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LVwG 30.5-5392/2022•LVwG ST LVwG 30.5-5392/2022
LVwG 30.5-5392/2022Landesverwaltungsgericht23.11.2022
Schulpflicht Verletzung, Untersagung häuslicher Unterricht, fortgesetztes Delikt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, Mstraße, F-M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.02.2022, GZ: BHGU/606210106146/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vorgeworfen, sie habe es als Erziehungsberechtigte zum Tatzeitpunkt 08.11.2021 unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin C D ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkomme. Die Schülerin sei zum Besuch der NMS H, Hstraße, Hstätten, verpflichtet und sei vom 03.11.2021 bis einschließlich 08.11.2021, das seien insgesamt fünf Schultage, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz seien erfolglos durchgeführt worden. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, verletzt wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 verhängt wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das schulpflichtige Kind nicht zum Schulbesuch an einer Schule für das Schuljahr 2021/2022 angemeldet gewesen und die vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Einspruch nicht bestritten worden sei.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und in dieser neben umfassenden Ausführungen hinsichtlich des Tragens von FFP2-Masken ausgeführt, dass sie fristgerecht die Anzeige eines häuslichen Unterrichts eingebracht habe und das Gesetz keine Genehmigungspflicht zum häuslichen Unterricht vorsehe.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Am 10.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin an die Bildungsdirektion für Steiermark eine „Anzeige zur Änderung in den häuslichen Unterricht, gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz von 1867“ für das Schuljahr 2021/2022 mit dem Wortlaut: „Meine leiblichen Kinder, C D, **** und E F, ****, befinden sich ab dem Schuljahr 2021/2022 im häuslichen Unterricht“
Mit Schreiben vom 13.09.2021 teilte die Bildungsdirektion für Steiermark der Beschwerdeführerin mit, dass die Behörde die Anzeige des häuslichen Unterrichts erhalten habe, jedoch verpflichtet sei, eine „Grobprüfung“ des angezeigten häuslichen Unterrichts vorzunehmen, um festzustellen, ob die geforderte Gleichwertigkeit auch im konkreten Einzelfall gegeben sei. Dem Antrag sei kein Jahreszeugnis über die zuletzt besuchte Schulstufe beigeschlossen. Nachdem die Voraussetzung für den Schulbesuch der nächst höheren Schulstufe ein erfolgreicher Abschluss der zuletzt besuchten Schulstufe sei, könne eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Teilnahme am häuslichen Unterricht erst getroffen werden, wenn ein entsprechendes Jahreszeugnis vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe vorzulegen und das beiliegende Formular ausgefüllt zu retournieren. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 13.10.2021, GZ: VIIIHaVIII/575-2021, wurde in der Folge in einem Spruchpunkt 1. der von der Beschwerdeführerin angezeigte häusliche Unterricht für die Schülerin C D, geb. ****, für die 8. Schulstufe im Schuljahr 2021/2022 untersagt. In einem Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die Schülerin im Schuljahr 2021/2022 ihre Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In einem Spruchpunkt 3. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.10.2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführerin, C D, wurde nicht an einer Schule für das Schuljahr 2021/2022 zum Schulbesuch angemeldet.
Am 09.11.2021 leitete die Bildungsdirektion für Steiermark eine Meldung der Schulleitung der NMS H, wonach die Schülerin C D, geb. am ****, im Zeitraum 03.11.2021 bis 08.11.2021 dem Unterricht ungerechtfertigt ferngeblieben sei und dabei vier Schultage versäumt habe, an die belangte Behörde weiter. Unter „Allfällig bisher gesetzte Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 SchpflG“ wurde ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 19.10.2021 genannt, in dem diese mitgeteilt habe, dass ihre Tochter auch weiterhin die Schule nicht besuchen würde.
Basierend auf dieser Anzeige erließ die belangte Behörde am 09.11.2021 eine Strafverfügung und in der Folge aufgrund eines Einspruchs vom 21.11.2021 – eingelangt bei der belangten Behörde am 22.11.2021 – das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, GZ: W227 2253324-1/6E und W227 2253625-1/3E, wurde der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Untersagungsbescheid vom 13.10.2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Bildungsdirektion für Steiermark am 14.06.2022 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und ist diese nach wie vor anhängig.
Von der belangten Behörde wurden im Zeitraum 27.10.2021 bis 01.07.2022 aufgrund der Verletzung des § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz gegen die Beschwerdeführerin insgesamt 15 (nachstehend angeführte) Strafverfügungen für unterschiedliche Zeiträume erlassen, wobei die Beschwerdeführerin gegen diese Strafverfügungen auch jeweils einen Einspruch erhoben hat, (die verfahrensgegenständliche Strafverfügung ist grau hinterlegt).
StrafverfügungTatzeitraum
1.27.10.202119.10. 2021 – 22.10.2021
2.09.11.202103.11. 2021 – 08.11.2021
3.26.11.202115.11. 2021 – 18.11.2021
4.10.12.202125.11. 2021 – 30.11.2021
5.10.12.202101.12. 2021 – 06.12.2021
6.21.01.202210.01. 2022 – 14.01.2022
7.07.02.202228.01. 2022 – 03.02.2022
8.22.02.202214.02. 2022 – 18.02.2022
9.09.03.202228.02. 2022 – 04.03.2022
10.29.03.202207.03. 2022 – 11.03.2022
11.11.04.202204.04. 2022 – 08.04.2022
12.06.05.202220.04. 2022 – 29.04.2022
13.24.05.202216.05. 2022 – 20.05.2022
14.22.06.202208.06. 2022 – 15.06.2022
15.11.07.202204.07. 2022 – 08.07.2022
Die in der oben dargestellten Tabelle unter der Position 3. angeführte Strafverfügung vom 26.11.2021, GZ BHGU/606210110794/2021, wurde am 01.12.2021 beim zuständigen Postamt hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am 13.12.2021 übernommen. Am 23.12.2021 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben, der von der belangten Behörde jedoch mit Bescheid vom 03.01.2022 als verspätet zurückgewiesen wurde. Somit ist diese Strafverfügung vom 26.11.2021 hinsichtlich des Tatzeitraumes 15.11.2021 bis 18.11.2021 nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen mit 15.12.2021 in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der verfahrensgegenständliche Untersagungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen wurde, sowie die außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurden dem Landesverwaltungsgericht von der Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt.
Die Unterlagen zu den übrigen hg. (noch) nicht anhängigen Verfahren hinsichtlich der Verletzung des Schulpflichtgesetzes, wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zum hg. anhängigen Parallelverfahren zu GZ: 30.33-5410/2022 übermittelt und in der Folge auch für das gegenständliche Verfahren zum Akt genommen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 170/2021 (im Folgenden SchpflG), und des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), lauten wie folgt:
§ 11 SchpflG:
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.(
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
§ 24 SchpflG:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
§ 22 VStG:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
Vorweg ist auszuführen, dass gemäß § 11 Abs 2 SchpflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einen häuslichen Unterricht bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen haben. Das Schuljahr 2021/2022 hat am 13.09.2021 begonnen, wodurch die Anzeige des häuslichen Unterrichts rechtzeitig erfolgt ist.
Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie trotz der mit Bescheid verfügten Untersagung des häuslichen Unterrichts – unter Berücksichtigung des in diesem Bescheid verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – nicht dafür gesorgt hat, dass ihre Tochter C D die Schule besucht, gegen die Bestimmungen des § 24 Abs 1 SchpflG verstoßen hat und dadurch mit dem bekämpften Straferkenntnis zu Recht eine Geldstrafe von € 110,00 über sie verhängt wurde.
Grundsätzlich kann gemäß § 1 Abs 1 VStG eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Gemäß § 1 Abs 2 leg. cit. richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin durch die zum Zeitpunkt der Tat rechtswirksame Untersagung des Heimunterrichts gegen § 24 Abs 1 SchpflG verstoßen und damit ein strafbares Verhalten gesetzt hat. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, ab Zustellung des Untersagungsbescheides dafür zu sorgen, dass ihre Tochter den Unterricht in der Schule besucht. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch die aufgrund der Beschwerde erfolgte Zurückverweisung des Untersagungsbescheides nachträglich beseitigt werden.
Auch wenn § 1 Abs 2 VStG vorsieht, dass sich die Strafe dann nicht nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, wenn das geltende Recht zur Zeit der Entscheidung in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, ist daraus für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, zumal sich durch die Behebung und Zurückverweisung des Untersagungsbescheides nicht das „geltende Recht“ geändert hat, sondern hinsichtlich der Untersagung des häuslichen Unterrichts vom Bundesverwaltungsgericht aus formalen Gründen eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde gefordert wurde.
Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid und die Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht konnte durch den verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Untersagungsbescheid der Beschwerdeführerin somit nicht jene Rechtsposition einräumen, die sie mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen wollte.
Die Beschwerdeführerin war somit zum Tatzeitpunkt aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Untersagungsbescheides trotz einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde am 20.10.2021 gemäß § 24 Abs 1 SchpflG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter die Schulpflicht durch einen regelmäßigen Schulbesuch erfüllt. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen.
Zur Strafbarkeit ist im gegenständlichen Verfahren Folgendes auszuführen:
§ 22 Abs 2 VStG statuiert das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht und zwar sowohl im Verhältnis echt real und ideal konkurrierender Verwaltungsübertretungen untereinander (Abs 2 S 1) als auch für Fälle des Zusammentreffens von Verwaltungsübertretungen mit anderen von Verwaltungsbehörden zu ahndenden Verwaltungsvergehen (Abs 2 S 2). § 22 Abs 2 VStG legt somit fest, dass bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die „Strafen nebeneinander zu verhängen“ sind. Es gilt daher für alle Fälle der echten Idealkonkurrenz (eine Tat fällt unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafandrohungen) und echten Realkonkurrenz (mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen) das Kumulationsprinzip (zB VfSlg 3915 1961; VwSlg 6932 A/1966; VwGH 1992, 91/04/0322).
Von der echten Realkonkurrenz zu unterscheiden ist die „scheinbare Realkonkurrenz“, die sich in Form von mehreren im Rahmen eines einheitlichen Willensentschlusses in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang vorgenommenen Tatwiederholungen darstellt. Eine für das Verwaltungsstrafrecht wichtige Konstellation scheinbarer – gleichartiger (weil auf die Verwirklichung derselben Straftatbestände bezogenen) – Realkonkurrenz bildet das „fortgesetzte Delikt“. Ein solches liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges, verklammert durch einen vorgefassten einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz), zu einer Einheit zusammentreten (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 (Stand 1.5.2017, rdb.at) RZ 18).
Damit man von einem „fortgesetzten Delikt“ sprechen kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Gleichartigkeit
gleiche Begehungsform
Verletzung desselben Rechtsguts
Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände
zeitliche Kontinuität, sowie
ein diesbezügliches Gesamtkonzept des Täters.
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalles ab.
Bei fortgesetzten Delikten handelt es sich demnach nicht um mehrere selbständige Straftaten, sondern um ein einheitliches Geschehen und bildet daher eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip. Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst (zB VwGH 27.06.2002, 99/10/0124). Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde 1. Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Handlung fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (Raschauer/Wessely; Verwaltungsstrafgesetz § 22 RZ 12).
All die oben angeführten Kriterien für ein fortgesetztes Delikt treffen im gegenständlichen Fall auf das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin hat trotz der Untersagung des häuslichen Unterrichts durch die Bildungsdirektion in den von den einzelnen Strafverfügungen umfassten Zeiträumen des Schuljahres 2021/22 bewusst und mit Vorsatz nicht dafür gesorgt, dass ihre Tochter die Schulpflicht durch einen regelmäßigen Schulbesuch erfüllt. Es ist sowohl die Gleichartigkeit als auch die gleiche Begehungsform gegeben, es wurde dasselbe Rechtsgut, nämlich die Einhaltung der Schulpflicht, verletzt und liegen ebenso die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, eine zeitliche Kontinuität sowie ein einheitliches Gesamtkonzept zweifellos vor.
Im Gegenstand ist somit Folgendes auszuführen:
Mit Strafverfügung vom 26.11.2021 wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 SchpflG für den Zeitraum 15.11.2021 bis 18.11.2021 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 110,00 verhängt und ist diese Strafverfügung in der Folge durch einen verspäteten Einspruch auch in Rechtskraft erwachsen.
Wie oben ausgeführt, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines fortgesetzten Delikts die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können nur die seit der letzten Bestrafung (also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses) gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden (vgl. VwGH, Ra 2020/11/0206).
Die Strafverfügung vom 26.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin am 01.12.2021 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und ist am 15.12.2021 mangels rechtzeitiger Einbringung eines Einspruchs rechtskräftig geworden. Das Landesverwaltungsgericht geht nun davon aus, dass bei einem verspäteten Einspruch, wodurch ein Straferkenntnis in dieser Sache nicht mehr erlassen bzw. zugestellt wird, analog zur oben angeführten Judikatur die Rechtskraft der Strafverfügung für die Strafbarkeit für später gesetzte Tathandlungen maßgebend ist.
Die mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Tathandlungen wurden im Zeitraum vom 03.11.2021 bis 08.11.2021 und somit definitiv vor der am 15.12.2021 eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung vom 26.11.2021 gesetzt. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum fortgesetzten Delikt und die dazu angeführte Judikatur gelten somit die gegenständlich vorgeworfenen Tathandlungen durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 26.11.2021, GZ: BHGU/606210110794/2021, als abgegolten, wodurch eine neuerliche Bestrafung dieser Tathandlungen gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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