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LVwG 41.25-8305/2022-5•LVwG ST LVwG 41.25-8305/2022-5
LVwG 41.25-8305/2022-5Landesverwaltungsgericht02.01.2023
Teilungsverfahren, Teilungsbewilligungsverfahren, Grundstücksteilung, grundbücherliche Teilung von Grundstücken
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.12.2022, GZ: LVwG 41.25-8305/2022-4, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, iVm § 17 leg. cit. und § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, wird dieses Erkenntnis dahingehend berichtigt, dass im Spruch die Worte „des Bürgermeisters“ entfallen, es auf der Seite 9 anstelle von „… versehen …“ „… ersehen …“ zu lauten hat und die Zustellverfügung unter 3. „die Marktgemeinde Stallhofen, z. H. des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stallhofen …“ zu lauten hat.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.12.2022, GZ: LVwG 41.25-8305/2022-4, wies Schreibfehler bzw. diesen gleichzuhaltende auf und war daher auf Grundlage der im gegenständlichen Beschluss ersichtlichen Rechtsvorschriften zu berichtigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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