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LVwG 41.25-8305/2022-4•LVwG ST LVwG 41.25-8305/2022-4
LVwG 41.25-8305/2022-4Landesverwaltungsgericht16.12.2022
Teilungsverfahren, Teilungsbewilligungsverfahren, Grundstücksteilung, grundbücherliche Teilung von Grundstücken
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock aus Anlass der Beschwerden 1. des Herrn A B, St, St, 2. der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen, L, Sberg, beide vertreten durch die E F Rechtsanwälte GmbH, G, Pstraße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stallhofen vom 30.09.2022, Zahl: 532/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF, BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985, idF, BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Marktgemeinde Stallhofen als der zuständigen Behörde mit Eingabe vom 28.11.2022 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Herr A B ist Liegenschaftseigentümer der Grundstücke , . und *** der KG St und übermittelte dem Bürgermeister der Marktgemeinde Stallhofen mit Eingabe vom 15.07.2022 einen Teilungsvorschlag unter Anschluss einer Stellungnahme der G H, S, P, und wurde mit Schreiben vom 12.08.2022 durch die Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen, L, Sberg, bei der Marktgemeinde Stallhofen ein Ansuchen um Teilungsgenehmigung unter Anschluss des Lageplanes der Vermessung der C D ZT GmbH, GZ: 4314T/22, vom 27.07.2022 eingebracht und wurde „von dem/den unterfertigten Antragsteller/n gemäß § 45 Abs 1 des Stmk. Raumordungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49, ersucht, die Teilungsbewilligung Grundstücke Nr.: , ., *** der Katastralgemeinde ***** St laut beiliegendem Plan zu erteilen, wobei dieses Ansuchen lediglich von Seiten der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen, L, Sberg, gefertigt wurde und darunter auch „Unterschrift des/der Ansuchenden“ angeführt war und wurde „um Zusendung der Teilungsgenehmigung an das Vermessungsbüro C D ZT GmbH, L, Sberg“, gebeten. Der Name und die Anschrift des Grundstückseigentümers wurden auf dieser Eingabe lediglich unter dem Kopf der Vermessung C D ZT GmbH angeführt. Der Antrag wurde von Seiten des Grundeigentümers nicht unterfertigt.
Überdies wurde von Seiten der Vermessung C D ZT GmbH wurde, unter Bezugnahme auf eine Rechtsmittelverzichtserklärung vom 27.07.2022 auch um Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung zur Vorlage beim zuständigen Grundbuchsgericht ersucht.
Nach Einholung einer raumplanerischen Stellungnahme zur beabsichtigten Grundstücksteilung, erstellt durch das technische Büro für Raumplanung Mag. I J, G, Pstraße, vom 25.08.2022, erließ die Marktgemeinde Stallhofen den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 30.09.2022, in welchem sie aufgrund des Antrages von der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen, L, Sberg, vom 12.08.2022, spruchgemäß ausführte, dass die Marktgemeinde Stallhofen gemäß § 45 Abs 2 Z 1 und 2 des Stmk. Raumordungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, idgF dem Grundbesitzer A B, St, St , unter Zugrundelegung des Vermessungsplanes des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen, vom 27.02.2022, GZ: 4314T/22, die Bewilligung zur gründbücherlichen Teilung der Grundstücke *** .*** und *** der KG St versage; - dies im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme des Raumplaners Mag. I J mit der Begründung, dass die beantragte Teilung im Widerspruch zu § 45 Abs 2 Z 1 Stmk. ROG stehe, durch die geplante Grundstücksteilung die festgelegte Maßnahme zur Attraktivierung des Wohnumfeldes durch Ausbau eines Kinderspielplatzes verunmöglicht werde (die Nutzung für mehrere Wohneinheiten ohne nennenswerten Freiraum zur Gestaltung, etwa eines Kinderspielplatzes, stehe im Widerspruch zur Maßnahme gemäß ÖEK 5.0 „Gezielte Jungfamilienförderung durch Attraktivierung des Wohnumfeldes durch Ausbau von benötigten Wohnfolgeeinrichtungen (Spielplätze, Erholungs- und Sportflächen etc.)“) und wurde behördlicherseits weiters ein Widerspruch zu der Bestimmung des § 45 Abs 2 Z 2 Stmk. ROG 2010 geortet. Die geplante Grundstücksteilung schaffe kein nach Form und Größe zweckmäßig gestaltetes Baugrundstück, da die Möglichkeit einer gezielten Jungfamilienförderung durch Attraktivierung des Wohnumfeldes durch Ausbau von benötigten Wohnfolgeeinrichtungen (Spielplätze, Erholungs- und Sportflächen) durch fehlende Freiflächen nicht gegeben sei. Ob die derzeit noch nicht genehmigten (im Lageplan als mögliche PKW-Abstellflächen dargestellt) KFZ-Abstellplätze auch bewilligungsfähig seien bzw. bewilligt werden könnten (diese würden sich auch im Bauverbotsbereich der Landesstraße L 315 befinden), sei derzeit nicht sichergestellt. Vor allem würde durch diese Teilung das Trennstück 1 eine unzweckmäßige Form erhalten, bei der ein Teil dieses Grundstückes eine Bebauung nur sehr eingeschränkt zulassen würde bzw. gar nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben Herr A B als Liegenschaftseigentümer und die Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Messungswesen mit Schriftsatz vom 03.11.2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Bewilligung zur grundbücherlichen Teilung der Grundstücke Nr. , . und ***, jeweils KG St, erteilt werde; - in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Mit diesen Beschwerden wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und beantragt, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2022 stattzugeben und die Bewilligung zur grundbücherlichen Teilung laut dem Vermessungsplan der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen vom 27.07.2022, GZ: 4314T/22, vorgesehenen Teilung der darin angeführten Grundstücke zu bewilligen und werde der Bescheid aufgrund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit durch die vorliegende Beschwerde bekämpft, zumal die Antragssteller in ihrem subjektiven Recht auf eine positive Bewilligung zur grundbücherlichen Teilung verletzt seien, wenn die hierfür gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt seien.
Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28.11.2022 vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die maßgebende Bestimmung des Stmk. ROG 2010 lautet wie folgt:
§ 45 Stmk. ROG 2010:
„Bewilligung von Teilungen
(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung
1. dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht,
2. die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert oder
3. für bestehende Gebäude einen baugesetzwidrigen Zustand ergäbe.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.
(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (§ 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Teilung drei Jahre verstrichen sind.“
Im Beschwerdefall versagte die Marktgemeinde Stallhofen mit dem bekämpften Bescheid dem Grundbesitzer und nunmehrigen Beschwerdeführer Herrn A B aufgrund des Antrages der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen unter Zugrundelegung des näher bezeichneten Vermessungsplanes die Bewilligung zur grundbücherlichen Teilung von im Bauland gelegenen angeführten Grundstücken aufgrund vorliegender Widersprüche iSd Regelungen des § 45 Abs 2 Z 1 und 2 Stmk. ROG 2010.
Nach diesen behördlicherseits angezogenen gesetzlichen Bestimmungen ist die Bewilligung zu versagen, wenn die Teilung dem örtlichen Entwicklungskonzept im Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den in § 3 Stmk. ROG 2010 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht (vgl. § 45 Abs 2 Z 1 Stmk. ROG 2010) bzw. die Schaffung vom nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baustücken verhindert oder wesentlich erschwert (vgl. § 45 Abs 2 Z 2 leg. cit.).
Aus § 45 Abs 3 Stmk. ROG 2010 ergibt sich auch, dass es sich dabei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und ist dem Antrag auf Bewilligung ein Plan iSd Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen (vgl. § 45 Abs 3 Stmk. ROG 2010).
Eine derartige Bewilligung ist zur Durchführung grundbücherlicher Teilungen von Grundstücken im Bauland, ausgenommen den fallbezogen nicht vorliegenden Fall einer grundbücherlichen Grundstücksteilung gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, erforderlich (vgl. § 45 Abs 1 Stmk. ROG 2010).
Vor dem Hintergrund des Zwecks dieser Regelung ergibt sich auch klar, dass die Antragslegitimation in einem derartigen Verfahren dem Liegenschaftseigentümer bzw. den Liegenschaftseigentümern zuzukommen hat, wobei sich diese in einem derartigen Verwaltungsverfahren iSd Regelung des § 10 AVG vertreten lassen können. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis (vgl. § 10 Abs 1 letzter Satz AVG).
Gegenständlich schritt mit Antrag vom 12.08.2022 die Vermessung C D Ziviltechniker GmbH ein und bezieht sich nach § 3 Abs 1 Ziviltechnikergesetz – ZTG 2019 der Berechtigungsumfang eines Ziviltechnikers auch auf die berufsmäßige Vertretung vor Behörden, insbesondere vor Behörden auf dem gesamten von der Befugnis umfassten Fachgebiet, ausgenommen bundesgesetzlich wird eine besondere Berechtigung gefordert, wobei bei der berufsmäßigen Vertretung, insbesondere auch vor Verwaltungsbehörden, die Berufung der Ziviltechniker auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt (vgl. § 12 Abs 9 ZTG 2019).
Im von der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen am 12.08.2022 eingebrachten, das Verwaltungsverfahren einleitenden Ansuchen um Teilgenehmigung, welchem auch der Lageplan der Vermessung C D ZT GmbH vom 27.07.2022, GZ: 4314T/22, angeschlossen war, wurde „von dem/den unterfertigten Antragssteller/n“ gemäß § 45 Abs 1 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49, ersucht, die Teilbewilligung Grundstück/e Nr.: , ., *** der Katastralgemeinde ***** St laut beiliegendem Plan zu erteilen und die Teilgenehmigung an das Vermessungsbüro C D ZT GmbH zu zusenden.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Eigentümer der vom Antrag erfassten Grundstücke, Herr A B, unter dem Briefkopf der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen am Antrag vom 12.08.2022 namentlich und mit seiner Anschrift als Grundstückseigentümer angeführt war, ist dieses Anbringen ausschließlich von Seiten der Vermessung C D Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen gefertigt worden, wobei sich in dieser Eingabe unter dieser Unterfertigung auch entnehmen lässt, dass es sich dabei um die „Unterschrift des/der Ansuchenden“ handelt. Eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht bzw. eine wörtliche Bezugnahme auf den Umstand, dass die Vermessung C D Ziviltechniker GmbH im Namen bzw. Auftrag des Liegenschaftseigentümers das Anbringen bei der Marktgemeinde Stallhofen gestellt und eingebracht hätte, lässt sich dieser Eingabe auch nicht entnehmen. Vielmehr ist aus dem Wortlaut des Anbringens, wonach der „Unterfertigte“ um Erteilung der Teilbewilligung ersucht, im Zusammenhang mit der Unterfertigung der „Vermessung C D Ziviltechniker GmbH“ als „Unterschrift der Ansuchenden“ und dem fehlenden Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis, unbeschadet der Tatsache, dass Name und Anschrift des Grundstückseigentümers unter dem Briefkopf dieser Eingabe auch angeführt waren, auch die Deutung des Anbringens naheliegend, dass die Vermessung C D ZT GmbH als Antragstellerin fungiert. Diese Möglichkeit lässt sich jedoch weder aus den berufsrechtlichen Vorschriften und insbesondere auch nicht aus den einschlägigen materienrechtlichen Regelungen des Stmk. ROG 2010 ableiten und würde sich ein Ansuchen, welches nicht in Vertretung des Liegenschaftseigentümers fallbezogen gestellt worden wäre, auch als nicht zulässig erweisen. Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausginge, dass aufgrund des Anführens des Namens und der Adresse des Grundstückseigentümers auf dieser Eingabe auch eine andere Deutung dieses Anbringens möglich wäre, so wäre die Behörde fallbezogen jedoch verpflichtet gewesen, diese Zweifel im Zuge eines nach § 37 AVG durchzuführenden Zwischenermittlungsverfahrens abschließend auszuräumen und sich damit in zusammenhangstehend entsprechende Klarheit über die Person des Antragstellers zu verschaffen. Indem die Behörde in ihrem Bescheid über einen derartigen nicht hinreichend klaren Antrag entschied, belastend sie diesen mit Rechtswidrigkeit, weshalb dieser aus Anlass der eingebrachten Beschwerden zu beheben war, zumal auch nicht in zweiter Instanz erstmals klar sein kann, wer nun tatsächlich als Antragsteller fungiert(e).
Ungeachtet dieses Ergebnisses gilt es jedoch auch anzumerken, dass das Teilungsbewilligungsverfahren kein Projektsverfahren ist und müssen beachtenswerte Widerspruche zu den von Behördenseite angezogenen Bestimmungen ihre Ursache in der beantragten Grundstücksteilung haben, wobei nicht nur die Rechtslage, sondern auch die jeweilige Sachlage zum Zeitpunkt Entscheidung, also zum Zeitpunkt Erlassung des den Antrag erledigenden Bescheides maßgebend ist. Die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen im Bereich der betroffenen Liegenschaften vermögen dabei lediglich dann eine Rolle zu spielen, wenn diese hinreichend konkret vorhersehbar ist, wobei auch diesbezüglich der Bescheid auf entsprechende nachvollziehbare Feststellungen zu stützen wäre. Unbeschadet dessen sind die behördlicherseits angezogenen Widersprüche auf Grund der bloßen Aktenlage auch nicht zu versehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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