LVwG ST LVwG 50.17-2234/2021

LVwG 50.17-2234/2021Landesverwaltungsgericht20.12.2022

Regest

Gefahrenzone, Wildbach, immanente Gefahr, Mitreißen von Objekten, Wasserabfluss, Schäden außerhalb der baulichen Liegenschaft, Flugdach

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.17-2234/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.17.2234.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde 1.) des Herrn Ing. A B, 2.) der Frau C D, 3.) des Herrn Mag. E F, alle vertreten durch G H, Rechtsanwälte, Mgasse, B a d M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Barbara im Mürztal vom 21.06.2021, GZ: 131/9-0810-13/2021-211, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde von Mag. E F unter der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als der Bescheid ausschließlich an den grundbücherlichen Alleineigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***** G-V, Mag. E F, erlassen wird.

II. Hinsichtlich der Beschwerden von Ing. A B und C D wird der

B E S C H L U S S

gefasst, dass die Beschwerden mangels Parteistellung zurückgewiesen werden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses und des Beschlusses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 16.11.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis und den Beschluss mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 16.11.2022 ausgefolgt. Dem Vertreter der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 16.11.2022 ausgefolgt. Der Steiermärkischen Landesregierung – Landesamtsdirektion, wurde die Niederschrift am 21.11.2022 zugestellt. Der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, wurde die Niederschrift am 22.11.2022 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses enthält gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.5. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Vertreter der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.

1.6. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 06.12.2022 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.7. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

1.8. Der Beschluss wird daher gemäß § 31 Abs 3 iVm 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

1. Die Liegenschaft befindet sich im alleinigen grundbücherlichen Eigentum von Mag. E F (Auszug aus dem Grundbuch vom 16.11.2022).

2. Wie das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Flugdach auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***** G-V, jedenfalls um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage. Diese befindet sich zur Gänze in der roten Gefahrenzone des Gbaches.

3. Im behördlichen Verfahren wurde aus fachlicher Sicht die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Ost, hinzugezogen, aus deren Stellungnahme vom 13.05.2020 (GZ: 4-Kbach-373/1-2020) – unter Bezugnahme auf das absolute Bauverbot in der roten Gefahrenzone – hervorgeht, dass sie dem Bauvorhaben nicht zustimmen können.

4. Gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen. Selbst baubewilligungsfreie sowie meldepflichtige bauliche Anlagen (also solche, die keines Baukonsenses bedürfen) können "vorschriftswidrig" im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG sein, wenn sie Bau- und Raumordnungsvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. verletzen, freilich nicht aus dem Grund eines nicht gegebenen, aber erforderlichen Baukonsenses, sondern aus anderen Gründen - etwa wegen eines Widerspruches zu raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.

5. Im gegenständlichen Fall war die Beseitigung gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG von der belangten Behörde aufzutragen, da das verfahrensgegenständliche Flugdach/Carport in der roten Gefahrenzone des Gbaches neu errichtet wurde. Die belangte Behörde begründete dies unter Hinweis auf das generelle Bauverbot für Neubauten in der roten Gefahrenzone und bezog sich dabei auf die ablehnende Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Ost, vom 13.05.2020 (GZ: 4-Kbach-373/1-2020), die zum Bauvorhaben aus wildbachtechnischer Sicht keine Zustimmung erteilen könne, zumal sich die Liegenschaft zur Gänze in der roten Gefahrenzone des Gbaches befinde.

6. Wenn die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, dass die Baupolizei nicht an die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung bei ihrer Entscheidung gebunden ist, wurde zum einen der fachlichen Stellungnahme nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten, zum anderen wird damit kein Beschwerdegrund aufgezeigt. Auch erscheint die von der belangten Behörde herangezogene wildbachtechnische Stellungnahme dem Gericht nachvollziehbar und schlüssig.

7. Der Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es keinen Unterschied mache, ob lediglich PKW abgestellt oder diese auch überdacht seien, und im Übrigen die Beschwerdeführer bei einem Hochwasserfall ausschließlich in derem Sachvermögen geschädigt wären, kann nicht gefolgt werden, zumal die immanente Gefahr eines Wildbaches gerade darin liegt, dass Objekte mitgerissen werden können und nicht nur den weiteren Abfluss von Wasser hindern, sondern auch Schäden außerhalb der baulichen Liegenschaft hervorrufen können.

8. Auch die Beseitigungsfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft erscheint angemessen, die konsenswidrige Anlage entfernen zu können.

Zur Zurückweisung der Beschwerden Ing. A B und C D:

9. Ein Beseitigungsauftrag ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten; dieser ist – abgesehen von besonderen Fallkonstruktionen, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen – ident mit dem Liegenschaftseigentümer. Im öffentlichen Grundbuchstand scheint am Tage der öffentlichen mündlichen Verhandlung als alleiniger Liegenschaftseigentümer Mag. E F auf, weshalb die Beschwerden von Ing. A B und C D mangels Parteistellung zurückzuweisen waren.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

10. Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird lediglich bemerkt, dass gemäß § 13 Abs 1 VwGVG rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, die zwar gemäß § 13 Abs 2 VwGVG von der Behörde ausgeschlossen werden kann, was im Anlassfall jedoch nicht erfolgt ist.

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