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LVwG 30.39-6871/2022•LVwG ST LVwG 30.39-6871/2022
LVwG 30.39-6871/2022Landesverwaltungsgericht16.12.2022
Konsum sonstiger alkoholischer Getränke, Konsum von Getränken mit gebrannten Alkohol, rechtskräftige Bestrafung, Doppelbestrafungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des A B, geb. *****, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 08.08.2022, GZ: GRAZ/601220007451/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) iVm § 38 VwGVG
e i n g e s t e l l t.
II. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 25.05.2022 um 19.00 Uhr im Stadtpark, G, 0,4 Liter Jägermeister konsumiert zu haben und damit ein Getränk mit gebranntem Alkohol, obwohl Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Konsum solcher Getränke verboten sei.
Wegen Verletzung des § 27 Abs 2 Z 5 iVm § 18 Abs 2 Steiermärkisches Jugendgesetz LGBl 81/2013 idF LGBl 69/2018 wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 30,00 gemäß § 27 Abs 3, 4 und 4a Steiermärkisches Jugendgesetz LGBl 81/2013 idF LGBl 69/2018 verhängt.
Mit Strafverfügung vom 20.07.2022 zu GZ GRAZ/602220000072/2022 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25.05.2022 um 19:00 Uhr im Stadtpark, G, wie zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort festgestellt worden sei, alkoholische Getränke in einem derartigen Ausmaß konsumiert, dass er dadurch wesentlich psychisch oder physisch beeinträchtigt gewesen sei, obwohl Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Konsum von alkoholischen Getränken nur in einem solchen Ausmaß erlaubt sei, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
Die Beeinträchtigung wurde im Spruch der Strafverfügung wie folgt beschrieben: Alkoholintoxikation F10.0. Mit einem Alkohol-Messgerät sei ein Alkoholisierungsgrad von 1,31 g/L laut Labor des LKH Universitätsklinikum Graz festgestellt worden. Wörtlich heißt es im Spruch dieser Strafverfügung „persönliche Angaben über Art und Menge des konsumierten Alkohols: 0,4 l Jägermeister“.
Wegen Verletzung des § 27 Abs 2 Z 5 iVm § 18 Abs 2 Steiermärkisches Jugendgesetz idF LGBl 81/2013 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 30,00 gemäß § 27 Abs 4 und 4a Steiermärkisches Jugendgesetz LGBl 81/2013 verhängt.
Gegen diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer kein Einspruch erhoben, weshalb diese rechtskräftig ist.
Gegen das bekämpfte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser behauptet er einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot, da er laut der gleichen Rechtsvorschrift bereits durch die Strafverfügung, GZ: GRAZ/602220000072/2022, bestraft worden sei.
II. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und dem auf Aufforderung durch das erkennende Gericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu GZ: GRAZ/602220000072/2022.
III.Rechtliche Beurteilung
Art 4 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten idF BGBl Nr 628/1988 zuletzt geändert durch BGBl III Nr 30/1998 lautet wie folgt:
„Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.“
§ 18 Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG), LGBl Nr 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl Nr 69/2018, lautet wie folgt:
„Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke, Tabak- und verwandter Erzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung- oder ausübung unerlässlich ist.“
§ 27 StJG, LGBl Nr 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl Nr 69/2018, lautet wie folgt:
„Strafbestimmungen für Jugendliche
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;
2. entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;
3. entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;
4. entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;
5. entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;
6. entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;
7. entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;
8. entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;
9. entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;
10. entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
11. entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
12. entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;
13. entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
1. die nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder
2. die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder
3. bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.
(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.“
§ 18 Abs 2 StJG enthält unter anderem in Satz 1 den Straftatbestand des Konsums von Getränken mit gebranntem Alkohol und spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere Alkopops bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Daneben enthält Satz 2 den Straftatbestand des Konsums von sonstigen alkoholischen Getränken in einem solchen Ausmaß, als dadurch psychische oder physische Beeinträchtigungen vorliegen.
Die belangte Behörde subsumierte den gegenständlich vorgeworfenen Konsum von gebranntem Alkohol (in der Form von 0,4l Jägermeister) sowohl unter Satz 1 des § 18 Abs 2 StJG und erließ darauf fußend das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis.
Sie subsumierte diesen Konsum von 0,4l Jägermeister aber auch unter Satz 2 des § 18 Abs 2 StJG und erließ darauf gestützt die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung vom 20.07.2022.
Satz 2 des § 18 Abs 2 StJG iVm § 27 Abs 2 Z 5 StJG stellt jedoch nur den übermäßigen Konsum sonstiger alkoholischer Getränke unter Strafe und meint damit unmissverständlich solche, die von Satz 1 des § 18 Abs 2 StJG nicht umfasst sind.
Denn Satz 2 des § 18 Abs 2 StJG lautet „der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt“. Dieser Wortlaut lässt keine andere Interpretation zu, als in den Vorabsätzen dargestellt. Würde man gebrannten Alkohol als „sonstiges alkoholisches Getränk“ im Sinne des Satz 2 des § 18 Abs 2 StJG subsumieren, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass der Konsum desselben bis zu einem gewissen Ausmaß doch erlaubt wäre. Eine solche Interpretation ist mit Satz 1 des § 18 Abs 2 StJG nicht vereinbar und § 18 Abs 2 Satz 1 StJG ist daher gegenständlich jedenfalls die einzig anwendbare, speziellere Strafnorm.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit eine unzulässige Doppelbestrafung verhindern wollte. Denn dem in Art 4 des 7. ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH G 9/96 ua) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft (vgl VwGH 2003/02/0118). Und dies würde dadurch bewirkt, würde der Konsum der in Satz 1 des § 18 Abs 2 StJG genannten Spirituosen auch zusätzlich nach Satz 2 bestraft werden, wenn damit ein bestimmtes Ausmaß psychischer oder physischer Beeinträchtigung verbunden wäre.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde (hinsichtlich der Strafverfügung vom 20.07.2022 zu Unrecht) dem Beschwerdeführer den Konsum von 0,4l gebranntem Alkohol am 25.05.2022 um 19.00 Uhr im Stadtpark, G, – denn der Konsum anderer „sonstiger alkoholischer Getränke“ wird dem Beschwerdeführer weder im anhängigen Verfahren noch in der Strafverfügung vom 20.07.2022 vorgeworfen – sowohl in der Strafverfügung vom 20.07.2022 als auch im bekämpften Straferkenntnis vorwirft.
Zwar enthält die Strafverfügung vom 20.07.2022 als zusätzliches Element die Konsumation in einem Ausmaß, durch welches eine psychische oder physische Beeinträchtigung eintrat. Der wesentliche Sachverhalt ist jedoch der gleiche.
Im Ergebnis bilden solche Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Spezialität ausschließen verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VfSlg 14.696/1996).
Eine (neuerliche) Strafverfolgung ist somit dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083). Der VfGH hat seine Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot des Art 4 7. ZPEMRK dahingehend präzisiert, dass eine Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen [nur] dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl VwGH 2013/05/0099 mwN).
Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 23.05.2014, Ro 2014/02/0057, VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, und VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, alle mwN; vgl weiters VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065; VwGH 27.04.2016, 2013/05/0099).
Gegenständlich stellen sowohl die Strafverfügung vom 20.07.2022 als auch das bekämpfte Straferkenntnis auf den Konsum von 0,4l gebranntem Alkohol in der Form von Jägermeister ab und unterscheiden sich daher nicht in ihren wesentlichen Elementen. Auf die rechtliche Qualifikation kommt es nicht an, sondern darauf, dass der Strafverfügung die im Wesentlichen gleichen Fakten zugrunde lagen.
Das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot, da der wesentliche Sachverhalt bereits mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom 20.07.2022 verfolgt und bestraft wurde.
Der materiell-rechtliche Gesamtunwert der Tat, der in der unzulässigen Konsumation von gebranntem Alkohol vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, ist durch die Strafverfügung vom 20.07.2022 bereits abgedeckt. Es bestand daher hinsichtlich dieser Übertretung kein weitergehendes Strafbedürfnis (vgl. VfSlg. 15.821/2000).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Durchführung einer solchen nicht beantragt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
V. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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