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LVwG 70.36-6073/2022•LVwG ST LVwG 70.36-6073/2022
LVwG 70.36-6073/2022Landesverwaltungsgericht13.12.2022
Behindertenhilfe, Lebensunterhalt, Teilzeitbetreutes Wohnen, Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der AB, geb. am ***, vertreten durch Frau CD, K-Gasse, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 13.05.2022, GZ: BHBM-455991/2022-3,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich € 79,25 von 01.06.2022 bis 31.05.2023 gewährt wird. In den Monaten April und Oktober gebührt zusätzlich ein Betrag von jeweils € 79,25.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt hinsichtlich seiner restlichen Bestandteile unverändert aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 13.05.2022 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Hilfeleistung Lebensunterhalt im Ausmaß von € 24,20 von 01.06.2022 bis 31.05.2022, sowie ein Betrag iHv € 170,25 in den Monaten April und Oktober gewährt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Der Betrag vermindere sich zum letztjährigen Bescheid um € 175,80 pro Monat. Sogar die monatliche Provision werde als Einkommen berücksichtigt. Bisher seien die gewährten € 200,00 Lebensunterhalt für die wöchentlichen Einkäufe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie Freizeitgestaltung an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Ich stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin künftig mit erhöhter Familienbeihilfe, Lebensunterhalt i.H.v. € 24,20 und dem Taschengeld die monatlichen Ausgaben decken könne. Sie müsse mit einem zur Verfügung stehenden Betrag von € 370,20 (€ 171,00 Familienbeihilfe, € 100,00 Taschengeld, € 75,00 Prämie, € 24,20 Lebensunterhalt) folgende Ausgaben abdecken:
Monatliche Fixkosten:
Selbstkostenbeitrag Teilzeitbetreutes Wohnen:€ 40,00 monatlich
Internetanschluss und Sky Anschluss, Spotify:€ 50,90 monatlich
Handy Vertrag (inkl. Servicepauschale jährlich):€ 19,00 monatlich
Selbstkostenbeitrag Freizeitassistenz und Vereinssportbündel
MG Beitrag Verein Sportbündel, Selbstkosten, Special Olympics etc.
(Die Beschwerdeführerin habe als Autistin keine anderen Kommunikations- und Unterhaltungsmöglichkeiten)
Unregelmäßige Ausgaben – Beispiele:
komplette Kleidung inkl. Schuhe, Sport-und Freizeitbekleidung
Medikamente (auch außerhalb der Medikamentenbefreiung)
Brillen und Gesundheitskosten, Schuheinlagen, Friseurkosten
notwendige Änderungen in Schneiderei
alle Hygieneartikel, Toiletteartikel
Polster, Decken, Bettwäsche, Geschirr
Fliegenschutzgitter wegen Insektenangst
TV Gerät, Handys und Zubehör, Powerbank, diverse Lampen
Sportbündel Jahresbeitrag, Liftkarte Winter, Schiausrüstung
Kosten für Unternehmungen mit Freizeitassistenz (Beispiel 2 Eintrittskarten pro Besuch) für diverse Freizeitaktivitäten sowie km-Geld
Zugtickets, Ausflüge vom TBW (Bus oder Therapiewochenende mit Pferden)
Möbel für neue Wohnung im betreuten Wohnen
alle Fahrten zu allen Ärzten, Therapien und Fachärzten, Erledigungen
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 29.06.2021 (berichtigt mit Bescheid vom 15.07.2021) die Übernahme der Kosten der Hilfeleistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ gemäß I.C. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung, Beeinträchtigungsgrad Mittel, für den Zeitraum 13.06.2021 bis 12.06.2026 gewährt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag aus dem Einkommen zu leisten. Sie leistet einen Beitrag aus dem Pfleggeld iHv 40% (derzeit € 166,08 im Jahr 2022).
Die Beschwerdeführerin wohnt in dieser Einrichtung.
Tagsüber nimmt sie die Leistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ gemäß II.B. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung, Beeinträchtigungsgrad Mittel, im C D der E F in Anspruch. Diese Leistung wurde bis 14.09.2023 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag aus dem Einkommen zu leisten. Sie leistet einen Beitrag aus dem Pflegegeld iHv 40% (derzeit € 166,08 im Jahr 2022).
Die Beschwerdeführerin hat folgende Einkünfte:
Pflegegeld Stufe 3: € 475,20 (415,20)
Grundbetrag Familienbeihilfe: € 165,10
Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe: € 155,90
Kinderabsetzbetrag: € 58,40 monatlich
Monatliche Prämie des C Ds zwischen € 40,00 und € 110,00 (Mittelwert € 67,50).
Taschengeld gemäß § 8 Abs. 3 StBHG iHv € 102,15 monatlich (im Rahmen der Beschäftigung im Pius Institut).
Im C D erhält die Beschwerdeführerin eine Verpflegung in Form einer Vormittagsjause und einem Mittagessen.
Im Rahmen des Teilzeitbetreuten Wohnens erhält die Beschwerdeführerin keine Verpflegung.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Ausgaben:
Monatliche Fixkosten:
Selbstkostenbeitrag Teilzeitbetreutes Wohnen:€ 40,00 monatlich
Internetanschluss und Sky Anschluss, Spotify:€ 50,90 monatlich
Handy Vertrag (inkl. Servicepauschale jährlich):€ 19,00 monatlich
Selbstkostenbeitrag Freizeitassistenz und Vereinssportbündel
MG Beitrag Verein Sportbündel, Selbstkosten, Special Olympics etc.
(Die Beschwerdeführerin habe laut eigenen Angaben als Autistin keine anderen Kommunikations- und Unterhaltungsmöglichkeiten)
Unregelmäßige Ausgaben – Beispiele:
komplette Kleidung inkl. Schuhe, Sport-und Freizeitbekleidung
Medikamente (auch außerhalb der Medikamentenbefreiung)
Brillen und Gesundheitskosten, Schuheinlagen, Friseurkosten
notwendige Änderungen in Schneiderei
alle Hygieneartikel, Toiletteartikel
Polster, Decken, Bettwäsche, Geschirr
Fliegenschutzgitter wegen Insektenangst
TV Gerät, Handys und Zubehör, Powerbank, diverse Lampen
Sportbündel Jahresbeitrag, Liftkarte Winter, Schiausrüstung
Kosten für Unternehmungen mit Freizeitassistenz (Beispiel 2 Eintrittskarten pro Besuch) für diverse Freizeitaktivitäten sowie km-Geld
Zugtickets, Ausflüge vom TBW (Bus oder Therapiewochenende mit Pferden)
Möbel für neue Wohnung im betreuten Wohnen
alle Fahrten zu allen Ärzten, Therapien und Fachärzten, Erledigungen
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die Stellungnahmen der Einrichtungen und der Beschwerdeführerin.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (Höhe der Einkünfte, Ausgaben) ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse möglich, diesbezüglich wurden Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden kann. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Der Entfall einer nicht erforderlichen Verhandlung entspricht auch der Zielsetzung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, wonach Zusammenkünfte nur in unbedingt notwendigen Ausnahmesituationen erfolgen sollen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. LGBl. Nr. 117/2021, lauten (auszugweise) wie folgt:
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
…
…
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
…
(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.
(2) Vorrangiges Ziel ist die Beschäftigung in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt auch in Betrieben von Leistungserbringern gemäß § 43 tätig sein können.
(3) Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z.1 lit. a. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.
(4) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO), LGBl. Nr. 119/2012 idF LGBl Nr. 114/2021 lauten wie folgt:
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
1. alleinstehend Unterstützte681 Euro
2. alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehen510 Euro
3. Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft622 Euro
4. Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z 3, die Familienbeihilfe beziehen451 Euro
5. Mitunterstützte, die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben415 Euro
6. Mitunterstützte gemäß Z 5, für die Familienbeihilfe bezogen wird294 Euro.
(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 10 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 57 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021
(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 305 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021
Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlagen der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015 idF LGBl. Nr. 129/2021 lauten wie folgt:
Anlage 1, I.C LEVO-StBHG:
„Teilzeitbetreutes Wohnen
Kurzbeschreibung:
Teilzeitbetreutes Wohnen hat sich an Menschen mit intellektueller/kognitiver, körperlicher, Sinnes- bzw. mehrfacher Behinderung nach Beendigung der Schulpflicht zu richten. Teilzeitbetreutes Wohnen als weiterführendes Angebot des vollzeitbetreuten Wohnens sowie der Trainingswohnungen hat diesen Personen entsprechend ihren Fähigkeiten und ihren Interessen eine selbstständigere Form des Wohnens im integrativen Umfeld anzubieten. Die Intensität der Dienstleistung hat sich nach dem individuellen Bedarf der Personen zu richten. In der Regel besuchen diese Personen tagsüber eine Tagesbegleitung und Förderung für Menschen mit Behinderung, nehmen Teil an Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt oder gehen einer Arbeit nach.
Ziel:
Normalisierung des Lebensbereiches Wohnen in Hinsicht auf Autonomie bei der Gestaltung des persönlichen Lebensraumes
Aufbau gesellschaftsüblicher sozialer Beziehungen mit dem Umfeld
Individualisierung der Alltagsgestaltung
Übernahme der Verantwortung für die persönliche Lebensführung
Auseinandersetzung mit den eigenen Interessen und deren Umsetzung
in Gemeinschaft mit anderen zu leben
Inklusion verwirklichen
…
Die Leistung ist wie folgt zu erbringen:
Art
Inhalt/Tätigkeit
Durchgängige Anwesenheit/Erreich-barkeit
Mobile Betreuung:
Täglich nach Bedarf der KlientInnen
365 Tage/Jahr
Ruf-bereitschaft:
Täglich nach Bedarf (Sams-, Sonn- und Feiertage bzw. Krankheit/Urlaub)
22:00-06:00 Uhr
06:00-22:00 Uhr
Nachtarbeits-bereitschaft:
Befristet nach Bedarf (bspw. Krankheit und dergleichen), nur mit pädagogischen oder pflegerischen Fachpersonal) abzudecken.
Nachtdienst:
Aktive Nachtdienste bei Bedarf
Verpflegung:
Wird über den Lebensunterhalt der BewohnerInnen selbst finanziert
Über die bedarfsgerechte Inanspruchnahme entscheidet der Mensch mit Behinderung mit.
…“
Anlage 1, II.B LEVO-StBHG:
„Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (TaB BHG)
Kurzbeschreibung:
Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter werden bei der Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen gefördert und unterstützt, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen.
…
Art
Inhalt/Tätigkeit
Durchgängige
Anwesenheit/
Erreichbarkeit
Teilstationär
Die Leistungszeiten orientieren sich an den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung sowie an den Arbeitszeiten in den Firmen; üblicherweise von Montag bis Freitag an allen Werktagen. Je nach Arbeitsbereich kann die Leistungserbringung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erfolgen.
248
Tage/Jahr
8 Stunden täglich
(38 Stunden pro Woche)
…“
Gemäß § 9 Abs. 1 StBHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden,
3. die eine Hilfe gemäß §§ 8, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und
4. deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht.
Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, so gebührt laut § 9 Abs. 2 StBHG dem Menschen mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
Nach § 9 Abs. 3 StBHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
Gemäß § 9 Abs. 4 StBHG erhält ein Mensch mit Behinderung jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
Nach § 9 Abs. 5 StBHG haben Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
§ 4 Abs. 2 Z. 1 StBHG definiert die „vollstationäre Leistungsinanspruchnahme“. Danach bedeutet vollstationäre Leistungsinanspruchnahme, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.
Die Beschwerdeführerin nimmt einerseits die Hilfeleistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“, andererseits die Hilfeleistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ in Anspruch.
Es ist daher von einer vollstationären Leistungsinanspruchnahme auszugehen. Diesbezüglich führt auch der VwGH aus, dass es sich bei einer vollstationären Betreuung nach der Definition gemäß § 4 Abs. 1a Z. 1 Stmk BehindertenG 2004 um eine Leistungsinanspruchnahme durch den Menschen mit Behinderung im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe handelt. Durch den zweiten Satz dieser Bestimmung ("Die Leistungen können auch von mehreren Leistungserbringern erbracht werden.") wird klargestellt, dass eine vollstationäre Betreuung auch dann vorliegt, wenn die insgesamt 24-stündige Betreuung während eines Tages von mehreren verschiedenen Einrichtungen geleistet wird. (VwGH 24.06.2015 2012/10/0012)
Zur Abklärung, ob ein anteiliger Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 2 StBHG zusteht:
Da eine vollstationäre Leistungsinanspruchnahme vorliegt, kommt infolge des § 9 Abs. 1 Z 2 StBHG nur § 9 Abs. 2 StBHG zum Tragen, der ausführt, dass dem Menschen mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt, sofern durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt sind.
Gegen das pauschale Heranziehen eines anteiligen Lebensunterhalts iHv 25% des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte bestanden seitens des VwGH keine Bedenken. (vgl. VwGH 24.06.2015, 2012/10/0012)
Dieser Richtsatz beträgt im Jahr 2022 € 681,00 monatlich.
25% davon ergeben € 170,75. Aufgrund den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in der LEVO-StBHG 2015, Anlage 1, I.C. – „Teilzeitbetreutes Wohnen“, muss die Verpflegung über den Lebensunterhalt der BewohnerInnen selbst finanziert werden. Aus diesem Grund wurde der anteilige Richtsatz um weitere € 200,00 erhöht.
Die Beschwerdeführerin verfügt über folgende Einkünfte:
Grundbetrag Familienbeihilfe€ 165,10
Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe€ 155,90
Kinderabsetzbetrag€ 58,40
Prämie€ 67,50
Taschengeld gemäß § 8 Abs. 3 StBHG€ 102,15
Pflegegeld Stufe 3€ 415,20
(Vom Pflegegeld sind insg. € 332,16 als Beitrag zu leisten.)
Zumindest der Grundbetrag der Familienbeihilfe ist als Einkommen bei der Berechnung des anteiligen Lebensunterhalts heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/10/0019 ausgeführt, ist der Grundbetrag der Familienbeihilfe keine „besondere Beihilfe“ im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 StBHG und ist somit nicht vom Einkommen abzuziehen. Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 StBHG bleibt der Grundbetrag der Familienbeihilfe bei der Feststellung des Gesamteinkommens nur dann außer Betracht, wenn er bereits gemäß § 10 leg. cit. berücksichtigt worden ist. Diese Bestimmung nimmt somit erkennbar auch auf den Fall bedacht, dass bei einem Familienbeihilfenbezieher ein diese Hilfe nicht berücksichtigender Richtsatz herangezogen wurde (vgl. VwGH 18.04.2012, 2011/10/0019).
Dasselbe gilt für den Kinderabsetzbetrag, für den keine Ausnahme vorgesehen ist.
Die TaB-Prämie der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Tageseinrichtung hat Entgeltcharakter, soweit damit auch Arbeitsleistungen des Menschen mit Behinderung abgegolten werden, da sie weder eine Unterstützung einer juristischen Person noch eine freiwillige Leistung im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 StBHG ist (vgl. VwGH 18. April 2012, 2011/10/0019).
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Berechnung auch das Taschengeld als Einkommen gewertet. Dies widerspricht jedoch der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 6 StBHG, wonach das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 bei der Feststellung des Gesamteinkommens außer Betracht bleiben.
Folgendes Gesamteinkommen iSd StBHG liegt daher vor:
Grundbetrag Familienbeihilfe€ 165,10
Kinderabsetzbetrag€ 58,40
TaB Prämie€ 67,50
Summe€ 291,00
Das Einkommen liegt somit unter dem anteiligen Richtsatz iHv € 370,75. Es ergibt sich eine Differenz von € 79,75.
Zur Frage der Erhöhung des anteiligen Richtsatzes im Ausmaß von 25%:
Im konkreten Fall verfügt die Beschwerdeführerin neben der vollstationären Unterbringung über ein Einkommen, das unter dem 25%igen Richtsatz für alleinstehend Unterstützte (samt Erhöhung um € 200,00) liegt. Aus diesem Grund stehen ihr € 79,75 an Lebensunterhalt zu.
Zusätzlich verfügte sie über
den Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe:€ 155,90,
das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 3 StBHG iHv€ 102,15
Pflegegeld Stufe 3 abzügl. Beiträge iHv € 83,04
Summe€ 341,09
Für das Wohnen fallen keine Kosten an, für die Verpflegung im Teilzeitbetreuten Wohnen muss die Beschwerdeführerin selbst aufkommen. Aus diesem Grund wurde der 25%ige Richtsatz um weitere € 200,00 erhöht.
In der Beschwerde werden verschiedene Ausgaben angeführt.
Gemäß § 9 Abs. 3 StBHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
Von den angegebenen Ausgaben fällt Folgendes darunter:
Unterkunft:
Diese ist durch die Einrichtung gedeckt. Für die Einzelunterbringung entsteht ein Selbstkostenbeitrag iHv € 40,00 monatlich.
Beheizung:
Diese ist durch die Einrichtung gedeckt.
Nahrung:
Im Rahmen der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist diese gedeckt, im Rahmen des Teilzeitbetreuten Wohnens nicht. Aus diesem Grund wurde der Richtsatz für den anteiligen Lebensunterhalt um € 200,00 erhöht.
Hausrat:
Folgende (nicht laufende) Kosten wurden vorgebracht, die sich unter Hausrat subsumieren lassen:
Polster, Decken, Bettwäsche, Geschirr
Fliegenschutzgitter wegen Insektenangst
TV Gerät
diverse Lampen
Möbel für neue Wohnung im betreuten Wohnen
Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben bzw. sonstige Ausgaben:
Regelmäßige Ausgaben:
Internetanschluss und Sky Anschluss, Spotify:€ 50,90 monatlich
Handy Vertrag (inkl. Servicepauschale jährlich):€ 19,00 monatlich
Selbstkostenbeitrag Freizeitassistenz und Vereinssportbündel
MG Beitrag Verein Sportbündel, Selbstkosten, Special Olympics etc.
Dazu wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe als Autistin keine anderen Kommunikations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.
Unregelmäßige Ausgaben – Beispiele:
Handys und Zubehör, Powerbank,
komplette Kleidung inkl. Schuhe, Sport-und Freizeitbekleidung
notwendige Änderungen in Schneiderei
alle Hygieneartikel, Toiletteartikel
Friseurkosten
Sportbündel Jahresbeitrag, Liftkarte Winter, Schiausrüstung,
Kosten für Unternehmungen mit Freizeitassistenz (Beispiel 2 Eintrittskarten pro Besuch) für diverse Freizeitaktivitäten sowie km-Geld
Zugtickets, Ausflüge vom TBW (Bus oder Therapiewochenende mit Pferden)
Erledigungen
Medikamente (auch außerhalb der Medikamentenbefreiung)
Brillen und Gesundheitskosten, Schuheinlagen
alle Fahrten zu allen Ärzten, Therapien und Fachärzten,
Die Beschwerdeführerin hat für ihre Verpflegung im Teilzeitbetreuten Wohnen selbst aufzukommen, wobei die Behörde hier von einem monatlichen Betrag iHv € 200,00 ausgeht. Dieser Betrag erscheint realistisch um die Verpflegungskosten, die im Rahmen des Teilzeitbetreuten Wohnens entstehen, zu decken.
Danach verbleibt ein Betrag iHv € 170,75 (25%iger Richtsatz; restliches Gesamteinkommen + Lebensunterhalt) und weitere Einkünfte iHv € 341,09.
Hierzu ist nochmals festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Taschengeld als Einkommen herangezogen hat, weshalb sich der Anspruch der Beschwerdeführerin entsprechend erhöht.
Entsprechend der Judikatur des VwGH hat die Beschwerdeführerin vorzubringen, ob und aus welchen Gründen sie mit den Beträgen, die neben der vollstationären Betreuung anfallenden persönlichen Bedürfnisse nicht decken kann. (vgl. VwGH 24.06.2015, 2012/10/0012)
Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Ausgaben (Hausrat, persönliche Bedürfnisse, Sonstiges) geltend, wobei für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist, dass diese durch das verbleibende Einkommen bzw. die restlichen Einkünfte iHv von gesamt € 511,84 monatlich nicht gedeckt werden können.
Im Hinblick auf die im Einzelfall hier gegebenen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ist die richtsatzgemäße Geldleistung in diesem Fall nicht weiter zu erhöhen. Dies entspricht auch der bisherigen Rsp des LVwG Steiermark (vgl. z.B. LVwG 21.11.2021, 70.10-1139/2021-8, LVwG 21.03.2022, 70.36-2098/2021-24).
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Oktober einen Betrag von jeweils € 170,25 gewährt, somit in Höhe des anteiligen Richtsatzes im Ausmaß von 25%. Gemäß § 31 StBHG gebührt die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 im April und Oktober in doppelter Höhe. § 10 Abs. 1 Z. 1 StBHG regelt den Richtsatz für alleinstehend Unterstützte. Dieser beträgt im Jahr 2022 € 681,00. Da der anteilige Richtsatz im gegenständlichen Fall um € 200,00 erhöht wurde, kann nicht nachvollzogen werden, warum hier ein Betrag von € 170,25 gewährt wurde. Die Gewährung des „anteiligen Richtsatzes“ widerspricht auch dem Wortlaut des § 31 StBHG, wonach die Hilfe zum Lebensunterhalt in doppelter Höhe zu gewähren ist.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des StBHG, LGBl. Nr. 94/2014, halten zu § 31 StBHG Folgendes fest:
Zu § 31 (Auszahlung):
Die richtsatzgemäßen Leistungen gebühren in den Monaten April und Oktober in doppelter Höhe. Im Gegensatz dazu ist der vertretbare Wohnungsaufwand, der sich aus der StBHG-RSVO, LGBl. Nr. 119/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, ergibt, nur 12 Mal auszuzahlen.
Im vorliegenden Fall beträgt die richtsatzgemäße Leistung bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt € 79,25. Die Leistung im April und Oktober ist daher entsprechend herabzusetzen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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