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LVwG 30.16-6651/2022•LVwG ST LVwG 30.16-6651/2022
LVwG 30.16-6651/2022Landesverwaltungsgericht03.01.2023
Anstandsverletzung, Polizeibeamten, Amtshandlung, Kandidaten für Kriegsverbrechertribunal
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.07.2022, GZ: VStV/922300486958/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.07.2022, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 25.02.2022, um 10.53 Uhr, in L, Skai, zwei Polizisten im Zuge einer Amtshandlung als „Kandidaten für das Kriegsverbrechertribunal“ bezeichnet und dadurch die herrschende Sitte und die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Dadurch habe er gegen § 2 Abs 1 StLSG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage und zwei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt wurde.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die inkriminierte Aussage weder den Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung, noch einen anderen Fall des § 2 Abs 2 StLSG erfüllen würde. Die Äußerungen würden eine durchaus vertretbare und nachvollziehbare Auffassung sein.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nichtübersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 25.02.2022, um 10.53 Uhr, führte die Streife ***, bestehend aus Insp. C D und Insp. E F im Zuge der **-Stadt-und-Bezirksstreife, zum Zweck der Kontrolle der damals geltenden Bestimmungen Kontrollen durch und begab sich zum Lokal G H, etabliert am Skai, in L. Vor der Eingangstüre des Lokals trafen sie den Inhaber, Herrn Dr. A B, den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer empfing die Beamten mit den Worten: „Die nächsten zwei Kandidaten fürs Kriegsverbrechertribunal. Ihr wisst schon, dass ihr euch vorm Kriegsgericht verantworten müsst, gö? Ihr werdet´s dafür zur Rechenschaft gezogen.“. Es war mit dem Beschwerdeführer kein sachliches Gespräch möglich, dieser filmte auch die Amtshandlung.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt iVm dem Beschwerdevorbringen und wird vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.
Gemäß § 2 Abs 2 StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.
Gemäß § 4 Abs 1 StLSG sind Übertretungen nach § 2 leg cit mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
Indem der Beschwerdeführer zwei Polizeibeamte als „Kandidaten für das Kriegsverbrechertribunal“ bezeichnete und damit abwertete, hat er zweifellos ein Verhalten gesetzt, dass mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht. Ein derartiges Verhalten steht mit den in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten nicht im Einklang, sondern stellt vielmehr einen groben Verstoß dagegen dar.
Was die Frage der Öffentlichkeit der Anstandsverletzung betrifft, so gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.06.1983, 81/10/0076 u.a.) zum Tatbild derselben nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Weiters genügt dazu die sogenannte Sukzessivöffentlichkeit, das heißt, die Öffentlichkeit einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Tathandlung durch einen Zeugen, im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt, auch einer anderen Person bekannt würde. Das Gesetz verlangt daher keineswegs, dass die Anstandsverletzung, damit diese als öffentlich anzusehen ist, von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar war.
Konkret wurde die verfahrensgegenständliche Amtshandlung vor dem G H, am Skai, in L, durchgeführt und handelt es sich dabei jedenfalls um einen öffentlichen Ort. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die Anstandsverletzung durch den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit getätigt wurde.
Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand des § 2 Abs 1 StLSG verwirklicht und dies in durchaus fahrlässiger Weise zu verantworten.
Die verhängte Geldstrafe erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen und durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasst.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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