, Differenz- und Änderungsgenehmigung wieder. Dort würden im Spruch unter Anpassung der Straßeninfrastruktur als projektgegenständliche Maßnahmen die „Industriestraße Ost, mit ca. 2 km Länge von km *** – km *** l.d.B [Anm: LINKS der Bahn]“ und die „L397 Gstraße, ca. 1,01km lange Verlegung in einer gegenüber der Genehmigung wesentlich geänderten Lage von km *** – km *** r.d.B. [Anm: RECHTS der Bahn]“ angeführt. Sodann werden Details der genehmigten Plandarstellungen abgebildet, die der Stellungnahme auch beigelegt sind, und nach den Ausführungen in der Stellungnahme zeigten, dass die nunmehr von den Beschwerdeführern monierte Begleitstraße links der Bahn (im Plan oberhalb der Bahntrasse) sowohl im Projekt 2008 als auch 2017 vorgesehen sei.
30.3. Die Beschwerdeführer gingen offenbar davon aus, dass die aus dem Bescheid 2018 zitieren Ausführungen, wonach „die Genehmigung der Wiederherstellung der L397 in Neulage keinen Bestandteil des ggstl. (eisenbahnrechtlichen) Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 darstellt und dieses daher jedenfalls einer gesonderten straßenrechtlichen Behandlung durch die zuständige Behörde bedarf“ die gegenständliche links der Bahn verlaufende Begleitstraße betreffe. Dabei handle es sich aber um ein wesentliches Missverständnis. Die diesbezügliche Bemerkung im Bescheid 2018 betreffe ausschließlich die Wiederherstellung der L 397 rechts der Bahn, wie sich aus dem der durch die Beschwerdeführer zitierten Passage vorstehenden und in der Stellungnahme wörtlich wiedergegebenen Absatz im Bescheid 2018 ergebe. Diese „Aussage der Behörde“ biete daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer keinerlei Anlass darauf zu vertrauen, dass es eines gesonderten Verfahrens bedürfe, um das Straßenprojekt zu genehmigen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer auch im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen seien. Vielmehr habe sich die Behörde in den, in der Folge in der Stellungnahme wörtlich wiedergegebenen nachstehende Passagen im Bescheid 2018 auf Seite 22 f mit den Einwendungen zur gegenständlichen Begleitstraße auseinandergesetzt.
30.4. Das Eisenbahnunternehmen sei gleich wie die Enteignungsbehörde und auch die nunmehrigen Beschwerdeführer an die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gebunden. Das Argument der Beschwerdeführer, die projektierte Industriestraße entspräche keiner durch § 20 EisbG geforderten Wiederherstellung der zuvor bestehenden „Agrarstraße“ gehe daher schon deshalb ins Leere. Die belangte Behörde habe in ihrer rechtlichen Beurteilung auf den S. 106 ff des angefochtenen Bescheids völlig zutreffend ausgeführt, dass im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Lage und Umfang der genehmigten Objekte verbindlich – auch für das gegenständliche Verfahren – festgelegt würden. Hierzu zählten sowohl die Flächen für die Gleisanlagen als auch die Flächen für weitere Verkehrsanlagen und bestehe daher auch für die genehmigten (Verkehrs-)Anlagen ein Enteignungsrecht zugunsten des Eisenbahnunternehmens. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0031, verwiesen, wonach die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar gewordenen Verkehrsanlagen („sonstige Anlagen“) nach § 20 Abs 1 EisenbahnG 1957 zu jenen Pflichten gehöre, die dem Eisenbahnunternehmen oblägen, und die bescheidmäßige Abtretung der für ihre Zwecke erforderlichen Grundstücke in § 3 Abs 1 EisbEG Deckung finde. Die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung lege daher den Umfang fest, der Eigentümer könne im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Vielmehr sei im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich sei. Die Maßnahmen seien also durch das konkret genehmigte Projekt festgelegt. Im Übrigen sei im Änderungs- und Differenzgenehmigungsbescheid 2018 auf S. 17 auch explizit zu den insbesondere auf abgeänderte Verkehrskonzepte des Landes Steiermark zurückzuführenden wesentlichen Veränderungen im übergeordneten Straßennetz und den dadurch erforderlich gewordenen Anpassungen bzw. Änderungen des Wegenetzes festgehalten, dass des Eisenbahnunternehmen gemäß § 20 EisbG zur geeigneten Wiederherstellung des durch die Baumaßnahmen gestörten oder unbenützbar gewordenen Wegenetzes verpflichtet sei und die Bewilligungswerberin dieser Verpflichtung durch die im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 dargestellten Maßnahmen im erforderlichen Umfang nachgekommen sei. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die von den Beschwerdeführern monierte Begleitstraße „Industriestraße Ost“ im beantragten Umfang projektgemäß vorgesehen und damit durch das Eisenbahnunternehmen auch verbindlich so herzustellen sei.
30.5. Selbst ungeachtet der verbindlichen Festlegung durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung greife ferner das Argument der Beschwerdeführer genauso wenig, die „Wiederherstellung des Agrarwegs“ würde „entgegen der Verpflichtung nach § 20 EisbG“ nicht erfolgen. Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Agrarstraße im Zuge des Baus der Phyrnautobahn notwendig geworden. Diese sei im gegenständlichen Abschnitt im Jahr 1975 eröffnet worden. Damit forderten die Beschwerdeführer aber die Wiederherstellung eines Zustands des Straßennetzes von vor mehr als 45 Jahren. Eine dahingehende Auslegung des § 20 EisbG wäre geradezu absurd und widerspreche auch höchstgerichtlicher Rsp, wie etwa der Entscheidung des VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0003. Baumaßnahmen nach § 31a EisbG, damit auch Wiederherstellungsmaßnahmen hätten nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Warum die Beschwerdeführer auf der projektierten Straße aufgrund teilweise anderen Verkehrs mit ihren Wirtschaftsgeräten nicht mehr fahren können sollten, sei nicht ersichtlich.
30.6. Schließlich verfange auch das Argument nicht, bei der gegenständlichen Straße würde es sich um ein Straßenprojekt handeln, das einer Bewilligung nach dem Stmk L-StVG bedürfe und würde daher die Enteignung dahingehend einer rechtlichen Grundlage entbehren. Die Herstellung der projektierten Industriestraße sei eine bescheidmäßige Auflage in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und diene der Erhaltung der Zufahrtsmöglichkeit der betroffenen Grundeigentümer sowie auch dem Verkehrsnetz und Zufahrt zum Terminal G Süd, der ein wichtiger Umschlagpunkt des Güterverkehrs zwischen Straße und Schiene sei. Dessen ungeachtet, dass die auf Straßen und Weganlagen anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts auf wiederherzustellende Anlagen anwendbar bleiben könnten (im vorliegenden Fall sei das Stmk LStVG jedoch nicht anwendbar, weil die Begleitstraße im Eigentum der A B verbleibe), finde ihre Errichtung durch das Eisenbahnunternehmen ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in der spezifisch eisenbahnrechtlichen Anordnung der Wiederherstellung gemäß § 20 EisbG. Dies sei im Bescheid 2018, wie ausgeführt, expressis verbis im beantragten Ausmaß erfolgt. Allein die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung reiche als Rechtsgrundlage für die hier bescheidmäßig ausgesprochene Enteignung aus. Allfällige für den Bau zusätzlich notwendige Genehmigungen nach Landesgesetzen hätten auf die qua EisbG und EisbEG als Bundesrecht entspringende Enteignungsmöglichkeit schon grundsätzlich keinerlei Einfluss. Somit existiere entgegen den Beschwerdeausführungen für die Grundinanspruchnahme eindeutig vollumfänglich eine rechtliche Grundlage.
30.7. Zu der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid völlig zweifelsfrei und richtig festgehalten habe, dass das Überwiegen des öffentlichen Interesses durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung festgestellt worden sei und davon auch die beschwerdegegenständliche Straße als vorgeschriebener Projektbestandteil umfasst sei. Die im Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgetragenen Argumente sowie die überzeugende Begründung der Behörde fänden umso mehr auf die beschwerdegegenständlichen Flächen Anwendung. Die Interessenlage sei eindeutig. Der gegenständliche Streckenabschnitt sei bereits in Bau, eine Verzögerung der Arbeiten führe zu wesentlichen negativen Folgen sowohl monetärer als auch ökologischer Natur und gefährde letztlich die Inbetriebnahme der I J. Eine Trennung der Arbeiten für Bahnanlage per se und Begleitstraße bzw. überhaupt zwischen Begleitstraße im Ausmaß von 3 m und darüber hinaus sei nicht mit verhältnismäßigem Aufwand realisierbar, zumal die hier auftretenden Beschwerdeführer auch nicht die einzigen Grundeigentümer seien, die von der projektierten Erschließung betroffen seien. Die Straße jedoch hinsichtlich der gegenständlichen Flächen nur mit 3 m Breite, im weiteren Streckenverlauf jedoch in projektierter Breite auszuführen, sei nicht möglich und würde vielmehr der rechtskräftig festgestellten Notwendigkeit der projektierten Straße im projektierten Umfang zuwiderlaufen. Eine zugunsten der Beschwerdeführer ausfallende Interessenabwägung sei in keiner Weise ersichtlich.
31. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelte das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark die mit den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheiden vom 18.02.2008 und vom 17.12.2018 bewilligten Projektunterlagen.
32. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 03.05.2022 wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids abgewiesen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung an die Parteien rechtskräftig. Im Übrigen wurde dagegen auch kein Rechtsmittel erhoben.
33. Entsprechend dem Gutachtensauftrag vom 02.06.2022 erstattete die beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik Dipl.-Ing. S T das bautechnische Gutachten vom 29.06.2022. Gutachtensauftrag und Gutachten wurden den Parteien übermittelt.
34. Die Beschwerdeführer nahmen zum Gutachten vom 29.06.2022 mit Schriftsatz vom 04.07.2022 Stellung und führen darin im Wesentlichen aus, dass im Gutachten lediglich festgestellt werde, dass die Ausführungen, die hier enteignungsgegenständlich seien, den vorliegenden, genehmigten Plänen entsprächen. Tatsächlich gehe es nach Auffassung der Beschwerdeführer um die rechtliche Frage, ob es sich im konkreten Fall um die Wiederherstellung der Agrarbegleitstraße handle oder ob es sich rechtlich um ein vollkommen neues Straßenprojekt handle, das nicht über ein eisenbahnrechtliches Genehmigungsverfahren zu genehmigen sei.
35. Auf diese Stellungnahme replizierte die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 13.07.2022 und trat der Stellungnahme inhaltlich entgegen.
36. Am 14.07.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Vertreter der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei anwesend waren und Vorbringen tätigten. Im Übrigen erörterte die Amtssachverständige ihr Gutachten. Gegen das Gutachten erhoben die Parteien keinen Einwand.
II.Sachverhalt:
Zu den Eigentumsverhältnissen und zur Lage der verfahrensgegenständlichen Grundstücke:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist jeweils zu 4/9 ideellen Anteilen Miteigentümer, die Zweitbeschwerdeführerin jeweils zu 5/9 ideellen Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaften EZ *, KG **** Z, bestehend u.a. aus dem verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. **, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, und EZ *, KG **** Z, bestehend u.a. aus den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***.
1.2. In einer aus dem webGIS Steiermark abgerufenen Überlagerung des Katasters mit dem aktuellsten verfügbaren Orthofoto vom 06.07.2021 stellen sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
1.3. Wie auf dem Orthofoto ebenfalls ersichtlich ist, verläuft derzeit in dem dargestellten Bereich die Landesstraße L 397 Gstraße von Norden kommend nach Süden, schwenkt dann nach Südwesten und führt mittels einer Unterführung unter der A9 Pyhrn-Autobahn hindurch. Dabei verläuft die L397 auch südwestlich am Grundstück Nr. ** vorbei und dient der Erschließung dieses Grundstücks aus südwestlicher Richtung. Im Bereich der Verschwenkung in Richtung Südwesten zweigt von der L 397 Gstraße eine befestigte Straße ab, die im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Nr. ** von Nordwesten nach Südosten verläuft und auch der Erschließung dieser Grundstücke aus südwestlicher Richtung dient.
Zu den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und -bescheiden:
2.1. Mit Antrag vom 19.11.2004 suchte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, die K L AG u.a. um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung iSd §§ 35, 36 Abs 1 und Abs 2 EisbG für den Einreichabschnitt F – W – Wdorf, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, des UVP-Abschnitts F – Wstätten an. Als Antragsunterlagen waren dem Antrag u.a. ein Bauentwurf samt einem Grundeinlöseverzeichnis, ein Gesamtparteienverzeichnis und Syntheseberichte, in denen die Umsetzung der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens in das Genehmigungsprojekt samt der zur Erfüllung der UVP-Zielsetzungen erforderlichen Änderungen des Projekts im Sinne einer vertieften Planung dargestellt sind, beigelegt.
2.2. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags waren an diesem Verwaltungsverfahren insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt.
2.3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs 3 Z 1 EisbG zuständige Eisenbahnbaubehörde machte mit Edikt vom 31.08.2005, GZ: BMVIT-820.135/0008-II/SCH2/2005, den Antrag der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den Einreichabschnitt F – W – Wdorf, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, des UVP-Abschnitts F – Wstätten kund und beraumte eine mündliche Verhandlung an. Das Edikt wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ verlautbart. Die Projektunterlagen wurden ab dem 03.09.2005 beim BMVIT und in den Standortgemeinden F bei G, Kdorf, Z, W, Wdorf und Wedorf für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
2.4. Das Edikt wies folgenden Inhalt auf:
„Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren
Die K L AG (HL-AG; nunmehr: A B Bau AG) hat beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben vom 19.11.2004, ZI. 7761-1-2301/005, folgende Anträge betreffend den Einreichabschnitt F - W - Wdorf (Bahn-km **** - Bahn-km ****) inkl. Verbindungsgleis Nord (Bahn-km **** - Bahn-km ***) der I J G - K (UVP-Abschnitt F - Wstätten) gestellt: Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 Abs 1 und 2 Eisenbahngesetz 1957, der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 127 Abs 1 lit b in Verbindung mit §§ 10, 32, 38, 41 und 56 Wasserrechtsgesetz 1959, der Bewilligung gemäß § 9 Abs 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz und der Rodungsbewilligung gemäß § 185 Abs 6 in Verbindung mit §§ 17 ff Forstgesetz 1975.
Beschreibung des Vorhabens: Beim gegenständlichen Abschnitt der I J handelt es sich um ein durchgehendes Neubauprojekt, das, ausgehend vom Gemeindegebiet F (km ***), im G Feld in gebündelter Lage mit der Südbahn beginnt, sodann nach Westen in Richtung Flughafen verschwenkt und zur Tieflage abgesenkt wird. Von der Flughafenzufahrt bis vor der Querung der L 373 Bstraße verläuft die Trasse in einem Unterflurbauwerk, das über weite Bereiche unter der L 379 Tstraße situiert ist. Im Nordteil werden in diesem Bauwerk auf Höhe des Flughafens die Anlagen für einen ebenfalls unterirdisch gelegenen Personenbahnhof errichtet. Nach der Unterflurtrasse steigt die Bahn im Bereich der Querung mit der L 373 wieder auf Geländeniveau an und erreicht in weiterer Folge die Parallellage östlich der A 9 Pyhrn Autobahn. Südlich des Terminals G/Wdorf wird der Bahnhof W errichtet, in dem die Anlagen des Terminals eingebunden werden und eine Abzweigstrecke zur Südbahn beginnt; Anlagen für Personenverkehr sind in diesem Bahnhof nicht vorgesehen. Das Ende des Einreichabschnittes liegt etwa am Anfang des Verbindungsgleises an der Schnittstelle zum nachfolgenden Abschnitt ,W – Wstätten‘.
Gegen dieses Vorhaben können ab Mittwoch, den 7. September 2005 bis Mittwoch, den 19. Oktober 2005 bei uns schriftlich Einwendungen eingebracht werden.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Zu diesem Vorhaben findet weiters eine öffentliche mündliche Verhandlung am Dienstag, den 18. Oktober 2005, Beginn 10.30 Uhr, mit Fortsetzung am Mittwoch, den 19. Oktober 2005, Beginn 9.00 Uhr, im Gasthof U V, Veranstaltungssaal, W - K-Platz, Kdorf bei G, statt.
Die Darlegung des Verhandlungsgegenstandes und die allgemeine Projektvorstellung des gesamten Bauvorhabens, weiters die Erörterung allgemeiner Fragen und die Festlegung der weiteren einzelnen Verfahrensschritte erfolgt am Dienstag, den 18. Oktober 2005, in der Zeit von 10.30 Uhr bis ca. 11.30 Uhr. Im Anschluss daran und am nächsten Verhandlungstag erfolgt die konkrete Behandlung des Bauvorhabens einschließlich der Parteien- und Beteiligtenvorbringen sowie die Erstattung der Gutachten durch die Sachverständigen.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Der Antrag und die Antragsunterlagen können, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist von jedermann beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Rstraße, W, *. Stock, Zimmer Nr.*7 E **, von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingesehen werden.
Außerdem besteht diese Möglichkeit der Einsichtnahme bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden F bei G und Kdorf bei G sowie bei den Gemeinden Z, W, Wdorf und Wedorf. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“
3.1. Mit Spruchpunkt 1.I. des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, wurde der A B Bau AG für den Einreichabschnitt F – W – Wdorf, Bahnkilometer km *** bis km ***, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahnkilometer km *** bis km ***, des UVP-Abschnitts F – Wstätten der Hochleistungsstrecke I J G-K unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der in den Spruchpunkten A bis O angeführten Vorschreibungen u.a. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35, 36 Abs 1 und Abs 2 EisbG erteilt.
3.2. Sodann wird in Spruchpunkt 1.I. ausgeführt, dass das Erfordernis des Erwerbs der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe, und werden u.a. folgende projektgegenständlichen Einzelbaumaßnahmen angeführt, auf die sich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 EisbG beziehe:
„Zweigleisige Hochleistungs- und Fernverkehrsstrecke mit den Strecken- bzw. durchgehenden Hauptgleisen 1 und 2 von I J-km *** - km *** für folgende Geschwindigkeiten: Betriebsgeschwindigkeit V= 160 km/h (km *** - km ***; die Trassierung und die baulichen Anlagen wurden für Ve=160 km/h ausgelegt) bzw Ve=160 km/h; Va = 200 km/h (km *** - km ***) und Ve=200 km/h; Va = 250 km/h (km *** - km ***)
[…]
Bedienungswege und Verlegung von öffentlichen Straßen und Wegen
Rohrquerungen und Entwässerungsleitungen
Entwässerungsanlagen mit Bahngräben, Drainagen, Pumpwerken, Versickerungsbecken, Versitzmulden und Versickerungsanlagen sowie Rückhaltebecken und Einbindungen in die Vorfluter
[…]“
3.3. In der Folge werden in diesem Spruchpunkt beispielhaft Objekte angeführt, auf die sich die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG beziehe. Dabei wird auf Höhe der verfahrensgegenständlichen Grundstücke u.a. unter „Eisenbahntragwerke und Straßenbrücken (als Eisenbahnanlagen)“ bei km *** auch das Objekt FW *B, der Wilddurchlass Z angeführt.
3.4. Weiters wird in diesem Spruchpunkt die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ausgesprochen, gemäß § 20 EisbG die im Projekt dargestellten Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegungen von Wasserläufen und Ableitungen von berührten bestehenden Drainagen auszuführen. In der Folge werden bestimmte öffentliche Straßen, Wege und Objekte, die verlegt oder neu errichtet werden sollen, beispielhaft angeführt. Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wird dabei das Objekt FW *A, die Überführung der A9 Begleitstraße bei km *** angeführt.
3.5. Schließlich werden im Spruchpunkt 1.I. näher genannte, als Vorschreibungen bezeichnete Auflagen angeordnet. Dabei werden als durch den Amtssachverständigen für das Fachgebiet Straßenverkehrstechnik vorgeschlagene Auflagen vorgeschrieben, dass die Erreichbarkeit der einzelnen Liegenschaften auch während der Bauzeit der I J zu gewährleisten sei (Vorschreibung 291), sowie, dass die Grundstückszufahrten unter Berücksichtigung der aktuellen Besitzverhältnisse geplant worden seien und bei zwischenzeitlichen Eigentumsänderungen gegebenenfalls zusätzliche Zufahrten zu errichten seien (Vorschreibung 292).
3.6. Unter Spruchpunkt 1.VII. wird gemäß § 35 Abs 3 EisbG festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
3.7. In der Begründung des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den Einwendungen betreffend Gestaltung des Straßen- und Wegenetzes bzw. der Zufahrten auf § 20 EisbG und den sich daraus für die Bauwerberin ergebenden Verpflichtungen sowie auf das schlüssige Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen werde, aus dem sich zusammenfassend ergebe, dass generell aus straßenverkehrstechnischer Sicht bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung kein Einwand gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung bestehe, wobei es eben Aufgabe der Bauwerberin sei, für eine möglichst störungsfreie Aufrechterhaltung der Zufahrten zu sorgen und das Wegenetz in vollem Umfang wiederherzustellen.
3.8. Die Zustellung dieses Bescheids wurde gemäß § 44f Abs 1 AVG durch Edikt vom 21.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0003-IV/SCH2/2008, vorgenommen. Die Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ erfolgte spätestens am 01.03.2008, sodass der Bescheid gemäß § 44f Abs 1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung am 15.03.2008 als zugestellt galt und der letztinstanzliche Bescheid mit seiner Erlassung an diesem Tag rechtskräftig wurde (vgl. zB VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Im Übrigen wurde eine dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mit Entscheidung des VwGH vom 17.03.2011, 2008/03/0054, als unbegründet abgewiesen.
4.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 beantragte die mitbeteiligte Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die im beigelegten Bauentwurf dargestellten, für Bauten und sicherungstechnische Einrichtungen noch ausstehenden Genehmigungen gemäß den §§ 36 Abs 2 und 3 EisbG und unter einem auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff EisbG für zwischenzeitlich gegenüber dem genehmigten Bauentwurf erforderlich gewordene Änderungen („Differenz- und Änderungsgenehmigung 2017“). Dem Antrag waren u.a. ein Bauentwurf, bestehend u.a. aus einem Technischen Bericht zur Differenz-/Änderungsgenehmigung vom 31.08.2017, diversen Lageplänen zum bedarfsgerechten und zum Vollausbau sowie Grundeinlöseplänen und einem Grundeinlöseverzeichnis, ein „Synthesebericht“ zur Frage der Umweltauswirkungen sowie ein Gutachten gemäß § 31a EisbG beigelegt.
4.2. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags waren an diesem Verwaltungsverfahren insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt.
4.3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs 3 Z 1 EisbG zuständige Eisenbahnbaubehörde machte mit Edikt vom 31.08.2018, GZ: BMVIT-820.135/0003-IV/IVVS4/2018, den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die im beigelegten Bauentwurf dargestellten, für Bauten und sicherungstechnische Einrichtungen noch ausstehenden Genehmigungen gemäß den §§ 36 Abs 2 und 3 EisbG und unter einem der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff EisbG für zwischenzeitlich gegenüber dem genehmigten Bauentwurf erforderlich gewordene Änderungen („Differenz- und Änderungsgenehmigung 2017“) kund. Das Edikt wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ verlautbart. Die Projektunterlagen wurden ab dem 10.09.2018 beim BMVIT und in den Standortgemeinden F bei G, Kalsdorf, W, Wdorf, W und P für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
4.4. Das Edikt wies folgenden Inhalt auf:
„Auflage des verfahrenseinleitenden Antrags samt Unterlagen und Stellungnahmemöglichkeit
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.2.2008, GZ. BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, wurde der (damaligen) A B Bau AG als Rechtsnachfolgerin der K L AG (HL-AG) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 35 und 36 Abs 1 und 2 EisbG in der damals gültigen Fassung erteilt.
Dieser Genehmigung liegt die nach Durchführung des Trassenverordnungsverfahrens für diese Hochleistungsstrecke samt Umweltverträglichkeitsprüfung mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.11.2004, BGBl II Nr. 449/2004, erfolgte Bestimmung des Trassenverlaufs des Teilabschnitts Teilabschnittes F - Wstätten der I J G-K zugrunde.
Mit Schreiben vom 18.12.2017 hat die A B AG nunmehr gemäß § 175 Abs 16 EisbG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff EisbG für die im beiliegenden Bauentwurf dargestellten, für Bauten und sicherungstechnische Einrichtungen noch ausstehenden Genehmigungen gemäß den §§ 36 Abs 2 und 3 EisbG idF BGBl I 125/2006 und unter einem auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff EisbG für zwischenzeitlich gegenüber dem genehmigten Bauentwurf erforderlich gewordene Änderungen beantragt („Differenz- und Änderungsgenehmigung 2017“). Dem Antrag sind die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen angeschlossen.
Beschreibung des Vorhabens:
Das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 umfasst insbesondere die Oberleitungsanlagen und sonstigen elektrotechnischen Anlagen sowie die Leit- und Sicherungstechnik im gegenständlichen Abschnitt. Weiters umfasst das Projekt insbesondere Änderungen und Anpassungen des Vorhabens im gegenständlichen Abschnitt für die einzelnen Bauphasen, insbesondere Anpassungen der Regelquerschnitte, Adaptierung und teilweise Anhebung der Ausbaugeschwindigkeit, Anpassung von Trassierungselementen, einer Lärmschutzwand, der Entwässerungsanlagen, der Straßeninfrastruktur sowie Änderungen bei Kunstbauten und Technikgebäuden.
Ort und Zeit der Einsichtnahme
In den Antrag und die weiteren Antragsunterlagen samt Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie in Befund und Gutachten betr. Erwägungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 31. August 2018 kann von jedermann ab Montag, den 10. September 2018, bis einschließlich Montag, den 22. Oktober 2018, bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4, Rstraße, W, *. Stock, Zimmer Nr. * E **, Montag bis Freitag 9 -15 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer *** bzw. ***);
Marktgemeinde F bei G; T Straße, F bei G;
Marktgemeinde Kdorf bei G; Hplatz, Kdorf bei G;
Gemeinde W; Am Kplatz, W;
Gemeinde Wdorf; Bstraße, Wdorf;
Marktgemeinde W; Hplatz, W;
Marktgemeinde P, Hstraße, P.
Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Gegen dieses Vorhaben können innerhalb der Auflagefrist (10.9.2018 bis 22.10.2018) beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4, Rstraße, W schriftlich Einwendungen eingebracht werden.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie per Telefax () oder E-Mail (@***) zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Steiermark weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden und im Internet (www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/I J/index.html) kundgemacht wird.
Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“
4.5. Die Beschwerdeführer brachten durch ihren damaligen Rechtsvertreter binnen der im Edikt gesetzten Frist bis 22.10.2018 mit Schriftsatz vom 16.10.2018 Einwendungen vor und führten darin u.a. aus, dass eine über das Erfordernis einer Gemeindestraße hinausgehende Breite der bahnparallelen Begleitstraße geplant sei und die projektierte Begleitstraße jedenfalls breiter als die bestehende Straße sei.
4.6. Mit Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, wurde der A B AG für das Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 für den Einreichabschnitt F – W – Wdorf, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, inkl. Verbindungsgleis Nord, Bahn-km **** bis Bahn-km ****, der I J G K u.a. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt.
4.7. Sodann wird in Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Erfordernis des Erwerbs der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe, und werden näher genannte Maßnahmen für die Streckenausrüstung, Maßnahmen (Änderungen) für den Vollausbau sowie Maßnahmen (Änderungen) für den bedarfsgerechten Ausbau angeführt, auf die sich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung beziehe.
4.8. U.a. wird in Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Anpassung der Straßeninfrastruktur erteilt werde, wobei u.a.
-die Industriestraße Ost mit ca. 2 km Länge von km *** bis km *** links der Bahn und
-bei der L397 Gstraße eine ca. 1,01 km lange Verlegung in einer gegenüber der Genehmigung (vom 18.02.2008) wesentlich geänderten Lage von km *** bis km *** rechts der Bahn
angeführt werden.
4.9. Als eine der weiteren Maßnahmen (Änderungen) für den Vollausbau, auf die sich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung bezieht, wird der Kunstbau FW*, die neue Unterführung Erschließungsweg Z bei km *** angeführt.
4.10. Weiters wird in diesem Spruchpunkt festgestellt, dass die A B AG grundsätzlich zur Wiederherstellung bestehender Wege- und Straßennetze sowie Wasserläufe, wie dies im Projekt dargestellt sei, auf ihre Kosten verpflichtet sei.
4.11. In Spruchpunkt IV. werden die im eisenbahnbaurechtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt V. wird festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
5.1. In der Begründung des Bescheids wird zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgeführt, dass in Spruchpunkt I. jene Maßnahmen angeführt worden seien, die von der eisenbahnrechtlichen Genehmigung umfasst seien. Der genaue Umfang der Genehmigung ergebe sich insbesondere aus den einzelnen Unterlagen des Projekts. Hinsichtlich der Projektbestandteile, die keine Eisenbahnanlage darstellten, sei darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstelle und derartige Maßnahmen im Projekt darzustellen seien.
5.2. Was die insbesondere auf abgeänderte Verkehrskonzepte des Landes Steiermark zurückzuführenden wesentlichen Veränderungen im übergeordneten Straßennetz und die dadurch erforderlich gewordenen Anpassungen bzw. Änderungen des Wegenetzes betreffe, sei grundsätzlich auf die Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens gemäß § 20 EisbG zur geeigneten Wiederherstellung des durch die Baumaßnahmen gestörten oder unbenutzbar gewordenen Wegenetzes zu verweisen. Die Zusammenschau der Gutachten habe ergeben, dass durch die im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Anpassungen der Straßeninfrastruktur die erforderlichen Funktionen des Straßen- und Wegenetzes, insbesondere die Wiederherstellung der unterbrochenen Wegeverbindungen und die erforderlichen Zufahrten, gegeben und in geeigneter Art und Weise gestaltet worden seien und diese keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Verkehrserschließung, die umgebende Raumstruktur und die Schutzgüter hätten.
5.3. Anzumerken sei, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens neben der erforderlichen Genehmigung auch die Erlangung der Verfügungsberechtigung über die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich sei. Dazu werde auf den unter Punkt I. des Spruchs enthaltenen Hinweis verwiesen, wonach das Erfordernis des Erwerbs der für das Bauvorhaben benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Durch die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung würden erforderliche privatrechtliche Einigungen nicht ersetzt. Sofern jedoch die ernsthaften Bemühungen des Eisenbahnunternehmens auf privatrechtliche Einigung zum Erwerb der erforderlichen Grundstücke und Rechte scheitern sollten, habe die Bauwerberin als Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, zusätzlich zur erteilten Genehmigung noch die Enteignung zu beantragen, um die erforderlichen Rechte zu erlangen.
5.4. U.a. zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 vorgesehenen Anpassungen und Änderungen des Straßen- und Wegenetzes im Wesentlichen auf die seit der Erlassung des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, eingetretenen Entwicklungen im Projektgebiet und daraus resultierende abgeänderte Verkehrskonzepte des Landes Steiermark zurückzuführen seien, die Veränderungen im übergeordneten Straßennetz erforderlich machten. Was die ursprünglich vorgesehene A9-Begleitstraße betreffe, sei auszuführen, dass diese in dieser Form nicht mehr in den aktuellen Ausbauplänen des Landes Steiermark enthalten sei und die begleitende Straßenplanung im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 daher entsprechend anzupassen gewesen sei, was auch die Wiederaufnahme der Planung der Ausführung des Wilddurchlasses im Sinne der (ursprünglichen) Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Folge gehabt habe.
5.5. Aus der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme der Bewilligungswerberin vom 20.11.2018 ergebe sich der Hinweis, dass die Wiederherstellung der L 397 in den Einreichunterlagen noch in bahnparalleler Ausführung dargestellt sei, zwischenzeitlich jedoch nach dem – in Entsprechung einer Vereinbarung – aktualisiertem Stand der begleitenden Straßenplanung die Wiederherstellung der L 397 in Neulage berücksichtigt worden sei und sich durch die geänderte Wiederherstellung der L397 im Bereich der Einmündung der Unterführung FW4 keine Änderung (Einmündung der Unterführung in die bestehende Landesstraße) ergebe. Aus Sicht der Eisenbahnbehörde sei dazu klarstellend festzuhalten, dass die Genehmigung der Wiederherstellung der L397 in Neulage keinen Bestandteil des gegenständlichen, eisenbahnrechtlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekts 2017 darstelle und dieses daher jedenfalls einer gesonderten straßenrechtlichen Behandlung durch die zuständige Behörde bedürfe.
5.6. Die Zustellung dieses Bescheids wurde gemäß § 44f Abs 1 AVG durch Edikt vom 17.12.2018, GZ: BMVIT-820.135/0011-IV/IVVS4/2018, vorgenommen. Die Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ erfolgte am 21.12.2018, sodass der Bescheid gemäß § 44f Abs 1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung zwei Wochen nach dieser Verlautbarung am 04.01.2019 als zugestellt galt. Mangels Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht wurde der Bescheid somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2019 rechtskräftig.
5.7. Bei den Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ handelt es sich um im Bundesland Steiermark weitverbreitete Zeitungen.
Zum eisenbahnrechtlich genehmigten Projekt:
6.1. Der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, bewilligte Einreichabschnitt „F – W – Wdorf“ von I J-km *** bis Bahn-km **** inklusive dem „Verbindungsgleis Nord“ von Bahn-km *** bis Bahn-km *** ist Teil der ca. 130 km langen I J von G nach K. Dieser Einreichabschnitt war vor dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren als Bestandteil des ersten von insgesamt vier UVP-Abschnitten F – Wstätten von Bahn-km *** bis Bahn-km *** einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden.
6.2. Den mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, bewilligten Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass der bewilligte, 10,56 km lange Einreichabschnitt südlich von G bei der Abschwenkung von der viergleisigen Strecke I J-Südbahn unmittelbar nach der Brücke über die A2 Südautobahn im Gemeindegebiet F bei Bahn-km **** beginnt. Dort schließt die zweigleisige Neubaustrecke an den bereits mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.04.2001, GZ: 299.900/1-II/C/12/01, bewilligten Einreichabschnitt „G P – Kdorf Nord“ in Parallellage zur Südbahn an und schwenkt leicht nach Westen zum Flughafen G. Von I J-km *** bis Bahn-km *** werden die Bahnhofsanlagen des Bahnhofs Flughafen G mit den zusätzlichen Bahnhofsgleisen 3 und 4, samt den zugehörigen Bahnsteigen, Hochbauten, Aufgängen und Zugängen usw., in Tieflage im östlichen Vorplatzbereich des Flughafens errichtet. Bei Bahn-km *** wird das Nordportal der Unterflurtrasse F/Flughafen G situiert, wobei unmittelbar nach dem Nordportal der Bahnhof Flughafen G liegt. Das Unterflurbauwerk erstreckt sich auf eine Länge von 3,249 km bis zum Südportal bei Bahn-km ***, wobei ca. 1,3 km unter der Flughafenstraße L 379 liegen. Die Unterflurtrasse bzw. die anschließende Wanne verschwenkt S-förmig nach Westen und erreicht etwa bei I J-km *** eine Parallellage zur A9 Pyhrnautobahn. Die Trasse folgt sodann in östlicher Lage der A9 Pyhrnautobahn bis zum Ende des Einreichabschnitts bei Bahn-km ****, wo der Anschluss an den nicht den Gegenstand dieses Bescheids bildenden nachfolgenden Einreichabschnitt „W – Wstätten“ erfolgt.
7.1. Das mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, bewilligte Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekts sieht vor, dass das mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, bewilligte Vorhaben nunmehr in zwei Bauphasen errichtet werden soll, wobei zunächst der bedarfsgerechte Ausbau realisiert werden soll und der Vollausbau erst in einem zweiten Ausbauschritt realisiert werden soll, wenn die prognostizierten Kapazitäten gemäß dem Zielnetz 2025+ überschritten werden. In der ersten Ausbaustufe des bedarfsgerechten Ausbaus soll der in Rede stehende Einreichabschnitt weitgehend nur als eingleisige Strecke hergestellt werden.
7.2. Den mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, bewilligten Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Differenzgenehmigung zum Bescheid vom 18.02.2008 auf die Streckenausrüstung des Einreichabschnitts bezieht und zwar im Wesentlichen auf die Oberleitungsanlagen und sonstige elektrotechnische Anlagen sowie die Leit- und Sicherungstechnik. Für den Vollausbau sind folgende Änderungsmaßnahmen vorgesehen, soweit diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren wesentlich sind: Die Regelquerschnitte sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden und die Ausbaugeschwindigkeit soll im Bereich von Bahn-km **** bis Bahn-km *** von Ve = 160 km/h auf Vmax = 160 km/h adaptiert werden, wobei auch einzelne Trassierungselemente an die Ausbaugeschwindigkeiten angepasst werden.
7.3. Zusätzlich zu diesen beim Vollausbau durchzuführenden Maßnahmen sieht das bewilligte Änderungsprojekt für den bedarfsgerechten Ausbau die Änderung der Ausbaugeschwindigkeit für den gesamten Einreichabschnitt von Ve = 160 km/h auf Vmax = 160 km/h vor. Vom Beginn des Einreichabschnitts bei Bahn-km **** bis zum Einbau einer provisorischen Abzweigeweiche bei Bahn-km ***, mit dem die eingleisige Strecke auf die zweigleisige Strecke aufgespalten wird, soll das ursprünglich bewilligte Streckengleis 2 entfallen. Die Errichtung des Bahnhofs Flughafen G ist erst im Vollausbau vorgesehen, sodass in der ersten Ausbaustufe des bedarfsgerechten Ausbaus im Bahnhofsbereich nur der zweigleisige Tunnelquerschnitt hergestellt werden soll sowie die Gleise 3 und 4 inklusive der Weichen und die Bahnsteige mit dem gesamten Haltestellenbauwerk entfallen.
7.4. Zudem sieht das genehmigte Änderungsprojekt Anpassungen der Straßeninfrastruktur und der Brückenobjekte an die zwischenzeitlichen Änderungen im Verkehrskonzept des Landes Steiermark vor. Sämtliche Straßen und Wege werden bereits im bedarfsgerechten Ausbau verlegt.
Zu dem verfahrensgegenständlichen Bereich der betroffenen Grundstücke:
8.1. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen allesamt in der KG **** Z. Das Grundstück Nr. ** liegt im Bereich zwischen ca. km *** und ca. km ***, die Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, liegen im Bereich zwischen ca. km *** und ca. km ***, die Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, und Nr. *** liegen im Bereich zwischen ca. km *** und ca. km *** der I J. Alle gegenständlichen Grundstücke liegen östlich der Bahnstrecke. Dies bedeutet, dass sie – in Kilometrierungsrichtung der I J – links der Bahn angeordnet sind.
8.2. Im Bereich der betroffenen Grundstücke verläuft die projektierte Trasse der I J in einem Linksbogen in Richtung A9 Pyhrn Autobahn, welcher dann in eine annähernde Parallellage der I J zur Autobahn übergeht. Dabei schneidet die Bahnanlage die Grundstücke in etwa in Nord-Süd Richtung an der Westseite der Grundstücke. Die Bahnanlage soll in diesem Bereich zweigleisig errichtet werden und verläuft ca. 1-2 m über dem derzeit bestehenden Gelände und wird entsprechend den derzeit gültigen Regelquerschnitten der A B für eine freie Strecke ausgeführt. Zur Sicherstellung der Oberflächenentwässerung soll beidseits der Bahn ein Bahngraben bzw. ab km *** rechts der Bahn eine Grabenmauer hergestellt werden.
8.3. Im ursprünglich mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligten Einreichprojekt sollte die bestehende Landesstraße L 397 Gstraße im Bereich von km *** bis km *** verlegt werden und daran anschließend im Bereich von km *** bis km *** eine A9 Begleitstraße als Gemeindestraße errichtet werden. Diese sollte bei km *** mit dem im bewilligten Projekt als FW *A bezeichneten Brückentragwerk über die Bahntrasse geführt werden und in der Folge links der Bahn parallel bis zur südlichen Bahnüberführung FW * zur Gemeindestraße nach W verlaufen. Gleichzeitig sollte diese A9 Begleitstraße die Erschließung von sämtlichen angrenzenden Grundstücksparzellen in diesem Abschnitt darstellen.
8.4. Durch das seit der Bewilligung vom 18.02.2008 abgeänderte Verkehrskonzept des Landes Steiermark ist im nunmehr relevanten, mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten Einreichprojekt vorgesehen, dass die ursprünglich geplante A9 Begleitstraße entfällt und die L 397 Gstraße kleinräumiger auf einer Länge von rund 1,01 km von km *** bis km *** verlegt wird. Die L 397 G Straße soll nunmehr nach der Abzweigung von der L 373 Bstraße bahnparallel rechts der Bahn Richtung Süden verlaufen. Zusätzlich soll – abzweigend von der L 373 – bahnbegleitend durchgehend links der Bahn an der Ostseite eine Begleitstraße mit einer Länge von rund 2 km hergestellt werden, die im eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17.12.2018 als Industriestraße Ost bezeichnet wird. Diese soll an der Gemeindegrenze P / W an die bestehende Industriestraße anschließen.
8.5. Mit dem Entfall der ursprünglich geplanten A9-Begleitstraße und der nunmehr kleinräumigeren Verlegung der L 397, welche vor der Autobahnunterführung in den Bestand einbindet, ist statt der Bahnüberführung FW 4A bei km *** und dem Wilddurchlass Z FW 4B bei km *** nunmehr eine Unterführung Erschließungsweg Z FW 4 vorgesehen. Dieses Unterführungsbauwerk wird als dichte Wanne mit einer lichten Höhe von 4,5 m und einer lichten Weite von 10,0 m hergestellt.
9.1. Im nördlichen Teil des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten „Lageplans Teil 4 / km *** – km *** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0114-F00, Planverfasser: O P ZT KG, in dem der Bereich des Verkehrsprojekts von km *** bis ca. km *** der I J planlich dargestellt ist, stellt sich das Verkehrsprojekt wie folgt dar, wobei der ursprünglich mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligte und nunmehr entfallene Teil des Verkehrsprojekts in gelber Farbe und das nunmehr bewilligte und für das vorliegende Verfahren relevante Verkehrsprojekt in roter Farbe dargestellt ist:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
9.2. Im südlichen Teil des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten „Lageplans Teil 4 / km *** – km *** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0114-F00, Planverfasser: O P ZT KG, in dem der Bereich des Verkehrsprojekts von ca. km *** bis ca. km *** der I J planlich dargestellt ist, stellt sich das Verkehrsprojekt wie folgt dar, wobei der ursprünglich mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligte und nunmehr entfallene Teil des Verkehrsprojekts in gelber Farbe und das nunmehr bewilligte und für das vorliegende Verfahren relevante Verkehrsprojekt in roter Farbe dargestellt ist:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
9.3. Im nördlichen Teil des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten „Lageplans Teil 5 / km *** – km *** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0115-F00, Planverfasser: O P ZT KG, in dem der Bereich des Verkehrsprojekts von ca. km *** bis ca. km *** der I J planlich dargestellt ist, stellt sich das Verkehrsprojekt wie folgt dar, wobei der ursprünglich mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligte und nunmehr entfallene Teil des Verkehrsprojekts in gelber Farbe und das nunmehr bewilligte und für das vorliegende Verfahren relevante Verkehrsprojekt in roter Farbe dargestellt ist:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
9.4. Im südlichen Teil des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten „Lageplans Teil 5 / km *** – km *** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0115-F00, Planverfasser: O P ZT KG, in dem der Bereich des Verkehrsprojekts von ca. km *** bis ca. km *** der I J planlich dargestellt ist, stellt sich das Verkehrsprojekt wie folgt dar, wobei der ursprünglich mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligte und nunmehr entfallene Teil des Verkehrsprojekts in gelber Farbe und das nunmehr bewilligte und für das vorliegende Verfahren relevante Verkehrsprojekt in roter Farbe dargestellt ist:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
10.1. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind ausschließlich von der geplanten Industriestraße Ost links der Bahn, nicht aber vom nunmehrigen Verlauf der Verlegung der L397 rechts der Bahn betroffen.
10.2. Der mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligte Verlauf der Industriestraße Ost im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. **, KG **** Z, von ca. km *** bis ca. km *** stellt sich im betreffenden Ausschnitt des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten „Lageplans Teil 4 / km *** – km *** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0114-F00, Planverfasser: O P ZT KG, wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230109_LVwG_50_4_3494_2021_00/image001.png
10.3. Daraus ist ersichtlich, dass auf dem westlichen Teil dieses Grundstücks die Bahntrasse sowie die links (östlich) davon geplante Industriestraße Ost errichtet werden sollen, die rechts (westlich) der Bahntrasse geplante, verlegte Landesstraße L 397 aber nicht auf diesem Grundstück errichtet werden soll.
10.4. Der mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligte Verlauf der Industriestraße Ost im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, KG **** Z, von ca. km *** bis ca. km *** stellt sich im betreffenden Ausschnitt des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten „Lageplans Teil 5 / km *** – km *** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0114-F00, Planverfasser: O P ZT KG, wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230109_LVwG_50_4_3494_2021_00/image002.png
10.4. Daraus ist ersichtlich, dass auf dem mittleren Teil und auf dem nordöstlichen Grundstückstreifen des Grundstücks Nr. ***, KG **** Z, die Bahntrasse, die links (östlich) davon geplante Industriestraße Ost sowie der südöstliche Teil der Unterführung FW 4 Erschließungsweg Z errichtet werden sollen.
10.5. Im weiteren Verlauf sollen die Bahntrasse und die links (östlich) davon geplante Industriestraße Ost auf dem mittleren Teil der Grundstücke Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG **** Z, errichtet werden.
10.6. Auf dem mittleren Teil des Grundstücks Nr. ***, KG **** Z, sollen die Bahntrasse und die links (östlich) davon geplante Industriestraße Ost errichtet werden. Rechts (westlich) der Bahntrasse soll die Gewässerschutzanlage GSA 5 errichtet werden, deren nördlicher Teil im westlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG **** Z, geplant ist.
10.7. Hingegen sind auch die Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG **** Z, nicht von der Verlegung der Landesstraße L 397 betroffen, da auf dieser Höhe der I J die Landesstraße L 397 nicht verlegt wird und im Bereich der angeführten Grundstücke zwischen ca. km *** und ca. km *** mit Ausnahme der Errichtung der Industriestraße Ost keine Änderung der Straßen projektiert ist.
10.8. Der mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligte Verlauf der Industriestraße Ost im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. ****, Nr. ***, und Nr. ***, KG **** Z, von ca. km *** bis ca. km *** stellt sich im betreffenden Ausschnitt des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten Lageplans Teil 5 vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0114-F00, Planverfasser: O P ZT KG, wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230109_LVwG_50_4_3494_2021_00/image003.png
10.9. Daraus ist ersichtlich, dass auf dem westlichen Teil der angeführten Grundstücke die Bahntrasse und die links (östlich) davon geplante Industriestraße Ost errichtet werden sollen, im Übrigen aber in diesem Bereich der I J mit Ausnahme der Errichtung der Industriestraße Ost keine Änderung der Straßen projektiert ist.
11.1. Nach dem mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten Verkehrsprojekt besteht die Industriestraße Ost aus zwei Fahrstreifen á 3,0 m, zwei befestigten Seitenstreifen á 0,25 m und zwei Banketten á 1,0 m, woraus sich eine Breite der Straßenkrone von 8,50 m ergibt. Für die Entwässerung ist an der von der Bahn abgewandten Seite der Verkehrsfläche eine Entwässerungsmulde mit einer Breite von 2,0 m geplant, welche auf Höhe des bestehenden Geländes angeordnet ist. Der Bereich zwischen der Straßenkrone und der Mulde variiert in seiner Breite, da dieser als Böschung ausgeführt ist und somit abhängig von der Höhenlage der Straße und des anschließenden Geländes ist. Ist der Höhenunterschied gering, ist auch die Breite der Böschung gering bzw. umgekehrt. An der von der Fahrbahn abgewandten Seite der Mulde ist noch ein Streifen von 1,00 m bis zur Grundeinlösegrenze vorgesehen. Dieser Bereich dient zur endgültigen Geländemodellierung zwischen Mulde und angrenzendem Gelände. Dadurch, dass der Bereich zwischen der Straßenkrone und der Entwässerungsmulde aufgrund der Ausführung als Böschung in seiner Breite variiert, ist auch die Breite der Grundeinlösungsflächen trotz gleichbleibender Straßenbreite nicht konstant, sondern von den Höhenlagen der Straße und des angrenzenden Geländes abhängig.
11.2. In dem mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten Plan „Regelquerschnitte – freie Strecke Typ 01-03 Bedarfsgerechter Ausbau“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-04-0141-F00, Planverfasser: O P ZT KG, stellt sich der Querschnitt der Industriestraße Ost im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230109_LVwG_50_4_3494_2021_00/image004.jpg
12. Aufbauend auf diesen Darstellungen in den angeführten Plänen sind im Grundeinlöseplan Teil 3 – Bereich Z – W (km *** – km ***) vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0010-GE-02-0203-F00, Planverfasser: O P ZT KG, die Flächen, die dauerhaft für die Verkehrswege benötigt werden, in gelber Farbe gekennzeichnet. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Flächen sind in der Farbe Magenta gekennzeichnet.
13.1. Im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 des mit Bescheid vom 17.12.2018 abgeschlossenen eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahrens stellt sich die gelb markierte, dauerhaft für die Industriestraße Ost benötigte Fläche im Bereich des Grundstücks Nr. **, KG **** Z, wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230109_LVwG_50_4_3494_2021_00/image005.png
13.2. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. ** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl *** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 750 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. ** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl *** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche ebenfalls eine Fläche der Inanspruchnahme von 750 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 1.500 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.3. Im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 des mit Bescheid vom 17.12.2018 abgeschlossenen eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahrens stellen sich die gelb markierten, dauerhaft für die Industriestraße Ost benötigten Flächen im Bereich der Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG **** Z, von ca. km *** bis ca. km *** wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230109_LVwG_50_4_3494_2021_00/image006.png
13.4. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 2.224 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 2.391 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 4.615 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.5. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 36 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 65 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 101 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.6. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 206 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 377 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 583 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.7. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 33 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 55 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 88 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.8. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 452 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 2.535 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 2.987 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.9. Im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 des mit Bescheid vom 17.12.2018 abgeschlossenen eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahrens stellen sich die gelb markierten, dauerhaft für die Industriestraße Ost benötigten Flächen im Bereich der Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, und Nr. ***, jeweils KG **** Z, von ca. km *** bis ca. km *** wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230109_LVwG_50_4_3494_2021_00/image007.png
13.10. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 909 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 2.014 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 2.923 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.11. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 531 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 954 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 1.485 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.12. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 52 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 87 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 139 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.13. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 2.943 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 3.436 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 6.379 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
13.14. Die dauerhaft für die Errichtung der Industriestraße Ost benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für die Errichtung der Industriestraße Ost erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 43 m2 angeführt. Die dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse benötigte Fläche des Grundstücks Nr. *** ist im angeführten Grundeinlöseplan Teil 3 mit der Zahl ** versehen. Im Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-0010-GE-02-0211-F00, Verfasser: O P ZT KG, ist bei dieser für den Betrieb der Bahntrasse erforderlichen Teilfläche eine Fläche der Inanspruchnahme von 43 m2 angeführt. Insgesamt wird somit eine Teilfläche von 86 m2 dauerhaft für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost benötigt.
14. Die in den Grundeinlöseplänen in gelber Farbe dargestellten und im Grundeinlöseverzeichnis angeführten, für den Betrieb der Industriestraße Ost dauerhaft erforderlichen Flächen decken sich in der Länge mit der in den Grundrissplänen dargestellten Straßenführung der Industriestraße Ost. In der Breite decken sich diese Flächen mit der Darstellung in den Grundrissplänen und in den Querschnitten, wobei die Breite der Grundeinlösungsflächen – wie oben unter 11.1. ausgeführt wurde – nicht konstant ist, sondern von den Höhenlagen der Straße und des angrenzenden Geländes abhängig ist. Dementsprechend sind die Breitenvarianten im Grundeinlöseplan dargestellt.
15. Die zur Enteignung beantragten Teilflächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, deren dauerhafte Enteignung in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheid ausgesprochen wird und wie sie in den drei Blättern des einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheids darstellenden Teilungsplans von Dipl.-Ing. M N, GZ: 5926-4020 dargestellt sind, entsprechen sowohl im Ausmaß als auch in ihrer Lage jenen Teilflächen dieser Grundstücke, die in den mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten Grundrissplänen, Querschnitten und Teilungsplänen als für den Betrieb der Bahntrasse und für den Betrieb der Industriestraße Ost erforderlich dargestellt und im Grundeinlöseverzeichnis angeführt sind.
16. Im Ergebnis ist die dauerhafte Abtretung der in den Planbeilagen 1 bis 4 der Beschwerdekonkretisierung vom 21.12.2021 in oranger Farbe gekennzeichneten und von der Beschwerde umfassten Teilflächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, die im Fall des Grundstücks Nr. ** in Richtung Osten über eine Breite der im betreffenden Einzelgrundeinlöseplan (AbNr.: 7761, ET 4020-C D, E F, Blatt 01, Kauffläche) dargestellten, für den Betrieb von Verkehrswegen dauerhaft abzutretenden Fläche von 8 m und im Fall der übrigen Grundstücke in Richtung Osten über eine Breite der in den betreffenden Einzelgrundeinlöseplänen (AbNr.: 7761, ET 4020-C D, E F, Blatt 01 bis Blatt 04, Kauffläche) dargestellten, für den Betrieb von Verkehrswegen dauerhaft abzutretenden Flächen von 3 m hinausgehen, für die Errichtung der eisenbahnrechtlich bewilligten Industriestraße Ost erforderlich.
17. Vor Einleitung des Enteignungsverfahrens fand ein Einigungsversuch über die Grundablöse zwischen den beschwerdeführenden Grundeigentümern und der mitbeteiligten Partei statt, der keine Einigung erbrachte. Ebenso scheiterte ein Einigungsversuch in der mündlichen Verhandlung des behördlichen Verfahrens.
III.Beweiswürdigung:
1. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen des behördlichen Verfahrens, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Stellungnahmen, zu denen der Gegenpartei jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dem Gutachten der Amtssachverständigen Dipl.Ing. S T vom 29.06.2022, sind im Grundbuch oder auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie öffentlich abrufbar oder ergeben sich aus den durch die Eisenbahnbaubehörde übermittelten, als Beilage ./A des verfahrenseinleitenden Antrags bezeichneten Projektunterlagen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, die mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, und vom 17.12.2018, BMVIT-820.135/0011-IV/IVVS4/2018, abgeschlossen wurden.
2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch, in dem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümer eingetragen sind. Die Feststellungen zur Lage der Grundstücke und zum derzeitigen Verlauf der Landesstraße L 397 und der an den Grundstücken mit Ausnahme des Grundstücks Nr. ** vorbeiführenden Straße ergeben sich aus der Digitalen Katastralmappe und dem Digitalen Atlas der Steiermark (webGIS Steiermark), aus dem auch die in den Feststellungen abgebildete Überlagerung des Katasters mit dem aktuellsten verfügbaren Orthofoto vom 06.07.2021 des Bereichs der verfahrensgegenständlichen Grundstücke abgerufen wurde.
3. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags vom 19.11.2004 an dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt waren, ergibt sich aus dem dem Antrag beigelegten Gesamtparteienverzeichnis vom 09.12.2004, in dem jene Eigentümer und dinglich Berechtigte, denen Eigentum oder dingliche Rechte an den im Grundeinlöseverzeichnis angeführten, vom Eisenbahnbauprojekt betroffenen Liegenschaften zukamen, sowie die durch das Eisenbahnbauprojekt in ihren Rechten berührten Wasserberechtigten iSd § 12 Abs 2 WRG angeführt sind. Aus diesem Gesamtparteienverzeichnis ergibt sich ein Parteienkreis iSd § 34 Abs 4 EisbG idF BGBl. I Nr. 163/2005 von 486 Personen. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags vom 18.12.2017 voraussichtlich mehr als 100 Personen an dem eisenbahnrechtlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsverfahren beteiligt waren, ergibt sich aus dem diesem Antrag beigelegten Grundeinlöseverzeichnis vom 31.08.2017, dem sich weit mehr als 100 Eigentümer der vom Eisenbahnbauprojekt betroffenen Liegenschaften entnehmen lassen.
4. Der Inhalt der Edikte zur Antragskundmachung und Zustellung der Bescheide sowie deren Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen der rechtskräftig abgeschlossenen Eisenbahnbaugenehmigungsverfahren.
5. Zudem ergibt sich die Rechtskraft der beiden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide auch aus der Rechtskraftbestätigung dieser beiden Bescheide durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Bei einer Rechtskraftbestätigung handelt es sich um eine von der Behörde bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs 1 ZPO zukommt. Als solche liefert sie den vollen Beweis der bezeugten Tatsache, das heißt, sie begründet die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs 2 ZPO widerlegt werden kann (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130; 17.11.1999, 99/12/0199). Die Beschwerdeführer sind den die Rechtskraft begründenden Tatsachen auch nicht entgegengetreten (VHS vom 14.07.2022, S. 13).
6. Dass die Beschwerdeführer im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhoben haben, ergibt sich schon aus dem das Verfahren abschließenden Bescheid vom 17.12.2018 und wird durch die Beschwerdeführer auch selbst eingeräumt (VHS vom 14.07.2022, S. 12 f).
7. Dass es sich bei den Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ um im Bundesland Steiermark weitverbreitete Tageszeitungen handelt, ergibt sich daraus, dass allgemein bekannt ist, dass es sich dabei um die in der Steiermark auflagenstärksten Tageszeitungen handelt, und ist im Übrigen auch der auf der Homepage des Vereins Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen (VMA), www.media-analyse.at, allgemein abrufbaren Media-Analyse für das Land Steiermark zu entnehmen.
8. Die Feststellungen zu dem mit Bescheid vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, bewilligten Eisenbahnbauvorhaben und dem mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, bewilligten Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt ergeben sich aus den mit diesen Bescheiden bewilligten Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Bescheide bilden, insbesondere den technischen Berichten, den Lageplänen und dem Gutachten gemäß § 31a EisbG. Dabei sind die bewilligten Projektunterlagen auch in dem hier verfahrenseinleitenden Antrag als Beilage ./A bezeichnet.
9. Die Feststellungen zum nunmehr mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten Verlauf der (gegenüber dem ursprünglichen, mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligten Projekt kleinräumigeren) Verlegung der L 397 und dem Verlauf der Industriestraße Ost ergeben sich aus dem Technischen Bericht zum Verkehrsprojekt der Differenz- und Änderungsgenehmigung 2017 vom 31.08.2017, Nr.: FW1-EB-1400AL-00-0101-F00, Verfasser: W X ZT GmbH, insbesondere dessen S. 17 bis 19, sowie den Lageplänen Teil 4 / km ** – km ** Vollausbau Projektsänderungen vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0114-F00, Planverfasser: O P ZT KG, und Teil 5 / km ** – km ** Vollausbau Projektsänderungen“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-02-0115-F00, Planverfasser: O P ZT KG, deren verfahrensrelevanter Bereich in den Feststellungen abgebildet sind.
10. Die Feststellung zur Ausgestaltung der Industriestraße Ost und deren Breite ergeben sich aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 29.06.2022, das insofern anhand des mit Bescheid vom 17.12.2018 bewilligten, im hier verfahrensrelevanten Ausschnitt in den Feststellungen abgebildeten Plans „Regelquerschnitte – freie Strecke Typ 01-03 Bedarfsgerechter Ausbau“ vom 31.08.2017, Plannr.: FW1-EB-0100SP-04-0141-F00, Planverfasser: O P ZT KG, nachvollziehbar ist.
11. Dass jene Teilflächen der für die Herstellung der Verkehrswege zur dauerhaften Grundabtretung beantragten Flächen, hinsichtlich der Beschwerde erhoben wurde, für die Umsetzung des mit Bescheid vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, bewilligten Verkehrsprojekts erforderlich sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 29.06.2022, die dies schlüssig damit begründet, dass diese Flächen Teil der Industriestraße Ost in den bewilligten Projektunterlagen sind und die Darstellung der zur dauerhaften Grundabtretung beantragten Flächen in den eisenbahnbaurechtlich bewilligten Grundrissplänen, Querschnitten und Teilungsplänen mit dem, einen Bestandteil des angefochtenen Bescheids bildenden Teilungsplan vom 17.06.2019, Verfasser: Dipl.-Ing. M N, GZ: 5926-4020, übereinstimmen. Dies ist anhand dem Plankonvolut Beilage ./A zur VHS nachvollziehbar, in dem die Amtssachverständige die Abmessungen der zur dauerhaften Grundabtretung beantragten Flächen in den eisenbahnbaurechtlichen Grundrissplänen und dem Teilungsplan verglich und deren Übereinstimmung feststellte. Im Übrigen haben die Parteien des Beschwerdeverfahrens gegen das Gutachten der Amtssachverständigen auch keinen Einwand erhoben.
12. Dass dem Enteignungsverfahren ein erfolgloser Einigungsversuch voranging, wird durch die Beschwerdeführer eingeräumt (VHS, S. 12). Dass in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde ein weiterer erfolgloser Einigungsversuch stattfand, ist im Verhandlungsprotokoll vom 24.08.2021 festgehalten, welches vollinhaltlich den Vorgaben des § 14 AVG entspricht und sohin vollen Beweis über den darin festgehaltenen Inhalt der Verhandlung vom 24.08.2021 liefert.
13. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Projektleiters und Gesamtkoordninators der I J wurde in der Verhandlung gemäß § 25 Abs 5 VwGVG abgewiesen, weil das beantragte Beweisthema der Finanzierung und Nutzung der geplanten Industriestraße für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant ist, weil es – wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird – einzig auf das eisenbahnrechtlich genehmigte Projekt an und dabei auf der Sachverhaltsebene nur zu klären ist, ob die zur Enteignung beantragten Grundflächen für die Herstellung der eisenbahnrechtlich genehmigten Industriestraße Ost erforderlich sind. Im Übrigen sind nur Rechtsfragen zu klären.
IV.Rechtslage:
1. Die für das mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, abgeschlossene eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren maßgebliche Übergangsbestimmung des § 133a Abs 14 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 125/2006 (EisbG), lautet:
„Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006
§ 133a. […]
[…]
(14) Die mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Dies gilt nicht für folgende, zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren:
1. Verwaltungsverfahren für Schienenfahrzeuge zur Erteilung der Genehmigung auf Grund von Typenplänen oder im Einzelfall nach § 36 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung;
2. Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung nach § 36 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung für eisenbahntechnische Einrichtungen auf Grund von Typenplänen oder im Einzelfall, soweit es sich nicht um eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen handelt; falls es sich nicht um eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen handelt, sind diese Verwaltungsverfahren bescheidmäßig einzustellen;
3. Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen nach §§ 51 und 52 jeweils in der bisher geltenden Fassung.“
2. Die für das mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, abgeschlossene eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in ihrer gemäß § 133a Abs 14 EisbG anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 163/2005 (EisbG), lauten:
„Hauptbahnen, Nebenbahnen
§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
[…]
§ 12. […]
[…]
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
[…]
§ 20. (1) Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.
(3) Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung sind vom Eisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ob dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abweichung vom bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]
Baugenehmigung
§ 32. (1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen ist ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind.
(2) Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann eine geringere Anzahl von Ausfertigungen, insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen.
§ 33. Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 anzuwenden sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen.
§ 34. (1) Die Durchführung der Bauverhandlung obliegt bei den in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Eisenbahnen, sofern dieses die Bauverhandlung nicht selbst durchführt, dem Landeshauptmann.
(2) Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.
(3) Den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
§ 35. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.
(2) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
(4) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären.
§ 36. (1) Die Lage der Hoch- und Kunstbauten und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen unterliegt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.
(2) Die Hoch- und Kunstbauten selbst sind von der Behörde zusätzlich zu genehmigen. Vor dieser Genehmigung ist bei Hochbauten der Landeshauptmann, sofern dieser zur Erteilung der Genehmigung nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
(3) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grund von Typenplänen oder von der Behörde im Einzelfall zu genehmigen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Genehmigungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs sowie des Standes der technischen Entwicklung zu erteilen.
(5) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann die Behörde insbesondere auch anordnen, dass eine zeitlich befristete Erprobung von Fahrbetriebsmitteln außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichende Beurteilung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs notwendig erscheint. Dabei kann die Behörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.“
3. Die für das mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, abgeschlossene eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in ihrer auf dieses Verfahren anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 137/2015 (EisbG), lauten:
„Hauptbahnen, Nebenbahnen
§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
[…]
Behördenzuständigkeit
§ 12. […]
[…]
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
[…]
Verkehrsanlagen, Wasserläufe
§ 20. (1) Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen und Wasserläufe sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen und Wasserläufe sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.
[…]
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
Antrag
§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.
[…]
Bauentwurf
§ 31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:
1. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;
2. ein Bau- und Betriebsprogramm;
3. die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;
4. die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.
[…]
Parteien
§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,
2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.“
4. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004 (HlG), lauten:
„§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
[…]
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
[…]“
5. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 (WV) idF BGBl. I Nr. 111/2010 (EisbEG), lauten:
„I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.
§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:
1. auf Abtretung von Grundstücken;
2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;
3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;
4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.
(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.
§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
(2) Das Recht, die Abtretung eines Grundstückes zu einer vorübergehenden Benützung zu begehren, erstreckt sich nicht auf Gebäude und Wohnräume, noch auf solche Grundstücke, deren Substanz durch die beabsichtigte Benützung voraussichtlich wesentlich und dauernd verändert würde.
(3) Der Eigentümer eines zur vorübergehenden Benützung überlassenen Grundstückes ist berechtigt zu begehren, daß das Eisenbahnunternehmen das Grundstück an sich löse, wenn die Benützung länger als sechs Monate nach der Betriebseröffnung oder, falls die Abtretung zur Benützung erst nach der Betriebseröffnung stattfand, länger als zwei Jahre dauert.
II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.
§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.
(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
[…]
§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.
(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.
[…]
III. Enteignungsverfahren
A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
[…]
§ 12. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.
(2) Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Benützungsart, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt.
(3) Die Behörde hat auf Grund der Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse eine mündliche Enteignungsverhandlung anzuberaumen.
§ 13. (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
[…]
§ 15. Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.
§ 16. In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht vorliegen.
§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.
(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.
[…]
§ 30. (1) Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.
(2) Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.
(3) Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.
[…]
IV. Vollzug der Enteignung.
Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten.
§ 35. (1) Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
(2) Der Vollzug ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn es die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt und die in diesem Bescheid festgesetzte Sicherheit geleistet hat.
(3) Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder daß sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben.
(4) Der zwangsweise Vollzug kann durch die Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung über die zu leistende Entschädigung oder zur Entscheidung über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nicht aufgehalten werden.
[…]
§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.
(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden.“
6. Die für das mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, abgeschlossene eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in ihrer auf dieses Verfahren anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), lauten:
„Großverfahren
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. […]
§ 44c. (1) Die Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.
(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.
§ 44d. (1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2. Ort und Zeit der Verhandlung.
§ 44e. (1) Die durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.
[…]
(3) Die Verhandlungsschrift ist spätestens eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. […]
§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.“
7. Die für das mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, abgeschlossene eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in ihrer auf dieses Verfahren anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:
„Großverfahren
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. […]
§ 44c. (1) Die Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.
(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.
§ 44d. (1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2. Ort und Zeit der Verhandlung.
§ 44e. (1) Die durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.
[…]
(3) Die Verhandlungsschrift ist spätestens eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. […]
§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Zu I. Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde):
Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
1. Weist der in einem angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch mehrere trennbare Inhalte auf, so steht es dem Beschwerdeführer frei, seine Anfechtung auf bestimmte Teile zu beschränken (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz. 730), die in der Beschwerdeerklärung zweifelsfrei anzuführen sind. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Fall einer solchen „eingeschränkten Beschwerde“ nur der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides (vgl. VwSlg. 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Das Landesverwaltungsgericht ist an die Beschränkung gebunden, die nicht bekämpften Teile des Spruchs erwachsen in (Teil-)Rechtskraft (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).
2.1. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer in der sie sich einerseits gegen den in Spruchpunkt 6) ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und andererseits gegen die Enteignung der über die Wiederherstellung der Agrarstraße hinausgehenden Straßenflächen.
2.2. Bei dem Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (vgl. zur Berufung VwGH 26.08.1996, 96/11/0188; 17.02.2000, 97/18/0564; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 36 mwN), der gemäß § 13 Abs 4 VwGVG mittels Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht gesondert bekämpfbar ist.
2.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 03.05.2022, GZ: LVwG 40.4-3590/2021-5, wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde hinsichtlich dem trennbaren Nebenabspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids ab. Dieses Erkenntnis wurde mit Zustellung rechtskräftig. Der ebenfalls in Beschwerde gezogene Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids ist somit kein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mehr.
3.1. Hinsichtlich des übrigen Beschwerdeumfangs konkretisierten die Beschwerdeführer auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 21.12.2021 die Beschwerde dahingehend, dass von der Beschwerde nur die Einräumung des lastenfreien Eigentums in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids an jenen Teilflächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke umfasst ist, die im Fall des Grundstücks Nr. ** in Richtung Osten über eine Breite der im betreffenden Einzelgrundeinlöseplan (AbNr.: 7761, ET 4020-C D, E F, Blatt 01, Kauffläche) dargestellten, für den Betrieb von Verkehrswegen dauerhaft abzutretenden Fläche von 8 m und im Fall der übrigen Grundstücke in Richtung Osten über eine Breite der in den betreffenden Einzelgrundeinlöseplänen (AbNr.: 7761, ET 4020-C D, E F, Blatt 01 bis Blatt 04, Kauffläche) dargestellten, für den Betrieb von Verkehrswegen dauerhaft abzutretenden Flächen von 3 m hinausgehen.
3.2. Den (nach Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6) verbliebenen) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden somit nur die in den Planbeilagen 1 bis 4 der Beschwerdekonkretisierung vom 21.12.2021 in oranger Farbe gekennzeichneten Teilflächen jener Grundstücksteile, deren dauerhafte Abtretung für die Errichtung von Verkehrswegen in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids ausgesprochen wurde (laufende Zahlen im Grundeinlöseverzeichnis: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***,
3.3. Keinen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden hingegen jene Teilflächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, deren dauerhafte Abtretung für die Errichtung der Bahntrasse in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids ausgesprochen wurde (laufende Zahlen im Grundeinlöseverzeichnis: ,,,,,,,,,,***,)
3.4. Ebenfalls keinen Gegenstand des Beschwerdeverfahren bilden jene Teilflächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, hinsichtlich der in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids eine vorübergehende Dienstbarkeit auf Baudauer eingeräumt wird (laufende Zahlen im Grundeinlöseverzeichnis: ,,,,,,,,,,,,,,***,).
3.5. Durch die verbale Beschreibung in der Stellungnahme vom 21.12.2021 in Zusammenschau mit der Markierung der beschriebenen Flächen in den Planbeilagen 1 bis 4 der Stellungnahme wurde die Beschwerde hinreichend konkretisiert, da die den Beschwerdegegenstand bildenden Flächen nunmehr hinsichtlich Ausmaß und Lage abgegrenzt werden können. Diese Teilflächen sind von den in den Grundeinlöseplänen und im Grundeinlöseverzeichnis als für den Betrieb der Verkehrswege erforderlich dargestellten und angeführten Flächen auch teilbar, sodass der in Beschwerde gezogene Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids insofern auch trennbar ist.
3.6. Die nicht bekämpften Teile des Spruchs des angefochtenen Bescheids sind somit nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Zur Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide:
4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig sind und daher für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung entfalten:
4.2. Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen im Fall der gesetzmäßigen Kundmachung eines verfahrensleitenden Antrags durch Edikt ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Dabei ist die mündliche Verhandlung im Großverfahren nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkungen, sondern knüpft die Regelung des § 44b Abs 1 AVG für Großverfahren – im Gegensatz zur Regelung des § 42 AVG für gewöhnliche Verfahren – diese Rechtsfolge allein an die Kundmachung des verfahrensleitenden Antrags durch Edikt nach § 44a AVG. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensfehler zu vermeiden, die durch die gegenüber Normalverfahren erhöhte Belastung der Behörde bei der Abwicklung der notwendigen Zustellungen in Großverfahren entstehen könnten, und derart die Neuaufrollung abgeschlossener Verfahren durch übergangene Parteien zu verhindern (vgl. AB 1167 BlgNR 20. GP, 34).
4.3. Als Voraussetzung der Durchführung eines Großverfahrens müssen gemäß § 44a Abs 1 AVG voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen an der Verwaltungssache beteiligt sein. Dabei hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die sich auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze, die im Verwaltungsakt entsprechend zu dokumentieren sind, stützen muss (vgl. AB 1167 BlgNR 20. GP, 33).
4.4. Wie oben festgestellt, ist die Wertung der Eisenbahnbaubehörde in den beiden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht zu beanstanden, wenn sie auf Grund des Grundeinlöseverzeichnisses und des Gesamtparteienverzeichnisses prognostiziert hat, dass voraussichtlich mehr als 100 Personen an der Verwaltungssache beteiligt sein würden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ediktalverfahrens gemäß § 44a Abs 1 AVG lagen demnach sowohl im 2008 als auch im 2018 abgeschlossenen Eisenbahnbaugenehmigungsverfahren vor.
4.5. Somit lag es im Ermessen der Behörde, ob sie ein Großverfahren gemäß den §§ 44a bis 44g AVG oder trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 44a Abs 1 AVG ein „normales“ Verwaltungsverfahren gemäß §§ 40 ff AVG durchführt. Der Eisenbahnbaubehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens zur Auffassung gelangte, dass in den vorliegenden Verwaltungssachen jeweils ein Großverfahren leichter und effizienter durchführbar war als ein normales Verfahren und die damit verbundenen besonderen Kosten für die Behörde und die Parteien (vgl. VwGH 27.05.2003, 2003/07/0050) angemessen waren.
5.1. Hat sich die Behörde für die Durchführung eines Großverfahrens entschieden, muss sie den verfahrenseinleitenden Antrag durch Edikt gemäß § 44a AVG kundmachen. Die Kundmachung hat dabei insofern konstitutive Wirkung, als dadurch ein Großverfahren eingeleitet wird und die Präklusionsregelung des § 44b Abs 1 AVG zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/06/0099).
5.2. Die beiden Edikte vom 31.08.2005, GZ: BMVIT-820.135/0008-II/SCH2/2005, und vom 31.08.2018, GZ: BMVIT-820.135/0003-IV/IVVS4/2018, zur Kundmachung der verfahrenseinleitenden Anträge enthalten den in § 44a Abs 2 AVG geforderten Mindestinhalt: So enthalten die Edikte jeweils eine kurze und allgemein verständliche Umschreibung des Gegenstands des Antrags sowie eine Beschreibung des Projekts, sodass der Interessierte in die Lage versetzt wird, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben. Einer Veröffentlichung des Antrags selbst bedurfte es hingegen nicht (vgl. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Weiters wurde in den Kundmachungen jeweils eine Frist von sechs Wochen gewährt, innerhalb der bei der belangten Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden konnten. Schließlich enthielt das Edikt Hinweise auf die Präklusionsfolgen gemäß § 44b Abs 1 AVG bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen sowie auf die Möglichkeit der Zustellung durch Edikt im behördlichen Verfahren (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/06/0099).
5.3. Für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Edikts gemäß § 44a Abs 3 AVG sind einzig die im ersten Satz dieser Bestimmung geforderten Kundmachungen maßgeblich, nämlich die Verlautbarung des Edikts im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. So wird auch im Bericht des Verfassungsausschusses zur AVG-Novelle BGBl. I 1998/158 ausgeführt, dass Rechtswirkungen lediglich das Edikt selbst entfalte; dies sei das gemäß § 44a Abs 3 erster Satz AVG in den Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Verlautbarte. Gemäß § 44a Abs 3 zweiter Satz sei in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form lediglich der Inhalt des Edikts kundzumachen, sodass von dieser zusätzlichen Kundmachung keine Rechtswirkungen ausgingen (AB 167 BlgNR 20. GP, 32 f; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz. 17 mwN [Stand 1.7.2005, rdb.at]).
5.4. Somit ist für den Eintritt der Präklusionswirkung der Edikte zur Kundmachung der Anträge vom 19.11.2004 und vom 31.08.2018 unerheblich, ob die Behörde über die Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ hinaus den Inhalt des Edikts entsprechend der Ordnungsvorschrift des § 44a Abs 3 zweiter Satz AVG kundmachte, da dieser Kundmachung nur Informationsfunktion zukommt und an sie keine Rechtswirkungen knüpfen. Entscheidend ist einzig, dass es sich bei den zur Verlautbarung der Edikte gewählten Tageszeitungen um die beiden auflagenstärksten Tageszeitungen im Bundesland Steiermark handelte, sodass diese jedenfalls als weitverbreitete Tageszeitungen iSd § 44a Abs 3 AVG zu qualifizieren sind. Zweck der Vorschrift des § 44a Abs 3 AVG ist es, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert werden kann, dass jeder potentiell Betroffene die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, dass er regelmäßig konsumiert (VwGH 16.03.2017, Ro 2014/06/0038 und Ro 2014/06/0040).
6.1. Die Eisenbahnbehörde hat in den beiden in Rede stehenden Eisenbahnbauverfahren somit den Anforderungen an die Kundmachung der Edikte gemäß § 44a Abs 3 erster Satz AVG entsprochen.
6.2. Die beiden Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, und vom 17.12.2018, GZ: BMVIT-820.135/0011-IV/IVVS4/2018, wurden mit Edikten vom 21.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0003-IV/SCH2/2008, und vom 17.12.2018, GZ: BMVIT-820.135/0011-IV/IVVS4/2018, zugestellt. Die Edikte wurden gemäß § 44a Abs 3 AVG im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“ verlautbart und wiesen auf den Inhalt der beiden Bescheide in hinreichend konkreter Weise hin (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 44f Rz. 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Außerdem wurde in den Edikten jeweils angegeben, dass der Bescheid über eine Frist von zumindest acht Wochen im BMVIT zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wird. Somit galten die beiden Bescheide gemäß § 44 f Abs 1 AVG, wie oben festgestellt, zwei Wochen nach der Verlautbarung als allen Parteien gegenüber zugestellt, wodurch übergangene Parteien ausgeschlossen wurden. Ob die Beschwerdeführer tatsächlich von den Bescheiden Kenntnis erlangt haben, ist daher auch auf Grund der Zustellfiktion des § 44f Abs 1 letzter Satz AVG unerheblich (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 44f Rz. 3 mwN [Stand 1.7.2005, rdb.at]).
7. Im Ergebnis sind die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, und vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, rechtskräftig und haben auch die Beschwerdeführer die Rechtskraft dieser Bescheide, die – wie oben festgestellt – am 15.03.2008 bzw. am 01.02.2019 eintrat, gegen sich gelten zu lassen.
Zur Bindungswirkung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide:
8.1. Zum Verhältnis zwischen eisenbahnrechtlicher Baugenehmigung und darauf aufbauender Enteignung judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn iSd § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festlegt und zudem die – auf Basis der verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer Enteignung notwendige – „projektbezogene“ Gemeinnützigkeit (also das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen) bindend feststellt (vgl. zB VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148). Welche konkreten Maßnahmen vom Bauwerber durchzuführen und damit „notwendig“ sind, wird im Einzelnen in dem in Rechtskraft erwachsenen Baugenehmigungsbescheid bestimmt (VwGH 19.12.2005, 2003/03/0196). Auch die Verpflichtung zur Wiederherstellung von Verkehrsanlagen gemäß § 20 Abs 1 EisbG hat sich aus der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zu ergeben (vgl. VwGH 24.02.1986, 86/10/0017), wobei die Lage der Verkehrsanlagen gemäß § 31b Abs 1 Z 1 EisbG in den Bauentwurf aufzunehmen ist. Dieser hat nämlich das gesamte Vorhaben so darzustellen, dass im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren der betriebsbereite Endzustand sowie die Auswirkungen auf die Umgebung und die Parteien des Verfahrens beurteilt werden können (vgl. Erläut.RV 2006, 9).
8.2. In einem rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid werden somit Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendigen Baumaßnahmen für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt. Zu den gemäß § 3 EisbEG abzutretenden Grundflächen zählen auch jene Flächen, die für mit dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid bewilligte Maßnahmen der Wiederherstellung von Verkehrsanlagen gemäß § 20 EisbG (als „sonstige Anlagen“ iSd § § 3 Abs 1 EisbEG) in Anspruch genommen werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0031; 18.02.2015, Ro 2014/03/0008, VwSlg. 19.045 A/2015, vgl. auch schon k.k. VwGH 26.01.1899, 609, Budw 12.434 zur damaligen Vorgängerbestimmung zu § 20 EisbG des § 10 lit c Verordnung vom 14.09.1854 betreffend die Erteilung von Concessionen für Privat-Eisenbahnbauten, RGBl 1854/238).
9.1. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer einer durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Das „Forum“ für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts liegt vielmehr im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/03/0054 und 0058 mwN).
9.2. Der eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid und die in ihm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung bildet auch die Grundlage für die Enteignung der für die Herstellung der Verkehrsanlagen nach § 20 EisbG erforderlichen Grundflächen (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0031; vgl. dazu auch Altenburger/Bauer/ Netzer, Die Wiederherstellung von Straßen und Wegen gem § 20 EisbG, RdU-UT 2020/8, 27 [31]). Somit ist es für das vorliegende Enteignungsverfahren aber auch unerheblich, ob, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, für die verfahrensgegenständliche Industriestraße Ost allenfalls zusätzlich noch eine Genehmigung nach dem Stmk LStVG erforderlich wäre oder aber, wie von der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vorgebracht wurde, es sich um keine öffentliche Straße iSd Stmk LStVG handeln würde und diese keiner Genehmigung nach dem Stmk LStVG bedürfe, da diese im Eigentum der mitbeteiligten Partei verbleiben würde. Die Enteignung der für die Herstellung der Industriestraße Ost erforderlichen Grundflächen hat seine Grundlage nämlich einzig in dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheid, da die Errichtung dieser Straße durch das Eisenbahnunternehmen ihre Rechtsgrundlage nämlich allein in der spezifisch eisenbahnrechtlichen Anordnung der Wiederherstellung oder Umlegung nach § 20 EisbG findet und zwar unabhängig davon, ob allenfalls künftig für die Inbetriebnahme der Industriestraße Ost zusätzlich eine weitere Genehmigung oder Widmung erforderlich ist (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003; vgl. dazu auch Altenburger/Bauer/ Netzer, Die Wiederherstellung von Straßen und Wegen gem § 20 EisbG, RdU-UT 2020/8, 27 [32]).
9.3. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren auch mit Schriftsatz vom 16.10.2018 Einwendungen u.a. dahingehend vorgebracht, dass eine über das Erfordernis einer Gemeindestraße hinausgehende Breite der bahnparallelen Begleitstraße geplant sei und die projektierte Begleitstraße jedenfalls breiter als die bestehende Straße sei, und wird dazu im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ausgeführt, dass die im gegenständlichen Differenz- und Änderungsgenehmigungsprojekt 2017 vorgesehenen Anpassungen und Änderungen des Straßen- und Wegenetzes im Wesentlichen auf die seit der Erlassung des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.02.2008, GZ: BMVIT-820.135/0012-IV/SCH2/2007, eingetretenen Entwicklungen im Projektgebiet und daraus resultierende abgeänderte Verkehrskonzepte des Landes Steiermark zurückzuführen seien, die Veränderungen im übergeordneten Straßennetz erforderlich machten. Diese Frage kann im Enteignungsverfahren nicht abweichend vom eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid beurteilt werden.
10.1. In einem rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid werden Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn sowie für die Wiederherstellung von Verkehrsanlagen notwendigen Baumaßnahmen für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt. Im Enteignungsverfahren bleibt lediglich zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der Maßnahmen, für die eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliegt, erforderlich ist, ob etwa für die Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen bloß eine geringere Grundfläche erforderlich wäre.
10.2. Mit anderen Worten: Ob die projektierten Verkehrsanlagen iSd § 20 EisbG für die Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar werdenden Verkehrsanlagen erforderlich sind, ist im Enteignungsverfahren nicht mehr zu prüfen, sondern lediglich, ob die zur Enteignung beantragten Grundflächen für die Herstellung dieser genehmigten Verkehrsanlagen im beantragten Umfang notwendig und erforderlich sind.
11. Im vorliegenden Fall sind Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Industriestraße Ost notwendigen Baumaßnahmen für das Enteignungsverfahren durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, verbindlich festgelegt. Mit diesem Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse (Spruchpunkt V. des Bescheids vom 17.12.2018). Die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Teilflächen der in Rede stehenden Grundstücke entsprechen den in den eisenbahnrechtlich bewilligten Grundeinlöseunterlagen dargestellten Grundeinlöseflächen und ist – wie oben festgestellt – die dauerhafte Enteignung auch dieser Teilflächen für die Herstellung der eisenbahnrechtlich bewilligten Eisenbahnanlagen erforderlich.
12. Die Beschwerdeausführungen, wonach im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17.12.2018 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass das gegenständliche Straßenprojekt nicht Bestandteil des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Verfahrens sein könne, und diesbezüglich auf die Ausführungen auf S. 23 und 24 rekurriert wird, beruhen auf einer Missinterpretation dieses Bescheids: Die in der Beschwerde wiedergegebenen Ausführungen beziehen sich auf die Wiederherstellung der L 397 in Neulage, von der die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht betroffen sind (wie auch im Gutachten der Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt wird). Vielmehr ergibt sich aus Spruchpunkt I. des eisenbahnrechtlichen Bescheids ausdrücklich und zweifelsfrei, dass damit die Genehmigung für die, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke betreffende Industriestraße Ost mit ca. 2 km Länge von km *** bis km *** links der Bahn, deren Verlauf und Dimensionen sich aus den genehmigten Projektunterlagen – wie oben festgestellt – ergeben, erteilt wird. Aufgrund des eindeutigen Spruchs wäre selbst eine davon abweichende Begründung irrelevant (vgl. VwGH 13.05.2005, 2004/02/0354; 25.2.1964, 1906/63).
13. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die Frage, ob es sich bei den projektierten Verkehrswegen um eine Wiederherstellung der durch den Bau der Eisenbahn gestörten oder unbenützbar werdenden Verkehrsanlagen handelt. Diese Frage wurde auch aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren abgehandelt und kann im vorliegenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich aufgerollt werden. Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Industriestraße Ost notwendigen Baumaßnahmen sind durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid vom 17.12.2018, GZ: BMVIT 820.135/0011-IV/IVVS4/2018, für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war daher (nur) noch zu prüfen, ob die zur Enteignung beantragten Grundflächen für die Errichtung der Industriestraße Ost, wie sie sich aus den eisenbahnrechtlich genehmigten Projektunterlagen ergibt, erforderlich sind.
14. Da die im angefochtenen Bescheid gemäß § 6 Abs 1 HlG festgesetzte dauernde Enteignung der den Beschwerdegegenstand bildenden Teilflächen gemäß § 2 HLG iVm § 2 Abs 1 und Abs 2 EisbEG zur Herstellung der eisenbahnrechtlich genehmigten Industriestraße Ost erforderlich ist, erfolgte die Festsetzung der Enteignung der den Beschwerdegegenstand bildenden Teilflächen im angefochtenen Bescheid zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Zu II. Beschluss (Zurückweisung des Kostenersatzes):
15.1. Ein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren gegen den Ausspruch der Enteignung vor dem Landesverwaltungsgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 7 Abs 3 EisbEG, iVm § 2 HlG bezieht sich nämlich schon seinem Wortlaut nach nur auf das „Enteignungsverfahren“, womit das behördliche Verfahren und nicht das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht umfasst ist. Diese Auslegung bestätigt auch der zweite Satz des § 7 Abs 3 EisbEG, der als Voraussetzung des vollen Kostenersatzes anführt, dass der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, jedoch nicht auf die Entscheidung über die Beschwerde als die das Beschwerdeverfahren einleitende Verfahrenshandlung abstellt.
15.2. In systematischer Hinsicht finden sich Verfahrensregelungen für den Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten in den §§ 30 und 44 Abs 2 EisbEG, nicht jedoch in den Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Enteignung dem Grunde nach des § 18 EisbEG und des § 6 Abs 2 HlG.
15.3. Schließlich spricht eine historische Interpretation dafür, dass die Regelung des § 7 Abs 3 EisbEG über den Kostenersatz auf das behördliche Enteignungsverfahren beschränkt ist. Diese Regelung geht zurück auf das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, und somit auf die Zeit vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zurück. Zu einer vergleichbaren Konstellation einer vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden Sonderverfahrensregelung und der Frage von deren Anwendbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.08.2015, Fr 2015/11/0008, zur verkürzten Entscheidungsfrist des § 29 Abs 1 FSG, die nach ihrem Wortlaut nur auf Behörden Bezug nahm, eine auch die Verwaltungsgerichte umfassende korrigierende Auslegung abgelehnt, dabei auf den Wortlaut abgestellt und dabei ausgeführt, dass auch unerheblich ist, ob eine etwaige Anpassung dieser Bestimmung aufgrund eines Versehens unterblieben ist. Diese Sichtweise ist auf den vorliegenden Fall der Kostentragung übertragbar.
16. Mangels sondergesetzlicher Bestimmung kommt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG zur Anwendung. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bezüglich des Erkenntnisses I wurde die zu den im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Fragen an der jeweiligen Stelle der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses zitiert. Bezüglich des Beschlusses II. über die Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz ist auszuführen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vorliegt, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041) und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0319 mwN). Zwar fehlt es zur Anwendbarkeit des § 7 Abs 3 EisbEG an Rechtsprechung des VwGH, allerdings ist die Rechtslage klar und eindeutig, ergibt sich der fehlende Kostenersatzanspruch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht – wie oben ausgeführt –doch schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs 3 EisbEG.
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