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LVwG 44.22-6959/2022•LVwG ST LVwG 44.22-6959/2022
LVwG 44.22-6959/2022Landesverwaltungsgericht16.11.2022
Unternehmer, Auftraggeber, Auskunft über erneute Beschaffung, offenkundig unzulässige Vorgangsweise, keine fachkundige Kostenschätzung der Beschaffung
Landesverwaltungsgericht Steiermark
LVwG 44.22-6959/2022
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über den Feststellungsantrag der A B AG, vertreten durch die C D GmbH, Wstraße, W, betreffend das Vergabeverfahren „Direktvergabe von Versicherungsleistungen“ durch die Marktgemeinde O, vertreten durch die E F GmbH, Bgasse, G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
I. Dem Antrag festzustellen, dass das Vergabeverfahren „Direktvergabe von Versicherungsleistungen“ in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, wird
Es wird festgestellt, dass dieses Vergabeverfahren „Direktvergabe von Versicherungsleistungen“ in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde.
II. Der (das Vergabeverfahren beendende) Vertrag vom 24.06.2022 zwischen der Marktgemeinde O und der G H AG wird gemäß § 22 Abs 4 StVergRG nur so weit aufgehoben, als Leistungen noch ausständig sind oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
III. Über die Marktgemeinde O wird gemäß § 22 Abs 8 und 9 StVergRG eine Geldbuße in der Höhe von € 3.000,00 verhängt. Diese ist dem LVwG Steiermark binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
IV. Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde, wird
V. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 320,00 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen.
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.44.22.6959.2022
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